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Mahnverfahren & Inkasso - AUTOMEISTER

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Der Vollstreckungsbescheid<br />

Beim Vollstreckungsbescheid ist es wichtig zu beachten, dass er erst nach Ablauf von zwei<br />

Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden darf. Sie müssen also von dem<br />

Datum im oberen grauen Feld rechts an zwei Wochen rechnen und ihn erst dann an das<br />

Gericht versenden.<br />

Wenn Sie dann den Vollstreckungsbescheid (weiß) erhalten, ist von Ihnen ein<br />

Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.<br />

Der Zwangsvollstreckungsauftrag ist an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge<br />

beim Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes zu senden. Ein Musterschreiben finden Sie in<br />

der Anlage. Diesem Schreiben ist der Vollstreckungsbescheid beizufügen.<br />

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird Ihnen sodann ein Pfändungsprotokoll zukommen<br />

lassen. Dieses erhalten Sie in der Regel per Nachnahme, wodurch die Gebühren des<br />

Gerichtsvollziehers gleich ausgeglichen werden. Diese sind aber recht niedrig.<br />

Sollte der Schuldner hierauf nicht Zahlung leisten, so bleibt Ihnen noch immer die<br />

Möglichkeit an den Arbeitgeber des Schuldners zu gehen oder an dessen Bank. Hierzu<br />

empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen und das aber auch nur, wenn wirklich<br />

Aussicht auf Erfolg besteht. Meist macht der Gerichtsvollzieher hierüber eine Anmerkung im<br />

Pfändungsprotokoll oder Sie fragen telefonisch bei ihm an, ob er hierüber Angaben machen<br />

kann. (Es kann durchaus passieren, dass er diese verweigert, aber ein Versuch ist auf jeden<br />

Fall zu empfehlen.)<br />

Für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten kann<br />

dieser nur eine 3/10 Gebühr (abzüglich 20 % für die neuen Bundesländer) verlangen. Wie<br />

Sie der Gerichtskostentabelle entnehmen können, ist das kein hoher Betrag. Hinzu kommen<br />

eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der angefallenen Gebühr, höchstens jedoch<br />

20,00 EUR sowie die Mehrwertsteuer (Höchstgrenze ggf. beim Gericht nochmals erfragen).<br />

Die Anspruchsbegründung<br />

Die Anspruchsbegründung sollte von der äußeren Form so gestaltet sein wie Sie es in dem<br />

anliegenden Beispiel sehen können. Schriftsätze werden grundsätzlich links etwas<br />

eingerückt und müssen unbedingt das Aktenzeichen (Geschäftsnummer des Gerichts)<br />

enthalten. Ferner ist in einem Schriftsatz immer neutral an einen Dritten zu schreiben. Sie<br />

dürfen das Gericht nicht persönlich ansprechen, schon gar nicht den zuständigen Richter.<br />

Bei Forderungen aus einer Rechnung ist es recht einfach diese zu begründen. Handelt es<br />

sich um schwierigere Angelegenheit müssen wir Ihnen leider empfehlen, diese auf jeden Fall<br />

an einen Anwalt abzugeben, da das zitieren von Entscheidungen und Paragraphen<br />

unerlässlich ist und ein Anwalt fundiertere Kenntnisse hierüber besitzt.<br />

Weiterhin unerlässlich ist es, Beweis anzutreten. Alle von Ihnen aufgestellten Behauptungen<br />

oder Sachverhaltsdarlegungen müssen mit einem Nachweis unterstützt werden. Diese Nachweise<br />

sind zum Beispiel die Auftragsbestätigung, die Rechnung, ein eventuell schriftlich geschlossener<br />

Vertrag.<br />

Der Schuldner wird auf diese Anspruchsbegründung erwidern. Danach sollten Sie<br />

gegebenenfalls zu dessen Ausführungen Stellung nehmen, eventuell ist eine Behauptung<br />

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