02.11.2013 Aufrufe

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Sachzuwendungen</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Geschäftspartner</strong><br />

Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.


<strong>Sachzuwendungen</strong> (Geschenke) <strong>an</strong><br />

Geschäftsfre<strong>und</strong>e<br />

Bis 10,00 €*<br />

Streuwerbeartikel: z.B. Kugelschreiber, Taschenkalender<br />

Sammelbuchung möglich ohne Empfänger<strong>an</strong>gabe<br />

keine Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen im<br />

Kalenderjahr<br />

als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />

keine Versteuerung erforderlich<br />

Bis 35,00 €*<br />

je Empfänger <strong>und</strong> Kalenderjahr<br />

Einzelbuchung mit Empfänger<strong>an</strong>gabe auf gesondertem<br />

Buchführungskonto<br />

als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />

pauschale Versteuerung möglich<br />

Die pauschale Steuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe<br />

abzugsfähig.<br />

Über 35,00 €*<br />

je Empfänger <strong>und</strong> Kalenderjahr<br />

Einzelbuchung mit Empfänger<strong>an</strong>gabe auf gesondertem<br />

Buchführungskonto<br />

nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />

Für bis zu 10.000,00 € je Empfänger <strong>und</strong> Jahr ist die pauschale<br />

Versteuerung möglich.<br />

Die pauschale Steuer ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe<br />

abzugsfähig<br />

* Die Beträge gelten bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen<br />

netto, <strong>an</strong>sonsten brutto.<br />

2<br />

Hinweis:<br />

Erhaltene Geschenke – mit Ausnahme der Streuwerbeartikel<br />

– stellen für den Empfänger steuerpflichtige Einnahmen dar,<br />

die er grds. zu versteuern hat. Im Regelfall kennt der Empfänger<br />

den Wert des Geschenkes jedoch gar nicht. Der Schenkende<br />

k<strong>an</strong>n die Steuer auf das Geschenk pauschal für die<br />

Empfänger abführen. Durch die pauschale Versteuerung wird<br />

erreicht, dass die Empfänger die Geschenke nicht als steuer-


pflichtige Einnahmen versteuern müssen (Abgeltungswirkung).<br />

Dieses Wahlrecht k<strong>an</strong>n für alle in einem Kalenderjahr <strong>an</strong> Geschäftsfre<strong>und</strong>e<br />

gewährten <strong>Sachzuwendungen</strong> nur einheitlich<br />

ausgeübt werden. Die Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag<br />

+ 7% pauschaler Kirchensteuer = 33,75%. Sie ist<br />

vom Bruttoaufw<strong>an</strong>d (inkl. Umsatzsteuer) zu berechnen <strong>und</strong><br />

zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen. Von der Durchführung<br />

der pauschalen Versteuerung muss der Schenkende den<br />

Empfänger benachrichtigen. Das Wahlrecht muss spätestens<br />

in der letzten Lohnsteuer<strong>an</strong>meldung des Wirtschaftsjahres<br />

der Zuwendung ausgeübt werden. Die einmal getroffene<br />

Entscheidung k<strong>an</strong>n nicht widerrufen werden!<br />

Zu den <strong>Sachzuwendungen</strong> zählen auch Einladungen zu Konzerten<br />

oder Sportver<strong>an</strong>staltungen u.a.m.<br />

Die Bewirtung bei einem Geschäftsessen gehört jedoch nicht<br />

dazu. Sie unterliegt nicht als Einnahme der Steuerpflicht. Von<br />

der Pauschalierung sind Geldzahlungen ausgenommen.<br />

Ein Geschenk von 100,00 € <strong>an</strong> einen Geschäftsfre<strong>und</strong> kostet<br />

Sie bei einer Pauschalierung also insgesamt 133,75 €, führt<br />

aber zu keinerlei Steuerersparnis. Sie sollten daher vorher immer<br />

überlegen, ob Sie wirklich im betrieblichen Bereich solche<br />

Geschenke machen wollen.<br />

3


<strong>Sachzuwendungen</strong> (Geschenke) <strong>an</strong> eigene Arbeitnehmer<br />

1. aus persönlichem Anlass<br />

zu Geburtstag, Hochzeit, etc. wie Bücher, CDs, Blumen o.ä.<br />

Bis 40,00 €**<br />

(Freigrenze) je Anlass, bei mehreren Anlässen auch mehrmals<br />

im Jahr, sind steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />

Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer<br />

k<strong>an</strong>n nach § 37b EStG pauschaliert werden.<br />

2. ohne persönlichen Anlass<br />

z.B. Belohnungsessen oder –geschenke<br />

Bis 44,00 €** monatlich<br />

(Freigrenze) für alle Vorteile aus <strong>Sachzuwendungen</strong> zusammen<br />

sind steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />

Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer<br />

k<strong>an</strong>n nach § 37b EStG pauschaliert werden.<br />

3. unabhängig vom Anlass<br />

Bis maximal 10.000,00 €**<br />

Je Empfänger <strong>und</strong> Jahr sind steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />

Die Lohnsteuer k<strong>an</strong>n nach § 37b EStG pauschaliert werden,<br />

sofern keine <strong>an</strong>dere Vorschrift zur Bewertung oder Versteuerung<br />

gilt wie z.B. für Kfz-Nutzung oder Kost <strong>und</strong> Logis.<br />

Hinweise:<br />

Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, die steuerpflichtigen<br />

Beträge entweder mit dem persönlichen Steuersatz des<br />

beschenkten <strong>Mitarbeiter</strong>s oder mit der pauschalen Steuer<br />

4


nach § 37b EStG zu versteuern. Das Wahlrecht ist für das<br />

gesamte Kalenderjahr einheitlich für alle pauschalierbaren<br />

steuerpflichtigen <strong>Sachzuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Mitarbeiter</strong> auszuüben.<br />

Die pauschale Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag<br />

+ 7% Kirchensteuer = 33,75%. Der Steuersatz ist auf den<br />

Bruttobetrag der Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer <strong>an</strong>zuwenden.<br />

Die Steuer wird vom Arbeitgeber getragen. Die Pauschalierung<br />

k<strong>an</strong>n für Arbeitnehmer bis zum 28. Februar des<br />

Folgejahres ausgeübt werden. Haben Sie das Wahlrecht<br />

zugunsten der Pauschalierung ausgeübt, k<strong>an</strong>n diese<br />

Entscheidung nicht widerrufen werden!<br />

Die Sozialversicherungspflicht bleibt bei Pauschalversteuerung<br />

bestehen. Der Bruttobetrag der Zuwendung ist in die<br />

Gehaltsabrechnung des <strong>Mitarbeiter</strong>s aufzunehmen. Sofern die<br />

Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind,<br />

ergeben sich weitere Belastungen sowohl für Arbeitgeber als<br />

auch für den Arbeitnehmer.<br />

Zu den <strong>Sachzuwendungen</strong> zählen nicht nur körperliche<br />

Gegenstände sondern auch Einladungen zu Konzerten oder<br />

Sportver<strong>an</strong>staltungen, Incentive-Reisen <strong>und</strong> <strong>an</strong>dere Vorteile.<br />

Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die <strong>Sachzuwendungen</strong><br />

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<br />

gewährt werden. Die Umw<strong>an</strong>dlung von Barlohn<strong>an</strong>sprüchen in<br />

Sachbezüge ist nicht pauschalierbar. Geldzahlungen sind keine<br />

<strong>Sachzuwendungen</strong>.<br />

** einschließlich Umsatzsteuer<br />

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne <strong>an</strong>!<br />

Laufenberg Michels <strong>und</strong> Partner<br />

Robert-Perthel-Straße 77a<br />

50739 Köln<br />

Telefon: 02 21 / 957 49 40<br />

Telefax: 02 21 / 957 49 427<br />

www.laufmich.de<br />

E-Mail: office@laufmich.de<br />

5<br />

St<strong>an</strong>d: Oktober 2012<br />

(Diese allgemeine Information k<strong>an</strong>n die individuelle Beratung<br />

im Einzelfall nicht ersetzen.)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!