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Download - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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In jedem Fall ist der genaue Schadentag zu nennen. Nur so kann geprüft<br />

werden, ob Windstärke 8 (Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen)<br />

vorlag oder mehrere Gebäude in der unmittelbaren Umgebung beschädigt<br />

wurden (eventuell Bestätigung des zuständigen Wetteramtes einholen).<br />

Sofern Dächer oder Fenster beschädigt wurden oder sonstige Öffnungen<br />

am Gebäude entstanden sind, muss unbedingt eine Notabdeckung bzw.<br />

provisorische Abdichtung veranlasst werden, wenn mit schlechten Witterungsverhältnissen<br />

zu rechnen ist. Zur Beweissicherung empfiehlt es sich,<br />

den Schaden zu fotografieren.<br />

bc) Bei Diebstahl von Fahrrädern und Rollstühlen<br />

Die Versicherungsnehmerin hat nach Möglichkeit Unterlagen über den Hersteller,<br />

die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder/Rollstühle<br />

zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt die Versicherungsnehmerin<br />

diese Obliegenheit, so kann sie Entschädigung nur verlangen,<br />

soweit sie die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.<br />

Die Versicherungsnehmerin hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür<br />

zu erbringen, dass das Fahrrad/der Rollstuhl nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wiederbeschafft wurde.<br />

III. Haftpflicht-Versicherung<br />

Jeder Schadenfall, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche erhoben werden<br />

könnten, ist bedingungsgemäß innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung<br />

direkt der Ecclesia (nicht dem Konsistorium) schriftlich per Post, Telefax oder<br />

E-Mail anzuzeigen.<br />

Wird gegen die kirchliche Gliederung oder Einrichtung ein amtliches Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe<br />

beantragt, Klage erhoben oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies unverzüglich<br />

der Ecclesia mitzuteilen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden<br />

auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch<br />

zu erheben. Gerichtlich gesetzte Fristen sind unbedingt zu beachten. Die Beauftragung<br />

eines Rechtsanwalts darf erst nach Zustimmung des Versicherers erfolgen.<br />

Jeder Umweltschadenhaftpflichtfall ist darüber hinaus auch unverzüglich der unteren<br />

Umweltbehörde der Stadt/Kommune anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht<br />

auch dann, wenn der Umweltschaden noch nicht eingetreten ist und/oder er unter<br />

Umständen noch abgewendet oder gemindert werden könnte.<br />

Sofern ohne Zustimmung des Versicherers ein Schadenfall ganz oder teilweise anerkannt<br />

wird, kann dies zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />

Der Versicherer wird dann unter Umständen nicht mehr bei der Abwicklung/<br />

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