Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR
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2<br />
und <strong>der</strong> Allgemeinheit. Gleiches gilt für die <strong>Richtlinie</strong> über vergleichende Werbung von<br />
1997 und übrigens auch für an<strong>der</strong>e <strong>Richtlinie</strong>n, z.B. die E-Commerce-<strong>Richtlinie</strong> von<br />
2000.Unter dem Dach <strong>der</strong> Schutzzwecktrias sollten dann in die <strong>Richtlinie</strong> über irreführende<br />
Werbung zu einem späteren Zeitpunkt auch an<strong>der</strong>e <strong>unlautere</strong> Wettbewerbshandlungen<br />
geregelt werden.<br />
<strong>Die</strong> Entwicklung war dann bekanntlich eine an<strong>der</strong>e. <strong>Die</strong> bestehende <strong>Richtlinie</strong> über<br />
irreführende Werbung wurde nicht, wie angekündigt, ausgebaut, son<strong>der</strong>n eingeschränkt<br />
Neben sie wurde, diesmal von <strong>der</strong> GD Sanco ,die <strong>Richtlinie</strong> über <strong>unlautere</strong> <strong>Geschäftspraktiken</strong><br />
gestellt, die zwar gleichfalls die irreführende Werbung regelt, aber nur<br />
für „B2C“-Geschäfte. <strong>Die</strong> Interessen <strong>der</strong> Mitbewerber, die gerade bei Irreführungen untrennbar<br />
mit denen <strong>der</strong> Verbraucher verbunden sind, sollen nach den Erwägungsgründen<br />
nur reflexartig geschützt werden<br />
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> erhebt den Anspruch, die umfassendste Regelung des Lauterkeitsrecht<br />
auf europäischer Ebene zu sein. Damit ist es im Gemeinschaftsrecht zu folgen<strong>der</strong> bemerkenswerter<br />
Umdrehung <strong>der</strong> Schutzzwecke gekommen:<br />
-Ursprünglich schützte das Recht zur Bekämpfung <strong>unlautere</strong>n Wettbewerbs den<br />
Mitbewerber (und nur reflexartig den Verbraucher).<br />
- Lange Zeit schützte das Lauterkeitsrecht sowohl die Interessen <strong>der</strong> Verbraucher<br />
als auch die <strong>der</strong> Mitbewerber und <strong>der</strong> Allgemeinheit.<br />
--Seit 2005 schützt das Lauterkeitsrecht primär die Interessen <strong>der</strong> Verbraucher (und<br />
nur reflexartig die <strong>der</strong> Unternehmer).<br />
III Was hat dieser Schlingerkurs für die EU-Staaten – die ja immerhin je<strong>der</strong> für sich ein<br />
gewachsenes Rechtssystem haben- bedeutet? In den EU-Staaten finden sich ganz<br />
unterschiedliche Ansätze zur Bekämpfung <strong>unlautere</strong>n Wettbewerbs. Sie sind vor allem<br />
historisch bedingt, liegen im allgemeinen Rechtssystem begründet .In vielen Län<strong>der</strong>n ist<br />
das Wettbewerbsrecht nicht in einem Gesetz geregelt, son<strong>der</strong>n auf mehere Gesetze<br />
verteilt, eine sog patchwork-Materie Ganz stark simplifizierend gibt es <strong>der</strong> EU <strong>der</strong>zeit<br />
vier verschiedene Regelungsmodelle<br />
(1) Der Ansatz <strong>der</strong> common law-Staaten ,den man als „keine Durchsetzungsrechte<br />
für Mitbewerber, starke Selbstkontrolle“ umreissen kann. Er hat sich trotz formaler