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Schleppnetzfahndung - Rechtsanwalt-schuetze.de

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§ 163e: Polizeiliche Beobachtung<br />

Def.: planmäßige, meist heimliche Beobachtung<br />

einer Person (o<strong>de</strong>r eines Objektes) an<br />

Kontrollstellen zur Erstellung eines<br />

Bewegungsbil<strong>de</strong>s; ggf. Querverbindungen zu<br />

an<strong>de</strong>ren Personen (Stichwort: org Krim).<br />

Abgrenzen von durchgehen<strong>de</strong>r längerfristiger<br />

Observation (§ 163f) und von <strong>de</strong>r kurzfristigen<br />

Observation (§§ 161 I, 163 I), die nicht die<br />

Erkenntnisse bei Kontrollstellen betreffen.

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