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Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.

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<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong> e.V.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Trägervereins</strong><br />

beschlossen am 12.02.2007<br />

eingetragen am 09.05.2007<br />

Anschrift <strong>des</strong> Vereins:<br />

Annette Waffenschmidt (1. Vorsitzende)<br />

Bahnhofstraße 133, 74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen<br />

Tel.: 07142-939456<br />

<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong>-<strong>Tafel</strong>@gmx.de


<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Trägervereins</strong> <strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong> e.V.i.G.<br />

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Der Verein führt den Namen „<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong>“ und soll in das Vereinsregister<br />

eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“<br />

Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen. Der Tätigkeitsbereich <strong>des</strong> Vereins<br />

erstreckt sich auf <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen sowie auf die umliegenden Gemeinden.<br />

Das Geschäftsjahr <strong>des</strong> Vereins ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins, Gemeinnützigkeit<br />

Zweck <strong>des</strong> Vereins ist es, in christlicher Verantwortung Menschen mit geringem<br />

Einkommen Lebensmittel und Artikel für den täglichen Bedarf zu deutlich reduzierten<br />

Preisen abzugeben.<br />

Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Lebensmittel und andere Artikel, die von<br />

Groß- und Einzelhändlern sowie Lebensmittelherstellern gespendet werden (weil z.B.<br />

deren Min<strong>des</strong>thaltbarkeitsdatum annähernd erreicht ist, Überbestände vorliegen<br />

oder Fehlchargen produziert wurden).<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Es darf keine Person durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3 Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Württemberg e.V.<br />

Der Verein versteht seine Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu<br />

Christi und will sich ihrem Auftrag zu tätiger Nächstenliebe stellen.<br />

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Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e.V. und verpflichtet sich,<br />

die in der dortigen <strong>Satzung</strong> festgelegten Pflichten zu beachten.<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

1. die kirchlichen Arbeitsrechtsordnungen (z. B. TVöD, KAO, AVR, MVG) anzuwenden. *.<br />

2. die Rechnungs- und Wirtschaftsführung durch einen vom Diakonischen Werk anerkannten<br />

Prüfer prüfen zu lassen.<br />

3. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu<br />

entrichten.<br />

* bei Neueinstellungen erfolgt die Anmeldung der entsprechenden Mitarbeiter/innen bei der ZVK. Es wird hierbei der Abrechnungskreis<br />

II (kapitalgedeckt) gewählt.<br />

§ 4 Mitglied in der Deutschen <strong>Tafel</strong> e.V.<br />

Der Verein ist Mitglied in der Deutschen <strong>Tafel</strong> e.V. und erklärt sich bereit, die jeweils<br />

geltenden <strong>Tafel</strong>grundsätze einzuhalten. (derzeitige Fassung s. Anhang).<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Die Kirchengemeinden in <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen:<br />

Evang. Gesamtkirchengemeinde <strong>Bietigheim</strong><br />

Evang. Kirchengemeinde Metterzimmern<br />

Evang. Kirchengemeinde Bissingen/Enz<br />

Evang.-methodistische Kirche Bezirk <strong>Bietigheim</strong><br />

Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius<br />

Kath. Kirchengemeinde St. Johannes<br />

Kath. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten<br />

Andere Kirchengemeinden von Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen<br />

(ACK) angehören und im Tätigkeitsbereich <strong>des</strong> Vereins ansässig sind, können Mitglied<br />

werden. Weitere Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können natürliche Personen werden. Über<br />

den schriftlichen Antrag der Mitgliedschaft weiterer Kirchengemeinden bzw. natürlicher<br />

Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft der natürlichen<br />

Personen wird dadurch für jeweils für drei Jahre erworben; sie kann verlängert<br />

werden. Ihre Zahl darf die Hälfte der anderen Mitglieder nicht übersteigen.<br />

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Die Mitgliedschaft endet<br />

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

• durch freiwilligen Austritt;<br />

• mit der Liquidation (Abwicklung) einer juristischen Person;<br />

• mit dem Tod einer natürlichen Person<br />

• durch Ausschluss aus dem Verein.<br />

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand<br />

<strong>des</strong> Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi-<br />

gungsfrist von 6 Monaten zulässig. Die Änderung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht jedem<br />

Mitglied eine Kündigung mit sofortiger Wirkung.<br />

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen gröblichen Verstoßes<br />

gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ausgeschlossen werden.<br />

Gegen den mit Gründen zu versehenden Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats<br />

ab Zugang <strong>des</strong> Beschlusses schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.<br />

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.<br />

§ 7 Mitgliedsbeiträge<br />

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe <strong>des</strong> Jahresbeitrags und<br />

<strong>des</strong>sen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

die Mitgliederversammlung<br />

der Vorstand<br />

§ 8 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

§ 9 Mitgliederversammlung<br />

Kirchengemeinden als Vereinsmitglieder entsenden je angefangene 2000 Gemeindemitglieder<br />

einen stimmberechtigten Vertreter/eine stimmberechtigte Vertreterin in die<br />

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Mitgliederversammlung. Alle anderen Mitglieder entsenden je einen stimmberichtigten<br />

Vertreter / eine stimmberechtigte Vertreterin. Jeder Vertreter/jede Vertreterin in<br />

der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Mehrere Stimmen einer Kirchengemeinde<br />

können auch auf einen/e stimmberechtigten/e Vertreter/in übertragen werden.<br />

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands einschl. <strong>des</strong> Geschäftsführers /<br />

der Geschäftsführerin<br />

2. Genehmigung <strong>des</strong> vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;<br />

Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Vorstands; Genehmigung der<br />

Jahresrechnung; Entlastung <strong>des</strong> Vorstands;<br />

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit <strong>des</strong> Jahresbeitrags;<br />

4. Beschlussfassung über Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />

5. Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag;<br />

6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss <strong>des</strong><br />

Vorstands;<br />

7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.<br />

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand<br />

schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<br />

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen/deren Verhinderung<br />

von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,<br />

bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung<br />

für die Dauer <strong>des</strong> Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem<br />

Wahlausschuss übertragen werden.<br />

Der Protokollführer/die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin<br />

bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungslei-<br />

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ter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn<br />

ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.<br />

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden,<br />

wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über<br />

Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt<br />

werden. Über Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung, einen Verhandlungsgegenstand<br />

entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung<br />

zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher<br />

Sitzung, nach Satz 2 gefasste Beschlüsse, sind nach Wiederherstellung der<br />

Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt<br />

zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner<br />

entgegenstehen.<br />

Die Mitgliederversammlung ist zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung<br />

behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Vorstand von der<br />

Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach obigem Absatz<br />

Satz 4 bekannt gegeben worden sind.<br />

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens ein Drittel sämtlicher<br />

stimmberechtigter Vertreter/innen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der<br />

Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung<br />

mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

erschienenen stimmberechtigter Vertreter/innen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung<br />

hinzuweisen.<br />

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur<br />

Änderung der <strong>Satzung</strong> ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, min<strong>des</strong>tens<br />

aber die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter der Vereinsmitglieder<br />

erforderlich. Zur Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel<br />

der anwesenden, min<strong>des</strong>tens aber die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<br />

der Vereinsmitglieder erforderlich. Eine wesentliche Änderung <strong>des</strong><br />

Zwecks <strong>des</strong> Vereins kann nur mit Zustimmung aller Kirchengemeinden beschlossen werden.<br />

Für diesen Fall ist ausnahmsweise eine schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung<br />

nicht erschienenen Mitglieder der Kirchengemeinden zulässig. Sie kann<br />

nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.<br />

Für Wahlen gilt folgen<strong>des</strong>: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen<br />

den Kandidaten/den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen<br />

erreicht haben.<br />

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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom<br />

jeweiligen Versammlungsleiter/der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der<br />

Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:<br />

Ort und Zeit der Versammlung, die Person <strong>des</strong> Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin<br />

und <strong>des</strong> Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen<br />

Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse<br />

und die Art der Abstimmung. Bei <strong>Satzung</strong>sänderungen ist der genaue<br />

Wortlaut anzugeben.<br />

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung<br />

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung<br />

die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,<br />

die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.<br />

Zur Annahme <strong>des</strong> Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erforderlich.<br />

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen<br />

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse <strong>des</strong> Vereins es erfordert oder wenn<br />

die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<br />

der Mitglieder schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt<br />

wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10,11, 12<br />

und 13 entsprechend.<br />

§ 15 Der Vorstand<br />

Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins besteht aus fünf bzw. maximal sieben Personen, nämlich<br />

dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden<br />

zwei stellvertretenden Vorsitzenden<br />

zwei bzw. maximal vier weiteren Mitgliedern<br />

Die Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitgliedskirche der ACK ist.<br />

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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die erste/n oder den/die<br />

zweite/n Vorsitzende/n einzeln vertreten. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands sind ehrenamtlich<br />

tätig. Angestellte <strong>des</strong> Vereins können nicht Mitglied <strong>des</strong> Vorstands werden.<br />

§ 16 Zuständigkeit <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweit sie nicht durch<br />

die <strong>Satzung</strong> der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende<br />

Aufgaben:<br />

• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und<br />

Aufstellung der Tagesordnungen;<br />

• Einberufung der Mitgliederversammlung;<br />

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;<br />

• Führung der laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, dazu zählt auch die Dienst- und<br />

Fachaufsicht über die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />

• Aufstellung eines Haushaltsplans für je<strong>des</strong> Geschäftsjahr<br />

• Erstellung der Jahresrechnung;<br />

• Erstellung eines Jahresberichts;<br />

• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;<br />

• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.<br />

Einzelne Aufgaben(gebiete) können zur Vorbereitung oder Erledigung durch eine Geschäftsordnung<br />

<strong>des</strong> Vorstands auf einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin übertragen<br />

werden.<br />

§ 17 Amtsdauer <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage<br />

der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Vorstands im<br />

Amt.<br />

Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands<br />

während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied<br />

für die restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen.<br />

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§ 18 Beschlussfassung <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.<br />

Die Vorstandssitzungen werden von dem 1 oder 2. Vorsitzenden/von der 1. oder 2. Vorsitzenden,<br />

bei <strong>des</strong>sen/bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied,<br />

unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />

Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies mit schriftlicher<br />

Begründung beantragen.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen<br />

Ja- und Nein-Stimmen.<br />

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein<br />

Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.<br />

Die Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter/von<br />

der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit<br />

der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis<br />

enthalten.<br />

§ 19 Geschäftsführung / Rechnungsführung<br />

Die Rechnungsführung, ggf. auch weitere Teile der Geschäftsführung können vom Vorstand<br />

auf Einrichtungen der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins (z. B. eine der Kirchenpflegen) oder<br />

an Dritte (z. B. Steuerberater) übertragen werden. Für diese Arbeiten kann der Vorstand<br />

einen angemessenen Kostenersatz festlegen.<br />

§ 20 Finanzen<br />

Der Verein trägt sich ausschließlich aus finanziellen Spenden und materiellen Zuwendungen<br />

sowie Mitgliedsbeiträgen, soweit diese erhoben werden.<br />

§ 21 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,<br />

die ggf. auch nur zu diesem Zweck zusammentritt. Sie ist in beiden Fällen mit einer La-<br />

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dungsfrist von einem Monat schriftlich durch Mitteilung an alle Mitglieder anzukündigen.<br />

Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen<br />

werden.<br />

§ 22 Vermögensanfall nach Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder<br />

bei Wegfall <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das<br />

Vermögen dem Hospiz <strong>Bietigheim</strong> e. V. und der Diakoniestation <strong>Bietigheim</strong> e.V. (zu gleichen<br />

Teilen) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und<br />

kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.<br />

§ 23 Inkrafttreten<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wurde in der Gründungsversammlung vom 12.02.2007 beschlossen.<br />

<strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, den 12.02.2007<br />

Annette Waffenschmidt, 1. Vorsitzende<br />

Johannes Schockenhoff, stellvertretender Vorsitzender<br />

Helga Dürr, stellvertretende Vorsitzende<br />

Eva-Maria Freudenreich, Mitglied im Vorstand<br />

Martin Gebler, Mitglied im Vorstand<br />

Wolfgang Nebel, Mitglied im Vorstand<br />

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Unterschrift von sieben Vereinsmitgliedern<br />

Ralf Drescher, Evang. Gesamtkirchengemeinde <strong>Bietigheim</strong><br />

Birgit Link, Evang. Kirchengemeinde Metterzimmern<br />

Eva-Maria Freudenreich, Evang. Kirchengemeinde Bissingen<br />

Helga Dürr, Evang.-methodistische Kirche Bezirk <strong>Bietigheim</strong><br />

Johannes Schockenhoff, Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius<br />

Karl Pruß, Kath. Kirchengemeinde St. Johannes<br />

Michaela Kögel, Kath. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten<br />

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Angaben zu den Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstands<br />

Annette Waffenschmidt, 1. Vorsitzende<br />

Pfarrerin, geb. 04.05.61, Geisinger Str. 13/1,<br />

74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, 07142 - 939 456<br />

Johannes Schockenhoff, stellvertretender Vorsitzender<br />

Diplom-Kaufmann, geb. 21.10.1959, Fribolinstraße 66,<br />

74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel.: 07142 - 45201<br />

Helga Dürr, stellvertretende Vorsitzende<br />

Technische Zeichnerin/Hausfrau, geb. 25.09.1950, Neckarstr. 11,<br />

74379 Ingersheim, Tel. 07142 - 20426<br />

Eva-Maria Freudenreich, Mitglied im Vorstand<br />

Pfarrerin, geb. 07.10.1960, Kirchstr. 9,<br />

74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 3901<br />

Martin Gebler, Mitglied im Vorstand<br />

Diplom Sozialarbeiter (FH), geb. 08.06.1963, Finkenweg 10/1,<br />

74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 56 84 5<br />

Wolfgang Nebel, Mitglied im Vorstand<br />

Diakon, geb. 14.09.1956, Sandgrubenweg 27,<br />

74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 55845<br />

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