Grundsätze der Fraktion zur Reform des Polizeirechts - DIE LINKE ...
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Für eine <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Hamburger Polizeirechtes<br />
<strong>Grundsätze</strong> <strong>der</strong> <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> in <strong>der</strong> Hamburgischen Bürgerschaft <strong>zur</strong><br />
Novellierung von SOG und PolDVG<br />
1. Ausgangslage<br />
Seit 2005 werden in Hamburg nach <strong>der</strong> Devise „Sicherheit vor Freiheit“ Polizeibefugnisse<br />
ausgebaut und bürgerliche Freiheitsrechte drastisch beschnitten. Die CDU-<br />
Bürgerschaftsfraktion hatte „eines <strong>der</strong> schärfsten Polizeigesetze Deutschlands“<br />
verabschiedet, welches vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in wesentlichen Teilen für<br />
verfassungswidrig erklärt wurde. Der aktuelle Gesetzentwurf <strong>des</strong> SPD-Senats korrigiert nur<br />
Details in SOG und PolDVG auf <strong>der</strong> äußersten Grenze <strong>des</strong> verfassungsrechtlich Zulässigen,<br />
anstatt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits bei <strong>der</strong> Gesetzgebung zu berücksichtigen.<br />
Die bisherige Linie wird bei <strong>der</strong> Novellierung fortgesetzt, teilweise sogar verschärft.<br />
<strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> for<strong>der</strong>t hingegen seit Jahren eine verfassungskonforme Novellierung und <strong>Reform</strong><br />
<strong>der</strong> Polizeigesetze, die sich an den Grund- und Menschenrechten orientiert. Vor dem<br />
Hintergrund <strong>der</strong> Rechtsgutachten von RAin Ulrike Donat und RA Carsten Gericke zu den<br />
Polizeigesetzen und <strong>zur</strong> Videoüberwachung sowie zwei Großen Anfragen zum SOG und<br />
PolDVG im Jahr 2011 hat <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> jetzt Gesetzentwürfe zum SOG und PolDVG dem<br />
Innenausschuss <strong>der</strong> Bürgerschaft vorgelegt.<br />
2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Polizeirecht<br />
Polizeiliche Eingriffe beschränken verfassungsrechtlich garantierte Freiheitsrechte und<br />
benötigen daher immer eine gesetzliche Ermächtigung. Diese muss die Eingriffsbefugnisse<br />
fixieren und die Beachtung <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit (Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Geeignetheit <strong>der</strong><br />
Maßnahme, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) sowie den Wesensgehalt <strong>der</strong><br />
Freiheitsgrundrechte und <strong>der</strong> Menschenwürde sicherstellen. Grundrechtliche<br />
Beschränkungen sind nur zum Schutz gleichwertiger o<strong>der</strong> höherrangiger Rechtsgüter<br />
akzeptabel, jede Einschränkung muss gemessen am Zweck und an <strong>der</strong> Intensität <strong>des</strong> Eingriffs<br />
verhältnismäßig sein. Ihre absoluten Grenzen finden polizeiliche Eingriffsbefugnisse in <strong>der</strong><br />
Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde.<br />
3. Bestimmtheitsgebot im Polizeirecht<br />
Wesentliche Entscheidungen <strong>der</strong> Freiheitsbegrenzung sind vom Gesetzgeber zu treffen und<br />
dürfen nicht <strong>der</strong> Interpretation <strong>der</strong> Exekutive überlassen werden. Die Eingriffsakte müssen<br />
justiziabel sein. Dafür muss die gesetzliche Ermächtigung methodisch klar und übersichtlich<br />
gefasst werden (Bestimmtheitsgebot), denn<br />
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Bürger/innen müssen sich auf eine etwaige Polizeipflicht o<strong>der</strong> sonstige<br />
Inanspruchnahme einstellen können;<br />
Bürger/innen müssen darauf vertrauen können, dass <strong>der</strong> Kernbereich <strong>der</strong> privaten<br />
Lebensgestaltung nicht polizeilich überwacht wird;<br />
Polizeibeamt/innen müssen die Grenzen ihrer Befugnisse erkennen und verstehen<br />
können;<br />
Polizeiarbeit muss durch die Gerichte, das Parlament und die Öffentlichkeit<br />
kontrollierbar sein.
2<br />
4. „Sicherheitstechniken“ und Polizeirecht<br />
Neue „Sicherheitstechniken“ produzieren neue und intensivere Eingriffsbefugnisse <strong>der</strong> Polizei<br />
in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Das „neue“ Polizeirecht vollzieht so einen<br />
Paradigmenwechsel gegenüber links-liberalen Leitideen und hebelt die klassischen<br />
Begrenzungsnormen ersatzlos aus:<br />
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verdachts- und gefahrunabhängige Eingriffe mit Ortsanknüpfung statt<br />
Personenverantwortlichkeit (z.B. Videoüberwachung);<br />
verdachtsunabhängige, zielgruppenspezifische Identitätsfeststellungen, Kontrollen und<br />
Durchsuchungen von Personen und Personengruppen (z.B. in „Gefahrengebieten“ und<br />
„Waffenverbotszonen“) die durch Platzverweise, Aufenthaltsverbote und<br />
Gewahrsamnahmen flankiert werden;<br />
geheime Eingriffe statt offener Inanspruchnahme mit <strong>der</strong> Folge begrenzter<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten sowie Leerlaufen <strong>der</strong> „Grundrechtssicherung durch<br />
Verfahrensgarantien“(z.B. Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten,<br />
Telefonüberwachung, Stille SMS, Online-Durchsuchung von Computern mit<br />
Staatstrojanern);<br />
unkontrollierbare Kombination von erhobenen Daten mit <strong>der</strong> Möglichkeit umfassen<strong>der</strong><br />
Persönlichkeits- und Bewegungsprofile (Stille SMS, automatische Kfz-<br />
Kennzeichenlesesysteme);<br />
Senkung <strong>der</strong> Eingriffsvoraussetzungen für verdachtsunabhängige o<strong>der</strong> heimliche<br />
Eingriffsakte durch Verwendung von Scheindefinitionen, wenn bspw. „Straftaten von<br />
erheblicher Bedeutung“ als Voraussetzung we<strong>der</strong> durch einen abschließenden Katalog<br />
von Straftatbeständen beschrieben werden, noch eine Differenzierung im Hinblick auf<br />
betroffene Rechtsgüter erfolgt (z.B. Observation, Einsatz von Verdeckten Ermittlern,<br />
Ausschreibung <strong>zur</strong> polizeilichen Beobachtung, „Kleiner Lauschangriff“ durch<br />
akustische und optische Überwachung);<br />
Überwachung und Datenerhebung auch im Kernbereich privater Lebensführung (z.B.<br />
„Großer Lauschangriff“ durch akustische und optische Wohnraumüberwachung).<br />
5. Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zum Polizeirecht<br />
Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts hat in den letzten Jahren über eine Vielzahl von<br />
Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren zu Polizei- und Sicherheitsgesetzen<br />
entschieden und dabei die äußersten Grenzen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
das „neue Sicherheitsrecht“ konkretisiert (vgl. u.a. Großer Lauschangriff, Urteil vom<br />
03.03.2004 - 1 BvR 2138/98 und 1 BvR 1084/99; Rasterfahndung, Beschluss vom<br />
04.04.2006 - 1 BvR 518/02; Nie<strong>der</strong>sächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung, Urteil vom 27.07. 2005 (TKÜ) - 1 BvR 668/04; Videoüberwachung, Beschluss vom<br />
23.02.2007 - 1 BvR 2368/06; akustische Wohnraumüberwachung, Beschluss vom<br />
11.05.2007 -2 BvR 543/06; Automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleich in Hessen und<br />
Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07).<br />
In den genannten Entscheidungen betont das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht deutlich und mit<br />
steigen<strong>der</strong> Tendenz folgende fünf Prüfungskriterien für die Verfassungsmäßigkeit<br />
präventivpolizeilicher Eingriffsakte und Ermächtigungsnormen:<br />
Beachtung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz, speziell im Grenzbereich<br />
„Straftatenvorsorge“ und „vorbeugen<strong>der</strong> Verbrechensbekämpfung“ 1 ;<br />
Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot 2 ;<br />
1 U. 27.07. 2005 - 1 BvR 668/04 - <strong>zur</strong> TKÜ nach NdsSOG
3<br />
Grundrechtsschutz durch Verfahren 3 ;<br />
Absolute Grenzen: Menschenwürde 4 , Schutz <strong>des</strong> privaten Kernbereichs 5 ,<br />
Berufsschutz 6 ;<br />
Verhältnismäßigkeit, speziell bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung 7 ;<br />
7. <strong>Reform</strong>bedarf für das Hamburger Polizeirecht<br />
Vor diesem Hintergrund wird <strong>der</strong> <strong>Reform</strong>bedarf für das Hamburger Polizeirecht deutlich. Die<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> SOG und <strong>des</strong> PolDVG im Jahre 2005 umfassen eine Vielzahl sehr<br />
unterschiedlicher und teilweise problematischer Än<strong>der</strong>ungen, so z.B.<br />
eine neue Definition <strong>des</strong> Begriffs „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ in § 1 Abs. 4<br />
PolDVG;<br />
verdachtsunabhängige Eingriffe wie Befragung mit Auskunftspflicht § 3 PolDVG,<br />
Identitätsfeststellung § 4 PolDVG;<br />
neue bzw. erweiterte Eingriffsbefugnisse durch technische Mittel wie<br />
Videoüberwachung, Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), verdeckte Beobachtung,<br />
Kleiner und Großer Lauschangriff, Videoüberwachung, automatische<br />
Kennzeichenerfassung, Rasterfahndung (§§ 8 - 10 b 11 - 13 PolDVG);<br />
erweiterte Befugnisse in <strong>der</strong> Datenverarbeitung, insbeson<strong>der</strong>e Auflösung <strong>der</strong><br />
Zweckbindung von Daten (§§ 14, 16 PolDVG).<br />
erweiterte Zwangsbefugnisse, z.B. Ausdehnung <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Gewahrsams, <strong>des</strong><br />
Vollzugs <strong>des</strong> Gewahrsams in Justizvollzugsanstalten (§ 13c SOG) und Neuregelung <strong>des</strong><br />
Schusswaffengebrauches mit Befugnis zum finalen To<strong>des</strong>schuss (§ 24 ff. SOG).<br />
8. Gesetzentwürfe <strong>des</strong> SPD-Senats<br />
Die Gesetzentwürfe <strong>des</strong> SPD-Senats zum SOG und PolDVG sollen das Polizeirecht in Hamburg<br />
verschärfen:<br />
die Identitätsfeststellung, Befragung und Inaugenscheinnahme von mitgeführten<br />
Sachen in sog. „Gefahrengebieten“ durch die polizeiliche Befugnis ergänzt werden, in<br />
sog. „Waffenverbotszonen“ Personen zu durchsuchen (§ 4 Absatz 2 PolDVG);<br />
die Videoüberwachung im öffentlichen Raum bei öffentlichen Veranstaltungen und<br />
Ansammlungen durfte bisher nur über „die für eine Gefahr Verantwortlichen“ erfolgen,<br />
zukünftig soll die Videoüberwachung auf alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />
ausgeweitet werden (§ 8 Absatz 1 PolDVG);<br />
<strong>der</strong> Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen <strong>zur</strong> Erfassung von<br />
Kraftfahrzeugkennzeichen soll die Polizei <strong>zur</strong> „Eigensicherung“ und <strong>zur</strong> „Verhütung von<br />
Anschlussstraftaten“ durchführen dürfen (§ 8a PolDVG);<br />
die längerfristige Observation, die bisher nur „<strong>zur</strong> Abwehr einer unmittelbar<br />
bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ durchgeführt<br />
werden durfte, soll zukünftig bereits <strong>zur</strong> „Abwehr einer Gefahr“ erfolgen; ergänzt<br />
werden die Tatbestandsmerkmale „Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ um „den<br />
Bestand o<strong>der</strong> die Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> o<strong>der</strong> einer Lan<strong>des</strong>“ (§ 9 PolDVG);<br />
2 U. v. 3 03 2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff; B. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - NdsSOG; B. v.<br />
12.03.2004 - 1 BvF 3/92 - Außenwirtschaftsgesetz; B. v. 04.04.2006 - 1 BvR 1518/02 - Rasterfahndung; B. v.<br />
23.02.2007 - 1 BvR 2368/06- VÜ-Kunst; B. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 - Kontenabruf; B. v. 27.02.2008 - 2<br />
BvR 370/07 - Online-Durchsuchung; v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 - Kfz-Kennzeichenabgleich<br />
3 U. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff<br />
4 U. v. 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 Luftsicherheitsgesetz<br />
5 U. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff;<br />
6 B. v. 12.04. 2005 - 2 BvR 1027/02; B. v. 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06<br />
7 z.B. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07
4<br />
<strong>der</strong> verdeckte „Kleine Lauschangriff“ durch den Einsatz von Bildaufnahmen und<br />
Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen <strong>des</strong> nichtöffentlich<br />
gesprochenen Wortes - auch von Kontakt- und Begleitpersonen - außerhalb von<br />
Wohnungen darf erfolgen, wenn „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ drohen,<br />
wobei nicht abschließend definiert wird, welche Straftaten hierzu gehören, so dass<br />
auch Vergehen, die „gewohnheitsmäßig o<strong>der</strong> sonst organisiert begangen werden“ für<br />
den Eingriff ausreichen (§ 10 PolDVG i.V.m. § 4 Absatz 4 PolDVG); Gespräche, die<br />
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu<strong>zur</strong>echnen sind, dürfen durch eine<br />
automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden;<br />
auch beim verdeckten „Große Lauschangriff“ in o<strong>der</strong> aus Wohnungen durch den<br />
Einsatz von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und<br />
Aufzeichnen <strong>des</strong> nichtöffentlich gesprochenen Wortes dürfen Gespräche, die dem<br />
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu<strong>zur</strong>echnen sind, durch eine automatische<br />
Aufzeichnung fortgesetzt werden (§ 10a PolDVG);<br />
die Online-Durchsuchung bzw. Überwachung von Computern mit Staatstrojanern<br />
(„Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen“) soll neu<br />
eingeführt werden (§ 10c PolDVG);<br />
das Abhören von Telefongesprächen durch Telekommunikationsüberwachung wird<br />
tatbestandsmäßig ausgeweitet (§ 10b PolDVG)<br />
<strong>der</strong> Einsatz von Verdeckten Ermittlern soll durch eine Herabstufung <strong>des</strong><br />
Gefahrenbegriffes erleichtert und <strong>zur</strong> „Verhütung von Straftaten“ erlaubt werden (§ 12<br />
PolDVG);<br />
personenbezogene Daten sollen im Rahmen <strong>der</strong> polizeilichen Zusammenarbeit<br />
zwischen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten<br />
an öffentliche Stellen sowie an Agenturen o<strong>der</strong> Einrichtungen übermittelt werden (§<br />
18a PolDVG), datenschutzrechtliche Fristen dürfen aufgehoben werden, wenn die<br />
Daten „<strong>zur</strong> Verhütung“ von Straftaten „benötigt werden“;<br />
9. Gesetzentwürfe <strong>der</strong> <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong><br />
Die <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> hat zwei Gesetzentwürfe zum SOG und PolDVG <strong>zur</strong><br />
Sachverständigenanhörung im Innenausschuss <strong>der</strong> Hamburgischen Bürgerschaft vorgelegt,<br />
die sich an den Grundrechten <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger orientieren. Sie zeichnen sich<br />
dadurch aus, dass:<br />
1. die Grundrechte <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger gegenüber <strong>der</strong> Polizei gestärkt werden,<br />
durch klare, eindeutige und verfassungskonforme Polizeigesetze;<br />
2. die Ausweispflicht und individuelle Kennzeichnung von Polizisten im SOG gesetzlich<br />
verankern wird, damit polizeiliches Handeln o<strong>der</strong> Unterlassen rechtsstaatlich von den<br />
Gerichten kontrolliert werden kann;<br />
3. ein Parlamentarischer Kontrollausschuss <strong>der</strong> Bürgerschaft eingerichtet wird, um<br />
verdeckte Ermittlungsmaßnahmen <strong>der</strong> Polizei zu kontrollieren;<br />
4. keine verdachtsunabhängigen und zielgruppenspezifischen Kontrollen von<br />
Personengruppen in Gefahrengebieten und Durchsuchungen von Personen in<br />
Waffenverbotszonen stattfinden dürfen; keine Aufenthaltsverbote verhängt werden<br />
dürfen; bei Ingewahrsamnahmen (Freiheitsentziehungen) unverzüglich eine<br />
richterliche Entscheidung herbeigeführt wird; <strong>der</strong> Einsatz von verdeckten Ermittlern<br />
aus dem Gesetz gestrichen wird;<br />
5. bei erheblichen Grundrechtseingriffen eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr für<br />
Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ als Voraussetzung normiert wird, wodurch <strong>der</strong><br />
Gefahrenbegriff präzisiert und die zu schützenden hohen Rechtsgüter abschließend<br />
benannt werden.