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Windenergie - Stadt Steinfurt

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Teilflächennutzungsplan<br />

„<strong>Windenergie</strong>“<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong><br />

hende technische Verfahren wurden im Rahmen der Erfassung der<br />

Artenschutzgutachten (Batdetektor, Ultraschall-Detektoren, Aufzeichnungsgeräte)<br />

erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung<br />

der erforderlichen Angaben traten nicht auf.<br />

Gem. § 4c BauGB sind die vom Bauleitplan ausgehenden erheblichen<br />

Umweltauswirkungen von der <strong>Stadt</strong> zu überwachen. Hierin werden<br />

sie gem. § 4 (3) BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen<br />

Behörden unterstützt.<br />

Um sicherzustellen, dass durch die Windkraftanlagen keine artenschutzrechtlichen<br />

Verbote hinsichtlich der in den Gebieten vorkommenden<br />

Fledermauspopulationen vorbereitet werden, sind im Rahmen<br />

der Aufstellung der Anlagen weitere Begleituntersuchungen mit<br />

der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />

Sonstige Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen<br />

im Rahmen der baurechtlichen Zulassungsverfahren.<br />

Unbenommen hiervon ist die Überprüfung seitens der für den Umweltschutz<br />

zuständigen Behörden gem. § 4 (3) BauGB.<br />

1.9 Zusammenfassung<br />

Mit dem Teilflächennutzungsplan „<strong>Windenergie</strong>“ sollen die mittels<br />

einer Tabuflächenanalyse festgestellten und in einem Abstimmungsprozedere<br />

festgelegten 3 Konzentrationsräume für <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

im Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong> dargestellt werden.<br />

Insgesamt erfolgt eine Ausdehnung der Windkonzentrationszonen um<br />

rund 190 ha (von 340 ha auf 530 ha). Zusätzlich bleibt die bestehende<br />

Nutzung im Bereich der ehemaligen Konzentrationszone ST 68<br />

Borghorst-Wilmsberg auf einer Fläche von 113 ha künftig als privilegierte<br />

Nutzung zulässig.<br />

Für die neu ausgewiesenen Konzentrationszonen ist gem. §§ 2 (4)<br />

i.V.m § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung erforderlich.<br />

In diesem Zusammenhang ist nachzuweisen, dass die Umsetzung in<br />

der Örtlichkeit auch vor dem Hintergrund artenschutzrechtlicher Vorgaben<br />

möglich ist.<br />

Im Ergebnis der Umweltprüfung sind mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes<br />

und damit der Ausweisung der 3 Windkonzentrationszonen<br />

„Hollich, „Dumte“ und „Sellen-Haggarten“ voraussichtlichen<br />

keine erheblichen Umweltauswirkungen nachteiliger Art verbunden,<br />

da im Rahmen der Tabuflächenanalyse die Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen städtebaulichen und ökologischen Vorgaben erfolgte<br />

und durch weitere Abstimmungen und Kartierungen der planungsrelevanten<br />

Arten die ökologischen Qualitäten der Flächen berücksich-<br />

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