07.02.2013 Aufrufe

Umsatzbeteiligung in der zahnärztlichen Praxis - Laufenberg ...

Umsatzbeteiligung in der zahnärztlichen Praxis - Laufenberg ...

Umsatzbeteiligung in der zahnärztlichen Praxis - Laufenberg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

<strong>in</strong> Arbeitsvertrag<br />

aufnehmen<br />

Gehalt sollte<br />

nicht komplett vom<br />

Umsatz abhängen<br />

2<br />

EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />

PRAXISFÜHRUNG<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>zahnärztlichen</strong> <strong>Praxis</strong>:<br />

Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

von RA Michael Lennartz, Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, und<br />

StB, WP Michael <strong>Laufenberg</strong>, <strong>Laufenberg</strong> Michels und Partner, Köln<br />

| <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en zur Motivation des Zahntechnikers, <strong>der</strong> Zahnmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Fachangestellten (ZFA) o<strong>der</strong> des angestellten Zahnarztes<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>in</strong>zwischen weit verbreitet und beliebt. Dieser Beitrag<br />

zeigt Ihnen, auf welche rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekte Sie achten sollten, wenn Sie Ihre Mitarbeiter durch diese<br />

<strong>in</strong>novative Vergütungsform b<strong>in</strong>den möchten. |<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong> als <strong>in</strong>novatives Vergütungsmodell<br />

Für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber und se<strong>in</strong>en Mitarbeiter s<strong>in</strong>d <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en als<br />

sogenannter Provisionslohn e<strong>in</strong> <strong>in</strong>teressantes Vergütungsmodell. Der Arbeitgeber<br />

hat die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Lohnkosten variabel zu gestalten,<br />

wobei <strong>der</strong> Mitarbeiter durch e<strong>in</strong>e umsatzbezogene Vergütung und e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Mehrverdienst zusätzlich motiviert werden kann. Vor <strong>der</strong><br />

Vere<strong>in</strong>barung von <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en sollte sich <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber aber<br />

mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen, da es hierbei unangenehme<br />

„Fallen“ gibt. Unbed<strong>in</strong>gt überprüft werden sollte, bei welcher Gestaltung<br />

sich die <strong>Umsatzbeteiligung</strong> für den <strong>Praxis</strong>chef rechnet. Hierbei kann es<br />

ausgesprochen nachteilig se<strong>in</strong>, nur mit groben „Faustformeln“ zu hantieren.<br />

Rechtliche Grundlagen e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

Wird e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag neu abgeschlossen, empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>e<br />

Umsatz beteiligung direkt <strong>in</strong> den Vertragstext aufzunehmen. Soll die Beteiligung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en bereits bestehenden Arbeitsvertrag aufgenommen werden, ist<br />

es möglich, e<strong>in</strong>e ergänzende Abrede zu treffen.<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong> ohne Fixgehalt<br />

Bisweilen f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Arbeitsverträgen Regelungen, wonach ke<strong>in</strong> Grundgehalt<br />

gezahlt wird, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong>. Beliebt ist zum<br />

Beispiel e<strong>in</strong>e Abrede, wonach e<strong>in</strong> angestellter Zahnarzt ke<strong>in</strong> Grundgehalt,<br />

son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e umsatzbezogene Beteiligung an dem von ihm persönlich<br />

erzielten <strong>zahnärztlichen</strong> Honorarumsatz erhält.<br />

Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf Arbeitnehmer<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong> ohne Gehaltsfixum ist nicht unkritisch.<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>es Anstellungsverhältnisses ist <strong>der</strong> Mitarbeiter weisungsgebunden:<br />

Der Arbeitgeber hat es also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand, ob er dem Arbeitnehmer<br />

f<strong>in</strong>anziell attraktive o<strong>der</strong> weniger lukrative Aufgaben zuweist. Bei<br />

e<strong>in</strong>er Entlohnung auf re<strong>in</strong>er Umsatzbasis kann sich für den Arbeitnehmer<br />

deshalb das Risiko ergeben, nur sehr ger<strong>in</strong>gfügig entlohnt zu werden, was<br />

unbillig wäre. Bereits im Jahr 1984 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) e<strong>in</strong><br />

ZAHNÄRZTE 12-2012<br />

WIRTSCHAFTSDIENST


EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />

Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligungsmodell für unwirksam erklärt, da es den<br />

Arbeit nehmer <strong>in</strong> unzulässiger Weise mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko<br />

belastet hat (Urteil vom 21. März 1984, Az. 5 AZR 462/82). Auch das Landesarbeitsgericht<br />

(LAG) Hamm entschied bereits 1979 (Urteil vom 3. Oktober<br />

1979, Az: 1 Sa 946/79), dass e<strong>in</strong>e Provisionslohnvere<strong>in</strong>barung ohne Grundgehalt<br />

dann unzulässig ist, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden Verdienstchancen<br />

hat und er somit das wirtschaftliche Risiko <strong>der</strong> Arbeit trägt.<br />

PRAXISHINWEIS | Auch e<strong>in</strong> kürzlich ergangenes Urteil des BAG liegt auf dieser<br />

L<strong>in</strong>ie: In e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelfall hat das Gericht entschieden, dass sich e<strong>in</strong> fixes Grundgehalt<br />

am branchenüblichen Tariflohn zu orientieren hat. Die Richter sahen e<strong>in</strong><br />

Fixum, das zwei Drittel des Tarifgehalts betrug, als angemessen an (Urteil vom<br />

23. Mai 2011, Az. 5 AZR 527/99, Abruf-Nr. 123693).<br />

In <strong>der</strong> Konsequenz handelt <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber richtig, wenn er mit se<strong>in</strong>em<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong> angemessenes Grundgehalt vere<strong>in</strong>bart und die <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

„on top“ zahlt. E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> birgt die Gefahr,<br />

dass sie im E<strong>in</strong>zelfall als sittenwidrig e<strong>in</strong>gestuft wird.<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong> und Lohnfortzahlung<br />

Bisweilen besteht <strong>der</strong> Irrglaube, dass bei e<strong>in</strong>er Erkrankung des Mitarbeiters,<br />

bei Schwangerschaft o<strong>der</strong> Urlaub nur das Grundgehalt fortzuzahlen ist. Dieser<br />

Irrtum kann für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber teuer werden. <strong>Umsatzbeteiligung</strong>en<br />

haben nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BAG Entgeltcharakter. So hat das BAG<br />

zum Beispiel mit Urteil vom 8. September 1998 (Az. 9 AZR 223/97) entschieden:<br />

E<strong>in</strong>e zusätzlich zum Gehalt gewährte prozentuale Beteiligung an dem<br />

vom Angestellten erzielten Umsatz ist ke<strong>in</strong>e wi<strong>der</strong>rufbare Son<strong>der</strong>leistung,<br />

son<strong>der</strong>n Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.<br />

Urlaub und Erkrankung sowie die Berechnung <strong>der</strong> Vergütungshöhe<br />

Aufschlussreich ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des<br />

LAG Ma<strong>in</strong>z vom 5. September 2007 (Az. 8 Sa 165/07, Abruf-Nr. 123692), das<br />

sich mit <strong>der</strong> Lohnfortzahlungspflicht im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

e<strong>in</strong>es Zahntech nikers beschäftigt hat. Das Gericht betonte, dass nicht nur<br />

das Grundgehalt bei Urlaub und Erkrankung fortzuzahlen, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong><br />

vorher erzielte durchschnittliche Umsatz zu berücksichtigen sei. Entgegen<br />

<strong>der</strong> Auffassung des Arbeitgebers umfasse <strong>der</strong> Urlaubsentgeltanspruch des<br />

Zahntechnikers auch die Fortzahlung <strong>der</strong> durchschnittlich verdienten<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong>. Für die Berechnung <strong>der</strong> Anspruchshöhe sei e<strong>in</strong> Zeitraum<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr heranzuziehen. Unabhängig davon müssen bei e<strong>in</strong>er umsatzbezogenen<br />

Vergütung Arbeitgeberbeiträge gezahlt werden.<br />

Bundessozialgericht bestätigt: <strong>Umsatzbeteiligung</strong> ist Arbeitsentgelt<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Ansicht mit Urteil vom 3. Juni 2009<br />

(Az. B 12 KR 18/08 R, Abruf-Nr. 094043) bestätigt. Es hat entschieden, dass<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong>en bei Angestellten als Arbeitsentgelt zu werten s<strong>in</strong>d. Im<br />

BSG-Fall hatte e<strong>in</strong> Zahnarzt e<strong>in</strong>en Zahntechniker beschäftigt, <strong>der</strong> zusätzlich<br />

zu se<strong>in</strong>em Fixum e<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> erhalten hatte.<br />

12-2012 ZAHNÄRZTE<br />

WIRTSCHAFTSDIENST<br />

3<br />

IHR PLUS IM NETZ<br />

zwd.iww.de<br />

Abruf-Nr. 123693<br />

<strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

auch bei Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Urlaub zahlen<br />

IHR PLUS IM NETZ<br />

zwd.iww.de<br />

Abruf-Nr. 123692<br />

IHR PLUS IM NETZ<br />

zwd.iww.de<br />

Abruf-Nr. 094043


Für Beteiligung<br />

am Umsatz muss<br />

Honorar tatsächlich<br />

erzielt werden<br />

Im Arbeitsvertrag<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

erwähnen!<br />

Evtl. Umsatzstufen<br />

mit unterschiedlichen<br />

Anteilen<br />

vere<strong>in</strong>baren<br />

Das Grundgehalt<br />

sollte die direkt<br />

zurechenbaren<br />

Kosten abdecken<br />

4<br />

EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />

Die vertragliche Formulierung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong><br />

Bei <strong>der</strong> Formulierung e<strong>in</strong>er Vertragsklausel für e<strong>in</strong>e <strong>Umsatzbeteiligung</strong> muss<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuelle Fall betrachtet werden, da Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten<br />

führen können. Bei <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er <strong>Umsatzbeteiligung</strong> mit e<strong>in</strong>em<br />

angestellten Zahnarzt sollte darauf abgestellt werden, dass das persönlich<br />

erzielte zahnärztliche Honorar Bemessungsgrundlage ist. Es ist auch zu<br />

fixieren, dass das Honorar <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> tatsächlich zufließt und spätere<br />

Honorar kürzungen – zum Beispiel sachlich-rechnerische Berichtigungen –<br />

im Rahmen des rechtlich Zulässigen abgezogen werden können. Insoweit<br />

kann man zum Beispiel e<strong>in</strong>e Regelung über monatliche Abschlags zahlungen<br />

treffen, um Nachberechnungsmöglichkeiten zu eröffnen.<br />

PRAXISHINWEIS | Im Arbeitsvertrag sollte herausgestellt werden, dass e<strong>in</strong><br />

angestellter Zahnarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot strikt zu beachten hat, wobei<br />

auch auf die Gefahr e<strong>in</strong>es möglichen Regresses h<strong>in</strong>gewiesen werden kann. Bei<br />

delegierbaren Leistungen wie zum Beispiel PZR sollte klar abgestimmt werden,<br />

wem die vom angestellten Zahnarzt veranlassten Leistungen zugeordnet werden.<br />

Betriebswirtschaftliche und steuerliche Grundlagen<br />

Bestimmende Faktoren für e<strong>in</strong>e umsatzabhängige Vergütung s<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en<br />

das Grundgehalt, das e<strong>in</strong>er bestimmten (Grund-)Umsatzerwartung entspricht,<br />

zum an<strong>der</strong>en die Festlegung des Anteils am übersteigenden Umsatz,<br />

gegebenenfalls <strong>in</strong> mehreren Umsatzstufen mit unterschiedlichen Anteilen.<br />

Der umsatzabhängige Vergütungsteil entspricht üblicherweise bei <strong>zahnärztlichen</strong><br />

Mitarbeitern etwa 5 bis 40 Prozent <strong>der</strong> Gesamtvergütung; <strong>der</strong> feste<br />

Vergütungsanteil beträgt somit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel m<strong>in</strong>destens 60 Prozent <strong>der</strong><br />

Gesamtvergütung. Je ehrgeiziger und erfahrener <strong>der</strong> zahnärztliche Mitarbeiter<br />

ist, desto mehr wird er bereit se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>s Risiko zu gehen.<br />

Umsatzerwartung <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> an den Mitarbeiter<br />

Die Umsatzerwartung des <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>habers wird aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht dar<strong>in</strong> bestehen, dass im Optimalfall sämtliche mit diesem Mitarbeiterumsatz<br />

verbundenen Kosten, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong>jenigen des Mitarbeiters<br />

selbst, sowie e<strong>in</strong> Risikoaufschlag für den <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber abgedeckt werden.<br />

Es leuchtet e<strong>in</strong>, dass die Erwartungen an die Kostendeckung umso höher<br />

s<strong>in</strong>d, je höher <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> festen Vergütung an <strong>der</strong> Gesamtvergütung ist.<br />

Häufig wird <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber geneigt se<strong>in</strong>, mit se<strong>in</strong>er Umsatzerwartung auf<br />

die Deckung aller theoretisch zurechenbaren Kosten des Mitarbeiters zu verzichten,<br />

etwa weil er sich beim E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters auf<br />

gut bezahlte Leistungen konzentrieren und die theoretisch zurechenbaren<br />

Kosten leicht selber erwirtschaften kann. Das Grundgehalt sollte daher die<br />

direkt zurechenbaren Kosten abdecken, die durch die Tätigkeit des Mitarbeiters<br />

entstehen. Diese Überlegungen verdeutlicht das nachfolgende Beispiel<br />

<strong>der</strong> umsatzabhängigen Vergütung e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters:<br />

ZAHNÄRZTE 12-2012<br />

WIRTSCHAFTSDIENST


EFFEKTIVE PRAXISFÜHRUNG<br />

◼ Umsatzabhängige Vergütung e<strong>in</strong>es <strong>zahnärztlichen</strong> Mitarbeiters<br />

Ziel: Rund 30 Prozent umsatzabhängiger Anteil an <strong>der</strong> voraussichtlichen Gesamtvergütung<br />

A. Direkt zurechenbare Kosten se<strong>in</strong>es Umsatzes<br />

Stuhlassistenz (1.800 Euro x 12,5 Gehälter + 21 % Arbeitgeberanteil) 27.225 Euro<br />

<strong>Praxis</strong>material etc. 7.000 Euro<br />

12-2012 ZAHNÄRZTE<br />

WIRTSCHAFTSDIENST<br />

<strong>Praxis</strong> Mitarbeiter<br />

Kosten des Grundgehalts (3.000 Euro x 12,5 + 21 % Arbeitgeberanteil) 45.375 Euro 45.375 Euro<br />

Direkt zurechenbare Kosten gesamt 79.600 Euro<br />

B. Nicht direkt zurechenbare Kosten se<strong>in</strong>es Umsatzes<br />

Verwaltungsmitarbeiter anteilig 8.000 Euro<br />

Sachkosten anteilig 25.000 Euro<br />

Nicht direkt zurechenbare Kosten gesamt 33.000 Euro<br />

C. Kosten des Mitarbeiterumsatzes gesamt 112.600 Euro<br />

Risikoaufschlag <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber 15 % 16.890 Euro<br />

D. Notwendiger Umsatz für Grundgehalt 129.490 Euro 45.375 Euro<br />

Übersteigende 20.000 Euro – 30 % 20.000 Euro 6.000 Euro<br />

Übersteigende 20.000 Euro – 35 % 20.000 Euro 7.000 Euro<br />

Übersteigende 20.000 Euro – 40 % 20.000 Euro 8.000 Euro<br />

Umsatzabhängige Vergütung 60.000 Euro 21.000 Euro<br />

E. Voraussichtlich maximaler Gesamtumsatz 189.490 Euro 66.375 Euro<br />

F. Anteil Mitarbeiter an se<strong>in</strong>em erarbeiteten Umsatz, <strong>in</strong>kl. Arbeitgeberanteil 100,0 % 35,0 %<br />

G. Umsatzabhängiger Anteil <strong>der</strong> Gesamtvergütung 31,6 %<br />

Im Beispielfall wurden die nicht direkt zurechenbaren Kosten des Mitarbeiterumsatzes<br />

zurückhaltend angesetzt, weil das Grundgehalt nur 68 Prozent<br />

<strong>der</strong> Gesamtvergütung ausmachen sollte. Der für e<strong>in</strong> 12,5 mal im Jahr zu zahlendes<br />

Grundgehalt von 3.000 Euro zzgl. Arbeitgeberanteil erwartete Umsatz<br />

liegt danach bei 129.490 Euro. Das Beispiel zeigt, wie die Vergütung fe<strong>in</strong>justiert<br />

werden kann: Durch Variation <strong>der</strong> nachweisbaren direkt und nicht direkt<br />

zurechenbaren Kosten lässt sich <strong>der</strong> notwendige Umsatz, <strong>der</strong> für das Grundgehalt<br />

erwartet wird, verän<strong>der</strong>n. Zusätzliche Anreize, zum Beispiel zur Übernahme<br />

von zusätzlichen Behandlungszeiten, lassen sich durch e<strong>in</strong>e Erhöhung<br />

des Prozentsatzes für Umsätze jenseits von 189.490 Euro geben. Die<br />

dargestellte Berechnung sorgt dafür, dass <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><strong>in</strong>haber bei Vere<strong>in</strong>barung<br />

umsatzabhängiger Vergütungen nicht auf <strong>der</strong> Verliererseite steht.<br />

PRAXISHINWEISE | Der umsatzabhängige Vergütungsanteil ist selbstverständlich<br />

e<strong>in</strong> ebenso regulär zu versteuern<strong>der</strong> Arbeitslohn wie die Grundvergütung.<br />

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um E<strong>in</strong>malbezüge im Auszahlungsmonat.<br />

Wird die umsatzabhängige Vergütung zum Beispiel nur zweimal jährlich<br />

ausgezahlt, muss auf diese Vergütungen für Zwecke <strong>der</strong> Sozialversicherung die<br />

Jahrestabelle angewendet werden, sodass sich Vorteile durch die Überschreitung<br />

<strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze <strong>in</strong> den Auszahlungsmonaten wegen <strong>der</strong>en<br />

Verteilung auf sämtliche zwölf Monate nicht erzielen lassen.<br />

Umsatzabhängige<br />

Vergütung ist regulär<br />

zu versteuern<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!