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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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stellt werden, worin das Bedürfnis liegt, den<br />

,.sozialen Antrieb" ziviler Ungehorsam sozusagen<br />

postwendend zum - noch dazu positivierten<br />

- Recht zu erklilren. Der Rechtspraktiker<br />

weiß, daß die Begriffe ,,Anspruch" und<br />

•.Recht". soweit dieselben in <strong>recht</strong>lichem Zusammenhang<br />

geäußert werden, synonym. inhaltsgleich<br />

sind. Anspruch ist Recht, welches<br />

seine Durchsetzung fordert, was wiederum<br />

Begriffsmerkrnal des Rechts isL Eine Absonderung<br />

dieser Begriffe ist wenig zielft1hrend.<br />

Da nun zu beantworten ist, inwieweit ziviler<br />

Ungehorsam Anspruch, daher Recht sein kann,<br />

wird nochmals auf obige Darstellung verwiesen.<br />

Im Bereich des Konflikts demokratischer<br />

(Mehrheits-)entscheidungen mit legitimen,<br />

vom Staat zu wahrenden Interessen, die nur<br />

deshalb - zunächst und scheinbar - nicht tragfähig<br />

sind, wie denselben ihre Positivierung<br />

fehlt, ist zu erkennen, daß positives Recht in<br />

seiner Legitimität eben nicht trägt, als ebenso<br />

legitimer präpositiver Anspruch. Setzt man<br />

den Fall, daß positives Recht mit seinem Antipoden<br />

außerhalb der Satzung im Widerspruch<br />

steht, ist <strong>für</strong> sich noch nicht zu erkennen, welchem<br />

Interesse gefolgt werden soll (muß).<br />

Im Verhältnis zum zivilen Ungehorsam ist der<br />

aufgezeigte Dissens weder dramatisch noch<br />

wirklich theoretisch. Erinnert sei daran, daß<br />

eben ziviler Ungehorsam in seiner bereits<br />

angeführten Umschreibung eine durch Verhalten<br />

verstärkte Willensäußerung als sozusagen<br />

ultimatives Remedium verkörperL . Eine konkrete<br />

autoritär-demokratische Entscheidung<br />

soll wegen ihres Beschneidens wesentlicher<br />

allgemeiner Interessen aus dem beschriebenen<br />

Muster und wegen des (noch) nicht abgelaufenen<br />

Erkenntnisprozesses der da<strong>für</strong> zuständigen<br />

staatlichen Einrichtungen über so erfolgenden<br />

Protest im Wege des Umschwungs der<br />

maßgeblichen Einschätzungen falsifiziert<br />

werden. Der zivilen Ungehorsam leistende<br />

Bürger ist unter der Voraussetzung der Erfül-<br />

.. lung dieses Instituts der Allgemeinheit und<br />

dem demokratischen verwirklichten Staat dienlieh.<br />

Unbillig wäre, dem wenn auch nur durch<br />

Personenmehrheit partiell auftretenden Souverän,<br />

schlichter dem Staatsbürger Strafe und<br />

Kritik <strong>für</strong> eben diesen Hilfsdienst zuzumessen.<br />

Das in Österreich vorherrschende, im Staat<br />

erscheinende Gemeinwesen leidet unbestreitbarerweise<br />

unter großen Deftziten in den Prozessen<br />

der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung.<br />

Die Zeit gebietet daher zur Abhilfe<br />

ein weder das demokratische Gefüge störendes<br />

noch die staatliche Autorität und insbesondere<br />

das Gewaltmonopol in Frage stellendes<br />

Mittel zu verwirklichen, welches, soweit erkennbar<br />

unter noch näher zu formulierenden<br />

Prämissen vergleichsweise am besten geeignet<br />

ist, dagegen anzutreten. Die österreichische<br />

Grund<strong>recht</strong>sordnung und das verwirklichte<br />

Demokratiemodell wären durchaus mit Schaffung<br />

eines Grund<strong>recht</strong>s auf zivilen Ungehorsam<br />

bereichert<br />

•<br />

Exklusiv-Fälschung:<br />

Die Nationalratswahl ·<br />

auf grün nachgerechnet<br />

Über einige wahlsystemische<br />

Aspekte des Ergebnisses der<br />

lVadonalratswahl1990(auch<br />

lesbar als aktuelle Fußnote zur<br />

Wahl<strong>recht</strong>sserie)<br />

Nun, da der Wahlkampf hinter uns liegt, wird<br />

in den Koalitionsverhandlungen auch die<br />

Wahl<strong>recht</strong>sreform behandelt werden; die Taschemechner<br />

und Rechenstift sind gezü(,;kt,<br />

gilt es doch, zumindest den bisherigen Mandatsstand<br />

der beiden mutmaßlichen Regierungspartner<br />

zu bewahren und gegebenenfalls<br />

auszubauen und dabei auch noch die personelle<br />

Zusammensetzung der Fraktion weitestgehend<br />

unangetastet zu lassen, könnte doch eine<br />

der innerparteilich maßgeblichen Gruppen ein<br />

via Wahl<strong>recht</strong> gegen sie gerichtetes Komplott<br />

wittern.<br />

Doch nun zum konkreten Wahlausgang:<br />

3.7% der gültig abgegebenen Stimmen wurden<br />

nicht in Mandate umgesetzt (was 7 Mandaten<br />

entspricht). Daher wurden ebenso wie 1983<br />

Restmandate deutlich billiger, wovon alle<br />

Parteien in etwa im gleichen Ausmaßprofttierten,<br />

am augenfälligsten. sicherlich die Grüne<br />

Alternative, die trotz einem Minus von 0.04%<br />

zwei Mandate hinzugewinnen konnte, was auf<br />

dem ersten Blick paradox scheinen mag, aber<br />

doch erklärlich i~t:<br />

1. bei der Wahl '86 hat die GA das 9. Mandat<br />

knapp verpaßt, daß ihr rein proportional zugestanden<br />

wäre, also wird der Proportionalwert<br />

der Stimmen nur um ein Mandat überschritten.<br />

Seite 30<br />

JURIDIKUM 5/90

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