Revision Bau- und Nutzungsordnung Planungsbericht
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
Kanton Aargau<br />
Allgemeine Nutzungsplanung<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />
<strong>Planungsbericht</strong><br />
19. März 2009 / öffentliche Auflage
KOCH + PARTNER<br />
INGENIEURE GEOMETER PLANER<br />
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Auftragsnummer 05.01.009<br />
Status<br />
öffentliche Auflage<br />
Projektleitung<br />
Verfassung<br />
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner<br />
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer <strong>Bau</strong>verwalter<br />
Verfassungsdatum 19.03.2009 Kontrolle ...............<br />
Druckdatum / -initialen<br />
Dateipfad / -name<br />
19.03.2009 / SG<br />
I:\Planung\Gipf-Oberfrick\01\09\Planung\Ber_<strong>Revision</strong> BNO_öffentliche Auflage.doc<br />
Copyright © KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2009
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Planungsgegenstand / Ziel 4<br />
2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen 4<br />
3 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 5<br />
3.1 Redaktionelle Anpassungen 5<br />
3.2 Materielle Anpassungen / Hinweise 6<br />
4 Interessensabwägung / Planbeständigkeit 10<br />
5 Ablauf / Information / Mitwirkung 11<br />
5.1 Planungsbeginn 11<br />
5.2 Kantonale Vorprüfung 11<br />
5.3 Mitwirkung der Bevölkerung 11<br />
5.4 Öffentliche Auflage 12<br />
5.5 Beschlussfassung / Genehmigung 12<br />
6 Gebührenreglement 12<br />
Verzeichnis der wichtigsten übergeordneten Rechtserlasse 13<br />
Beilagenverzeichnis 13<br />
Die im <strong>Planungsbericht</strong> verwendeten Funktions- <strong>und</strong> Personenbezeichnungen beziehen sich<br />
auf beide Geschlechter.
Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 4 / 13<br />
1 Planungsgegenstand / Ziel<br />
Die Gemeinde Gipf-Oberfrick verfügt über eine Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong> Kulturland,<br />
welche von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 1992 beschlossen<br />
<strong>und</strong> vom Grossen Rat am 11. März 1997 genehmigt wurde.<br />
Obwohl die Nutzungsplanung noch nicht 15 Jahre alt ist (Planungshorizont nach Art.<br />
15 RPG), möchte der Gemeinderat, aufgr<strong>und</strong> bisheriger Erfahrungen mit der Anwendung,<br />
aber auch aufgr<strong>und</strong> von Begehren seitens der Bevölkerung, die rechtskräftige<br />
<strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> überarbeiten <strong>und</strong> an die aktuelle Gesetzgebung<br />
anpassen. Die wesentlichsten Ziele für die <strong>Revision</strong> der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
(BNO) sind die folgenden:<br />
<br />
<br />
<br />
Bei Begriffen <strong>und</strong> Messweisen von <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsvorschriften<br />
sind die kantonalen Bestimmungen der<br />
§§ 8 ff A<strong>Bau</strong>V den kommunalen Vorgaben der <strong>Bau</strong>ordnung<br />
/ <strong>Nutzungsordnung</strong> gegenüberzustellen. Allfällige<br />
Unstimmigkeiten sind zu bereinigen.<br />
Für die <strong>Bau</strong>zonen ist eine tabellarische Auflistung der<br />
Masswerte zu erstellen (vgl. § 5 BNO).<br />
Die Zonenvorschriften sind gemäss der kantonalen Muster-<strong>Bau</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (M-BNO) zu aktualisieren.<br />
Die noch in zwei Reglementen gefasste <strong>Bau</strong>ordnung /<br />
<strong>Nutzungsordnung</strong> ist zu einer <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
zusammenzufassen (Aufbau gemäss kantonalem Muster).<br />
2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen<br />
Die Gemeinde Gipf-Oberfrick möchte die Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />
Siedlung <strong>und</strong> Kulturland noch nicht in Angriff nehmen. Zurzeit liegen die planerischen<br />
<strong>und</strong> baulichen Prioritäten in der Neuerstellung <strong>und</strong> Erneuerung kommunaler<br />
Strassen <strong>und</strong> Werkleitungen sowie weiteren Infrastrukturanlagen. Ein weiterer<br />
Schwerpunkt stellt die laufende Planung des im Richtplangebiet <strong>Bau</strong>gebiet liegenden<br />
Areals Oberebnet dar. Eine in Auftrag gegebene Studie soll die Entwicklung<br />
dieser für die Gemeinde Gipf-Oberfrick wichtigen, künftigen <strong>Bau</strong>landreserve in Bezug<br />
auf Bebauung, Erschliessung <strong>und</strong> Freiraumgestaltung aufzeigen.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 5 / 13<br />
Die mit Widersprüchen behaftete <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> muss zwingend<br />
überarbeitet werden. Die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen ist schwierig <strong>und</strong> aufwändig<br />
geworden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der gesetzten Prioritäten ist die Anpassung der <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
der eigentlichen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong><br />
Kulturland vorzuziehen.<br />
3 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten<br />
3.1 Redaktionelle Anpassungen<br />
Der Kanton hat im revidierten <strong>Bau</strong>gesetz die Begriffe <strong>und</strong> Messweisen einheitlich<br />
geregelt. Dies ermöglicht, eine Vielzahl von Vorschriften <strong>und</strong> Definitionen aus der<br />
kommunalen <strong>Bau</strong>ordnung zu streichen. In der <strong>Bau</strong>ordnung (u.a. Kapitel 'Allgemeine<br />
Bestimmungen', 'Verfahrensvorschriften' <strong>und</strong> '<strong>Bau</strong>polizeiliche Vorschriften') resp. der<br />
<strong>Nutzungsordnung</strong> wird auf alle Verweise <strong>und</strong> alle Wiederholungen von kantonalem<br />
oder eidgenössischem Recht verzichtet.<br />
Die <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> die <strong>Nutzungsordnung</strong> werden in einer <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
gemäss dem kantonalen Muster zusammengefasst.<br />
Auf eine synoptische Darstellung der geänderten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO)<br />
mit der rechtskräftigen <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird aufgr<strong>und</strong> der Fülle<br />
von redaktionellen Anpassungen, insbesondere den zahlreichen Streichungen <strong>und</strong><br />
den angepassten Formulierungen gemäss M-BNO verzichtet. In den Auflageakten<br />
soll jedoch in der noch rechtskräftigen <strong>Bau</strong>ordnung resp. <strong>Nutzungsordnung</strong> auf die<br />
neuen Paragrafen gemäss revidierter <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> resp. auf das ü-<br />
bergeordneter Recht (<strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V usw.) hingewiesen werden, damit für die<br />
Stimmbeteiligten bzw. die einspracheberechtigten Betroffenen die entsprechenden<br />
Änderungen erkennbar werden.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 6 / 13<br />
3.2 Materielle Anpassungen / Hinweise<br />
Nachfolgend werden die wesentlichen, materiellen Änderungen / Hinweise aufgeführt.<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 2 Abs. 2 BNO<br />
Übergeordnetes Recht<br />
Änderungen<br />
Wer sich ein Überblick über die anwendbaren Vorschriften<br />
zu einem Problem im Bereich des <strong>Bau</strong>-, Planungs-<br />
oder Umweltrechts verschaffen will, hat die<br />
massgeblichen Erlasse von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton, insbesondere<br />
des kantonalen <strong>Bau</strong>gesetzes mit zugehöriger<br />
Verordnung, einzusehen.<br />
Das im Jahre 2003 überarbeitete Handbuch zum <strong>Bau</strong><strong>und</strong><br />
Nutzungsrecht (BNR) des kantonalen Departements<br />
<strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt erleichtert den Einstieg<br />
<strong>und</strong> enthält die wichtigsten Vorschriften des übergeordneten<br />
Rechts.<br />
§ 5 Abs. 1 / § 10 BNO<br />
Begriff<br />
Kernzone / Dorf(kern)zone<br />
Die Kernzone von Gipf-Oberfrick dient der Erhaltung<br />
der Struktur des Ortskerns. Die bestehenden Hauptbauten<br />
sind in ihrem <strong>Bau</strong>stil oder in ihrer Stellung für<br />
das Ortsbild sehr wertvoll <strong>und</strong> daher zusammen mit<br />
ihrer Umgebung gr<strong>und</strong>sätzlich zu erhalten (§ 10 Abs. 1<br />
/ 2 BNO). Dieser gr<strong>und</strong>sätzliche Erhalt gilt üblicherweise<br />
in einer Dorfzone oder Dorfkernzone, welche für<br />
Gipf-Oberfrick zutreffend ist. Als Kernzone (meist nur in<br />
grösseren Gemeinden) werden im Gegensatz dazu<br />
Gebiete bezeichnet, welche als eigentliche Neubaugebiete<br />
gelten <strong>und</strong> auch entsprechende Bestimmungen<br />
erhalten.<br />
Im Rahmen der Gesamtrevision soll die Kernzone als<br />
Dorfzone oder Dorfkernzone unbenannt werden (Vereinheitlichung<br />
der Begriffe). Da in der vorliegenden<br />
<strong>Revision</strong> der BNO der <strong>Bau</strong>zonen- / Kulturlandplan unverändert<br />
bleibt, wird bis zur Gesamtrevision der Begriff<br />
der Kernzone im Sinne einer Dorf(kern)zone unverändert<br />
belassen.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 7 / 13<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 5 Abs. 1 BNO<br />
Ausnützungsziffer /<br />
maximale Vollgeschosse (K)<br />
§ 5 Abs. 1 BNO<br />
Ausnützungsziffer /<br />
maximale Vollgeschosse (K)<br />
§ 5 Abs. 1 BNO<br />
Gebäudelängen (W2 / W3)<br />
Änderungen<br />
Die Ausnützungsziffer (AZ) mit einem Richtwert von<br />
1.0 <strong>und</strong> die zulässige Geschosszahl (2 resp. 3 Vollgeschosse)<br />
haben in der Vergangenheit bei Neubau- <strong>und</strong><br />
Umbauprojekten zu Problemen geführt. Bei den sehr<br />
unterschiedlichen Situationen mit den unterschiedlichen<br />
Verhältnissen zwischen Parzellengrösse <strong>und</strong><br />
bestehenden <strong>Bau</strong>volumen können die Auswirkungen<br />
der AZ <strong>und</strong> der Geschosszahl sehr unterschiedlich<br />
ausfallen.<br />
Wenn aber bei Neubauten in der Kernzone insbesondere<br />
der Anspruch einer AZ von 1.0 besteht, wird es<br />
häufig problematisch, die AZ z. B. aufgr<strong>und</strong> des Ortsbildes<br />
bzw. der Einpassung in die gegebene Situation<br />
auf ein situationsverträgliches Mass zu reduzieren oder<br />
zu erhöhen. In der revidierten BNO wird daher auf den<br />
AZ-Richtwert von 1.0 <strong>und</strong> die zulässige Geschosszahl<br />
(2 resp. 3 Vollgeschosse) verzichtet. Neu gelten die für<br />
Dorfkernzonen üblichen Festlegungen, dass die Masswerte<br />
durch den Gemeinderat in Abwägung der betroffenen<br />
privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen festgelegt<br />
werden. Damit werden die möglichen <strong>Bau</strong>volumen vor<br />
allem durch die Einpassung ins Ortsbild reguliert. Für<br />
den Grenzabstand gilt wie bisher ein Richtwert von 4<br />
m.<br />
Die gemäss gültiger BNO festgelegten Gebäudelängen<br />
führen insbesondere in den Zonen W2 <strong>und</strong> W3 zu Gebäuden,<br />
welche sich nicht resp. nur ungenügend in die<br />
ortstypische Körnung des Siedlungsgebiets von Gipf-<br />
Oberfrick einpassen lassen. Daher möchte der Gemeinderat<br />
die maximalen Gebäudelängen wie folgt neu<br />
festlegen:<br />
- W2<br />
. maximale Gebäudelänge neu: 25 m<br />
(Reduktion um 5 m);<br />
- W3<br />
. Mehrlängenzuschlag ab neu: 18 m<br />
(Reduktion um 2 m);<br />
. maximale Gebäudelänge neu: 30 m<br />
(Reduktion um 6 m).<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 8 / 13<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 5 Abs. 5 BNO<br />
Gewerblich genutzte<br />
Erdgeschosse (WG3 / K)<br />
§ 5 Abs. 6 BNO<br />
Energieeffiziente <strong>Bau</strong>ten<br />
(Minergie)<br />
§ 7 / § 8 BNO<br />
Mehrfamilienhäuser (W2 / W3)<br />
Änderungen<br />
Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die<br />
als Vollgeschoss zulässige, gesetzliche Höhe von maximal<br />
3 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />
überschritten wird, dürfen in den Zonen WG3 <strong>und</strong> K die<br />
gewerblich genutzten Erdgeschosse eine Geschosshöhe<br />
von maximal 4.5 m aufweisen.<br />
Die revidierte, kantonale Energiegesetzgebung verlangt<br />
neue Anforderungen an die Gebäudehülle (u.a.<br />
verbesserte Wärmedämmung). Um Minergie-<strong>Bau</strong>ten<br />
zu fördern <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen technischen<br />
Anforderung gerecht zu werden (u.a. Erhöhung der<br />
Raumhöhen infolge Einbau kontrollierter Lüftungen)<br />
kann die Gebäudehöhe um 15 cm pro Geschoss erhöht<br />
werden.<br />
In der Wohnzone W2 wird die offene <strong>und</strong> gut durchgrünte<br />
<strong>Bau</strong>weise angestrebt. Entgegen der kantonalen<br />
Empfehlung (vgl. Vorprüfungsbericht) sollen jedoch,<br />
wie bisher, Mehrfamilienhäuser auf maximal 6 Einheiten<br />
(statt maximal 4 Einheiten) belassen bleiben. In der<br />
dichter gehaltenen Wohnzone W3 sind im Gegensatz<br />
dazu auf Beschränkungen zu verzichten.<br />
Der Begriff 'Mehrfamilienhaus' ist in § 20 Abs. 4 A<strong>Bau</strong>V<br />
abschliessend definiert.<br />
§ 10 Abs. 4 BNO<br />
Reduktion Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
(K)<br />
§ 10 Abs. 8 BNO<br />
Dacheinschnitte (K)<br />
§ 10 Abs. 9 BNO<br />
Antennen / Parabolspiegel /<br />
Solaranlagen (K)<br />
In der Kernzone ist die ortstypische <strong>Bau</strong>weise, insbesondere<br />
entlang der Landstrasse K 488, zu erhalten.<br />
Bestehende <strong>Bau</strong>ten mit reduzierten Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständen,<br />
für die kein Näherbaurecht bestehen,<br />
dürfen in der bisherigen Dimension umgebaut <strong>und</strong><br />
erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein<br />
Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem<br />
Wiederaufbau. Für effektive Neubauten sollen<br />
jedoch die ordentlichen Gebäude- <strong>und</strong> Grenzabstände<br />
gelten. Reduzierte Abstände für Neubauten nach § 47<br />
<strong>Bau</strong>G / §§ 17 ff A<strong>Bau</strong>V sind jedoch möglich.<br />
Dacheinschnitte sollen wie in der bisherigen Praxis<br />
strassenseitig nicht zugelassen werden.<br />
Antennen, Parabolspiegel <strong>und</strong> Solaranlagen sind erlaubt,<br />
bedürfen jedoch in jedem Fall einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />
(vgl. § 30 A<strong>Bau</strong>V). Für die Errichtung von Solaranlagen<br />
ist zudem, zwecks Einpassung ins Ortsbild,<br />
ein Fachgutachten einzureichen.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 9 / 13<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 11 Abs. 3 BNO<br />
Läden<br />
§§ 14 - 25 BNO<br />
Landwirtschaftszonen / Schutzzonen<br />
/ Überlagerte Schutzzonen<br />
/ Schutzobjekte<br />
§ 28 BNO<br />
<strong>Bau</strong>ten unter kommunalem<br />
Schutz<br />
§ 30 BNO<br />
Abstand gegenüber Kulturland<br />
§ 31 BNO / § 19 A<strong>Bau</strong>V<br />
Einfriedigungen / Stützmauern<br />
Änderungen<br />
In der revidierten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> sollen in<br />
der Gewerbezone G Läden von max. 1'000 m 2 Nettoladenfläche<br />
zugelassen werden. Die Grösse der Nettoladenfläche<br />
entspricht ca. der Fläche der heutigen<br />
Landi inkl. Erweiterungspotential.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der festgelegten Grenzwerte sind Einkaufszentren<br />
<strong>und</strong> Fachmärkte nicht möglich <strong>und</strong> in Anbetracht<br />
auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
auch nicht erwünscht.<br />
In den Kapiteln Landwirtschaftszonen, Schutzzonen,<br />
überlagerte Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte erfolgen<br />
Anpassungen an das übergeordnete Recht, insbesondere<br />
an das RPG (Landwirtschaftszone / Speziallandwirtschaftszone).<br />
Als Vorlage dient die M-BNO.<br />
<strong>Bau</strong>ten unter kommunalem Schutz sind für das Ortsbild<br />
<strong>und</strong> die räumliche Struktur besonders wichtig. Die inventarisierten<br />
<strong>und</strong> im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten<br />
<strong>Bau</strong>ten sind zu erhalten <strong>und</strong> dürfen nicht abgebrochen<br />
werden (Gebäude mit Substanzschutz gemäss M-<br />
BNO).<br />
Entsprechend den kantonalen Empfehlungen soll gegenüber<br />
dem <strong>Bau</strong>zonenrand ein minimaler Abstand<br />
von 4 m eingeführt werden. Dieser Abstand soll Gewähr<br />
bieten, dass u.a. die mit Neubauten verb<strong>und</strong>enen<br />
Terrainveränderungen <strong>und</strong> Kunstbauten (Mauern usw.)<br />
innerhalb <strong>Bau</strong>gebiet erfolgen. Eine Reduktion dieses<br />
Abstands auf 2 m ist in Ausnahmefällen möglich.<br />
Die bisherigen, kommunalen Bestimmungen für Einfriedigungen<br />
<strong>und</strong> Stützmauern sollen beibehalten werden.<br />
Die heutige Praxis, insbesondere die maximal<br />
zulässigen Höhen <strong>und</strong> die Abstandsregelung von Einfriedigungen<br />
<strong>und</strong> Stützmauern haben sich bewährt.<br />
Der reduzierte Grenzabstand für Einfriedigungen darf<br />
nur zwischen privaten Gr<strong>und</strong>stücken zur Anwendung<br />
gelangen. Die Strassenabstände nach § 111 <strong>Bau</strong>G<br />
haben weiterhin Gültigkeit.<br />
§ 31 BNO / § 19 A<strong>Bau</strong>V<br />
Böschungen<br />
Bei Böschungen soll künftig die kantonale Regelung<br />
nach § 19 A<strong>Bau</strong>V gelten, d.h. Böschungen können bis<br />
an die Grenze gesetzt werden resp. bei Neigungsverhältnissen<br />
von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) müssen der<br />
Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante<br />
einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 10 / 13<br />
BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />
§ 32 BNO<br />
Hochwassergefährdetes Gebiet<br />
§ 16 A<strong>Bau</strong>V<br />
Dachkniestock<br />
§ 21 A<strong>Bau</strong>V<br />
Arealüberbauungen<br />
Änderungen<br />
Die in der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> erlassene Vorschrift<br />
(kantonales Muster) gilt für die Gemeinden, bei<br />
welchen die Gefahrenkarte noch nicht oder erst als<br />
Entwurf vorhanden ist. Eine Präzisierung der Hochwassergefährdung<br />
wird nach Vorliegen der Gefahrenkarte<br />
möglich sein.<br />
Statt der noch gültigen, zulässigen Dachkniestockhöhe<br />
von 1 m soll neu die kantonale Regelung nach § 16<br />
A<strong>Bau</strong>V gelten. Die maximale Kniestockhöhe wird auf<br />
das gesetzliche Mass von 1.2 m festgelegt.<br />
Für Arealüberbauungen gilt künftig § 21 A<strong>Bau</strong>V abschliessend.<br />
Die Zonenzulässigkeit <strong>und</strong> die Vorgabe<br />
einer minimalen Landfläche werden aufgegeben.<br />
4 Interessensabwägung / Planbeständigkeit<br />
Mit der revidierten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> können die Zielvorstellungen der<br />
Gemeinde (vgl. Kapitel 1) erreicht werden. Die kantonalen Vorgaben (vgl. Kapitel 3)<br />
werden berücksichtigt. Die aktualisierte BNO ist gegenüber dem übergeordneten<br />
Recht widerspruchsfrei <strong>und</strong> somit für die Beurteilung von Fragen der Raumplanung,<br />
des Umweltschutzes <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesens einfacher <strong>und</strong> bürgerfre<strong>und</strong>licher anzuwenden.<br />
Die formellen <strong>und</strong> materiellen Anpassung erfolgen im Wesentlichen aufgr<strong>und</strong> des<br />
geltenden übergeordneten Rechts (insbesondere <strong>Bau</strong>G / A<strong>Bau</strong>V) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von<br />
kantonalen Empfehlungen gemäss der aktualisierten Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
(M-BNO). Die angepasste BNO der Gemeinde Gipf-Oberfrick basiert jedoch<br />
noch immer auf den rechtskräftigen <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplänen aus dem<br />
Jahre 1992 (Beschluss Gemeindeversammlung). Im Rahmen der Gesamtrevision<br />
sind somit weitere Anpassungen <strong>und</strong> Ergänzungen der Nutzungsplanung zu erwarten.<br />
Dieser noch offene Entwicklungsprozess hat zur Folge, dass entsprechende<br />
Abweichungen <strong>und</strong> Ergänzungen zur vorliegenden, revidierten BNO nicht zu vermeiden<br />
sein werden. Die künftig zu erwartenden Anpassungen der BNO werden jedoch<br />
weit weniger gravierend sein als diejenige in der vorliegenden <strong>Revision</strong>, womit<br />
der anzustrebenden Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) genügend Rechnung getragen<br />
wird.<br />
Fazit<br />
Obwohl vorerst nur die <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> überarbeitet wird <strong>und</strong><br />
daher die eigentliche Gesamtrevision noch aussteht, überwiegen die Vorteile des<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 11 / 13<br />
erarbeiteten Teilschritts mit der revidierten, an das übergeordnete Recht angepassten<br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>. Der Gemeinderat ist überzeugt, mit der aktualisierten<br />
BNO die baupolizeilichen Beurteilungen einfacher <strong>und</strong> klarer handhaben zu<br />
können.<br />
5 Ablauf / Information / Mitwirkung<br />
5.1 Planungsbeginn<br />
Die Planung wurde mit Protokollauszug des Gemeinderats vom 2. Juli 2007 dem<br />
Büro KOCH + PARTNER, Laufenburg / Rheinfelden in Auftrag gegeben.<br />
Die Entwurfsarbeiten erfolgten im Sommer / Herbst 2007 unter der Begleitung der<br />
einberufenen Arbeitsgruppe, bestehend aus den Herren Peter Mosimann, Gemeinderat<br />
(Leitung), Daniel John, Architekt, Heinz Hauptlin, <strong>Bau</strong>verwalter-Stv., Urs Treier,<br />
Gemeindeschreiber <strong>und</strong> Stefan Giess, Planer.<br />
5.2 Kantonale Vorprüfung<br />
Das Departement <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt, unter der Federführung der Abteilung<br />
Raumentwicklung, beurteilte das vorliegende Planungsvorhaben bezüglich der<br />
Recht- <strong>und</strong> Zweckmässigkeit (§ 23 <strong>Bau</strong>G). Der abschliessende Vorprüfungsbericht<br />
wurde dem Gemeinderat am 22. September 2008 zugestellt (Bestandteil der öffentlichen<br />
Auflage).<br />
5.3 Mitwirkung der Bevölkerung<br />
Mit Freigabe der Planungsentwürfe durch die kantonale Behörde erfolgte das Mitwirkungsverfahren<br />
(§ 22 <strong>Bau</strong>G). Die Mitwirkungsauflage fand vom 20. Januar 2009<br />
bis am 18. Februar 2009 statt.<br />
Im Rahmen der Mitwirkungsauflage wurde eine Eingabe eingereicht. Der Gemeinderat<br />
nahm zu dieser Eingabe Stellung <strong>und</strong> fasste die Ergebnisse im Mitwirkungsbericht<br />
vom 9. März 2009 zusammen. Der Mitwirkungsbericht ist öffentlich (§ 22<br />
Abs. 2 <strong>Bau</strong>G).<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 12 / 13<br />
5.4 Öffentliche Auflage<br />
Die Auswertung der Mitwirkungseingabe ergab keine Anpassungen der BNO. Die<br />
geringfügigen Ergänzungen der §§ 35 <strong>und</strong> 41 BNO erfolgten aufgr<strong>und</strong> der aktualisierten<br />
Muster-BNO des Kantons.<br />
Im Anschluss an die öffentliche Mitwirkung folgt das Auflageverfahren (§ 24 <strong>Bau</strong>G).<br />
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage<br />
vom 24. März 2009 bis am 22. April 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben<br />
(§ 24 <strong>Bau</strong>G).<br />
5.5 Beschlussfassung / Genehmigung<br />
Die Beschlussfassung der Planungsentwürfe erfolgt durch die Gemeindeversammlung<br />
(§ 25 <strong>Bau</strong>G).<br />
Die kantonale Genehmigung erfolgt nach Abschluss möglicher Beschwerden durch<br />
den Regierungsrat (§ 26 <strong>Bau</strong>G).<br />
6 Gebührenreglement<br />
Die <strong>Bau</strong>bewilligungsgebühren werden nicht mehr in die BNO aufgenommen, sondern<br />
in einem separaten Gebührenreglement festgelegt. Der Gr<strong>und</strong> dafür ist, dass<br />
diese Gebühren nicht mehr der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen<br />
<strong>und</strong> die Gemeindeversammlung abschliessend zuständig ist.<br />
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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />
<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> Seite 13 / 13<br />
Verzeichnis der wichtigsten übergeordneten Rechtserlasse<br />
B<strong>und</strong>esgesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
[1] B<strong>und</strong>esgesetz über die Raumplanung (RPG)<br />
vom 22. Juni 1979 (SR 700)<br />
[2] Verordnung über die Raumplanung (RPV)<br />
vom 2. Oktober 1989 (SR 700.1)<br />
[3] B<strong>und</strong>esgesetz über den Umweltschutz (USG)<br />
vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)<br />
[4] Lärmschutz-Verordnung (LSV)<br />
vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)<br />
Kantonale Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
[5] Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesen (<strong>Bau</strong>gesetz, <strong>Bau</strong>G)<br />
vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)<br />
[6] Allgemeine Verordnung zum <strong>Bau</strong>gesetz (A<strong>Bau</strong>V)<br />
vom 23. Februar 1994 (SAR 713.111)<br />
[7] Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)<br />
vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100)<br />
[8] Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)<br />
vom 16. Dezember 1998 (SAR 931.111)<br />
Kommunale Rechtserlasse<br />
[9] Gemeinde Gipf-Oberfrick, Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong> Kulturland,<br />
<strong>Bau</strong>zonenplan 1:2000 vom 4. Dezember 1992,<br />
<strong>Bau</strong>ordnung vom 4. Dezember 1992,<br />
Kulturlandplan 1:5000 vom 4. Dezember 1992,<br />
<strong>Nutzungsordnung</strong> vom 4. Dezember 1992<br />
Beilagenverzeichnis<br />
[10] Gemeinde Gipf-Oberfrick, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO)<br />
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