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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

24.04.2012 | UMSATZSTEUER<br />

<strong>Praxis</strong> <strong>Freiberufler</strong>-<strong>Beratung</strong><br />

STEUERGESTALTUNG - RECHT - WIRTSCHAFTSBERATUNG<br />

Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

von StB Dr. Rolf Michels, Köln, www.laufmich.de, und StB Thomas Karch, Krefeld, www.vpmed.de<br />

| Immer mehr Inhaber von Einzel- oder Gemeinschaftspraxen, von MVZ oder <strong>Praxis</strong>gemeinschaften<br />

müssen sich in einer Betriebsprüfung sagen lassen, dass ihre Praxen mit einem Teil der Leistungen<br />

umsatzsteuerpflichtig sind und deshalb Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt abzuführen sind.<br />

Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, ist zu empfehlen, mit dem Arzt regelmäßig zu Beginn<br />

eines Jahres einen Umsatzsteuer-Check-up durchzuführen. Der Beitrag geht nach einem Überblick über<br />

die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gerade auch auf Zweifelsfälle ein. |<br />

1. Qualifikation und Behandlungsziel als Voraussetzungen<br />

Die Leistungen der Angehörigen eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sind nach § 4 Nr. 14 Buchst.<br />

a UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das<br />

Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen,<br />

unabhängig davon,<br />

um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.),<br />

für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und<br />

wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Ärzte-GmbH,<br />

Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt).<br />

Heilberufliche Leistungen sind damit steuerfrei, wenn sie durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines<br />

arztähnlichen Berufes erbracht werden (Qualifikation des Leistungserbringers) und bei der Tätigkeit ein<br />

therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Ziel der Behandlung).<br />

1.1 Beurteilung der Qualifikation des Leistungserbringers<br />

Der Leistungserbringer muss Arzt oder Angehöriger eines arztähnlichen Berufes sein. Die Ähnlichkeit<br />

zum Arztberuf wird an der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, der Ausbildung oder der<br />

berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung sowie der staatlichen<br />

Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung festgemacht.<br />

Von einer Vergleichbarkeit ist auszugehen bei der Zulassung des jeweiligen Leistungserbringers oder der<br />

regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen<br />

der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei Aufnahme der betreffenden Leistungen in den<br />

Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 92 SGB V.<br />

Zu den arztähnlichen Berufen gehören z.B. psychologische Psychotherapeuten, Ergotherapeuten,<br />

Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Podologen, Orthoptisten, Rettungsassistenten etc.<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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25.06.2012


Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

1.2 Beurteilung des Ziels der Behandlung<br />

Das für die Umsatzsteuerbehandlung geforderte therapeutische Ziel macht es erforderlich, sich mit der<br />

medizinischen Indizierung der einzelnen Leistung auseinander zu setzen. Dabei wird der Begriff des<br />

therapeutischen Ziels weit ausgelegt und auch auf Leistungen ausgedehnt, die in erster Linie dem Schutz<br />

und der Aufrechterhaltung der Gesundheit des Betroffenen dienen. Es können daher auch präventive<br />

Leistungen steuerfrei sein. Für den Arzt sind aus steuerlicher Sicht zu unterscheiden:<br />

nicht ärztliche Leistungen,<br />

ärztliche Leistungen ohne therapeutisches Ziel,<br />

ärztliche Leistungen mit einem therapeutischem Ziel.<br />

Nur die letztgenannte Gruppe der ärztlichen Leistungen mit einem therapeutischen Ziel erfüllt die<br />

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer.<br />

1.2.1 Abgrenzung zu den nichtärztlichen Leistungen<br />

Einfach abzugrenzen sind die nicht ärztlichen Leistungen eines Arztes. Hierzu gehören als Beispiele aus<br />

der täglichen <strong>Praxis</strong> z.B.:<br />

die Überlassung von Geräten oder Personal an Kollegen gegen Entgelt oder Kostenbeteiligung (Der<br />

Verkauf der <strong>Praxis</strong>geräte ist über § 4 Nr. 28 UStG allerdings steuerbefreit, wenn die Geräte vorher der<br />

umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit gedient haben.),<br />

der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln oder von Nahrungsergänzungsmitteln,<br />

die Herstellung von Zahnprothesen,<br />

das (medizinische) Gerätetraining,<br />

Vortrags-/Lehrtätigkeit,<br />

ärztliche Leistungen,<br />

die entgeltliche Überlassung von Personal,<br />

die bezahlte Vortragstätigkeit auf Kongressen sowie Honorare für Veröffentlichungen in<br />

Fachzeitschriften,<br />

sonstige Tätigkeiten außerhalb der <strong>Praxis</strong> (z.B. die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von<br />

Büroimmobilien, der als Hobby betriebene An- und Verkauf von Oldtimern).<br />

1.2.2 Abgrenzung bei ärztlichen Leistungen<br />

Schwieriger ist die Abgrenzung innerhalb der ärztlichen Leistungen, insbesondere im Bereich der<br />

Individuellen Gesundheitsleistungen (IGel). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Indiz für die<br />

Abgrenzung die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherungen sein. Die Kostenübernahme<br />

durch die Krankenversicherungen kann jedoch – insbesondere angesichts zunehmender<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

Leistungskürzungen der GKV – nicht einziges Indiz für die Umsatzsteuerfreiheit sein. Daher gilt: Auch<br />

IGeL mit einem therapeutischen Ziel sind umsatzsteuerfrei.<br />

1.2.2.1 Kosmetisch oder ästhetisch indizierte Leistungen<br />

Häufig sind mit Behandlungsleistungen von Ärzten auch Vorteile für das physische und psychische<br />

Wohlbefinden verbunden. Positive Gesundheitsfolgen als mittelbarer Nebeneffekt reichen aber für die<br />

Begründung einer medizinisch-therapeutischen Maßnahme, die von der Umsatzsteuer befreit ist, nicht<br />

aus. Daher sind viele ästhetisch-plastische Leistungen von Chirurgen, wie z.B. Hautstraffungen im<br />

Gesicht oder andere Eingriffe, die zu einer Verbesserung der Eigeneinschätzung des Äußeren führen,<br />

dann nicht umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht durch eine konkrete Verletzung, z. B. aufgrund eines Unfalls,<br />

erfolgen, sondern zur Steigerung des eigenen Wohlbefindens durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine<br />

Reihe von weiteren Maßnahmen, wie z. B. Botox- oder Hyaluronsäure-Behandlungen von Dermatologen<br />

oder Orthopäden. Von dem Thema „Schönheitsoperationen“ sind im zunehmenden Maße auch Zahnärzte<br />

und z.B. Podologen betroffen. Auch für diese gilt, dass rein ästhetische Maßnahmen (Bleaching,<br />

kosmetische Veneers; kosmetische Fußpflege etc.) nicht die Voraussetzung des therapeutischen Ziels für<br />

die Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllen.<br />

1.2.2.2 Gutachten<br />

Von der Steuerbefreiung werden nur Leistungen in der <strong>Praxis</strong> erfasst, deren Hauptziel im Schutz, der<br />

Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit liegt. Hierunter fallen z.B. Gutachten über den<br />

Gesundheitszustand, die im Vorfeld einer Heilbehandlung ausgestellt werden. Steuerpflichtig sind<br />

dagegen ärztliche Gutachten, die nicht primär der Heilbehandlung, sondern der Entscheidungsfindung<br />

Dritter dienen, wie z.B. Blutuntersuchungen nach Alkoholtests, für Vaterschaftsfeststellungen, für<br />

Sehtauglichkeitsfeststellungen, für Berufstauglichkeitsuntersuchungen, Untersuchungen als Grundlage<br />

für Versicherungsabschlüsse etc. Einen guten Überblick über ärztliche Gutachten, die derzeit von der<br />

Finanzverwaltung als steuerfrei oder steuerpflichtig eingeschätzt werden, gibt ein Erlass der OFD<br />

Frankfurt (9.2.12, S 7170 A - 63 - St 112). Eine Checkliste dazu findet sich am Ende des Beitrags.<br />

1.2.2.3 Präventionsleistungen<br />

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind ärztliche Leistungen zur Prävention oder Selbsthilfe i.S. des §<br />

20 SGB V nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie einen konkreten Krankheitsbezug haben. Demnach<br />

gehören z.B. im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen ärztlich verordnete<br />

Ernährungsberatungen (Diättherapie) zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Leistungen, dagegen<br />

allgemeine Ernährungsberatungen als Leistungen der Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V<br />

selbst dann nicht, wenn die Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden.<br />

Liegen hingegen keine konkreten Krankheitsbefunde vor und dienen die Maßnahmen nur der<br />

Gewichtsreduzierung, um eine geringere Anfälligkeit z.B. für Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu bieten und<br />

den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern, ist der notwendige medizinisch-therapeutische<br />

Zweck nach Auffassung der Rechtsprechung noch nicht hinreichend begründet.<br />

Weitere denkbare Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind die Bereiche Anti-Aging, Vorsorge<br />

ohne kurativen Anlass (Fitness-Check-Up, Ernährungsstatus), kosmetische Leistungen.<br />

1.2.2.4 Weitere mit dem <strong>Praxis</strong>zweck zusammenhängende Leistungen<br />

Seite 3 von 11<br />

Im Zusammenhang mit der jeweiligen Fachrichtung können neben der Behandlung durch den Arzt auch<br />

Sachlieferungen zum Umfang des Leistungsangebots der <strong>Praxis</strong> gehören, wie z.B. die Lieferung von<br />

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Kontaktlinsen beim Augenarzt, Schuheinlagen beim Orthopäden oder Gegenstände der Zahnhygiene<br />

beim Zahnarzt. Diese Lieferungen fallen in der Regel nicht unter die Steuerbefreiung und sind der<br />

Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />

Lediglich dann, wenn sie unmittelbar in Zusammenhang mit medizinisch indizierten Heilbehandlungen<br />

stehen und eng damit verbunden sind (wie z.B. die Lieferung einer Hüftprothese in Zusammenhang mit<br />

einer Operation, Impfmaterial in Zusammenhang mit Schutzimpfungen oder die Abgabe von Spiralen in<br />

Zusammenhang mit dem Einsatz von Verhütungsmitteln), gelten diese Lieferungen als Nebenleistung der<br />

eigentlichen Heilbehandlung und sind ebenfalls steuerfrei.<br />

2. Keine Umsatzsteuer für Kleinunternehmer<br />

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bewahrt viele selbstständige Ärzte davor, bei geringfügigen<br />

jährlichen steuerpflichtigen Umsätzen Umsatzsteuer abführen zu müssen. Da im Umsatzsteuerrecht das<br />

Recht auf Vorsteuerabzug und die Pflicht zur Umsatzsteuer grundsätzlich aneinander gekoppelt sind, darf<br />

damit allerdings auch nicht die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen geltend gemacht werden.<br />

2.1 Wer ist Kleinunternehmer?<br />

Als Kleinunternehmer gelten Inhaber von Arztpraxen, deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr<br />

50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Bei der Überprüfung dieser Umsatzgrenze werden<br />

die im Kalenderjahr tatsächlich auf dem <strong>Praxis</strong>konto eingegangenen Honorare abzüglich steuerfreier<br />

Umsätze und jener aus der Veräußerung von Anlagevermögen berücksichtigt.<br />

Die private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstandes ist beim Kleinunternehmer nicht<br />

steuerbar. Der BFH (15.9.11, V R 12/11) hatte dies am Fall der privaten Nutzung eines Kfz im<br />

Unternehmensvermögen entschieden.<br />

<strong>Praxis</strong>gründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr<br />

schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Der voraussichtliche Umsatz ist dabei auf<br />

einen Jahresumsatz umzurechnen. Überschreitet der umsatzsteuerpflichtige Umsatz voraussichtlich<br />

17.500 EUR, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vornherein aus.<br />

2.2 Überschreiten der Kleinunternehmergrenze<br />

Werden in einem Jahr von dem <strong>Praxis</strong>inhaber oder in der Kooperation umsatzsteuerpflichtige Umsätze<br />

über 17.500 EUR erzielt, hat die Arztpraxis ab dem Folgejahr die Umsatzsteuer auf die<br />

umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.<br />

PRAXISHINWEIS | Da dies bereits ab der ersten Rechnung im neuen Jahr gilt, empfiehlt sich eine<br />

rechtzeitige Prüfung zu Beginn eines jeden Jahres auf Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.<br />

Andernfalls droht später unnötiger Arbeitsaufwand durch notwendige Rechnungskorrekturen. Eine<br />

Preisanpassung nach Rechnungsstellung wird in den meisten Fällen auch nur schwierig möglich sein,<br />

sodass im Ergebnis die <strong>Praxis</strong> die anfallende Umsatzsteuer zahlt.<br />

2.3 Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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Die Kleinunternehmerregelung verschafft Unternehmern, die ausschließlich bzw. zum Großteil Leistungen<br />

an Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringen, einen<br />

Wettbewerbsvorteil. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet<br />

werden. Ein Verzicht kann bei hohen Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung eines <strong>Praxis</strong>gerätes, das<br />

nur für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt wird, vorteilhaft sein. In diesem Fall kann sich der Arzt<br />

die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt zurückholen. Der<br />

gegenüber dem Finanzamt erklärte Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bindet den Arzt für fünf Jahre,<br />

sodass in dieser Zeit auf alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unabhängig von der jährlichen Höhe die<br />

Steuer abgeführt werden muss.<br />

3. Umsatzsteuerfalle: Reverse-Charge-Verfahren<br />

Seit dem 1.1.11 können auch Ärzte und Zahnärzte vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sein. Bei<br />

diesem Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt. Der Leistungsempfänger hat die<br />

Umsatzsteuer aus der Netto-Rechnung des Leistungserbringers zu berechnen und abzuführen. In<br />

gleicher Höhe steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu.<br />

Bei Ärzten findet das Reverse-Charge z.B. Anwendung, wenn im EU-Ausland medizinische Datenbanken<br />

genutzt oder Geräte eingekauft werden, im In- oder EU-Ausland Gold einer bestimmten Beschaffenheit<br />

eingekauft wird oder im In- oder EU-Ausland konservative Röntgengeräte eingesetzt werden, deren<br />

Abfälle Edelmetallverbindungen enthalten.<br />

4. Abschließende Bemerkungen<br />

4.1 Zum Umgang mit dem Ergebnis des Check-ups<br />

Stellt sich beim Check-up heraus, dass der Arzt nur in geringem Umfang im vergangenen Jahr<br />

umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat, sollte er den Check-up im nächsten Jahr erneut anstellen, da<br />

die Beurteilung der Steuerbefreiung von einzelnen ärztlichen Leistungen immer wieder Fragen aufwirft<br />

und die Grenzen der Umsatzsteuerpflicht von Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher noch nicht<br />

klar gezogen worden sind.<br />

Ergibt die Prüfung, dass der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nur geringfügig unter 17.500 EUR geblieben<br />

ist, und wird Anfang des Jahres auch keine Steigerung auf über 50.000 EUR im laufenden Jahr erwartet,<br />

kann der Arzt vorläufig noch davon ausgehen, dass er als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer<br />

abzuführen hat. Er muss aber höchstwahrscheinlich im nächsten Jahr mit dem Beginn der<br />

Umsatzsteuerpflicht für seine <strong>Praxis</strong> rechnen.<br />

Stellt man fest, dass im vergangenen Jahr mehr als 17.500 EUR Umsatz mit steuerpflichtigen Leistungen<br />

erwirtschaftet wurden oder durch das <strong>Praxis</strong>wachstum im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000<br />

EUR steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, muss für den Mandanten ab dem laufenden Jahr eine<br />

Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Ferner ist zu überlegen, ob die Umsatzsteuer in der<br />

Preiskalkulation für Selbstzahlerleistungen an Patienten weitergegeben werden kann, um finanzielle<br />

Nachteile zu vermeiden.<br />

Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an andere Institutionen (wie z. B. Versicherer, Versorgungsämter,<br />

Kongressveranstalter oder pharmazeutische Unternehmen) ist darauf zu achten, dass in den<br />

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Rechnungen ab dem laufenden Jahr die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen und zusätzlich zum<br />

vereinbarten Nettohonorar abgerechnet wird.<br />

4.2 Beweisvorsorge treffen<br />

Grundsätzlich ist jede Leistung eines Unternehmers umsatzsteuerpflichtig. Wer hiervon eine Ausnahme<br />

will, sprich die Befreiung von der Umsatzsteuer, muss seinen Anspruch grundsätzlich beweisen können.<br />

In der <strong>Praxis</strong> ist es daher notwendig, dass der Arzt Aufzeichnungen führt, die einen Nachweis gegenüber<br />

dem Finanzamt bezüglich der notwendigen Voraussetzungen ermöglichen. Ist dies bei der Frage der<br />

persönlichen Befähigung in der <strong>Praxis</strong> noch einfach, ergeben sich bei der Frage der Art der Leistung, d.h.<br />

des therapeutischen Zieles, in Grenzfällen ggf. Schwierigkeiten. Problematisch bleibt, dass sich der Arzt<br />

im Spannungsverhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und steuerlicher Nachweispflicht befindet.<br />

Bei bestimmten Fachgruppen und den Angehörigen eines arztähnlichen Berufes kann insbesondere der<br />

ärztlichen Verordnung ihrer Leistungen eine hohe Beweiskraft zukommen.<br />

4.3 Kommunikation zwischen Arzt und Steuerberater<br />

In der fehlenden Kommunikation zwischen Steuerberater und Arzt steckt in der <strong>Praxis</strong> das häufigste<br />

Problem. Der Steuerberater kennt die steuerlichen Grundsätze, hat aber keinen Einblick in die tägliche<br />

Arbeit des Arztes. Dem Arzt fehlen die Grundkenntnisse über die steuerlichen Zusammenhänge, um<br />

mögliche Risiken erkennen zu können.<br />

Wichtig ist daher, dass der Arzt versteht, dass die Frage nach der Befreiung von der Umsatzsteuer seiner<br />

Leistungen nahezu gleichbedeutend ist mit der Frage, ob seine ärztlichen Leistungen als medizinisch<br />

indiziert anzusehen sind. Da der konkrete Einzelfall vom behandelnden Arzt nur subjektiv beurteilt werden<br />

kann, bleibt aber das Risiko, dass die Leistung, gemessen an den Maßstäben der Finanzverwaltung, als<br />

umsatzsteuerpflichtig beurteilt wird.<br />

Weiterführende Hinweise<br />

Hinweise zur Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis (Ziegler, PFB 12, 91)<br />

Ärzte trifft die Umsatzsteuerpflicht jetzt öfter (Kayser-Passmann, Ärztezeitung 11.2.11;<br />

www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/finanzen_steuern/article/644805/aerzte-trifft-<br />

umsatzsteuerpflicht-jetzt-oefter.html<br />

Ausführlich zur Umsatzsteuer in der Heilberufeberatung siehe die gleichnamige PFB-Sonderausgabe<br />

2011 unter www.iww.de/pfb/downloadrubrik/sonderdrucke<br />

Quelle der folgenden Checklisten:OFD Frankfurt (9.2.12, S 7170 A - 63 - St 112)<br />

A) Rechtliche Verfahren steuerfrei Anm.<br />

Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />

Alkohol- und Drogen-Gutachten z. B. zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit (s.<br />

auch C)<br />

X 1)<br />

Anthropologisch-erbbiologische Gutachten X 1)<br />

Blutalkoholuntersuchungen<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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a) bei Proben lebender oder verstorbener Personen X 1)<br />

b) für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung X 1)<br />

Blutgruppenuntersuchungen<br />

a) im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung X 1)<br />

b) zur Spurenauswertung bei Tötungsdelikten (auch bei DNA-Analysen von<br />

Haaren, Speichel u. a.)<br />

X 1)<br />

Entschädigung von sachverständigen Zeugen (Abschnitt 5 JVEG); nicht stb. 3)<br />

Entschädigung von Sachverständigen (Abschnitt 3 JVEG) X 4)<br />

Forensische (gerichtliche) Gutachten X 1)<br />

Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen<br />

Tatbestand und einer Gesundheitsstörung<br />

Gutachten im Todesfall (Leichenschau)<br />

X 1)<br />

a) Äußere Leichenschau und Ausstellen von Todesbescheinigungen X 5)<br />

b) weitere Untersuchungen wegen Verdachts eines unnatürlichen Todes und<br />

Ausstellen der Todesbescheinigung<br />

X 1)<br />

c) vor Einäscherung (Krematoriumsleichenschau) X 1)<br />

d) Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes X 1)<br />

e) Obduktionen, die im Falle eines Seuchenverdachts für Kontaktpersonen<br />

von therapeutischer Bedeutung sind<br />

X 5)<br />

Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit X 1)<br />

Obduktionen/Untersuchung von Verstorbenen X 1)<br />

Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam<br />

Seite 7 von 11<br />

a) Blutentnahme zur Feststellung von Alkohol, Drogen o. ä. X 1)<br />

b) Überprüfung der Verwahr- bzw. Haftfähigkeit X 5)<br />

Gutachten im Rahmen von Strafverfahren (z. B. psychiatrische Gutachten) X 1)<br />

Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden X 1)<br />

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B) Schule, Beruf, Versicherung steuerfrei Anm.<br />

Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Ziffer 70 GOÄ X 2)<br />

Anzeigen über das Vorliegen einer Berufskrankheit X 2)<br />

X 1)<br />

Berufstauglichkeit – Gutachten über die Berufstauglichkeit X 1)<br />

Betriebsärzte<br />

a) Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG sowie nach § 3 Abs. 1<br />

Nr. 2 ASiG soweit es sich um Einstellungsuntersuchungen handelt<br />

aa) Seediensttauglichkeitsuntersuchungen,<br />

Feuerwehrdiensttauglichkeitsuntersuchungen,<br />

Einstellungsuntersuchungen nach Beamtenrecht<br />

ab) Regelmäßige Untersuchungen zur<br />

Feststellung der Fahrtauglichkeit<br />

Verlängerung des Pilotenscheins<br />

b) Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG soweit nicht<br />

Einstellungsuntersuchungen<br />

Regelmäßige Untersuchungen zur<br />

X 1)<br />

X 1)<br />

X 1)<br />

X 9)<br />

ba) Krankheitsvorbeugung und -erkennung X 9)<br />

bb) Beobachtung des Gesundheitszustandes X 9)<br />

c) Leistungen nach dem Jugendschutzgesetz X 9)<br />

Untersuchungen/Begutachtungen der Vertragsärzte zur Feststellung von<br />

Beschädigungen (als Grundlage für eine Entschädigungsleistung)<br />

X 1)<br />

Begutachtungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten X 1)<br />

Ärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand einer Person im<br />

Hinblick auf Zahlung einer Invaliditätspension<br />

Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für<br />

Versicherungsabschlüsse<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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X 1)<br />

X 1)<br />

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Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz X 9)<br />

Externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen X 4)<br />

Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in<br />

Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der<br />

Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen<br />

X 1)<br />

Musterungs-, Tauglichkeits- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen X 1)<br />

Pflegegutachten (Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit,<br />

der Pflegestufe)<br />

Psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die<br />

Berufsfindung erstrecken<br />

Gutachten nach § 12 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung (zur Klärung, ob die<br />

Therapie die Voraussetzungen für die Durchführung zulasten der gesetzlichen<br />

Krankenkassen erfüllt)<br />

Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im<br />

Rahmen eines Rentenverfahrens<br />

X 6)<br />

X 1)<br />

X 1)<br />

X 8)<br />

Röntgenaufnahme für Gutachten zur Berufstauglichkeit X 7)<br />

Gutachten zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen X 1)<br />

Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen X 5)<br />

Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen X 1)<br />

Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung X 1)<br />

Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für<br />

Versicherungsabschlüsse<br />

Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen<br />

(Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und<br />

Therapieempfehlung)<br />

Gutachten zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines<br />

Rentenverfahrens<br />

Vertragsgutachten von (Zahn-)Ärzten (zur Klärung, ob die Therapie die<br />

Voraussetzungen für die Durchführung zulasten der gesetzlichen<br />

Krankenkassen erfüllt)<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

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X 1)<br />

X 5)<br />

X 8)<br />

X 1)<br />

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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

C) Sonstige Leistungen steuerfrei Anm.<br />

Art der Tätigkeit/des Gutachtens ja nein<br />

Alkohol- und Drogen-Gutachten zum Zweck einer anschließenden<br />

Heilbehandlung (siehe aber auch A) Rechtliche Verfahren)<br />

Dokumentationshonorare für Anwendungsbeobachtungen<br />

(Medikamentenerprobung)<br />

Blutanalysen<br />

a) Leistungen eines Labors an eine Blutbank, die das analysierte Blut an<br />

Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zur Behandlung von deren<br />

Patienten liefert<br />

b) Leistungen zur Kontrolle von Blutspenden einschließlich der<br />

Blutgruppenbestimmung<br />

X 5)<br />

X 1)<br />

X 5)<br />

X 5)<br />

Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers X 1)<br />

Dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen X 1)<br />

Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern X 1)<br />

Gutachten zur Entscheidung über die Gewährung beantragter Heil- und<br />

Hilfsmittel<br />

Schriftliche Kommunikation unter Ärzten bei Mit- und Weiterbehandlung von<br />

Patienten<br />

Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische<br />

Rehabilitation (auch bei Ergebnis, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist)<br />

Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung<br />

von in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, sofern eine damit<br />

zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung weder stattgefunden hat noch<br />

begonnen wurde oder geplant ist (EuGH 10.6.10, C-262/08)<br />

Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim<br />

Menschen<br />

Ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen (gilt auch für Dermatologen bzw.<br />

Anästhesisten), wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl.<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

Seite 10 von 11<br />

X 5)<br />

X 5)<br />

X 5)<br />

X 4)<br />

X 1)<br />

X 1)<br />

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Umsatzsteuer | Der jährliche Umsatzsteuer-Check-up für Ärzte<br />

Abschn. 4.14.1. Abs. 5 Nr. 8 UStAE und Rdvfg. S 7170 A - 69 - St 112, USt-<br />

Kartei zu § 4 Fach S 7170 Karte 19)<br />

Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und<br />

der Empfängnisverhütung (vgl. Rdvfg. S 7170 A - 69 - St 112, USt-Kartei zu § 4<br />

Fach S 7170 Karte 19)<br />

Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von<br />

Schwerbehindertenausweisen<br />

X 5)<br />

X 1)<br />

Sport- und reisemedizinische Untersuchungen und <strong>Beratung</strong>en X 1)<br />

Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Krebsfrüherkennung) X 5)<br />

Anmerkungen<br />

1) Therapeutisches Ziel/medizinische Betreuung steht nicht im Vordergrund.<br />

2) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Untersuchungsleistung<br />

3) Echter Schadensersatz nach Abschn. 1.3 Abs. 9 UStAE<br />

4) Leistung dient nicht der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin.<br />

5) Medizinische Betreuung steht im Vordergrund.<br />

6) Art und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen im Vordergrund.<br />

7) Nebenleistung zum steuerpflichtigen Berufstauglichkeitsgutachten<br />

8) Eine diagnostische Leistung eines Arztes für einen anderen Zweck als den der Behandlung/Heilung<br />

kann nicht mehr unter die Steuerbefreiung fallen, auch wenn auf ihrer Grundlage ggf. eine Therapie<br />

folgt. Bei einem Rentengutachten ist die Berentung das Hauptziel. Der Aspekt „Rehabilitation vor<br />

Rente” führt nicht dazu, dass der Zweck der Rehabilitation in den Vordergrund oder mit gleichem<br />

Gewicht neben den Zweck der Berentung tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht,<br />

Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen.<br />

9) Diese Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 13.7.06, V R 7/05 nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei,<br />

soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Bei diesen Untersuchungen geht<br />

es darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit<br />

ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung<br />

zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer<br />

therapeutischen Maßnahme sind.<br />

Das Urteil des BFH (13.7.06, V R 7/05 ) ist im Ergebnis auch auf nach anderen Schutzvorschriften<br />

erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z.B. ärztliche<br />

Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz).<br />

QUELLE: AUSGABE 05 / 2012 | SEITE 128 | ID 32339610<br />

http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-der-jaehrliche-umsatzsteuer-ch...<br />

Seite 11 von 11<br />

25.06.2012

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