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Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR

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<strong>Umsetzung</strong>sfrist hinaus, eine so konfuse Regelung, dass ein führende Wettbewerbsrechtler<br />

Spaniens (Garcia Pérez) sie kürzlich als „kafkaresk“ bezeichnete.<br />

In Belgien wurde 2008 versucht, die <strong>Richtlinie</strong> mit Hilfe einer „großen Reform“ in das<br />

mo<strong>der</strong>ne Gesetz über die Handelspraktiken von 1991 einzupassen. Nachdem die<br />

Kommission diese <strong>Umsetzung</strong> beanstandet hatte, hat man 2010 ein völlig neues Marktgesetz<br />

erlassen. Dabei hat man versucht, die <strong>Richtlinie</strong> zwar ganz und fast wörtlich zu<br />

übernehmen, sie aber zu „zerstückeln“ und unter dem Dach von einigen für alle geltenden<br />

Bestimmungen, „blockweise“ in das Gesetz zu verschieben. Das Gesetz ist jetzt auf<br />

132 Einzelbestimmungen angeschwollen, die z.T. so kompliziert sind, dass –auch hier<br />

sei <strong>der</strong> führende Wettbewerbsrechtler Belgiens (Jules Stuyck) zitiert- <strong>der</strong> „angemessen<br />

aufmerksame und erfahren Durchschnittsjurist“ keine Chance mehr habe, sie zu verstehen.<br />

Der Mitbewerberschutz ist in dem endlos langen Gesetz übrigens auf eine Handvoll<br />

Vorschriften zusammengeschrumpft, obgleich in <strong>der</strong> belgischen Praxis die meisten<br />

Klagen Wettbewerberklagen waren.<br />

In Polen hat man zunächst versucht, den integrierten Ansatz im mo<strong>der</strong>nen Wettbewerbsgesetz<br />

von 1993 zu wahren, ist dabei jedoch auf so grosse Schwierigkeiten gestossen,<br />

dass man schliesslich resignierte und die <strong>Richtlinie</strong> in einem eigenen Gesetz<br />

erliess.Obgleich man einige Anpassungen versucht hat,ist unklar, wie sich diese Neuregelung<br />

nun zu dem weiter bestehende Wettbewerbsgesetz von 1993, das ja den integrierten<br />

Ansatz nicht völlig aufgegeben hat, auswirkt. Wie in Belgien und Spanien hofft<br />

man, dass die Gerichte schon irgendeine Lösung finden werden.<br />

c) <strong>Die</strong> einzigen beiden Län<strong>der</strong>, in denen die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> trotz Wahrung<br />

des integrierten Ansatzes nicht zu Inkohärenz geführt hat, sind Dänemark und Schweden.<br />

Beide Län<strong>der</strong> haben seit langem Marktgesetze. In Schweden wurde zwar die Gelegenheit<br />

genutzt, das Marktgesetz 2008 neu zu erlassen. Dabei wurde jedoch dezidiert<br />

und konsequent am gemeinsamen Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern festgehalten<br />

und die wesentlichen Grundgedanken <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sehr stringent in dieses System<br />

eingepasst. <strong>Die</strong> Generalklausel in Art 5 ist nach wie vor ein Einzeiler: „Marketing<br />

hat den guten Vertriebssitten zu genügen“ (marketing shall be consistent with good<br />

marketin practices)—letztere sind defininiert als „allgemein akzeptierte <strong>Geschäftspraktiken</strong><br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Normen zum Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern im Marketing<br />

“.( generally accepted business practices or other established norms aimed at protecting<br />

consumers and tra<strong>der</strong>s) Von „fachliche Sorgfalt“ keine Rede .Dafür wurde aus

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