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Windenergie - Stadt Steinfurt

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Teilflächennutzungsplan<br />

„<strong>Windenergie</strong>“<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Steinfurt</strong><br />

chennutzungsplanes „<strong>Windenergie</strong>“ keine Bedenken erhoben werden.<br />

Dieser Verfügung ging ein Zielabweichungsverfahren voraus,<br />

das durch den Regionalrat mit Beschluss vom 24.06.2013 positiv beschieden<br />

wurde.<br />

2.3 Planungsinstrument „Teilflächennutzungsplan“<br />

Der räumliche und sachliche Teilflächennutzungsplan gemäß § 5<br />

Abs. 2b BauGB ist ein selbstständiges Planwerk*, das zur besseren<br />

chronologischen und planungssystematischen Einordnung nachrichtlich<br />

in den Gesamt-Flächennutzungsplan als 70. FNP-Änderung<br />

übernommen wird. Im Gesamt-Flächennutzungsplan erfolgt eine<br />

nachrichtliche Übernahme des Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>“.<br />

Mit Wirksamwerden des Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>“ ist<br />

das sachliche Thema „<strong>Windenergie</strong>nutzung“ abschließend behandelt.<br />

Die 8. und 44. FNP-Änderung werden damit gegenstandslos und aufgehoben.<br />

Der Geltungsbereich eines Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs.<br />

2b BauGB bezieht sich ausdrücklich nur auf den Außenbereich. Gemäß<br />

Definition in § 5 Abs. 2b BauGB können sachliche Teilflächennutzungspläne<br />

nur für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mithin<br />

also nur für Außenbereichsvorhaben aufgestellt werden. Gebiete, die<br />

nach § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich oder nach § 30<br />

BauGB als Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu werten sind,<br />

werden durch den Teilflächennutzungsplan „<strong>Windenergie</strong>“ nicht berührt.<br />

Das Instrument des sachlichen Teilflächennutzungsplanes gemäß § 5<br />

Abs. 2b BauGB für Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist<br />

einer Darstellung im Gesamt-Flächennutzungsplan im Sinne der<br />

Planklarheit gegenüber der Öffentlichkeit vorzuziehen, da es für die<br />

spezielle Inhalte des Planungsvorbehalts (hier „<strong>Windenergie</strong>“) deutliche<br />

Unterschiede zum Gesamt-FNP gibt:<br />

– Das Baugesetzbuch sieht dieses Instrument ausdrücklich für<br />

Planungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 vor, so dass auf den ersten<br />

Blick die sich deutlich unterscheidenden Wirkungen sichtbar<br />

werden.<br />

– Die Darstellung von Konzentrationszonen ist „GIS-scharf“<br />

(nachmessbare Abstände) im Gegensatz zu den nicht einmal<br />

parzellenscharfen übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes.<br />

– Die Darstellungen wirken unmittelbar auf die Bürger. Mit der<br />

* Prof. Dr. Wilhelm Söfker: „Der<br />

Teilflächennutzungsplan – ein<br />

Instrument für die Steuerung<br />

der <strong>Windenergie</strong> im<br />

Außenbereich“, Kommunale<br />

Umwelt-AktioN U.A.N. e.V.,<br />

(Hrsg.) Hannover 01/2012<br />

„Der Teilflächennutzungsplan<br />

ist ein rechtlich selbständiger<br />

Bauleitplan. Er wird in einem<br />

eigenständigen Verfahren der<br />

Bauleitplanung aufgestellt. Er<br />

setzt einen Gesamt – Flächennutzungsplan<br />

nicht voraus,<br />

kann aber - wenn ein solcher<br />

besteht - rechtlich unabhängig<br />

von diesem aufgestellt werden.<br />

Er ist daher auch unabhängig<br />

von der Wirksamkeit des<br />

Gesamt-Flächennutzungsplans<br />

möglich.“<br />

zum Teilflächennutzungsplan<br />

siehe auch Dokumentation Nr.<br />

111 des Deutschen Städte- und<br />

Gemeindebundes „Kommunale<br />

Handungsmöglichkeiten beim<br />

Ausbau der <strong>Windenergie</strong>“,<br />

September 2012, Kapitel 2.3<br />

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