Hausarbeit - Lehrstuhl für Internationale Politik und Außenpolitik ...
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Und obwohl die B<strong>und</strong>esregierung auf eine Sondergenehmigung zur „Unterstützung<br />
strategischer Partner“ <strong>und</strong> die „Unterstützung der regionalen Stabilität“ besteht <strong>und</strong><br />
keine Verletzung von Exportrichtlinien gegeben sieht, so haben die Ausführungen in<br />
der vorliegenden Arbeit anschaulich gemacht, dass dies sehr wohl der Fall ist.<br />
Bei 111 in den Jahren von 2002-2006 unter Berufung auf die Verletzung jedes<br />
einzelnen Kriteriums des EU-Kodexes verweigerten Rüstungslieferungen anderer<br />
EU-Staaten kann die B<strong>und</strong>esregierung nicht mehr glaubhaft argumentieren, sich bei<br />
einer Genehmigung im Rahmen desselben Kodexes zu sehen.<br />
Die Analyse anhand des Beckmannschen Schemas hat gezeigt, dass anstatt der<br />
genannten wohl vielmehr wirtschafts- <strong>und</strong> beschäftigungspolitische Interessen im<br />
Vordergr<strong>und</strong> stehen, als dies von offizieller Seite zugegeben wird, <strong>und</strong> als das bei<br />
einer Entscheidung von derlei Tragweite der Fall sein darf.<br />
Zum einen führt ein Unterlaufen des EU-Kodexes zu einer Zementierung, wenn nicht<br />
sogar Verschärfung der innereuropäischen Anbieterkonkurrenz auf dem<br />
Rüstungsmarkt.<br />
Zum anderen beschädigt die B<strong>und</strong>esregierung mit einer Exportgenehmigung ihre<br />
internationale Glaubwürdigkeit deutlich <strong>und</strong> nachhaltig. Unter Umständen würde sie<br />
sich sogar, wie bereits an früherer Stelle erwähnt, der Beihilfe zur Proliferation<br />
nuklearfähiger Waffensysteme schuldig machen.<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung sollte ernsthaft in Erwägung ziehen, ob sie aufgr<strong>und</strong><br />
kurzfristiger wirtschaftlicher Interessen, mittel- <strong>und</strong> langfristige strategische<br />
Interessen wie zum Beispiel Friedenssicherung, Förderung von Sicherheit <strong>und</strong><br />
Wohlstand in der Welt vernachlässigen, ja sogar aufs Spiel zu setzen bereit ist.<br />
Weiterhin sollte die B<strong>und</strong>esregierung ernsthaft in Betracht ziehen, erstmals von § 7<br />
KWKG <strong>und</strong> § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz Gebrauch zu machen, <strong>und</strong> die<br />
Genehmigung widerrufen. Das Genscher Diktum „alles was schwimmt geht,“ geht<br />
nicht immer. Aufgr<strong>und</strong> der gegebenen Rahmenbedingungen dürfte ein Widerruf gute<br />
Chancen haben, auch vor Gericht Bestand zu haben.<br />
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