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Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der ...

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§ 12<br />

Abstimmungen, Wahlen<br />

7<br />

(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist geson<strong>der</strong>t abzustimmen.<br />

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden<br />

Antrag zuerst, über einen Gegenantrag o<strong>der</strong> einen Antrag auf Abän<strong>der</strong>ung<br />

vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel<br />

darüber, welcher Antrag <strong>der</strong> weitergehende ist, so entscheidet darüber <strong>der</strong> Vorsitzende.<br />

(3) Vor <strong>der</strong> Abstimmung ist <strong>die</strong> endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses<br />

zu verlesen, soweit sie sich nicht aus <strong>der</strong> Vorlage ergibt; das gilt<br />

nicht <strong>für</strong> <strong>Geschäftsordnung</strong>santräge. Der Vorsitzende stellt <strong>die</strong> Frage, über <strong>die</strong><br />

abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja o<strong>der</strong> nein beantwortet werden kann.<br />

(4) Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Gemeinschaftsversammlung</strong> werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> auf<br />

Ja o<strong>der</strong> Nein lautenden Stimmen gefaßt, soweit nicht durch Gesetz eine an<strong>der</strong>e<br />

Mehrheit vorgesehen ist; <strong>die</strong> zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht<br />

berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt. Bei<br />

Beschlüssen, <strong>die</strong> mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass <strong>die</strong>se qualifizierte Mehrheit<br />

dem Antrag o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorlage zugestimmt hat.<br />

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare<br />

Zustimmung o<strong>der</strong> durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen<br />

sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und <strong>die</strong> jeweiligen Zahlen im Protokoll<br />

festzuhalten.<br />

(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt o<strong>der</strong> wenn<br />

<strong>die</strong>s <strong>die</strong> <strong>Gemeinschaftsversammlung</strong> beschließt.<br />

(7) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt folgendes:<br />

a) Stimmzettel sind ungültig, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

- sie leer sind,<br />

- sie unleserlich sind,<br />

- sie mehrdeutig sind,<br />

- sie Zusätze enthalten,<br />

- sie durchgestrichen sind,<br />

- sie bei Wahlen unzweifelhaft Stimmenthaltung zum Ausdruck bringen<br />

durch Gebrauch des Wortes "Stimmenthaltung".<br />

b) Die Stimmzettel werden von insgesamt mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> von<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinschaftsversammlung</strong> zu bestimmen sind, ausgezählt. Diese<br />

teilen das Ergebnis dem Vorsitzenden mit.<br />

(8) Wahlen werden gemäß § 30 KGG durch geheime Abstimmung vollzogen. Es<br />

können nur solche Personen gewählt werden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinschaftsversammlung</strong><br />

vor <strong>der</strong> Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als

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