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Revision Bau- und Nutzungsordnung Planungsbericht

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

Kanton Aargau<br />

Allgemeine Nutzungsplanung<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />

<strong>Planungsbericht</strong><br />

19. März 2009 / öffentliche Auflage


KOCH + PARTNER<br />

INGENIEURE GEOMETER PLANER<br />

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FON +41 (061) 836 96 80<br />

FAX +41 (061) 836 96 81<br />

Auftragsnummer 05.01.009<br />

Status<br />

öffentliche Auflage<br />

Projektleitung<br />

Verfassung<br />

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner<br />

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer <strong>Bau</strong>verwalter<br />

Verfassungsdatum 19.03.2009 Kontrolle ...............<br />

Druckdatum / -initialen<br />

Dateipfad / -name<br />

19.03.2009 / SG<br />

I:\Planung\Gipf-Oberfrick\01\09\Planung\Ber_<strong>Revision</strong> BNO_öffentliche Auflage.doc<br />

Copyright © KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2009


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Planungsgegenstand / Ziel 4<br />

2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen 4<br />

3 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 5<br />

3.1 Redaktionelle Anpassungen 5<br />

3.2 Materielle Anpassungen / Hinweise 6<br />

4 Interessensabwägung / Planbeständigkeit 10<br />

5 Ablauf / Information / Mitwirkung 11<br />

5.1 Planungsbeginn 11<br />

5.2 Kantonale Vorprüfung 11<br />

5.3 Mitwirkung der Bevölkerung 11<br />

5.4 Öffentliche Auflage 12<br />

5.5 Beschlussfassung / Genehmigung 12<br />

6 Gebührenreglement 12<br />

Verzeichnis der wichtigsten übergeordneten Rechtserlasse 13<br />

Beilagenverzeichnis 13<br />

Die im <strong>Planungsbericht</strong> verwendeten Funktions- <strong>und</strong> Personenbezeichnungen beziehen sich<br />

auf beide Geschlechter.


Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 4 / 13<br />

1 Planungsgegenstand / Ziel<br />

Die Gemeinde Gipf-Oberfrick verfügt über eine Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong> Kulturland,<br />

welche von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 1992 beschlossen<br />

<strong>und</strong> vom Grossen Rat am 11. März 1997 genehmigt wurde.<br />

Obwohl die Nutzungsplanung noch nicht 15 Jahre alt ist (Planungshorizont nach Art.<br />

15 RPG), möchte der Gemeinderat, aufgr<strong>und</strong> bisheriger Erfahrungen mit der Anwendung,<br />

aber auch aufgr<strong>und</strong> von Begehren seitens der Bevölkerung, die rechtskräftige<br />

<strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> überarbeiten <strong>und</strong> an die aktuelle Gesetzgebung<br />

anpassen. Die wesentlichsten Ziele für die <strong>Revision</strong> der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

(BNO) sind die folgenden:<br />

<br />

<br />

<br />

Bei Begriffen <strong>und</strong> Messweisen von <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsvorschriften<br />

sind die kantonalen Bestimmungen der<br />

§§ 8 ff A<strong>Bau</strong>V den kommunalen Vorgaben der <strong>Bau</strong>ordnung<br />

/ <strong>Nutzungsordnung</strong> gegenüberzustellen. Allfällige<br />

Unstimmigkeiten sind zu bereinigen.<br />

Für die <strong>Bau</strong>zonen ist eine tabellarische Auflistung der<br />

Masswerte zu erstellen (vgl. § 5 BNO).<br />

Die Zonenvorschriften sind gemäss der kantonalen Muster-<strong>Bau</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (M-BNO) zu aktualisieren.<br />

Die noch in zwei Reglementen gefasste <strong>Bau</strong>ordnung /<br />

<strong>Nutzungsordnung</strong> ist zu einer <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

zusammenzufassen (Aufbau gemäss kantonalem Muster).<br />

2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen<br />

Die Gemeinde Gipf-Oberfrick möchte die Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />

Siedlung <strong>und</strong> Kulturland noch nicht in Angriff nehmen. Zurzeit liegen die planerischen<br />

<strong>und</strong> baulichen Prioritäten in der Neuerstellung <strong>und</strong> Erneuerung kommunaler<br />

Strassen <strong>und</strong> Werkleitungen sowie weiteren Infrastrukturanlagen. Ein weiterer<br />

Schwerpunkt stellt die laufende Planung des im Richtplangebiet <strong>Bau</strong>gebiet liegenden<br />

Areals Oberebnet dar. Eine in Auftrag gegebene Studie soll die Entwicklung<br />

dieser für die Gemeinde Gipf-Oberfrick wichtigen, künftigen <strong>Bau</strong>landreserve in Bezug<br />

auf Bebauung, Erschliessung <strong>und</strong> Freiraumgestaltung aufzeigen.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 5 / 13<br />

Die mit Widersprüchen behaftete <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> muss zwingend<br />

überarbeitet werden. Die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen ist schwierig <strong>und</strong> aufwändig<br />

geworden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der gesetzten Prioritäten ist die Anpassung der <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

der eigentlichen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong><br />

Kulturland vorzuziehen.<br />

3 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten<br />

3.1 Redaktionelle Anpassungen<br />

Der Kanton hat im revidierten <strong>Bau</strong>gesetz die Begriffe <strong>und</strong> Messweisen einheitlich<br />

geregelt. Dies ermöglicht, eine Vielzahl von Vorschriften <strong>und</strong> Definitionen aus der<br />

kommunalen <strong>Bau</strong>ordnung zu streichen. In der <strong>Bau</strong>ordnung (u.a. Kapitel 'Allgemeine<br />

Bestimmungen', 'Verfahrensvorschriften' <strong>und</strong> '<strong>Bau</strong>polizeiliche Vorschriften') resp. der<br />

<strong>Nutzungsordnung</strong> wird auf alle Verweise <strong>und</strong> alle Wiederholungen von kantonalem<br />

oder eidgenössischem Recht verzichtet.<br />

Die <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> die <strong>Nutzungsordnung</strong> werden in einer <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

gemäss dem kantonalen Muster zusammengefasst.<br />

Auf eine synoptische Darstellung der geänderten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO)<br />

mit der rechtskräftigen <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird aufgr<strong>und</strong> der Fülle<br />

von redaktionellen Anpassungen, insbesondere den zahlreichen Streichungen <strong>und</strong><br />

den angepassten Formulierungen gemäss M-BNO verzichtet. In den Auflageakten<br />

soll jedoch in der noch rechtskräftigen <strong>Bau</strong>ordnung resp. <strong>Nutzungsordnung</strong> auf die<br />

neuen Paragrafen gemäss revidierter <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> resp. auf das ü-<br />

bergeordneter Recht (<strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V usw.) hingewiesen werden, damit für die<br />

Stimmbeteiligten bzw. die einspracheberechtigten Betroffenen die entsprechenden<br />

Änderungen erkennbar werden.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 6 / 13<br />

3.2 Materielle Anpassungen / Hinweise<br />

Nachfolgend werden die wesentlichen, materiellen Änderungen / Hinweise aufgeführt.<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 2 Abs. 2 BNO<br />

Übergeordnetes Recht<br />

Änderungen<br />

Wer sich ein Überblick über die anwendbaren Vorschriften<br />

zu einem Problem im Bereich des <strong>Bau</strong>-, Planungs-<br />

oder Umweltrechts verschaffen will, hat die<br />

massgeblichen Erlasse von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton, insbesondere<br />

des kantonalen <strong>Bau</strong>gesetzes mit zugehöriger<br />

Verordnung, einzusehen.<br />

Das im Jahre 2003 überarbeitete Handbuch zum <strong>Bau</strong><strong>und</strong><br />

Nutzungsrecht (BNR) des kantonalen Departements<br />

<strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt erleichtert den Einstieg<br />

<strong>und</strong> enthält die wichtigsten Vorschriften des übergeordneten<br />

Rechts.<br />

§ 5 Abs. 1 / § 10 BNO<br />

Begriff<br />

Kernzone / Dorf(kern)zone<br />

Die Kernzone von Gipf-Oberfrick dient der Erhaltung<br />

der Struktur des Ortskerns. Die bestehenden Hauptbauten<br />

sind in ihrem <strong>Bau</strong>stil oder in ihrer Stellung für<br />

das Ortsbild sehr wertvoll <strong>und</strong> daher zusammen mit<br />

ihrer Umgebung gr<strong>und</strong>sätzlich zu erhalten (§ 10 Abs. 1<br />

/ 2 BNO). Dieser gr<strong>und</strong>sätzliche Erhalt gilt üblicherweise<br />

in einer Dorfzone oder Dorfkernzone, welche für<br />

Gipf-Oberfrick zutreffend ist. Als Kernzone (meist nur in<br />

grösseren Gemeinden) werden im Gegensatz dazu<br />

Gebiete bezeichnet, welche als eigentliche Neubaugebiete<br />

gelten <strong>und</strong> auch entsprechende Bestimmungen<br />

erhalten.<br />

Im Rahmen der Gesamtrevision soll die Kernzone als<br />

Dorfzone oder Dorfkernzone unbenannt werden (Vereinheitlichung<br />

der Begriffe). Da in der vorliegenden<br />

<strong>Revision</strong> der BNO der <strong>Bau</strong>zonen- / Kulturlandplan unverändert<br />

bleibt, wird bis zur Gesamtrevision der Begriff<br />

der Kernzone im Sinne einer Dorf(kern)zone unverändert<br />

belassen.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 7 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 5 Abs. 1 BNO<br />

Ausnützungsziffer /<br />

maximale Vollgeschosse (K)<br />

§ 5 Abs. 1 BNO<br />

Ausnützungsziffer /<br />

maximale Vollgeschosse (K)<br />

§ 5 Abs. 1 BNO<br />

Gebäudelängen (W2 / W3)<br />

Änderungen<br />

Die Ausnützungsziffer (AZ) mit einem Richtwert von<br />

1.0 <strong>und</strong> die zulässige Geschosszahl (2 resp. 3 Vollgeschosse)<br />

haben in der Vergangenheit bei Neubau- <strong>und</strong><br />

Umbauprojekten zu Problemen geführt. Bei den sehr<br />

unterschiedlichen Situationen mit den unterschiedlichen<br />

Verhältnissen zwischen Parzellengrösse <strong>und</strong><br />

bestehenden <strong>Bau</strong>volumen können die Auswirkungen<br />

der AZ <strong>und</strong> der Geschosszahl sehr unterschiedlich<br />

ausfallen.<br />

Wenn aber bei Neubauten in der Kernzone insbesondere<br />

der Anspruch einer AZ von 1.0 besteht, wird es<br />

häufig problematisch, die AZ z. B. aufgr<strong>und</strong> des Ortsbildes<br />

bzw. der Einpassung in die gegebene Situation<br />

auf ein situationsverträgliches Mass zu reduzieren oder<br />

zu erhöhen. In der revidierten BNO wird daher auf den<br />

AZ-Richtwert von 1.0 <strong>und</strong> die zulässige Geschosszahl<br />

(2 resp. 3 Vollgeschosse) verzichtet. Neu gelten die für<br />

Dorfkernzonen üblichen Festlegungen, dass die Masswerte<br />

durch den Gemeinderat in Abwägung der betroffenen<br />

privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen festgelegt<br />

werden. Damit werden die möglichen <strong>Bau</strong>volumen vor<br />

allem durch die Einpassung ins Ortsbild reguliert. Für<br />

den Grenzabstand gilt wie bisher ein Richtwert von 4<br />

m.<br />

Die gemäss gültiger BNO festgelegten Gebäudelängen<br />

führen insbesondere in den Zonen W2 <strong>und</strong> W3 zu Gebäuden,<br />

welche sich nicht resp. nur ungenügend in die<br />

ortstypische Körnung des Siedlungsgebiets von Gipf-<br />

Oberfrick einpassen lassen. Daher möchte der Gemeinderat<br />

die maximalen Gebäudelängen wie folgt neu<br />

festlegen:<br />

- W2<br />

. maximale Gebäudelänge neu: 25 m<br />

(Reduktion um 5 m);<br />

- W3<br />

. Mehrlängenzuschlag ab neu: 18 m<br />

(Reduktion um 2 m);<br />

. maximale Gebäudelänge neu: 30 m<br />

(Reduktion um 6 m).<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 8 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 5 Abs. 5 BNO<br />

Gewerblich genutzte<br />

Erdgeschosse (WG3 / K)<br />

§ 5 Abs. 6 BNO<br />

Energieeffiziente <strong>Bau</strong>ten<br />

(Minergie)<br />

§ 7 / § 8 BNO<br />

Mehrfamilienhäuser (W2 / W3)<br />

Änderungen<br />

Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die<br />

als Vollgeschoss zulässige, gesetzliche Höhe von maximal<br />

3 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />

überschritten wird, dürfen in den Zonen WG3 <strong>und</strong> K die<br />

gewerblich genutzten Erdgeschosse eine Geschosshöhe<br />

von maximal 4.5 m aufweisen.<br />

Die revidierte, kantonale Energiegesetzgebung verlangt<br />

neue Anforderungen an die Gebäudehülle (u.a.<br />

verbesserte Wärmedämmung). Um Minergie-<strong>Bau</strong>ten<br />

zu fördern <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen technischen<br />

Anforderung gerecht zu werden (u.a. Erhöhung der<br />

Raumhöhen infolge Einbau kontrollierter Lüftungen)<br />

kann die Gebäudehöhe um 15 cm pro Geschoss erhöht<br />

werden.<br />

In der Wohnzone W2 wird die offene <strong>und</strong> gut durchgrünte<br />

<strong>Bau</strong>weise angestrebt. Entgegen der kantonalen<br />

Empfehlung (vgl. Vorprüfungsbericht) sollen jedoch,<br />

wie bisher, Mehrfamilienhäuser auf maximal 6 Einheiten<br />

(statt maximal 4 Einheiten) belassen bleiben. In der<br />

dichter gehaltenen Wohnzone W3 sind im Gegensatz<br />

dazu auf Beschränkungen zu verzichten.<br />

Der Begriff 'Mehrfamilienhaus' ist in § 20 Abs. 4 A<strong>Bau</strong>V<br />

abschliessend definiert.<br />

§ 10 Abs. 4 BNO<br />

Reduktion Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

(K)<br />

§ 10 Abs. 8 BNO<br />

Dacheinschnitte (K)<br />

§ 10 Abs. 9 BNO<br />

Antennen / Parabolspiegel /<br />

Solaranlagen (K)<br />

In der Kernzone ist die ortstypische <strong>Bau</strong>weise, insbesondere<br />

entlang der Landstrasse K 488, zu erhalten.<br />

Bestehende <strong>Bau</strong>ten mit reduzierten Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständen,<br />

für die kein Näherbaurecht bestehen,<br />

dürfen in der bisherigen Dimension umgebaut <strong>und</strong><br />

erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein<br />

Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem<br />

Wiederaufbau. Für effektive Neubauten sollen<br />

jedoch die ordentlichen Gebäude- <strong>und</strong> Grenzabstände<br />

gelten. Reduzierte Abstände für Neubauten nach § 47<br />

<strong>Bau</strong>G / §§ 17 ff A<strong>Bau</strong>V sind jedoch möglich.<br />

Dacheinschnitte sollen wie in der bisherigen Praxis<br />

strassenseitig nicht zugelassen werden.<br />

Antennen, Parabolspiegel <strong>und</strong> Solaranlagen sind erlaubt,<br />

bedürfen jedoch in jedem Fall einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

(vgl. § 30 A<strong>Bau</strong>V). Für die Errichtung von Solaranlagen<br />

ist zudem, zwecks Einpassung ins Ortsbild,<br />

ein Fachgutachten einzureichen.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 9 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 11 Abs. 3 BNO<br />

Läden<br />

§§ 14 - 25 BNO<br />

Landwirtschaftszonen / Schutzzonen<br />

/ Überlagerte Schutzzonen<br />

/ Schutzobjekte<br />

§ 28 BNO<br />

<strong>Bau</strong>ten unter kommunalem<br />

Schutz<br />

§ 30 BNO<br />

Abstand gegenüber Kulturland<br />

§ 31 BNO / § 19 A<strong>Bau</strong>V<br />

Einfriedigungen / Stützmauern<br />

Änderungen<br />

In der revidierten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> sollen in<br />

der Gewerbezone G Läden von max. 1'000 m 2 Nettoladenfläche<br />

zugelassen werden. Die Grösse der Nettoladenfläche<br />

entspricht ca. der Fläche der heutigen<br />

Landi inkl. Erweiterungspotential.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der festgelegten Grenzwerte sind Einkaufszentren<br />

<strong>und</strong> Fachmärkte nicht möglich <strong>und</strong> in Anbetracht<br />

auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

auch nicht erwünscht.<br />

In den Kapiteln Landwirtschaftszonen, Schutzzonen,<br />

überlagerte Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte erfolgen<br />

Anpassungen an das übergeordnete Recht, insbesondere<br />

an das RPG (Landwirtschaftszone / Speziallandwirtschaftszone).<br />

Als Vorlage dient die M-BNO.<br />

<strong>Bau</strong>ten unter kommunalem Schutz sind für das Ortsbild<br />

<strong>und</strong> die räumliche Struktur besonders wichtig. Die inventarisierten<br />

<strong>und</strong> im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten<br />

<strong>Bau</strong>ten sind zu erhalten <strong>und</strong> dürfen nicht abgebrochen<br />

werden (Gebäude mit Substanzschutz gemäss M-<br />

BNO).<br />

Entsprechend den kantonalen Empfehlungen soll gegenüber<br />

dem <strong>Bau</strong>zonenrand ein minimaler Abstand<br />

von 4 m eingeführt werden. Dieser Abstand soll Gewähr<br />

bieten, dass u.a. die mit Neubauten verb<strong>und</strong>enen<br />

Terrainveränderungen <strong>und</strong> Kunstbauten (Mauern usw.)<br />

innerhalb <strong>Bau</strong>gebiet erfolgen. Eine Reduktion dieses<br />

Abstands auf 2 m ist in Ausnahmefällen möglich.<br />

Die bisherigen, kommunalen Bestimmungen für Einfriedigungen<br />

<strong>und</strong> Stützmauern sollen beibehalten werden.<br />

Die heutige Praxis, insbesondere die maximal<br />

zulässigen Höhen <strong>und</strong> die Abstandsregelung von Einfriedigungen<br />

<strong>und</strong> Stützmauern haben sich bewährt.<br />

Der reduzierte Grenzabstand für Einfriedigungen darf<br />

nur zwischen privaten Gr<strong>und</strong>stücken zur Anwendung<br />

gelangen. Die Strassenabstände nach § 111 <strong>Bau</strong>G<br />

haben weiterhin Gültigkeit.<br />

§ 31 BNO / § 19 A<strong>Bau</strong>V<br />

Böschungen<br />

Bei Böschungen soll künftig die kantonale Regelung<br />

nach § 19 A<strong>Bau</strong>V gelten, d.h. Böschungen können bis<br />

an die Grenze gesetzt werden resp. bei Neigungsverhältnissen<br />

von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) müssen der<br />

Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante<br />

einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 10 / 13<br />

BNO / <strong>Bau</strong>G, A<strong>Bau</strong>V<br />

§ 32 BNO<br />

Hochwassergefährdetes Gebiet<br />

§ 16 A<strong>Bau</strong>V<br />

Dachkniestock<br />

§ 21 A<strong>Bau</strong>V<br />

Arealüberbauungen<br />

Änderungen<br />

Die in der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> erlassene Vorschrift<br />

(kantonales Muster) gilt für die Gemeinden, bei<br />

welchen die Gefahrenkarte noch nicht oder erst als<br />

Entwurf vorhanden ist. Eine Präzisierung der Hochwassergefährdung<br />

wird nach Vorliegen der Gefahrenkarte<br />

möglich sein.<br />

Statt der noch gültigen, zulässigen Dachkniestockhöhe<br />

von 1 m soll neu die kantonale Regelung nach § 16<br />

A<strong>Bau</strong>V gelten. Die maximale Kniestockhöhe wird auf<br />

das gesetzliche Mass von 1.2 m festgelegt.<br />

Für Arealüberbauungen gilt künftig § 21 A<strong>Bau</strong>V abschliessend.<br />

Die Zonenzulässigkeit <strong>und</strong> die Vorgabe<br />

einer minimalen Landfläche werden aufgegeben.<br />

4 Interessensabwägung / Planbeständigkeit<br />

Mit der revidierten <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> können die Zielvorstellungen der<br />

Gemeinde (vgl. Kapitel 1) erreicht werden. Die kantonalen Vorgaben (vgl. Kapitel 3)<br />

werden berücksichtigt. Die aktualisierte BNO ist gegenüber dem übergeordneten<br />

Recht widerspruchsfrei <strong>und</strong> somit für die Beurteilung von Fragen der Raumplanung,<br />

des Umweltschutzes <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesens einfacher <strong>und</strong> bürgerfre<strong>und</strong>licher anzuwenden.<br />

Die formellen <strong>und</strong> materiellen Anpassung erfolgen im Wesentlichen aufgr<strong>und</strong> des<br />

geltenden übergeordneten Rechts (insbesondere <strong>Bau</strong>G / A<strong>Bau</strong>V) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von<br />

kantonalen Empfehlungen gemäss der aktualisierten Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

(M-BNO). Die angepasste BNO der Gemeinde Gipf-Oberfrick basiert jedoch<br />

noch immer auf den rechtskräftigen <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplänen aus dem<br />

Jahre 1992 (Beschluss Gemeindeversammlung). Im Rahmen der Gesamtrevision<br />

sind somit weitere Anpassungen <strong>und</strong> Ergänzungen der Nutzungsplanung zu erwarten.<br />

Dieser noch offene Entwicklungsprozess hat zur Folge, dass entsprechende<br />

Abweichungen <strong>und</strong> Ergänzungen zur vorliegenden, revidierten BNO nicht zu vermeiden<br />

sein werden. Die künftig zu erwartenden Anpassungen der BNO werden jedoch<br />

weit weniger gravierend sein als diejenige in der vorliegenden <strong>Revision</strong>, womit<br />

der anzustrebenden Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) genügend Rechnung getragen<br />

wird.<br />

Fazit<br />

Obwohl vorerst nur die <strong>Bau</strong>ordnung <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> überarbeitet wird <strong>und</strong><br />

daher die eigentliche Gesamtrevision noch aussteht, überwiegen die Vorteile des<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 11 / 13<br />

erarbeiteten Teilschritts mit der revidierten, an das übergeordnete Recht angepassten<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>. Der Gemeinderat ist überzeugt, mit der aktualisierten<br />

BNO die baupolizeilichen Beurteilungen einfacher <strong>und</strong> klarer handhaben zu<br />

können.<br />

5 Ablauf / Information / Mitwirkung<br />

5.1 Planungsbeginn<br />

Die Planung wurde mit Protokollauszug des Gemeinderats vom 2. Juli 2007 dem<br />

Büro KOCH + PARTNER, Laufenburg / Rheinfelden in Auftrag gegeben.<br />

Die Entwurfsarbeiten erfolgten im Sommer / Herbst 2007 unter der Begleitung der<br />

einberufenen Arbeitsgruppe, bestehend aus den Herren Peter Mosimann, Gemeinderat<br />

(Leitung), Daniel John, Architekt, Heinz Hauptlin, <strong>Bau</strong>verwalter-Stv., Urs Treier,<br />

Gemeindeschreiber <strong>und</strong> Stefan Giess, Planer.<br />

5.2 Kantonale Vorprüfung<br />

Das Departement <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt, unter der Federführung der Abteilung<br />

Raumentwicklung, beurteilte das vorliegende Planungsvorhaben bezüglich der<br />

Recht- <strong>und</strong> Zweckmässigkeit (§ 23 <strong>Bau</strong>G). Der abschliessende Vorprüfungsbericht<br />

wurde dem Gemeinderat am 22. September 2008 zugestellt (Bestandteil der öffentlichen<br />

Auflage).<br />

5.3 Mitwirkung der Bevölkerung<br />

Mit Freigabe der Planungsentwürfe durch die kantonale Behörde erfolgte das Mitwirkungsverfahren<br />

(§ 22 <strong>Bau</strong>G). Die Mitwirkungsauflage fand vom 20. Januar 2009<br />

bis am 18. Februar 2009 statt.<br />

Im Rahmen der Mitwirkungsauflage wurde eine Eingabe eingereicht. Der Gemeinderat<br />

nahm zu dieser Eingabe Stellung <strong>und</strong> fasste die Ergebnisse im Mitwirkungsbericht<br />

vom 9. März 2009 zusammen. Der Mitwirkungsbericht ist öffentlich (§ 22<br />

Abs. 2 <strong>Bau</strong>G).<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 12 / 13<br />

5.4 Öffentliche Auflage<br />

Die Auswertung der Mitwirkungseingabe ergab keine Anpassungen der BNO. Die<br />

geringfügigen Ergänzungen der §§ 35 <strong>und</strong> 41 BNO erfolgten aufgr<strong>und</strong> der aktualisierten<br />

Muster-BNO des Kantons.<br />

Im Anschluss an die öffentliche Mitwirkung folgt das Auflageverfahren (§ 24 <strong>Bau</strong>G).<br />

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage<br />

vom 24. März 2009 bis am 22. April 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben<br />

(§ 24 <strong>Bau</strong>G).<br />

5.5 Beschlussfassung / Genehmigung<br />

Die Beschlussfassung der Planungsentwürfe erfolgt durch die Gemeindeversammlung<br />

(§ 25 <strong>Bau</strong>G).<br />

Die kantonale Genehmigung erfolgt nach Abschluss möglicher Beschwerden durch<br />

den Regierungsrat (§ 26 <strong>Bau</strong>G).<br />

6 Gebührenreglement<br />

Die <strong>Bau</strong>bewilligungsgebühren werden nicht mehr in die BNO aufgenommen, sondern<br />

in einem separaten Gebührenreglement festgelegt. Der Gr<strong>und</strong> dafür ist, dass<br />

diese Gebühren nicht mehr der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen<br />

<strong>und</strong> die Gemeindeversammlung abschliessend zuständig ist.<br />

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Gemeinde Gipf-Oberfrick<br />

<strong>Revision</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> Seite 13 / 13<br />

Verzeichnis der wichtigsten übergeordneten Rechtserlasse<br />

B<strong>und</strong>esgesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

[1] B<strong>und</strong>esgesetz über die Raumplanung (RPG)<br />

vom 22. Juni 1979 (SR 700)<br />

[2] Verordnung über die Raumplanung (RPV)<br />

vom 2. Oktober 1989 (SR 700.1)<br />

[3] B<strong>und</strong>esgesetz über den Umweltschutz (USG)<br />

vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)<br />

[4] Lärmschutz-Verordnung (LSV)<br />

vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)<br />

Kantonale Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

[5] Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesen (<strong>Bau</strong>gesetz, <strong>Bau</strong>G)<br />

vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)<br />

[6] Allgemeine Verordnung zum <strong>Bau</strong>gesetz (A<strong>Bau</strong>V)<br />

vom 23. Februar 1994 (SAR 713.111)<br />

[7] Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)<br />

vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100)<br />

[8] Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)<br />

vom 16. Dezember 1998 (SAR 931.111)<br />

Kommunale Rechtserlasse<br />

[9] Gemeinde Gipf-Oberfrick, Nutzungsplanung Siedlung <strong>und</strong> Kulturland,<br />

<strong>Bau</strong>zonenplan 1:2000 vom 4. Dezember 1992,<br />

<strong>Bau</strong>ordnung vom 4. Dezember 1992,<br />

Kulturlandplan 1:5000 vom 4. Dezember 1992,<br />

<strong>Nutzungsordnung</strong> vom 4. Dezember 1992<br />

Beilagenverzeichnis<br />

[10] Gemeinde Gipf-Oberfrick, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO)<br />

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