Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Grundlagengeschäfte bedürfen auch der Mitwirkung der <strong>Kommanditisten</strong> 29 .<br />
In der Praxis spielt sehr oft die Frage „Was zählt alles zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb?“ eine wichtige Rolle. Da die <strong>Kommanditisten</strong> <strong>von</strong> der gewöhnlichen<br />
Geschäftsführung im Sinne des § 116 Abs 1 UGB ausgeschlossen sind, haben sie<br />
auch kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 115 Abs 1 UGB. Dieses trifft nur die<br />
Komplementäre. Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth 30 sehen für den<br />
<strong>Kommanditisten</strong> keine allgemeine laufende Überwachungspflicht der Komplementäre<br />
in Bezug auf die Geschäftsführung. Handlungspflichten sind daher nur in<br />
Sonderkonstellationen zu bejahen. Die Autoren sehen das im § 166 UGB geregelte<br />
Kontrollrecht der <strong>Kommanditisten</strong> nicht als Kontrollpflicht. Weiters sind sie der<br />
Ansicht, dass nach überwiegender Auffassung der § 164 UGB dispositives Recht ist<br />
und im Gesellschaftsvertrag auch gänzlich abbedungen werden kann. Dies gilt<br />
sowohl in Bezug auf den Ausschluss <strong>von</strong> der „ordentlichen Geschäftsführung“ als<br />
auch für das Zustimmungsrecht zum „ungewöhnlichen Maßnahmen“ 31 .<br />
Wird der § 164 UGB im Rahmen des Gesellschaftsvertrages insofern abgeändert,<br />
dass dem <strong>Kommanditisten</strong> erweiterte Rechte eingeräumt werden, besteht die<br />
„Gefahr“ des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Der<br />
VwGH hat dies auch schon bejaht (siehe Kapitel 5).<br />
4.2. Wettbewerbsverbot (§ 165 UGB)<br />
„Die §§ 112 32 , 113 33 finden auf die <strong>Kommanditisten</strong> keine Anwendung“<br />
29 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1237,<br />
Verlag Manz.<br />
30 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1240.<br />
31 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1243.<br />
32 § 112 UGB lautet: „(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder<br />
im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen<br />
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.<br />
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen<br />
Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen<br />
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser<br />
Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.“<br />
33 § 113 UGB lautet: „(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so<br />
kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen <strong>von</strong> dem Gesellschafter<br />
verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft<br />
eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung<br />
herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.<br />
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.<br />
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten <strong>von</strong> dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen<br />
Gesellschafter <strong>von</strong> dem Abschlusse des Geschäfts oder <strong>von</strong> der Teilnahme des Gesellschafters an der<br />
anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf<br />
Jahren <strong>von</strong> ihrer Entstehung an.<br />
(4) <strong>Das</strong> Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese<br />
Vorschriften nicht berührt.“<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 15