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Begründung zum Bebauungsplan - Friedeburg

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 5<br />

Für wenig zweckmäßig wird allerdings der Verzicht auf die Festsetzung zur Höhe<br />

der Gebäude und die Beschränkung der Geschossigkeit gesehen. So sind beispielsweise<br />

in anderen Baugebieten höhenmäßig überdimensionierte Einfamilienhäuser<br />

entstanden. Deswegen wird die Gebäude- respektive Firsthöhe -<br />

auf 9,00 m begrenzt. Die etwas großzügiger ausgelegte Höhenbegrenzung trägt<br />

dem Sachverhalt Rechnung, dass in der unmittelbaren Umgebung eine Reihe<br />

von sich optisch als zweigeschossig darstellende Gebäude vorhanden sind, die<br />

ebenfalls diese Höhe erreichen. Durch die Begrenzung der Traufhöhen auf max.<br />

3,50 m wird im Planbereich die „optische“ Zweigeschossigkeit weitgehend verhindert.<br />

Auf der anderen Seite soll keineswegs verhindert werden, dass die<br />

Dachgeschosse durch Ausbildung von Drempeln oder Gauben als Vollgeschosse<br />

ausgebildet werden.<br />

5. UMWELTBERICHT<br />

5.1 Örtlicher und rechtlicher Bestand<br />

Kurzdarstellung des Inhalts der Planung<br />

Das Plangebiet ist etwa 5.300 m² groß und wird zurzeit vornehmlich als Grünland<br />

genutzt. Im nördlichen Bereich des Planungsgebietes wurde bereits ein Einzelhaus<br />

mit zugehörigem Gartenbereich (überwiegend Scherrasen) errichtet. Zu<br />

dem Haus führt ein unbefestigter Weg, der ebenfalls Bestandteil der Planung ist.<br />

An der südlichen Geltungsbereichsgrenze (innerhalb) und an der nordwestlichen<br />

Grenze (außerhalb) liegen Wallhecken i.S.d. § 22 Abs. 3 Niedersächsisches<br />

Ausführungsgesetz <strong>zum</strong> Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) 2 .<br />

Die Strukturen des Plangebietes lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Intensivgrünland ca. 4.000 m²<br />

Gebäudebestand/Versiegelte Flächen ca. 270 m²<br />

Scherrasen ca. 540 m²<br />

2<br />

§ 22 Abs. 3 NAGBNatSchG lautet (Auszug):<br />

Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur<br />

(...) sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (...) sind geschützte<br />

Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; (...) Wallhecken dürfen nicht beseitigt<br />

werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.<br />

Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten, für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen<br />

nicht behindert wird, für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, für rechtmäßige Eingriffe<br />

im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten<br />

pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite. Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der<br />

Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. (... Ausnahmen, Eintragungen...)<br />

Seite 5

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