Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand
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Baugestalterische Festsetzungen<br />
im B-Plan Nr. 19.1<br />
07.06.2012<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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Aufteilung des B-Plans<br />
B-Plan Nr. 19.1<br />
<strong>Strand</strong>allee<br />
B-Plan Nr. 19.2<br />
Poststraße<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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Baufenster<br />
• Ausweisung einzelner Baukörper mit 3,00 m Abstand zur seitlichen<br />
Grundstücksgrenze<br />
• Bei schmalen Grundstücken (Breite
Gebäudehöhen<br />
1. Festsetzung einer Gebäudehöhe von max. 15,00 m<br />
2. Festsetzung von max. 3 Vollgeschossen<br />
3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zusätzlich zur Anzahl der<br />
Vollgeschosse maximal ein weiteres Geschoss zulässig, das kein<br />
Vollgeschoss ist (z.B. Dachgeschoss, Staffelgeschoss). Mehrere<br />
übereinander liegende Staffelgeschosse sind unzulässig.<br />
3-geschossiges Gebäude < 15m<br />
Gebäudehöhe > 15 m<br />
Übereinanderliegende Staffelgeschosse<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
Bsp.: Gebäudebreite 10 m<br />
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§1 Dachform und Dachneigung<br />
1. Dächer von Hauptgebäuden sind als symmetrisch geneigte Dächer mit<br />
einer Neigung von mindestens 40° auszubilden. Zulässige Dachformen<br />
sind:<br />
– Satteldach<br />
– Mansarddach<br />
– Walmdach<br />
– Krüppelwalmdach<br />
Satteldach Mansarddach Walmdach Krüppelwalmdach<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§1 Dachform und Dachneigung<br />
2. Bei untergeordneten Gebäudeteilen (z.B. Wintergärten) sowie bei<br />
Nebengebäuden sind Flachdächer zulässig.<br />
3. Bei Hauptgebäuden können Flachdächer ausnahmeweise zugelassen<br />
werden, wenn das oberste Geschoss als Staffelgeschoss ausgeführt wird,<br />
dessen Außenwände allseitig um jeweils mindestens 1,5 m hinter die<br />
Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten.<br />
Nebengebäude mit Flachdach<br />
Vorgelagerter Wintergarten mit Flachdach<br />
Staffelgeschoss mit Flachdach<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§ 2 Dacheindeckung<br />
1. Dachflächen mit einer Dachneigung von mindestens 30° sind mit<br />
naturroten oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Dachsteinen<br />
auszubilden. Glänzende Dachmaterialien sind unzulässig.<br />
2. Flachdächer sind als Gründächer auszubilden.<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§ 3 Dachaufbauten<br />
1. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform verwendet werden.<br />
2. Übereinanderliegende Dachaufbauten sind unzulässig. Der<br />
Mindestabstand zwischen Gauben sowie zu Traufe, First und Ortgang<br />
beträgt 1,00 m.<br />
3. Die gesamte Länge der Dachaufbauten und Dachflächenfenster der<br />
jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 50 % der Trauflänge betragen.<br />
4. Solaranlagen sind ausschließlich auf straßenabgewandten Dachflächen<br />
zulässig.<br />
5. Dachaufbauten über das Dachgeschoss hinaus wie Fahrstuhlüberfahrten<br />
und Maschinenräume sind nicht zulässig.<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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II. HAUSVORBEREICHE<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§ 4 Nebengebäude<br />
1. In den Sondergebieten SO4 und SO5 kann ausnahmsweise ein<br />
Überschreiten der Baulinien zur <strong>Strand</strong>allee durch untergeordnete,<br />
eingeschossige Gebäudeteile wie Wintergärten oder Restaurationsräume<br />
von Beherbergungsbetrieben bis zu einer Tiefe von 7,00 m zugelassen<br />
werden. Ein Überschreiten der Baulinie durch Garagen ist unzulässig.<br />
2. Garagen sind ausschließlich auf der straßenabgewandten Grundstückseite<br />
zulässig.<br />
3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Nebenanlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne des § 14 (1) BauNVO wie Zelte, Wohnwagen,<br />
Gartenhäuser und Gartenlauben unzulässig. Geräteräume sind nur im<br />
baulichen Zusammenhang mit Garagen zulässig.<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§ 5 Einfriedungen<br />
1. Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen dürfen eine Höhe von<br />
1,20 m nicht überschreiten. Zulässig sind:<br />
– Senkrechte Holzlatten- oder Metallstabzäune<br />
– Gemauerte Pfeiler mit zwischengesetzten senkrechten Holzlattenoder<br />
Metallstabzäunen<br />
– Schnitthecken aus einheimischen Laubgehölzen<br />
2. Holzlatten- und Metallstabzäune sind als halboffene, nicht blickdichte<br />
Einfriedungen auszuführen. Die Zaunfelder sind mit geraden Oberkanten<br />
herzustellen.<br />
3. Metallgitterzäune und Jägerzäune sind unzulässig.<br />
4. Gemauerte Sockel sind als verbindendes Element bis zu einer Höhe von<br />
0,30 m zulässig.<br />
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III. FASSADEN<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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§ 6 Oberflächen<br />
1. Fassaden sind in einem einheitlichen Farbton als glatte bzw.<br />
feinstrukturierte Putzfassaden, in Sichtmauerwerk, in Holz oder als<br />
Holzfachwerkkonstruktion auszuführen.<br />
2. Glänzende oder glasierte Materialien sowie Fliesen, Kunststoffe und<br />
Materialimitate sind unzulässig.<br />
3. Die Oberflächen von Putzfassaden sind in den Farben weiß, beige oder<br />
braun zu streichen. Sichtmauerwerk ist ausschließlich in den Farben rot,<br />
beige und weiß zulässig.<br />
Putzfassade<br />
Sichtmauerwerk<br />
Holzfachwerk<br />
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§ 7 Gliederung von Fassade und Öffnungen<br />
1. Öffnungen in der Fassade sind so anzuordnen, dass sie innerhalb des<br />
Geschosses horizontal einheitlich gereiht sind und sich in der Gesamtfläche<br />
der Fassade auf vertikale Achsen beziehen oder solche entstehen lassen.<br />
2. Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss angeordnet werden. Ein<br />
Schaufenster darf nicht breiter als 3,00 m sein. Es ist ein Sockelbereich von<br />
mindestens 0,30 m auszubilden.<br />
Symmetrische Fassadengliederung<br />
Asymmetrische Fassadengliederung<br />
Schaufenster im Obergeschoss<br />
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IV. WERBEANLAGEN<br />
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§ 8 Anbringungsort<br />
1. Werbeanlagen an Fassaden sind in die Fassadengestaltung einzupassen<br />
und dürfen keine architektonischen Gliederungselemente überdecken.<br />
2. Werbeanlagen als Flaggen oder mobile Werbeträger, wie z.B.<br />
Klappschilder, sind unzulässig.<br />
3. Markisen und Vordächer sind von Werbung freizuhalten.<br />
4. Freistehende Werbetafeln wie Schaukästen etc. sind aus Holz oder Metall<br />
herzustellen. Die maximale Größe von freistehenden Werbetafeln beträgt<br />
1,00 m². Pro Grundstück sind maximal zwei freistehende Werbetafeln<br />
zulässig.<br />
Werbung an Vordächern<br />
Einpassung in Fassadengestaltung<br />
Zu viele Werbetafeln<br />
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§ 9 Abmessungen<br />
1. Das Anbringen von Werbung als Einzelbuchstaben ist gegenüber flächigen<br />
Werbeanlagen an Fassaden vorzuziehen.<br />
2. Buchstaben sind nur auf vorhandene Fassadenflächen aufgemalt und als<br />
aufgesetzte Teile bis zu einer Stärke von 10 cm zulässig. Schriftzüge dürfen<br />
eine Bauhöhe von maximal 50 cm und max. 30 % der Fassadenbreite<br />
aufweisen.<br />
3. Flächige Werbeträger an Fassaden wie Schilder, Tafeln oder Platten sind<br />
bis zu einer Größe von max. 0,5 m Höhe und 3,00 m Breite zulässig.<br />
Einzelbuchstaben<br />
Werbeträger zu breit<br />
Flächiger Werbeträger<br />
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§ 10 Gestaltung<br />
1. Werbeanlagen sollen in einheitlicher Schriftfarbe und Material ausgeführt<br />
werden. Grundsätzlich ist ein heller, nicht glänzender Untergrund mit<br />
dunkler Schrift zu wählen. Großflächige, bunte Bilder sind unzulässig.<br />
2. Die Verwendung von grellen Farben (Signalfarben) und glänzenden<br />
Materialien ist unzulässig.<br />
3. Lichtwerbeanlagen sind unzulässig. Angeleuchtete Werbeanlagen, die<br />
selbst nicht leuchten, sind zulässig, wenn die Ausleuchtung blend- und<br />
strahlungsfrei mit weißer oder gelber Lichtfarbe geschieht.<br />
4. Werbeanlagen dürfen nur auf die im Gebäude ansässigen Betriebe<br />
hinweisen.<br />
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V. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN<br />
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§ 11 Stellplätze und Garagen<br />
1. Offene Stellplätze sind sichtgeschützt von der öffentlichen Straße<br />
anzuordnen. In den SO-Gebieten SO4 und SO5 sind Stellplätze<br />
ausschließlich im rückwärtigen Teil des Grundstücks zulässig.<br />
2. Garagengebäude dürfen nur im rückwärtigen Teil des Grundstücks oder als<br />
Tiefgaragen ausgeführt werden.<br />
3. Die Zufahrten von Tiefgaragen sollen möglichst sichtgeschützt von der<br />
öffentlichen Straße angelegt werden; sie sind platzsparend, nur seitlich an<br />
der Grundstücksgrenze anzuordnen.<br />
Offene Stellplätze<br />
Raumfüllende Tiefgarageneinfahrt<br />
Platzsparende Tiefgarageneinfahrt<br />
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§ 12 Standplätze für Müllbehälter<br />
1. Das Aufstellen von Mülltonnen und Mülltonnenhäuschen entlang der<br />
öffentlichen Straße ist nicht zulässig. Die Mülltonnen müssen sichtgeschützt<br />
oder als Rollcontainer im rückwärtigen Teil des Grundstücks untergebracht<br />
werden.<br />
Öffentlich sichtbarer Müllcontainer<br />
Versenkbarer Müllcontainer<br />
Sichtgeschützter Standplatz<br />
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VIELEN DANK FÜR IHRE<br />
AUFMERKSAMKEIT!<br />
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