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Mahnverfahren & Inkasso - AUTOMEISTER

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Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung<br />

eines Rechtsanwaltes dagegen schon.<br />

Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:<br />

• Portokosten<br />

• Verzugszinsen<br />

• Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt<br />

• Gerichtskosten für Mahnbescheid<br />

• Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt<br />

sind hier 2,50 €/ Mahnung)<br />

Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des<br />

Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der<br />

Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.<br />

1. Verzugszinsen<br />

Gesetzlich stehen dem Gläubiger vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges<br />

Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn<br />

der Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner<br />

Unternehmen sind. Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung<br />

höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der<br />

entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen, wie in folgenden Fällen:<br />

• Vertragliche Vereinbarung: In einem Vertrag wurden für den Fall des Verzugs<br />

höhere Verzugszinsen vereinbart.<br />

• Verlust von Anlagezinsen: Vom Gläubiger kann konkret dargelegt werden<br />

kann, dass ihm durch die mangelnde Zahlung, ein Zinsverlust entstanden ist,<br />

da er den Forderungsbetrag hätte anlegen können.<br />

• Aufwendung von Kreditzinsen: Vom Gläubiger kann glaubhaft gemacht<br />

werden, dass es ihm aufgrund der ausstehenden Zahlung nicht möglich war<br />

mit dieser einen Kredit zu tilgen. In diesem Fall können die dadurch<br />

entstandenen Kreditzinsen geltend gemacht werden.<br />

• Bei Kreditverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz, beträgt der<br />

Verzugszins 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank.<br />

Der Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Nichtkaufleuten bei 7,57 Prozent und<br />

bei Kaufleuten bei 10,57 Prozent pro Jahr.<br />

Zinseszinsen von Verzugszinsen können grundsätzlich nicht dem Schuldner in<br />

Rechnung gestellt werden.<br />

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