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Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.

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Mitgliederversammlung. Alle anderen Mitglieder entsenden je einen stimmberichtigten<br />

Vertreter / eine stimmberechtigte Vertreterin. Jeder Vertreter/jede Vertreterin in<br />

der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Mehrere Stimmen einer Kirchengemeinde<br />

können auch auf einen/e stimmberechtigten/e Vertreter/in übertragen werden.<br />

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands einschl. <strong>des</strong> Geschäftsführers /<br />

der Geschäftsführerin<br />

2. Genehmigung <strong>des</strong> vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;<br />

Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Vorstands; Genehmigung der<br />

Jahresrechnung; Entlastung <strong>des</strong> Vorstands;<br />

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit <strong>des</strong> Jahresbeitrags;<br />

4. Beschlussfassung über Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />

5. Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag;<br />

6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss <strong>des</strong><br />

Vorstands;<br />

7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.<br />

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand<br />

schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<br />

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen/deren Verhinderung<br />

von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,<br />

bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung<br />

für die Dauer <strong>des</strong> Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem<br />

Wahlausschuss übertragen werden.<br />

Der Protokollführer/die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin<br />

bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungslei-<br />

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