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Revision Bau- und Nutzungsordnung Planungsbericht

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 10 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 32 BNO<br />

Hochwassergefährdetes Gebiet<br />

§ 16 A<strong>Bau</strong>V<br />

Dachkniestock<br />

§ 21 A<strong>Bau</strong>V<br />

Arealüberbauungen<br />

Änderungen<br />

Die in der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> erlassene Vorschrift<br />

(kantonales Muster) gilt für die Gemeinden, bei<br />

welchen die Gefahrenkarte noch nicht oder erst als<br />

Entwurf vorhanden ist. Eine Präzisierung der Hochwassergefährdung<br />

wird nach Vorliegen der Gefahrenkarte<br />

möglich sein.<br />

Statt der noch gültigen, zulässigen Dachkniestockhöhe<br />

von 1 m soll neu die kantonale Regelung nach § 16<br />

A<strong>Bau</strong>V gelten. Die maximale Kniestockhöhe wird auf<br />

das gesetzliche Mass von 1.2 m festgelegt.<br />

Für Arealüberbauungen gilt künftig § 21 A<strong>Bau</strong>V abschliessend.<br />

Die Zonenzulässigkeit <strong>und</strong> die Vorgabe<br />

einer minimalen Landfläche werden aufgegeben.<br />

4 Interessensabwägung / Planbeständigkeit<br />

Mit der revidierten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> können die Zielvorstellungen der<br />

Gemeinde (vgl. Kapitel 1) erreicht werden. Die kantonalen Vorgaben (vgl. Kapitel 3)<br />

werden berücksichtigt. Die aktualisierte BNO ist gegenüber dem übergeordneten<br />

Recht widerspruchsfrei <strong>und</strong> somit für die Beurteilung von Fragen der Raumplanung,<br />

des Umweltschutzes <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesens einfacher <strong>und</strong> bürgerfre<strong>und</strong>licher anzuwenden.<br />

Die formellen <strong>und</strong> materiellen Anpassung erfolgen im Wesentlichen aufgr<strong>und</strong> des<br />

geltenden übergeordneten Rechts (insbesondere <strong>Bau</strong>G / A<strong>Bau</strong>V) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von<br />

kantonalen Empfehlungen gemäss der aktualisierten Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

(M-BNO). Die angepasste BNO der Gemeinde Gipf-Oberfrick basiert jedoch<br />

noch immer auf den rechtskräftigen <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplänen aus dem<br />

Jahre 1992 (Beschluss Gemeindeversammlung). Im Rahmen der Gesamtrevision<br />

sind somit weitere Anpassungen <strong>und</strong> Ergänzungen der Nutzungsplanung zu erwarten.<br />

Dieser noch offene Entwicklungsprozess hat zur Folge, dass entsprechende<br />

Abweichungen <strong>und</strong> Ergänzungen zur vorliegenden, revidierten BNO nicht zu vermeiden<br />

sein werden. Die künftig zu erwartenden Anpassungen der BNO werden jedoch<br />

weit weniger gravierend sein als diejenige in der vorliegenden <strong>Revision</strong>, womit<br />

der anzustrebenden Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) genügend Rechnung getragen<br />

wird.<br />

Fazit<br />

Obwohl vorerst nur die <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> überarbeitet wird <strong>und</strong><br />

daher die eigentliche Gesamtrevision noch aussteht, überwiegen die Vorteile des<br />

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