Windenergie - Stadt Steinfurt
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Teilflächennutzungsplan<br />
„<strong>Windenergie</strong>“<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong><br />
hende technische Verfahren wurden im Rahmen der Erfassung der<br />
Artenschutzgutachten (Batdetektor, Ultraschall-Detektoren, Aufzeichnungsgeräte)<br />
erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung<br />
der erforderlichen Angaben traten nicht auf.<br />
Gem. § 4c BauGB sind die vom Bauleitplan ausgehenden erheblichen<br />
Umweltauswirkungen von der <strong>Stadt</strong> zu überwachen. Hierin werden<br />
sie gem. § 4 (3) BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen<br />
Behörden unterstützt.<br />
Um sicherzustellen, dass durch die Windkraftanlagen keine artenschutzrechtlichen<br />
Verbote hinsichtlich der in den Gebieten vorkommenden<br />
Fledermauspopulationen vorbereitet werden, sind im Rahmen<br />
der Aufstellung der Anlagen weitere Begleituntersuchungen mit<br />
der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />
Sonstige Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen<br />
im Rahmen der baurechtlichen Zulassungsverfahren.<br />
Unbenommen hiervon ist die Überprüfung seitens der für den Umweltschutz<br />
zuständigen Behörden gem. § 4 (3) BauGB.<br />
1.9 Zusammenfassung<br />
Mit dem Teilflächennutzungsplan „<strong>Windenergie</strong>“ sollen die mittels<br />
einer Tabuflächenanalyse festgestellten und in einem Abstimmungsprozedere<br />
festgelegten 3 Konzentrationsräume für <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
im Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong> dargestellt werden.<br />
Insgesamt erfolgt eine Ausdehnung der Windkonzentrationszonen um<br />
rund 190 ha (von 340 ha auf 530 ha). Zusätzlich bleibt die bestehende<br />
Nutzung im Bereich der ehemaligen Konzentrationszone ST 68<br />
Borghorst-Wilmsberg auf einer Fläche von 113 ha künftig als privilegierte<br />
Nutzung zulässig.<br />
Für die neu ausgewiesenen Konzentrationszonen ist gem. §§ 2 (4)<br />
i.V.m § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung erforderlich.<br />
In diesem Zusammenhang ist nachzuweisen, dass die Umsetzung in<br />
der Örtlichkeit auch vor dem Hintergrund artenschutzrechtlicher Vorgaben<br />
möglich ist.<br />
Im Ergebnis der Umweltprüfung sind mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes<br />
und damit der Ausweisung der 3 Windkonzentrationszonen<br />
„Hollich, „Dumte“ und „Sellen-Haggarten“ voraussichtlichen<br />
keine erheblichen Umweltauswirkungen nachteiliger Art verbunden,<br />
da im Rahmen der Tabuflächenanalyse die Berücksichtigung der<br />
gesetzlichen städtebaulichen und ökologischen Vorgaben erfolgte<br />
und durch weitere Abstimmungen und Kartierungen der planungsrelevanten<br />
Arten die ökologischen Qualitäten der Flächen berücksich-<br />
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