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Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind nicht verpflichtet, die Einlage über den<br />

vertragsmäßig vorgesehenen Betrag hinaus zu erhöhen oder die durch Verlust<br />

verminderte Einlage zu ergänzen.<br />

VII.<br />

Die Geschäftsführung wird auf die Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren an den Gesellschafter<br />

Robert R. übertragen. Danach folgt die Wahl des allein geschäftsführungsbefugten<br />

Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer <strong>von</strong> jeweils zwei Jahren. Im<br />

Falle der Verhinderung des allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafters steht<br />

die Geschäftsführung dem bzw den anderen persönlich haftenden Gesellschaftern zu,<br />

jedoch nur gemeinsam mit einem Prokuristen.<br />

VIII.<br />

Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Gesellschafter<br />

vorgenommen werden:<br />

Erwerb, Veräußerung und Belastung <strong>von</strong> Grundstücken<br />

Beteiligung an anderen Unternehmen<br />

Errichtung oder Veränderung <strong>von</strong> Gebäuden<br />

Eingehung <strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten über den Betrag <strong>von</strong> EUR 10.000,–<br />

hinaus<br />

Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften<br />

Einleitung <strong>von</strong> Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert <strong>von</strong> über EUR 10.000,–<br />

Errichtung <strong>von</strong> Zweigniederlassungen<br />

Erteilung und Widerruf <strong>von</strong> Prokura<br />

IX.<br />

Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein<br />

Widerspruchsrecht.<br />

X.<br />

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch<br />

Mehrheitsbeschluss entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

Als wichtiger Grund können nur folgende Umstände angesehen werden:<br />

Verstoß gegen eine festgelegte Beschränkung des Geschäftsführungsrechtes<br />

Wiederholte Geltendmachung eines unberechtigten Widerspruchs<br />

Tatsächliche Verhinderung auf die Dauer <strong>von</strong> mehr als einem Jahr<br />

Eingetretene Überschuldung der Gesellschaft durch Maßnahmen des betreffenden<br />

Geschäftsführers<br />

© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 39

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