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Recht<br />

gaben eines Beschuldigten für die Ermittlungsbehörden<br />

nicht verwertbar. Im Gegensatz zum Zeugen hat<br />

der Beschuldigte neben dem Recht zu schweigen auch<br />

das Recht zu lügen, solange er damit nicht wider besseren<br />

Wissens einen Dritten beschuldigt.<br />

Mögliche Informationsgewinnung<br />

bei Schweigen des Betroffenen<br />

Selbst wenn der Beschuldigte schweigt und/oder<br />

Zeugen von ihrem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht<br />

Gebrauch machen, stehen den Strafverfolgungsbehörden<br />

dennoch weitreichende Möglichkeiten<br />

der Informationsgewinnung zur Verfügung.<br />

Zum einen können Durchsuchungen beim Verdächtigen<br />

selbst angeordnet werden, zum anderen hat die<br />

Strafverfolgungsbehörde auch die Möglichkeit, bei<br />

Dritten, <strong>als</strong>o dem Arbeitgeber oder den eingeschalteten<br />

Untersuchungsstellen Durchsuchungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen. Solche Durchsuchungen bei Dritten<br />

dürfen zwar nur unter der Voraussetzung stattfinden,<br />

dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,<br />

dass sich dort – beim Dritten- Beweismittel, <strong>als</strong>o beispielsweise<br />

Unterlagen, befinden. Da den Strafverfolgern<br />

allerdings bekannt ist, dass es eine interne Meldepflicht<br />

bei Störfällen o.ä. gibt, ist die Begründung<br />

dieser Annahme grundsätzlich darstellbar.<br />

Über den (Um-)weg der Durchsuchung haben die<br />

Strafverfolgungsbehörden folglich die Möglichkeit,<br />

gegen den Willen des schweigenden Betroffenen an<br />

Informationen und Aussagen zu gelangen, die dieser<br />

zuvor im trügerischen Glauben, diese seien vertraulich,<br />

seinem Arbeitgeber oder den Untersuchungsstellen<br />

zur Verfügung gestellt hat. Ein Zugriff auf diese<br />

Informationen ist selbst gegen den Willen des Durchsuchten<br />

im Wege der Beschlagnahme möglich, wobei<br />

es ausreicht, dass die zu beschlagnahmenden Unterlagen<br />

<strong>als</strong> Beweismittel in Betracht kommen können.<br />

Für solche Unterlagen und/oder Informationen gilt<br />

auch nicht etwa der in der Strafprozessordnung genannte<br />

Grundsatz der Beschlagnahmefreiheit. Dieser<br />

gilt nur für Schriftstücke, die sich im ausschließlichen<br />

Gewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten<br />

befinden. Vorgesetzten, Arbeitgeber oder Untersuchungsstellen<br />

steht jedoch in der Regel entweder kein<br />

Zeugnisverweigerungsrecht zu, oder aber fehlt es am<br />

notwendigen Alleingewahrsam.<br />

Auch sind die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse<br />

nicht etwa deswegen unverwertbar, weil der Erklärende<br />

nicht vom Vorgesetzten, dem Arbeitgeber<br />

oder den Untersuchungsstellen auf sein strafprozessuales<br />

Schweigerecht hingewiesen wurde und er insoweit<br />

gutgläubig seine Angaben getätigt hat. Zu einem<br />

solchen Hinweis ist aber weder Ihr Arbeitgeber, noch<br />

die betreffenden Untersuchungsstellen verpflichtet,<br />

sondern lediglich die Strafverfolgungsbehörden im<br />

Rahmen deren Belehrungspflicht bei der Vernehmung<br />

eines Betroffenen.<br />

Zusammenfassung<br />

Sobald Sie <strong>als</strong> Flugsicherungsbediensteter <strong>als</strong> Tatverdächtiger<br />

oder Zeuge von Beamten der Strafverfolgungsbehörden<br />

vernommen werden, sind Sie auf Ihre<br />

prozessualen Rechte hinzuweisen. Eine unterbliebene<br />

Belehrung hierüber hat zur Folge, dass getätigten<br />

Aussagen nicht verwertet werden dürfen.<br />

Sollten Sie allerdings „lediglich“ von Ihrem Arbeitgeber<br />

oder einer Untersuchungsstelle einvernommen<br />

werden, ist ein Hinweis auf Ihre (straf-)prozessualen<br />

Rechte überhaupt nicht notwendig. Folgerichtig entfaltet<br />

ein unterbliebener Hinweis auch keine Sperrwirkung<br />

im Hinblick auf eine spätere Verwertbarkeit Ihrer<br />

Angaben, sollten die Strafverfolgungsbehörden auf<br />

diese Angaben zugreifen wollen. Sämtliche Angaben<br />

gegenüber Nichtstrafverfolgungsbehörden sind – zumindest<br />

im Bereich der schwerwiegenden Straftatendem<br />

vollständigen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden<br />

ausgesetzt.<br />

Dies bedeutet nun nicht, dass Sie grundsätzlich bei<br />

jedem Zwischenfall damit rechnen müssen, dass sofort<br />

eine strafrechtliche Untersuchung erfolgt. Dies<br />

hängt tatsächlich vom Einzelfall selbst ab. Im Ergebnis<br />

wird nur eine winzige Minderheit von Sicherheitsvorfällen<br />

strafrechtliche Relevanz aufweisen.<br />

Ausblick<br />

Nach derzeitiger Rechtslage stehen sich die Idee der<br />

„Just Culture“ und die strafprozessualen Risiken für<br />

„praktizierende Flugsicherungsbedienstete“ sicherlich<br />

konträr gegenüber.<br />

Wenn ein Flugsicherungsbediensteter, der Angaben<br />

im Rahmen der Idee „Just Culture“ macht, damit rechnen<br />

muß, strafrechtlich unter Zuhilfenahme dieser Angaben<br />

belangt zu werden, wird sich seine Motivation<br />

verständlicherweise in engen Grenzen halten. Nichts<br />

desto trotz ist er seinem Arbeitgeber zu entsprechenden<br />

Meldungen verpflichtet.<br />

Ratsam ist jedoch immer, zunächst einen in der Materie<br />

bewanderten Strafverteidiger zu Rate zu ziehen,<br />

bevor Angaben zur Sache gegenüber Dritten gemacht<br />

werden, die, sind sie einmal im Umlauf, nicht wieder<br />

zurückgeholt werden können und dem Zugriff der<br />

Straf verfolgungsbehörden offenstehen.<br />

Um der sicherlich förderungswürdigen Idee der „Just<br />

Culture“ zum Siegeszug zu verhelfen, müßte die Gesetzes-<br />

und Rechtslage zwingen abgeändert und angepasst<br />

werden.<br />

Zu denken wäre hier insbesondere daran, ein Beweisverwertungsverbot<br />

für solch interne Meldedaten auszusprechen,<br />

oder aber in Anwendung von § 53 StPO<br />

Vorgesetzten des meldenden Flugsicherungsbediensteten<br />

und den Untersuchungsstellen gleich einem<br />

Berufsgeheimnisträger ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht<br />

einzuräumen.<br />

15 der flugleiter 2009/03

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