Praxis Freiberufler-Beratung
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
24.04.2012 | UMSATZSTEUER<br />
<strong>Praxis</strong> <strong>Freiberufler</strong>-<strong>Beratung</strong><br />
STEUERGESTALTUNG - RECHT - WIRTSCHAFTSBERATUNG<br />
Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
von StB Dr. Rolf Michels, Köln, www.laufmich.de, und StB Thomas Karch, Krefeld, www.vpmed.de<br />
| Immer mehr Inhaber von Einzel- oder Gemeinschaftspraxen, von MVZ oder <strong>Praxis</strong>gemeinschaften<br />
müssen sich in einer Betriebsprüfung sagen lassen, dass ihre Praxen mit einem Teil der Leistungen<br />
umsatzsteuerpflichtig sind und deshalb Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt abzuführen sind.<br />
Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, ist zu empfehlen, mit dem Arzt regelmäßig zu Beginn<br />
eines Jahres einen Umsatzsteuer-Check-up durchzuführen. Der Beitrag geht nach einem Überblick über<br />
die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gerade auch auf Zweifelsfälle ein. |<br />
1. Qualifikation und Behandlungsziel als Voraussetzungen<br />
Die Leistungen der Angehörigen eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sind nach § 4 Nr. 14 Buchst.<br />
a UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das<br />
Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen,<br />
unabhängig davon,<br />
um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.),<br />
für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und<br />
wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Ärzte-GmbH,<br />
Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt).<br />
Heilberufliche Leistungen sind damit steuerfrei, wenn sie durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines<br />
arztähnlichen Berufes erbracht werden (Qualifikation des Leistungserbringers) und bei der Tätigkeit ein<br />
therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Ziel der Behandlung).<br />
1.1 Beurteilung der Qualifikation des Leistungserbringers<br />
Der Leistungserbringer muss Arzt oder Angehöriger eines arztähnlichen Berufes sein. Die Ähnlichkeit<br />
zum Arztberuf wird an der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, der Ausbildung oder der<br />
berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung sowie der staatlichen<br />
Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung festgemacht.<br />
Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen bei der Zulassung des jeweiligen Leistungserbringers oder der<br />
regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen<br />
der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei Aufnahme der betreffenden Leistungen in den<br />
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 92 SGB V.<br />
Zu den arztähnlichen Berufen gehören z.B. psychologische Psychotherapeuten, Ergotherapeuten,<br />
Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Podologen, Orthoptisten, Rettungsassistenten etc.<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
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25.06.2012
Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
1.2 Beurteilung des Ziels der Behandlung<br />
Das für die Umsatzsteuerbehandlung geforderte therapeutische Ziel macht es erforderlich, sich mit der<br />
medizinischen Indizierung der einzelnen Leistung auseinander zu setzen. Dabei wird der Begriff des<br />
therapeutischen Ziels weit ausgelegt und auch auf Leistungen ausgedehnt, die in erster Linie dem Schutz<br />
und der Aufrechterhaltung der Gesundheit des Betroffenen dienen. Es können daher auch präventive<br />
Leistungen steuerfrei sein. Für den Arzt sind aus steuerlicher Sicht zu unterscheiden:<br />
nicht ärztliche Leistungen,<br />
ärztliche Leistungen ohne therapeutisches Ziel,<br />
ärztliche Leistungen mit einem therapeutischem Ziel.<br />
Nur die letztgenannte Gruppe der ärztlichen Leistungen mit einem therapeutischen Ziel erfüllt die<br />
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer.<br />
1.2.1 Abgrenzung zu den nichtärztlichen Leistungen<br />
Einfach abzugrenzen sind die nicht ärztlichen Leistungen eines Arztes. Hierzu gehören als Beispiele aus<br />
der täglichen <strong>Praxis</strong> z.B.:<br />
die Überlassung von Geräten oder Personal an Kollegen gegen Entgelt oder Kostenbeteiligung (Der<br />
Verkauf der <strong>Praxis</strong>geräte ist über § 4 Nr. 28 UStG allerdings steuerbefreit, wenn die Geräte vorher der<br />
umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit gedient haben.),<br />
der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln oder von Nahrungsergänzungsmitteln,<br />
die Herstellung von Zahnprothesen,<br />
das (medizinische) Gerätetraining,<br />
Vortrags-/Lehrtätigkeit,<br />
ärztliche Leistungen,<br />
die entgeltliche Überlassung von Personal,<br />
die bezahlte Vortragstätigkeit auf Kongressen sowie Honorare für Veröffentlichungen in<br />
Fachzeitschriften,<br />
sonstige Tätigkeiten außerhalb der <strong>Praxis</strong> (z.B. die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von<br />
Büroimmobilien, der als Hobby betriebene An- und Verkauf von Oldtimern).<br />
1.2.2 Abgrenzung bei ärztlichen Leistungen<br />
Schwieriger ist die Abgrenzung innerhalb der ärztlichen Leistungen, insbesondere im Bereich der<br />
Individuellen Gesundheitsleistungen (IGel). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Indiz für die<br />
Abgrenzung die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherungen sein. Die Kostenübernahme<br />
durch die Krankenversicherungen kann jedoch – insbesondere angesichts zunehmender<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
Leistungskürzungen der GKV – nicht einziges Indiz für die Umsatzsteuerfreiheit sein. Daher gilt: Auch<br />
IGeL mit einem therapeutischen Ziel sind umsatzsteuerfrei.<br />
1.2.2.1 Kosmetisch oder ästhetisch indizierte Leistungen<br />
Häufig sind mit Behandlungsleistungen von Ärzten auch Vorteile für das physische und psychische<br />
Wohlbefinden verbunden. Positive Gesundheitsfolgen als mittelbarer Nebeneffekt reichen aber für die<br />
Begründung einer medizinisch-therapeutischen Maßnahme, die von der Umsatzsteuer befreit ist, nicht<br />
aus. Daher sind viele ästhetisch-plastische Leistungen von Chirurgen, wie z.B. Hautstraffungen im<br />
Gesicht oder andere Eingriffe, die zu einer Verbesserung der Eigeneinschätzung des Äußeren führen,<br />
dann nicht umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht durch eine konkrete Verletzung, z. B. aufgrund eines Unfalls,<br />
erfolgen, sondern zur Steigerung des eigenen Wohlbefindens durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine<br />
Reihe von weiteren Maßnahmen, wie z. B. Botox- oder Hyaluronsäure-Behandlungen von Dermatologen<br />
oder Orthopäden. Von dem Thema „Schönheitsoperationen“ sind im zunehmenden Maße auch Zahnärzte<br />
und z.B. Podologen betroffen. Auch für diese gilt, dass rein ästhetische Maßnahmen (Bleaching,<br />
kosmetische Veneers; kosmetische Fußpflege etc.) nicht die Voraussetzung des therapeutischen Ziels für<br />
die Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllen.<br />
1.2.2.2 Gutachten<br />
Von der Steuerbefreiung werden nur Leistungen in der <strong>Praxis</strong> erfasst, deren Hauptziel im Schutz, der<br />
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit liegt. Hierunter fallen z.B. Gutachten über den<br />
Gesundheitszustand, die im Vorfeld einer Heilbehandlung ausgestellt werden. Steuerpflichtig sind<br />
dagegen ärztliche Gutachten, die nicht primär der Heilbehandlung, sondern der Entscheidungsfindung<br />
Dritter dienen, wie z.B. Blutuntersuchungen nach Alkoholtests, für Vaterschaftsfeststellungen, für<br />
Sehtauglichkeitsfeststellungen, für Berufstauglichkeitsuntersuchungen, Untersuchungen als Grundlage<br />
für Versicherungsabschlüsse etc. Einen guten Überblick über ärztliche Gutachten, die derzeit von der<br />
Finanzverwaltung als steuerfrei oder steuerpflichtig eingeschätzt werden, gibt ein Erlass der OFD<br />
Frankfurt (9.2.12, S 7170 A - 63 - St 112). Eine Checkliste dazu findet sich am Ende des Beitrags.<br />
1.2.2.3 Präventionsleistungen<br />
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind ärztliche Leistungen zur Prävention oder Selbsthilfe i.S. des §<br />
20 SGB V nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie einen konkreten Krankheitsbezug haben. Demnach<br />
gehören z.B. im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen ärztlich verordnete<br />
Ernährungsberatungen (Diättherapie) zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Leistungen, dagegen<br />
allgemeine Ernährungsberatungen als Leistungen der Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V<br />
selbst dann nicht, wenn die Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden.<br />
Liegen hingegen keine konkreten Krankheitsbefunde vor und dienen die Maßnahmen nur der<br />
Gewichtsreduzierung, um eine geringere Anfälligkeit z.B. für Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu bieten und<br />
den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern, ist der notwendige medizinisch-therapeutische<br />
Zweck nach Auffassung der Rechtsprechung noch nicht hinreichend begründet.<br />
Weitere denkbare Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind die Bereiche Anti-Aging, Vorsorge<br />
ohne kurativen Anlass (Fitness-Check-Up, Ernährungsstatus), kosmetische Leistungen.<br />
1.2.2.4 Weitere mit dem <strong>Praxis</strong>zweck zusammenhängende Leistungen<br />
Seite 3 von 11<br />
Im Zusammenhang mit der jeweiligen Fachrichtung können neben der Behandlung durch den Arzt auch<br />
Sachlieferungen zum Umfang des Leistungsangebots der <strong>Praxis</strong> gehören, wie z.B. die Lieferung von<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
Kontaktlinsen beim Augenarzt, Schuheinlagen beim Orthopäden oder Gegenstände der Zahnhygiene<br />
beim Zahnarzt. Diese Lieferungen fallen in der Regel nicht unter die Steuerbefreiung und sind der<br />
Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />
Lediglich dann, wenn sie unmittelbar in Zusammenhang mit medizinisch indizierten Heilbehandlungen<br />
stehen und eng damit verbunden sind (wie z.B. die Lieferung einer Hüftprothese in Zusammenhang mit<br />
einer Operation, Impfmaterial in Zusammenhang mit Schutzimpfungen oder die Abgabe von Spiralen in<br />
Zusammenhang mit dem Einsatz von Verhütungsmitteln), gelten diese Lieferungen als Nebenleistung der<br />
eigentlichen Heilbehandlung und sind ebenfalls steuerfrei.<br />
2. Keine Umsatzsteuer für Kleinunternehmer<br />
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bewahrt viele selbstständige Ärzte davor, bei geringfügigen<br />
jährlichen steuerpflichtigen Umsätzen Umsatzsteuer abführen zu müssen. Da im Umsatzsteuerrecht das<br />
Recht auf Vorsteuerabzug und die Pflicht zur Umsatzsteuer grundsätzlich aneinander gekoppelt sind, darf<br />
damit allerdings auch nicht die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen geltend gemacht werden.<br />
2.1 Wer ist Kleinunternehmer?<br />
Als Kleinunternehmer gelten Inhaber von Arztpraxen, deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr<br />
50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Bei der Überprüfung dieser Umsatzgrenze werden<br />
die im Kalenderjahr tatsächlich auf dem <strong>Praxis</strong>konto eingegangenen Honorare abzüglich steuerfreier<br />
Umsätze und jener aus der Veräußerung von Anlagevermögen berücksichtigt.<br />
Die private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstandes ist beim Kleinunternehmer nicht<br />
steuerbar. Der BFH (15.9.11, V R 12/11) hatte dies am Fall der privaten Nutzung eines Kfz im<br />
Unternehmensvermögen entschieden.<br />
<strong>Praxis</strong>gründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr<br />
schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Der voraussichtliche Umsatz ist dabei auf<br />
einen Jahresumsatz umzurechnen. Überschreitet der umsatzsteuerpflichtige Umsatz voraussichtlich<br />
17.500 EUR, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vornherein aus.<br />
2.2 Überschreiten der Kleinunternehmergrenze<br />
Werden in einem Jahr von dem <strong>Praxis</strong>inhaber oder in der Kooperation umsatzsteuerpflichtige Umsätze<br />
über 17.500 EUR erzielt, hat die Arztpraxis ab dem Folgejahr die Umsatzsteuer auf die<br />
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.<br />
PRAXISHINWEIS | Da dies bereits ab der ersten Rechnung im neuen Jahr gilt, empfiehlt sich eine<br />
rechtzeitige Prüfung zu Beginn eines jeden Jahres auf Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.<br />
Andernfalls droht später unnötiger Arbeitsaufwand durch notwendige Rechnungskorrekturen. Eine<br />
Preisanpassung nach Rechnungsstellung wird in den meisten Fällen auch nur schwierig möglich sein,<br />
sodass im Ergebnis die <strong>Praxis</strong> die anfallende Umsatzsteuer zahlt.<br />
2.3 Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
Die Kleinunternehmerregelung verschafft Unternehmern, die ausschließlich bzw. zum Großteil Leistungen<br />
an Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringen, einen<br />
Wettbewerbsvorteil. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet<br />
werden. Ein Verzicht kann bei hohen Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung eines <strong>Praxis</strong>gerätes, das<br />
nur für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt wird, vorteilhaft sein. In diesem Fall kann sich der Arzt<br />
die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt zurückholen. Der<br />
gegenüber dem Finanzamt erklärte Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bindet den Arzt für fünf Jahre,<br />
sodass in dieser Zeit auf alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unabhängig von der jährlichen Höhe die<br />
Steuer abgeführt werden muss.<br />
3. Umsatzsteuerfalle: Reverse-Charge-Verfahren<br />
Seit dem 1.1.11 können auch Ärzte und Zahnärzte vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sein. Bei<br />
diesem Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt. Der Leistungsempfänger hat die<br />
Umsatzsteuer aus der Netto-Rechnung des Leistungserbringers zu berechnen und abzuführen. In<br />
gleicher Höhe steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu.<br />
Bei Ärzten findet das Reverse-Charge z.B. Anwendung, wenn im EU-Ausland medizinische Datenbanken<br />
genutzt oder Geräte eingekauft werden, im In- oder EU-Ausland Gold einer bestimmten Beschaffenheit<br />
eingekauft wird oder im In- oder EU-Ausland konservative Röntgengeräte eingesetzt werden, deren<br />
Abfälle Edelmetallverbindungen enthalten.<br />
4. Abschließende Bemerkungen<br />
4.1 Zum Umgang mit dem Ergebnis des Check-ups<br />
Stellt sich beim Check-up heraus, dass der Arzt nur in geringem Umfang im vergangenen Jahr<br />
umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat, sollte er den Check-up im nächsten Jahr erneut anstellen, da<br />
die Beurteilung der Steuerbefreiung von einzelnen ärztlichen Leistungen immer wieder Fragen aufwirft<br />
und die Grenzen der Umsatzsteuerpflicht von Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher noch nicht<br />
klar gezogen worden sind.<br />
Ergibt die Prüfung, dass der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nur geringfügig unter 17.500 EUR geblieben<br />
ist, und wird Anfang des Jahres auch keine Steigerung auf über 50.000 EUR im laufenden Jahr erwartet,<br />
kann der Arzt vorläufig noch davon ausgehen, dass er als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer<br />
abzuführen hat. Er muss aber höchstwahrscheinlich im nächsten Jahr mit dem Beginn der<br />
Umsatzsteuerpflicht für seine <strong>Praxis</strong> rechnen.<br />
Stellt man fest, dass im vergangenen Jahr mehr als 17.500 EUR Umsatz mit steuerpflichtigen Leistungen<br />
erwirtschaftet wurden oder durch das <strong>Praxis</strong>wachstum im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000<br />
EUR steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, muss für den Mandanten ab dem laufenden Jahr eine<br />
Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Ferner ist zu überlegen, ob die Umsatzsteuer in der<br />
Preiskalkulation für Selbstzahlerleistungen an Patienten weitergegeben werden kann, um finanzielle<br />
Nachteile zu vermeiden.<br />
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an andere Institutionen (wie z. B. Versicherer, Versorgungsämter,<br />
Kongressveranstalter oder pharmazeutische Unternehmen) ist darauf zu achten, dass in den<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
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Rechnungen ab dem laufenden Jahr die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen und zusätzlich zum<br />
vereinbarten Nettohonorar abgerechnet wird.<br />
4.2 Beweisvorsorge treffen<br />
Grundsätzlich ist jede Leistung eines Unternehmers umsatzsteuerpflichtig. Wer hiervon eine Ausnahme<br />
will, sprich die Befreiung von der Umsatzsteuer, muss seinen Anspruch grundsätzlich beweisen können.<br />
In der <strong>Praxis</strong> ist es daher notwendig, dass der Arzt Aufzeichnungen führt, die einen Nachweis gegenüber<br />
dem Finanzamt bezüglich der notwendigen Voraussetzungen ermöglichen. Ist dies bei der Frage der<br />
persönlichen Befähigung in der <strong>Praxis</strong> noch einfach, ergeben sich bei der Frage der Art der Leistung, d.h.<br />
des therapeutischen Zieles, in Grenzfällen ggf. Schwierigkeiten. Problematisch bleibt, dass sich der Arzt<br />
im Spannungsverhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und steuerlicher Nachweispflicht befindet.<br />
Bei bestimmten Fachgruppen und den Angehörigen eines arztähnlichen Berufes kann insbesondere der<br />
ärztlichen Verordnung ihrer Leistungen eine hohe Beweiskraft zukommen.<br />
4.3 Kommunikation zwischen Arzt und Steuerberater<br />
In der fehlenden Kommunikation zwischen Steuerberater und Arzt steckt in der <strong>Praxis</strong> das häufigste<br />
Problem. Der Steuerberater kennt die steuerlichen Grundsätze, hat aber keinen Einblick in die tägliche<br />
Arbeit des Arztes. Dem Arzt fehlen die Grundkenntnisse über die steuerlichen Zusammenhänge, um<br />
mögliche Risiken erkennen zu können.<br />
Wichtig ist daher, dass der Arzt versteht, dass die Frage nach der Befreiung von der Umsatzsteuer seiner<br />
Leistungen nahezu gleichbedeutend ist mit der Frage, ob seine ärztlichen Leistungen als medizinisch<br />
indiziert anzusehen sind. Da der konkrete Einzelfall vom behandelnden Arzt nur subjektiv beurteilt werden<br />
kann, bleibt aber das Risiko, dass die Leistung, gemessen an den Maßstäben der Finanzverwaltung, als<br />
umsatzsteuerpflichtig beurteilt wird.<br />
Weiterführende Hinweise<br />
Hinweise zur Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis (Ziegler, PFB 12, 91)<br />
Ärzte trifft die Umsatzsteuerpflicht jetzt öfter (Kayser-Passmann, Ärztezeitung 11.2.11;<br />
www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/finanzen_steuern/article/644805/aerzte-trifft-<br />
umsatzsteuerpflicht-jetzt-oefter.html<br />
Ausführlich zur Umsatzsteuer in der Heilberufeberatung siehe die gleichnamige PFB-Sonderausgabe<br />
2011 unter www.iww.de/pfb/downloadrubrik/sonderdrucke<br />
Quelle der folgenden Checklisten:OFD Frankfurt (9.2.12, S 7170 A - 63 - St 112)<br />
A) Rechtliche Verfahren steuerfrei Anm.<br />
Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />
Alkohol- und Drogen-Gutachten z. B. zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit (s.<br />
auch C)<br />
X 1)<br />
Anthropologisch-erbbiologische Gutachten X 1)<br />
Blutalkoholuntersuchungen<br />
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a) bei Proben lebender oder verstorbener Personen X 1)<br />
b) für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung X 1)<br />
Blutgruppenuntersuchungen<br />
a) im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung X 1)<br />
b) zur Spurenauswertung bei Tötungsdelikten (auch bei DNA-Analysen von<br />
Haaren, Speichel u. a.)<br />
X 1)<br />
Entschädigung von sachverständigen Zeugen (Abschnitt 5 JVEG); nicht stb. 3)<br />
Entschädigung von Sachverständigen (Abschnitt 3 JVEG) X 4)<br />
Forensische (gerichtliche) Gutachten X 1)<br />
Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen<br />
Tatbestand und einer Gesundheitsstörung<br />
Gutachten im Todesfall (Leichenschau)<br />
X 1)<br />
a) Äußere Leichenschau und Ausstellen von Todesbescheinigungen X 5)<br />
b) weitere Untersuchungen wegen Verdachts eines unnatürlichen Todes und<br />
Ausstellen der Todesbescheinigung<br />
X 1)<br />
c) vor Einäscherung (Krematoriumsleichenschau) X 1)<br />
d) Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes X 1)<br />
e) Obduktionen, die im Falle eines Seuchenverdachts für Kontaktpersonen<br />
von therapeutischer Bedeutung sind<br />
X 5)<br />
Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit X 1)<br />
Obduktionen/Untersuchung von Verstorbenen X 1)<br />
Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam<br />
Seite 7 von 11<br />
a) Blutentnahme zur Feststellung von Alkohol, Drogen o. ä. X 1)<br />
b) Überprüfung der Verwahr- bzw. Haftfähigkeit X 5)<br />
Gutachten im Rahmen von Strafverfahren (z. B. psychiatrische Gutachten) X 1)<br />
Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden X 1)<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
B) Schule, Beruf, Versicherung steuerfrei Anm.<br />
Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Ziffer 70 GOÄ X 2)<br />
Anzeigen über das Vorliegen einer Berufskrankheit X 2)<br />
X 1)<br />
Berufstauglichkeit – Gutachten über die Berufstauglichkeit X 1)<br />
Betriebsärzte<br />
a) Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG sowie nach § 3 Abs. 1<br />
Nr. 2 ASiG soweit es sich um Einstellungsuntersuchungen handelt<br />
aa) Seediensttauglichkeitsuntersuchungen,<br />
Feuerwehrdiensttauglichkeitsuntersuchungen,<br />
Einstellungsuntersuchungen nach Beamtenrecht<br />
ab) Regelmäßige Untersuchungen zur<br />
Feststellung der Fahrtauglichkeit<br />
Verlängerung des Pilotenscheins<br />
b) Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG soweit nicht<br />
Einstellungsuntersuchungen<br />
Regelmäßige Untersuchungen zur<br />
X 1)<br />
X 1)<br />
X 1)<br />
X 9)<br />
ba) Krankheitsvorbeugung und -erkennung X 9)<br />
bb) Beobachtung des Gesundheitszustandes X 9)<br />
c) Leistungen nach dem Jugendschutzgesetz X 9)<br />
Untersuchungen/Begutachtungen der Vertragsärzte zur Feststellung von<br />
Beschädigungen (als Grundlage für eine Entschädigungsleistung)<br />
X 1)<br />
Begutachtungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten X 1)<br />
Ärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand einer Person im<br />
Hinblick auf Zahlung einer Invaliditätspension<br />
Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für<br />
Versicherungsabschlüsse<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
Seite 8 von 11<br />
X 1)<br />
X 1)<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz X 9)<br />
Externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen X 4)<br />
Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in<br />
Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der<br />
Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen<br />
X 1)<br />
Musterungs-, Tauglichkeits- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen X 1)<br />
Pflegegutachten (Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit,<br />
der Pflegestufe)<br />
Psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die<br />
Berufsfindung erstrecken<br />
Gutachten nach § 12 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung (zur Klärung, ob die<br />
Therapie die Voraussetzungen für die Durchführung zulasten der gesetzlichen<br />
Krankenkassen erfüllt)<br />
Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im<br />
Rahmen eines Rentenverfahrens<br />
X 6)<br />
X 1)<br />
X 1)<br />
X 8)<br />
Röntgenaufnahme für Gutachten zur Berufstauglichkeit X 7)<br />
Gutachten zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen X 1)<br />
Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen X 5)<br />
Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen X 1)<br />
Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung X 1)<br />
Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für<br />
Versicherungsabschlüsse<br />
Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen<br />
(Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und<br />
Therapieempfehlung)<br />
Gutachten zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines<br />
Rentenverfahrens<br />
Vertragsgutachten von (Zahn-)Ärzten (zur Klärung, ob die Therapie die<br />
Voraussetzungen für die Durchführung zulasten der gesetzlichen<br />
Krankenkassen erfüllt)<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
Seite 9 von 11<br />
X 1)<br />
X 5)<br />
X 8)<br />
X 1)<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
C) Sonstige Leistungen steuerfrei Anm.<br />
Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />
Alkohol- und Drogen-Gutachten zum Zweck einer anschließenden<br />
Heilbehandlung (siehe aber auch A) Rechtliche Verfahren)<br />
Dokumentationshonorare für Anwendungsbeobachtungen<br />
(Medikamentenerprobung)<br />
Blutanalysen<br />
a) Leistungen eines Labors an eine Blutbank, die das analysierte Blut an<br />
Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zur Behandlung von deren<br />
Patienten liefert<br />
b) Leistungen zur Kontrolle von Blutspenden einschließlich der<br />
Blutgruppenbestimmung<br />
X 5)<br />
X 1)<br />
X 5)<br />
X 5)<br />
Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers X 1)<br />
Dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen X 1)<br />
Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern X 1)<br />
Gutachten zur Entscheidung über die Gewährung beantragter Heil- und<br />
Hilfsmittel<br />
Schriftliche Kommunikation unter Ärzten bei Mit- und Weiterbehandlung von<br />
Patienten<br />
Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische<br />
Rehabilitation (auch bei Ergebnis, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist)<br />
Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung<br />
von in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, sofern eine damit<br />
zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung weder stattgefunden hat noch<br />
begonnen wurde oder geplant ist (EuGH 10.6.10, C-262/08)<br />
Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim<br />
Menschen<br />
Ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen (gilt auch für Dermatologen bzw.<br />
Anästhesisten), wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl.<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
Seite 10 von 11<br />
X 5)<br />
X 5)<br />
X 5)<br />
X 4)<br />
X 1)<br />
X 1)<br />
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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />
Abschn. 4.14.1. Abs. 5 Nr. 8 UStAE und Rdvfg. S 7170 A - 69 - St 112, USt-<br />
Kartei zu § 4 Fach S 7170 Karte 19)<br />
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und<br />
der Empfängnisverhütung (vgl. Rdvfg. S 7170 A - 69 - St 112, USt-Kartei zu § 4<br />
Fach S 7170 Karte 19)<br />
Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von<br />
Schwerbehindertenausweisen<br />
X 5)<br />
X 1)<br />
Sport- und reisemedizinische Untersuchungen und <strong>Beratung</strong>en X 1)<br />
Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Krebsfrüherkennung) X 5)<br />
Anmerkungen<br />
1) Therapeutisches Ziel/medizinische Betreuung steht nicht im Vordergrund.<br />
2) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Untersuchungsleistung<br />
3) Echter Schadensersatz nach Abschn. 1.3 Abs. 9 UStAE<br />
4) Leistung dient nicht der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin.<br />
5) Medizinische Betreuung steht im Vordergrund.<br />
6) Art und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen im Vordergrund.<br />
7) Nebenleistung zum steuerpflichtigen Berufstauglichkeitsgutachten<br />
8) Eine diagnostische Leistung eines Arztes für einen anderen Zweck als den der Behandlung/Heilung<br />
kann nicht mehr unter die Steuerbefreiung fallen, auch wenn auf ihrer Grundlage ggf. eine Therapie<br />
folgt. Bei einem Rentengutachten ist die Berentung das Hauptziel. Der Aspekt „Rehabilitation vor<br />
Rente” führt nicht dazu, dass der Zweck der Rehabilitation in den Vordergrund oder mit gleichem<br />
Gewicht neben den Zweck der Berentung tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht,<br />
Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen.<br />
9) Diese Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 13.7.06, V R 7/05 nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei,<br />
soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Bei diesen Untersuchungen geht<br />
es darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit<br />
ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung<br />
zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer<br />
therapeutischen Maßnahme sind.<br />
Das Urteil des BFH (13.7.06, V R 7/05 ) ist im Ergebnis auch auf nach anderen Schutzvorschriften<br />
erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z.B. ärztliche<br />
Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz).<br />
QUELLE: AUSGABE 05 / 2012 | SEITE 128 | ID 32339610<br />
http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />
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25.06.2012