Revision Bau- und Nutzungsordnung Planungsbericht
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 8 / 13<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 5 Abs. 5 BNO<br />
Gewerblich genutzte<br />
Erdgeschosse (WG3 / K)<br />
§ 5 Abs. 6 BNO<br />
Energieeffiziente <strong>Bau</strong>ten<br />
(Minergie)<br />
§ 7 / § 8 BNO<br />
Mehrfamilienhäuser (W2 / W3)<br />
Änderungen<br />
Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die<br />
als Vollgeschoss zulässige, gesetzliche Höhe von maximal<br />
3 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />
überschritten wird, dürfen in den Zonen WG3 <strong>und</strong> K die<br />
gewerblich genutzten Erdgeschosse eine Geschosshöhe<br />
von maximal 4.5 m aufweisen.<br />
Die revidierte, kantonale Energiegesetzgebung verlangt<br />
neue Anforderungen an die Gebäudehülle (u.a.<br />
verbesserte Wärmedämmung). Um Minergie-<strong>Bau</strong>ten<br />
zu fördern <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen technischen<br />
Anforderung gerecht zu werden (u.a. Erhöhung der<br />
Raumhöhen infolge Einbau kontrollierter Lüftungen)<br />
kann die Gebäudehöhe um 15 cm pro Geschoss erhöht<br />
werden.<br />
In der Wohnzone W2 wird die offene <strong>und</strong> gut durchgrünte<br />
<strong>Bau</strong>weise angestrebt. Entgegen der kantonalen<br />
Empfehlung (vgl. Vorprüfungsbericht) sollen jedoch,<br />
wie bisher, Mehrfamilienhäuser auf maximal 6 Einheiten<br />
(statt maximal 4 Einheiten) belassen bleiben. In der<br />
dichter gehaltenen Wohnzone W3 sind im Gegensatz<br />
dazu auf Beschränkungen zu verzichten.<br />
Der Begriff 'Mehrfamilienhaus' ist in § 20 Abs. 4 A<strong>Bau</strong>V<br />
abschliessend definiert.<br />
§ 10 Abs. 4 BNO<br />
Reduktion Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
(K)<br />
§ 10 Abs. 8 BNO<br />
Dacheinschnitte (K)<br />
§ 10 Abs. 9 BNO<br />
Antennen / Parabolspiegel /<br />
Solaranlagen (K)<br />
In der Kernzone ist die ortstypische <strong>Bau</strong>weise, insbesondere<br />
entlang der Landstrasse K 488, zu erhalten.<br />
Bestehende <strong>Bau</strong>ten mit reduzierten Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständen,<br />
für die kein Näherbaurecht bestehen,<br />
dürfen in der bisherigen Dimension umgebaut <strong>und</strong><br />
erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein<br />
Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem<br />
Wiederaufbau. Für effektive Neubauten sollen<br />
jedoch die ordentlichen Gebäude- <strong>und</strong> Grenzabstände<br />
gelten. Reduzierte Abstände für Neubauten nach § 47<br />
<strong>Bau</strong>G / §§ 17 ff A<strong>Bau</strong>V sind jedoch möglich.<br />
Dacheinschnitte sollen wie in der bisherigen Praxis<br />
strassenseitig nicht zugelassen werden.<br />
Antennen, Parabolspiegel <strong>und</strong> Solaranlagen sind erlaubt,<br />
bedürfen jedoch in jedem Fall einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />
(vgl. § 30 A<strong>Bau</strong>V). Für die Errichtung von Solaranlagen<br />
ist zudem, zwecks Einpassung ins Ortsbild,<br />
ein Fachgutachten einzureichen.<br />
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