Begründung zum Bebauungsplan - Friedeburg
Begründung zum Bebauungsplan - Friedeburg
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Gemeinde<br />
<strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-<br />
Upschört<br />
„Südlich Alter Moorweg“<br />
<strong>Begründung</strong> Vorentwurf 24.04.2013<br />
Planverfasser<br />
Thalen Consult GmbH<br />
Urwalstraße 39<br />
26340 Neuenburg<br />
Tel.: 04452 916 0<br />
Projekt-Nr.: 9054
Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. PLANUNGSANLASS UND -ERFORDERNIS .................................................... 3<br />
2. PLANUNGSGRUNDLAGEN .............................................................................. 3<br />
2.1 VERFAHREN .......................................................................................................... 3<br />
2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .................................................................... 3<br />
2.3 ÖRTLICHER BESTAND ......................................................................................... 3<br />
3. PLANUNGSVORGABEN ................................................................................... 4<br />
3.1 REGIONAL- UND LANDESPLANUNG ................................................................... 4<br />
3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG .......................................................................... 4<br />
4. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS ................................................................ 4<br />
4.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ........................................................................ 4<br />
4.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ........................................................................ 4<br />
5. UMWELTBERICHT ............................................................................................ 5<br />
5.1 ÖRTLICHER UND RECHTLICHER BESTAND ...................................................... 5<br />
5.2 UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................... 6<br />
5.3 EINHALTUNG DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ............. 9<br />
5.4 BILANZIERENDE GEGENÜBERSTELLUNG VON DERZEIT ZULÄSSIGEM<br />
BESTAND UND DEN GEPLANTEN MÖGLICHKEITEN ...................................... 10<br />
5.5 PROGNOSE, VERMEIDUNGEN UND ALTERNATIVEN ..................................... 11<br />
5.6 METHODIK UND ÜBERWACHUNG .................................................................... 12<br />
5.7 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DER<br />
ERFORDERLICHEN ANGABEN .......................................................................... 13<br />
6. VERWIRKLICHUNG UND AUSWIRKUNGEN DES<br />
BEBAUUNGSPLANES ..................................................................................... 13<br />
6.1 IMMISSIONSSCHUTZ (LANDESSTRAßE) .......................................................... 13<br />
6.2 IMMISSIONSSCHUTZ (BENACHBARTES BETONWERK) ................................. 14<br />
6.3 DURCHFÜHRUNGSVERTRAG NACH § 12 BAUGB ........................................... 14<br />
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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 2<br />
7. ÜBERSCHLÄGLICHE FLÄCHENBILANZ ....................................................... 15<br />
8. HINWEISE ........................................................................................................ 15<br />
8.1 ANHANG RECHTSGRUNDLAGEN ...................................................................... 15<br />
9. UMSETZUNG DER PLANUNG ........................................................................ 16<br />
9.1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS / VERFAHREN ................................................... 16<br />
10. ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG .......................................................... 17<br />
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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 3<br />
1. PLANUNGSANLASS UND -ERFORDERNIS<br />
Im Ortsteil Wiesede-Upschört ist eine Baulandnachfrage für die Errichtung von<br />
vorzugsweise Einfamilienhäusern in geringem Umfang zu verzeichnen.<br />
Eine Arrondierung der Bebauung am Auricher Weg bietet sich zur Deckung<br />
dieser Nachfrage an.<br />
2. PLANUNGSGRUNDLAGEN<br />
2.1 Verfahren<br />
Die Daten <strong>zum</strong> Verfahren sind dem Pkt. 9.1 zu entnehmen.<br />
2.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 16 umfasst eine Fläche von rund<br />
5.200 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der<br />
Übersichtskarte auf dem Deckblatt der <strong>Begründung</strong> erkennbar sowie in der<br />
Planzeichnung festgesetzt.<br />
2.3 Örtlicher Bestand<br />
Der Planbereich stellt den südlichen Abschluss der westlichen Straßenrandbebauung<br />
am Auricher Weg (L 34) dar. Abgesehen von dem weiter unten<br />
genannten baulichen Bestand wird durch die vorliegende Planung überwiegend<br />
Weideland überplant (zu den Vegetationsstrukturen vgl. Pkt. 5.1).<br />
Während sich nördlich angrenzend Einfamilienhäuser z.T. auch neuerer Baujahre<br />
befinden, liegen südlich noch zwei ältere Einfamilienhäuser. Hiervon unmittelbar<br />
am Auricher Weg gegenüberliegend sind zwei ehemalige Hofstellen (Resthöfe)<br />
anzutreffen während der übrige Bereich unbebaut ist.<br />
Besonders erwähnenswert ist das südlich benachbarte Industriegebiet am Ems-<br />
Jade-Kanal (Betonfertigteilwerk Berding), welches bereits im Stadtgebiet<br />
Wiesmoor belegen ist. Der Umschlagplatz ist von der südlichen Geltungsbereichsgrenze<br />
nur knapp 300 m entfernt. Die hieraus erwachsenen Konsequenzen<br />
sind dem Kapitel Immissionsschutz (vgl. Pkt. 6.1) zu entnehmen.<br />
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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 4<br />
3. PLANUNGSVORGABEN<br />
3.1 Regional- und Landesplanung<br />
Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) vom 08.05.2008 (in 2012 aktualisiert)<br />
und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis<br />
Wittmund von 2005 sind als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ in die<br />
Abwägung einzustellen. Dieses wurde in der parallel aufgestellten 56. FNP-<br />
Änderung dargelegt.<br />
Hinsichtlich der Vorgaben des Landschaftsrahmenplans vgl. Pkt. 5.1.<br />
3.2 Flächennutzungsplanung<br />
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entstammen der „Urfassung“ von<br />
1975. Derzeit wird der FNP neu aufgestellt. In ihm wird das Ziel verfolgt, die<br />
Bebauung entlang des Auricher Weges fortzuführen; somit entspricht der<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 der Zielsetzung des neuen FNP.<br />
Parallel zur Aufstellung des vorliegenden B-Plans wird der FNP der Gemeinde<br />
<strong>Friedeburg</strong> <strong>zum</strong> 56. Mal geändert.<br />
4. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Der B-Plan setzt „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO fest.<br />
Aufgrund der geringen Größe des Baugebietes werden die ausnahmsweise<br />
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen 1 .<br />
Die Verkehrsbelastung auf dem Auricher Weg (L 11) wird auch in Zukunft nur<br />
eine Größenordnung erreichen, die besondere Maßnahmen <strong>zum</strong> Immissionsschutz<br />
nicht erforderlich werden lässt.<br />
Genauer geprüft wurden allerdings die sich aus der Nachbarschaft <strong>zum</strong> Industriegebiet<br />
mglw. insbesondere ergebenden Lärmkonflikte (vgl. hierzu Pkt. 6.2).<br />
4.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Grundsätzlich soll sich die Dichte an einem mittleren Maß für ein klassisches<br />
Einfamilienhausgebiet im ländlichen Raum orientieren. Insofern wurde als Maß<br />
der Nutzung eine GRZ von 0,3 gewählt.<br />
1<br />
Hierbei handelt es sich um Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.<br />
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Für wenig zweckmäßig wird allerdings der Verzicht auf die Festsetzung zur Höhe<br />
der Gebäude und die Beschränkung der Geschossigkeit gesehen. So sind beispielsweise<br />
in anderen Baugebieten höhenmäßig überdimensionierte Einfamilienhäuser<br />
entstanden. Deswegen wird die Gebäude- respektive Firsthöhe -<br />
auf 9,00 m begrenzt. Die etwas großzügiger ausgelegte Höhenbegrenzung trägt<br />
dem Sachverhalt Rechnung, dass in der unmittelbaren Umgebung eine Reihe<br />
von sich optisch als zweigeschossig darstellende Gebäude vorhanden sind, die<br />
ebenfalls diese Höhe erreichen. Durch die Begrenzung der Traufhöhen auf max.<br />
3,50 m wird im Planbereich die „optische“ Zweigeschossigkeit weitgehend verhindert.<br />
Auf der anderen Seite soll keineswegs verhindert werden, dass die<br />
Dachgeschosse durch Ausbildung von Drempeln oder Gauben als Vollgeschosse<br />
ausgebildet werden.<br />
5. UMWELTBERICHT<br />
5.1 Örtlicher und rechtlicher Bestand<br />
Kurzdarstellung des Inhalts der Planung<br />
Das Plangebiet ist etwa 5.300 m² groß und wird zurzeit vornehmlich als Grünland<br />
genutzt. Im nördlichen Bereich des Planungsgebietes wurde bereits ein Einzelhaus<br />
mit zugehörigem Gartenbereich (überwiegend Scherrasen) errichtet. Zu<br />
dem Haus führt ein unbefestigter Weg, der ebenfalls Bestandteil der Planung ist.<br />
An der südlichen Geltungsbereichsgrenze (innerhalb) und an der nordwestlichen<br />
Grenze (außerhalb) liegen Wallhecken i.S.d. § 22 Abs. 3 Niedersächsisches<br />
Ausführungsgesetz <strong>zum</strong> Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) 2 .<br />
Die Strukturen des Plangebietes lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
Intensivgrünland ca. 4.000 m²<br />
Gebäudebestand/Versiegelte Flächen ca. 270 m²<br />
Scherrasen ca. 540 m²<br />
2<br />
§ 22 Abs. 3 NAGBNatSchG lautet (Auszug):<br />
Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur<br />
(...) sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (...) sind geschützte<br />
Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; (...) Wallhecken dürfen nicht beseitigt<br />
werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.<br />
Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen<br />
Nutzungsberechtigten, für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen<br />
nicht behindert wird, für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, für rechtmäßige Eingriffe<br />
im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten<br />
pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite. Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der<br />
Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. (... Ausnahmen, Eintragungen...)<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 6<br />
Unbefestigter Weg ca. 240 m²<br />
Wallhecke ca. 250 m²<br />
(Länge 49 m)<br />
In Zukunft sollen folgende Strukturen zulässig sein:<br />
Versiegelung (Bebauung, Verkehrsflächen) ca. 1.810 m²<br />
Nicht versiegelte Bereiche des Gebietes ca. 3.240 m²<br />
Wallhecke ca. 250 m²<br />
(Länge 49 m)<br />
Die Planung führt somit zu einer Bodenversiegelung von ca. 1.540 m².<br />
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten<br />
Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der<br />
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt<br />
wurden<br />
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Wittmund (2006) wurde auf<br />
der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung überprüft. Der LRP sieht den<br />
Änderungsbereich hinsichtlich Schutz-, Pflege- und Entwicklung bestimmter Teile<br />
von Natur und Landschaft (Karte V.1) als Bereich zu Entwicklung und<br />
Wiederherstellung von (Wall-) Hecken, Gehölzreihen, Feldgehölzen, Säumen<br />
usw. als verbindende Strukturen der Geest. Diese Entwicklungsziele stellen das<br />
Leitbild für Natur und Landschaft im Planungsgebiet dar.<br />
Der Landschaftsplan der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> (Vorentwurf 2006) sieht die<br />
Planungsfläche als intensiv genutztes Grünland mit allgemeiner Bedeutung für<br />
das Landschaftsbild.<br />
Bezüglich des Schutzes, der Pflege und der Entwicklungsmaßnahmen ist das<br />
Planungsgebiet bereits als eine Fläche für die geplante Wohnbebauung<br />
dargestellt.<br />
5.2 Umweltprüfung<br />
Bei der im Rahmen des Umweltberichts zu leistenden Umweltprüfung sind<br />
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 folgende „Kriterien“ zu berücksichtigen:<br />
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das<br />
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische<br />
Vielfalt<br />
Tiere: Die intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen lässt nur<br />
wenig Raum für die einheimische Fauna, da diese als Mäh- und Pferdeweide<br />
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relativ intensiv genutzt werden, so dass dort besondere Tiervorkommen<br />
ausgeschlossen werden können. Allein die Wallhecke an der südlichen Grenze<br />
mag für übliche Vorkommen einen begrenzten Lebensraum darstellen (dieses<br />
Gehölz bleibt erhalten)<br />
Ein Vorkommen planungsrelevanter Tierarten ist nicht bekannt; weder die<br />
Bestandserhebung vor Ort noch die Auswertung des vorhandenen<br />
Datenmaterials hat Hinweise darauf ergeben.<br />
Pflanzen: Hinsichtlich der Flora innerhalb des Plangebietes ergibt sich ein<br />
ähnliches Bild, da die Grünlandflächen aufgrund ihrer regelmäßigen Pflege und<br />
Nutzung nur wenig Raum für eine naturnahe Entwicklung der einheimischen<br />
Flora lassen. Ein Eingriff in den Großgehölzbestand (Eichen-Baumreihe) im<br />
südlichen Randbereich wird nicht erfolgen.<br />
Das Vorkommen von besonders geschützten Arten ist nicht bekannt und nicht zu<br />
erwarten.<br />
Boden: Es handelt sich um frische, stellenweise mäßig trockene, grundwasserbeeinflusste<br />
Gley-Podsole, die durch die landwirtschaftliche Intensivnutzung<br />
beeinträchtigt wurde. Die durch die Planung ausgelöste Bodenversiegelung stellt<br />
einen kompensationspflichtigen Eingriff in das Schutzgut Boden dar.<br />
Wasser: Oberflächengewässer sind innerhalb des Gebietes nicht zu finden.<br />
Die oben erwähnte Mehrversiegelung führt rein rechnerisch zu einer Reduzierung<br />
der Grundwasserneubildungsrate.<br />
Luft: Auf das Schutzgut Luft sind aufgrund der allgemeinen Klimabedingungen<br />
und des damit verbundenen stetigen Luftaustauschs keine planungsrelevanten<br />
Auswirkungen zu erwarten.<br />
Klima: Auch hier werden keine planungsrelevanten Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut erwartet.<br />
Landschaftsbild: Die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s führen zu einer Veränderung<br />
gegenüber dem derzeitigen Istzustand dieses Schutzgutes, indem eine<br />
bislang unbesiedelte landwirtschaftliche Nutzfläche einer Wohnbebauung<br />
zugeführt wird. Ein Teil des Wohngebietes ist von den Gehölzstrukturen optisch<br />
etwas abgeschirmt.<br />
biologische Vielfalt: Die vorhandene biologische Vielfalt innerhalb der Plangebietsgrenzen<br />
kann auf den Grünlandflächen als eingeschränkt angesehen<br />
werden, wohingegen im Bereich der Gehölze eine artenreichere Vielfalt<br />
anzutreffen ist. Die vorgesehene Wohnbebauung wird diese Vielfalt mit<br />
Sicherheit einschränken, so dass Kulturfolger in Zukunft die natürlich<br />
vorkommenden Arten ersetzen werden.<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 8<br />
b) Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes<br />
Dieser Punkt findet keine Anwendung, da derartige Ziele und Schutzzwecke<br />
durch den <strong>Bebauungsplan</strong> nicht berührt werden.<br />
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit<br />
sowie die Bevölkerung insgesamt<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind<br />
nicht zu erwarten.<br />
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten.<br />
e) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen<br />
und Abwässern<br />
Die potenziell von dem Gebiet ausgehenden Emissionen hinsichtlich Lärm,<br />
Geruch und Abgase werden nicht über das gesetzlich zulässige Maß<br />
hinausgehen.<br />
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen kann vorausgesetzt werden.<br />
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung<br />
von Energie<br />
Im Rahmen der Bauleitplanung wird nicht auf den Punkt der erneuerbaren<br />
Energien eingegangen.<br />
g) Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,<br />
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />
Diesbezügliche Pläne oder Darstellungen liegen für das Plangebiet nicht explizit<br />
vor bzw. treffen keine Aussagen <strong>zum</strong> Gebiet.<br />
h) Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden<br />
Dieser Punkt findet keine Anwendung.<br />
i) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
nach den Buchstaben a, c und d.<br />
Dieser Punkt findet ebenfalls keine Anwendung, da keine dahingehenden<br />
planungsrelevanten Wechselwirkungen festzustellen sind.<br />
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Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,<br />
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich<br />
beeinflusst werden<br />
Zwecks Erfassung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft<br />
innerhalb des Plangebietes wurde im August 2011 eine Geländebegehung<br />
durchgeführt. Weiterhin sind die vorhandenen Datengrundlagen des Landkreises<br />
und der Gemeinde ausgewertet worden. Die Bewertung und Bilanzierung des<br />
ökologischen Wertes erfolgen in Anlehnung an das sog. „Städtetagmodell“, das<br />
davon ausgeht, dass jeder Biotoptyp einen spezifischen Wert für die<br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für das Landschaftsbild aufweist, der<br />
in einem entsprechenden Wertfaktor Niederschlag findet. Die Schutzgüter Arten<br />
und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild sind<br />
wertbestimmend bereits darin enthalten.<br />
5.3 Einhaltung der Artenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes legt in Absatz 1 die so genannten<br />
Zugriffsverbote für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten fest.<br />
Hiernach ist es verboten,<br />
− wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu<br />
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur<br />
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
− wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen<br />
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund<br />
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,<br />
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer<br />
Art verschlechtert,<br />
− Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders<br />
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />
zerstören,<br />
− wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu<br />
beschädigen oder zu zerstören.<br />
Diese Zugriffsverbote werden allerdings für zulässige Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft modifiziert.<br />
Für Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie enthalten sind und für europäische<br />
Vogelarten liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im<br />
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Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender<br />
Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nur vor, soweit die<br />
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr<br />
erfüllt werden. Um dies sicherzustellen, können auch vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur<br />
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-,<br />
Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.<br />
Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße<br />
Nach den vorliegenden Kenntnissen, sowie denim Zuge der Bauleitplanung<br />
gewonnenen Erkenntnissen sind im Planungsraum keine prüfungsrelevanten<br />
Arten bekannt. Bei Bäumen innerhalb des Geltungsbereiches konnten keine<br />
Höhlen festgestellt werden, die als Bruthöhlen ober Fledermausquartiere<br />
geeignet wären. Demnach ist ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen nicht zu erwarten.<br />
Besonders während der Brutzeit ist vor Beginn von Baumaßnahmen<br />
sicherzustellen, dass durch diese keine Vögel getötet oder verletzt werden, sowie<br />
keine Nester zerstört oder Eier entnommen werden. Dies gilt insbesondere bei<br />
den Maßnahmen im Bereich von Gehölzen.<br />
5.4 Bilanzierende Gegenüberstellung von derzeit zulässigem Bestand<br />
und den geplanten Möglichkeiten<br />
Die Bewertung und Bilanzierung der Eingfiffe in Natur und Landschaft erfolgt in<br />
Anlehnung an das Nds. Städtetagmodell (2008).<br />
Bestand<br />
Planung<br />
Biotope<br />
m² / Wertfaktor<br />
Wert (Werteinheit)<br />
Strukturen<br />
m² / Wertfaktor<br />
Wert<br />
(Werteinheit)<br />
Intensivgrünland<br />
4.000 / 2 8.000 Wohngebiete<br />
zu max. 45 %<br />
versiegelbar,<br />
Verkehrsflächen<br />
und versiegelter<br />
Bestand<br />
1.810 / 0 0<br />
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Scherrasen 540 / 1 540 Nicht versiegelte<br />
Bereiche<br />
3.240 / 1 3.240<br />
Wallhecke 250 / 3 750 Wallhecke 250 / 3 750<br />
Unbefestigter<br />
Weg<br />
Baubestand/<br />
versiegelte<br />
Fläche<br />
240 / 0,5 120<br />
270 / 0 0<br />
Summe 5.300 m² 9.410 WE Summe 5.300 m² 3.990 WE<br />
Kompensationsbedarf:<br />
5.420 WEE<br />
Es besteht demnach ein Kompensationsdefizit von 5.420 Werteinheiten, bezogen<br />
auf m², das durch externe Kompensationsmaßnahmen in Form einer Nutzungsextensivierung<br />
auf dem Flurstück 15/10 der Flur 12 der Gemarkung Wiesede<br />
ausgeglichen werden soll.<br />
Nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde werden die genannten<br />
Wallhecken durch die heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt, so dass<br />
diese Hecken unbeschadet der Tatsache, dass diese erhalten werden müssen,<br />
zu 50% ihrer Länge ausgeglichen werden müssen. Für die Beeinträchtigung der<br />
nordwestlichen Hecke außerhalb des Geltungsbereichs ist eine 32 ./. 2 = 16 m<br />
lange Hecke, für die südlich gelegene Hecke innerhalb des Geltungsbereiches ist<br />
eine 49 ./. 2 = 24,5 m lange Hecke, also insgesamt eine Wallhecke von 40,5<br />
m neu aufzusetzen. Es ist beabsichtigt, eine Vereinbarung zu treffen, in der sich<br />
die Gemeinde gegen Kostenerstattung (es ist von ca. 30,00 € / lfd. m<br />
auszugehen) bereit erklärt, die Wallhecke in der genannten Länge von 40,5 m<br />
auf dem o.g. Flurstück "aufzusetzen".<br />
5.5 Prognose, Vermeidungen und Alternativen<br />
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der<br />
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Durch die Planung wird die derzeitige landwirtschaftliche Grünlandnutzung im<br />
Bereich des Plangebietes vollständig umgewandelt in ein Wohngebiet. Es kommt<br />
in diesem Zusammenhang zu einer kompensationspflichtigen<br />
Bodenversiegelung. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die<br />
Baukörper der Gebäude kann durch die Erhaltung der vorhandenen Gehölze und<br />
Bäume reduziert werden.<br />
Im Falle der sog. „Nullvariante“ (Beibehaltung der derzeitigen Nutzung) bliebe es<br />
auch in Zukunft bei der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung. Inwieweit eine<br />
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ökologisch positive Entwicklung des Plangebietes eintreten wird, ist schwer zu<br />
prognostizieren.<br />
Eine anderweitige städtebauliche Nutzung (z.B. Standort für Gewerbeansiedlung)<br />
ist nicht anzunehmen.<br />
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und <strong>zum</strong> Ausgleich der<br />
nachteiligen Auswirkungen<br />
Die innere Erschließung und Parzellierung des Plangebietes ist so gelegt<br />
worden, dass der bestehende Gehölzbewuchs nach Möglichkeit geschont wird.<br />
Das Kompensationsdefizit wird absehbar auf einem Grundstück der Vorhabenträgerin<br />
in der Ortschaft Wiesede ausgeglichen. Die dortigen Maßnahmen<br />
werden in Art und Umfang mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt.<br />
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und<br />
der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind<br />
Aufgrund der Lage und der vorhandenen Bebauung im Umfeld des Plangebietes<br />
kommt als Planungsmöglichkeit im Grunde lediglich die hier angedachte<br />
Wohnbebauung in Frage, um auf diese Weise eine Baulücke zu schließen. Es<br />
wird zu dem Schluss gekommen, dass sinnvolle Alternativen im Bereich des<br />
Plangebiets nicht bestehen.<br />
5.6 Methodik und Überwachung<br />
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren<br />
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der<br />
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, <strong>zum</strong> Beispiel technische<br />
Lücken oder fehlende Kenntnisse<br />
Bei der Umweltprüfung wurde sowohl auf vorhandenes Datenmaterial<br />
zurückgegriffen als auch Erkenntnisse aus der Bestandserhebung vor Ort<br />
gezogen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, technische<br />
Lücken oder fehlende Kenntnisse sind nicht in planungsrelevantem Maße<br />
aufgetreten.<br />
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen<br />
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt<br />
Durch den <strong>Bebauungsplan</strong> entstehen Auswirkungen auf Natur- und<br />
Landschaftshaushalt, die in ihrer Gesamtheit nicht als so erheblich angesehen<br />
werden, als dass Maßnahmen zu deren Überwachung (Monitoring) erforderlich<br />
würden.<br />
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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 16 von Wiesede-Upschört "Sdl. Alter Moorweg" Seite 13<br />
Hier wird angeregt, den Erhalt und die Sicherung der zu erhaltenen Wallhecken<br />
in regelmäßigen Zeitintervallen (z.B. jedes zweite Jahr im Sommer) zu<br />
kontrollieren<br />
die Versickerung bzw. der Verbleib des anfallenden Niederschlagwassers ist<br />
innerhalb des Plangebiets zu gewährleisen<br />
Baumaßnahmen im Nahbereich der Gehölze im Herbst / Winter (außerhalb der<br />
Brutzeiten) durchzuführen<br />
5.7 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben<br />
Mit dem vorliegenden B-Plan soll der zu verzeichnenden Nachfrage nach<br />
Wohnbauland in der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>, Ortsteil Wiesede-Upschört,<br />
entgegengekommen werden. Der ausgewählte Standort ist verkehrstechnisch gut<br />
erreichbar und in die Bestandsbebauung integriert.<br />
Obwohl die vor Ort vorhandenen Gehölzbestände in Form von Wallhecken<br />
erhalten bleiben, ist dennoch deren Beeinträchtigung zu 50% ihrer Länge zu<br />
kompensieren. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag,<br />
der Gemeinde die Kosten für die Herstellung einer 40,5 m langen Wallhecke zu<br />
erstatten.<br />
Dennoch werden Naturhaushalt und Landschaft zu deren Nachteil beeinträchtigt,<br />
so dass sich ein nach dem sog. Städtetagmodell ermitteltes Kompensationsdefizit<br />
von 5.420 Werteinheiten ergibt. Der Kompensationsbedarf soll durch externe<br />
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Diese werden bis <strong>zum</strong><br />
Satzungsbeschluss festgelegt.<br />
Im Rahmen des Monitoring sollte der Erhalt und die Sicherung der Wallhecken<br />
kontrolliert werden. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen unterliegt<br />
ohnehin der Kontrolle durch die zuständige Naturschutzbehörde.<br />
6. VERWIRKLICHUNG UND AUSWIRKUNGEN DES BEBAU-<br />
UNGSPLANES<br />
6.1 Immissionsschutz (Landesstraße)<br />
Die auf Höhe des Plangebietes abgewickelte KFZ-Menge in 24 Std. betrug 2.835<br />
Fahrzeuge im Jahr 2000. Hiervon betrug der LKW Anteil fast 7,5%. Da sich im<br />
Planungsraum auch an anderen vergleichbaren Stellen seither keine gravierenden<br />
Verkehrszuwächse, z.T. sogar Verringerungen der Verkehrsmenge ergeben<br />
haben, wird aktuell von einer nicht markant gestiegenen Verkehrsbelastung von<br />
ca. 3.000 KFZ/24 Std. ausgegangen. Die maximal zulässige Geschwindigkeit<br />
beträgt vor dem Plangebiet 70 km/h.<br />
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Eine überschlägige Berechnung nach dem vereinfachten Ermittlungsverfahren<br />
des Schallschutzerlasses Nordrhein-Westfalen auf Basis der DIN 18005 erbringt<br />
in 10 m Abstand zur Fahrbahnkante tags einen Immissionswert von ca. 65 dB(A)<br />
für Landesstraßen, wobei die zulässige Geschwindigkeit vor dem Plangebiet<br />
geringer ist. Eine etwas genauere Berechnung mit Hilfe der Formeln im Anhang<br />
zur TA Lärm erbringt rd. 64,3 dB(A) tags.<br />
Die hieraus abgeleiteten "Außenlärmpegel" von rd. 67,3 dB(A) für die Ermittlung<br />
des Lärmpegelbereiches (LPB) ergibt für die östlichen Teile der Wohnbebauung<br />
knapp den LPB IV, der eine Schalldämmung der Außenbauteile z. B. bei<br />
Wohngebäuden erforderlich werden lässt. Hinsichtlich der Fassadendämmung<br />
erreicht die Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)<br />
mglw. eine ausreichende Schalldämmung der eben genannten Art. Um jedoch<br />
ein Öffnen von Fenstern bei besonders ruhebedürftigen Aufenthaltsräumen (z. B.<br />
Schlafräume) zu gewährleisten, sollten diese Räume straßenabgewandt<br />
angeordnet oder entsprechende Lüftungsanlagen vorgesehen werden.<br />
Eine Abschirmung der Außenwohnbereiche ist nach Bedarf z. B. durch<br />
Schallabschirmungswände im Osten der Terrassen zu erreichen, ohne hierdurch<br />
eine Verschattung hinnehmen zu müssen.<br />
Aus den genannten Überlegungen heraus soll keine dezidierte Festsetzung <strong>zum</strong><br />
Lärmschutz erfolgen. Es wird aber ein Hinweis in die Planzeichnung<br />
aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Belange des Lärmschutzes<br />
insbesondere nach der DIN 4109 bei der Erteilung von Baugenehmigungen bzw.<br />
bei der Planung durch Bauherr und Architekt bei Verzicht auf eine<br />
Bauantragstellung nach § 69a NBauO ausreichend beachtet werden<br />
6.2 Immissionsschutz (benachbartes Betonwerk)<br />
Eine schalltechnische Überprüfung der vom Betonfertigteilwerk herrührenden<br />
Immissionen für den seinerzeit beabsichtigten B-Plan Nr. 11 hat ergeben, dass<br />
die Orientierungswerte der DIN 18005 für das WA nicht überschritten werden.<br />
Für den seinerzeitigen B-Plan Nr. 11 von Wiesede-Upschört wurde die <strong>zum</strong><br />
Betonwerk nächstgelegene Baugrenze hinsichtlich des dort "ankommenden"<br />
Lärms überprüft. Dieser betrug 55,2 dB(A) tags und 38,2 dB(A) nachts. Da sich<br />
dieser Punkt nur lediglich 200 m von der Nordgrenze des Werkes befindet,<br />
während die südlichste Baugrenze der vorliegenden Planung ca. 300 m vom<br />
Werk entfernt liegt, ist hier eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIM<br />
18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht zu befürchten.<br />
6.3 Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB<br />
Zur Regelung rechtlicher Fragen (u.a. Kostenübernahme) ist gemäß § 11 BauGB<br />
ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde<br />
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abzuschließen. Der Vertrag muss vom Vorhabenträger rechtsverbindlich<br />
unterzeichnet vor Fassung des Satzungsbeschlusses vorgelegt werden.<br />
7. ÜBERSCHLÄGLICHE FLÄCHENBILANZ<br />
Geltungsbereich (Bruttobauland) 5.300 m 2<br />
Der räumliche Geltungsbereich ist vollständig mit "Allgemeinem Wohngebiet"<br />
(WA) überplant.<br />
8. HINWEISE<br />
Evtl. Bodenfunde<br />
Über den bereits in der Planzeichnung gegebenen Hinweis hinaus ist in Bezug<br />
auf das Auffinden möglicher Bodenfunde Folgendes zu beachten:<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche<br />
Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,<br />
Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen,<br />
auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß §<br />
14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig<br />
und müssen dem Landkreis Wittmund als unterer Denkmalschutzbehörde<br />
oder der Ostfriesischen Landschaft, Aurich, Tel. 04941 / 17 99 32,<br />
Email: olaf@ostfriesischelandschaft.de unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig<br />
ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde<br />
und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis <strong>zum</strong> Ablauf von vier<br />
Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist<br />
Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung<br />
der Arbeiten gestattet.<br />
Altlasten<br />
Sollten bei Bodenbewegungen oder Bauarbeiten Hinweise auf schädliche<br />
Bodenveränderungen gefunden werden oder werden Tatsachen bekannt, die<br />
einen Verdacht auf die Existenz von Altlasten begründen, ist unverzüglich die<br />
untere Bodenschutzbehörde (Landkreis Wittmund) zu informieren.<br />
8.1 Anhang Rechtsgrundlagen<br />
Zur einfacheren Handhabung eventuell später auftretender Fragen werden<br />
nachfolgend die zur Zeit gültigen Rechtsgrundlagen aufgelistet:<br />
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a) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />
September 2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, BGBl. I S.<br />
1509<br />
b) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke -<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I, Seite 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />
vom 22.04.1993 (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz - BGBl. I, S.<br />
466 ff)<br />
c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />
Planinhaltes (Planzeichenverordnung - PlanzV) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch<br />
Art. 2 G zur Förd. des Klimaschutzes bei der Entwickl. in den Städten und<br />
Gemeinden vom 22. 7. 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />
d) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des<br />
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)<br />
e) Niedersächsisches Ausführungsgesetz <strong>zum</strong> Bundesnaturschutzgesetz<br />
(NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010. Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur<br />
Neuordnung des Naturschutzrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)<br />
f) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der<br />
Neubekanntmachung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012,S. 46)<br />
g) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. d. Fassung v.<br />
17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576),<br />
h) (Niedersächsisches) Landesraumordnungsprogramm (LROP) i. d. F. vom<br />
24.10.2012 (Nds. Mbl. Nr. 36)<br />
i) Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Wittmund vom<br />
28.04.2006 andere Daten beachten<br />
9. UMSETZUNG DER PLANUNG<br />
9.1 Aufstellungsbeschluss / Verfahren<br />
Entsprechend der Zielsetzung hat der VA der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> in seiner<br />
Sitzung am 01.06.2011 die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 16 von<br />
Wiesede - Upschört „Südlich Alter Moorweg“ beschlossen.<br />
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am in Form<br />
einer öffentlichen Auslegung vom …………………. bis …………… statt.<br />
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 1<br />
(Scoping) wurde mit Fristsetzung <strong>zum</strong> .................... durchgeführt.<br />
Der B-Plan wurde vom .................... bis .................... öffentlich ausgelegt.<br />
Am .................... hat der Rat der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> den B-Plan ....................<br />
als Satzung beschlossen.<br />
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10. ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG<br />
Die zusammenfassende Erklärung wird hier nach Fassung des<br />
Satzungsbeschlusses ergänzt.<br />
Unterzeichnet:<br />
<strong>Friedeburg</strong>, den<br />
................................<br />
...................<br />
(Bürgermeisterin)<br />
(Siegel)<br />
Entwurfs- und Verfahrensbetreuung<br />
Bearbeitet im Auftrag von Frau Bender, Haarweg 3, 26446 <strong>Friedeburg</strong><br />
Neuenburg, den 24.04.2013<br />
Projektbearbeiter: M.Sc. Gegr. Ekaterina Wamboldt<br />
(Naturschutzfachliche Belange)<br />
Dipl.-Ing. Lutz Winter<br />
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