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EEN_MWST_Leitfaden_Dezember_2010 _2_ - Osec

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Lieferung von B an C:<br />

-- Ort der Lieferung ist ebenfalls am Beginn der Beförderung, also in den Niederlanden. Die Lieferung<br />

ist daher in der Schweiz nicht steuerbar.<br />

-- Aufgrund der Tatsache, dass die Warenbewegung in der Schweiz endet und im Falle des Abholreihengeschäfts<br />

in der Regel der letzte Abnehmer in der Reihe auch als Importeur auftritt, gilt für die Einfuhrdokumente<br />

Folgendes:<br />

-- Grundsätzlich ist auf der Einfuhrdeklaration der letzte Abnehmer in der Reihe (also C) als Empfänger<br />

und Importeur aufzuführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Entgelt erhoben, dass C seinem Lieferanten<br />

B gezahlt hat. In dieses Entgelt einzubeziehen sind die Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort<br />

in der Schweiz, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind.<br />

-- Lautet das Einfuhrdokument nicht auf den Namen des Abnehmers, kann dieser die Einfuhrumsatzsteuer<br />

dennoch geltend machen, wenn er, erstens, im Besitz des Original-Einfuhrdokumentes ist, zweitens,<br />

die Rechnung auf ihn lautet und in seiner Buchhaltung verbucht ist, drittens, er die eingeführten<br />

Gegenstände nachweislich für steuerbare Zwecke verwendet und, viertens, jeglicher Missbrauch ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

EU-Sicht:<br />

Lieferung von A an B:<br />

-- Die Lieferung von A an B ist die unbewegte Lieferung. Die Lieferung geht der bewegten Lieferung (B<br />

an C) voran. Ort der Lieferung ist daher dort, wo die Beförderung beginnt, also in den Niederlanden.<br />

-- Ob A die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend machen kann, bestimmt sich nach dem niederländischen<br />

<strong>MWST</strong>-Recht. Ist das nicht der Fall, muss A niederländische <strong>MWST</strong> an B fakturieren.<br />

Lieferung von B an C:<br />

-- Die Ware wird aus den Niederlanden in ein Drittland befördert. Da der letzte Abnehmer C die Ware<br />

bei A abholt, ist die Lieferung zwischen B und C die bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist in dem<br />

Land, in dem die Warenbewegung beginnt − also in den Niederlanden.<br />

-- Die Lieferung ist daher eine in den Niederlanden steuerbare aber steuerfreie Ausfuhrlieferung. B<br />

muss sich grundsätzlich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.<br />

-- B darf in der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen. Er muss in der Rechnung auf die Steuerfreiheit<br />

der Lieferung hinweisen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung müssen<br />

von B nachgewiesen werden. Dies geschieht z.B. durch das Ausfuhrdokument.<br />

© SwissVAT AG<br />

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