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16 Verfassungsrechtliche Aspekte der Würde der Kreatur

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§ <strong>16</strong> <strong>Verfassungsrechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> 365<br />

übrigen "notwendig Prinzip <strong>der</strong> ganzen Verfassung und nicht nur ihres<br />

Grundrechtsteils". 114<br />

c) <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> als allgemeiner Verfassungsgrundsatz. Auch die <strong>Würde</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> ist notwendig Prinzip <strong>der</strong> ganzen Verfassung. 115 Nur schon nach<br />

dem Grundsatz <strong>der</strong> Einheit <strong>der</strong> Rechtsordnung darf sie nicht isoliert betrachtet,<br />

son<strong>der</strong>n muss im Gesamtzusammenhang <strong>der</strong> Verfassung verstanden werden. 1<strong>16</strong><br />

Zwar wird die systematische Auslegung und Einordnung etwa <strong>der</strong> Tierwürde in<br />

die BV als "Flickwerk" (III.3.c.aa.) beträchtlich eingeschränkt. Doch ging es dem<br />

Gesetzgeber mit Artikel 24 novies BV "ganz eminent um die Sicherung von<br />

Grundwerten", 117 wobei, so Bundesrat Koller, die in einem einzigen Verfassungsartikel<br />

mitstatuierte <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong><br />

"deutlich macht, dass enge Zusammenhänge zwischen Fortpflanzungsmedizin<br />

und Gentechnik bestehen und dass sich die Entwicklungen im Humanbereich<br />

nicht leichthin von den Entwicklungen im Extrahumanbereich trennen lassen ...<br />

Es wird hier ein abgerundetes Sachgebiet geschaffen, dem <strong>der</strong> Gedanke <strong>der</strong> Einheit<br />

<strong>der</strong> Schöpfung zugrundeliegt". 118<br />

Diese Einheit bindet über die beiden Techniken hinaus verfassungrechtlich erfasstes<br />

menschliches Handeln, was ausserhalb von Artikel 24 novies BV <strong>der</strong>zeit<br />

etwa auch die Präambel zur Bundesverfassung zum Ausdruck bringt, die "im<br />

Namen Gottes, des Allmächtigen" angenommen wurde. 119 Wenn also die "Achtung<br />

vor dem Geschöpf ... letztlich Achtung vor dem Schöpfer" 120 ist, dann muss<br />

<strong>der</strong> allgemeine Verfassungsgrundsatz <strong>der</strong> <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> schliesslich auch<br />

auf die Grundrechte des Menschen zurückwirken. 121<br />

2. <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> Tiere und Schranken <strong>der</strong> Grundrechtsausübung<br />

Der Schutz <strong>der</strong> Grundrechte bedarf mit Blick auf die Gentechnik Schranken <strong>der</strong><br />

Grundrechtsausübung (a.), so gerade auch zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong><br />

114 Saladin, Verantwortung, S. 200, wonach es Grundrechte (lediglich) "für bestimmte, beson<strong>der</strong>s persönlichkeitsrelevante<br />

und individualbezogene Problemlagen konkretisieren" sollen.<br />

115 SALADIN / SCHWEIZER, Kommentar BV, Rz. 119; SITTER, <strong>Würde</strong>; SCHWEIZER, Gen-Lex, S. 28.<br />

1<strong>16</strong> Zur systematischen Auslegung allgemein HÄFELIN / HALLER, Rz. 82 ff. i. V. m. Rz. 127; MEIER-HAYOZ, Rz.<br />

188 ff. zu Art. 1 ZGB.<br />

117 Bundesrat Koller, in <strong>der</strong> Eintretensdebatte zur Beobachter-Initiative (AMTL.BULL.NR 1991 598).<br />

118 AMTL.BULL.NR 1991 599 f. (eigene Hervorhebung), 635, m. V. a. die "erstmals auf Verfassungsstufe zum<br />

Ausdruck gebrachte ganzheitliche Sicht" <strong>der</strong> Natur als Schöpfung; <strong>der</strong>s., PROT.NK, S. 83, den Willen zur<br />

"Respektierung <strong>der</strong> <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> bzw. die [sic] <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> Schöpfung" betonend.<br />

119 Die Präambel hat keine normative Bedeutung; symbolisch verweist sie "auf die Existenz einer dem Staat und<br />

den Menschen übergeordneten transzendentalen Macht, die jedoch nach den unterschiedlichen Religionen<br />

und Weltanschauungen nicht christlich geprägt sein muss" (REFORM BV, Erläuterungen, S. 29, wonach jede<br />

Person "Gott dem Allmächtigen" einen persönlichen, individuellen Sinn geben könne. - Zu "Gott dem<br />

Allmächtigen" bereits § 9 III.2.).<br />

120 Nationalrätin Grendelmeier (AMTL.BULL.NR 1991 628, m. H. a. diesen Sinn von Art. 24novies BV).<br />

121 Nach PRAETORIUS / SALADIN, S. 89, 91 f., erhält er in dogmatischer Hinsicht "annähernd die gleiche Position<br />

wie die <strong>Würde</strong> und die Grundrechte des Menschen".

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