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Grundsätze der Fraktion zur Reform des Polizeirechts - DIE LINKE ...

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Für eine <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Hamburger Polizeirechtes<br />

<strong>Grundsätze</strong> <strong>der</strong> <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> in <strong>der</strong> Hamburgischen Bürgerschaft <strong>zur</strong><br />

Novellierung von SOG und PolDVG<br />

1. Ausgangslage<br />

Seit 2005 werden in Hamburg nach <strong>der</strong> Devise „Sicherheit vor Freiheit“ Polizeibefugnisse<br />

ausgebaut und bürgerliche Freiheitsrechte drastisch beschnitten. Die CDU-<br />

Bürgerschaftsfraktion hatte „eines <strong>der</strong> schärfsten Polizeigesetze Deutschlands“<br />

verabschiedet, welches vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in wesentlichen Teilen für<br />

verfassungswidrig erklärt wurde. Der aktuelle Gesetzentwurf <strong>des</strong> SPD-Senats korrigiert nur<br />

Details in SOG und PolDVG auf <strong>der</strong> äußersten Grenze <strong>des</strong> verfassungsrechtlich Zulässigen,<br />

anstatt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits bei <strong>der</strong> Gesetzgebung zu berücksichtigen.<br />

Die bisherige Linie wird bei <strong>der</strong> Novellierung fortgesetzt, teilweise sogar verschärft.<br />

<strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> for<strong>der</strong>t hingegen seit Jahren eine verfassungskonforme Novellierung und <strong>Reform</strong><br />

<strong>der</strong> Polizeigesetze, die sich an den Grund- und Menschenrechten orientiert. Vor dem<br />

Hintergrund <strong>der</strong> Rechtsgutachten von RAin Ulrike Donat und RA Carsten Gericke zu den<br />

Polizeigesetzen und <strong>zur</strong> Videoüberwachung sowie zwei Großen Anfragen zum SOG und<br />

PolDVG im Jahr 2011 hat <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> jetzt Gesetzentwürfe zum SOG und PolDVG dem<br />

Innenausschuss <strong>der</strong> Bürgerschaft vorgelegt.<br />

2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Polizeirecht<br />

Polizeiliche Eingriffe beschränken verfassungsrechtlich garantierte Freiheitsrechte und<br />

benötigen daher immer eine gesetzliche Ermächtigung. Diese muss die Eingriffsbefugnisse<br />

fixieren und die Beachtung <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit (Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Geeignetheit <strong>der</strong><br />

Maßnahme, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) sowie den Wesensgehalt <strong>der</strong><br />

Freiheitsgrundrechte und <strong>der</strong> Menschenwürde sicherstellen. Grundrechtliche<br />

Beschränkungen sind nur zum Schutz gleichwertiger o<strong>der</strong> höherrangiger Rechtsgüter<br />

akzeptabel, jede Einschränkung muss gemessen am Zweck und an <strong>der</strong> Intensität <strong>des</strong> Eingriffs<br />

verhältnismäßig sein. Ihre absoluten Grenzen finden polizeiliche Eingriffsbefugnisse in <strong>der</strong><br />

Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde.<br />

3. Bestimmtheitsgebot im Polizeirecht<br />

Wesentliche Entscheidungen <strong>der</strong> Freiheitsbegrenzung sind vom Gesetzgeber zu treffen und<br />

dürfen nicht <strong>der</strong> Interpretation <strong>der</strong> Exekutive überlassen werden. Die Eingriffsakte müssen<br />

justiziabel sein. Dafür muss die gesetzliche Ermächtigung methodisch klar und übersichtlich<br />

gefasst werden (Bestimmtheitsgebot), denn<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bürger/innen müssen sich auf eine etwaige Polizeipflicht o<strong>der</strong> sonstige<br />

Inanspruchnahme einstellen können;<br />

Bürger/innen müssen darauf vertrauen können, dass <strong>der</strong> Kernbereich <strong>der</strong> privaten<br />

Lebensgestaltung nicht polizeilich überwacht wird;<br />

Polizeibeamt/innen müssen die Grenzen ihrer Befugnisse erkennen und verstehen<br />

können;<br />

Polizeiarbeit muss durch die Gerichte, das Parlament und die Öffentlichkeit<br />

kontrollierbar sein.


2<br />

4. „Sicherheitstechniken“ und Polizeirecht<br />

Neue „Sicherheitstechniken“ produzieren neue und intensivere Eingriffsbefugnisse <strong>der</strong> Polizei<br />

in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Das „neue“ Polizeirecht vollzieht so einen<br />

Paradigmenwechsel gegenüber links-liberalen Leitideen und hebelt die klassischen<br />

Begrenzungsnormen ersatzlos aus:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

verdachts- und gefahrunabhängige Eingriffe mit Ortsanknüpfung statt<br />

Personenverantwortlichkeit (z.B. Videoüberwachung);<br />

verdachtsunabhängige, zielgruppenspezifische Identitätsfeststellungen, Kontrollen und<br />

Durchsuchungen von Personen und Personengruppen (z.B. in „Gefahrengebieten“ und<br />

„Waffenverbotszonen“) die durch Platzverweise, Aufenthaltsverbote und<br />

Gewahrsamnahmen flankiert werden;<br />

geheime Eingriffe statt offener Inanspruchnahme mit <strong>der</strong> Folge begrenzter<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten sowie Leerlaufen <strong>der</strong> „Grundrechtssicherung durch<br />

Verfahrensgarantien“(z.B. Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten,<br />

Telefonüberwachung, Stille SMS, Online-Durchsuchung von Computern mit<br />

Staatstrojanern);<br />

unkontrollierbare Kombination von erhobenen Daten mit <strong>der</strong> Möglichkeit umfassen<strong>der</strong><br />

Persönlichkeits- und Bewegungsprofile (Stille SMS, automatische Kfz-<br />

Kennzeichenlesesysteme);<br />

Senkung <strong>der</strong> Eingriffsvoraussetzungen für verdachtsunabhängige o<strong>der</strong> heimliche<br />

Eingriffsakte durch Verwendung von Scheindefinitionen, wenn bspw. „Straftaten von<br />

erheblicher Bedeutung“ als Voraussetzung we<strong>der</strong> durch einen abschließenden Katalog<br />

von Straftatbeständen beschrieben werden, noch eine Differenzierung im Hinblick auf<br />

betroffene Rechtsgüter erfolgt (z.B. Observation, Einsatz von Verdeckten Ermittlern,<br />

Ausschreibung <strong>zur</strong> polizeilichen Beobachtung, „Kleiner Lauschangriff“ durch<br />

akustische und optische Überwachung);<br />

Überwachung und Datenerhebung auch im Kernbereich privater Lebensführung (z.B.<br />

„Großer Lauschangriff“ durch akustische und optische Wohnraumüberwachung).<br />

5. Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zum Polizeirecht<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts hat in den letzten Jahren über eine Vielzahl von<br />

Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren zu Polizei- und Sicherheitsgesetzen<br />

entschieden und dabei die äußersten Grenzen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

das „neue Sicherheitsrecht“ konkretisiert (vgl. u.a. Großer Lauschangriff, Urteil vom<br />

03.03.2004 - 1 BvR 2138/98 und 1 BvR 1084/99; Rasterfahndung, Beschluss vom<br />

04.04.2006 - 1 BvR 518/02; Nie<strong>der</strong>sächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung, Urteil vom 27.07. 2005 (TKÜ) - 1 BvR 668/04; Videoüberwachung, Beschluss vom<br />

23.02.2007 - 1 BvR 2368/06; akustische Wohnraumüberwachung, Beschluss vom<br />

11.05.2007 -2 BvR 543/06; Automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleich in Hessen und<br />

Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07).<br />

In den genannten Entscheidungen betont das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht deutlich und mit<br />

steigen<strong>der</strong> Tendenz folgende fünf Prüfungskriterien für die Verfassungsmäßigkeit<br />

präventivpolizeilicher Eingriffsakte und Ermächtigungsnormen:<br />

Beachtung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz, speziell im Grenzbereich<br />

„Straftatenvorsorge“ und „vorbeugen<strong>der</strong> Verbrechensbekämpfung“ 1 ;<br />

Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot 2 ;<br />

1 U. 27.07. 2005 - 1 BvR 668/04 - <strong>zur</strong> TKÜ nach NdsSOG


3<br />

Grundrechtsschutz durch Verfahren 3 ;<br />

Absolute Grenzen: Menschenwürde 4 , Schutz <strong>des</strong> privaten Kernbereichs 5 ,<br />

Berufsschutz 6 ;<br />

Verhältnismäßigkeit, speziell bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung 7 ;<br />

7. <strong>Reform</strong>bedarf für das Hamburger Polizeirecht<br />

Vor diesem Hintergrund wird <strong>der</strong> <strong>Reform</strong>bedarf für das Hamburger Polizeirecht deutlich. Die<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> SOG und <strong>des</strong> PolDVG im Jahre 2005 umfassen eine Vielzahl sehr<br />

unterschiedlicher und teilweise problematischer Än<strong>der</strong>ungen, so z.B.<br />

eine neue Definition <strong>des</strong> Begriffs „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ in § 1 Abs. 4<br />

PolDVG;<br />

verdachtsunabhängige Eingriffe wie Befragung mit Auskunftspflicht § 3 PolDVG,<br />

Identitätsfeststellung § 4 PolDVG;<br />

neue bzw. erweiterte Eingriffsbefugnisse durch technische Mittel wie<br />

Videoüberwachung, Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), verdeckte Beobachtung,<br />

Kleiner und Großer Lauschangriff, Videoüberwachung, automatische<br />

Kennzeichenerfassung, Rasterfahndung (§§ 8 - 10 b 11 - 13 PolDVG);<br />

erweiterte Befugnisse in <strong>der</strong> Datenverarbeitung, insbeson<strong>der</strong>e Auflösung <strong>der</strong><br />

Zweckbindung von Daten (§§ 14, 16 PolDVG).<br />

erweiterte Zwangsbefugnisse, z.B. Ausdehnung <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Gewahrsams, <strong>des</strong><br />

Vollzugs <strong>des</strong> Gewahrsams in Justizvollzugsanstalten (§ 13c SOG) und Neuregelung <strong>des</strong><br />

Schusswaffengebrauches mit Befugnis zum finalen To<strong>des</strong>schuss (§ 24 ff. SOG).<br />

8. Gesetzentwürfe <strong>des</strong> SPD-Senats<br />

Die Gesetzentwürfe <strong>des</strong> SPD-Senats zum SOG und PolDVG sollen das Polizeirecht in Hamburg<br />

verschärfen:<br />

die Identitätsfeststellung, Befragung und Inaugenscheinnahme von mitgeführten<br />

Sachen in sog. „Gefahrengebieten“ durch die polizeiliche Befugnis ergänzt werden, in<br />

sog. „Waffenverbotszonen“ Personen zu durchsuchen (§ 4 Absatz 2 PolDVG);<br />

die Videoüberwachung im öffentlichen Raum bei öffentlichen Veranstaltungen und<br />

Ansammlungen durfte bisher nur über „die für eine Gefahr Verantwortlichen“ erfolgen,<br />

zukünftig soll die Videoüberwachung auf alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

ausgeweitet werden (§ 8 Absatz 1 PolDVG);<br />

<strong>der</strong> Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen <strong>zur</strong> Erfassung von<br />

Kraftfahrzeugkennzeichen soll die Polizei <strong>zur</strong> „Eigensicherung“ und <strong>zur</strong> „Verhütung von<br />

Anschlussstraftaten“ durchführen dürfen (§ 8a PolDVG);<br />

die längerfristige Observation, die bisher nur „<strong>zur</strong> Abwehr einer unmittelbar<br />

bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ durchgeführt<br />

werden durfte, soll zukünftig bereits <strong>zur</strong> „Abwehr einer Gefahr“ erfolgen; ergänzt<br />

werden die Tatbestandsmerkmale „Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ um „den<br />

Bestand o<strong>der</strong> die Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> o<strong>der</strong> einer Lan<strong>des</strong>“ (§ 9 PolDVG);<br />

2 U. v. 3 03 2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff; B. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - NdsSOG; B. v.<br />

12.03.2004 - 1 BvF 3/92 - Außenwirtschaftsgesetz; B. v. 04.04.2006 - 1 BvR 1518/02 - Rasterfahndung; B. v.<br />

23.02.2007 - 1 BvR 2368/06- VÜ-Kunst; B. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 - Kontenabruf; B. v. 27.02.2008 - 2<br />

BvR 370/07 - Online-Durchsuchung; v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 - Kfz-Kennzeichenabgleich<br />

3 U. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff<br />

4 U. v. 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 Luftsicherheitsgesetz<br />

5 U. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - Gr. Lauschangriff;<br />

6 B. v. 12.04. 2005 - 2 BvR 1027/02; B. v. 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06<br />

7 z.B. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07


4<br />

<strong>der</strong> verdeckte „Kleine Lauschangriff“ durch den Einsatz von Bildaufnahmen und<br />

Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen <strong>des</strong> nichtöffentlich<br />

gesprochenen Wortes - auch von Kontakt- und Begleitpersonen - außerhalb von<br />

Wohnungen darf erfolgen, wenn „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ drohen,<br />

wobei nicht abschließend definiert wird, welche Straftaten hierzu gehören, so dass<br />

auch Vergehen, die „gewohnheitsmäßig o<strong>der</strong> sonst organisiert begangen werden“ für<br />

den Eingriff ausreichen (§ 10 PolDVG i.V.m. § 4 Absatz 4 PolDVG); Gespräche, die<br />

dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu<strong>zur</strong>echnen sind, dürfen durch eine<br />

automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden;<br />

auch beim verdeckten „Große Lauschangriff“ in o<strong>der</strong> aus Wohnungen durch den<br />

Einsatz von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und<br />

Aufzeichnen <strong>des</strong> nichtöffentlich gesprochenen Wortes dürfen Gespräche, die dem<br />

Kernbereich privater Lebensgestaltung zu<strong>zur</strong>echnen sind, durch eine automatische<br />

Aufzeichnung fortgesetzt werden (§ 10a PolDVG);<br />

die Online-Durchsuchung bzw. Überwachung von Computern mit Staatstrojanern<br />

(„Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen“) soll neu<br />

eingeführt werden (§ 10c PolDVG);<br />

das Abhören von Telefongesprächen durch Telekommunikationsüberwachung wird<br />

tatbestandsmäßig ausgeweitet (§ 10b PolDVG)<br />

<strong>der</strong> Einsatz von Verdeckten Ermittlern soll durch eine Herabstufung <strong>des</strong><br />

Gefahrenbegriffes erleichtert und <strong>zur</strong> „Verhütung von Straftaten“ erlaubt werden (§ 12<br />

PolDVG);<br />

personenbezogene Daten sollen im Rahmen <strong>der</strong> polizeilichen Zusammenarbeit<br />

zwischen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten<br />

an öffentliche Stellen sowie an Agenturen o<strong>der</strong> Einrichtungen übermittelt werden (§<br />

18a PolDVG), datenschutzrechtliche Fristen dürfen aufgehoben werden, wenn die<br />

Daten „<strong>zur</strong> Verhütung“ von Straftaten „benötigt werden“;<br />

9. Gesetzentwürfe <strong>der</strong> <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong><br />

Die <strong>Fraktion</strong> <strong>DIE</strong> <strong>LINKE</strong> hat zwei Gesetzentwürfe zum SOG und PolDVG <strong>zur</strong><br />

Sachverständigenanhörung im Innenausschuss <strong>der</strong> Hamburgischen Bürgerschaft vorgelegt,<br />

die sich an den Grundrechten <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger orientieren. Sie zeichnen sich<br />

dadurch aus, dass:<br />

1. die Grundrechte <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger gegenüber <strong>der</strong> Polizei gestärkt werden,<br />

durch klare, eindeutige und verfassungskonforme Polizeigesetze;<br />

2. die Ausweispflicht und individuelle Kennzeichnung von Polizisten im SOG gesetzlich<br />

verankern wird, damit polizeiliches Handeln o<strong>der</strong> Unterlassen rechtsstaatlich von den<br />

Gerichten kontrolliert werden kann;<br />

3. ein Parlamentarischer Kontrollausschuss <strong>der</strong> Bürgerschaft eingerichtet wird, um<br />

verdeckte Ermittlungsmaßnahmen <strong>der</strong> Polizei zu kontrollieren;<br />

4. keine verdachtsunabhängigen und zielgruppenspezifischen Kontrollen von<br />

Personengruppen in Gefahrengebieten und Durchsuchungen von Personen in<br />

Waffenverbotszonen stattfinden dürfen; keine Aufenthaltsverbote verhängt werden<br />

dürfen; bei Ingewahrsamnahmen (Freiheitsentziehungen) unverzüglich eine<br />

richterliche Entscheidung herbeigeführt wird; <strong>der</strong> Einsatz von verdeckten Ermittlern<br />

aus dem Gesetz gestrichen wird;<br />

5. bei erheblichen Grundrechtseingriffen eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr für<br />

Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit einer Person“ als Voraussetzung normiert wird, wodurch <strong>der</strong><br />

Gefahrenbegriff präzisiert und die zu schützenden hohen Rechtsgüter abschließend<br />

benannt werden.

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