Windenergie - Stadt Steinfurt
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Teilflächennutzungsplan<br />
„<strong>Windenergie</strong>“<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong><br />
chennutzungsplanes „<strong>Windenergie</strong>“ keine Bedenken erhoben werden.<br />
Dieser Verfügung ging ein Zielabweichungsverfahren voraus,<br />
das durch den Regionalrat mit Beschluss vom 24.06.2013 positiv beschieden<br />
wurde.<br />
2.3 Planungsinstrument „Teilflächennutzungsplan“<br />
Der räumliche und sachliche Teilflächennutzungsplan gemäß § 5<br />
Abs. 2b BauGB ist ein selbstständiges Planwerk*, das zur besseren<br />
chronologischen und planungssystematischen Einordnung nachrichtlich<br />
in den Gesamt-Flächennutzungsplan als 70. FNP-Änderung<br />
übernommen wird. Im Gesamt-Flächennutzungsplan erfolgt eine<br />
nachrichtliche Übernahme des Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>“.<br />
Mit Wirksamwerden des Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>“ ist<br />
das sachliche Thema „<strong>Windenergie</strong>nutzung“ abschließend behandelt.<br />
Die 8. und 44. FNP-Änderung werden damit gegenstandslos und aufgehoben.<br />
Der Geltungsbereich eines Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs.<br />
2b BauGB bezieht sich ausdrücklich nur auf den Außenbereich. Gemäß<br />
Definition in § 5 Abs. 2b BauGB können sachliche Teilflächennutzungspläne<br />
nur für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mithin<br />
also nur für Außenbereichsvorhaben aufgestellt werden. Gebiete, die<br />
nach § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich oder nach § 30<br />
BauGB als Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu werten sind,<br />
werden durch den Teilflächennutzungsplan „<strong>Windenergie</strong>“ nicht berührt.<br />
Das Instrument des sachlichen Teilflächennutzungsplanes gemäß § 5<br />
Abs. 2b BauGB für Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist<br />
einer Darstellung im Gesamt-Flächennutzungsplan im Sinne der<br />
Planklarheit gegenüber der Öffentlichkeit vorzuziehen, da es für die<br />
spezielle Inhalte des Planungsvorbehalts (hier „<strong>Windenergie</strong>“) deutliche<br />
Unterschiede zum Gesamt-FNP gibt:<br />
– Das Baugesetzbuch sieht dieses Instrument ausdrücklich für<br />
Planungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 vor, so dass auf den ersten<br />
Blick die sich deutlich unterscheidenden Wirkungen sichtbar<br />
werden.<br />
– Die Darstellung von Konzentrationszonen ist „GIS-scharf“<br />
(nachmessbare Abstände) im Gegensatz zu den nicht einmal<br />
parzellenscharfen übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes.<br />
– Die Darstellungen wirken unmittelbar auf die Bürger. Mit der<br />
* Prof. Dr. Wilhelm Söfker: „Der<br />
Teilflächennutzungsplan – ein<br />
Instrument für die Steuerung<br />
der <strong>Windenergie</strong> im<br />
Außenbereich“, Kommunale<br />
Umwelt-AktioN U.A.N. e.V.,<br />
(Hrsg.) Hannover 01/2012<br />
„Der Teilflächennutzungsplan<br />
ist ein rechtlich selbständiger<br />
Bauleitplan. Er wird in einem<br />
eigenständigen Verfahren der<br />
Bauleitplanung aufgestellt. Er<br />
setzt einen Gesamt – Flächennutzungsplan<br />
nicht voraus,<br />
kann aber - wenn ein solcher<br />
besteht - rechtlich unabhängig<br />
von diesem aufgestellt werden.<br />
Er ist daher auch unabhängig<br />
von der Wirksamkeit des<br />
Gesamt-Flächennutzungsplans<br />
möglich.“<br />
zum Teilflächennutzungsplan<br />
siehe auch Dokumentation Nr.<br />
111 des Deutschen Städte- und<br />
Gemeindebundes „Kommunale<br />
Handungsmöglichkeiten beim<br />
Ausbau der <strong>Windenergie</strong>“,<br />
September 2012, Kapitel 2.3<br />
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