Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.
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<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong> e.V.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Trägervereins</strong><br />
beschlossen am 12.02.2007<br />
eingetragen am 09.05.2007<br />
Anschrift <strong>des</strong> Vereins:<br />
Annette Waffenschmidt (1. Vorsitzende)<br />
Bahnhofstraße 133, 74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen<br />
Tel.: 07142-939456<br />
<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong>-<strong>Tafel</strong>@gmx.de
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Trägervereins</strong> <strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong> e.V.i.G.<br />
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
Der Verein führt den Namen „<strong>Bietigheim</strong>-<strong>Bissinger</strong> <strong>Tafel</strong>“ und soll in das Vereinsregister<br />
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“<br />
Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen. Der Tätigkeitsbereich <strong>des</strong> Vereins<br />
erstreckt sich auf <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen sowie auf die umliegenden Gemeinden.<br />
Das Geschäftsjahr <strong>des</strong> Vereins ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins, Gemeinnützigkeit<br />
Zweck <strong>des</strong> Vereins ist es, in christlicher Verantwortung Menschen mit geringem<br />
Einkommen Lebensmittel und Artikel für den täglichen Bedarf zu deutlich reduzierten<br />
Preisen abzugeben.<br />
Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Lebensmittel und andere Artikel, die von<br />
Groß- und Einzelhändlern sowie Lebensmittelherstellern gespendet werden (weil z.B.<br />
deren Min<strong>des</strong>thaltbarkeitsdatum annähernd erreicht ist, Überbestände vorliegen<br />
oder Fehlchargen produziert wurden).<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Es darf keine Person durch<br />
Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 3 Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Württemberg e.V.<br />
Der Verein versteht seine Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu<br />
Christi und will sich ihrem Auftrag zu tätiger Nächstenliebe stellen.<br />
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Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e.V. und verpflichtet sich,<br />
die in der dortigen <strong>Satzung</strong> festgelegten Pflichten zu beachten.<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
1. die kirchlichen Arbeitsrechtsordnungen (z. B. TVöD, KAO, AVR, MVG) anzuwenden. *.<br />
2. die Rechnungs- und Wirtschaftsführung durch einen vom Diakonischen Werk anerkannten<br />
Prüfer prüfen zu lassen.<br />
3. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu<br />
entrichten.<br />
* bei Neueinstellungen erfolgt die Anmeldung der entsprechenden Mitarbeiter/innen bei der ZVK. Es wird hierbei der Abrechnungskreis<br />
II (kapitalgedeckt) gewählt.<br />
§ 4 Mitglied in der Deutschen <strong>Tafel</strong> e.V.<br />
Der Verein ist Mitglied in der Deutschen <strong>Tafel</strong> e.V. und erklärt sich bereit, die jeweils<br />
geltenden <strong>Tafel</strong>grundsätze einzuhalten. (derzeitige Fassung s. Anhang).<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
Die Kirchengemeinden in <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen:<br />
Evang. Gesamtkirchengemeinde <strong>Bietigheim</strong><br />
Evang. Kirchengemeinde Metterzimmern<br />
Evang. Kirchengemeinde Bissingen/Enz<br />
Evang.-methodistische Kirche Bezirk <strong>Bietigheim</strong><br />
Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius<br />
Kath. Kirchengemeinde St. Johannes<br />
Kath. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten<br />
Andere Kirchengemeinden von Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen<br />
(ACK) angehören und im Tätigkeitsbereich <strong>des</strong> Vereins ansässig sind, können Mitglied<br />
werden. Weitere Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können natürliche Personen werden. Über<br />
den schriftlichen Antrag der Mitgliedschaft weiterer Kirchengemeinden bzw. natürlicher<br />
Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft der natürlichen<br />
Personen wird dadurch für jeweils für drei Jahre erworben; sie kann verlängert<br />
werden. Ihre Zahl darf die Hälfte der anderen Mitglieder nicht übersteigen.<br />
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Die Mitgliedschaft endet<br />
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
• durch freiwilligen Austritt;<br />
• mit der Liquidation (Abwicklung) einer juristischen Person;<br />
• mit dem Tod einer natürlichen Person<br />
• durch Ausschluss aus dem Verein.<br />
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand<br />
<strong>des</strong> Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi-<br />
gungsfrist von 6 Monaten zulässig. Die Änderung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht jedem<br />
Mitglied eine Kündigung mit sofortiger Wirkung.<br />
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen gröblichen Verstoßes<br />
gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ausgeschlossen werden.<br />
Gegen den mit Gründen zu versehenden Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats<br />
ab Zugang <strong>des</strong> Beschlusses schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.<br />
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.<br />
§ 7 Mitgliedsbeiträge<br />
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe <strong>des</strong> Jahresbeitrags und<br />
<strong>des</strong>sen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
die Mitgliederversammlung<br />
der Vorstand<br />
§ 8 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
§ 9 Mitgliederversammlung<br />
Kirchengemeinden als Vereinsmitglieder entsenden je angefangene 2000 Gemeindemitglieder<br />
einen stimmberechtigten Vertreter/eine stimmberechtigte Vertreterin in die<br />
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Mitgliederversammlung. Alle anderen Mitglieder entsenden je einen stimmberichtigten<br />
Vertreter / eine stimmberechtigte Vertreterin. Jeder Vertreter/jede Vertreterin in<br />
der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Mehrere Stimmen einer Kirchengemeinde<br />
können auch auf einen/e stimmberechtigten/e Vertreter/in übertragen werden.<br />
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands einschl. <strong>des</strong> Geschäftsführers /<br />
der Geschäftsführerin<br />
2. Genehmigung <strong>des</strong> vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;<br />
Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Vorstands; Genehmigung der<br />
Jahresrechnung; Entlastung <strong>des</strong> Vorstands;<br />
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit <strong>des</strong> Jahresbeitrags;<br />
4. Beschlussfassung über Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />
5. Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag;<br />
6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss <strong>des</strong><br />
Vorstands;<br />
7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.<br />
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand<br />
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung<br />
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<br />
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen/deren Verhinderung<br />
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,<br />
bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung<br />
für die Dauer <strong>des</strong> Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem<br />
Wahlausschuss übertragen werden.<br />
Der Protokollführer/die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin<br />
bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungslei-<br />
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ter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn<br />
ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.<br />
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden,<br />
wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über<br />
Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt<br />
werden. Über Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung, einen Verhandlungsgegenstand<br />
entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung<br />
zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher<br />
Sitzung, nach Satz 2 gefasste Beschlüsse, sind nach Wiederherstellung der<br />
Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt<br />
zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner<br />
entgegenstehen.<br />
Die Mitgliederversammlung ist zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung<br />
behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Vorstand von der<br />
Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach obigem Absatz<br />
Satz 4 bekannt gegeben worden sind.<br />
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens ein Drittel sämtlicher<br />
stimmberechtigter Vertreter/innen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der<br />
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung<br />
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
erschienenen stimmberechtigter Vertreter/innen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung<br />
hinzuweisen.<br />
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur<br />
Änderung der <strong>Satzung</strong> ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, min<strong>des</strong>tens<br />
aber die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter der Vereinsmitglieder<br />
erforderlich. Zur Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel<br />
der anwesenden, min<strong>des</strong>tens aber die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<br />
der Vereinsmitglieder erforderlich. Eine wesentliche Änderung <strong>des</strong><br />
Zwecks <strong>des</strong> Vereins kann nur mit Zustimmung aller Kirchengemeinden beschlossen werden.<br />
Für diesen Fall ist ausnahmsweise eine schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung<br />
nicht erschienenen Mitglieder der Kirchengemeinden zulässig. Sie kann<br />
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.<br />
Für Wahlen gilt folgen<strong>des</strong>: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die<br />
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen<br />
den Kandidaten/den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen<br />
erreicht haben.<br />
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom<br />
jeweiligen Versammlungsleiter/der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der<br />
Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:<br />
Ort und Zeit der Versammlung, die Person <strong>des</strong> Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin<br />
und <strong>des</strong> Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen<br />
Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse<br />
und die Art der Abstimmung. Bei <strong>Satzung</strong>sänderungen ist der genaue<br />
Wortlaut anzugeben.<br />
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung<br />
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung<br />
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung<br />
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,<br />
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.<br />
Zur Annahme <strong>des</strong> Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erforderlich.<br />
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen<br />
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse <strong>des</strong> Vereins es erfordert oder wenn<br />
die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<br />
der Mitglieder schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt<br />
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10,11, 12<br />
und 13 entsprechend.<br />
§ 15 Der Vorstand<br />
Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins besteht aus fünf bzw. maximal sieben Personen, nämlich<br />
dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden<br />
zwei stellvertretenden Vorsitzenden<br />
zwei bzw. maximal vier weiteren Mitgliedern<br />
Die Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitgliedskirche der ACK ist.<br />
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die erste/n oder den/die<br />
zweite/n Vorsitzende/n einzeln vertreten. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands sind ehrenamtlich<br />
tätig. Angestellte <strong>des</strong> Vereins können nicht Mitglied <strong>des</strong> Vorstands werden.<br />
§ 16 Zuständigkeit <strong>des</strong> Vorstands<br />
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweit sie nicht durch<br />
die <strong>Satzung</strong> der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende<br />
Aufgaben:<br />
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und<br />
Aufstellung der Tagesordnungen;<br />
• Einberufung der Mitgliederversammlung;<br />
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;<br />
• Führung der laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, dazu zählt auch die Dienst- und<br />
Fachaufsicht über die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />
• Aufstellung eines Haushaltsplans für je<strong>des</strong> Geschäftsjahr<br />
• Erstellung der Jahresrechnung;<br />
• Erstellung eines Jahresberichts;<br />
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;<br />
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.<br />
Einzelne Aufgaben(gebiete) können zur Vorbereitung oder Erledigung durch eine Geschäftsordnung<br />
<strong>des</strong> Vorstands auf einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin übertragen<br />
werden.<br />
§ 17 Amtsdauer <strong>des</strong> Vorstands<br />
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage<br />
der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Vorstands im<br />
Amt.<br />
Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands<br />
während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied<br />
für die restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen.<br />
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§ 18 Beschlussfassung <strong>des</strong> Vorstands<br />
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.<br />
Die Vorstandssitzungen werden von dem 1 oder 2. Vorsitzenden/von der 1. oder 2. Vorsitzenden,<br />
bei <strong>des</strong>sen/bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied,<br />
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies mit schriftlicher<br />
Begründung beantragen.<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />
sind.<br />
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen<br />
Ja- und Nein-Stimmen.<br />
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein<br />
Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.<br />
Die Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter/von<br />
der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit<br />
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis<br />
enthalten.<br />
§ 19 Geschäftsführung / Rechnungsführung<br />
Die Rechnungsführung, ggf. auch weitere Teile der Geschäftsführung können vom Vorstand<br />
auf Einrichtungen der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins (z. B. eine der Kirchenpflegen) oder<br />
an Dritte (z. B. Steuerberater) übertragen werden. Für diese Arbeiten kann der Vorstand<br />
einen angemessenen Kostenersatz festlegen.<br />
§ 20 Finanzen<br />
Der Verein trägt sich ausschließlich aus finanziellen Spenden und materiellen Zuwendungen<br />
sowie Mitgliedsbeiträgen, soweit diese erhoben werden.<br />
§ 21 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,<br />
die ggf. auch nur zu diesem Zweck zusammentritt. Sie ist in beiden Fällen mit einer La-<br />
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dungsfrist von einem Monat schriftlich durch Mitteilung an alle Mitglieder anzukündigen.<br />
Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen<br />
werden.<br />
§ 22 Vermögensanfall nach Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder<br />
bei Wegfall <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das<br />
Vermögen dem Hospiz <strong>Bietigheim</strong> e. V. und der Diakoniestation <strong>Bietigheim</strong> e.V. (zu gleichen<br />
Teilen) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und<br />
kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.<br />
§ 23 Inkrafttreten<br />
Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wurde in der Gründungsversammlung vom 12.02.2007 beschlossen.<br />
<strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, den 12.02.2007<br />
Annette Waffenschmidt, 1. Vorsitzende<br />
Johannes Schockenhoff, stellvertretender Vorsitzender<br />
Helga Dürr, stellvertretende Vorsitzende<br />
Eva-Maria Freudenreich, Mitglied im Vorstand<br />
Martin Gebler, Mitglied im Vorstand<br />
Wolfgang Nebel, Mitglied im Vorstand<br />
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Unterschrift von sieben Vereinsmitgliedern<br />
Ralf Drescher, Evang. Gesamtkirchengemeinde <strong>Bietigheim</strong><br />
Birgit Link, Evang. Kirchengemeinde Metterzimmern<br />
Eva-Maria Freudenreich, Evang. Kirchengemeinde Bissingen<br />
Helga Dürr, Evang.-methodistische Kirche Bezirk <strong>Bietigheim</strong><br />
Johannes Schockenhoff, Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius<br />
Karl Pruß, Kath. Kirchengemeinde St. Johannes<br />
Michaela Kögel, Kath. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten<br />
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Angaben zu den Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstands<br />
Annette Waffenschmidt, 1. Vorsitzende<br />
Pfarrerin, geb. 04.05.61, Geisinger Str. 13/1,<br />
74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, 07142 - 939 456<br />
Johannes Schockenhoff, stellvertretender Vorsitzender<br />
Diplom-Kaufmann, geb. 21.10.1959, Fribolinstraße 66,<br />
74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel.: 07142 - 45201<br />
Helga Dürr, stellvertretende Vorsitzende<br />
Technische Zeichnerin/Hausfrau, geb. 25.09.1950, Neckarstr. 11,<br />
74379 Ingersheim, Tel. 07142 - 20426<br />
Eva-Maria Freudenreich, Mitglied im Vorstand<br />
Pfarrerin, geb. 07.10.1960, Kirchstr. 9,<br />
74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 3901<br />
Martin Gebler, Mitglied im Vorstand<br />
Diplom Sozialarbeiter (FH), geb. 08.06.1963, Finkenweg 10/1,<br />
74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 56 84 5<br />
Wolfgang Nebel, Mitglied im Vorstand<br />
Diakon, geb. 14.09.1956, Sandgrubenweg 27,<br />
74321 <strong>Bietigheim</strong>-Bissingen, Tel. 07142 - 55845<br />
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