Download - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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In jedem Fall ist der genaue Schadentag zu nennen. Nur so kann geprüft<br />
werden, ob Windstärke 8 (Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen)<br />
vorlag oder mehrere Gebäude in der unmittelbaren Umgebung beschädigt<br />
wurden (eventuell Bestätigung des zuständigen Wetteramtes einholen).<br />
Sofern Dächer oder Fenster beschädigt wurden oder sonstige Öffnungen<br />
am Gebäude entstanden sind, muss unbedingt eine Notabdeckung bzw.<br />
provisorische Abdichtung veranlasst werden, wenn mit schlechten Witterungsverhältnissen<br />
zu rechnen ist. Zur Beweissicherung empfiehlt es sich,<br />
den Schaden zu fotografieren.<br />
bc) Bei Diebstahl von Fahrrädern und Rollstühlen<br />
Die Versicherungsnehmerin hat nach Möglichkeit Unterlagen über den Hersteller,<br />
die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder/Rollstühle<br />
zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt die Versicherungsnehmerin<br />
diese Obliegenheit, so kann sie Entschädigung nur verlangen,<br />
soweit sie die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.<br />
Die Versicherungsnehmerin hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />
Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür<br />
zu erbringen, dass das Fahrrad/der Rollstuhl nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wiederbeschafft wurde.<br />
III. Haftpflicht-Versicherung<br />
Jeder Schadenfall, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche erhoben werden<br />
könnten, ist bedingungsgemäß innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung<br />
direkt der Ecclesia (nicht dem Konsistorium) schriftlich per Post, Telefax oder<br />
E-Mail anzuzeigen.<br />
Wird gegen die kirchliche Gliederung oder Einrichtung ein amtliches Ermittlungsverfahren<br />
eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe<br />
beantragt, Klage erhoben oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies unverzüglich<br />
der Ecclesia mitzuteilen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden<br />
auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch<br />
zu erheben. Gerichtlich gesetzte Fristen sind unbedingt zu beachten. Die Beauftragung<br />
eines Rechtsanwalts darf erst nach Zustimmung des Versicherers erfolgen.<br />
Jeder Umweltschadenhaftpflichtfall ist darüber hinaus auch unverzüglich der unteren<br />
Umweltbehörde der Stadt/Kommune anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht<br />
auch dann, wenn der Umweltschaden noch nicht eingetreten ist und/oder er unter<br />
Umständen noch abgewendet oder gemindert werden könnte.<br />
Sofern ohne Zustimmung des Versicherers ein Schadenfall ganz oder teilweise anerkannt<br />
wird, kann dies zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />
Der Versicherer wird dann unter Umständen nicht mehr bei der Abwicklung/<br />
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