Weisung beco - kkf oca
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eco<br />
Berner Wirtschaft<br />
Arbeitsvermittlung<br />
<strong>beco</strong><br />
Economie bernoise<br />
Service de l’emploi<br />
Manual zur Handhabung von<br />
AVIG Art. 59d<br />
Bern, Mai 2009<br />
Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen für vorläufig aufgenommene<br />
Personen (F-Ausweis)<br />
Ausgangslage<br />
Mit dem Artikel 85 Absatz 6 AuG wird der Zugang von vorläufig aufgenommenen Personen (VA)<br />
zum Arbeitsmarkt auf Gesetzesstufe erleichtert. Die kantonalen Behörden können den vorläufig<br />
aufgenommenen Personen, unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage, eine Bewilligung<br />
zur Erwerbstätigkeit erteilen. Damit wurde auch der Inländervorrang aufgehoben.<br />
—<br />
Gestützt auf Art. 59d AVIG können sich auch Personen welche keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung<br />
haben (weil sie die in Art. 8 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung<br />
genannten Bedingungen nicht erfüllen) bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum<br />
(RAV) beraten lassen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Integration in den<br />
Arbeitsmarkt teilnehmen. Gemäss Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen des seco<br />
vom Januar 2009 (Rz A 36) müssen Personen, die an einer AMM nach Art. 59d AVIG teilnehmen,<br />
durch diese Massnahme zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende befähigt<br />
werden. Das heisst, nach dem Besuch der Massnahme müssen diese Personen im Sinne von<br />
Art. 15 AVIG vermittlungsfähig sein.<br />
Bei vorläufig Aufgenommenen besteht oft eine schwierige Ausgangslage bezüglich sprachlichem<br />
und kulturellem Hintergrund, Gesundheitszustand, Bildungsniveau usw. Sie bedürfen deshalb<br />
einer besonders sorgfältigen Betreuung und Beratung. Hierbei kommt der interinstitutionellen<br />
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen im Kanton v. a. <strong>beco</strong>-RAV, GEF- Sozialamt,<br />
Erziehungsdirektion, POM-Migrationsdienst, Sozialhilfestelle (Professionelle Asylkoordination<br />
auf Gemeindeebene PAG) eine besondere Bedeutung zu.<br />
Das vorliegende Manual regelt die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfestellen<br />
und den RAV bei der Neuanmeldung von nicht anspruchsberechtigten vorläufig aufgenommenen<br />
Personen.<br />
Regelungen für die Neuanmeldung von vorläufig Aufgenommenen auf den RAV<br />
Die Anmeldung für eine Beratung oder die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erfolgt<br />
mit Ausnahme der VA mit Wohnsitz in der Stadt Bern (wo die Anmeldung direkt auf dem RAV<br />
erfolgt) stets über die jeweilige Wohnsitzgemeinde.<br />
Zuständig für die Anmeldung der vorläufig aufgenommenen Personen über die Wohnsitzgemeinden<br />
(resp. auf dem RAV bei Wohnsitz in der Stadt Bern) sind die im Rahmen der <strong>Weisung</strong> zur<br />
Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfestellen<br />
des Asylbereichs (PAG/Einzelgemeinden).<br />
Sie prüfen vor der Anmeldung in Zusammenarbeit mit den Ansprechpersonen auf den RAV jeweils,<br />
ob die Voraussetzungen zur Aufnahme von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art 59d<br />
AVIG erfüllt sind. Im Weiteren sind sie dafür besorgt, dass die vorläufig Aufgenommenen beim<br />
vereinbarten Ersttermin beim RAV über die folgenden notwendigen Unterlagen für die ordentliche<br />
Erfassung im AVAM verfügen:
Seite 2<br />
• AHV-Ausweis (sofern vorhanden)<br />
• Amtlicher Personenausweis (Identitätskarte, Pass, Führerausweis sowie Niederlassungsausweis<br />
oder Ausländerausweis)<br />
• Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein der Wohngemeinde, wenn die Erstanmeldung<br />
nicht bei der Wohngemeinde erfolgt<br />
Ablauf bei Neuanmeldung von VA bei den RAV:
Seite 3<br />
Vorgehen beim Kontakt mit vorläufig Aufgenommenen<br />
Regelfall<br />
Die Federführung bei der Zuweisung von vorläufig Aufgenommenen in die RAV liegt bei den für<br />
die Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden in den Sozialhilfestellen.<br />
In jedem RAV sind für die vorläufig Aufgenommenen zuständige Kontaktpersonen bestimmt.<br />
Die für die Förderung der individuellen Integration jeweils zuständigen Mitarbeitenden wenden<br />
sich direkt an die bezeichneten Personalberatenden des jeweiligen RAV und weisen ihnen die für<br />
eine Beschäftigungsmassnahme in Frage kommenden vorläufig Aufgenommenen zwecks weiteren<br />
Abklärungen und allfälliger Anordnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu (Ablauf: siehe<br />
Regelungen für die Neuanmeldung von vorläufig Aufgenommenen auf den RAV).<br />
Ausnahmefall<br />
Nicht anspruchsberechtigte vorläufig Aufgenommene, die sich für eine Neuanmeldung direkt auf<br />
einem RAV melden, sind an die zuständige Sozialhilfestelle zu verweisen. Weder sind inhaltliche<br />
Erläuterungen durch das RAV abzugeben noch ist eine Aufnahme im AVAM (Informationssystem<br />
für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik) vorzunehmen.<br />
Vorgehen bei der Anordnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme<br />
Nach erfolgter ordentlicher Zuweisung eines vorläufig Aufgenommenen (s. Regelfall) an die in<br />
der RAV-Region zuständige Beratungsperson prüft diese folgendes:<br />
• Vorhandensein aller notwendigen Unterlagen für die ordentliche Erfassung im AVAM. Sofern<br />
nicht alle Unterlagen vorhanden sind, ist die vorläufig aufgenommene Person an die bei der<br />
Sozialhilfestelle zuständige Person zu verweisen.<br />
• Vorhandensein der arbeitsmarktlichen Indikation. Konkret ist abzuklären, ob die Ziele von Art.<br />
59 Abs. 2 AVIG mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme erreicht werden können:<br />
Kann dies bejaht werden, wird die vorläufig Aufgenommene Person vom RAV beraten und<br />
bei der Stellensuche unterstützt. Für vorläufig Aufgenommene stehen Motivationssemester,<br />
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) und Stellennetzplätze im Vordergrund.<br />
Muss dies verneint werden, wird die vorläufig aufgenommene Person wieder an die in der<br />
Sozialhilfestelle für die Neuanmeldung zuständige Person zurückverwiesen. Eine entsprechende<br />
Negativverfügung ist der betroffenen Person zuzustellen (Kopie an Soziahilfestelle).<br />
Genehmigung der AMM durch das RAV<br />
Die Teilnahme an einer AMM muss durch das RAV genehmigt werden. Das RAV bewilligt eine<br />
solche Teilnahme jedoch erst, nachdem im Einzelfall geprüft wurde, ob die Anspruchsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Besonderheiten während der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme<br />
• Vorläufig Aufgenommene erhalten keine Taggelder, in der Regel jedoch Spesen der Arbeitslosenversicherung<br />
für die Teilnahme in arbeitsmarktlichen Massnahmen. Da keine Arbeitslosenkasse<br />
in das Verfahren involviert ist, lautet der ALE-Code 1_0. Im AVAM sind die<br />
Codes der ALK <strong>beco</strong> zu setzen 1 . Beim Erwerbsstatus während der Zeit des Beschäftigungsprogrammes<br />
ist 6E oder 7E einzutragen.<br />
1<br />
Das Setzen eines Codes ist systemtechnisch zwingend; da es zu keinen Geldströmen kommt, wird festgelegt,<br />
dass die <strong>beco</strong> ALK zu verwenden ist.
Seite 4<br />
• Die Spesen- und Ferienregelung ergibt sich aus den Hinweisen und Rahmenbedingungen<br />
der „Anweisung Programm zur vorübergehenden Beschäftigung“.<br />
• Die Anweisung 2 ist der vorläufig aufgenommenen Person zuzustellen, eine Kopie geht an<br />
den AMM-Anbieter und an die Sozialgilfestelle.<br />
• Während der Dauer des Einsatzes behält die bei der Sozialhilfestelle zuständige Person die<br />
Begleitung der vorläufig aufgenommenen Person bei. Die vorläufig Aufgenommenen haben<br />
sich wie übrige AMM-Teilnehmer an die <strong>Weisung</strong>en der Anbieter und des RAV zu halten.<br />
Verstösse gegen <strong>Weisung</strong>en der AMM-Anbieter und des RAV sind der Sozialhilfestelle zu<br />
melden. Die Sozialhilfestelle informiert das RAV, falls eine arbeitsmarktliche Massnahme abzubrechen<br />
ist. Auf Grund dieser Information weist das RAV den Anbieter an, die Massnahme<br />
abzubrechen.<br />
• Teilnehmende nach Art. 59d AVIG sind nicht durch die Unfallversicherung für Arbeitslose<br />
(UVAL) versichert, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllen<br />
und keine Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen. Ohne die Beschäftigung als Arbeitnehmer/in<br />
besteht auch keine Versicherungsdeckung nach UVG. Somit werden auf eventuelle<br />
Entschädigungen für Teilnehmende nach Art. 59d AVIG oder für Teilnehmende im Rahmen<br />
der IIZ weder Versicherungsprämien nach UVAL noch nach UVG erhoben. Dennoch<br />
muss die kantonale Amtsstelle (RAV) sicherstellen, dass diese Personen anderweitig<br />
gegen Unfälle versichert sind. Andernfalls ist die Teilnahme an der Massnahme nicht<br />
möglich. (Rz A68 Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen des seco<br />
vom Januar 2009). Die Sozialhilfestelle ist dafür verantwortlich, dass die an einer Beschäftigungsmassnahme<br />
teilnehmenden vorläufig Aufgenommenen darüber informiert<br />
sind, dass ein ausreichender Versicherungsschutz (Grundversicherung mit Unfalleinschluss)<br />
notwendig ist. Alle vorläufig Aufgenommenen die nicht finanziell selbstständig<br />
sind, sind über den Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen der obligatorischen<br />
Krankenversicherung gegen Unfall versichert.<br />
2<br />
Beim Erstellen der Anweisung im AVAM muss der Code Teilnahme = 3 „Teilnahme AAM nach Art. 59d<br />
Abs. 2 AVIG“ sein.
Seite 5<br />
Anhang<br />
Anlaufstellen in den RAV des Kantons Bern<br />
RAV-Region Berner Oberland<br />
RAV Spiez Lötscher Liliane, 033 650 70 23<br />
RAV Thun Brönnimann Ruth, 033 225 72 03<br />
RAV Unterseen König Erich, 033 826 04 55<br />
RAV-Region Oberaargau-Emmental<br />
RAV Burgdorf Quevedo Juan, 034 420 19 54<br />
RAV Langenthal Simon Ueli, 062 926 97 62<br />
RAV-Region Bern und Mittelland<br />
RAV Bern Bümpliz Steinhart Igor, 031 998 14 24<br />
RAV Bern West Friedli Peter Jan, 031 998 13 29<br />
RAV Bern Zentrum Frei Pia, 031 389 18 63<br />
RAV Gümligen Künzel Marlies, 031 950 91 35<br />
RAV Zollikofen Gerwer Natalie, 031 910 40 72<br />
RAV-Region Seeland und Berner Jura<br />
RAV Biel Kalchofner Peter, 032 329 45 38<br />
ORP Bienne Pfyffer Alain, 033 329 45 96<br />
RAV Lyss Cesaro Daniel, 032 387 18 83<br />
ORP Jura bernois Schaffter Jean-Marc, 032 942 68 72<br />
Kantonaler Koordinator<br />
Beat Niklaus (031 998 14 14)<br />
Mailkontakte: Vorname.Name@vol.be.ch<br />
(Liste aktualisiert Oktober 2010, KKF/B. Germann)