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Verletztengeld, -rente, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Die Heilbehandlung<br />

umfasst insbesondere (§ 27 SGB VII):<br />

• Erstversorgung,<br />

• ärztliche Behandlung,<br />

• zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,<br />

• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />

• häusliche Krankenpflege,<br />

• Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,<br />

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung<br />

und Arbeitstherapie.<br />

Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind u. a. kraft Gesetzes versichert:<br />

• Beschäftigte mit Ausnahme der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />

stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und <strong>Kirche</strong>nbeamten,<br />

Vikarinnen und Vikare, Predigerinnen und Prediger sowie<br />

Gemeindepädagoginnen und -pädagogen mit pfarramtlichen Aufgaben (die<br />

nach dem Pfarrerdienst- und <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz Unfallfürsorge genießen),<br />

• Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten,<br />

Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,<br />

• Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen<br />

unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme der versicherten<br />

Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit<br />

erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer<br />

Behörde veranlasst worden sind,<br />

• Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten<br />

für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig<br />

sind,<br />

• Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den<br />

Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis<br />

auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,<br />

• Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden<br />

Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder<br />

nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr<br />

durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,<br />

• Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,<br />

• Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich<br />

im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,<br />

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