Mahnverfahren & Inkasso - AUTOMEISTER
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Der Vollstreckungsbescheid<br />
Beim Vollstreckungsbescheid ist es wichtig zu beachten, dass er erst nach Ablauf von zwei<br />
Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden darf. Sie müssen also von dem<br />
Datum im oberen grauen Feld rechts an zwei Wochen rechnen und ihn erst dann an das<br />
Gericht versenden.<br />
Wenn Sie dann den Vollstreckungsbescheid (weiß) erhalten, ist von Ihnen ein<br />
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.<br />
Der Zwangsvollstreckungsauftrag ist an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge<br />
beim Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes zu senden. Ein Musterschreiben finden Sie in<br />
der Anlage. Diesem Schreiben ist der Vollstreckungsbescheid beizufügen.<br />
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird Ihnen sodann ein Pfändungsprotokoll zukommen<br />
lassen. Dieses erhalten Sie in der Regel per Nachnahme, wodurch die Gebühren des<br />
Gerichtsvollziehers gleich ausgeglichen werden. Diese sind aber recht niedrig.<br />
Sollte der Schuldner hierauf nicht Zahlung leisten, so bleibt Ihnen noch immer die<br />
Möglichkeit an den Arbeitgeber des Schuldners zu gehen oder an dessen Bank. Hierzu<br />
empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen und das aber auch nur, wenn wirklich<br />
Aussicht auf Erfolg besteht. Meist macht der Gerichtsvollzieher hierüber eine Anmerkung im<br />
Pfändungsprotokoll oder Sie fragen telefonisch bei ihm an, ob er hierüber Angaben machen<br />
kann. (Es kann durchaus passieren, dass er diese verweigert, aber ein Versuch ist auf jeden<br />
Fall zu empfehlen.)<br />
Für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten kann<br />
dieser nur eine 3/10 Gebühr (abzüglich 20 % für die neuen Bundesländer) verlangen. Wie<br />
Sie der Gerichtskostentabelle entnehmen können, ist das kein hoher Betrag. Hinzu kommen<br />
eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der angefallenen Gebühr, höchstens jedoch<br />
20,00 EUR sowie die Mehrwertsteuer (Höchstgrenze ggf. beim Gericht nochmals erfragen).<br />
Die Anspruchsbegründung<br />
Die Anspruchsbegründung sollte von der äußeren Form so gestaltet sein wie Sie es in dem<br />
anliegenden Beispiel sehen können. Schriftsätze werden grundsätzlich links etwas<br />
eingerückt und müssen unbedingt das Aktenzeichen (Geschäftsnummer des Gerichts)<br />
enthalten. Ferner ist in einem Schriftsatz immer neutral an einen Dritten zu schreiben. Sie<br />
dürfen das Gericht nicht persönlich ansprechen, schon gar nicht den zuständigen Richter.<br />
Bei Forderungen aus einer Rechnung ist es recht einfach diese zu begründen. Handelt es<br />
sich um schwierigere Angelegenheit müssen wir Ihnen leider empfehlen, diese auf jeden Fall<br />
an einen Anwalt abzugeben, da das zitieren von Entscheidungen und Paragraphen<br />
unerlässlich ist und ein Anwalt fundiertere Kenntnisse hierüber besitzt.<br />
Weiterhin unerlässlich ist es, Beweis anzutreten. Alle von Ihnen aufgestellten Behauptungen<br />
oder Sachverhaltsdarlegungen müssen mit einem Nachweis unterstützt werden. Diese Nachweise<br />
sind zum Beispiel die Auftragsbestätigung, die Rechnung, ein eventuell schriftlich geschlossener<br />
Vertrag.<br />
Der Schuldner wird auf diese Anspruchsbegründung erwidern. Danach sollten Sie<br />
gegebenenfalls zu dessen Ausführungen Stellung nehmen, eventuell ist eine Behauptung<br />
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