Download - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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tragen sind und dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer<br />
zu leisten ist.<br />
Als Bergungskosten können im Rahmen des Versicherungsvertrages<br />
übernommen werden:<br />
• Kosten für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die<br />
Vermutung eines Unfalls besteht,<br />
• Kosten für die Rettung von Unfallverletzten,<br />
• Kosten für die Verbringung von Unfallverletzten in das nächste Krankenhaus,<br />
• Kosten für die notwendige Rückfahrt infolge des Unfalls zum Heimatort,<br />
• Kosten für den Transport des Unfalltoten zum Heimatort.<br />
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (z. B. Kranken-Versicherung) ist<br />
zuerst in Anspruch zu nehmen.<br />
VII. Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung<br />
a) Versicherungsgegenstand<br />
Es besteht Versicherungsschutz für privateigene Kraftfahrzeuge der kirchlich<br />
Mitarbeitenden (haupt-, neben- und ehrenamtlich), die auf angeordneten Dienstfahrten<br />
eingesetzt werden. Die Anordnung kann als Einzelanordnung für die jeweils<br />
durchzuführende Fahrt oder als generelle Anordnung für bestimmte Fahrten<br />
ergehen. Zu den versicherten Dienstfahrten zählen alle Fahrten zu Veranstaltungen,<br />
die zum „Kernbereich“ kirchlichen Handelns zählen. Dies sind insbesondere:<br />
• Fahrten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu einer <strong>Kirche</strong>ngemeinde, es sei denn,<br />
es handelt sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle,<br />
• Fahrten der Ältesten zu Gemeindekirchenratssitzungen,<br />
• Fahrten kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Sitzungen, Besprechungen,<br />
Konventen etc.,<br />
• Fahrten von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Tätigen von Einkäufen,<br />
z. B. für die Kita oder die <strong>Kirche</strong>ngemeinde,<br />
• miterfasst sind Schäden, die das Fahrzeug erleidet, wenn es auf einem Parkplatz<br />
für die Dienstfahrt bereitgestellt wurde.<br />
Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind Fahrten bei Gelegenheit solcher<br />
Veranstaltungen, also z.B. abends zu einer Gaststätte bei einer mehrtägigen<br />
Dienstreise. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten zwischen Wohnort<br />
und Dienststelle sowie für von Dritten (auch kirchlichen Einrichtungen) gegen<br />
Entgelt ausgeliehene Fahrzeuge.<br />
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