Download - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Verletztengeld, -rente, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Die Heilbehandlung<br />
umfasst insbesondere (§ 27 SGB VII):<br />
• Erstversorgung,<br />
• ärztliche Behandlung,<br />
• zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,<br />
• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />
• häusliche Krankenpflege,<br />
• Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,<br />
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung<br />
und Arbeitstherapie.<br />
Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind u. a. kraft Gesetzes versichert:<br />
• Beschäftigte mit Ausnahme der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />
stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und <strong>Kirche</strong>nbeamten,<br />
Vikarinnen und Vikare, Predigerinnen und Prediger sowie<br />
Gemeindepädagoginnen und -pädagogen mit pfarramtlichen Aufgaben (die<br />
nach dem Pfarrerdienst- und <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz Unfallfürsorge genießen),<br />
• Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten,<br />
Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,<br />
• Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen<br />
unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme der versicherten<br />
Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit<br />
erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer<br />
Behörde veranlasst worden sind,<br />
• Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten<br />
für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig<br />
sind,<br />
• Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den<br />
Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis<br />
auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,<br />
• Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden<br />
Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder<br />
nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr<br />
durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,<br />
• Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,<br />
• Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich<br />
im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,<br />
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