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Satzung des Trägervereins Bietigheim-Bissinger Tafel e.V.

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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die erste/n oder den/die<br />

zweite/n Vorsitzende/n einzeln vertreten. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands sind ehrenamtlich<br />

tätig. Angestellte <strong>des</strong> Vereins können nicht Mitglied <strong>des</strong> Vorstands werden.<br />

§ 16 Zuständigkeit <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweit sie nicht durch<br />

die <strong>Satzung</strong> der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende<br />

Aufgaben:<br />

• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und<br />

Aufstellung der Tagesordnungen;<br />

• Einberufung der Mitgliederversammlung;<br />

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;<br />

• Führung der laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, dazu zählt auch die Dienst- und<br />

Fachaufsicht über die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;<br />

• Aufstellung eines Haushaltsplans für je<strong>des</strong> Geschäftsjahr<br />

• Erstellung der Jahresrechnung;<br />

• Erstellung eines Jahresberichts;<br />

• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;<br />

• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.<br />

Einzelne Aufgaben(gebiete) können zur Vorbereitung oder Erledigung durch eine Geschäftsordnung<br />

<strong>des</strong> Vorstands auf einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin übertragen<br />

werden.<br />

§ 17 Amtsdauer <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage<br />

der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Vorstands im<br />

Amt.<br />

Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands<br />

während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied<br />

für die restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen.<br />

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