Download - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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II. Gebäude-/Inventar-Versicherung<br />
a) Allgemeines<br />
Jeder Schadenfall ist bedingungsgemäß innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung<br />
durch Übersendung einer formellen Schadenanzeige oder formlosen<br />
schriftlichen Mitteilung per Post, Telefax oder E-Mail direkt der Ecclesia zu<br />
melden.<br />
Eine Schadenbesichtigung vor Ort erfolgt in aller Regel bei Schäden ab einer<br />
Größenordnung von 2.500,-- €. Diese Schäden sind möglichst vorab telefonisch<br />
oder per Telefax zu melden, damit die Ecclesia überprüfen kann, ob eine Besichtigung<br />
erforderlich ist und ggf. Weiteres veranlassen kann.<br />
Die geschädigte kirchliche Gliederung oder Einrichtung hat nach dem Schadeneintritt<br />
• alle zwingend notwendigen Arbeiten sowie alle Arbeiten zur Schadenminderung<br />
bzw. Verhinderung eines größeren Schadens zu veranlassen,<br />
• Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, bis der Versicherer<br />
diesen zugestimmt hat,<br />
• Gebäude/Räume vor neuerlichen Schäden zu schützen (z.B. beschädigte Tür<br />
durch provisorische zu ersetzen – Achtung: Kostenübernahme hierfür erfolgt<br />
nicht),<br />
• beschädigte Gegenstände aufzubewahren (auch defekte Wasserrohre), ggf.<br />
Fotos anzufertigen (Achtung: Kosten hierfür werden nicht ersetzt),<br />
• soweit möglich, vor Reparaturausführung Kostenvoranschläge einzuholen und<br />
vorzulegen,<br />
• Sparbücher und Wertpapiere sofort sperren zu lassen,<br />
• bei Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden oder Raub die Polizei einzuschalten,<br />
der Polizei eine genaue Schadenaufstellung zu überlassen und Anzeige zu erstatten.<br />
b) Besondere Bestimmungen<br />
ba) Bei Leitungswasserschäden<br />
Wenn die Schadenursache bzw. die entsprechende Stelle nicht eindeutig<br />
lokalisiert werden kann, ist die Ecclesia telefonisch zu informieren, damit<br />
entschieden werden kann, welches Verfahren zur Feststellung der eigentlichen<br />
Rohrbruchstelle angewandt werden soll.<br />
bb) Bei Sturmschäden<br />
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