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Revision Bau- und Nutzungsordnung Planungsbericht

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 8 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 5 Abs. 5 BNO<br />

Gewerblich genutzte<br />

Erdgeschosse (WG3 / K)<br />

§ 5 Abs. 6 BNO<br />

Energieeffiziente <strong>Bau</strong>ten<br />

(Minergie)<br />

§ 7 / § 8 BNO<br />

Mehrfamilienhäuser (W2 / W3)<br />

Änderungen<br />

Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die<br />

als Vollgeschoss zulässige, gesetzliche Höhe von maximal<br />

3 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />

überschritten wird, dürfen in den Zonen WG3 <strong>und</strong> K die<br />

gewerblich genutzten Erdgeschosse eine Geschosshöhe<br />

von maximal 4.5 m aufweisen.<br />

Die revidierte, kantonale Energiegesetzgebung verlangt<br />

neue Anforderungen an die Gebäudehülle (u.a.<br />

verbesserte Wärmedämmung). Um Minergie-<strong>Bau</strong>ten<br />

zu fördern <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen technischen<br />

Anforderung gerecht zu werden (u.a. Erhöhung der<br />

Raumhöhen infolge Einbau kontrollierter Lüftungen)<br />

kann die Gebäudehöhe um 15 cm pro Geschoss erhöht<br />

werden.<br />

In der Wohnzone W2 wird die offene <strong>und</strong> gut durchgrünte<br />

<strong>Bau</strong>weise angestrebt. Entgegen der kantonalen<br />

Empfehlung (vgl. Vorprüfungsbericht) sollen jedoch,<br />

wie bisher, Mehrfamilienhäuser auf maximal 6 Einheiten<br />

(statt maximal 4 Einheiten) belassen bleiben. In der<br />

dichter gehaltenen Wohnzone W3 sind im Gegensatz<br />

dazu auf Beschränkungen zu verzichten.<br />

Der Begriff 'Mehrfamilienhaus' ist in § 20 Abs. 4 A<strong>Bau</strong>V<br />

abschliessend definiert.<br />

§ 10 Abs. 4 BNO<br />

Reduktion Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

(K)<br />

§ 10 Abs. 8 BNO<br />

Dacheinschnitte (K)<br />

§ 10 Abs. 9 BNO<br />

Antennen / Parabolspiegel /<br />

Solaranlagen (K)<br />

In der Kernzone ist die ortstypische <strong>Bau</strong>weise, insbesondere<br />

entlang der Landstrasse K 488, zu erhalten.<br />

Bestehende <strong>Bau</strong>ten mit reduzierten Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständen,<br />

für die kein Näherbaurecht bestehen,<br />

dürfen in der bisherigen Dimension umgebaut <strong>und</strong><br />

erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein<br />

Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem<br />

Wiederaufbau. Für effektive Neubauten sollen<br />

jedoch die ordentlichen Gebäude- <strong>und</strong> Grenzabstände<br />

gelten. Reduzierte Abstände für Neubauten nach § 47<br />

<strong>Bau</strong>G / §§ 17 ff A<strong>Bau</strong>V sind jedoch möglich.<br />

Dacheinschnitte sollen wie in der bisherigen Praxis<br />

strassenseitig nicht zugelassen werden.<br />

Antennen, Parabolspiegel <strong>und</strong> Solaranlagen sind erlaubt,<br />

bedürfen jedoch in jedem Fall einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

(vgl. § 30 A<strong>Bau</strong>V). Für die Errichtung von Solaranlagen<br />

ist zudem, zwecks Einpassung ins Ortsbild,<br />

ein Fachgutachten einzureichen.<br />

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