Umsatzbeteiligung in der zahnärztlichen Praxis - Laufenberg ...
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<strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
<strong>in</strong> Arbeitsvertrag<br />
aufnehmen<br />
Gehalt sollte<br />
nicht komplett vom<br />
Umsatz abhängen<br />
2<br />
EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />
PRAXISFÜHRUNG<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>zahnärztlichen</strong> <strong>Praxis</strong>:<br />
Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
von RA Michael Lennartz, Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, und<br />
StB, WP Michael <strong>Laufenberg</strong>, <strong>Laufenberg</strong> Michels und Partner, Köln<br />
| <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en zur Motivation des Zahntechnikers, <strong>der</strong> Zahnmediz<strong>in</strong>ischen<br />
Fachangestellten (ZFA) o<strong>der</strong> des angestellten Zahnarztes<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>in</strong>zwischen weit verbreitet und beliebt. Dieser Beitrag<br />
zeigt Ihnen, auf welche rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen<br />
Aspekte Sie achten sollten, wenn Sie Ihre Mitarbeiter durch diese<br />
<strong>in</strong>novative Vergütungsform b<strong>in</strong>den möchten. |<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong> als <strong>in</strong>novatives Vergütungsmodell<br />
Für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber und se<strong>in</strong>en Mitarbeiter s<strong>in</strong>d <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en als<br />
sogenannter Provisionslohn e<strong>in</strong> <strong>in</strong>teressantes Vergütungsmodell. Der Arbeitgeber<br />
hat die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Lohnkosten variabel zu gestalten,<br />
wobei <strong>der</strong> Mitarbeiter durch e<strong>in</strong>e umsatzbezogene Vergütung und e<strong>in</strong>en<br />
entsprechenden Mehrverdienst zusätzlich motiviert werden kann. Vor <strong>der</strong><br />
Vere<strong>in</strong>barung von <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en sollte sich <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber aber<br />
mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen, da es hierbei unangenehme<br />
„Fallen“ gibt. Unbed<strong>in</strong>gt überprüft werden sollte, bei welcher Gestaltung<br />
sich die <strong>Umsatzbeteiligung</strong> für den <strong>Praxis</strong>chef rechnet. Hierbei kann es<br />
ausgesprochen nachteilig se<strong>in</strong>, nur mit groben „Faustformeln“ zu hantieren.<br />
Rechtliche Grundlagen e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
Wird e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag neu abgeschlossen, empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>e<br />
Umsatz beteiligung direkt <strong>in</strong> den Vertragstext aufzunehmen. Soll die Beteiligung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en bereits bestehenden Arbeitsvertrag aufgenommen werden, ist<br />
es möglich, e<strong>in</strong>e ergänzende Abrede zu treffen.<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong> ohne Fixgehalt<br />
Bisweilen f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Arbeitsverträgen Regelungen, wonach ke<strong>in</strong> Grundgehalt<br />
gezahlt wird, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong>. Beliebt ist zum<br />
Beispiel e<strong>in</strong>e Abrede, wonach e<strong>in</strong> angestellter Zahnarzt ke<strong>in</strong> Grundgehalt,<br />
son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e umsatzbezogene Beteiligung an dem von ihm persönlich<br />
erzielten <strong>zahnärztlichen</strong> Honorarumsatz erhält.<br />
Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf Arbeitnehmer<br />
Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong> ohne Gehaltsfixum ist nicht unkritisch.<br />
Im Rahmen e<strong>in</strong>es Anstellungsverhältnisses ist <strong>der</strong> Mitarbeiter weisungsgebunden:<br />
Der Arbeitgeber hat es also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand, ob er dem Arbeitnehmer<br />
f<strong>in</strong>anziell attraktive o<strong>der</strong> weniger lukrative Aufgaben zuweist. Bei<br />
e<strong>in</strong>er Entlohnung auf re<strong>in</strong>er Umsatzbasis kann sich für den Arbeitnehmer<br />
deshalb das Risiko ergeben, nur sehr ger<strong>in</strong>gfügig entlohnt zu werden, was<br />
unbillig wäre. Bereits im Jahr 1984 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) e<strong>in</strong><br />
ZAHNÄRZTE 12-2012<br />
WIRTSCHAFTSDIENST
EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />
Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligungsmodell für unwirksam erklärt, da es den<br />
Arbeit nehmer <strong>in</strong> unzulässiger Weise mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko<br />
belastet hat (Urteil vom 21. März 1984, Az. 5 AZR 462/82). Auch das Landesarbeitsgericht<br />
(LAG) Hamm entschied bereits 1979 (Urteil vom 3. Oktober<br />
1979, Az: 1 Sa 946/79), dass e<strong>in</strong>e Provisionslohnvere<strong>in</strong>barung ohne Grundgehalt<br />
dann unzulässig ist, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden Verdienstchancen<br />
hat und er somit das wirtschaftliche Risiko <strong>der</strong> Arbeit trägt.<br />
PRAXISHINWEIS | Auch e<strong>in</strong> kürzlich ergangenes Urteil des BAG liegt auf dieser<br />
L<strong>in</strong>ie: In e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelfall hat das Gericht entschieden, dass sich e<strong>in</strong> fixes Grundgehalt<br />
am branchenüblichen Tariflohn zu orientieren hat. Die Richter sahen e<strong>in</strong><br />
Fixum, das zwei Drittel des Tarifgehalts betrug, als angemessen an (Urteil vom<br />
23. Mai 2011, Az. 5 AZR 527/99, Abruf-Nr. 123693).<br />
In <strong>der</strong> Konsequenz handelt <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber richtig, wenn er mit se<strong>in</strong>em<br />
Mitarbeiter e<strong>in</strong> angemessenes Grundgehalt vere<strong>in</strong>bart und die <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
„on top“ zahlt. E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> birgt die Gefahr,<br />
dass sie im E<strong>in</strong>zelfall als sittenwidrig e<strong>in</strong>gestuft wird.<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong> und Lohnfortzahlung<br />
Bisweilen besteht <strong>der</strong> Irrglaube, dass bei e<strong>in</strong>er Erkrankung des Mitarbeiters,<br />
bei Schwangerschaft o<strong>der</strong> Urlaub nur das Grundgehalt fortzuzahlen ist. Dieser<br />
Irrtum kann für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber teuer werden. <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en<br />
haben nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BAG Entgeltcharakter. So hat das BAG<br />
zum Beispiel mit Urteil vom 8. September 1998 (Az. 9 AZR 223/97) entschieden:<br />
E<strong>in</strong>e zusätzlich zum Gehalt gewährte prozentuale Beteiligung an dem<br />
vom Angestellten erzielten Umsatz ist ke<strong>in</strong>e wi<strong>der</strong>rufbare Son<strong>der</strong>leistung,<br />
son<strong>der</strong>n Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.<br />
Urlaub und Erkrankung sowie die Berechnung <strong>der</strong> Vergütungshöhe<br />
Aufschlussreich ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des<br />
LAG Ma<strong>in</strong>z vom 5. September 2007 (Az. 8 Sa 165/07, Abruf-Nr. 123692), das<br />
sich mit <strong>der</strong> Lohnfortzahlungspflicht im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
e<strong>in</strong>es Zahntech nikers beschäftigt hat. Das Gericht betonte, dass nicht nur<br />
das Grundgehalt bei Urlaub und Erkrankung fortzuzahlen, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong><br />
vorher erzielte durchschnittliche Umsatz zu berücksichtigen sei. Entgegen<br />
<strong>der</strong> Auffassung des Arbeitgebers umfasse <strong>der</strong> Urlaubsentgeltanspruch des<br />
Zahntechnikers auch die Fortzahlung <strong>der</strong> durchschnittlich verdienten<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong>. Für die Berechnung <strong>der</strong> Anspruchshöhe sei e<strong>in</strong> Zeitraum<br />
von e<strong>in</strong>em Jahr heranzuziehen. Unabhängig davon müssen bei e<strong>in</strong>er umsatzbezogenen<br />
Vergütung Arbeitgeberbeiträge gezahlt werden.<br />
Bundessozialgericht bestätigt: <strong>Umsatzbeteiligung</strong> ist Arbeitsentgelt<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Ansicht mit Urteil vom 3. Juni 2009<br />
(Az. B 12 KR 18/08 R, Abruf-Nr. 094043) bestätigt. Es hat entschieden, dass<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong>en bei Angestellten als Arbeitsentgelt zu werten s<strong>in</strong>d. Im<br />
BSG-Fall hatte e<strong>in</strong> Zahnarzt e<strong>in</strong>en Zahntechniker beschäftigt, <strong>der</strong> zusätzlich<br />
zu se<strong>in</strong>em Fixum e<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> erhalten hatte.<br />
12-2012 ZAHNÄRZTE<br />
WIRTSCHAFTSDIENST<br />
3<br />
IHR PLUS IM NETZ<br />
zwd.iww.de<br />
Abruf-Nr. 123693<br />
<strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
auch bei Krankheit<br />
o<strong>der</strong> Urlaub zahlen<br />
IHR PLUS IM NETZ<br />
zwd.iww.de<br />
Abruf-Nr. 123692<br />
IHR PLUS IM NETZ<br />
zwd.iww.de<br />
Abruf-Nr. 094043
Für Beteiligung<br />
am Umsatz muss<br />
Honorar tatsächlich<br />
erzielt werden<br />
Im Arbeitsvertrag<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
erwähnen!<br />
Evtl. Umsatzstufen<br />
mit unterschiedlichen<br />
Anteilen<br />
vere<strong>in</strong>baren<br />
Das Grundgehalt<br />
sollte die direkt<br />
zurechenbaren<br />
Kosten abdecken<br />
4<br />
EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />
Die vertragliche Formulierung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />
Bei <strong>der</strong> Formulierung e<strong>in</strong>er Vertragsklausel für e<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> muss<br />
<strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuelle Fall betrachtet werden, da Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten<br />
führen können. Bei <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong> mit e<strong>in</strong>em<br />
angestellten Zahnarzt sollte darauf abgestellt werden, dass das persönlich<br />
erzielte zahnärztliche Honorar Bemessungsgrundlage ist. Es ist auch zu<br />
fixieren, dass das Honorar <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> tatsächlich zufließt und spätere<br />
Honorar kürzungen – zum Beispiel sachlich-rechnerische Berichtigungen –<br />
im Rahmen des rechtlich Zulässigen abgezogen werden können. Insoweit<br />
kann man zum Beispiel e<strong>in</strong>e Regelung über monatliche Abschlags zahlungen<br />
treffen, um Nachberechnungsmöglichkeiten zu eröffnen.<br />
PRAXISHINWEIS | Im Arbeitsvertrag sollte herausgestellt werden, dass e<strong>in</strong><br />
angestellter Zahnarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot strikt zu beachten hat, wobei<br />
auch auf die Gefahr e<strong>in</strong>es möglichen Regresses h<strong>in</strong>gewiesen werden kann. Bei<br />
delegierbaren Leistungen wie zum Beispiel PZR sollte klar abgestimmt werden,<br />
wem die vom angestellten Zahnarzt veranlassten Leistungen zugeordnet werden.<br />
Betriebswirtschaftliche und steuerliche Grundlagen<br />
Bestimmende Faktoren für e<strong>in</strong>e umsatzabhängige Vergütung s<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en<br />
das Grundgehalt, das e<strong>in</strong>er bestimmten (Grund-)Umsatzerwartung entspricht,<br />
zum an<strong>der</strong>en die Festlegung des Anteils am übersteigenden Umsatz,<br />
gegebenenfalls <strong>in</strong> mehreren Umsatzstufen mit unterschiedlichen Anteilen.<br />
Der umsatzabhängige Vergütungsteil entspricht üblicherweise bei <strong>zahnärztlichen</strong><br />
Mitarbeitern etwa 5 bis 40 Prozent <strong>der</strong> Gesamtvergütung; <strong>der</strong> feste<br />
Vergütungsanteil beträgt somit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel m<strong>in</strong>destens 60 Prozent <strong>der</strong><br />
Gesamtvergütung. Je ehrgeiziger und erfahrener <strong>der</strong> zahnärztliche Mitarbeiter<br />
ist, desto mehr wird er bereit se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>s Risiko zu gehen.<br />
Umsatzerwartung <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> an den Mitarbeiter<br />
Die Umsatzerwartung des <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>habers wird aus betriebswirtschaftlicher<br />
Sicht dar<strong>in</strong> bestehen, dass im Optimalfall sämtliche mit diesem Mitarbeiterumsatz<br />
verbundenen Kosten, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong>jenigen des Mitarbeiters<br />
selbst, sowie e<strong>in</strong> Risikoaufschlag für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber abgedeckt werden.<br />
Es leuchtet e<strong>in</strong>, dass die Erwartungen an die Kostendeckung umso höher<br />
s<strong>in</strong>d, je höher <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> festen Vergütung an <strong>der</strong> Gesamtvergütung ist.<br />
Häufig wird <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber geneigt se<strong>in</strong>, mit se<strong>in</strong>er Umsatzerwartung auf<br />
die Deckung aller theoretisch zurechenbaren Kosten des Mitarbeiters zu verzichten,<br />
etwa weil er sich beim E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters auf<br />
gut bezahlte Leistungen konzentrieren und die theoretisch zurechenbaren<br />
Kosten leicht selber erwirtschaften kann. Das Grundgehalt sollte daher die<br />
direkt zurechenbaren Kosten abdecken, die durch die Tätigkeit des Mitarbeiters<br />
entstehen. Diese Überlegungen verdeutlicht das nachfolgende Beispiel<br />
<strong>der</strong> umsatzabhängigen Vergütung e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters:<br />
ZAHNÄRZTE 12-2012<br />
WIRTSCHAFTSDIENST
EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />
◼ Umsatzabhängige Vergütung e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters<br />
Ziel: Rund 30 Prozent umsatzabhängiger Anteil an <strong>der</strong> voraussichtlichen Gesamtvergütung<br />
A. Direkt zurechenbare Kosten se<strong>in</strong>es Umsatzes<br />
Stuhlassistenz (1.800 Euro x 12,5 Gehälter + 21 % Arbeitgeberanteil) 27.225 Euro<br />
<strong>Praxis</strong>material etc. 7.000 Euro<br />
12-2012 ZAHNÄRZTE<br />
WIRTSCHAFTSDIENST<br />
<strong>Praxis</strong> Mitarbeiter<br />
Kosten des Grundgehalts (3.000 Euro x 12,5 + 21 % Arbeitgeberanteil) 45.375 Euro 45.375 Euro<br />
Direkt zurechenbare Kosten gesamt 79.600 Euro<br />
B. Nicht direkt zurechenbare Kosten se<strong>in</strong>es Umsatzes<br />
Verwaltungsmitarbeiter anteilig 8.000 Euro<br />
Sachkosten anteilig 25.000 Euro<br />
Nicht direkt zurechenbare Kosten gesamt 33.000 Euro<br />
C. Kosten des Mitarbeiterumsatzes gesamt 112.600 Euro<br />
Risikoaufschlag <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber 15 % 16.890 Euro<br />
D. Notwendiger Umsatz für Grundgehalt 129.490 Euro 45.375 Euro<br />
Übersteigende 20.000 Euro – 30 % 20.000 Euro 6.000 Euro<br />
Übersteigende 20.000 Euro – 35 % 20.000 Euro 7.000 Euro<br />
Übersteigende 20.000 Euro – 40 % 20.000 Euro 8.000 Euro<br />
Umsatzabhängige Vergütung 60.000 Euro 21.000 Euro<br />
E. Voraussichtlich maximaler Gesamtumsatz 189.490 Euro 66.375 Euro<br />
F. Anteil Mitarbeiter an se<strong>in</strong>em erarbeiteten Umsatz, <strong>in</strong>kl. Arbeitgeberanteil 100,0 % 35,0 %<br />
G. Umsatzabhängiger Anteil <strong>der</strong> Gesamtvergütung 31,6 %<br />
Im Beispielfall wurden die nicht direkt zurechenbaren Kosten des Mitarbeiterumsatzes<br />
zurückhaltend angesetzt, weil das Grundgehalt nur 68 Prozent<br />
<strong>der</strong> Gesamtvergütung ausmachen sollte. Der für e<strong>in</strong> 12,5 mal im Jahr zu zahlendes<br />
Grundgehalt von 3.000 Euro zzgl. Arbeitgeberanteil erwartete Umsatz<br />
liegt danach bei 129.490 Euro. Das Beispiel zeigt, wie die Vergütung fe<strong>in</strong>justiert<br />
werden kann: Durch Variation <strong>der</strong> nachweisbaren direkt und nicht direkt<br />
zurechenbaren Kosten lässt sich <strong>der</strong> notwendige Umsatz, <strong>der</strong> für das Grundgehalt<br />
erwartet wird, verän<strong>der</strong>n. Zusätzliche Anreize, zum Beispiel zur Übernahme<br />
von zusätzlichen Behandlungszeiten, lassen sich durch e<strong>in</strong>e Erhöhung<br />
des Prozentsatzes für Umsätze jenseits von 189.490 Euro geben. Die<br />
dargestellte Berechnung sorgt dafür, dass <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber bei Vere<strong>in</strong>barung<br />
umsatzabhängiger Vergütungen nicht auf <strong>der</strong> Verliererseite steht.<br />
PRAXISHINWEISE | Der umsatzabhängige Vergütungsanteil ist selbstverständlich<br />
e<strong>in</strong> ebenso regulär zu versteuern<strong>der</strong> Arbeitslohn wie die Grundvergütung.<br />
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um E<strong>in</strong>malbezüge im Auszahlungsmonat.<br />
Wird die umsatzabhängige Vergütung zum Beispiel nur zweimal jährlich<br />
ausgezahlt, muss auf diese Vergütungen für Zwecke <strong>der</strong> Sozialversicherung die<br />
Jahrestabelle angewendet werden, sodass sich Vorteile durch die Überschreitung<br />
<strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze <strong>in</strong> den Auszahlungsmonaten wegen <strong>der</strong>en<br />
Verteilung auf sämtliche zwölf Monate nicht erzielen lassen.<br />
Umsatzabhängige<br />
Vergütung ist regulär<br />
zu versteuern<br />
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