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Verträge mit nahen Angehörigen - Laufenberg Michels und Partner

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<strong>Verträge</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong><br />

Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.


Überblick<br />

Steuerzahlern steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu<br />

gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. <strong>Verträge</strong><br />

unter <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> bieten hierbei die Möglichkeit,<br />

Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu<br />

verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuermindernd<br />

auch im Rahmen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs<br />

auswirken. Insbesondere <strong>Verträge</strong> <strong>mit</strong> <strong>nahen</strong><br />

<strong>Angehörigen</strong> werden im Rahmen von Betriebsprüfungen<br />

jedoch entsprechend kritisch beleuchtet, <strong>mit</strong> der Folge, dass<br />

sie, z. T. aufgr<strong>und</strong> vermeidbarer Fehler bei der Durchführung,<br />

steuerlich nicht anerkannt werden.<br />

Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche <strong>Verträge</strong>,<br />

die unter Fremden in dieser Form nicht abgeschlossen <strong>und</strong><br />

durchgeführt würden.<br />

Beispiel:<br />

Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betriebliche<br />

Zwecke eine Halle an <strong>und</strong> zahlt dafür nur die Hälfte der<br />

ortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nicht<br />

akzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seiner<br />

Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung nur 50% der anfallenden<br />

Aufwendungen als Werbungskosten abziehen<br />

Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen<br />

<strong>Verträge</strong>n <strong>mit</strong> <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> anzusprechen. Darüber<br />

hinaus sollten auch bestehende <strong>Verträge</strong> regelmäßig daraufhin<br />

überprüft werden, ob Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung<br />

oder aufgr<strong>und</strong> neuer Anweisungen der Finanzverwaltung<br />

erforderlich sind.<br />

Wichtige <strong>Verträge</strong> sind insbesondere:<br />

• Arbeitsvertrag<br />

• Mietvertrag<br />

• Darlehensvertrag<br />

• Beteiligung von Kindern an einer Familiengesellschaft<br />

• Ehevertrag – Güterstandschaukel<br />

• Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch<br />

2


Nahe Angehörige sind insbesondere:<br />

• Ehepartner<br />

• Eltern <strong>und</strong> Großeltern<br />

• Geschwister<br />

• Schwager/Schwägerin <strong>und</strong> Nichten/Neffen<br />

• Verlobte<br />

• Pflegeeltern <strong>und</strong> Pflegekinder<br />

Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie „nahe<br />

Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die <strong>Angehörigen</strong>eigenschaft<br />

hingegen, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird.<br />

Formale Anforderungen an <strong>Verträge</strong><br />

3<br />

<strong>Verträge</strong> liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die<br />

üblichen <strong>und</strong> wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt<br />

haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige<br />

Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die<br />

Regelungen unwirksam.<br />

Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- <strong>und</strong> Arbeitsverträge)<br />

sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken<br />

empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform – nicht nur<br />

für den Streitfall <strong>mit</strong> dem Finanzamt. Bei Gr<strong>und</strong>stücksübertragungen<br />

ist hingegen immer eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

erforderlich.


Beispiel:<br />

Ein Ehepaar, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, bespricht<br />

<strong>mit</strong> den Schwiegereltern, dass diese im Haus eine Wohnung<br />

beziehen dürfen. Solange weder die Lage der Wohnung (z. B.<br />

Erdgeschoss), der Einzugstermin noch die Höhe der Miete<br />

<strong>und</strong> Nebenkosten einvernehmlich geregelt sind, besteht kein<br />

Mietvertrag.<br />

Hinweise:<br />

<strong>Verträge</strong> dürfen auf keinen Fall einfach „rückdatiert“ werden,<br />

da sonst zum einen der Vertrag nichtig ist <strong>und</strong> zum anderen ein<br />

Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung droht. Eine<br />

mündliche Vereinbarung kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt<br />

schriftlich bestätigt werden. Eine mündliche Änderung<br />

von bestehenden <strong>Verträge</strong>n wird das Finanzamt dagegen nicht<br />

akzeptieren, wenn im Vertrag selbst ausdrücklich die Schriftform<br />

für Änderungen vereinbart wurde <strong>und</strong> eine Befreiung<br />

von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam<br />

sein soll.<br />

Besondere Anforderungen an <strong>Verträge</strong> <strong>mit</strong><br />

Kindern<br />

Kinder sind bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres nicht<br />

geschäftsfähig. Nach Vollendung des siebten bis zum 18. Lebensjahr<br />

sind <strong>Verträge</strong>, die Minderjährige abschließen, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur wirksam, wenn sie positiv (d. h. rechtlich vorteilhaft) für<br />

den Minderjährigen sind oder <strong>mit</strong> frei zur Verfügung gestellten<br />

Mitteln (z. B. Taschengeld) bewirkt werden können.<br />

Beispiel:<br />

Eltern schenken ihrem elf Jahre alten Sohn einen Geldbetrag,<br />

den sie auf ein Festgeldkonto einzahlen. Über das Konto darf<br />

der Sohn als Inhaber allein verfügen. Dieses Geschäft ist für<br />

den Sohn rechtlich vorteilhaft <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> wirksam.<br />

4<br />

Zum Schutz der minderjährigen Kinder schreibt das Gesetz<br />

vor, dass bei allen Geschäften, die sich nachteilig für das Kind<br />

auswirken können, die Eltern die Ergänzungspflegschaft beim<br />

Familiengericht beantragen müssen. Der vom Gericht bestellte<br />

Ergänzungspfleger prüft dann, ob das beabsichtigte Geschäft<br />

zwischen Eltern <strong>und</strong> minderjährigen Kindern genehmigt werden<br />

kann.


Beispiel:<br />

Eltern wollen <strong>mit</strong> ihrer Tochter (16) einen Darlehensvertrag<br />

abschließen. Die Eltern benötigen das Geld, um ein bebautes<br />

Gr<strong>und</strong>stück zu erwerben, das sie vermieten wollen. Die Tochter<br />

hat die erforderliche Summe auf dem eigenen Sparbuch,<br />

auf das die Großeltern über Jahre hinweg Geld eingezahlt haben.<br />

Die Eltern dürfen den Vertrag <strong>mit</strong> der Tochter nicht ohne<br />

Genehmigung des Ergänzungspflegers abschließen. Dieser<br />

wird die Genehmigung im Interesse der Tochter nur erteilen,<br />

wenn die Eltern der Tochter eine ausreichende Sicherheit für<br />

die Darlehenssumme stellen.<br />

Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht Vertragsfreiheit, d.h., die Vertragsparteien<br />

können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festlegen, wie<br />

sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der<br />

Fremdvergleich zu beachten:<br />

Beispiel:<br />

Sie können also z. B. Mietverträge abschließen, bei denen<br />

der Mieter nur die üblichen Nebenkosten für Wasser, Strom<br />

<strong>und</strong> Heizung bezahlt, jedoch keine „Kaltmiete“. Bei Darlehensverträgen<br />

können Darlehensgeber z. B. auf Sicherheiten<br />

verzichten.<br />

Hinweis:<br />

Hilfreich als Vorlage bzw. Checkliste können „Vertragsmuster“<br />

sein, die für untereinander fremde Vertragsparteien gefertigt<br />

wurden. So bieten Banken z. B. Muster für Darlehensverträge<br />

an. Diese können dann im steuerrechtlich zulässigen<br />

Rahmen angepasst werden.<br />

Durchführung der <strong>Verträge</strong><br />

Wichtig ist, dass die vertraglich vereinbarten Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten auch tatsächlich genau so durchgeführt werden, wie<br />

dies im Vertrag festgelegt wurde. Ein nach Form <strong>und</strong> Inhalt<br />

einwandfrei abgeschlossener Vertrag darf nicht nur „auf dem-<br />

Papier“ existieren; er muss „gelebt“ werden.<br />

5


Hinweis:<br />

<strong>Verträge</strong> sollten nie nur „zum Schein“ abgeschlossen werden.<br />

Zum einen erkennt das Finanzamt solche <strong>Verträge</strong> nicht<br />

an, zum anderen droht wiederum ein Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren<br />

wegen Steuerhinterziehung.<br />

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!<br />

<strong>Laufenberg</strong> <strong>Michels</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Robert-Perthel-Straße 77a<br />

50739 Köln<br />

Telefon: 02 21 / 957 49 40<br />

Telefax: 02 21 / 957 49 427<br />

www.laufmich.de<br />

E-Mail: office@laufmich.de<br />

Stand: Februar 2012<br />

(Diese allgemeine Information kann die individuelle<br />

Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.)<br />

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