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16 Verfassungsrechtliche Aspekte der Würde der Kreatur

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352 Vierter Teil: Zur <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> im Recht<br />

Stimmen ab. 22 In <strong>der</strong> Kommission des Nationalrats wurden zwei Anträge zur<br />

Schaffung eines separaten Verfassungsartikels für den ausserhumanen Bereich<br />

gestellt. Der eine Antrag sah vor:<br />

Art. 24 novies BV (neu):<br />

1 Das Tier, die Pflanze und die Umwelt sind gegen Missbräuche <strong>der</strong> Fortpflanzungs-<br />

und Gentechnologie geschützt. Die <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> ist zu gewährleisten;<br />

Tiere und Pflanzen haben Anspruch auf Unversehrheit ihrer Art.<br />

2 Eingriffe in das Keimplasma von Tieren und Pflanzen sind unzulässig. Das<br />

Gesetz kann Ausnahmen vorsehen für Eingriffe, welche für die Erhaltung<br />

menschlichen o<strong>der</strong> tierischen Lebens o<strong>der</strong> für die Heilung o<strong>der</strong> Lin<strong>der</strong>ung erheblichen<br />

Leidens eine entscheidende Bedeutung haben.<br />

3 Die Freisetzung von gentechnisch verän<strong>der</strong>ten Organismen ist unzulässig. Das<br />

Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, wenn Nutzen und Unbedenklichkeit <strong>der</strong><br />

Freisetzung nachgewiesen sind.<br />

4 Für Lebewesen können keine Erfin<strong>der</strong>patente erteilt werden.<br />

5 Gentechnologische Eingriffe dürfen nur unter Bedingungen und Verfahren<br />

stattfinden, welche Gewähr für die Sicherheit von Menschen, Tier und Umwelt<br />

bieten. 23<br />

Mit diesem Antrag fand die <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreatur</strong> Eingang in die vorberatende<br />

Debatte zur Gentechnik. Die Mitantragstellerin Ulrich berief sich dabei auf<br />

Ausführungen im Aufsatz Trösch zur "<strong>Würde</strong> <strong>der</strong> Natur o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schöpfung". 24<br />

Im an<strong>der</strong>en Antrag für einen separaten Verfassungsartikel wurde die <strong>Würde</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kreatur</strong> weggelassen:<br />

"Art. 24 novies BV (neu):<br />

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von<br />

Tieren, Pflanzen und an<strong>der</strong>en Organismen.<br />

2 Kleinlebewesen, Pflanzen und Tiere sowie die Umwelt sind gegen<br />

Missbräuche <strong>der</strong> Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.<br />

3 Die Herstellung und die Freisetzung gentechnisch verän<strong>der</strong>ter Lebewesen<br />

sowie <strong>der</strong> Handel damit bedürfen einer Bewilligung.<br />

4 Keine Bewilligung wird erteilt für gentechnisch verän<strong>der</strong>te Lebewesen, die<br />

gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstossen." 25<br />

22 PROT.NK, S. 19, 25, 33 (Antrag Bäumlin zu Absatz 1, in dem Bundesrat Koller die unerwünschte Einräumung<br />

"einer Art Grundrecht" erblickte - dazu auch nachfolgend III.2.) und S. 28, wonach <strong>der</strong> Bundesrat<br />

eine "Anreicherung von Abs. 3" indes für "durchaus erwünscht" halte.<br />

23 PROT.NK, S. 73 f. (Antrag <strong>der</strong> Nationalrätinnen Ulrich und Stocker und Nationalrats Seiler).<br />

24 PROT.NK, S. 73. Zitiert wurde TRÖSCH, Gentechnologie, S. 392: "Es gibt <strong>der</strong>zeit keinen verfassungsrechtlichen<br />

Schutz <strong>der</strong> <strong>Würde</strong> <strong>der</strong> Natur o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schöpfung". Der Hinweis von Prof. Hegnauer bereits in <strong>der</strong><br />

Stän<strong>der</strong>ats-Kommission auf dieses Zitat blieb unbeachtet (PROT.SK, S. 25).<br />

25 Antrag Zwingli, mit 9 zu 6 Stimmen vor dem Antrag Ulrich / Stocker / Seiler (PROT.NK, S. 82, 87).

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