TRBA 250 - Infektionsschutz.gesundheitsdienstportal.de
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Anhang 1: Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten Schutzstufe<br />
4<br />
Anhang 2: Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen<br />
und Tieren entsprechend <strong>de</strong>r LAGA-Richtlinie<br />
Anhang 3: Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung<br />
Anhang 4: Glie<strong>de</strong>rung eines Hygieneplans (aus BGR 206)<br />
Anhang 5: Vorschriften und Regeln<br />
Vorbemerkung<br />
Bei <strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>r Regel war zu beachten, dass neben <strong>de</strong>n Aspekten <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes<br />
auch Maßnahmen zum Schutz <strong>de</strong>r zu behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Menschen und Tiere (Patientenschutz)<br />
nicht unberücksichtigt bleiben konnten. Bei <strong>de</strong>r Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />
wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Rechnung getragen. Insbeson<strong>de</strong>re wur<strong>de</strong>n dabei das <strong>Infektionsschutz</strong>gesetz<br />
(IfSG) und die Richtlinien <strong>de</strong>s Robert-Koch-Institutes auf ihre Relevanz<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitsschutz geprüft und berücksichtigt.<br />
Im Folgen<strong>de</strong>n sind einige wesentliche Überlegungen aufgeführt, die für die Konzeption<br />
<strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n <strong>TRBA</strong>/BGR maßgeblich waren:<br />
• Die in Frage kommen<strong>de</strong>n Tätigkeiten im Gesundheitswesen und <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege<br />
sind ausschließlich nicht gezielte Tätigkeiten.<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um die Tätigkeiten „Untersuchen, Behan<strong>de</strong>ln und Pflegen“ in Bereichen<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitsdienstes, <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege und <strong>de</strong>r Veterinärmedizin, sowie<br />
Tätigkeiten in diesen Einrichtungen, die notwendig sind, um <strong>de</strong>n Betrieb aufrecht<br />
zu erhalten.<br />
• Nicht alle Tätigkeiten mit Menschen und Tieren, und dies ist bei Menschen auch ein<br />
Teil <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege, fallen unter die Biostoffverordnung.<br />
• Die Beschäftigten im Gesundheitswesen, <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege und <strong>de</strong>r Veterinärmedizin<br />
führen in <strong>de</strong>r Regel keine beson<strong>de</strong>rs gefährlichen Arbeiten aus. Allerdings<br />
erfor<strong>de</strong>rn die spezifischen Tätigkeiten, bei <strong>de</strong>nen sie mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
Kontakt haben, spezifische Schutzmaßnahmen baulich-technischer, organisatorischer<br />
o<strong>de</strong>r persönlicher Art, um Infektionsrisiken zu vermin<strong>de</strong>rn. Die Biostoffverordnung<br />
for<strong>de</strong>rt die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einer bestimmten Schutzstufe,<br />
in Abhängigkeit von<br />
− <strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
− <strong>de</strong>r Risikogruppe <strong>de</strong>r Erreger,<br />
− <strong>de</strong>r Dauer und Art <strong>de</strong>r Exposition und<br />
− <strong>de</strong>r Übertragungswege.<br />
Der ABAS hat zu bestimmten Tätigkeiten - auch <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege - bereits Beschlüsse<br />
gefasst (siehe z. B. ABAS-Stellungnahme zu Ersthelfern).<br />
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.<strong>de</strong>