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Schleppnetzfahndung - Rechtsanwalt-schuetze.de

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§ 163e<br />

- Anordnung durch Richter, bei Gefahr im Verzug:<br />

StA, nicht: Ermittlungsbeamte!<br />

- Befristung auf 1 Jahr; mehrmalige Verlängerung<br />

um bis zu 3 Monate möglich.<br />

- Benachrichtigung: § 101 I, IV S1 Nr. 11<br />

- Kennzeichnung und Löschung: § 101 III, VIII<br />

- Anfechtung: § 101 VII S 2 lex specialis zu allg<br />

Rechtsbehelfen.

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