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TRBA 250 - Infektionsschutz.gesundheitsdienstportal.de

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6<br />

− das Wechseln und Waschen <strong>de</strong>r mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen<br />

kontaminierten Wäsche und Kleidung.<br />

4. Schutzkleidung ist je<strong>de</strong> Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigen<strong>de</strong>n<br />

Einwirkungen bei <strong>de</strong>r Arbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Arbeits- o<strong>de</strong>r Privatkleidung<br />

vor <strong>de</strong>r Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.<br />

Siehe insbeson<strong>de</strong>re Abschnitt 4.3.16 „Schutzkleidung im medizinischen Bereich“<br />

<strong>de</strong>r BG-Regel „Benutzung von Schutzkleidung“ (BGR 189).<br />

5. Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle o<strong>de</strong>r in Ergänzung <strong>de</strong>r Privatkleidung<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen<br />

schädigen<strong>de</strong> Einflüsse. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufskleidung. Sie<br />

ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Stan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Dienstkleidung,<br />

z. B. Uniform getragen wird. Sie ist keine Kleidung mit spezieller Schutzfunktion.<br />

6. Potenziell infektiöses Material ist Material, das biologische Arbeitsstoffe <strong>de</strong>r Risikogruppen<br />

2 o<strong>de</strong>r höher enthalten und bei entsprechen<strong>de</strong>r Exposition zu einer<br />

Infektion führen kann.<br />

7. Arbeitsbereiche sind Bereiche, in <strong>de</strong>nen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum Arbeitsbereich können auch häusliche Bereiche zählen, z. B. Tätigkeitsbereiche<br />

von Pflegediensten in Privatwohnungen und beim Betreuten Wohnen.<br />

3 Gefährdungsbeurteilung<br />

3.1 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung<br />

3.1.1 Im Rahmen <strong>de</strong>r Gefährdungsbeurteilung nach § 5 <strong>de</strong>r Biostoffverordnung hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber ausreichend Informationen über mögliche gesundheitliche Gefährdungen<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten zu beschaffen. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re Informationen<br />

über die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r erfahrungsgemäß vorkommen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu<br />

erwarten<strong>de</strong>n biologischen Arbeitsstoffe, die Art und Dauer von Tätigkeiten sowie<br />

die mögliche Exposition von Beschäftigten. Dabei sind alle Tätigkeiten im<br />

Anwendungsbereich dieser <strong>TRBA</strong> nicht gezielte Tätigkeiten nach <strong>de</strong>r Biostoffverordnung.<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten siehe Abschnitt 1.3.<br />

3.1.2 Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung auch anhand von Beispielen geben<br />

die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe „Handlungsanleitung zur<br />

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (<strong>TRBA</strong><br />

400).<br />

3.1.3 Reinigungsarbeiten siehe BG-Regel „Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in<br />

medizinischen Bereichen“ (BGR 208). Zahntechnische Laboratorien siehe BG-<br />

Information „Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren“(BGI<br />

775).<br />

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.<strong>de</strong>

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