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Landesverordnung über die Durchführung der Mainzer Studienstufe

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<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale<br />

Oberstufe (<strong>Mainzer</strong> Stu<strong>die</strong>nstufe)<br />

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung<br />

vom 1. Juli 1999 (15413 C - 51 113-0/34)<br />

1 Notwendigkeit <strong>der</strong> Neufassung ..........................................................................2<br />

2 Ziele <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§2 LVO)........................................................2<br />

3 Aufbau und Abschluss <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§3 LVO) ............................2<br />

3.1 Schulwechsel ...........................................................................................2<br />

4 Unterricht in <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§4 LVO) ............................................2<br />

4.2 Leistungsfeststellungen ............................................................................3<br />

4.3 Abstufung in Jahrgangsstufe 13 ...............................................................3<br />

4.4 Gemeinschaftskunde................................................................................3<br />

4.5 Leistungsfach Sport..................................................................................4<br />

4.6 Beson<strong>der</strong>e Lernleistung............................................................................4<br />

5 Angebot an Grund- und Leistungsfächern und Fächerkombinationen (§5 LVO) 6<br />

5.1 Weitere Fächer.........................................................................................6<br />

5.2 Lehrbefähigung.........................................................................................6<br />

6 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern (§6 LVO).....................................6<br />

6.1 Stundenzahl für Gemeinschaftskunde ......................................................6<br />

7 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und<br />

Leistungsfächern (§7 LVO)................................................................................7<br />

7.1 Fremdsprachen ........................................................................................7<br />

7.2 Künstlerische Fächer................................................................................8<br />

7.3 Religionslehre – Ethikunterricht ................................................................8<br />

7.4 Grundfach Sport .......................................................................................8<br />

7.5 Pflichtstundenzahl ....................................................................................9<br />

7.6 Belegung <strong>der</strong> Fächer und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Belegung .................................10<br />

8 Einrichtung von Kursen (§8 LVO) ....................................................................10<br />

8.1 Allgemeine Regelungen..........................................................................10<br />

8.2 Beson<strong>der</strong>e Regelungen für <strong>die</strong> Einrichtung von Kursen..........................11<br />

9 Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne durchgehende<br />

zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 (§9 LVO) ........................11<br />

10 Übergangsbestimmung (§10 LVO) ..................................................................12<br />

11 In-Kraft-Treten (§11 LVO)................................................................................12<br />

Anlage 1 ...................................................................................................................13<br />

Anlage 2 ...................................................................................................................16<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 1 / 17


1 Notwendigkeit <strong>der</strong> Neufassung<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe<br />

(<strong>Mainzer</strong> Stu<strong>die</strong>nstufe) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 158), BS 223-1-6, wird <strong>die</strong><br />

Verwaltungsvorschrift vom 17. September 1994 (GAmtsbl. S. 471) neu erlassen.<br />

2 Ziele <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§2 LVO)<br />

Nähere Ausführungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe enthält <strong>die</strong><br />

"Vereinbarung zur Gestaltung <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe in <strong>der</strong> Sekundarstufe II"<br />

(Beschluss <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in <strong>der</strong> Fassung vom 28.<br />

Februar 1997)<br />

3 Aufbau und Abschluss <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§3 LVO)<br />

3.1 Schulwechsel<br />

3.1.1 Ist durch einen Schulwechsel innerhalb von Rheinland-Pfalz, aus einem an<strong>der</strong>en<br />

Bundesland o<strong>der</strong> von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule <strong>die</strong> Weiterführung<br />

<strong>der</strong> verbindlich belegten Fächer nicht möglich o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zuordnung zu einem Halbjahr<br />

<strong>der</strong> Qualifikationsphase problematisch, entscheidet <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schulleiter <strong>über</strong> <strong>die</strong> betreffenden Maßnahmen.<br />

3.1.2 Wenn eine Schülerin o<strong>der</strong> ein Schüler zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt war<br />

o<strong>der</strong> von einer Auslandsschule nach Rheinland-Pfalz <strong>über</strong>wechselt, können<br />

Leistungsbewertungen nur anerkannt werden, sofern sie an einer anerkannten<br />

Deutschen Auslandsschule erbracht worden sind. Bei Leistungsbewertungen aus<br />

an<strong>der</strong>en Auslandsschulen kann <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter <strong>über</strong> eine<br />

ausnahmsweise Anerkennung entscheiden. Eine Anrechnung <strong>der</strong> Besuchszeit <strong>der</strong><br />

Oberstufe einer Auslandsschule auf <strong>die</strong> Höchstverweildauer in <strong>der</strong> gymnasialen<br />

Oberstufe erfolgt nur, wenn <strong>die</strong> dort erzielten Leistungsbewertungen <strong>über</strong>wiegend<br />

anerkannt werden.<br />

3.1.3 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Einführungsphase zum Besuch einer<br />

Auslandsschule beurlaubt waren, können ausnahmsweise in <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12<br />

eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet <strong>die</strong> Kurslehrerkonferenz, ob <strong>die</strong> bis<br />

dahin gezeigten Leistungen <strong>die</strong> Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 rechtfertigen. Bei<br />

Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden <strong>die</strong> Noten des Halbjahres 12/2 doppelt<br />

gerechnet. Nummer 3.1.2 bleibt unberührt.<br />

4 Unterricht in <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe (§4 LVO)<br />

4.1 In <strong>der</strong> Regel werden Grund- und Leistungskurse getrennt unterrichtet. Im Ausnahmefall<br />

kann ein Leistungskurs durch stundenmäßige Erweiterung eines Grundkurses im<br />

gleichen Fach gebildet werden.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 2 / 17


4.2 Leistungsfeststellungen<br />

4.2.1 Leistungskurs:<br />

Kurs<br />

Anzahl<br />

Kursarbeiten<br />

Gewichtung<br />

Kursarbeit(en):<br />

an<strong>der</strong>e<br />

Leistungsnachweise<br />

Dauer <strong>der</strong> Kursarbeiten<br />

11/1 1 1:2 2 Unterrichtsstunden<br />

(Deutsch 2 bis 3<br />

Unterrichtsstunden)<br />

11/2 2 1: 1 2 Unterrichtsstunden<br />

(Deutsch 2 bis 3<br />

Unterrichtsstunden)<br />

12/1 2 1: 1 3 Unterrichtsstunden<br />

(Deutsch 3 bis 4<br />

Unterrichtsstunden)<br />

12/2 2 1:1 3 bis 4Unterrichtsstunden<br />

(Deutsch 4 bis 5<br />

Unterrichtsstunden)<br />

13 1 1: 1 4 Zeitstunden<br />

(Deutsch, Bild. Kunst und Musik:<br />

5 Zeitstunden)<br />

Die gleiche Regelung gilt für den theoretischen Bereich im Leistungsfach Sport (vgl.<br />

Nummer 4.5.2).<br />

4.2.2 Im Grundkurs (Sport ausgenommen) werden pro Halbjahr und in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe<br />

13 eine Kursarbeit und "an<strong>der</strong>e Leistungsnachweise" gefor<strong>der</strong>t. Die Note in <strong>der</strong><br />

Kursarbeit macht etwa ein Drittel <strong>der</strong> Zeugnisnote aus. Nummer 9 bleibt hiervon<br />

unberührt. Eine Kursarbeit in einem Grundfach dauert 1 bis 2 Unterrichtsstunden, in<br />

Deutsch ab dem Halbjahr 12/1: 2 bis 3 Unterrichtsstunden.<br />

4.2.3 Die Terminierung <strong>der</strong> Kursarbeiten ist so vorzunehmen, dass möglichst wenig<br />

Unterricht ausfällt. Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter.<br />

4.2.4 Bei <strong>der</strong> Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße<br />

gegen <strong>die</strong> sprachliche Richtigkeit in <strong>der</strong> deutschen Sprache o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> äußere<br />

Form führen zu einem Abzug von ein o<strong>der</strong> zwei MSS-Punkten für <strong>die</strong>sen<br />

Leistungsnachweis. Ergänzende Hinweise ergeben sich aus Anlage 2.<br />

4.3 Abstufung in Jahrgangsstufe 13<br />

Mit Beginn <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 13 stufen <strong>die</strong> Schülerinnen und Schüler eines ihrer drei<br />

Leistungsfächer zum Grundfach ab. Der Unterricht erfolgt weiterhin auf<br />

Leistungsfachniveau. Die Leistungsbewertung erfolgt bei Schülerinnen und Schülern,<br />

<strong>die</strong> das Leistungsfach abstufen, auf Grundfachniveau. Die Zeugnisnote wird gemäß<br />

Nummer 4.2.1 gebildet.<br />

4.4 Gemeinschaftskunde<br />

4.4.1 Im Leistungskurs Gemeinschaftskunde werden Kursarbeiten nur im Schwerpunktfach<br />

geschrieben, im Zusatzfach, das auf Grundfachniveau unterrichtet wird, kann eine<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 3 / 17


"schriftliche Überprüfung" (§47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Kursarbeiten des Schwerpunktfaches machen <strong>die</strong> eine Hälfte <strong>der</strong> Zeugnisnote aus,<br />

<strong>die</strong> "an<strong>der</strong>en Leistungsnachweise" des Schwerpunktfaches und <strong>die</strong><br />

Leistungsnachweise des Zusatzfaches zu etwa gleichen Teilen <strong>die</strong> an<strong>der</strong>e Hälfte.<br />

4.4.2 Im Grundfach Gemeinschaftskunde wird nur in einem <strong>der</strong> beiden Fächer eine<br />

Kursarbeit geschrieben (vgl. Nummer 6.1.1), im an<strong>der</strong>en kann eine "schriftliche<br />

Überprüfung" (§47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefor<strong>der</strong>t werden. Die<br />

Kursarbeit und <strong>die</strong> "an<strong>der</strong>en Leistungsnachweise" des einen Faches sowie <strong>die</strong><br />

Leistungsnachweise des zweiten Faches machen jeweils etwa ein Drittel <strong>der</strong><br />

Zeugnisnote aus.<br />

4.5 Leistungsfach Sport<br />

4.5.1 Der praktische und theoretische Unterricht im Leistungsfach Sport soll von ein und<br />

<strong>der</strong>selben Lehrkraft erteilt werden, ein Lehrerwechsel soll in <strong>der</strong> Oberstufe nicht<br />

stattfinden.<br />

4.5.2 Im Leistungsfach werden Leistungen im sporttheoretischen und im sportpraktischen<br />

Bereich gefor<strong>der</strong>t. Die Gesamtnote für den theoretischen Bereich (vgl. Nummer 4.2.1)<br />

und <strong>die</strong> Gesamtnote für den praktischen Bereich ergeben zu gleichen Teilen <strong>die</strong><br />

Zeugnisnote.<br />

Der praktische und theoretische Bereich erfassen jeweils Leistungen, <strong>die</strong> gegenseitig<br />

nicht austauschbar sind. Wird in, einem <strong>die</strong>ser Bereiche <strong>die</strong> Note mindestens<br />

"ausreichend" (4 Punkte) aus von <strong>der</strong> Schülerin o<strong>der</strong> dem Schüler zu vertretenden<br />

Gründen in mehr als einem Halbjahr nicht erreicht, muss das Leistungsfach Sport in<br />

Jahrgangsstufe 13 zum Grundfach abgestuft werden.<br />

4.5.3 Wer während des Halbjahres 11/1 infolge einer Verletzung für längere Zeit o<strong>der</strong> auf<br />

Dauer nicht am Unterricht in <strong>der</strong> Sportpraxis teilnehmen kann, muss das Leistungsfach<br />

Sport abgeben und ein an<strong>der</strong>es Leistungsfach belegen. Tritt <strong>die</strong>ser Fall nach dem<br />

Halbjahr 11/1 ein, muss das Leistungsfach Sport in Jahrgangsstufe 13 zum Grundfach<br />

abgestuft werden. Die Teilnahme am gesamten Sportunterricht bleibt verpflichtend, <strong>die</strong><br />

Leistungsbewertung kann sich auf den Bereich <strong>der</strong> Sporttheorie beschränken.<br />

4.6 Beson<strong>der</strong>e Lernleistung<br />

4.6.1 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>über</strong> einen längeren Zeitraum selbständig an einem<br />

Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach o<strong>der</strong> mehreren Unterrichtsfächern<br />

zugeordnet werden kann, gearbeitet haben, und den Arbeitsprozess sowie sein<br />

Ergebnis schriftlich dokumentieren, können <strong>die</strong>se Arbeit als beson<strong>der</strong>e Lernleistung in<br />

<strong>die</strong> Qualifikation im Prüfungsbereich einbringen. Umfang und Anspruch <strong>die</strong>ser Arbeit<br />

müssen ihrer Gewichtung (20% <strong>der</strong> Qualifikation im Prüfungsbereich) entsprechen.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Lernleistung kann z. B. eine Jahresarbeit sein (siehe 4.6.5), eine<br />

schriftlich dokumentierte Arbeit, <strong>die</strong> im Rahmen eines vom Bund o<strong>der</strong> von den Län<strong>der</strong>n<br />

geför<strong>der</strong>ten Wettbewerbs erstellt wurde, o<strong>der</strong> eine Arbeit, <strong>die</strong> aus einer<br />

Arbeitsgemeinschaft o<strong>der</strong> einem Projekt erwachsen ist. Welche Wettbewerbe hierfür in<br />

Frage kommen und welche an<strong>der</strong>en Leistungen als beson<strong>der</strong>e Lernleistung anerkannt<br />

werden, gibt das fachlich zuständige Ministerium bekannt.<br />

Die Anfertigung einer beson<strong>der</strong>en Lernleistung wird von einer Lehrkraft o<strong>der</strong> – bei<br />

einem fach<strong>über</strong>greifenden Thema – von mehreren Lehrkräften betreut. Das Thema<br />

wird in Absprache zwischen <strong>der</strong> Schülerin o<strong>der</strong> dem Schüler und <strong>der</strong> Lehrkraft o<strong>der</strong><br />

den Lehrkräften vereinbart. Falls das Thema fach<strong>über</strong>greifend ist, <strong>über</strong>nimmt eine<br />

Lehrkraft <strong>die</strong> Koordination <strong>der</strong> Betreuung und Bewertung. Diese Lehrkraft ist auch für<br />

<strong>die</strong> endgültige Themenstellung verantwortlich.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 4 / 17


4.6.2 Die beson<strong>der</strong>e Lernleistung muss innerhalb <strong>der</strong> Oberstufe erbracht und spätestens am<br />

Ende des Halbjahrs 12/2 abgegeben werden; <strong>über</strong> Ausnahmen entscheidet <strong>die</strong><br />

Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter. Thema und Note werden im Zeugnis <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 13 ausgewiesen. Die Note geht nicht in <strong>die</strong> Bewertung <strong>der</strong><br />

Halbjahreskurse ein. Die Anrechnungsweise für <strong>die</strong> Qualifikation ist in <strong>der</strong><br />

Abiturprüfungsordnung geregelt.<br />

4.6.3 Jede Lehrkraft, <strong>die</strong> gemäß Nummer 5.2 ein Grund- o<strong>der</strong> Leistungsfach unterrichten<br />

darf, ist verpflichtet, <strong>die</strong> Betreuung und Bewertung von beson<strong>der</strong>en Lernleistungen zu<br />

<strong>über</strong>nehmen.<br />

Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei <strong>der</strong> Anfertigung einer beson<strong>der</strong>en<br />

Lernleistung kann im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften – z.B. auch als zusätzliche<br />

Arbeitsgemeinschaft gemäß §5 Abs. 2 <strong>der</strong> Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung<br />

(LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148, BS 2030-1-4) – erfolgen.<br />

Vor <strong>der</strong> endgültigen Bewertung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernleistung wird durch <strong>die</strong> betreuende<br />

Lehrkraft und möglichst eine weitere Lehrkraft o<strong>der</strong> durch <strong>die</strong> betreuende Lehrkräfte ein<br />

Kolloquium durchgeführt, in dem <strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler <strong>die</strong> Ergebnisse und<br />

den Arbeitsprozess <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernleistung darstellt, erläutert und Nachfragen<br />

beantwortet. Das Kolloquium <strong>die</strong>nt auch dazu, <strong>die</strong> Selbständigkeit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong><br />

Schülerin o<strong>der</strong> des Schülers festzustellen. Das Ergebnis des Kolloquiums geht in <strong>die</strong><br />

Bewertung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernleistung ein.<br />

4.6.4 Die Anfertigung theoretischer, historischer o<strong>der</strong> literarischer Arbeiten als beson<strong>der</strong>e<br />

Lernleistung ist dem nicht unfallversicherten Bereich <strong>der</strong> häuslichen Arbeiten <strong>der</strong><br />

Schülerinnen und Schüler zuzurechnen.<br />

Experimentelle Arbeiten (insbeson<strong>der</strong>e in den Fächern Physik, Chemie, Biologie) sind,<br />

soweit sie in <strong>der</strong> Schule angefertigt werden, nur dann unfallversichert, wenn sie zur<br />

Schulveranstaltung erklärt wurden.<br />

4.6.5 Jahresarbeit<br />

4.6.5.1 Eine Jahresarbeit ist eine selbständige, schriftliche Ausarbeitung <strong>über</strong> ein Thema, das<br />

inhaltlich einem Unterrichtsfach o<strong>der</strong> mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden<br />

kann. Zur Ausarbeitung gehört auch eine schriftliche Dokumentation des<br />

Arbeitsprozesses.<br />

Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können gemeinsam eine Jahresarbeit zu einem<br />

Rahmenthema anfertigen, sofern abgegrenzte Unterthemen vorliegen und <strong>die</strong><br />

Leistungen <strong>der</strong> einzelnen Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei festgestellt und<br />

bewertet werden können.<br />

4.6.5.2 In <strong>die</strong> endgültige Bewertung <strong>der</strong> Jahresarbeit gehen auch das Ergebnis des<br />

Kolloquiums nach Nummer 4.6.3 sowie <strong>die</strong> schriftliche Dokumentation des<br />

Arbeitsprozesses und ggf. <strong>die</strong> Präsentation ein.<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Jahresarbeit wird von <strong>der</strong> zuständigen Fachlehrkraft o<strong>der</strong>, bei<br />

fach<strong>über</strong>greifenden Themen, von den zuständigen Fachlehrkräften entsprechend den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsbereichen <strong>der</strong> "Einheitlichen Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Abiturprüfung"<br />

vorgenommen.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 5 / 17


5 Angebot an Grund- und Leistungsfächern und<br />

Fächerkombinationen (§5 LVO)<br />

5.1 Weitere Fächer<br />

Weitere Fächer können angeboten werden, wenn ein genehmigter Lehrplan vorliegt.<br />

Das fachlich zuständige Ministerium gibt <strong>die</strong>se Fächer und <strong>die</strong> zugehörigen<br />

Regelungen bekannt:<br />

o Wochenstundenzahl,<br />

o Anrechenbarkeit auf <strong>die</strong> Pflichtstundenzahl,<br />

o Einbringbarkeit <strong>der</strong> Kurse in <strong>die</strong> Qualifikation,<br />

o Zuordnung zu einem Aufgabenfeld und dessen Abdeckung,<br />

o <strong>die</strong> Möglichkeit, das Fach als viertes Prüfungsfach zu wählen,<br />

o Lehrbefähigung o<strong>der</strong> Unterrichtserlaubnis/ Unterrichtsbefugnis.<br />

5.2 Lehrbefähigung<br />

Grundfächer sollen, Leistungsfächer dürfen nur von Lehrkräften unterrichtet werden,<br />

<strong>die</strong> in den entsprechenden Fächern nach den Laufbahnvorschriften für das Lehramt,<br />

das sie ausüben, befähigt sind (vgl. §20 Abs. 2 Schulgesetz – SchulG –) o<strong>der</strong>, wenn<br />

sie an Privatschulen tätig sind, <strong>die</strong> Befähigung für <strong>die</strong> vorgesehene Beschäftigung<br />

durch sonstige Leistungen nachgewiesen haben (vgl. §23 Abs. 2 Privatschulgesetz –<br />

PrivSchulG –). Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag <strong>der</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> des<br />

Schulleiters <strong>die</strong> Schulbehörde.<br />

6 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern (§6 LVO)<br />

6.1 Stundenzahl für Gemeinschaftskunde<br />

Auf <strong>die</strong> Fächer Geschichte (G), Sozialkunde (Sk) und Erdkunde (Ek), <strong>die</strong> gemeinsam<br />

das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld abdecken, entfallen in den<br />

Jahrgangsstufen 11 bis 13 folgende Wochenstundenanteile:<br />

6.1.1 Grundfach Gemeinschaftskunde (vierstündig)<br />

6.1.2<br />

Kurs Wochenstunden/ Fächer Kursarbeit in<br />

Halbjahr 11/1 2 G 2 Sk G<br />

Halbjahr 11/2 2 G 2 Sk Sk<br />

Halbjahr 12/1 2 G 2 Sk G<br />

Halbjahr 12/2 2 G 2 Ek G<br />

Jahrgangsstufe 13 2 G/Sk 2 Ek Ek<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 6 / 17


6.1.3 Leistungsfach Gemeinschaftskunde (sechsstündig)<br />

Kurs<br />

Halbjahr<br />

11/1<br />

Halbjahr<br />

11/2<br />

Halbjahr<br />

12/1<br />

Halbjahr<br />

12/2<br />

Jahrgangsstufe<br />

13<br />

*) mit historischen Anteilen<br />

Wochenstunden/Fächer im Schwerpunkt<br />

Geschichte Sozialkunde Erdkunde<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G/Sk<br />

7 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von<br />

Grund- und Leistungsfächern (§7 LVO)<br />

7.1 Fremdsprachen<br />

7.1.1 Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens eine Pflichtfremdsprache <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1 als Grund- o<strong>der</strong> Leistungsfach innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl<br />

fortführen; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt.<br />

Wer nur eine Naturwissenschaft innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegt, muss eine<br />

zweite Fremdsprache <strong>der</strong> Sekundarstufe 1 o<strong>der</strong> eine in Jahrgangsstufe 11 neu<br />

einsetzende fünfstündige Fremdsprache o<strong>der</strong>- Informatik innerhalb <strong>der</strong><br />

Pflichtstundenzahl belegen.<br />

Nur durch eine fortgeführte Fremdsprache wird <strong>die</strong> Verpflichtung zur Einbringung von<br />

vier fremdsprachlichen Kursen in <strong>der</strong> Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlichliterarisch-künstlerische<br />

Aufgabenfeld abgedeckt; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt.<br />

7.1.2 Dar<strong>über</strong> hinaus können <strong>die</strong> Schülerinnen und Schüler eine weitere Fremdsprache <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1 o<strong>der</strong> eine in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende dreistündige<br />

Fremdsprache innerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegen. Sie kann<br />

auch als Arbeitsgemeinschaft (außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl und Qualifikation)<br />

belegt werden.<br />

7.1.3 Falls Schülerinnen o<strong>der</strong> Schüler ihre dritte, in Klassenstufen 9 neu einsetzende<br />

freiwillige Fremdsprache (fakultative Fremdsprache) in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 belegen,<br />

gilt Folgendes:<br />

Im Falle von Französisch o<strong>der</strong> Latein besuchen sie zusammen mit Schülerinnen und<br />

Schülern, <strong>die</strong> ihre zweite Fremdsprache als Grundfach belegt haben, einen<br />

dreistündigen Grundkurs und erhalten in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 bis zu<br />

zwei zusätzliche Unterrichtsstunden. Sofern <strong>die</strong> Zahl solcher Schülerinnen und Schüler<br />

ausreicht, kann ein eigener dreistündiger Grundkurs eingerichtet werden, <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 11 durch eine o<strong>der</strong> zwei zusätzliche Unterrichtsstunden erweitert<br />

werden kann. Die Entscheidungen trifft <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 7 / 17


Im Falle an<strong>der</strong>er Fremdsprachen kann bei ausreichen<strong>der</strong> Schülerzahl ein dreistündiger<br />

Grundkurs eingerichtet werden, wobei das fachlich zuständige Ministerium <strong>die</strong> Anzahl<br />

und den Zeitraum <strong>der</strong> zusätzlichen Unterrichtsstunden für <strong>die</strong> jeweilige Fremdsprache<br />

festlegt.<br />

Die zusätzlichen Unterrichtsstunden werden auf <strong>die</strong> Pflichtstundenzahl nicht<br />

angerechnet.<br />

Mit Beginn <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 12 werden an solche Schülerinnen und Schüler<br />

<strong>die</strong>selben Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt wie an Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> als Grundfach<br />

ihre zweite Fremdsprache gewählt haben.<br />

7.1.4 Die Regelungen <strong>über</strong> das Latinum und Graecum enthält Anlage 1.<br />

7.2 Künstlerische Fächer<br />

Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl nur ein<br />

künstlerisches Grund- o<strong>der</strong> Leistungsfach belegen; eine Ausnahme ist im Falle von<br />

Absatz 3 zulässig.<br />

Wer kein künstlerisches Fach innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegt, muss in den<br />

beiden Halbjahren <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 12 jeweils einen Grundkurs in demselben<br />

künstlerischen Fach belegen und in <strong>die</strong> Gesamtqualifikation einbringen. Wer <strong>die</strong>ses<br />

Fach in Jahrgangsstufe 13 fortführt, kann einen Kurs zusätzlich einbringen; ein<br />

Anspruch auf <strong>die</strong> Fortführung <strong>die</strong>ses Faches besteht nicht.<br />

Ein künstlerisches Fach kann unter den Bedingungen von Nummer 7.4.2 Ersatzfach für<br />

das Grundfach Sport sein. Zwei Kurse desselben künstlerischen Faches dürfen nicht<br />

gleichzeitig belegt werden.<br />

7.3 Religionslehre – Ethikunterricht<br />

7.3.1 Für Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> nicht am Religionsunterricht <strong>der</strong> Schule teilnehmen,<br />

ist Ethikunterricht verpflichtend (Artikel 35 <strong>der</strong> Verfassung für Rheinland-Pfalz).<br />

7.3.2 Melden sich Schülerinnen o<strong>der</strong> Schüler während eines Halbjahres o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht o<strong>der</strong> Ethikunterricht ab, so findet eine<br />

Leistungsbewertung im neu belegten Fach statt.<br />

7.3.3 Wer Religionslehre als Grundfach belegt hat, muss in <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe<br />

mindestens drei Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen.<br />

7.3.4 Religionslehre o<strong>der</strong> ersatzweise Ethikunterricht kann viertes Prüfungsfach sein, sofern<br />

<strong>die</strong> drei an<strong>der</strong>en Prüfungsfächer <strong>die</strong> drei Aufgabenfel<strong>der</strong> abdecken. Wer Religionslehre<br />

o<strong>der</strong> ersatzweise Ethikunterricht als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse<br />

im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. im Ethikunterricht besuchen. Aufgrund<br />

eines schriftlichen Antrages entscheidet <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter <strong>über</strong><br />

Ausnahmen.<br />

7.3.5 Wer Religionslehre als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im Religionsunterricht<br />

seiner Konfession besuchen.<br />

7.3.6 Auf dem Zeugnis ist <strong>die</strong> Fachbezeichnung "Evangelische Religionslehre" o<strong>der</strong><br />

"Katholische Religionslehre" o<strong>der</strong> "Ethikunterricht" zu verwenden. Dies gilt auch für das<br />

Zeugnis <strong>der</strong> allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren <strong>die</strong>ser Fächer<br />

stammen, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt.<br />

7.4 Grundfach Sport<br />

7.4.1 Die Schülerinnen und Schüler belegen für <strong>die</strong> gesamte Oberstufe eines <strong>der</strong><br />

Sportkursprogramme, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule anbietet. Nach Möglichkeit soll <strong>der</strong> Unterricht<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 8 / 17


eines Sportkursprogramms von einer Lehrkraft erteilt werden und ein Lehrerwechsel<br />

nicht stattfinden. Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern setzt das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> Lehrkraft voraus.<br />

7.4.2 Wer für längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, muss ein Ersatzfach<br />

wählen. Wenn eine Teilnahme am Sportunterricht wie<strong>der</strong> möglich ist, ist eine<br />

individuelle Regelung zu treffen.<br />

7.4.3 Ein Sportkursprogramm umfasst den themenorientierten Fitness-Kurs im Halbjahr 11/1<br />

und <strong>die</strong> Ausbildung in drei verschiedenen Sportarten in dem Zeitraum von Halbjahr<br />

11/2 bis zur Jahrgangsstufe 13 einschließlich.<br />

7.4.4 Die drei Sportarten können einzeln (halbjahresweise o<strong>der</strong> epochal) o<strong>der</strong><br />

nebeneinan<strong>der</strong> unterrichtet werden. Unter den einzelnen Sportarten muss sich eine<br />

Sportart <strong>der</strong> Gruppe A, eine <strong>der</strong> Gruppe B und eine dritte aus den Gruppen A, B o<strong>der</strong> C<br />

befinden. In einer <strong>der</strong> drei Sportarten soll das Kursniveau 2 angestrebt werden.<br />

7.4.5 Folgende Sportarten können angeboten werden:<br />

Gruppe A:<br />

Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen, Turnen<br />

Gruppe B:<br />

Basketball, Fußball, Handball, Volleyball<br />

Gruppe C:<br />

Badminton, Hockey, Judo, Ru<strong>der</strong>n, Skilauf, Tennis, Tischtennis.<br />

7.4.6 Das Angebot von Sportarten kann an <strong>der</strong> einzelnen Schule nur im Rahmen ihrer<br />

personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten erfolgen. Ein Anspruch<br />

auf das Angebot einer bestimmten Sportart und auf <strong>die</strong> Belegung eines bestimmten<br />

Sportkursprogramms besteht nicht.<br />

7.4.7 Sportarten <strong>der</strong> Gruppe C dürfen nur von Lehrkräften mit <strong>der</strong> Lehrbefähigung im Fach<br />

Sport an Gymnasien unterrichtet werden, <strong>die</strong> eine <strong>der</strong> folgenden Zusatzqualifikationen<br />

erworben haben:<br />

o Ausbildung an einer Universität mit benoteter Prüfung in <strong>die</strong>ser Sportart<br />

o Übungsleiterin o<strong>der</strong> Übungsleiter in <strong>der</strong> betreffenden Sportart<br />

o qualifizierte Teilnahmebestätigung des SIL in <strong>die</strong>ser Sportart.<br />

7.4.8 Sport kann nicht viertes Prüfungsfach sein (§12 Abs. 4 Nr. 3 Abiturprüfungsordnung).<br />

7.4.9 In <strong>die</strong> Qualifikation im Grundfachbereich können höchstens drei Kurse aus Sport<br />

eingebracht werden, aus dem Ersatzfach (Nummer 7.4.2) bis zu vier Kurse (§10 Abs. 6<br />

Abiturprüfungsordnung).<br />

Für Sport und für das Ersatzfach gilt: Wird ein o<strong>der</strong> mehr als ein Kurs eingebracht, so<br />

ist jeweils <strong>der</strong> zuletzt belegte Kurs einzubringen.<br />

7.5 Pflichtstundenzahl<br />

Den Schülerinnen und Schülern wird <strong>die</strong> in §6 <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

gymnasiale Oberstufe (<strong>Mainzer</strong> Stu<strong>die</strong>nstufe) für das Fach vorgesehene Stundenzahl<br />

auf <strong>die</strong> Pflichtstundenzahl auch dann angerechnet, wenn es mit geringerer<br />

Stundenzahl unterrichtet wird.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 9 / 17


7.6 Belegung <strong>der</strong> Fächer und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Belegung<br />

7.6.1 Die Belegung <strong>der</strong> Fächer erfolgt in <strong>der</strong> Klasse 10 nach sorgfältiger Beratung <strong>der</strong><br />

Schülerinnen und Schüler und <strong>der</strong> Eltern. Eine Än<strong>der</strong>ung ist nur ausnahmsweise<br />

möglich (Nummer 7.6.5).<br />

7.6.2 An <strong>die</strong> Stelle eines innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches kann ein<br />

außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl durchgehend belegtes Grundfach treten, sofern <strong>die</strong><br />

geän<strong>der</strong>te Fächerkombination zulässig ist; dabei sind <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Regelungen für<br />

<strong>die</strong> Fremdsprachen zu beachten (Nummer 7.1.1).<br />

7.6.3 Ein außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegtes Grundfach kann in <strong>der</strong> Regel nur am<br />

Ende eines Halbjahres abgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet <strong>die</strong><br />

Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter.<br />

7.6.4 Eine Arbeitsgemeinschaft kann ein Grundfach nicht ersetzen. Das heißt, sie kann ein<br />

Aufgabenfeld nicht abdecken, <strong>die</strong> Wochenstunden können nicht auf <strong>die</strong><br />

Pflichtstundenzahl angerechnet und Ergebnisse nicht in <strong>die</strong> Qualifikation eingebracht<br />

werden.<br />

7.6.5 Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fächerbelegung durch eine Schülerin o<strong>der</strong> einen Schüler ist<br />

spätestens in <strong>der</strong> zehnten Woche nach Beginn <strong>der</strong> Einführungsphase im Ausnahmefall<br />

möglich und erfolgt innerhalb des bestehenden Stundenplans. Ein Anspruch <strong>der</strong><br />

Schülerin o<strong>der</strong> des Schülers, bei einer solchen Än<strong>der</strong>ung ein bestimmtes Fach o<strong>der</strong><br />

einen bestimmten Kurs belegen zu können, besteht nicht. Im begründeten<br />

Ausnahmefall ist <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung innerhalb <strong>der</strong> ersten 14 Tage <strong>der</strong> Einführungsphase<br />

möglich. Bei allen Belegungsän<strong>der</strong>ungen hat <strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler dafür<br />

Sorge zu tragen, dass fehlende Kenntnisse im neubelegten Fach umgehend<br />

aufgearbeitet werden.<br />

7.6.6 Die Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> Belegungsän<strong>der</strong>ung trifft <strong>die</strong> Schulleiterin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter. Bei <strong>die</strong>ser Entscheidung ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong><br />

Belegungsän<strong>der</strong>ung eines Einzelnen nicht mit Nachteilen für an<strong>der</strong>e verbunden ist.<br />

8 Einrichtung von Kursen (§8 LVO)<br />

8.1 Allgemeine Regelungen<br />

8.1.1 Die Lehrerwochenstundenzahl wird je<strong>der</strong> Schule als Pauschale in Abhängigkeit von <strong>der</strong><br />

Schülerzahl pro Jahrgangsstufe zugeteilt. Das fachlich zuständige Ministerium legt <strong>die</strong><br />

entsprechenden Lehrerwochenstunden durch beson<strong>der</strong>e Regelung fest.<br />

8.1.2 Aus <strong>der</strong> Pauschale werden <strong>die</strong> Stunden für den Pflichtunterricht bestritten und dar<strong>über</strong><br />

hinaus auch <strong>der</strong> Bedarf für freiwillige Fächer, Arbeitsgemeinschaften und<br />

pädagogische Maßnahmen.<br />

8.1.3 Die Pauschale erhöht sich, wenn vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegte<br />

Son<strong>der</strong>tatbestände vorhanden sind.<br />

8.1.4 Die Pauschalen für <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 sind gegenseitig<br />

ausgleichsfähig.<br />

8.1.5 Kurse können im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Pauschale an<br />

Lehrerwochenstunden gebildet werden. Sie sind nicht an Mindestteilnehmerzahlen<br />

gebunden. Die Einrichtung von Kursen mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern<br />

erfor<strong>der</strong>t jedoch das Einvernehmen mit dem Schulausschuss.<br />

8.1.6 Arbeitsgemeinschaften<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 10 / 17


Das Angebot an Arbeitsgemeinschaften regeln <strong>die</strong> Schulen im Rahmen ihrer<br />

personellen Möglichkeiten. Der Pflichtunterricht hat Vorrang vor<br />

Arbeitsgemeinschaften.<br />

8.1.7 Stichtag für <strong>die</strong> Einrichtung von Kursen ist <strong>der</strong> 7. Tag nach dem letzten Unterrichtstag<br />

des vorangegangenen Schuljahres. Die zu Grunde liegende Schülerzahl ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Übergänge in <strong>die</strong> entsprechende Jahrgangsstufe, den<br />

Neuanmeldungen und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holer <strong>die</strong>ser Jahrgangsstufe.<br />

8.2 Beson<strong>der</strong>e Regelungen für <strong>die</strong> Einrichtung von Kursen<br />

8.2.1 In allen Leistungsfächern können Kurse nur eingerichtet werden, wenn an <strong>der</strong> Schule<br />

mindestens eine zweite Fachlehrkraft mit <strong>der</strong> entsprechenden Lehrbefähigung<br />

vorhanden ist, <strong>die</strong> ggf. den Unterricht <strong>über</strong>nehmen kann, und wenn <strong>die</strong> Einrichtung<br />

eines solchen Kurses den übrigen Unterricht in <strong>die</strong>sem Fach, beson<strong>der</strong>s in <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1, nicht unangemessen belastet und <strong>die</strong> sächlichen, räumlichen,<br />

organisatorischen und personellen Gegebenheiten, bezogen auf das Fach, vorhanden<br />

sind.<br />

8.2.2 Bei Kursen mit geringer Teilnehmerzahl können folgende Maßnahmen ergriffen<br />

werden:<br />

o Einrichtung eines jahrgangsstufen<strong>über</strong>greifenden Grundkurses, vor allem in<br />

Evangelischer Religionslehre, Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht,<br />

künstlerischen Fächern und Sport; <strong>die</strong> Einrichtung von<br />

jahrgangsstufen<strong>über</strong>greifenden Leistungskursen ist nicht zulässig;<br />

o zweistündige Erweiterung eines Grundkurses zu einem Leistungskurs in<br />

demselben Fach ("aufgestockter Kurs“); in den Fächern Bildende Kunst, Musik,<br />

Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport ist <strong>die</strong>s nicht<br />

zulässig;<br />

o gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Grundfaches<br />

Gemeinschaftskunde in einem o<strong>der</strong> jedem ihrer beiden zweistündigen Fächer<br />

und von Schülerinnen und Schülern des Leistungsfaches Gemeinschaftskunde<br />

in ihrem zweistündigen Zusatzfach;<br />

o Kürzung <strong>der</strong> Wochenstundenzahl um eine Stunde, wobei zweistündige Kurse<br />

nicht gekürzt werden dürfen.<br />

8.2.3 Im Rahmen <strong>der</strong> Kooperation benachbarter Schulen können, insbeson<strong>der</strong>e aus<br />

räumlichen o<strong>der</strong> personellen Gründen, Schülerinnen und Schüler einer Schule einzelne<br />

Kurse an einer an<strong>der</strong>en Schule besuchen, wenn <strong>die</strong> Leiterinnen o<strong>der</strong> Leiter bei<strong>der</strong><br />

Schulen zustimmen. Ein solcher Kurs ist stets Schulveranstaltung <strong>der</strong> Schule, an <strong>der</strong> er<br />

durchgeführt wird.<br />

9 Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne<br />

durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis<br />

10 (§9 LVO)<br />

In <strong>der</strong> neu einsetzenden fünfstündigen Fremdsprache für Schülerinnen und Schüler<br />

ohne durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 werden pro<br />

Halbjahr zwei Grundkursarbeiten geschrieben, im Halbjahr 11/1 und in Jahrgangsstufe<br />

13 eine. Die Zeugnisnote wird nach Nummer 4.2.1 gebildet. Durch <strong>die</strong>se Fremdsprache<br />

kann <strong>die</strong> Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen in <strong>der</strong><br />

Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld<br />

abgedeckt werden.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 11 / 17


10 Übergangsbestimmung (§10 LVO)<br />

Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für <strong>die</strong> Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> im<br />

Schuljahr 1999/ 2000 <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 11 besuchen. Für <strong>die</strong> Schülerinnen und<br />

Schüler, <strong>die</strong> im Schuljahr 1999/2000 <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 o<strong>der</strong> 13 besuchen, gelten<br />

<strong>die</strong> bisherigen Bestimmungen weiter.<br />

11 In-Kraft-Treten (§11 LVO)<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig wird<br />

vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelung in Nummer 10 <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe vom 17.<br />

September 1994 (Amtsbl. S. 471) aufgehoben.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 12 / 17


Anlage 1<br />

(zu Nummer 7.1.4)<br />

Latinum/Großes Latinum und Graecum<br />

1 Unterrichtliche Voraussetzungen für <strong>die</strong> Zuerkennung des "Latinum", des "Großen<br />

Latinum" und des "Graecum"<br />

Dauer des Unterrichts Latein Griechisch<br />

1.1 Von Jahrgangsstufe 5 bis<br />

mindestens 10 einschließlich<br />

1.2 Von Jahrgangsstufe 7 bis<br />

mindestens Halbjahr 11/2<br />

einschließlich<br />

1.3 Von Jahrgangsstufe 5 o<strong>der</strong> 7 bis<br />

13 einschließlich<br />

1.4 Von Jahrgangsstufe 9 bis 13<br />

einschließlich<br />

1.5 Von Jahrgangsstufe 9 bis 13<br />

einschließlich und Prüfung<br />

gemäß Nummer 3<br />

1.6 Von Jahrgangsstufe 11 bis 13<br />

einschließlich und Prüfung<br />

gemäß Nummer 3<br />

1.7 Griechischunterricht an nichtaltsprachlichen<br />

Gymnasien von<br />

Jahrgangsstufe 11 bis 13<br />

einschließlich und Prüfung<br />

Latinum –<br />

Latinum –<br />

Großes Latinum –<br />

Latinum<br />

Großes Latinum –<br />

Latinum –<br />

Graecum<br />

– Graecum<br />

2 Nachweis <strong>der</strong> Kenntnisse für das "Latinum", das "Große Latinum" und das "Graecum"<br />

2.1 Die für <strong>die</strong> Zuerkennung des "Latinum/Großen Latinum/Graecum" notwendigen<br />

Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn <strong>die</strong> Endnote des unter Nummer 1 genannten<br />

Lateinunterrichtes/Griechischunterrichtes bzw. das Ergebnis <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Prüfung<br />

(vgl. Nummer 3) mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.<br />

2.2 Falls Latein/Griechisch Abiturprüfungsfach ist (vgl. Nummer 1.3, 1.4), gilt als Endnote<br />

<strong>die</strong> in <strong>der</strong> Abiturprüfung erreichte Punktzahl (einfache Wertung <strong>der</strong> Leistungen in<br />

Jahrgangsstufe 13 plus vierfache Wertung <strong>der</strong> Leistungen in <strong>der</strong> Prüfung, geteilt durch<br />

fünf, o<strong>der</strong> im Fall einer Beson<strong>der</strong>en Lernleistung [vgl. Nummer 4.6 <strong>der</strong> VV] plus<br />

dreifache Wertung <strong>der</strong> Leistungen in <strong>der</strong> Prüfung, geteilt durch vier; ggf. ist auf- o<strong>der</strong><br />

abzurunden).<br />

2.3 Falls Latein/Griechisch geson<strong>der</strong>t im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abiturprüfung geprüft<br />

wird, gilt <strong>die</strong> in <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Prüfung erreichte Note (vgl. Nummern 1.5, 1.6) als<br />

Endnote.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 13 / 17


2.4 Ein am Ende einer Klassen- bzw. Jahrgangsstufe o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abiturprüfung erworbenes<br />

"Latinum/Großes Latinum/Graecum " wird von einer Weiterführung des<br />

Lateinunterrichtes o<strong>der</strong> einer Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Stufe o<strong>der</strong> Prüfung nicht berührt.<br />

3 Geson<strong>der</strong>te Prüfung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abiturprüfung<br />

3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

3.1.1 Wer im fünfstündigen Grundfach (vgl. Nummer 1.6) Lateinunterricht ab <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 11 erhält, kann, sofern Latein nicht viertes Prüfungsfach ist, das<br />

Latinum durch eine geson<strong>der</strong>te Prüfung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abiturprüfung<br />

erwerben. Eine geson<strong>der</strong>te Prüfung ist auch von den Schülerinnen und Schülern<br />

abzulegen, <strong>die</strong> das Große Latinum gemäß Nummer 1.5 erwerben wollen.<br />

3.1.2 Wer an einem nicht-altsprachlichen Gymnasium Griechischunterricht ab <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 11 erhält (vgl. Nummer 1.7), kann, sofern Griechisch nicht viertes<br />

Prüfungsfach ist, das Graecum durch eine geson<strong>der</strong>te Prüfung im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Abiturprüfung erwerben.<br />

3.2 Zeitpunkt<br />

Die geson<strong>der</strong>te Prüfung findet in <strong>der</strong> Regel zwischen <strong>der</strong> schriftlichen und <strong>der</strong><br />

mündlichen Abiturprüfung an <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schülerin o<strong>der</strong> dem Schüler besuchten<br />

Schule statt.<br />

3.3 Regelung<br />

3.3.1 Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, <strong>der</strong> aus drei Mitglie<strong>der</strong>n<br />

besteht, von denen jeweils eines <strong>die</strong> Fachprüfung, <strong>die</strong> Schriftführung und den Vorsitz<br />

<strong>über</strong>nimmt. Den Vorsitz hat <strong>die</strong> Leiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> eine vom<br />

fachlich zuständigen Ministerium beauftragte Person.<br />

3.3.2 Die Meldung zur Prüfung ist an <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> den Schulleiter zu richten.<br />

3.3.3 Verlauf <strong>der</strong> Prüfung<br />

o Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil<br />

o In <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung sind <strong>die</strong> in Nummer 4 genannten Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw.<br />

an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu<br />

erfüllen.<br />

o Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.<br />

o Wird <strong>die</strong> schriftliche Prüfung mit <strong>der</strong> Note "ungenügend" abgeschlossen, wird<br />

<strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; <strong>die</strong><br />

Prüfung ist nicht bestanden.<br />

o Grundlage <strong>der</strong> mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von<br />

etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern,<br />

dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 4 genannten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen soll; eine Einführung in den Kontext ist möglich. An <strong>die</strong><br />

Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis<br />

eines vertieften Verständnisses <strong>der</strong> vorgelegten Textstelle und<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls dem Nachweis hinreichen<strong>der</strong> Kenntnisse in <strong>der</strong><br />

Elementargrammatik <strong>die</strong>nt. Die mündliche Prüfung dauert in <strong>der</strong> Regel 20<br />

Minuten, <strong>die</strong> Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten.<br />

o Die Ergebnisse <strong>der</strong> schriftlichen und mündlichen Prüfung werden bei <strong>der</strong><br />

Bildung <strong>der</strong> Gesamtnote im Verhältnis 1:1 gewertet; <strong>die</strong> Prüfung ist bestanden,<br />

wenn mindestens <strong>die</strong> Gesamtnote "ausreichend" (5 Punkte) erzielt wurde.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 14 / 17


o Für <strong>die</strong> bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist von dem<br />

vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem<br />

Dienstsiegel zu versehen.<br />

o Das Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> bestandene Prüfung wird erst nach bestandener<br />

Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis <strong>der</strong> allgemeinen Hochschulreife<br />

ausgehändigt.<br />

4 Anfor<strong>der</strong>ungen des "Latinum“ und des "Graecum"<br />

Das "Latinum" bzw. das "Graecum" setzt <strong>die</strong> Fähigkeit voraus, lateinische bzw.<br />

griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller<br />

Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren sie Cicero, Sallust und Livius, im<br />

Griechischen bezogen auf anspruchsvollere Platostellen) ggf. mit Hilfe eines<br />

zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und <strong>die</strong>ses<br />

Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche<br />

nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Texterschließung notwendigen<br />

Formenlehre und Syntax, ein ausreichen<strong>der</strong> Wortschatz und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse aus dem Bereich <strong>der</strong> römischen bzw. <strong>der</strong> griechischen Geschichte,<br />

Philosophie und Literatur vorausgesetzt.<br />

5 Bescheinigung<br />

Bei nicht ausreichen<strong>der</strong> Endnote, d. h. weniger als 5 Punkten, o<strong>der</strong> bei Nichtteilnahme<br />

an <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Prüfung kann <strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler eine Bescheinigung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme am Latein- bzw. am Griechischunterricht erhalten.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 15 / 17


Anlage 2<br />

(zu Nummer 4.2.4)<br />

Beurteilung und Bewertung <strong>der</strong> sprachlichen Richtigkeit und <strong>der</strong> äußeren Form<br />

schriftlicher Arbeiten<br />

1 Allgemeine Vorbemerkung<br />

Die Erziehung zum richtigen und verständlichen Schreiben ist nicht allein Aufgabe des<br />

Deutschunterrichts, son<strong>der</strong>n Aufgabe aller Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler<br />

schriftliche Arbeiten (z. B. Kursarbeiten, Seminararbeiten) anfertigen. Auch in <strong>die</strong>sen<br />

Fächern müssen daher <strong>die</strong> sprachlichen Leistungen bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Arbeiten<br />

berücksichtigt werden.<br />

In <strong>der</strong> Aufgabenstellung muss <strong>die</strong> erwartete sprachliche Form – zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Text, Stichwörter, formalisierte Darstellung – sowie <strong>der</strong> Zweck des anzufertigenden<br />

Textes genannt werden. Der Umfang für Aufgaben <strong>der</strong> Kursarbeiten soll so bemessen<br />

sein, dass <strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler genügend Zeit zu einer angemessenen und<br />

richtigen Formulierung hat. Die Benutzung eines deutschen Wörterbuches ist statthaft,<br />

sofern für das jeweilige Fach keine beson<strong>der</strong>e Regelung gilt.<br />

2.1 Erwartete Leistungen<br />

2.2.1 Themenbezogene und geordnete Darstellung<br />

o Bezug <strong>der</strong> dargestellten Sachverhalte und Gedanken zur gestellten Aufgabe<br />

o geordnete Reihenfolge <strong>der</strong> dargestellten Sachverhalte und Gedanken<br />

o entsprechende grafische Gestaltung durch Absätze, Einrücken.<br />

2.2 Eindeutigkeit <strong>der</strong> Formulierungen<br />

o Verwendung möglichst eindeutiger und treffen<strong>der</strong> Worte und Begriffe<br />

o richtiger Gebrauch <strong>der</strong> Fachsprache des betreffenden Faches<br />

o <strong>über</strong>schaubare Satzformen<br />

o eindeutiger Bezug zwischen Text, Grafiken, Tabellen und Statistiken.<br />

2.3 Klare Argumentation<br />

o Unterscheiden, Ordnen und Gewichten von Tatsachen, Annahmen,<br />

Behauptungen, Meinungen, Folgerungen, Beispielen und Begründungen<br />

o Verdeutlichung <strong>der</strong> gedanklichen Folge von Aussagen durch Satzverbindungen<br />

o<strong>der</strong> Übergänge unter Verwendung <strong>der</strong> zahlreichen sprachlichen Mittel zur<br />

Satzverknüpfung, z. B. Konjunktionen o<strong>der</strong> Adverbien<br />

o Verwendung logischer Symbole nur statthaft, wenn <strong>die</strong> formalisierte Darstellung<br />

eines Sachverhaltes o<strong>der</strong> Gedankenganges ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

zugelassen ist.<br />

2.4 Sprachliche Richtigkeit<br />

o Grammatisch richtige Fassung von Sätzen; ausgenommen Fälle, in denen<br />

stichwortartiges Aufzählen <strong>der</strong> Verständlichkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übersichtlichkeit <strong>die</strong>nt<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Aufgabenstellung gefor<strong>der</strong>t ist<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 16 / 17


o logische Richtigkeit <strong>der</strong> Satzverbindungen<br />

o Rechtschreibung: Die Zahl <strong>der</strong> Fehler ist in Relation zum Umfang <strong>der</strong> Arbeit zu<br />

sehen<br />

o richtiger Gebrauch von Satzzeichen.<br />

3 Bewertung und Beurteilung<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße<br />

gegen <strong>die</strong> sprachliche Richtigkeit in <strong>der</strong> Muttersprache o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> äußere Form<br />

führen zu einem Abzug von ein o<strong>der</strong> zwei MSS-Punkten für <strong>die</strong>sen Leistungsnachweis.<br />

Sprachliche o<strong>der</strong> formale Mängel sind zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, dass sich<br />

<strong>die</strong> Fachkonferenzen <strong>der</strong> einzelnen Schulen auf Korrekturzeichen einigen. Die<br />

Beurteilung darf sich nur auf anerkannte sprachliche Regelungen stützen<br />

(Standardsprache). Bei <strong>der</strong> Bewertung sollen <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Arbeit und <strong>die</strong> zur<br />

Verfügung stehende Zeit berücksichtigt werden.<br />

Auch bei <strong>der</strong> Jahresarbeit ist auf sprachliche und formale Richtigkeit geson<strong>der</strong>t zu<br />

achten. Bei Mängeln ist ein Abzug von ein o<strong>der</strong> zwei MSS-Punkten für <strong>die</strong>sen<br />

Leistungsnachweis vorzusehen. Hiervon unberührt bleiben <strong>die</strong> Regelungen für <strong>die</strong><br />

mo<strong>der</strong>nen Fremdsprachen bei <strong>der</strong> Abfassung <strong>der</strong> Jahresarbeit in <strong>der</strong> Fremdsprache.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 17 / 17

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