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Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />

Grundlagengeschäfte bedürfen auch der Mitwirkung der <strong>Kommanditisten</strong> 29 .<br />

In der Praxis spielt sehr oft die Frage „Was zählt alles zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb?“ eine wichtige Rolle. Da die <strong>Kommanditisten</strong> <strong>von</strong> der gewöhnlichen<br />

Geschäftsführung im Sinne des § 116 Abs 1 UGB ausgeschlossen sind, haben sie<br />

auch kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 115 Abs 1 UGB. Dieses trifft nur die<br />

Komplementäre. Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth 30 sehen für den<br />

<strong>Kommanditisten</strong> keine allgemeine laufende Überwachungspflicht der Komplementäre<br />

in Bezug auf die Geschäftsführung. Handlungspflichten sind daher nur in<br />

Sonderkonstellationen zu bejahen. Die Autoren sehen das im § 166 UGB geregelte<br />

Kontrollrecht der <strong>Kommanditisten</strong> nicht als Kontrollpflicht. Weiters sind sie der<br />

Ansicht, dass nach überwiegender Auffassung der § 164 UGB dispositives Recht ist<br />

und im Gesellschaftsvertrag auch gänzlich abbedungen werden kann. Dies gilt<br />

sowohl in Bezug auf den Ausschluss <strong>von</strong> der „ordentlichen Geschäftsführung“ als<br />

auch für das Zustimmungsrecht zum „ungewöhnlichen Maßnahmen“ 31 .<br />

Wird der § 164 UGB im Rahmen des Gesellschaftsvertrages insofern abgeändert,<br />

dass dem <strong>Kommanditisten</strong> erweiterte Rechte eingeräumt werden, besteht die<br />

„Gefahr“ des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Der<br />

VwGH hat dies auch schon bejaht (siehe Kapitel 5).<br />

4.2. Wettbewerbsverbot (§ 165 UGB)<br />

„Die §§ 112 32 , 113 33 finden auf die <strong>Kommanditisten</strong> keine Anwendung“<br />

29 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1237,<br />

Verlag Manz.<br />

30 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1240.<br />

31 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1243.<br />

32 § 112 UGB lautet: „(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder<br />

im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen<br />

Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.<br />

(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen<br />

Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen<br />

Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser<br />

Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.“<br />

33 § 113 UGB lautet: „(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so<br />

kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen <strong>von</strong> dem Gesellschafter<br />

verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft<br />

eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung<br />

herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.<br />

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.<br />

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten <strong>von</strong> dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen<br />

Gesellschafter <strong>von</strong> dem Abschlusse des Geschäfts oder <strong>von</strong> der Teilnahme des Gesellschafters an der<br />

anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf<br />

Jahren <strong>von</strong> ihrer Entstehung an.<br />

(4) <strong>Das</strong> Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese<br />

Vorschriften nicht berührt.“<br />

© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 15

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