Begründung zum Bebauungsplan - Friedeburg
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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 5<br />
Für wenig zweckmäßig wird allerdings der Verzicht auf die Festsetzung zur Höhe<br />
der Gebäude und die Beschränkung der Geschossigkeit gesehen. So sind beispielsweise<br />
in anderen Baugebieten höhenmäßig überdimensionierte Einfamilienhäuser<br />
entstanden. Deswegen wird die Gebäude- respektive Firsthöhe -<br />
auf 9,00 m begrenzt. Die etwas großzügiger ausgelegte Höhenbegrenzung trägt<br />
dem Sachverhalt Rechnung, dass in der unmittelbaren Umgebung eine Reihe<br />
von sich optisch als zweigeschossig darstellende Gebäude vorhanden sind, die<br />
ebenfalls diese Höhe erreichen. Durch die Begrenzung der Traufhöhen auf max.<br />
3,50 m wird im Planbereich die „optische“ Zweigeschossigkeit weitgehend verhindert.<br />
Auf der anderen Seite soll keineswegs verhindert werden, dass die<br />
Dachgeschosse durch Ausbildung von Drempeln oder Gauben als Vollgeschosse<br />
ausgebildet werden.<br />
5. UMWELTBERICHT<br />
5.1 Örtlicher und rechtlicher Bestand<br />
Kurzdarstellung des Inhalts der Planung<br />
Das Plangebiet ist etwa 5.300 m² groß und wird zurzeit vornehmlich als Grünland<br />
genutzt. Im nördlichen Bereich des Planungsgebietes wurde bereits ein Einzelhaus<br />
mit zugehörigem Gartenbereich (überwiegend Scherrasen) errichtet. Zu<br />
dem Haus führt ein unbefestigter Weg, der ebenfalls Bestandteil der Planung ist.<br />
An der südlichen Geltungsbereichsgrenze (innerhalb) und an der nordwestlichen<br />
Grenze (außerhalb) liegen Wallhecken i.S.d. § 22 Abs. 3 Niedersächsisches<br />
Ausführungsgesetz <strong>zum</strong> Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) 2 .<br />
Die Strukturen des Plangebietes lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
Intensivgrünland ca. 4.000 m²<br />
Gebäudebestand/Versiegelte Flächen ca. 270 m²<br />
Scherrasen ca. 540 m²<br />
2<br />
§ 22 Abs. 3 NAGBNatSchG lautet (Auszug):<br />
Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur<br />
(...) sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (...) sind geschützte<br />
Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; (...) Wallhecken dürfen nicht beseitigt<br />
werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.<br />
Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen<br />
Nutzungsberechtigten, für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen<br />
nicht behindert wird, für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, für rechtmäßige Eingriffe<br />
im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten<br />
pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite. Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der<br />
Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. (... Ausnahmen, Eintragungen...)<br />
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