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7.3.4.3 Die Grabenfräse:<br />

Ob die Grabenfräse thematisiert werden soll, bitte vor Ort mit der unteren<br />

Naturschutzbehörde abstimmen (ggf. Folie 13 weglassen!)<br />

Grabenfräse = wirtschaftlich, aber ökologisch vernichtend:<br />

Der Einsatz von Grabenfräsen zerstört die Grabenvegetation. Die Tierwelt im Graben<br />

wird zu einem hohen Anteil vernichtet. Sowohl bei der Flora und als auch bei der<br />

Fauna findet eine Wiederbesiedelumg nach einem solchen massiven Eingriff nur<br />

langfristig statt. Auf angrenzenden wertvollen Magerstandorten kann die flächige<br />

Verteilung des Grabenaushubs und die damit verbundene Nährstoffanreicherung die<br />

typischen Pflanzengesellschaften verdrängen.<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

Für den Einsatz von Grabenfräsen unter bestimmten definierten Bedingungen<br />

bestehen eindeutige Vorgaben. Sie sind im Art. 6d des BayNatSchG geregelt:<br />

„Der Einsatz von Grabenfräsen ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen<br />

Monat vorher anzuzeigen. Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb<br />

von zwei Wochen nach der Anzeige zulässig. In wasserführenden Gräben ist der<br />

Einsatz von Grabenfräsen nicht zulässig.<br />

Eine Ausnahme kann für wasserführende Gräben auf Antrag zugelassen werden,<br />

wenn durch die Grabenräumung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den<br />

Naturhaushalt, insbesondere für die Tierwelt, eintreten.“<br />

Ist der Einsatz unter den o.a. Bedingungen möglich und unumgänglich, kann die<br />

Ausnahme zugelassen und die Befreiung erteilt werden. In diesen Fällen ist in<br />

Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Fräseneinsatzplan zu erstellen.<br />

Die Erstellung erfolgt durch denjenigen, der in einem Gebiet eine Fräse einsetzen will.<br />

Zur Aufstellung und zu den Inhalten eines Fräseneinsatzplanes vgl. Dokument<br />

„Hinweise für die maschinelle Grabenräumung“ des LfU im Anhang.<br />

Gerätetypen<br />

Zum Einsatz kommen sollten aus der Sicht der Naturschutzes ausschließlich Geräte,<br />

bei denen die Umfangsgeschwindigkeit des Räumkopfes maximal 7m/s (besser<br />

weniger) beträgt und deren Werkzeuge so geformt sind, dass sie<br />

schürfend/schaufelnd und nicht schneidend (Messer!) wirken.<br />

Folie 15:<br />

Gräben aus Sicht des<br />

Naturschutzes (3)<br />

Bild links: RdO,<br />

Grafik: LfU BY<br />

Bild rechts: LUBW<br />

Arbeitshilfen der Gewässer-Nachbarschaften Bayern<br />

Stand 10.03.2009<br />

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