Januar/Februar 2010 - Architektenkammer des Saarlandes
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Saarland<br />
Kammerbeitrag<br />
u Die 1. Halbjahresrate <strong>des</strong> Kammerbeitrages <strong>2010</strong> ist laut Beitragsordnung<br />
bis zum 15. <strong>Januar</strong> <strong>2010</strong> zu leisten - § 4 Beitragsordnung<br />
-.<br />
Kammermitglieder, die keine Einzugsermächtigung oder Dauerüberweisungsaufträge<br />
erteilt haben, werden um Überweisung der<br />
1. Beitragsrate gebeten. Überweisungen bitte auf das AKS-Konto<br />
Nr. 6598005 bei der Bank1Saar in Saarbrücken (BLZ 591 900 00).<br />
Liegen der AKS Einzugsermächtigungen vor, wird die Beitragsrate<br />
vom jeweiligen Konto abgebucht.<br />
Sterbegeldumlage <strong>2010</strong><br />
u Die Sterbegeldumlage für das Jahr <strong>2010</strong> wurde auf 10,- € je Mitglied<br />
der Sterbekasse festgelegt. Die Umlage ist laut Beitragsordnung<br />
am 15. <strong>Januar</strong> <strong>2010</strong> − zusammen mit der ersten Halbjahresrate <strong>des</strong><br />
Kammerbeitrages − fällig.<br />
Berufshaftpflichtversicherung<br />
u Der Gesetzgeber hat im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz<br />
(SAIG) festgelegt, dass es den Kammermitgliedern<br />
obliegt, der AKS „... zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und<br />
im Übrigen auf Anfrage Auskunft über den Bestand, die Höhe ... einer<br />
nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung<br />
... zu geben...“ (§ 42 Abs. 1 Ziffer 4 SAIG). Als Berufspflicht ist im<br />
SAIG vorgesehen, dass je<strong>des</strong> Kammermitglied „... im Falle unmittelbar<br />
selbständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung<br />
abzuschließen (verpflichtet ist); die Min<strong>des</strong>tdeckungssumme<br />
beträgt 100.000 € für Sach- und Vermögensschäden und<br />
500.000 € für Personenschäden ...“ (§ 43 Abs. 1 Ziffer 5 SAIG).<br />
Alle Kammermitglieder, die selbständige Architektentätigkeit ausüben,<br />
also auch alle angestellten/beamteten Mitglieder, die in Nebentätigkeit<br />
Architektenleistungen erbringen, werden gebeten, eine<br />
Bescheinigung ihrer Versicherungsgesellschaft vorzulegen, aus der<br />
sich der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit den erforderlichen<br />
Min<strong>des</strong>tdeckungssummen ergibt.<br />
Die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften sollten<br />
der AKS umgehend - spätestens aber bis 15. März <strong>2010</strong> - zugeschickt<br />
werden.<br />
Krankengeld für Selbständige − Alternativen<br />
u Freiwillig versicherte Selbständige können wieder Krankengeld erhalten.<br />
Dazu müssen sie entweder den höheren Normalbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (14,9 %) bezahlen oder einen neuen<br />
Wahltarif Krankengeld abschließen. Selbständige haben beim Thema<br />
Krankengeld fünf Möglichkeiten:<br />
u Nichts tun: Freiwillig Versicherte, die keine Erklärung abgeben<br />
und keinen neuen Wahltarif abschließen, zahlen seit dem<br />
01.08.2009 den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % und haben<br />
keinen Krankengeldanspruch mehr.<br />
u Krankengeld zum Normalbeitrag: Durch eine formlose Erklärung<br />
gegenüber der Krankenkasse, dass der Normalbeitrag (14,9 %) gezahlt<br />
wird, entsteht ein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld<br />
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Karenzzeit.<br />
u Wahltarif Krankengeld: Die Konditionen können realtiv frei mit<br />
der Krankenkasse vereinbart werden. Je früher die Versicherung<br />
zahlt und je höher das vereinbarte Krankengeld ist, <strong>des</strong>to höher ist<br />
der Beitrag. Nachteil: Versicherte sind drei Jahre an den Wahltarif<br />
und die Krankenkasse gebunden.<br />
u Kombination von Wahlerklärung und Wahltarif: Selbständige,<br />
die das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag beanspruchen,<br />
sich aber auch für die Zeit davor absichern möchten,<br />
können zusätzlich einen individuellen Wahltarif Krankengeld mit ihrer<br />
Kasse vereinbaren.<br />
u Private Krankentagegeldversicherung: Jederzeit möglich.<br />
Wichtig: Selbständige erhalten nur Krankengeld, wenn aus der selbständigen<br />
Arbeit ein steuerlicher Gewinn erwirtschaftet wird. Zu beachten<br />
ist ebenfalls ,dass beim Wahltarif und bei der privaten Krankengeldversicherung<br />
Karenzzeiten bestehen. Einzelheiten sollten mit der zuständigen<br />
Krankenkasse geklärt werden. Die Angebote der Kassen<br />
unterscheiden sich erheblich, ein genauer Vergleich lohnt sich! t NO<br />
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