FANO Preisliste 2013 - Megaparkett
FANO Preisliste 2013 - Megaparkett
FANO Preisliste 2013 - Megaparkett
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, An- und<br />
Ausfuhrverbote und Blockaden. Diesen gleich zu halten sind andere<br />
unvorhersehbare außergewöhnliche und von uns unverschuldete<br />
Umstände, wie etwa Transportbehinderungen, Betriebsstörungen,<br />
Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks,<br />
Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie<br />
bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Beginn und Wegfall<br />
derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer mitteilen.<br />
Ersatzansprüche des Käufers bestehen auch dann nicht, wenn<br />
Lieferfristen (der Liefertermin) aufgrund von Umständen<br />
überschritten wurden, die wir zu vertreten haben.<br />
V. Eigentumsvorbehalt<br />
GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN<br />
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung<br />
unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer<br />
über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt<br />
hat. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss<br />
des Eigentumserwerbes nach den Bestimmungen des ABGB.<br />
Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des<br />
Rechnungswertes der Ware, an der wir uns das Eigentumsrecht<br />
vorbehalten haben (i.d.F. kurz „Vorbehaltsware“ genannt).<br />
2. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen<br />
und solange er nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug ist,<br />
veräußern bzw. ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />
nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer<br />
Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns<br />
übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er<br />
nicht berechtigt.<br />
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der<br />
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und<br />
zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der<br />
Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer<br />
weiterveräußert wird.<br />
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung<br />
bis zu einem Widerruf dieser Berechtigung durch uns einzuziehen.<br />
Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen<br />
durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er<br />
verpflichtet, uns seinen Abnehmer bekannt zu geben. Von einer<br />
Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware<br />
sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.<br />
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des<br />
Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen<br />
Ausgleichs- oder Vorverfahrens erlöschen die Rechte des Käufers<br />
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der<br />
Vorbehaltsware und seine Ermächtigung zum Einzug der uns<br />
abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für den Fall von Scheckoder<br />
Wechselprotesten.<br />
6. Der Käufer hat die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende<br />
Ware gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Wasserschäden und<br />
höhere Gewalt (soferne für letztere durch einen Versicherer mit<br />
Sitz im Inland Versicherungsschutz gewährt wird) zu versichern.<br />
Ansprüche aus Versicherungsverträgen gelten in Höhe der bei<br />
Eintritt des Versicherungsfalls aushaftenden Forderung als schon<br />
jetzt an uns zahlungshalber abgetreten.<br />
Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware<br />
als genehmigt.<br />
3. Transportschäden müssen schon bei Anlieferung der Ware<br />
unverzüglich angezeigt, auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief<br />
detailliert vermerkt und uns gemeldet werden, da ansonsten<br />
Anspruchsverlust eintritt.<br />
4. Wir leisten nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei<br />
Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden waren. Dies ist<br />
auch dann vom Käufer zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb<br />
von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.<br />
5. Bei dem Vorliegen von Mängeln, die Gewährleistungsansprüche<br />
auslösen, kann der Käufer nur die Verbesserung des<br />
Kaufgegenstandes verlangen, die nach unserer Wahl in der<br />
Reparatur desselben oder im kostenlosen Ersatz der fehlerhaften<br />
Teile besteht. Ist die Verbesserung unmöglich oder für uns mit<br />
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, wird sie von uns<br />
verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, hat<br />
der Käufer statt des Verbesserungsanspruchs einen Anspruch<br />
auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen<br />
Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Ein wesentlicher<br />
Mangel liegt vor, wenn er den ordentlichen Gebrauch des<br />
Kaufgegenstandes verhindert oder wenn dem Kaufgegenstand<br />
eine Eigenschaft fehlt, die für den Abschluß des Vertrages für den<br />
Käufer von ausschlaggebender Bedeutung war. Unternehmen wir<br />
in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt<br />
dieser erfolglos, kann der Käufer erst dann von den vorgenannten<br />
Rechten auf Minderung oder Wandlung Gebrauch machen, wenn<br />
er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu nochmaligen<br />
Verbesserungsversuchen gesetzt hat oder diese gescheitert sind.<br />
6. Bei Selbstverlegung durch den Käufer hat dieser unbedingt<br />
darauf zu achten, dass kein fehlerhaftes Material verlegt wird.<br />
Fehlerhafte Ware wird von uns nach Maßgabe der vorangegangenen<br />
Bestimmungen des Punktes V. dieser Allgemeinen Liefer- und<br />
Verkaufsbedingungen kostenlos ausgetauscht. Eine nachträgliche<br />
Vergütung (Preisminderung, Schadenersatz etc.) für bereits<br />
verlegte Böden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat<br />
die Verlegeanleitung (Bedienungsanleitung) sorgfältig zu beachten.<br />
Soweit aus der Nichtbeachtung derselben Mängel bzw. Schäden<br />
entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Wir sind jedenfalls<br />
so lange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet,<br />
als der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.<br />
7. Werden Mängelrügen ungerechtfertigt erhoben und entstehen<br />
uns hiedurch Kosten, sind uns diese vom Käufer zu ersetzen.<br />
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.<br />
9. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsmangels stehen dem Käufer<br />
lediglich die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden<br />
Ansprüche zu. Alle Art von Schadenersatzansprüchen<br />
des Käufers (sowohl wegen eines Mangels, für den<br />
unsererseits Gewährleistungspflicht vorliegt als auch wegen<br />
Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, soferne uns am<br />
Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das<br />
Vorliegen groben Verschuldens unsererseits hat der Käufer zu<br />
beweisen.<br />
VI. Gewährleistung und Schadenersatz<br />
1. Der Kaufgegenstand ist bei Übernahme (Abladung) durch den<br />
Käufer sofort sorgfältig zu prüfen. Offene Mängel sind uns<br />
unverzüglich und vor dem Verlegen bzw. der Weiterverarbeitung<br />
der Ware schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben,<br />
den Mangel an Ort und Stelle festzustellen, jede Änderung an den<br />
mangelhaften Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung,<br />
liegt eine solche nicht vor, führt dies zum Verlust eines allfälligen<br />
Gewährleistungsanspruchs.<br />
2. Ist der Käufer Kaufmann, gelten überdies die gesetzlichen<br />
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Soweit<br />
www.meyerparkett.at<br />
Anmerkungen<br />
RG2<br />
Seite 71<br />
Marketing, Hinweise