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Bundesanzeiger - GEA Group

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<strong>Bundesanzeiger</strong><br />

Hauptaktionärin, die mg technologies ag, Frankfurt /Main, gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 48,15 je <strong>GEA</strong>-<br />

Stammaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. Euro 2,556 (DM 5,00) beschlossen. Der<br />

Übertragungsbeschluss wurde am 28. April 2005 wirksam.<br />

Am 18. Mai 2005 wurde die <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft auf ihre Muttergesellschaft mg technologies ag verschmolzen (nachfolgend<br />

„die Verschmelzung“). Diese firmierte in <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft um und verlegte ihren Sitz nach Bochum. Die <strong>GEA</strong><br />

<strong>Group</strong> Aktiengesellschaft ist damit Rechtsnachfolgerin der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft.<br />

Bekanntmachungstext im Elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong> – Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de<br />

2. Beschluss des OLG Düsseldorf:<br />

Gegen das Abfindungsangebot haben mehrere ehemalige WS-Aktionäre ein Spruch(stellen)-verfahren angestrengt. Über deren<br />

Anträge hat das OLG Düsseldorf am 31. März 2006 unter dem Az. I - 26 W 5/06 (I - 19 W 5/04) (nachfolgend „der<br />

Gerichtsbeschluss“) rechtskräftig wie folgt entschieden:<br />

1. Die angemessene Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) [also der Westfalia Separator AG]<br />

wird dahingehend festgesetzt, dass für Aktien der Antragsgegnerin zu 1) im Nennwert von insgesamt 450 DM je eine Stammund<br />

eine Vorzugsaktie der Antragsgegnerin zu 2) [also der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft] im Nennwert von 50 DM sowie eine<br />

bare Zuzahlung von 96,55 € (entspricht 188,84 DM) zu gewähren sind.<br />

2. Die angemessene Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) wird auf 105,44 € (entspricht<br />

206,22 DM) für jede Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt.<br />

3. Die Barabfindung und die bare Zuzahlung sind ab dem 23. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 mit 2 % über dem<br />

jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 1. Januar 1999 bis zum 11. April 2002 mit 2 % über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz und seit dem 12. April 2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.<br />

3. Umsetzung des Gerichtsbeschlusses:<br />

Angesichts der unter Ziffer 1. dargestellten weiteren Entwicklung der heute nicht mehr bestehenden <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft ist<br />

der Gerichtsbeschluss durch den Vorstand der <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft wie folgt umzusetzen:<br />

(1) Verpflichtete des Gerichtsbeschlusses ist die <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der <strong>GEA</strong><br />

Aktiengesellschaft.<br />

(2) Auf Grund des Schiedsspruches können die WS-Aktionäre verlangen, im Falle der Wahl der Sachabfindung ausschließlich<br />

mit Stammaktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft (zuzüglich der baren Zuzahlung) entschädigt zu werden, soweit sie nicht die<br />

Barabfindung wählen.<br />

(3) Auf Grund der Verschmelzung der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft auf die <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft (vormals mg technologies<br />

ag) können Aktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft nicht mehr gewährt werden, da es diese nicht mehr gibt. Im Rahmen der<br />

Verschmelzung wurden auch keine <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft-Aktien ausgegeben, so dass es insoweit an einem<br />

Umtauschverhältnis fehlt.<br />

(4) Auf Grund des Übertragungsbeschlusses ist an die Stelle der Sachabfindung in Aktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft die im<br />

Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von Euro 48,15 je <strong>GEA</strong>-Stammaktie im rechnerischen Betrag von Euro<br />

2,556/Stück zuzüglich einer eventuellen Erhöhung dieser Barabfindung auf Grund des vor dem LG Dortmund unter dem<br />

Az. 20 O 41-43/05 anhängigen Spruchverfahrens (nachfolgend „das Spruchverfahren“) getreten. Umgerechnet auf die <strong>GEA</strong>-<br />

Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 beträgt die Abfindung somit Euro 481,50 je Aktie.<br />

4. Ausschlussfrist für die Ausübung des Wahlrechts:<br />

Alle WS-Aktionäre, die noch keine Abfindung erhalten und ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt haben, werden aufgefordert,<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. Juli 2006 ihre Aktienurkunden (mit Gewinnanteilsscheinen Nr. 49 ff. sowie<br />

Erneuerungsscheinen) bei einer inländischen Filiale oder bei einer Niederlassung der Commerzbank AG oder einem anderen<br />

Kreditinstitut, das für Kunden Wertpapierdepots für die Verwahrung von Aktien führt, zur Weiterleitung an die Commerzbank<br />

AG, ZTB S 4.21, Effektenkasse, 60261 Frankfurt/Main, einzureichen und zu erklären, ob sie von ihrem Recht, an Stelle der<br />

Sachabfindung eine Barabfindung zu verlangen, Gebrauch machen.<br />

Diejenigen WS-Aktionäre, die ihr Wahlrecht innerhalb der genannten Frist nicht ausgeübt haben, erhalten eine Sachabfindung.<br />

5. Technische Umsetzung und Abwicklung:<br />

Nachstehend werden die Einzelheiten zur Abwicklung des Nachzahlungsverfahrens (nachfolgend „die Nachbesserung“) bekannt<br />

gegeben. Dabei fungiert die<br />

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,<br />

– Seite 3 von 5 –<br />

Für <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG veröffentlicht am 02. Mai 2006.<br />

Auftragsnummer: 060412002431<br />

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