Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR
Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR
Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4<br />
<strong>Umsetzung</strong>sfrist hinaus, eine so konfuse Regelung, dass ein führende Wettbewerbsrechtler<br />
Spaniens (Garcia Pérez) sie kürzlich als „kafkaresk“ bezeichnete.<br />
In Belgien wurde 2008 versucht, die <strong>Richtlinie</strong> mit Hilfe einer „großen Reform“ in das<br />
mo<strong>der</strong>ne Gesetz über die Handelspraktiken von 1991 einzupassen. Nachdem die<br />
Kommission diese <strong>Umsetzung</strong> beanstandet hatte, hat man 2010 ein völlig neues Marktgesetz<br />
erlassen. Dabei hat man versucht, die <strong>Richtlinie</strong> zwar ganz und fast wörtlich zu<br />
übernehmen, sie aber zu „zerstückeln“ und unter dem Dach von einigen für alle geltenden<br />
Bestimmungen, „blockweise“ in das Gesetz zu verschieben. Das Gesetz ist jetzt auf<br />
132 Einzelbestimmungen angeschwollen, die z.T. so kompliziert sind, dass –auch hier<br />
sei <strong>der</strong> führende Wettbewerbsrechtler Belgiens (Jules Stuyck) zitiert- <strong>der</strong> „angemessen<br />
aufmerksame und erfahren Durchschnittsjurist“ keine Chance mehr habe, sie zu verstehen.<br />
Der Mitbewerberschutz ist in dem endlos langen Gesetz übrigens auf eine Handvoll<br />
Vorschriften zusammengeschrumpft, obgleich in <strong>der</strong> belgischen Praxis die meisten<br />
Klagen Wettbewerberklagen waren.<br />
In Polen hat man zunächst versucht, den integrierten Ansatz im mo<strong>der</strong>nen Wettbewerbsgesetz<br />
von 1993 zu wahren, ist dabei jedoch auf so grosse Schwierigkeiten gestossen,<br />
dass man schliesslich resignierte und die <strong>Richtlinie</strong> in einem eigenen Gesetz<br />
erliess.Obgleich man einige Anpassungen versucht hat,ist unklar, wie sich diese Neuregelung<br />
nun zu dem weiter bestehende Wettbewerbsgesetz von 1993, das ja den integrierten<br />
Ansatz nicht völlig aufgegeben hat, auswirkt. Wie in Belgien und Spanien hofft<br />
man, dass die Gerichte schon irgendeine Lösung finden werden.<br />
c) <strong>Die</strong> einzigen beiden Län<strong>der</strong>, in denen die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> trotz Wahrung<br />
des integrierten Ansatzes nicht zu Inkohärenz geführt hat, sind Dänemark und Schweden.<br />
Beide Län<strong>der</strong> haben seit langem Marktgesetze. In Schweden wurde zwar die Gelegenheit<br />
genutzt, das Marktgesetz 2008 neu zu erlassen. Dabei wurde jedoch dezidiert<br />
und konsequent am gemeinsamen Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern festgehalten<br />
und die wesentlichen Grundgedanken <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sehr stringent in dieses System<br />
eingepasst. <strong>Die</strong> Generalklausel in Art 5 ist nach wie vor ein Einzeiler: „Marketing<br />
hat den guten Vertriebssitten zu genügen“ (marketing shall be consistent with good<br />
marketin practices)—letztere sind defininiert als „allgemein akzeptierte <strong>Geschäftspraktiken</strong><br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Normen zum Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern im Marketing<br />
“.( generally accepted business practices or other established norms aimed at protecting<br />
consumers and tra<strong>der</strong>s) Von „fachliche Sorgfalt“ keine Rede .Dafür wurde aus