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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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Bewerbung tür den Bundesdienst:<br />

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Lö~ng<br />

Eignungstests sollen<br />

Objektivität garantieren<br />

Maria ReiJfenstein<br />

. Die Republik stellt an ihre<br />

BeamtInnen die höchsten Anforderungen.<br />

Vorbei die Zeiten<br />

von Parteibuch- und Freunderlwirtschaft.<br />

Heute zählt Qualifikation.<br />

Alles, was objektiv ist ...<br />

... fmdet sich im neuen Ausschreibungsgesetz<br />

BGB1.1989/85 (oder - so die offizielle Kurzbezeichnung<br />

- AusG). Hier heißt es in §1: ,,Die<br />

Bewerbung um Aufnahme in den Bundesdienst<br />

und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze<br />

beim Bund stehen allen österreichi- \<br />

schen Staatsbürgern offen." So weit, so gut.<br />

Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt<br />

werden, daß eiße Bedingung <strong>für</strong> die Möglichkeit<br />

einer BewerbWJ.g die Kenntnisnahme von<br />

der Ausschreibung der jeweiligen Stelle darstellt<br />

Nun erfahren wir aber aus §21 AusG, daß<br />

die meisten der zu besetzenden Planstellen gar<br />

nicht das Licht des Amtsblattes zur Wiener<br />

Zeitung erblicken, sondern die Ausschreibung<br />

"durch Anschlag an der AmtstafeI der jeweils<br />

<strong>für</strong> die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu<br />

erfolgen" hat (eine Monatsnetzkarte <strong>für</strong> die.<br />

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,<br />

öffentlichen Verkehrsmittel empfiehlt sich hier<br />

allemal). Damit die betreffende Dienststelle<br />

abernichtvon der MöglichkeitGebrauch macht,<br />

noch weitere Freundinnen und Freunde (die<br />

engsten der sich schon im Bundesdienst befmdlichen<br />

Vertrauten haben sich ja weder den<br />

Querelen einer Ausschreibung (I). geschweige<br />

dem sogleich zu beschreibenden, der Objekti­<br />

. vierung dieneridenEignungstest zu unterziehen)<br />

in subjektiver Wahllosigkeit in den Bundesdienst<br />

einzuschleus~ hat der Gesetzgeber<br />

nun hier dem Ruf nach Objektivierung der<br />

Stellenvergabe endlich nachgegeben und die<br />

. Auswahl der BewerberInnen an eine von der<br />

Dienststelle (und deren Erwartungen) gänzlich<br />

unabhängigen Institution delegiert: an die<br />

Verwaltungsakademie mit ihren Psychologlnnen.<br />

Ist die Stelle also nicht schon an Bundesbedienstete<br />

vergeben und hat man glücklich von<br />

ihr erfahren, setzt das eigentliche Verfahren<br />

der Objektivierung (sprich: Eignungstest) ein.<br />

Jene, die schnell studiert haben, erinnern sich<br />

vielleicht noch an die Berufseignungstests in<br />

der S.chule. deren Ergebnisse -von den BerufsberaterInnen<br />

flink mit der Berufslaufbahn des<br />

Vaters kombiniert - ein ausgeprägtes OrientierungsprofU<br />

ergaben. Eine Mixtur aus ,,Ist" -, ,<br />

"Wit"- und ,,Mit"tests (Ergebnisse langjähriger<br />

Behaviorismusforschung) untersuchen<br />

Konzentration, Sprachbegabung, Logik und<br />

Lemflihigkeit Den unterschiedlichen Stellenanforderungen<br />

werden quantitativ gestufte Auswertungsparameter<br />

ge<strong>recht</strong>. So bestehen die<br />

Aufgaben darin, möglichst schnell d von d von<br />

p von d von p zu unterscheiden, richtige Analogien<br />

zu konstruieren (Sportler verhält sich zu<br />

Erfolg wie Manager zu 71?; Wasser verhält<br />

sich zu Delta so wie Wind zu n?), zwei von<br />

sechs Begriffen auszuwählen, die einen gemeinsamen<br />

Oberbegriff haben (z.B. Fischfang<br />

- Angel - Fischerboot - Hecht : Netz -<br />

Muschel), Zahlenreihen fortzusetzen, Matrizenstrukturen<br />

zu erkennen u. v. m.(2l.<br />

Das (<strong>für</strong> drei Jahre verbindliche!) Ergebnis<br />

lautet ,.nicht geignet". "geeignet" oder "besonders<br />

geeignet" und hat <strong>für</strong> die Dienststelle<br />

obersle!J Kriterium zu sein. Differenziert wird<br />

also nur nach letzteren Kalkülen (bei ,,nicht<br />

geeignet" ist man ja drei Jahre <strong>für</strong> diese Testgruppe<br />

gesperrt), wobei zunächst gemäß § 25<br />

AusG "auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens"<br />

Rücksicht zu nehmen ist.<br />

Weitere Kriterien sind soziale Bedürftigkeit,<br />

Vordienstzeiten u. ä ..<br />

Aus dem Anliegen, die Willkür bei der Stellenvergabe<br />

zu reduzieren, die Konsequenz zu<br />

ziehen, jegliche Verantwortung an ein standardisiertes<br />

Testverfahren zu delegieren, das wie<br />

wir alle wissen eine höchst fragwürdige Form<br />

der Intelligenz mißt, kann unter Zuhilfenahme<br />

wissenschaftstheoretischer Erkenntnisse vielleicht<br />

folgendermaßen gedeutet werden: "...<br />

kann die Verabsolutierung von Fordenmgen<br />

nach objektiver Erkenntnis durch Eliminierung<br />

von allem, was subjektiv (in allen Bedeutungen<br />

des Wortes) wäre, zu der Denkhaltung<br />

des Objektivismus führen. Obwohl einZusammenhang<br />

zu dem methodologischen Postulat<br />

nach Objektivität nicht ZU leugnen ist, handelt<br />

es sich doch um entgegengesetzte Denkhaltungen.<br />

Der Objektivismus deformiert nämlich<br />

dasWesenderobjektivenErkenntnis,indemer<br />

wichtige Elemente derselben außer acht läßt"<br />

(Handbuch wissenschaftstheoretischer Begriffe,<br />

Stichwort "Objektivität", lITB 1980)<br />

Und so fragt sich. ob die mit dem neuen Objektivierungsverfahren<br />

verbundene Arbeitsplatzbeschaffung<br />

<strong>für</strong> Psychologlnnen sowie die<br />

infolge der Verzögerungen bei den Besetzungen<br />

eintretenden Einsparungen dieses AusG<br />

wirklich <strong>recht</strong>fertigen; und ob nicht sowohl die<br />

BewerberInnen eine gemäßereBeurteilung als<br />

. auch die andernorts sinnvoller verfahrende<br />

Psychologie Besseres verdient hätten - doch<br />

wer vermag das schon zu beurteilen? •<br />

(l)vgl.§2i Abs2AusG: "EineAusschreibung<br />

NlCh Abs 1 ist nicht durchzuführen: 1. bei<br />

Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten<br />

besetzt werden sollen, ... "<br />

(2) Auflösung der Rätsel inder Reihenfolge'<br />

ihres Vorkommens: Gewinn; Düne; Netz und<br />

Angel (falsch: Hecht und Muschel).<br />

Seite 34<br />

JURIDIKUM 5/90

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