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tragen sind und dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer<br />

zu leisten ist.<br />

Als Bergungskosten können im Rahmen des Versicherungsvertrages<br />

übernommen werden:<br />

• Kosten für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die<br />

Vermutung eines Unfalls besteht,<br />

• Kosten für die Rettung von Unfallverletzten,<br />

• Kosten für die Verbringung von Unfallverletzten in das nächste Krankenhaus,<br />

• Kosten für die notwendige Rückfahrt infolge des Unfalls zum Heimatort,<br />

• Kosten für den Transport des Unfalltoten zum Heimatort.<br />

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (z. B. Kranken-Versicherung) ist<br />

zuerst in Anspruch zu nehmen.<br />

VII. Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung<br />

a) Versicherungsgegenstand<br />

Es besteht Versicherungsschutz für privateigene Kraftfahrzeuge der kirchlich<br />

Mitarbeitenden (haupt-, neben- und ehrenamtlich), die auf angeordneten Dienstfahrten<br />

eingesetzt werden. Die Anordnung kann als Einzelanordnung für die jeweils<br />

durchzuführende Fahrt oder als generelle Anordnung für bestimmte Fahrten<br />

ergehen. Zu den versicherten Dienstfahrten zählen alle Fahrten zu Veranstaltungen,<br />

die zum „Kernbereich“ kirchlichen Handelns zählen. Dies sind insbesondere:<br />

• Fahrten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu einer <strong>Kirche</strong>ngemeinde, es sei denn,<br />

es handelt sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle,<br />

• Fahrten der Ältesten zu Gemeindekirchenratssitzungen,<br />

• Fahrten kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Sitzungen, Besprechungen,<br />

Konventen etc.,<br />

• Fahrten von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Tätigen von Einkäufen,<br />

z. B. für die Kita oder die <strong>Kirche</strong>ngemeinde,<br />

• miterfasst sind Schäden, die das Fahrzeug erleidet, wenn es auf einem Parkplatz<br />

für die Dienstfahrt bereitgestellt wurde.<br />

Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind Fahrten bei Gelegenheit solcher<br />

Veranstaltungen, also z.B. abends zu einer Gaststätte bei einer mehrtägigen<br />

Dienstreise. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten zwischen Wohnort<br />

und Dienststelle sowie für von Dritten (auch kirchlichen Einrichtungen) gegen<br />

Entgelt ausgeliehene Fahrzeuge.<br />

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