Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.
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Die Mitgliedschaft endet<br />
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
• durch freiwilligen Austritt;<br />
• mit der Liquidation (Abwicklung) einer juristischen Person;<br />
• mit dem Tod einer natürlichen Person<br />
• durch Ausschluss aus dem Verein.<br />
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand<br />
<strong>des</strong> Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi-<br />
gungsfrist von 6 Monaten zulässig. Die Änderung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht jedem<br />
Mitglied eine Kündigung mit sofortiger Wirkung.<br />
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen gröblichen Verstoßes<br />
gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ausgeschlossen werden.<br />
Gegen den mit Gründen zu versehenden Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats<br />
ab Zugang <strong>des</strong> Beschlusses schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.<br />
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.<br />
§ 7 Mitgliedsbeiträge<br />
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe <strong>des</strong> Jahresbeitrags und<br />
<strong>des</strong>sen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
die Mitgliederversammlung<br />
der Vorstand<br />
§ 8 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
§ 9 Mitgliederversammlung<br />
Kirchengemeinden als Vereinsmitglieder entsenden je angefangene 2000 Gemeindemitglieder<br />
einen stimmberechtigten Vertreter/eine stimmberechtigte Vertreterin in die<br />
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