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Weisung beco - kkf oca

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eco<br />

Berner Wirtschaft<br />

Arbeitsvermittlung<br />

<strong>beco</strong><br />

Economie bernoise<br />

Service de l’emploi<br />

Manual zur Handhabung von<br />

AVIG Art. 59d<br />

Bern, Mai 2009<br />

Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen für vorläufig aufgenommene<br />

Personen (F-Ausweis)<br />

Ausgangslage<br />

Mit dem Artikel 85 Absatz 6 AuG wird der Zugang von vorläufig aufgenommenen Personen (VA)<br />

zum Arbeitsmarkt auf Gesetzesstufe erleichtert. Die kantonalen Behörden können den vorläufig<br />

aufgenommenen Personen, unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage, eine Bewilligung<br />

zur Erwerbstätigkeit erteilen. Damit wurde auch der Inländervorrang aufgehoben.<br />

—<br />

Gestützt auf Art. 59d AVIG können sich auch Personen welche keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung<br />

haben (weil sie die in Art. 8 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung<br />

genannten Bedingungen nicht erfüllen) bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum<br />

(RAV) beraten lassen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Integration in den<br />

Arbeitsmarkt teilnehmen. Gemäss Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen des seco<br />

vom Januar 2009 (Rz A 36) müssen Personen, die an einer AMM nach Art. 59d AVIG teilnehmen,<br />

durch diese Massnahme zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende befähigt<br />

werden. Das heisst, nach dem Besuch der Massnahme müssen diese Personen im Sinne von<br />

Art. 15 AVIG vermittlungsfähig sein.<br />

Bei vorläufig Aufgenommenen besteht oft eine schwierige Ausgangslage bezüglich sprachlichem<br />

und kulturellem Hintergrund, Gesundheitszustand, Bildungsniveau usw. Sie bedürfen deshalb<br />

einer besonders sorgfältigen Betreuung und Beratung. Hierbei kommt der interinstitutionellen<br />

Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen im Kanton v. a. <strong>beco</strong>-RAV, GEF- Sozialamt,<br />

Erziehungsdirektion, POM-Migrationsdienst, Sozialhilfestelle (Professionelle Asylkoordination<br />

auf Gemeindeebene PAG) eine besondere Bedeutung zu.<br />

Das vorliegende Manual regelt die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfestellen<br />

und den RAV bei der Neuanmeldung von nicht anspruchsberechtigten vorläufig aufgenommenen<br />

Personen.<br />

Regelungen für die Neuanmeldung von vorläufig Aufgenommenen auf den RAV<br />

Die Anmeldung für eine Beratung oder die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erfolgt<br />

mit Ausnahme der VA mit Wohnsitz in der Stadt Bern (wo die Anmeldung direkt auf dem RAV<br />

erfolgt) stets über die jeweilige Wohnsitzgemeinde.<br />

Zuständig für die Anmeldung der vorläufig aufgenommenen Personen über die Wohnsitzgemeinden<br />

(resp. auf dem RAV bei Wohnsitz in der Stadt Bern) sind die im Rahmen der <strong>Weisung</strong> zur<br />

Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfestellen<br />

des Asylbereichs (PAG/Einzelgemeinden).<br />

Sie prüfen vor der Anmeldung in Zusammenarbeit mit den Ansprechpersonen auf den RAV jeweils,<br />

ob die Voraussetzungen zur Aufnahme von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art 59d<br />

AVIG erfüllt sind. Im Weiteren sind sie dafür besorgt, dass die vorläufig Aufgenommenen beim<br />

vereinbarten Ersttermin beim RAV über die folgenden notwendigen Unterlagen für die ordentliche<br />

Erfassung im AVAM verfügen:


Seite 2<br />

• AHV-Ausweis (sofern vorhanden)<br />

• Amtlicher Personenausweis (Identitätskarte, Pass, Führerausweis sowie Niederlassungsausweis<br />

oder Ausländerausweis)<br />

• Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein der Wohngemeinde, wenn die Erstanmeldung<br />

nicht bei der Wohngemeinde erfolgt<br />

Ablauf bei Neuanmeldung von VA bei den RAV:


Seite 3<br />

Vorgehen beim Kontakt mit vorläufig Aufgenommenen<br />

Regelfall<br />

Die Federführung bei der Zuweisung von vorläufig Aufgenommenen in die RAV liegt bei den für<br />

die Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden in den Sozialhilfestellen.<br />

In jedem RAV sind für die vorläufig Aufgenommenen zuständige Kontaktpersonen bestimmt.<br />

Die für die Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden wenden<br />

sich direkt an die bezeichneten Personalberatenden des jeweiligen RAV und weisen ihnen die für<br />

eine Beschäftigungsmassnahme in Frage kommenden vorläufig Aufgenommenen zwecks weiteren<br />

Abklärungen und allfälliger Anordnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu (Ablauf: siehe<br />

Regelungen für die Neuanmeldung von vorläufig Aufgenommenen auf den RAV).<br />

Ausnahmefall<br />

Nicht anspruchsberechtigte vorläufig Aufgenommene, die sich für eine Neuanmeldung direkt auf<br />

einem RAV melden, sind an die zuständige Sozialhilfestelle zu verweisen. Weder sind inhaltliche<br />

Erläuterungen durch das RAV abzugeben noch ist eine Aufnahme im AVAM (Informationssystem<br />

für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik) vorzunehmen.<br />

Vorgehen bei der Anordnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme<br />

Nach erfolgter ordentlicher Zuweisung eines vorläufig Aufgenommenen (s. Regelfall) an die in<br />

der RAV-Region zuständige Beratungsperson prüft diese folgendes:<br />

• Vorhandensein aller notwendigen Unterlagen für die ordentliche Erfassung im AVAM. Sofern<br />

nicht alle Unterlagen vorhanden sind, ist die vorläufig aufgenommene Person an die bei der<br />

Sozialhilfestelle zuständige Person zu verweisen.<br />

• Vorhandensein der arbeitsmarktlichen Indikation. Konkret ist abzuklären, ob die Ziele von Art.<br />

59 Abs. 2 AVIG mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme erreicht werden können:<br />

Kann dies bejaht werden, wird die vorläufig Aufgenommene Person vom RAV beraten und<br />

bei der Stellensuche unterstützt. Für vorläufig Aufgenommene stehen Motivationssemester,<br />

Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) und Stellennetzplätze im Vordergrund.<br />

Muss dies verneint werden, wird die vorläufig aufgenommene Person wieder an die in der<br />

Sozialhilfestelle für die Neuanmeldung zuständige Person zurückverwiesen. Eine entsprechende<br />

Negativverfügung ist der betroffenen Person zuzustellen (Kopie an Soziahilfestelle).<br />

Genehmigung der AMM durch das RAV<br />

Die Teilnahme an einer AMM muss durch das RAV genehmigt werden. Das RAV bewilligt eine<br />

solche Teilnahme jedoch erst, nachdem im Einzelfall geprüft wurde, ob die Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

Besonderheiten während der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme<br />

• Vorläufig Aufgenommene erhalten keine Taggelder, in der Regel jedoch Spesen der Arbeitslosenversicherung<br />

für die Teilnahme in arbeitsmarktlichen Massnahmen. Da keine Arbeitslosenkasse<br />

in das Verfahren involviert ist, lautet der ALE-Code 1_0. Im AVAM sind die<br />

Codes der ALK <strong>beco</strong> zu setzen 1 . Beim Erwerbsstatus während der Zeit des Beschäftigungsprogrammes<br />

ist 6E oder 7E einzutragen.<br />

1<br />

Das Setzen eines Codes ist systemtechnisch zwingend; da es zu keinen Geldströmen kommt, wird festgelegt,<br />

dass die <strong>beco</strong> ALK zu verwenden ist.


Seite 4<br />

• Die Spesen- und Ferienregelung ergibt sich aus den Hinweisen und Rahmenbedingungen<br />

der „Anweisung Programm zur vorübergehenden Beschäftigung“.<br />

• Die Anweisung 2 ist der vorläufig aufgenommenen Person zuzustellen, eine Kopie geht an<br />

den AMM-Anbieter und an die Sozialgilfestelle.<br />

• Während der Dauer des Einsatzes behält die bei der Sozialhilfestelle zuständige Person die<br />

Begleitung der vorläufig aufgenommenen Person bei. Die vorläufig Aufgenommenen haben<br />

sich wie übrige AMM-Teilnehmer an die <strong>Weisung</strong>en der Anbieter und des RAV zu halten.<br />

Verstösse gegen <strong>Weisung</strong>en der AMM-Anbieter und des RAV sind der Sozialhilfestelle zu<br />

melden. Die Sozialhilfestelle informiert das RAV, falls eine arbeitsmarktliche Massnahme abzubrechen<br />

ist. Auf Grund dieser Information weist das RAV den Anbieter an, die Massnahme<br />

abzubrechen.<br />

• Teilnehmende nach Art. 59d AVIG sind nicht durch die Unfallversicherung für Arbeitslose<br />

(UVAL) versichert, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllen<br />

und keine Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen. Ohne die Beschäftigung als Arbeitnehmer/in<br />

besteht auch keine Versicherungsdeckung nach UVG. Somit werden auf eventuelle<br />

Entschädigungen für Teilnehmende nach Art. 59d AVIG oder für Teilnehmende im Rahmen<br />

der IIZ weder Versicherungsprämien nach UVAL noch nach UVG erhoben. Dennoch<br />

muss die kantonale Amtsstelle (RAV) sicherstellen, dass diese Personen anderweitig<br />

gegen Unfälle versichert sind. Andernfalls ist die Teilnahme an der Massnahme nicht<br />

möglich. (Rz A68 Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen des seco<br />

vom Januar 2009). Die Sozialhilfestelle ist dafür verantwortlich, dass die an einer Beschäftigungsmassnahme<br />

teilnehmenden vorläufig Aufgenommenen darüber informiert<br />

sind, dass ein ausreichender Versicherungsschutz (Grundversicherung mit Unfalleinschluss)<br />

notwendig ist. Alle vorläufig Aufgenommenen die nicht finanziell selbstständig<br />

sind, sind über den Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen der obligatorischen<br />

Krankenversicherung gegen Unfall versichert.<br />

2<br />

Beim Erstellen der Anweisung im AVAM muss der Code Teilnahme = 3 „Teilnahme AAM nach Art. 59d<br />

Abs. 2 AVIG“ sein.


Seite 5<br />

Anhang<br />

Anlaufstellen in den RAV des Kantons Bern<br />

RAV-Region Berner Oberland<br />

RAV Spiez Lötscher Liliane, 033 650 70 23<br />

RAV Thun Brönnimann Ruth, 033 225 72 03<br />

RAV Unterseen König Erich, 033 826 04 55<br />

RAV-Region Oberaargau-Emmental<br />

RAV Burgdorf Quevedo Juan, 034 420 19 54<br />

RAV Langenthal Simon Ueli, 062 926 97 62<br />

RAV-Region Bern und Mittelland<br />

RAV Bern Bümpliz Steinhart Igor, 031 998 14 24<br />

RAV Bern West Friedli Peter Jan, 031 998 13 29<br />

RAV Bern Zentrum Frei Pia, 031 389 18 63<br />

RAV Gümligen Künzel Marlies, 031 950 91 35<br />

RAV Zollikofen Gerwer Natalie, 031 910 40 72<br />

RAV-Region Seeland und Berner Jura<br />

RAV Biel Kalchofner Peter, 032 329 45 38<br />

ORP Bienne Pfyffer Alain, 033 329 45 96<br />

RAV Lyss Cesaro Daniel, 032 387 18 83<br />

ORP Jura bernois Schaffter Jean-Marc, 032 942 68 72<br />

Kantonaler Koordinator<br />

Beat Niklaus (031 998 14 14)<br />

Mailkontakte: Vorname.Name@vol.be.ch<br />

(Liste aktualisiert Oktober 2010, KKF/B. Germann)

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