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FANO Preisliste 2013 - Megaparkett

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Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, An- und<br />

Ausfuhrverbote und Blockaden. Diesen gleich zu halten sind andere<br />

unvorhersehbare außergewöhnliche und von uns unverschuldete<br />

Umstände, wie etwa Transportbehinderungen, Betriebsstörungen,<br />

Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks,<br />

Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie<br />

bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Beginn und Wegfall<br />

derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer mitteilen.<br />

Ersatzansprüche des Käufers bestehen auch dann nicht, wenn<br />

Lieferfristen (der Liefertermin) aufgrund von Umständen<br />

überschritten wurden, die wir zu vertreten haben.<br />

V. Eigentumsvorbehalt<br />

GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN<br />

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung<br />

unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer<br />

über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt<br />

hat. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss<br />

des Eigentumserwerbes nach den Bestimmungen des ABGB.<br />

Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des<br />

Rechnungswertes der Ware, an der wir uns das Eigentumsrecht<br />

vorbehalten haben (i.d.F. kurz „Vorbehaltsware“ genannt).<br />

2. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen<br />

und solange er nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug ist,<br />

veräußern bzw. ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />

nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer<br />

Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns<br />

übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er<br />

nicht berechtigt.<br />

3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der<br />

Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und<br />

zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der<br />

Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer<br />

weiterveräußert wird.<br />

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung<br />

bis zu einem Widerruf dieser Berechtigung durch uns einzuziehen.<br />

Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen<br />

durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er<br />

verpflichtet, uns seinen Abnehmer bekannt zu geben. Von einer<br />

Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware<br />

sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.<br />

5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des<br />

Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen<br />

Ausgleichs- oder Vorverfahrens erlöschen die Rechte des Käufers<br />

zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der<br />

Vorbehaltsware und seine Ermächtigung zum Einzug der uns<br />

abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für den Fall von Scheckoder<br />

Wechselprotesten.<br />

6. Der Käufer hat die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende<br />

Ware gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Wasserschäden und<br />

höhere Gewalt (soferne für letztere durch einen Versicherer mit<br />

Sitz im Inland Versicherungsschutz gewährt wird) zu versichern.<br />

Ansprüche aus Versicherungsverträgen gelten in Höhe der bei<br />

Eintritt des Versicherungsfalls aushaftenden Forderung als schon<br />

jetzt an uns zahlungshalber abgetreten.<br />

Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware<br />

als genehmigt.<br />

3. Transportschäden müssen schon bei Anlieferung der Ware<br />

unverzüglich angezeigt, auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief<br />

detailliert vermerkt und uns gemeldet werden, da ansonsten<br />

Anspruchsverlust eintritt.<br />

4. Wir leisten nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei<br />

Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden waren. Dies ist<br />

auch dann vom Käufer zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.<br />

5. Bei dem Vorliegen von Mängeln, die Gewährleistungsansprüche<br />

auslösen, kann der Käufer nur die Verbesserung des<br />

Kaufgegenstandes verlangen, die nach unserer Wahl in der<br />

Reparatur desselben oder im kostenlosen Ersatz der fehlerhaften<br />

Teile besteht. Ist die Verbesserung unmöglich oder für uns mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, wird sie von uns<br />

verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, hat<br />

der Käufer statt des Verbesserungsanspruchs einen Anspruch<br />

auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen<br />

Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Ein wesentlicher<br />

Mangel liegt vor, wenn er den ordentlichen Gebrauch des<br />

Kaufgegenstandes verhindert oder wenn dem Kaufgegenstand<br />

eine Eigenschaft fehlt, die für den Abschluß des Vertrages für den<br />

Käufer von ausschlaggebender Bedeutung war. Unternehmen wir<br />

in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt<br />

dieser erfolglos, kann der Käufer erst dann von den vorgenannten<br />

Rechten auf Minderung oder Wandlung Gebrauch machen, wenn<br />

er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu nochmaligen<br />

Verbesserungsversuchen gesetzt hat oder diese gescheitert sind.<br />

6. Bei Selbstverlegung durch den Käufer hat dieser unbedingt<br />

darauf zu achten, dass kein fehlerhaftes Material verlegt wird.<br />

Fehlerhafte Ware wird von uns nach Maßgabe der vorangegangenen<br />

Bestimmungen des Punktes V. dieser Allgemeinen Liefer- und<br />

Verkaufsbedingungen kostenlos ausgetauscht. Eine nachträgliche<br />

Vergütung (Preisminderung, Schadenersatz etc.) für bereits<br />

verlegte Böden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat<br />

die Verlegeanleitung (Bedienungsanleitung) sorgfältig zu beachten.<br />

Soweit aus der Nichtbeachtung derselben Mängel bzw. Schäden<br />

entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Wir sind jedenfalls<br />

so lange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet,<br />

als der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.<br />

7. Werden Mängelrügen ungerechtfertigt erhoben und entstehen<br />

uns hiedurch Kosten, sind uns diese vom Käufer zu ersetzen.<br />

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.<br />

9. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsmangels stehen dem Käufer<br />

lediglich die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden<br />

Ansprüche zu. Alle Art von Schadenersatzansprüchen<br />

des Käufers (sowohl wegen eines Mangels, für den<br />

unsererseits Gewährleistungspflicht vorliegt als auch wegen<br />

Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, soferne uns am<br />

Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das<br />

Vorliegen groben Verschuldens unsererseits hat der Käufer zu<br />

beweisen.<br />

VI. Gewährleistung und Schadenersatz<br />

1. Der Kaufgegenstand ist bei Übernahme (Abladung) durch den<br />

Käufer sofort sorgfältig zu prüfen. Offene Mängel sind uns<br />

unverzüglich und vor dem Verlegen bzw. der Weiterverarbeitung<br />

der Ware schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben,<br />

den Mangel an Ort und Stelle festzustellen, jede Änderung an den<br />

mangelhaften Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung,<br />

liegt eine solche nicht vor, führt dies zum Verlust eines allfälligen<br />

Gewährleistungsanspruchs.<br />

2. Ist der Käufer Kaufmann, gelten überdies die gesetzlichen<br />

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Soweit<br />

www.meyerparkett.at<br />

Anmerkungen<br />

RG2<br />

Seite 71<br />

Marketing, Hinweise

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