03.11.2013 Aufrufe

Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand

Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand

Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Baugestalterische Festsetzungen<br />

im B-Plan Nr. 19.1<br />

07.06.2012<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


Aufteilung des B-Plans<br />

B-Plan Nr. 19.1<br />

<strong>Strand</strong>allee<br />

B-Plan Nr. 19.2<br />

Poststraße<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


Baufenster<br />

• Ausweisung einzelner Baukörper mit 3,00 m Abstand zur seitlichen<br />

Grundstücksgrenze<br />

• Bei schmalen Grundstücken (Breite


Gebäudehöhen<br />

1. Festsetzung einer Gebäudehöhe von max. 15,00 m<br />

2. Festsetzung von max. 3 Vollgeschossen<br />

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zusätzlich zur Anzahl der<br />

Vollgeschosse maximal ein weiteres Geschoss zulässig, das kein<br />

Vollgeschoss ist (z.B. Dachgeschoss, Staffelgeschoss). Mehrere<br />

übereinander liegende Staffelgeschosse sind unzulässig.<br />

3-geschossiges Gebäude < 15m<br />

Gebäudehöhe > 15 m<br />

Übereinanderliegende Staffelgeschosse<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

Bsp.: Gebäudebreite 10 m<br />

petersen pörksen partner


TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§1 Dachform und Dachneigung<br />

1. Dächer von Hauptgebäuden sind als symmetrisch geneigte Dächer mit<br />

einer Neigung von mindestens 40° auszubilden. Zulässige Dachformen<br />

sind:<br />

– Satteldach<br />

– Mansarddach<br />

– Walmdach<br />

– Krüppelwalmdach<br />

Satteldach Mansarddach Walmdach Krüppelwalmdach<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§1 Dachform und Dachneigung<br />

2. Bei untergeordneten Gebäudeteilen (z.B. Wintergärten) sowie bei<br />

Nebengebäuden sind Flachdächer zulässig.<br />

3. Bei Hauptgebäuden können Flachdächer ausnahmeweise zugelassen<br />

werden, wenn das oberste Geschoss als Staffelgeschoss ausgeführt wird,<br />

dessen Außenwände allseitig um jeweils mindestens 1,5 m hinter die<br />

Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten.<br />

Nebengebäude mit Flachdach<br />

Vorgelagerter Wintergarten mit Flachdach<br />

Staffelgeschoss mit Flachdach<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 2 Dacheindeckung<br />

1. Dachflächen mit einer Dachneigung von mindestens 30° sind mit<br />

naturroten oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Dachsteinen<br />

auszubilden. Glänzende Dachmaterialien sind unzulässig.<br />

2. Flachdächer sind als Gründächer auszubilden.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 3 Dachaufbauten<br />

1. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform verwendet werden.<br />

2. Übereinanderliegende Dachaufbauten sind unzulässig. Der<br />

Mindestabstand zwischen Gauben sowie zu Traufe, First und Ortgang<br />

beträgt 1,00 m.<br />

3. Die gesamte Länge der Dachaufbauten und Dachflächenfenster der<br />

jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 50 % der Trauflänge betragen.<br />

4. Solaranlagen sind ausschließlich auf straßenabgewandten Dachflächen<br />

zulässig.<br />

5. Dachaufbauten über das Dachgeschoss hinaus wie Fahrstuhlüberfahrten<br />

und Maschinenräume sind nicht zulässig.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


II. HAUSVORBEREICHE<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 4 Nebengebäude<br />

1. In den Sondergebieten SO4 und SO5 kann ausnahmsweise ein<br />

Überschreiten der Baulinien zur <strong>Strand</strong>allee durch untergeordnete,<br />

eingeschossige Gebäudeteile wie Wintergärten oder Restaurationsräume<br />

von Beherbergungsbetrieben bis zu einer Tiefe von 7,00 m zugelassen<br />

werden. Ein Überschreiten der Baulinie durch Garagen ist unzulässig.<br />

2. Garagen sind ausschließlich auf der straßenabgewandten Grundstückseite<br />

zulässig.<br />

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Nebenanlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 14 (1) BauNVO wie Zelte, Wohnwagen,<br />

Gartenhäuser und Gartenlauben unzulässig. Geräteräume sind nur im<br />

baulichen Zusammenhang mit Garagen zulässig.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 5 Einfriedungen<br />

1. Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen dürfen eine Höhe von<br />

1,20 m nicht überschreiten. Zulässig sind:<br />

– Senkrechte Holzlatten- oder Metallstabzäune<br />

– Gemauerte Pfeiler mit zwischengesetzten senkrechten Holzlattenoder<br />

Metallstabzäunen<br />

– Schnitthecken aus einheimischen Laubgehölzen<br />

2. Holzlatten- und Metallstabzäune sind als halboffene, nicht blickdichte<br />

Einfriedungen auszuführen. Die Zaunfelder sind mit geraden Oberkanten<br />

herzustellen.<br />

3. Metallgitterzäune und Jägerzäune sind unzulässig.<br />

4. Gemauerte Sockel sind als verbindendes Element bis zu einer Höhe von<br />

0,30 m zulässig.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


III. FASSADEN<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 6 Oberflächen<br />

1. Fassaden sind in einem einheitlichen Farbton als glatte bzw.<br />

feinstrukturierte Putzfassaden, in Sichtmauerwerk, in Holz oder als<br />

Holzfachwerkkonstruktion auszuführen.<br />

2. Glänzende oder glasierte Materialien sowie Fliesen, Kunststoffe und<br />

Materialimitate sind unzulässig.<br />

3. Die Oberflächen von Putzfassaden sind in den Farben weiß, beige oder<br />

braun zu streichen. Sichtmauerwerk ist ausschließlich in den Farben rot,<br />

beige und weiß zulässig.<br />

Putzfassade<br />

Sichtmauerwerk<br />

Holzfachwerk<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 7 Gliederung von Fassade und Öffnungen<br />

1. Öffnungen in der Fassade sind so anzuordnen, dass sie innerhalb des<br />

Geschosses horizontal einheitlich gereiht sind und sich in der Gesamtfläche<br />

der Fassade auf vertikale Achsen beziehen oder solche entstehen lassen.<br />

2. Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss angeordnet werden. Ein<br />

Schaufenster darf nicht breiter als 3,00 m sein. Es ist ein Sockelbereich von<br />

mindestens 0,30 m auszubilden.<br />

Symmetrische Fassadengliederung<br />

Asymmetrische Fassadengliederung<br />

Schaufenster im Obergeschoss<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


IV. WERBEANLAGEN<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 8 Anbringungsort<br />

1. Werbeanlagen an Fassaden sind in die Fassadengestaltung einzupassen<br />

und dürfen keine architektonischen Gliederungselemente überdecken.<br />

2. Werbeanlagen als Flaggen oder mobile Werbeträger, wie z.B.<br />

Klappschilder, sind unzulässig.<br />

3. Markisen und Vordächer sind von Werbung freizuhalten.<br />

4. Freistehende Werbetafeln wie Schaukästen etc. sind aus Holz oder Metall<br />

herzustellen. Die maximale Größe von freistehenden Werbetafeln beträgt<br />

1,00 m². Pro Grundstück sind maximal zwei freistehende Werbetafeln<br />

zulässig.<br />

Werbung an Vordächern<br />

Einpassung in Fassadengestaltung<br />

Zu viele Werbetafeln<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 9 Abmessungen<br />

1. Das Anbringen von Werbung als Einzelbuchstaben ist gegenüber flächigen<br />

Werbeanlagen an Fassaden vorzuziehen.<br />

2. Buchstaben sind nur auf vorhandene Fassadenflächen aufgemalt und als<br />

aufgesetzte Teile bis zu einer Stärke von 10 cm zulässig. Schriftzüge dürfen<br />

eine Bauhöhe von maximal 50 cm und max. 30 % der Fassadenbreite<br />

aufweisen.<br />

3. Flächige Werbeträger an Fassaden wie Schilder, Tafeln oder Platten sind<br />

bis zu einer Größe von max. 0,5 m Höhe und 3,00 m Breite zulässig.<br />

Einzelbuchstaben<br />

Werbeträger zu breit<br />

Flächiger Werbeträger<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 10 Gestaltung<br />

1. Werbeanlagen sollen in einheitlicher Schriftfarbe und Material ausgeführt<br />

werden. Grundsätzlich ist ein heller, nicht glänzender Untergrund mit<br />

dunkler Schrift zu wählen. Großflächige, bunte Bilder sind unzulässig.<br />

2. Die Verwendung von grellen Farben (Signalfarben) und glänzenden<br />

Materialien ist unzulässig.<br />

3. Lichtwerbeanlagen sind unzulässig. Angeleuchtete Werbeanlagen, die<br />

selbst nicht leuchten, sind zulässig, wenn die Ausleuchtung blend- und<br />

strahlungsfrei mit weißer oder gelber Lichtfarbe geschieht.<br />

4. Werbeanlagen dürfen nur auf die im Gebäude ansässigen Betriebe<br />

hinweisen.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


V. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 11 Stellplätze und Garagen<br />

1. Offene Stellplätze sind sichtgeschützt von der öffentlichen Straße<br />

anzuordnen. In den SO-Gebieten SO4 und SO5 sind Stellplätze<br />

ausschließlich im rückwärtigen Teil des Grundstücks zulässig.<br />

2. Garagengebäude dürfen nur im rückwärtigen Teil des Grundstücks oder als<br />

Tiefgaragen ausgeführt werden.<br />

3. Die Zufahrten von Tiefgaragen sollen möglichst sichtgeschützt von der<br />

öffentlichen Straße angelegt werden; sie sind platzsparend, nur seitlich an<br />

der Grundstücksgrenze anzuordnen.<br />

Offene Stellplätze<br />

Raumfüllende Tiefgarageneinfahrt<br />

Platzsparende Tiefgarageneinfahrt<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


§ 12 Standplätze für Müllbehälter<br />

1. Das Aufstellen von Mülltonnen und Mülltonnenhäuschen entlang der<br />

öffentlichen Straße ist nicht zulässig. Die Mülltonnen müssen sichtgeschützt<br />

oder als Rollcontainer im rückwärtigen Teil des Grundstücks untergebracht<br />

werden.<br />

Öffentlich sichtbarer Müllcontainer<br />

Versenkbarer Müllcontainer<br />

Sichtgeschützter Standplatz<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner


VIELEN DANK FÜR IHRE<br />

AUFMERKSAMKEIT!<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!