Die Umsetzung der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken ... - GRUR
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haltig stört, dass im Grunde genommen ein gemeinsamer Schutz von Mitbewerbern und<br />
Verbrauchern unmöglich wird, entspricht aber auch nicht <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong>spflicht .<br />
In einer <strong>der</strong>artigen Situation hat man m.E. zwei Möglichkeiten. Man kann den integrierten<br />
Ansatz aufgeben .Damit spiegelte man die Situation auf Gememeinschaftsebene<br />
wi<strong>der</strong>,was eine bessere Einpassung künftiger <strong>Richtlinie</strong>n ermöglicht--allerdings<br />
um den Preis einer Fragmentierung und Verkomplizierung eines bewährten Rechtsgebiets<br />
samt dem damit verbundenen Verlust an Rechtssicherheit,<br />
<strong>Die</strong> an<strong>der</strong>e Option wäre ein erneutes Auf-den-Prüfstand-Stellen des UWG. Das sollte<br />
allerdings von sachlichen Gründen diktiert sein. Dabei wäre selbstverständlich zu<br />
fragen, ob man die <strong>Richtlinie</strong> noch klarer umsetzen könnte -,zB die aggressiven <strong>Geschäftspraktiken</strong>,<br />
die in <strong>der</strong> Tat etwas an<strong>der</strong>es sind als eine Beeinträchtigung des Entscheidungsverhaltens<br />
nach § 4 Nr. 1 UWG o<strong>der</strong> eine Belästigung nach § 7 UWG . Auch<br />
könnte man die Verbrauchergeneralklausel in § 3 Abs 2 UWG vielleicht—wie in Schweden—so<br />
fassen, dass sie einen allgemeinen Beurteilungsmassstab festlegt<br />
Was man nicht machen sollte: Unter Zeitdruck dem UWG und den Rechtsanwen<strong>der</strong>n<br />
ein weiteres Flickwerk zumuten, zumal wo dieses keinen Gewinn an Rechtssicherheit<br />
mit sich bringt. Vieles scheint mir auch ein gewisses Kommunikationsproblem<br />
zu sein. Es müsste doch möglich sein zu verdeutlichen, dass im deutschen UWG<br />
die §§ 4 und 5 keine per se- Verbote sind, son<strong>der</strong>n Beispielsfälle <strong>der</strong> Generalklausel.<br />
Missverständnisse bestehen offenbar auch im Hinblick auf bestimmte Wendungen, die<br />
im deutschen nun mal präziser sind. Wenn es heisst: “ Eine Angabe ist geeignet,<br />
Fehlvorstellungen hervorzurufen“, umfasst das selbstverständlich auch tatsächlich aufgetretene<br />
Irreführungen, die also nicht extra genannt sein müssen. Und dass bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung <strong>der</strong> Irreführung „alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind“, ist so<br />
selbstverständlich, dass es beinahe irreführend wirkt–natürlich entscheidet ein Richter<br />
unter Berücksichtigung aller Umstände-er gibt doch keine isolierte Rechtsmeinung von<br />
sich.An<strong>der</strong>s hingegen etwa die Reglung in Art 7 III <strong>der</strong> RL, die sich auf spezifische Beschränkungen<br />
des Kommunikationsmittel bezieht, die jedoch,wie in Schweden richtig<br />
erkannt,keine Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Irreführung durch Unterlassen ist, son<strong>der</strong>n ein allgemeiner<br />
Grundsatz. .Man sollte also vielleicht von den Erfahrungen an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> lernen.<br />
Eine solche sorgfältige und systemgerechte Einpassung müsste eigentlich ganz im<br />
Interesse <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sein, die ja einen „einfachen und sicheren Rechtsrahmen“ anstrebt<br />
und ganz gewiss nicht „kafkareske“ Zustände hervorrufen will.