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Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.

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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom<br />

jeweiligen Versammlungsleiter/der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der<br />

Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:<br />

Ort und Zeit der Versammlung, die Person <strong>des</strong> Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin<br />

und <strong>des</strong> Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen<br />

Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse<br />

und die Art der Abstimmung. Bei <strong>Satzung</strong>sänderungen ist der genaue<br />

Wortlaut anzugeben.<br />

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung<br />

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung<br />

die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,<br />

die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.<br />

Zur Annahme <strong>des</strong> Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erforderlich.<br />

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen<br />

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse <strong>des</strong> Vereins es erfordert oder wenn<br />

die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<br />

der Mitglieder schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt<br />

wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10,11, 12<br />

und 13 entsprechend.<br />

§ 15 Der Vorstand<br />

Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins besteht aus fünf bzw. maximal sieben Personen, nämlich<br />

dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden<br />

zwei stellvertretenden Vorsitzenden<br />

zwei bzw. maximal vier weiteren Mitgliedern<br />

Die Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitgliedskirche der ACK ist.<br />

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