Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind nicht verpflichtet, die Einlage über den<br />
vertragsmäßig vorgesehenen Betrag hinaus zu erhöhen oder die durch Verlust<br />
verminderte Einlage zu ergänzen.<br />
VII.<br />
Die Geschäftsführung wird auf die Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren an den Gesellschafter<br />
Robert R. übertragen. Danach folgt die Wahl des allein geschäftsführungsbefugten<br />
Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer <strong>von</strong> jeweils zwei Jahren. Im<br />
Falle der Verhinderung des allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafters steht<br />
die Geschäftsführung dem bzw den anderen persönlich haftenden Gesellschaftern zu,<br />
jedoch nur gemeinsam mit einem Prokuristen.<br />
VIII.<br />
Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Gesellschafter<br />
vorgenommen werden:<br />
Erwerb, Veräußerung und Belastung <strong>von</strong> Grundstücken<br />
Beteiligung an anderen Unternehmen<br />
Errichtung oder Veränderung <strong>von</strong> Gebäuden<br />
Eingehung <strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten über den Betrag <strong>von</strong> EUR 10.000,–<br />
hinaus<br />
Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften<br />
Einleitung <strong>von</strong> Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert <strong>von</strong> über EUR 10.000,–<br />
Errichtung <strong>von</strong> Zweigniederlassungen<br />
Erteilung und Widerruf <strong>von</strong> Prokura<br />
IX.<br />
Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein<br />
Widerspruchsrecht.<br />
X.<br />
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch<br />
Mehrheitsbeschluss entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Als wichtiger Grund können nur folgende Umstände angesehen werden:<br />
Verstoß gegen eine festgelegte Beschränkung des Geschäftsführungsrechtes<br />
Wiederholte Geltendmachung eines unberechtigten Widerspruchs<br />
Tatsächliche Verhinderung auf die Dauer <strong>von</strong> mehr als einem Jahr<br />
Eingetretene Überschuldung der Gesellschaft durch Maßnahmen des betreffenden<br />
Geschäftsführers<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 39