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Dokument 1.pdf - OPUS-Datenbank - Universität Hohenheim

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Fakultät Agrarwissenschaften<br />

Aus dem Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Hohenheim</strong><br />

Fachgebiet Landschaftsökologie und Vegetationskunde<br />

Prof. Dr. Martin Dieterich<br />

Evaluation der Richtlinienkonformität von<br />

Verträglichkeitsprüfungen nach Artikel 6<br />

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in der<br />

Planungspraxis<br />

Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Agrarwissenschaften<br />

vorgelegt<br />

der Fakultät der Agrarwissenschaften<br />

von<br />

Gunther Matthäus<br />

aus Oberhausen/Rhld.<br />

2011


Die vorliegende Arbeit wurde am 01. September 2011 von der Fakultät Agrarwissenschaften<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Hohenheim</strong> als "Dissertation zur<br />

Erlangung des Doktorgrades der Agrarwissenschaften" angenommen.<br />

Tag der mündlichen Prüfung: 30. September 2011<br />

1. Prodekan: Prof. Dr. Andreas Fangmeier<br />

Berichterstatter 1. Prüfer:<br />

Mitberichterstatter: 2. Prüfer:<br />

Prof. Dr. Martin Dieterich<br />

Prof. Dr. Johann L.M. Steidle


Hiermit erkläre ich, dass ich die Dissertation selbstständig angefertigt habe, nur die angegebenen<br />

Quellen und Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene<br />

Stellen als solche gekennzeichnet habe.<br />

Nürtingen, 26. April 2011<br />

Gunther Matthäus<br />

Gunther Matthäus 2011


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 1<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

0 SUMMARY .................................................................................. 13<br />

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK - NATURA 2000,<br />

NATURSCHUTZ IN DER EUROPÄISCHEN UNION .................. 16<br />

1.1 Begriffsbestimmungen .................................................................................. 16<br />

1.2 Der europäische Naturschutzansatz ............................................................. 16<br />

1.2.1 Natura 2000 in Europa - Gültigkeit auf dem Kontinent (Quelle:<br />

http//ec.europa.eu) ........................................................................................ 19<br />

1.2.2 Vogelschutzrichtlinie ..................................................................................... 22<br />

1.2.3 Vogelschutzrichtlinie in Stichworten .............................................................. 22<br />

1.2.3.1 Präambel ...................................................................................................... 22<br />

1.2.3.2 Richtlinientext ............................................................................................... 23<br />

1.2.3.3 Anhänge ....................................................................................................... 24<br />

1.2.4 FFH-Richtlinie ............................................................................................... 25<br />

1.2.5 FFH-Richtlinie in Stichworten ....................................................................... 25<br />

1.2.5.1 Präambel ...................................................................................................... 25<br />

1.2.5.2 Richtlinientext ............................................................................................... 26<br />

1.2.5.3 Anhänge ....................................................................................................... 28<br />

1.3 Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht ........................... 28<br />

1.3.1 Kernpunkte der Umsetzung .......................................................................... 28<br />

1.3.2 Prozedere der Umsetzung in Deutschland ................................................... 31<br />

1.3.2.1 Vogelschutzrichtlinie ..................................................................................... 31<br />

1.3.2.2 FFH-Richtlinie ............................................................................................... 35<br />

1.4 Stand der Gebietsausweisung ...................................................................... 39<br />

1.4.1 EU-Weit ........................................................................................................ 39<br />

1.4.2 National / in Deutschland .............................................................................. 44<br />

1.4.3 Konsequenzen für den Naturschutz .............................................................. 51<br />

1.5 Artikel 6 FFH-Richtlinie - Zulassungsprüfung ............................................... 52<br />

1.5.1 Einbeziehung der Vogelschutzgebiete .......................................................... 52<br />

1.5.2 Inhalt und Anforderungen ............................................................................. 52<br />

1.5.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesnaturschutzgesetz .......................... 55<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 2<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

1.5.4 Pflicht zur Durchführung einer FFH-VP ......................................................... 60<br />

1.5.5 Ziele der FFH-VP .......................................................................................... 65<br />

1.6 Praxis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................ 65<br />

1.6.1 Rechtliche/administrative Merkmale und Anforderungen .............................. 67<br />

1.6.2 Das EuGH-Urteil vom 10.01.2006 ................................................................. 68<br />

1.6.3 Fachliche Merkmale und Anforderungen ...................................................... 69<br />

1.6.4 Prüfinhalte, -umfang und -methoden............................................................. 72<br />

1.6.5 Positionierung im Planungsprozess .............................................................. 73<br />

1.6.6 Positionierung im Verwaltungsverfahren ....................................................... 74<br />

1.7 Aufgabenstellung/Thema .............................................................................. 78<br />

2 METHODIK UND UNTERSUCHUNGSMATERIAL ..................... 81<br />

2.1 Methodischer Ansatz .................................................................................... 81<br />

2.1.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung ......................................................................... 81<br />

2.1.2 Grundzüge der Methodik .............................................................................. 81<br />

2.1.3 Untersuchungsmaterial ................................................................................. 83<br />

2.2 Materialrecherche und –auswahl .................................................................. 85<br />

2.2.1 Recherchemethode ....................................................................................... 85<br />

2.2.2 Länderspezifische Vorgaben ........................................................................ 87<br />

2.3 Aufbereitung und Analyse der FFH-VPen ..................................................... 90<br />

2.3.1 Aufbereitung.................................................................................................. 90<br />

2.3.2 Grundzüge der Analyse ................................................................................ 91<br />

2.3.3 Analyseumfang ............................................................................................. 93<br />

2.3.4 Generierung des Kriterienkatalogs ................................................................ 94<br />

2.3.4.1 Grundlagen ................................................................................................... 94<br />

2.3.4.2 Abschichtung und Fokussierung ................................................................... 94<br />

2.3.4.3 Struktur und Form des Kriterienkatalogs ....................................................... 97<br />

2.3.4.4 Klassifizierung ............................................................................................. 100<br />

2.3.4.5 Konventionen der Klassifizierung ................................................................ 100<br />

2.3.5 Statistische Analyse .................................................................................... 103<br />

2.3.5.1 Datenerfassung und –verwaltung ............................................................... 103<br />

2.3.5.2 Datenaufbereitung ...................................................................................... 105<br />

2.3.5.3 Datenvisualisierung ..................................................................................... 107<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 3<br />

2.3.5.4 Strukturentdeckende Verfahren .................................................................. 109<br />

2.3.5.5 Grenzen der statistischen Analysemöglichkeiten ....................................... 113<br />

2.3.6 Deskriptive, verbal-argumentative Analyse ................................................. 114<br />

2.4 Bewertung der FFH-VPen hinsichtlich Richtlinienkonformität ..................... 114<br />

2.5 Empfehlungen zu Qualitätsstandards ......................................................... 115<br />

3 NATURA 2000 - UMSETZUNG UND ANWENDUNG IN<br />

DEUTSCHLAND (ERGEBNISSE) ............................................. 116<br />

3.1 Strukturierung ............................................................................................. 116<br />

3.2 Richtlinienkonformität der Umsetzung in Nationales Recht ........................ 117<br />

3.2.1 Verständnis und Bewusstsein in Politik und Verwaltung ............................. 117<br />

3.2.2 Mängel der nationalen Umsetzung ............................................................. 120<br />

3.2.2.1 Mangelhafte Gebietsmeldung ..................................................................... 120<br />

3.2.2.2 Fristverletzungen ........................................................................................ 124<br />

3.2.2.3 Mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit................................................................ 125<br />

3.2.2.4 Mangelhafte Projektdefinition ..................................................................... 126<br />

3.2.2.5 Mangelhafte Berichterstattung .................................................................... 126<br />

3.2.2.6 Mangelhafte Regelungen der Zulassungsprüfung ...................................... 127<br />

3.2.3 Gerichtliche Feststellung der Mängel .......................................................... 127<br />

3.3 Ergebnis der Materialrecherche .................................................................. 130<br />

3.3.1 Recherche und Auswahl ............................................................................. 130<br />

3.3.2 Geografische Verteilung der Studien nach Bundesländern ........................ 136<br />

3.3.3 Länderspezifische Vorgaben ...................................................................... 139<br />

3.4 Analyse der Studien nach Metadaten ......................................................... 141<br />

3.4.1 Zeitrahmen ................................................................................................. 141<br />

3.4.2 Bundesländer ............................................................................................. 144<br />

3.4.3 Vorhabenstypen.......................................................................................... 146<br />

3.4.4 Vorhabensträger ......................................................................................... 148<br />

3.4.5 Gutachter .................................................................................................... 151<br />

3.4.6 Verfahrenstypen ......................................................................................... 153<br />

3.4.7 Behördenzuständigkeit ............................................................................... 154<br />

3.4.8 Natura 2000-Gebietstyp .............................................................................. 155<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 4<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.4.9 Prüfinhalte ................................................................................................... 156<br />

3.4.10 Projektgröße ............................................................................................... 157<br />

3.4.11 Prüfergebnis................................................................................................ 159<br />

3.5 Analyse der Studien nach Prüfkriterien ....................................................... 159<br />

3.5.1 Statistische Analyse .................................................................................... 160<br />

3.5.2 Interpretierbarkeit der Clusterstrukturen ..................................................... 162<br />

3.5.3 Zeitrahmen .................................................................................................. 163<br />

3.5.4 Bundesländer .............................................................................................. 167<br />

3.5.5 Vorhabenstypen .......................................................................................... 170<br />

3.5.6 Vorhabensträger ......................................................................................... 173<br />

3.5.7 Verfahrenstyp .............................................................................................. 175<br />

3.5.8 Prüfinhalt ..................................................................................................... 178<br />

3.5.9 Projektgröße ............................................................................................... 179<br />

3.5.10 Prüfergebnis................................................................................................ 182<br />

3.6 Einzelprüfungen .......................................................................................... 184<br />

3.6.1 Verbal-argumentative Bewertung ................................................................ 184<br />

3.6.1.1 Anwendung neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes ....................... 185<br />

3.6.1.2 Bewertung auf Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur Biologie<br />

und Ökologie von Arten und Lebensräumen ............................................... 187<br />

3.6.1.3 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –<br />

aufbereitung ................................................................................................ 188<br />

3.6.1.4 Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und untergesetzliche<br />

Vorgaben ................................................................................. 189<br />

3.6.1.5 Plausibilität der Prüfergebnisse und Verwendbarkeit im Zulassungsverfahren<br />

........................................................................................... 190<br />

3.6.2 Ergebnis der Einzelprüfungen ..................................................................... 191<br />

4 SACHLAGE UND PERSPEKTIVEN (DISKUSSION) ................ 192<br />

4.1 Richtlinienkonformität der Umsetzung in Nationales Recht ........................ 192<br />

4.1.1 EU-Richtlinien: Wahrnehmung und Bewusstsein ........................................ 192<br />

4.1.2 Die Umsetzungsdebatte .............................................................................. 193<br />

4.1.3 Föderalismus, ein Hindernis für Standards ................................................. 195<br />

4.2 Verfügbarkeit durchgeführter FFH-VPen in Deutschland ............................ 197<br />

4.2.1 Bedenken bei der Weitergabe/Bereitstellung .............................................. 198<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 5<br />

4.2.2 Vorhabenszulassung auf dem Wege der Vorprüfung ................................. 199<br />

4.2.3 Fehlende Standards und fehlerhaftes Verständnis ..................................... 201<br />

4.2.4 Fehlende Verfügbarkeit von 'Negativ-Prüfungen'........................................ 202<br />

4.2.5 Defizite der Studienrecherche .................................................................... 203<br />

4.3 Richtlinienkonformität der untersuchten Studien ........................................ 205<br />

4.3.1 Merkmale, Qualität und Konformität ........................................................... 205<br />

4.3.1.1 Zeitrahmen ................................................................................................. 205<br />

4.3.1.2 Bundesländer ............................................................................................. 208<br />

4.3.1.3 Vorhabenstypen.......................................................................................... 211<br />

4.3.1.4 Vorhabensträger ......................................................................................... 214<br />

4.3.1.5 Gutachter .................................................................................................... 216<br />

4.3.1.6 Verfahrenstypen ......................................................................................... 217<br />

4.3.1.7 Natura Gebietstyp ....................................................................................... 219<br />

4.3.1.8 Prüfinhalte .................................................................................................. 220<br />

4.3.1.9 Projektgröße ............................................................................................... 223<br />

4.3.1.10 Prüfergebnis ............................................................................................... 226<br />

4.4 Methodische Standardisierungen ............................................................... 227<br />

4.4.1 Erfordernis und Verbindlichkeit ................................................................... 227<br />

4.4.1.1 Optimierung und Vereinheitlichung der Studienqualität .............................. 229<br />

4.4.1.2 Verringerung von Streitfällen ...................................................................... 229<br />

4.4.2 Strukturierung, Grundlagen, Voraussetzungen ........................................... 229<br />

4.4.2.1 Strukturierung ............................................................................................. 229<br />

4.4.2.2 Grundlagen ................................................................................................. 230<br />

4.4.2.3 Voraussetzungen ........................................................................................ 231<br />

4.4.3 Bedeutung für die Praxis ............................................................................ 232<br />

4.4.3.1 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse ....................... 232<br />

4.4.3.2 Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses ........................................ 233<br />

4.4.3.3 Ergebnisverwendbarkeit im Zulassungsverfahren ...................................... 235<br />

4.4.4 Standardisierung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen Vorgaben<br />

.......................................................................................................... 236<br />

4.4.4.1 Vereinheitlichung von Rechtsauslegung und –anwendung ........................ 236<br />

4.4.4.2 Sicherung der Rechtskonformität von Prüfumfang und –gegenstand<br />

........................................................................................................... 237<br />

4.5 Vorschläge für Qualitätsstandards .............................................................. 238<br />

4.5.1 Positiv- und Negativbeispiele ...................................................................... 238<br />

4.5.2 Anforderungen ............................................................................................ 245<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 6<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

5 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................. 247<br />

6 QUELLEN UND LITERATUR .................................................... 258<br />

6.1 Fachpublikationen ....................................................................................... 258<br />

6.2 Pressemitteilungen ..................................................................................... 281<br />

6.3 Richtlinien und Gesetze .............................................................................. 284<br />

6.4 Urteile ......................................................................................................... 286<br />

7 GLOSSAR ................................................................................. 288<br />

8 ANHANG ................................................................................... 300<br />

8.1 Die 10 historischen Schritte zu Europa (Quelle: http//ec.europa.eu) .......... 300<br />

8.2 EuGH-Urteil vom 10.01.2006 im Wortlaut ................................................... 302<br />

8.2.1 Prüfprotokolle (anonymisiert) ...................................................................... 322<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 7<br />

ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />

Abbildung 1: Ablauf des Ausweisungsverfahrens (nach STAPPEN 2002). ............................ 18<br />

Abbildung 2:<br />

Geografische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft im Bild<br />

(aus http://ec.europa.eu). ................................................................................ 21<br />

Abbildung 3: Karte der biogeographischen Regionen (aus http://ec.europa.eu). ................. 30<br />

Abbildung 4:<br />

Abbildung 5:<br />

Abbildung 6:<br />

Abbildung 7:<br />

Abbildung 8:<br />

Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung<br />

von FFH-Gebieten am Dezemer 2009 (aus http://ec.europa.eu). ................... 40<br />

Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung<br />

von Vogelschutzgebieten am Dezember 2009 (aus<br />

http://ec.europa.eu). ........................................................................................ 41<br />

EU-weiter Meldestand von FFH-Gebieten am Dezember 2009 (aus<br />

http://ec.europa.eu). ........................................................................................ 42<br />

EU-weiter Meldestand von Vogelschutz-Gebieten am Dezember<br />

2009 (aus http://ec.europa.eu). ....................................................................... 43<br />

FFH-Meldestand von Deutschland differenziert nach Bundesländern<br />

(Quelle: www.bfn.de). ........................................................................ 45<br />

Abbildung 9: Vergleich FFH-Vorschlagsgebiet Stand 30.06. 2004 und<br />

abschließende Meldekulisse Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt<br />

für Naturschutz 2004 und 2010). ..................................................................... 46<br />

Abbildung 10:<br />

Abbildung 11:<br />

Abbildung 12:<br />

Abbildung 13:<br />

Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen<br />

Seminare zur kontinentalen Region für Deutschland in<br />

Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de). ................................................... 47<br />

Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen<br />

Seminare zur atlantischen Region für Deutschland in<br />

Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de). ................................................... 48<br />

Meldestand der EU-Vogelschutzgebiete von Deutschland differenziert<br />

nach Bundesländern. ............................................................................... 49<br />

Vergleich Meldekulissen Europäische Vogelschutzgebiete Stand<br />

31.05. 2004 und aktuelle Meldung Stand April 2008 (Quelle:<br />

Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2008). .................................................. 50<br />

Abbildung 14: Ablaufschema der Vorprüfung/Screening. ....................................................... 56<br />

Abbildung 15: Ablaufschema Verträglichkeitsprüfung. ........................................................... 57<br />

Abbildung 16: Ablaufschema Ausnahmeregelung. ................................................................. 58<br />

Abbildung 17:<br />

Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

.................................................................................................... 83<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 8<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 18: Formular für schriftliche Materialrecherche. .................................................... 86<br />

Abbildung 19:<br />

Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

................................................................................................... 91<br />

Abbildung 20: Eingabemaske Access-<strong>Datenbank</strong>. .............................................................. 105<br />

Abbildung 21: Ein Beispielbalkendiagramm für 6 Bundesländer. ........................................ 108<br />

Abbildung 22:<br />

Abbildung 23:<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen (hier als fiktives<br />

Beispiel) mit den Herkunftsbundesländern beschriftet sind. ......................... 111<br />

Zweidimensionale Verteilung der FFH-VPen nach der Bezeichnung<br />

der Nummerncodes. ............................................................................. 112<br />

Abbildung 25: Medienberichte zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten. ....................... 120<br />

Abbildung 27:<br />

Pressebericht über das Verständnis von Vogelschutzgebietsausweisungen<br />

in den Kommunen. ................................................................ 126<br />

Abbildung 28: Quellen der recherchierten und ausgewählten FFH-VPen. .......................... 131<br />

Abbildung 29:<br />

Abbildung 30:<br />

Kartendarstellung ausgewählter Bundesländer auf Basis biogeografischer<br />

Regionen (Quelle: http://ec.europa.eu/index_de.htm). ................. 138<br />

Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

................................................................................................. 141<br />

Abbildung 31: Verteilung recherchierter Studien nach Jahren. ............................................ 142<br />

Abbildung 32: Verteilung recherchierter Studien nach Bundesländern. ............................... 144<br />

Abbildung 33: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabenstypen. ....................... 148<br />

Abbildung 34: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabensträgern. .................... 150<br />

Abbildung 35: Verteilung der Studien nach aggregierten Vorhabensträgern. ...................... 150<br />

Abbildung 36: Verteilung der untersuchten FFH-VPen nach Gutachtern. ........................... 153<br />

Abbildung 37: Verteilung der Studien nach Zulassungsverfahren. ...................................... 154<br />

Abbildung 38:<br />

Verteilung der FFH-VPen nach Behördenzuständigkeit für die<br />

Zulassung. ..................................................................................................... 155<br />

Abbildung 39: Verteilung der FFH-VPen nach Natura 2000-Gebietstyp. ............................. 156<br />

Abbildung 40: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfinhalten. ................................................ 157<br />

Abbildung 41: Verteilung der FFH-VPen nach Projektgröße. .............................................. 158<br />

Abbildung 42: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfergebnis. ............................................... 159<br />

Abbildung 43: Summen der Prüfergebnisse/Fragen nach Einzelkriterien<br />

differenziert. .................................................................................................. 160<br />

Abbildung 44:<br />

Clusterdigramm nach laufenden Nummern der untersuchten FFH-<br />

VPen. ............................................................................................................ 163<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 9<br />

Abbildung 45: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur<br />

Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile bezogen auf das<br />

Erstellungsjahr, differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken. ...................... 164<br />

Abbildung 46:<br />

Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Erstellungsjahren<br />

dargestellt sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 165<br />

Abbildung 47: Multivariate Analyse der FFH-VPen bezogen auf die<br />

Erstellungsjahre. Jeder Punkt repräsentiert eine FFH-VP, ähnliche<br />

FFH-VPen liegen nahe beieinander, unähnliche weit voneinander<br />

entfernt. ......................................................................................................... 166<br />

Abbildung 48:<br />

Abbildung 49:<br />

Abbildung 50:<br />

Abbildung 51:<br />

Abbildung 52:<br />

Abbildung 53:<br />

Abbildung 54:<br />

Abbildung 55:<br />

Abbildung 56:<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/<br />

Fragen und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen<br />

auf die Bundesländer. .................................................................................... 168<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Bundesländern<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 169<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenzierte nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die<br />

Vorhabenstypen. ........................................................................................... 171<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabenstypen<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 172<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die<br />

Vorhabensträger. ........................................................................................... 174<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand<br />

(die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. .................................................. 175<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die<br />

Verfahrenstypen. ........................................................................................... 176<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Verfahrenstypen<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 177<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 10<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die<br />

Prüfinhalte. .................................................................................................... 178<br />

Abbildung 57:<br />

Abbildung 58:<br />

Abbildung 59:<br />

Abbildung 60:<br />

Abbildung 61:<br />

Abbildung 62:<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Prüfinhalten<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 179<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/ Fragen<br />

und differenziert nach Kriterien-/Fragenblöcken bezogen auf die<br />

Projektgröße. ................................................................................................. 180<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Projektgrößen<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die<br />

Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. ......................................................... 181<br />

Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenziert nach Kriterienblöcken bezogen auf das<br />

Prüfergebnis. ................................................................................................. 183<br />

Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern<br />

beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand<br />

(die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. .................................................. 184<br />

Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

................................................................................................. 205<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 11<br />

TABELLENVERZEICHNIS<br />

Tabelle 1:<br />

Tabelle 2:<br />

Tabelle 3:<br />

Tabelle 4:<br />

Tabelle 5:<br />

Tabelle 6:<br />

Bewertungskriterien nach Anhang III FFH-RL zur Auswahl von<br />

FFH-Gebieten. ................................................................................................. 37<br />

Verfahrensschritte zur Zulassungsprüfung nach dem Wortlaut der<br />

FFH-RL. ........................................................................................................... 53<br />

Pläne und Projekte nach FFH-RL (verändert nach AG FFH-VP<br />

1998 und STOLLMANN 1999). ........................................................................... 61<br />

Positivliste von Beeinträchtigungen, die i.d.R. unerheblich sind<br />

(Auszug aus Verwaltungsvorschrift VWV Natura 2000 von Baden-<br />

Württemberg). .................................................................................................. 66<br />

Gliederung FFH-Verträglichkeitsstudie (verändert nach AG-FFH-<br />

VP 1999). ......................................................................................................... 72<br />

Länderspezifische Grundlagen und Vorgaben, beschränkt auf die<br />

für die Untersuchung relevanten Bundesländer (siehe Kapitel 3.4.2<br />

Seite 148). ....................................................................................................... 87<br />

Tabelle 7: Kriterien-/Fragen - Gesamtkatalog. ................................................................. 95<br />

Tabelle 8: Kriterien-/Fragen - Auswahlkatalog. ................................................................ 98<br />

Tabelle 10: G1 bis G4 stellen Prüfkriterien eines Fragenblocks dar. ............................... 107<br />

Tabelle 11: Liste der recherchierten Studien. ................................................................... 132<br />

Tabelle 12: Natura 2000-Klassifikation der Bundesländer. .............................................. 137<br />

Tabelle 13:<br />

Tabelle 14:<br />

Tabelle 15:<br />

Länderspezifische Vorgaben und Arbeitshilfen für den praktischen<br />

Vollzug der Zulassungsprüfung. .................................................................... 139<br />

Bundesländer im Vergleich von Meldequoten und Einwohnerzahlen.<br />

........................................................................................................... 146<br />

Auflistung der Vorhabenstypen mit Zuordnung zu Vorhabensträgern.<br />

.......................................................................................................... 147<br />

Tabelle 16: Auflistung und Klassifizierung der Vorhabensträger ...................................... 149<br />

Tabelle 17: Übersicht der Gutachterbüros einschließlich Bürositz. .................................. 151<br />

Tabelle 18: Prüfprotokoll eine Negativbeispiels. .............................................................. 240<br />

Tabelle 19: Prüfprotokoll eine Positivbeispiels. ................................................................ 243<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 12<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Dank<br />

Für die große und vertrauensvolle Bereitschaft, mich als Doktoranden anzunehmen<br />

danke ich Herrn Prof. Dr. Martin Dieterich vom Institut Landschafts- und Pflanzenökologie.<br />

Schließlich war ich Herrn Dieterich weder persönlich, noch über Dritte bekannt.<br />

Dabei sei angemerkt, dass ausgeprägte Parallelen bezüglich der beruflichen Tätigkeiten<br />

von Herrn Dieterich und mir für manche Diskussion besonders fruchtbar und<br />

hilfreich waren, wenngleich in solchen Situationen darüber hinweggeschaut werden<br />

musste, dass man sich im beruflichen Wettbewerb mitunter konkurrierend gegenüber<br />

steht.<br />

Herr Prof. Dr. Johann Steidle gebührt Dank für die fachliche Betreuung, die zahlreichen<br />

Diskussionen, Hilfestellungen, Materialbereitstellungen und konstruktive Rückkopplungen<br />

umfasste.<br />

Weiterhin sei Dank gesagt Frau Katrin Voigt und Frau Sabrina König, die mich bei der<br />

Aufbereitung tatkräftig unterstützten sowie Herrn Michael Strohbach, der mir bei der<br />

statistischen Analyse seine Hilfe zuteil werden ließ. Es würde mich sehr freuen, wenn<br />

sich diese Teamarbeit noch lange fortsetzen ließe. Ebenso ein Danke an Jürgen<br />

Trautner, der mir bei der Studienrecherche hilfreich zur Seite stand.<br />

Für die in ihrer Bedeutung kaum überschätzbare psychologische Unterstützung danke<br />

ich meinem Büro-Partner Prof. Dr. Peter Detzel sowie Herrn Dr. Gerhard Kubach. Ihr<br />

stets ermutigendes und motivierendes Insistieren hat mich vor größeren Motivationseinbrüchen<br />

bewahrt und gezwungen, bei drohender Erlahmung wieder Fahrt<br />

aufzunehmen. Diese Unterstützung war Bestandteil der Idee und Planung der Promotion<br />

und sie ist - wie erwartet - verlässlich erfolgt, Danke.<br />

Dass die Kraft schließlich gereicht hat, neben einem überaus arbeitsreichen Berufsleben<br />

diese Arbeit leisten zu können, verdanke ich ausschließlich meiner Familie. Ohne<br />

den verlässlichen familiären Rückhalt, die Bereitschaft mein Tun und Lassen in Sachen<br />

Promotion nicht nur zu akzeptieren, sondern auch Urlaubs-, Freizeit- und Wochenendaktivitäten<br />

über mehrere Jahren meinen Ansprüchen anzupassen, hätten die Kräfte bei<br />

weitem nicht gereicht. In diesem Sinne widme ich diese Arbeit meiner Frau Ute sowie<br />

meinen Töchtern Laura und Tizia.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 13<br />

0 SUMMARY<br />

The dissertation provides a critical examination of the practical implementation of Article<br />

VI, Paragraph 3 of the Habitats Directive. The research analyses 50 appropriate<br />

impact assessments conducted in the context of construction projects potentially affecting<br />

habitats and species protected by EU law. The analysis focuses on formal and<br />

methodological qualities of the appropriate assessments studied. The formal provisions<br />

of the directives and methodological requirements, as well as the associated classification<br />

of the assessment processes, define the evaluation standards. The dissertation<br />

does not provide a technical, content-based evaluation of the assessments.<br />

The impact assessments examined were conducted between 1999 – 2008 and therefore<br />

illustrate the first ten years of appropriate impact assessments in Germany.<br />

Geographically, the 50 studies are spread over 10 German federal states. With regards<br />

to project types, road construction and airport development account for a large portion<br />

of the projects examined. In addition, zoning of municipal housing areas as well as the<br />

expansion of railways and Federal waterways are represented several times. Large<br />

scale projects account for most of the cases assessed. This can largely be explained<br />

by the fact that appropriate assessment is often obligatory for such projects. In terms of<br />

planning agencies, federal state authorities and semi-governmental corporations are<br />

heavily represented, followed by municipalities.<br />

Overall, 50 appropriate impact assessments were evaluated with respect to scientific<br />

state of knowledge, systematic aspects of the assessment and transparency in deducing<br />

results and the plausibility of the results. With regards to the inventory of species, it<br />

should be noted that methods were examined only in a few cases. In most cases it was<br />

possible to refer to the material available. Mostly, available data had been gathered according<br />

to appropriate methods (guidelines). Many of the habitat assessments<br />

examined contain profound and detailed observations concerning the species (populations)<br />

and the effects on conservation status that could be expected following the<br />

construction projects; this by itself illustrates the high quality of the impact assessments<br />

examined. For the large majority of the impact assessment evaluated, the deduction of<br />

results was appropriately transparent. There were, however, distinct differences in the<br />

presentation of the results. In several impact assessments, reference is made to methods<br />

and standards without clearly stating how these contribute to the deduction of the<br />

results. Although, most of the assessments fulfil the formal systematic requirements,<br />

there are some in which noncompliance affected the results. The majority of the studies<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 14<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

examined contain plausible assessments, only a small portion is characterized by considerable<br />

deficits.<br />

Overall, the quality of the 50 habitat assessments examined was high to very high. Only<br />

a small number of habitat assessments revealed significant deficiencies or mistakes<br />

relevant for the results.<br />

The conspicuously unequal distribution of the impact assessments examined over the<br />

ten years considered sheds light on the way in which Natura 2000 was handled in practical<br />

terms. In the first five years, only a few and isolated studies were conducted, in<br />

spite of the fact that large infrastructure projects were planned during that period of<br />

time. Possible causes for this were lack of guidelines referring to Natura 2000 reporting,<br />

the inconsistent, and in part illicit, handling of potentially protected areas, as well<br />

as the application of inappropriate evaluation standards and assessment processes.<br />

In part, Federal States demonstrated significant differences, which point to divergent<br />

approaches with regards to the publication of application documents and environmental<br />

data.<br />

Regarding the extent to which data visualization is realized, Lower Saxony and Hesse<br />

receive high marks, while Baden-Württemberg, Bavaria and Bremen receive poor<br />

marks. The differences that were determined can be partially explained by the fact that<br />

the studies fulfilling the requirements set by the Habitat Directive were in part conducted<br />

by the same consultancies. The extent to which the consultants’ abilitity and<br />

competence is relevant for quality of impact assessments can be demonstrated clearly<br />

based on the example given by Baden-Württemberg. One fifth (10) of the impact assessments<br />

considered refer to the State of Baden-Württemberg. However, these<br />

impact assessments were carried out by 8 different consultancies. The high percentage<br />

of unfulfilled assessment criteria in Baden-Württemberg could be an indication that<br />

standardization is needed. In this context, the limitation of impact assessments to few<br />

consultancies raises the problem of pseudoreplication. However, with respect to the<br />

questions posed in the dissertation, limitation to few specialized consultancies contributed<br />

to the quality of the Habitat Impact Assessments in Germany and did not cause a<br />

significant distortion of the results.<br />

Statistical analysis shows that large-scale projects fulfilled the highest quality standards.<br />

In principle, it can be assumed that large-scale projects receive a high degree of<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 15<br />

public and political awareness, which translates intop a high quality assessment process<br />

that is suited to deal with public criticism.<br />

In the way that public awareness can exert influence on the quality of the assessment<br />

or even the entire process, political interest can have corresponding consequences as<br />

well. Due to political momentum, significant pressure can be excerted on the appropriate<br />

(effective) implementation of a project. Those concerned are the project providers<br />

who have a positive interest in that sort of pressure; planners and consultants who<br />

need to produce appropriate and transparent documentation and results, and regulatory<br />

authorities where that provide authorized political and administrative supervision. In<br />

this way, the processing on the regulatory side, and the planning and consulting on the<br />

project provider side, receive important roles in the approval process.<br />

The results of the analysis confirm deficits that can only be eliminated by introducing<br />

mandatory standards. The instruments needed for the introduction of mandatory<br />

standards are provided by administrative directives. Mandatory standards provide administration<br />

with the instruments for an unbiased foundation of their decisions and<br />

authorizations. Standardization is likely to lead to qualitative optimization. This was<br />

confirmed by the results of this study in several aspects. The preconditions for standards<br />

that are appropriate and assure quality are a broad and differentiated knowledge<br />

of biology, ecology of species and habitats, as well as the legal requirements and regulations.<br />

Knowledge about planning procedures and administrative processes are a<br />

prerequisite towards the creation of a useful and rewarding tool kit for the implementation<br />

of legislation concerning project planning and approval. It remains open, whether<br />

this type of standardization will actually benefit the conservation of nature. The urgency<br />

for the standardization of appropriate impact assessments is supported by the results<br />

of this study. Achieving the goal of securing biological diversity on a long-term basis<br />

and for future generations requires ecologically sound standardization.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 16<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK - NATURA 2000, NATURSCHUTZ IN<br />

DER EUROPÄISCHEN UNION<br />

1.1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

Die Begriffsdefinitionen des Europäischen Habitatschutzrechtes erfordern ein besonderes<br />

Verständnis, was sich mit der spezifischen Rechts- und Fachmaterie und der<br />

notwendigen Abgrenzung der Begriffsbedeutungen nationalen Recht begründet (FI-<br />

SAHN & CREMER 1997). Aus diesen Gründen werden im Rahmen dieser Arbeit<br />

zahlreiche und z.T. umfangreiche Begriffsdefinitionen sowie Erklärungen von Abkürzungen<br />

vorgenommen, die sich in einem Glossar am Ende des Textes (siehe Kapitel 7<br />

Seite 288), in Fußnoten oder auch unmittelbar im Fließtext finden. Hierbei stehen solche<br />

Begriffe im Vordergrund, die außerhalb der biologisch-zoologischen<br />

Fachterminologie liegen und/oder im Zusammenhang mit Natura 2000 ihre eigene und<br />

besondere Bedeutung bekommen.<br />

1.2 DER EUROPÄISCHE NATURSCHUTZANSATZ<br />

Der Europäische Naturschutzansatz basiert auf einem 'Zwei-Säulen-Modell' (GELLER-<br />

MANN 1998), wobei sich die beiden Säulen gegenseitig ergänzen 1 . Die erste Säule<br />

bildet das Europäische Naturschutzrecht, dem die Aufgabe zukommt, die vorhandenen<br />

Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu sichern und ggf. ihre Situation<br />

ökologisch zu verbessern. Hierzu können die Wiederherstellung von zerstörten<br />

Lebensräumen, die Neuschaffung von Lebensräumen und die Durchführung landschaftsanreichernder<br />

Maßnahmen erforderlich sein. Die zweite Säule bildet die auf<br />

eine umweltverträgliche Landbewirtschaftung und -nutzung ausgerichtete Politikgestaltung<br />

in anderen Bereichen. Dies gilt besonders für den Sektor der Agrarpolitik, erfasst<br />

aber darüber hinaus auch die Politikfelder Forstwirtschaft, Tourismus, Verkehr und<br />

Energie (GELLERMANN 2001, EPINEY & GROSS 2005).<br />

Die erste Säule mit dem Europäischen Naturschutzrecht gründet sich im Wesentlichen<br />

auf zwei Richtlinien: Der Richtlinie 79/409/EWG (Der Rat der Europäischen Gemeinschaften<br />

1979) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie/<br />

VS-RL) und der Richtlinie 92/43/EWG (Der Rat der Europäischen Gemeinschaften<br />

1992) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />

1 5. Umweltaktionsprogramm, ABl. EG 1993, Nr. C138.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 17<br />

Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie/FFH-RL). Damit umfasst das europäische Naturschutzrecht<br />

den Gebiets-, Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen<br />

Gemeinschaft.<br />

Die beiden genannten Richtlinien stellen den zentralen Beitrag der Europäischen Gemeinschaft<br />

zum Erhalt der biologischen Vielfalt gemäß der Biodiversitätskonvention<br />

von Rio 1992 bzw. der Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden<br />

Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) dar (EU-<br />

KOMMISSION o.J., GELLERMANN 2001). Sie entsprechen gleichfalls den allgemeinen<br />

Grundsätzen spezieller Übereinkommen wie der Konvention über die Erhaltung der<br />

wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn 1979) oder stärker regional ausgerichteter<br />

Abkommen – der Konventionen von Helsinki für das Ostseegebiet (1974), von<br />

Barcelona zum Schutz des Mittelmeeres (1976) sowie der Alpenschutzkonvention<br />

(1991).<br />

Die FFH-Richtlinie bezeichnet dabei das erste umfassende europäische Rahmengesetz<br />

zum Lebensraum- und Artenschutz (SSYMANK 1994). Zentrales Ziel von FFH- und<br />

Vogelschutzrichtlinie ist neben den konkreten Artenschutzbestimmungen die Ausweisung<br />

und dauerhafte Sicherung eines kohärenten europäischen Netzes von<br />

besonderen Schutzgebieten (ÖKOPLAN 1997, NUA 1998). Dieses Schutzgebietssystem<br />

trägt den Namen 'Natura 2000' und vereint die 'Besonderen Schutzgebiete'<br />

(BSG/SPA), die zum Schutz der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und<br />

der wandernden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 ausgewiesen wurden sowie die 'Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung' (GGB/SAC) zum Schutz der in den Anhängen<br />

der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten (SSYMANK ET AL. 1998,<br />

GELLERMANN 2001).<br />

Für diese Schutzgebiete gelten Rechtsvorschriften bzw. vertragliche Vereinbarungen,<br />

und ggf. werden Bewirtschaftungspläne aufgestellt, die ihre langfristige Erhaltung ermöglichen<br />

sollen, wobei den Tätigkeiten des Menschen mit dem Ziel einer<br />

nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird (EUROPÄISCHE KOMMISSION GD XI<br />

o.J.). Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Verschlechterung der Lebensraumtypen<br />

und Arten zu vermeiden, statuiert die FFH-Richtlinie ein umfassendes<br />

Verschlechterungsverbot (FISAHN & CREMER 1997), von dem nur unter bestimmten Bedingungen<br />

Ausnahmen möglich sind. Hinzu kommt, dass mit der Verpflichtung zum<br />

Erhalt bzw. zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebens-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 18<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

räumen und Arten in Fällen ungünstiger Situationen auch ein Aufwertungsgebot verbunden<br />

ist. (FRENZ 1997)<br />

Die Vogelschutzrichtlinie ist in ihren Rechtsfolgen noch restriktiver als die FFH-Richtlinie.<br />

So kennt die Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 4 Abs. 4 keine Ausnahmen für die<br />

Zulassung von Projekten, die zu einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume<br />

sowie zu einer Belästigung der Vögel führen können.<br />

Abbildung 1: Ablauf des Ausweisungsverfahrens (nach STAPPEN 2002).<br />

Deutliche Unterschiede zeigen die beiden Richtlinien auch in Bezug auf die Meldebzw.<br />

Ausweisungsverfahren (siehe Abbildung 1 Seite 18). So konnten die Mitgliedstaa-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 19<br />

ten der EU-Kommission Vogelschutzgebiete ohne inhaltliche Prüfung melden, die dann<br />

unmittelbar in die Liste der 'Besonderen Schutzgebiete' (SPA) aufgenommen wurden<br />

(SCHILLHORN ET AL. 2005). Gleichwohl werden die Meldungen von der EU-Kommission<br />

hinsichtlich des Erfüllungsgrads einer fachlichen und formalen Kontrolle unterzogen,<br />

was dazu führte, dass Deutschland mehrfach Gebiete nachmelden musste (NABU<br />

2000a, b, 2002a, b, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2001, 2003) (vgl. Kapitel 1.4).<br />

Für die Bundesrepublik Deutschland mit seiner föderalen Struktur bedeutete dies, dass<br />

die Bundesländer selber und ohne innerstaatliche Kontrolle Gebiete melden konnten.<br />

Demgegenüber beteiligte sich die EU-Kommission intensiv an der Auswahl der FFH-<br />

Gebiete durch die in der Richtlinie benannten Auswahlkriterien (Anhang III) und durch<br />

eine Bewertung der Gebietsmeldungen (FRENZ 1997, GELLERMANN 2001). Dies liegt in<br />

der Zuständigkeit des European Topic Centre for Biodiversity und geschieht zudem in<br />

Form der biogeographischen Seminare. Zudem erfolgte für die FFH-Gebietsmeldungen<br />

eine innerstaatliche Kontrolle, so dass die Länder zwar Gebiete auswählen konnten,<br />

diese Meldungen aber zunächst durch die zuständigen Bundesbehörden geprüft wurden.<br />

Die Meldung der FFH-Gebietskulisse gilt mit der Aufnahme der nationalen Meldeliste in<br />

die EU-Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als abgeschlossen, während<br />

für die Vogelschutzgebiete ein solcher Abschluss der Meldungen nicht<br />

vorgesehen ist und Nachmeldungen jederzeit möglich sind (GELLERMANN 2001).<br />

1.2.1 NATURA 2000 IN EUROPA - GÜLTIGKEIT AUF DEM KONTINENT<br />

(QUELLE: HTTP//EC.EUROPA.EU)<br />

Die Entwicklung von der EWG von 1957 zur EU von 2008 lässt sich in 10 historischen<br />

Schritten zusammenfassen, die das Wachsen, die interne Ausgestaltung und die politischen<br />

Konsequenzen beschreiben. Hierin noch unberücksichtigt sind die jüngsten<br />

Entwicklungen seit der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Ausführliche Darstellungen<br />

zu diesen 10 Schritten finden sich in Kapitel 8.1 (Seite 300 ff).<br />

Nach vorausgegangenen Kooperationsabkommen bezogen auf Kohle und Stahl beschlossen<br />

am 25. März 1957 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und<br />

die Niederlande mit dem Vertrag von Rom die Errichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

(EWG) (IHNEN 2000, LECHELER 2003). Diese Gemeinschaft hatte<br />

den Zweck, einen größeren gemeinsamen Markt mit einer breiten Palette von Waren<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 20<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

und Dienstleistungen zu gründen. 1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland<br />

der EWG bei. Diese 9 Staaten waren schließlich die Urheber der 1979 verabschiedeten<br />

EG-Vogelschutzrichtlinie, der ersten zentralen Rechtsakte aus der später das<br />

Natura 2000-Schutzgebietssystem hervorgegangen ist.<br />

§<br />

1979 Verabschiedung EU-Vogelschutzrichtlnie durch Frankreich, Deutschland,<br />

Belgien, Italien, Niederlande, Dänemark, Irland und Großbritannien<br />

Nachdem 1981 Griechenland, 1986 auch Spanien und Portugal den Weg in die Gemeinschaft<br />

gefunden hatten, waren es nun diese 12 Staaten, die 1992 die FFH-<br />

Richtlinie und damit die zweite zentrale Rechtsakte, aus der später das Natura 2000<br />

Schutzgebietssystems hervorging, auf den Weg brachten.<br />

§<br />

1992 Verabschiedung FFH-Richtlinie durch Frankreich, Deutschland, Belgien,<br />

Italien, Niederlande, Dänemark, Irland, Großbritannien, Griechenland,<br />

Spanien und Portugal<br />

Im Fortgang sind 15 weitere Staaten der inzwischen zur Europäischen Union (EU) gewachsenen<br />

Gemeinschaft beigetreten, wobei gefolgt auf die Aufnahme von Finnland,<br />

Österreich und Schweden (1995) v.a. 2004 die Aufnahme von 8 vormaligen Ostblockstaaten<br />

(Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen,<br />

Slowenien) sowie Zypern und Malta und 2007 schließlich auch Rumänien und Bulgarien<br />

zu einer deutlichen Vergrößerung der EU führte.<br />

Im Zuge ihre Entwicklung ist die EU von anfänglich ca. 200 Mio. Einwohnern auf inzwischen<br />

ca. 493 Mio. Einwohner sowie von ca. 1,2 Mio. km² Fläche auf mittlerweile ca. 4<br />

Mio. km² angewachsen (siehe Abbildung 2 Seite 21).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 21<br />

Abbildung 2:<br />

Geografische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft im Bild (aus<br />

http://ec.europa.eu).<br />

10 historische Schritte zu Europa<br />

1951: Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird von den sechs Gründermitgliedstaaten<br />

ins Leben gerufen (Montanunion)<br />

1957: Der Vertrag von Rom schafft die Grundlage für einen gemeinsamen Markt<br />

1973: Die Gemeinschaft wächst auf neun Mitgliedstaaten an und entwickelt gemeinsame Politiken<br />

1979: Das Europäische Parlament wird zum ersten Mal direkt gewählt<br />

1981: Als weiteres Mittelmeerland tritt Griechenland bei<br />

1993: Der Binnenmarkt wird vollendet<br />

1993: Durch den Vertrag von Maastricht wird die Europäische Union errichtet<br />

1995: Die EU wächst auf 15 Mitgliedstaaten an<br />

2002: Euro-Banknoten und -Münzen werden eingeführt<br />

2004: Zehn weitere Länder treten der EU bei<br />

2007: Als vorerst letzte Staaten treten zum 1. Januar 2007 Rumänien und Bulgarien der EU bei<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 22<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

1.2.2 VOGELSCHUTZRICHTLINIE<br />

Die Vogelschutzrichtlinie regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller<br />

im Gebiet der Mitgliedstaaten einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1<br />

auf alle Stadien und ihre Lebensräume (inklusive Eier und Nester) Anwendung und soll<br />

dem drastischen Rückgang heimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken<br />

(SSYMANK ET AL. 1998). Zur Verwirklichung dieser Ziele wurden die Ausweisung von<br />

Schutzgebieten festgeschrieben sowie Einschränkungen der Jagd und des Handel und<br />

Nutzungsbeschränkungen der Lebensräume der Vogelarten festgeschrieben. Die Vogelschutzrichtlinie<br />

bezieht sich dabei ausdrücklich auf alle heimischen Vogelarten. Für<br />

die in Anhang I der Richtlinie genannten Arten sind zudem besondere Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen. So soll durch die Schaffung von besonderen Schutzgebieten<br />

die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Artenvielfalt und einer ausreichenden<br />

Lebensraumgröße gewährleistet werden (SSYMANK ET AL. 1998, BfN 2005).<br />

1.2.3 VOGELSCHUTZRICHTLINIE IN STICHWORTEN<br />

1.2.3.1 Präambel<br />

Der bei zahlreichen Vogelarten festgestellte Bestandsrückgang veranlasste den Rat<br />

der europäischen Gemeinschaften, mit einer Richtlinie die rechtlichen Voraussetzungen<br />

dafür zu schaffen, diesem grenzüberschreitenden Umweltproblem verbindlich und<br />

nachdrücklich entgegenzuwirken.<br />

Zur Begründung der Richtlinie nimmt der Rat der Europäischen Gemeinschaften Bezug<br />

auf eigene Beschlüsse aus den Jahren 1973 (Aktionsprogramm der Europäischen<br />

Gemeinschaften für den Umweltschutz 2 ) und 1977 (Fortschreibung und Durchführung<br />

der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für<br />

den Umweltschutz). Dieses Aktionsprogramm sieht auch Sonderaktionen für den Vogelschutz<br />

vor.<br />

2 Das erste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde 1973 verabschiedet.<br />

Die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat<br />

vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten vom 22. November 1973 über<br />

ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz basiert auf<br />

dem 1972 in einer Gipfelkonferenz in Paris verkündeten Willen der Staats- und Regierungschefs<br />

der europäischen Mitgliedsstaaten, den Lebensstandard, die Lebensbedingungen und<br />

die Lebensqualität zu verbessern. Der Grundsatz der Vorsorge (Vorsorgeprinzip), nämlich<br />

dass die Vermeidung von Umweltbelastungen besser ist als die nachträgliche Bekämpfung<br />

der Auswirkungen, ist ein Kernaspekt des ersten UAP (WIKIPEDIA 2008).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 23<br />

Dabei wird bereits in der Präambel der Vogelschutzrichtlinie deutlich, wie strikt die Ziele<br />

der Richtlinie ausgerichtet sind und wie stringent die Umsetzung erfolgen muss:<br />

..."Die zu treffenden Maßnahmen müssen sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände<br />

einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der<br />

menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume<br />

der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den<br />

durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen muss daher<br />

im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepasst<br />

werden."...<br />

Auch findet sich hier bereits ein erster Hinweis auf ein zusammenhängendes Netz von<br />

flächenbezogenen Maßnahmen, wie es später dann zusammen mit der FFH-Richtlinie<br />

konstruiert wurde:<br />

..."Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden<br />

Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten<br />

unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres<br />

Lebensraumes getroffen werden...; diese Maßnahmen müssen auch die<br />

Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden<br />

Netzes koordiniert werden." ...<br />

1.2.3.2 Richtlinientext<br />

Art. 1<br />

Art. 2<br />

Art. 3<br />

Art. 4<br />

bezieht den Geltungsbereich auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im<br />

Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; Grönland ist dabei ausgenommen.<br />

Der Schutz der Richtlinie umfasst Vögel, Eier, Nester und Lebensräume.<br />

definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Bestandsschutz bzw. zur<br />

Bestandsregulierung unter Berücksichtigung anderweitiger Belange.<br />

regelt die Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten<br />

und Lebensräume (Einrichtung von Schutzgebieten, Pflege innerhalb und<br />

außerhalb von Schutzgebieten, Wiederherstellung, Neuschaffung).<br />

ordnet den Anhang I-Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer<br />

Lebensräume zu (Schutzgebietsausweisung) sowie den Zugvogelarten hinsichtlich<br />

ihrer Rast- und Überwinterungsgebiete (Feuchtgebiete; Schutzverstärkung<br />

für die International bedeutsamen Feuchtgebiete nach der Ramsar-<br />

Konvention); definiert darüber hinaus die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die<br />

Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung<br />

der Vögel innerhalb der Vogelschutzgebiete zu vermeiden.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 24<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Art. 5<br />

Art. 6<br />

Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

regelt den direkten Artenschutz aller unter den Schutz der Richtlinie fallender<br />

Arten durch konkrete Verbote sich negativ auswirkender Handlungen.<br />

definiert ein Handelsverbot für lebende und tote Vögel und Handelserzeugnisse<br />

für die in Anhang III Teil 2 gelisteten Arten.<br />

regelt die Jagd der Anhang II-Arten (jagdbare Arten) mit einem Schutzerfordernis<br />

für die Brut- und Aufzuchtzeit.<br />

benennt Fang- und Tötungsmethoden, deren Einsatz verboten ist.<br />

definiert Gründe und Bedingungen für Ausnahmen von den Handels- und<br />

Jagdeinschränkungen der Art. 5-8.<br />

Art. 10 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Förderung der notwendigen Forschungsarbeiten.<br />

Art. 11 definiert einen Handlungsbedarf bei der Ansiedlung wildlebender nicht heimischer<br />

Arten zum Schutz der wildlebenden heimischen Arten (unter<br />

Konsultation der Kommission).<br />

Art. 12 stellt eine Berichtspflicht bezüglich der erfolgten einzelstaatlichen Umsetzung<br />

der Richtlinie fest (dreijähriger Turnus).<br />

Art. 13 schreibt ein Verschlechterungsverbot des Gebietszustands vor.<br />

Art. 14 lässt für einzelstaatliche Regelungen strengere Schutzmaßnahmen als die in<br />

der Richtlinie definierten zu.<br />

Art. 15 benennt Rahmenbedingungen für die Änderung der Anhänge.<br />

Art. 16 verlangt die Einsetzung eines Ausschusses für die Änderung der Anhänge.<br />

Art. 17 regelt das Verfahren der Änderung der Anhänge.<br />

Art. 18 definiert die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb<br />

von 2 Jahren.<br />

Art. 19 richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten.<br />

1.2.3.3 Anhänge<br />

Anhang I<br />

Anhang II.1<br />

Anhang II.2<br />

Streng geschützte Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden<br />

müssen.<br />

Jagdbare Vogelarten.<br />

Jagdbare Vogelarten für bestimmte Mitgliedstaaten.<br />

Anhang III.1 Vom Handelsverbot (Art. 6 Abs. 1) ausgenommene Arten.<br />

Anhang III.2 Vogelarten mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit.<br />

Anhang IV<br />

Verbotene Methoden des Fangs, Tötens und des Transports.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 25<br />

1.2.4 FFH-RICHTLINIE<br />

Die FFH-Richtlinie beinhaltet als wesentliche Zielsetzungen:<br />

• die Errichtung des Natura 2000-Schutzgebietssystems und dessen Kohärenz,<br />

• den Gebietsschutz und<br />

• den Artenschutz.<br />

Für die Umsetzung und die dauerhafte Sicherung gibt die Richtlinie auch Verfahrensvorgaben<br />

vor. So regelt beispielsweise eine Berichtspflicht die regelmäßige (2- bis 6-<br />

jährig) Information der EU über den Stand der Umsetzung und der durchgeführten<br />

Maßnahmen zur Kontrolle des Schutzgebietssystems (Managementpläne und Biomonitoring)<br />

(EU-Kommission 2000). Darüber hinaus klären die Verfahrensvorgaben auch<br />

den Umgang mit geplanten Vorhaben, die innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen<br />

oder von außen auf diese einwirken könnten. Das Instrument zum Umgang mit diesen<br />

Vorhaben ist die Zulassungsprüfung nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie. Unter dem<br />

Begriff FFH-Verträglichkeitsprüfung 3 (FFH-VP) ist dieses Instrument mittlerweile in der<br />

Praxis eingeführt und in den Genehmigungsverfahren als selbständiger Bestandteil der<br />

Zulassungsvoraussetzungen etabliert. Mit ihm verbinden sich die wichtigsten Rechtsfolgen<br />

bezogen auf die Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht.<br />

1.2.5 FFH-RICHTLINIE IN STICHWORTEN<br />

1.2.5.1 Präambel<br />

In der Präambel der FFH-Richtlinie sind die Ziele sowie die Instrumente zur Anwendung<br />

bereits deutlich erkennbar. Dabei erhält die Richtlinie trotz ihrer stringenten<br />

Ausrichtung stets den Anspruch der Verhältnismäßigkeit aufrecht:<br />

"...Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern,<br />

wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen<br />

berücksichtigt werden sollen. ..."<br />

3 FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Prüfung gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie bzw. §34<br />

BNatSchG durch die zuständige Behörde im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Wie auch<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung basiert die FFH-VP auf einer FFH-Verträglichkeitsstudie,<br />

die die Summe der vom Vorhabensträger beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen<br />

für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes oder Planes darstellt (KAISER 2003).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 26<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Für die Realisierung dieses Ziels soll ein Europäisches Netz von Schutzgebieten ausgewiesen<br />

werden, das auf der Grundlage nationaler Vorschlaglisten geknüpft wird:<br />

"...Die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, werden<br />

von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen; außerdem ist jedoch ein Verfahren<br />

vorzusehen, wonach in Ausnahmefällen auch ohne Vorschlag eines Mitgliedstaates die<br />

Ausweisung eines Gebietes möglich ist, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung<br />

eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder für das Überleben einer prioritären<br />

Art für unbedingt erforderlich hält. ..."<br />

Die Ausweisung solcher Gebiete erfolgt im Rahmen von Konzertierungsverfahren, in<br />

denen der Mitgliedstaat zur Stellungnahme sowie zur Ausweisung dieses sogenannten<br />

Konzertierungsgebietes durch die EU-Kommission aufgefordert wird (BERNER 2000).<br />

Um den ausgewiesenen Gebieten den nötigen Schutz zukommen zu lassen, sind Vorhaben<br />

mit möglichen negativen Auswirkungen einer Prüfpflicht unterworfen.<br />

"...Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten<br />

Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu<br />

unterziehen. ..."<br />

Im Rahmen eines Monitorings ist die Überwachung der Erhaltungszustände der Lebensräume<br />

und Arten und damit auch der geförderten Maßnahmen sicherzustellen.<br />

1.2.5.2 Richtlinientext<br />

Art. 1 beinhaltet die notwendigen Begriffsdefinitionen4 (siehe Kapitel 7 Seite 288).<br />

Art. 2<br />

definiert die Ziele der Richtlinie:<br />

1. Erhaltung der biologischen Vielfalt.<br />

2. Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />

der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse.<br />

4 Danach werden folgende Begriffe im Sinne der Richtlinie erklärt bzw. definiert:<br />

Erhaltung, Natürlicher Lebensraum, Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse,<br />

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen, Erhaltungszustand eines natürlichen<br />

Lebensraumes, günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumes, Habitat einer Art, Arten<br />

von gemeinschaftlichem Interesse, Prioritäre Arten, Erhaltungszustand einer Art, günstiger<br />

Erhaltungszustand einer Art, Gebiet, Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Besonderes<br />

Schutzgebiet, Exemplar, Ausschuss.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 27<br />

3. Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller sowie regionaler<br />

und lokaler Besonderheiten bei sich aus 1. und 2. ergebenden Maßnahmen.<br />

Art. 3<br />

Art. 4<br />

Art. 5<br />

Art. 6<br />

Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

beschreibt das Netz Natura 2000 sowie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.<br />

beschreibt das Verfahren der Gebietsmeldung.<br />

zeigt unter dem Begriff Konzertierungsverfahren Möglichkeiten einer direkten<br />

Beteiligung der EU-Kommission an der Gebietsauswahl auf.<br />

regelt den Schutz der Gebiete. Hier werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />

bezüglich der notwendigen Maßnahmen sowie die Pflicht zur Prüfung<br />

von Plänen und Projekten 5 dargelegt.<br />

integriert die Vogelschutzgebiete in das Schutzregime der FFH-Richtlinie.<br />

behandelt die finanzielle Beteiligung der EU an Maßnahmen zur Erfüllung der<br />

nationalen Pflichten nach Artikel 6.<br />

beschreibt die Möglichkeit einer Gebietsaufhebung.<br />

Art. 10 beinhaltet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Förderung von Landschaftselementen,<br />

um auf diesem Wege die Kohärenz der einzelnen<br />

Schutzgebiete zu erreichen.<br />

Art. 11 beschreibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustands<br />

der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume.<br />

Art. 12 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Tierarten des<br />

Anhang IV (auch außerhalb von Schutzgebieten).<br />

Art. 13 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Pflanzenarten<br />

des Anhang IV.<br />

Art. 14 stellt Regelungen zur Überwachung der Entnahme von Anhang V-Arten aus<br />

der Natur auf.<br />

Art. 15 definierte Verbote in Bezug auf den Fang oder das Töten der Anhang V-<br />

Tierarten.<br />

Art. 16 regelt die Ausnahmevoraussetzungen von den Verboten des Artenschutzes.<br />

Art. 17 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die<br />

durchgeführten Maßnahmen und stellt Anforderungen an die Inhalte dieser<br />

Berichte auf.<br />

Art. 18 definiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Forschung im Hinblick auf<br />

die Ziele des Artikel 2.<br />

5 Pläne und Projekte, für die eine FFH-VP durchzuführen ist, werden unter dem Begriff Vorhaben<br />

zusammengefasst (KAISER 2003).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 28<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Art. 19 beschreibt die Möglichkeit und das Verfahren zur Änderung der Anhänge.<br />

Art. 20 beschreibt die Bildung eines die Kommission unterstützenden Ausschusses.<br />

Art. 21 beschreibt die Zusammenarbeit von Ausschuss und Kommission.<br />

Art. 22 stellt Regularien für die Wiederansiedlung von Arten des Anhangs IV auf.<br />

Art. 23 definiert die Rahmenbedingungen für die Umsetzung in nationales Recht.<br />

Art. 24 richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten.<br />

1.2.5.3 Anhänge<br />

Anhang I<br />

Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere<br />

Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.<br />

Anhang II<br />

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere<br />

Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.<br />

Anhang III<br />

Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.<br />

Anhang IV<br />

Im gesamten Gebiet der EU streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem<br />

Interesse.<br />

Anhang V<br />

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der<br />

Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.<br />

Anhang VI<br />

Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.<br />

1.3 UMSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN NATIONALES<br />

RECHT<br />

1.3.1 KERNPUNKTE DER UMSETZUNG<br />

Insgesamt ist das Regelwerk der Richtlinie in einer anderen Rechtssystematik aufgebaut<br />

als das Bundesnaturschutzgesetz, so dass es nicht leicht ist, das BNatSchG<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 29<br />

entsprechend anzupassen (FREYTAG & IVEN 1995, GELLERMANN 2001). Ein gravierendes<br />

Problem ergibt sich v.a. daraus, dass Naturschutz während des Zeitraumes der<br />

Richtlinienumsetzung nach bundesdeutschem Recht Ländersache war und der Bund<br />

nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz hatte. Entsprechend liegt es auch in der<br />

Zuständigkeit der Länder, Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen (MODER 1998, RÖ-<br />

DIGER-VORWERK 1998).<br />

Die Umsetzung des Europäischen Habitatschutzrechtes ist für die beiden Richtlinien<br />

(Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie) getrennt zu betrachten (EU-KOMMISSION<br />

1999). Das verwaltungstechnische und damit auch formaljuristische Prozedere, die<br />

Umsetzungsfristen sowie die unmittelbare Modifikation der Vogelschutzrichtlinie durch<br />

die FFH-Richtlinie erfordern an dieser Stelle eine differenzierende Darstellung (GEL-<br />

LERMANN 1998, 2001, MODER 1998, RÖDIGER-VORWERK 1998).<br />

Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Länder-Recht sind neben<br />

dem Rahmen gebenden Bundesnaturschutzgesetz die beiden Richtlinien, die bis zur<br />

Umsetzung in nationales Recht unmittelbar galten.<br />

Der Gebietsauswahl liegen als fachliche Bezugsebenen die so genannten biogeographischen<br />

Regionen sowie die naturräumlichen Haupteinheiten zugrunde. Für die<br />

Abgrenzung der Gebiete dürfen ausschließlich fachliche Belange herangezogen werden<br />

(VSRL Art. 4, FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Anhang III, EuGH 6 ) (APFELBACHER ET AL.<br />

1999, GELLERMANN 2001, BROCKSIEPER& WOIKE 1999).<br />

Die biogeografischen Regionen in ihrer Abgrenzung und Verbreitung in den Mitgliedstaaten<br />

zeigt Abbildung 3 Seite 30. Hierin wird deutlich, dass Deutschland von drei der<br />

insgesamt 11 Regionen erfasst wird. Vorherrschender Typ ist dabei die kontinentale<br />

Region, die den Süden, die Mitte und den Osten Deutschlands beansprucht. Die kontinentale<br />

Region hat insgesamt die größte Ausdehnung und umfasst z.B. auch<br />

Westfrankreich, Polen, Tschechien und Norditalien. Im Nordwesten Deutschlands werden<br />

große Bereiche Niedersachsens und Schleswig-Holsteins von der atlantischen<br />

Region eingenommen, und in Bayern findet sich kleinräumig die alpine Region.<br />

6 EuGH-Entscheidungen: 1993, I-4221, Rn 26; 1996, I-3805, Rn 26; 1998, I-3031, Rn. 59.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 30<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 3:<br />

Karte der biogeographischen Regionen (aus http://ec.europa.eu).<br />

Auf die Meldung eines Gebietes aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, ist nach<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung 7 vertragswidrig (FISHAN & CREMER 1997, IVEN<br />

1996). Dies gilt auch für den Fall, dass die Abgrenzung eines Gebietes aus wirtschaftlichen<br />

Gründen gegenüber den naturschutzfachlichen Erfordernissen eingeschränkt<br />

wird (ELLWANGER 1999).<br />

In diesem Zusammenhang wurden seitens der Fachministerien der Länder Verwaltungsvorschriften<br />

und Erlasse ausgegeben, wie im Rahmen von Beteiligungsverfahren<br />

der Gebietsmeldung vorgetragene Änderungsvorschläge bei den Abgrenzungen zu<br />

behandeln sind 8 .<br />

7 BVerwG Urteil vom 19.05.1998, S. 36; EuGH Urteil vom 11.07.1996 – Lappel-Bank, EuGH<br />

Urteil vom 02.08.1993 – Santona<br />

8 Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg – MLR (2004): FFH-<br />

Konsultation 2004 in Baden-Württemberg, Nachmeldeverfahren, Informieren, Beteiligen. Informationsblatt<br />

1. Auflage März 2004.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 31<br />

1.3.2 PROZEDERE DER UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND<br />

1.3.2.1 Vogelschutzrichtlinie<br />

Historie<br />

Der Art. 18 der Vogelschutzrichtlinie regelt die Umsetzung der Richtlinie in nationales<br />

Recht. Für die Umsetzung wurde eine Frist von 2 Jahren eingeräumt. Daraus ergab<br />

sich als Stichtag der 06. April 1981, zu dem die vollständige Umsetzung hätte erfolgt<br />

sein müssen. Faktisch blieb die Vogelschutzrichtlinie in Deutschland zunächst viele<br />

Jahre ein "Stiefkind" des Naturschutzes (SSYMANK ET AL. 1998), was sich mit der ausschließlichen<br />

Länderzuständigkeit bei der Meldung und der mangelnden Kontrolle<br />

durch die EU begründet. So wurde die Bundesrepublik Deutschland am 18. September<br />

1987 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt 9 , weil die zur Umsetzung notwendigen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht verabschiedet wurden (MAYR 1993).<br />

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

- MURL (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH).<br />

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 53, (35).<br />

Ministerium für Umwelt Niedersachsen - MU (2001): Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz:<br />

Verfahren bei Projekten und Plänen. Runderlass des MU vom<br />

18.05.2001, Hannover.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - MLUR (2000): Verwaltungsvorschrift<br />

und Zuständigkeitsverordnung für FFH-Gebiete. BB. Natur und Landschaft.<br />

Nr. 7/2000, S. 310.<br />

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg (2000):<br />

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach<br />

der FFH-Richtlinie. Amtsblatt Bgb. 2000 S. 358.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000a): Hinweise zur<br />

Anwendung der §§19a bis 19f BNatSchG. Einführungserlass 35-60225-5 vom 4. 01. 2000.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000b): Hinweise zur<br />

Anwendung der §§26a bis 26c Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG). Ein-führungserlass<br />

21 – 60225-5 des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Vom 4. Januar<br />

2000. Thüringischer Staatsanzeiger Heft 20/2000 Nr. 272.<br />

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (2000):<br />

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien<br />

92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH), Rd.Erl. d.<br />

Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 4. 2000, - III B 2<br />

616.06.01.10.<br />

9 EuGH-Urteil vom 18.09.1987. – Rs. 4C36.84<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 32<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Besonders in den ersten Jahren nach Inkrafttreten ist die Vogelschutzrichtlinie kaum<br />

beachtet worden und so sind viele rechtliche und naturschutzfachliche Mängel der Umsetzung<br />

über viele Jahre bestehen geblieben (FISAHN & CREMER 1997).<br />

Die Meinungen zum Vollzug der Umsetzung gehen z.T. weit auseinander. Mit dem Erlass<br />

der Bundes- und Landesartenschutzverordnung wurde nach HÖLZINGER (1987) die<br />

Vogelschutzrichtlinie auf dem Gebiet des Naturschutzes in bundesdeutsches Recht<br />

weitgehend umgesetzt. Hingegen will die EU-Kommission die Umsetzungspflicht so<br />

verstanden wissen, dass eine Umsetzung erst dann erfolgt ist, wenn eine vollständige<br />

Meldung der besonderen Schutzgebiete vorliegt. Nach der EU-Kommission bezieht<br />

sich die zweijährige Umsetzungsfrist auf diese vollständige Gebietsmeldung (GELLER-<br />

MANN 2001, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003).<br />

Formalrechtlich lag die Kompetenz zur Umsetzung ausschließlich in der Länderzuständigkeit,<br />

so dass auch der Bundesgesetzgeber hierzu keinen Beitrag leisten musste<br />

bzw. in die Pflicht genommen werden konnte. Zwar meldeten die Länder durchaus Gebiete<br />

als Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission (DORNBUSCH 1995), allerdings<br />

habe diese Meldungen lange nicht den qualitativen und quantitativen Ansprüchen sowie<br />

den Maßgaben der Richtlinie genüge geleistet (SSYMANK ET AL.1998, SCHUMACHER<br />

& SCHUMACHER 2003, EU-Kommission 2003b).<br />

Gebietsmeldeverfahren<br />

Ursächlich für die unzureichenden Meldungen ist unter anderem die Art und Weise des<br />

Meldeverfahrens, das gegenüber dem der FFH-Gebiete deutlich reduziert und unkontrolliert<br />

ist. So können die Länder ohne Rücksprache und Abstimmung mit dem Bund<br />

Gebiete an die EU-Kommission melden, die von dieser dann unmittelbar, ohne inhaltliche<br />

Kontrolle, übernommen werden (MAYR 1993, NABU 2000a) (siehe Abbildung 1<br />

Seite 18). Der Bund hat die Meldungen der Vogelschutzgebiete – trotz seiner prinzipiellen<br />

Zuständigkeit für internationale Naturschutzabkommen und EU-weite<br />

Bestimmungen – weder naturschutzfachlich geprüft noch zwischen den Ländern koordiniert,<br />

sondern im Regelfall nur als 'Postbote' an die EU-Kommission weitergeleitet.<br />

So sind ein großer Teil der deutschen Meldungen hinsichtlich der notwendigen Karten<br />

zur Gebietsabgrenzung und in Bezug auf die naturschutzfachlichen Angaben im Meldebogen<br />

unvollständig und damit unzureichend (SSYMANK ET AL. 1998, SCHILLHORN ET<br />

AL. 2005).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 33<br />

Damit ist es dann auch möglich gewesen, dass beispielsweise Baden-Württemberg alle<br />

seine Naturschutzgebiete pauschal als Vogelschutzgebiete meldete, unabhängig<br />

von ihrer Bedeutung für den Vogelschutz und des Schutzzweckes des jeweiligen Gebietes.<br />

Mit dieser Meldung lag der bundesdeutsche Südwesten lange Zeit an der<br />

Spitze der Gebietsmeldung und das ohne die Zielsetzung der Richtlinie berücksichtigt<br />

zu haben (RATHS ET AL. 2006). Unberücksichtigt blieb bei dieser Methode die IBA-<br />

Liste 10 , die für die EU-Kommission einen wichtigen Referenzwert und umfangreiches<br />

Datenmaterial zum Vorkommen und zur Verbreitung von Vogelarten darstellten (PE-<br />

TERSEN 2000). Die Bedeutung der fachlichen Relevanz der IBA-Liste wurde mit dem so<br />

genannten Basse Corbière-Urteil 11 des EuGH von 2000 höchstrichterlich festgestellt.<br />

Danach erfordert die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7<br />

FFH-RL stets einen förmlichen Ausweisungsakt. Im des Falle des Basse Corbière-<br />

Urteils hatte Frankreich auf einen solchen förmlichen Ausweisungsakt verzichtet und<br />

sich u.a. darauf berufen, dass drei für dieses Schutzgebiet erlassene Verordnungen<br />

ausreichend seien. Dies hat der Europäische Gerichtshof nicht akzeptiert und zudem<br />

darauf verwiesen, dass zumindest ein erheblicher Teil des dokumentierten IBA-Gebiets<br />

von diesen Verordnungen nicht erfasst wurde (SCHILLHORN ET AL. 2005, SCHUMACHER<br />

& SCHUMACHER 2003).<br />

Vom Mitgliedstaat nicht gemeldete, aber dennoch die Kriterien des Art. 4 Abs. 4 VRL<br />

erfüllende Gebiete können als faktische Vogelschutzgebiete betrachtet werden<br />

(BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 C 11/96, NuR 1998 S. 389) (IVEN 1998, FÜßER 2005,<br />

SSYMANK ET AL. 1998).<br />

Einen gewichtigen Hinweis für die Zuordnung eines Gebietes zu den faktischen Vogelschutzgebieten<br />

stellt die Aufnahme des Gebiets in die Vorschlagsliste IBA 89 dar (OVG<br />

Münster, Urt. v. 11.5.1999 - 20 B 1464/98.AK, NuR 2000 S. 165). Maßgebliche Qualifikationsmerkmale<br />

sind dabei die konkreten Umständen wie Gebietseigenart und -größe,<br />

Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 VRL geschützten Arten, Größe der Bestände<br />

(SSYMANK ET AL. 1998).<br />

10 Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände<br />

11 EuGH (2000): Urteil vom 7.12.2000 – Rs. C-374/98 (Kommission/Frankreich)<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 34<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

A<br />

Besondere Schutzgebiete (SPA) im Sinne von Lebensräumen der in Anhang I<br />

der Vogelschutzrichtlinie genannten Arten:<br />

• vom Aussterben bedrohte Vogelarten,<br />

• gegen Lebensraumveränderungen empfindliche Vogelarten,<br />

• wegen ihres geringen Bestandes oder ihrer beschränkten Verbreitung<br />

als selten geltende Vogelarten,<br />

• andere Vogelarten, deren spezielle Lebensraumansprüche einer besonderen<br />

Aufmerksamkeit bedürfen.<br />

B<br />

Feuchtgebiete internationaler Bedeutung gemäß der Ramsar-Konvention mit<br />

Lebensräumen insbesondere der Zugvogelarten, aber auch der heimischen<br />

Vogelarten, die durch ihre Lebensraumansprüche besonders an Gewässer<br />

bzw. Feuchtgebiete gebunden sind (DAVIS 1994).<br />

Für Planungsverfahren können sich im Konflikt mit faktischen Vogelschutzgebieten erhebliche<br />

Hindernisse entwickeln, da diese Gebiete weiterhin der Regelung des Art. 4<br />

Abs. 4 S. 1 der VRL (absolutes Störungs- und Beeinträchtigungsverbot) und nicht Art.<br />

6 Abs. 2-4 FFH-RL unterliegen (EuGH, Urt. v. 7.12.2000 - C 374/98, "Basses Corbieres",<br />

NuR 2001 S. 210) (FÜßER 2005).<br />

Die Vogelschutzrichtlinie unterscheidet zwei Gebietskategorien (nach Artikel 4 Vogelschutzrichtlinie)<br />

(verändert nach STAPPEN 2002):<br />

Die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß §10 Abs. 6<br />

BNatSchG erfolgte am 02.05.2003 im Bundesanzeiger Nr. 106a. Der Umfang dieser<br />

Meldungen blieb aber weit hinter dem Soll der zu meldenden Gebiete zurück (RATHS<br />

ET AL. 2006, BAUM 2005), so dass zwangsläufig Nachmeldungen erfolgen mussten<br />

(SMUL 2002). Die Nachmeldeverfahren erfolgten dann im wesentlichen in den Jahren<br />

2005 und 2006 und führten zur Bekanntmachung des Meldestandes der Europäischen<br />

Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 BNatSchG durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger<br />

vom 26.07.07.<br />

Zulassungsbestimmungen<br />

Bezogen auf die Zulassungsprüfung von Projekten erfolgte die Umsetzung erst 1998<br />

mit der 3. Novellierung des BNatSchG (s.u.) und der sich daran anschließenden Um-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 35<br />

setzung der entsprechenden Rahmenregelungen in die Ländergesetze. Dabei ist von<br />

maßgeblichem Belang, dass die Regelungen der deutlich älteren Vogelschutzrichtlinie<br />

zur Zulassung von Projekten und Plänen durch die entsprechenden Rechtsbestimmungen<br />

der FFH-Richtlinie mit deren Inkrafttreten ersetzt wurden (GELLERMANN,<br />

2003a, LOUIS 2003, 2007) (siehe Kapitel 1.3.2.2 Seite 35). Die Regelungen des Art. 4<br />

Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmen nur die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />

Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigungen<br />

der Vögel zu vermeiden. Eine konkrete Verpflichtung zur Zulassungsprüfung ggf. negativ<br />

einwirkender Vorhaben sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor (FÜßER 2005).<br />

1.3.2.2 FFH-Richtlinie<br />

Historie<br />

Die Regelungen zur Umsetzung in die nationale Gesetzgebung sind im Artikel 23 der<br />

FFH-Richtlinie verankert. Danach wurde eine Frist von 2 Jahren festgeschrieben, innerhalb<br />

derer die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Richtlinie umzusetzen<br />

(RÖDIGER-VORWERK 1998).<br />

Am 22.07.1992 wurde die FFH-RL im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

veröffentlicht, so dass vielfach für die Umsetzung der Stichtag 23.07.1994 genannt<br />

wurde. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (2 Jahre) bezieht<br />

sich jedoch auf ihre Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedstaaten am 09.06.1992. Richtig<br />

müsste es daher heißen 10.06.1994 (POLENZ VON HAHN 1998, GELLERMANN 2001).<br />

Nach der Wiedervereinigung erfuhr das Bundesnaturschutzgesetz wesentliche Änderungen<br />

durch das 2. Gesetz zur Änderung des BNatSchG v. 30.4.1998 (BGBl IS.823),<br />

das die Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts in das deutsche Rechtssystem<br />

transformiert hat (NIEDERSTEDT 1998). Bund und Ländern war es damit nach langer<br />

Diskussion und mit etwa vierjähriger Verspätung gelungen, sich auf eine sogenannte<br />

kleine Novelle zur Umsetzung der FFH-RL der Europäischen Union in Deutschland zu<br />

einigen (STOLLMANN 1998).<br />

• Auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien für die 14. Legislaturperiode<br />

wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG bzw.<br />

BNatSchGNeuregG) mit dem Ziel überarbeitet, die natürlichen Lebensgrundlagen<br />

auch für die nachkommenden Generationen zu sichern und den gewandelten Anforderungen<br />

des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Da weite Teile des<br />

BNatSchG noch aus dem Jahr 1976 stammten, erfolgte eine umfassende Ge-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 36<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

samtnovelle des Gesetzes. Diese Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gilt<br />

seit dem 04.04.2002 (SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003).<br />

• Die auf den 24.06.2004 12 datierte Fassung bildet damit die Grundlage für die<br />

Anwendung der Regelungen des Europäischen Habitatschutzrechtes. Diese<br />

Fassung dient der vorliegenden Arbeit auch als Bezugsakte 13 . Dabei ist anzumerken,<br />

dass mit der Fassung vom 12.12. 2007 (sogenannte kleine Novelle)<br />

umfangreiche Änderungen erfolgten und die letzte Änderung der aktuell gültigen<br />

Fassung auf den 29. 07. 2009 14 datiert.<br />

Für die Umsetzung des BNatSchG (in der Fassung vom 24.06.2004) in den Ländergesetzen<br />

galten gemäß §11 BNatSchG folgende §§ unmittelbar: 10 Abs. 6, 35 Satz 1 Nr.<br />

1, 36, 37 Abs. 1 und 38. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG trafen, galt nach § 11 Satz 2 BNatSchG<br />

abweichend von Satz 1 auch §34 BNatSchG unmittelbar. Diese Regelungen der Bundesgesetzgebung<br />

gingen auf den Artikel 6 der FFH-Richtlinie zurück, in dem der<br />

Schutz der Gebiete und die Pflicht zur Prüfung von Plänen und Projekten behandelt<br />

werden (LOUIS 2007, LANA 2004b).<br />

Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie noch folgende, in anderen Gesetzen<br />

enthaltene Vorschriften maßgebend: 6 Abs. 2 WHG, §1a Abs. 2 Nr. 4, §29 Abs. 3,<br />

§34 Abs. 4 Satz 5 Baugesetzbuch, §7 Abs. Satz 3 Raumordnungsgesetz (HALAMA<br />

2001).<br />

Gebietsmeldeverfahren<br />

Die Kriterien für die Auswahl der FFH-Gebietsvorschläge ist im Anhang III der FFH-<br />

Richtlinie EU-weit vorgegeben. Von besonderer Bedeutung ist die Rolle und Funktion<br />

der EU-Kommission, die bei der Meldung im Rahmen eines förmlichen Konzertie-<br />

12 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)<br />

vom 25.3.2002, BGBl. I S. 1193, zuletzt geändert am 24.6.2004, BGBl. I S. 1359<br />

13 Wenngleich 12.12.2007 eine weitere, so genannte kleine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

Rechtskraft erlangte und mit dem 22.12.2008 eine weitere Änderung erfuhr, bleibt<br />

diese in der vorliegenden Arbeit insofern unberücksichtigt, als dass die im Mittelpunkt der<br />

hiesigen Aufgabenstellung befindlichen FFH-VPen ausschließlich unter den Rahmenbedingungen<br />

der Gesetze von 1998 und 2002 bzw. 2004 erstellt wurden.<br />

Mithin haben sich mit den neuen Fassungen des Gesetzes (2006, 2007 und 2008) keine<br />

maßgeblichen Auswirkungen in Bezug auf die Bewertung von hier behandelten FFH-VP ergeben.<br />

14 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />

– BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 37<br />

rungsverfahrens 15 nach Artikel 5 FFH-Richtlinie beteiligt wird und dabei aufgrund des<br />

erforderlichen Einvernehmens eine fachliche und formale Kontrolle ausübt. Grundsätzlich<br />

gilt, dass ausschließlich fachliche Gesichtspunkte zur Abgrenzung und Meldung<br />

herangezogen werden dürfen (SSYMANK ET AL. 1998, POLENZ VON HAHN 1998, BROI-<br />

KSIEPER&WOIK 1999, TREIBER 1998) (siehe Tabelle 1 Seite 37). Politisch, wirtschaftlich<br />

oder sozial motivierte Abgrenzungen sind demnach unzulässig. Dies hat der EuGH in<br />

seiner konsequenten Auslegung der Vogelschutzrichtlinie bestätigt (Santona-Urteil:<br />

EuGH-Urteil vom 02.08.1993, Rechtssache C-355/90 Kommission/Spanien; Leybucht-<br />

Urteil: EuGH-Urteil vom 28.02.1991, Rechtssache C-57/89 Kommission/Bundesrepublik<br />

Deutschland).<br />

Lebensräume<br />

Eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche<br />

des betreffenden Lebensraumtyps<br />

im gesamten Hoheitsgebiet des Staates<br />

Erhaltungsgrad der Struktur und Funktionen<br />

des Lebensraumtyps<br />

Arten<br />

Populationsgröße- und -dichte im Vergleich<br />

zu den Populationen im ganzen Land<br />

Erhaltungsgrad der für die Art wichtigen Habitatelemente<br />

Wiederherstellungsmöglichkeit<br />

Repräsentativitätsgrad des vorkommenden<br />

natürlichen Lebensraumtyps<br />

Isolationsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden<br />

Population im Vergleich zum natürlichen<br />

Verbreitungsgebiet<br />

Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebiets für die Erhaltung des betreffenden<br />

Lebensraumtyps bzw. der Art<br />

Tabelle 1:<br />

Bewertungskriterien nach Anhang III FFH-RL zur Auswahl von FFH-Gebieten.<br />

Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Listen der am besten geeigneten Gebiete und<br />

melden diese an die EU-Kommission. Die EU-Kommission prüft diese Listen, wählt<br />

Gebiete aus und nimmt diese in ihre Liste der "Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung"<br />

auf. Diese Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB/SCI) werden dann auf nationaler<br />

Ebene als Schutzgebiete ausgewiesen oder durch vertragliche Regelungen<br />

15 Die Möglichkeit hierzu ergibt sich, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung eines prioritären<br />

natürlichen Lebensraumtyps oder für das Überleben einer prioritären Art für unbedingt<br />

erforderlich hält (siehe Kapitel 1.2.5.1 Seite 27)<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 38<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

gesichert. Damit erhalten sie den Status des "Besonderen Schutzgebietes" (BSG/SAC)<br />

(LANA 2001) und werden Bestandteil des Natura 2000 Netzwerkes.<br />

Die formale Gebietsausweisung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da ein Gebiet<br />

mit der Aufnahme in den Listenentwurf der EU-Kommission bereits dem Schutzregime<br />

der Richtlinie unterliegt (GELLERMANN 2001, LANA 2001). Für die kontinentale Region<br />

hat die EU-Kommission am 07.12.2004 eine erste Gebietsliste erstellt und beschlossen.<br />

Am 20.06.2007 wurde die Liste gemäß §10 Abs. 6 BNatSchG im Bundesanzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

Bei unzureichenden Gebietsmeldungen, wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland,<br />

können unzureichende Meldungen aufwändige Nachmeldungen erfordern sowie länger<br />

anhaltende Planungsunsicherheit mit sich bringen (PETERSEN ET AL. 1998).<br />

In der Praxis der Gebietsmeldung haben beispielweise defizitäre Kenntnisstände zum<br />

Vorkommen von Insekten bedingt, dass die Auswahl der potenziellen FFH-Gebiete aus<br />

fachlicher Sicht ernsthafte Probleme aufwarf, zumal vielfach nur Zufallsbeobachtungen<br />

zu Vorkommen von Insektenarten bekannt waren (LNV 2000).<br />

Zulassungsbestimmungen<br />

Die FFH-RL sowie das BNatSchG enthalten keine Regelungen zum zeitlichen Geltungsbereich<br />

der Umsetzungsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass Pläne und<br />

Projekte, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum<br />

BNatSchG, d.h. ab dem 09.05.1998 beantragt worden sind, den Zulassungsbestimmungen<br />

unterliegen (NEBELSIECK 2003).<br />

Die Zulassungsbestimmungen sind im Artikel 6 der Richtlinie definiert und fordern für<br />

Pläne und Projekte, die sich einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben<br />

erheblich auf die Gebiete auswirken können, eine Prüfung auf Verträglichkeit (EU-<br />

Kommission 2001). Auf diese Bestimmung geht die Begrifflichkeit der Zulassungsprüfung<br />

nach Art. 6 FFH-Richtlinie zurück, was dann projiziert in die nationale<br />

Gesetzgebung als FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG eingeführt ist<br />

(LANA 2004b, LOUIS 2003).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 39<br />

1.4 STAND DER GEBIETSAUSWEISUNG<br />

Der Stand der Gebietsausweisung ist inzwischen weit fortgeschritten und für zahlreiche<br />

Länder im Wesentlichen abgeschlossen, bleibt aber dennoch als kontinuierlicher Prozess<br />

bestehen. Dies begründet sich einerseits durch die Erweiterung der EU auf die<br />

neuen Mitgliedsstaaten, die auch die Umsetzung der Richtlinien vornehmen müssen<br />

sowie die Erweiterung der Anhänge zu Lebensraumtypen und Arten. Andererseits erfordert<br />

die Berichtspflicht eine dauerhafte Auseinandersetzung mit dem Zustand der<br />

Gebiete und mit der Europäischen Kommission, der die Berichte vorzulegen sind<br />

(LOUIS 2007, EU-Kommission 1999a, FARTMANN ET AL. 2001).<br />

1.4.1 EU-WEIT<br />

Über den Meldestand informiert die EU-Kommission auf ihrer Internetseite. Dabei werden<br />

in einem so genannten Natura 2000-Barometer der Meldestand und der<br />

Erfüllungsgrad differenziert für die einzelnen Mitgliedstaaten dargestellt. Die Bewertung<br />

basiert dabei auf einer dreistufigen Skala.<br />

Bezogen auf den Erfülltheitsgrad der nationalen Meldungen datiert das aktuelle Natura<br />

2000-Barometer auf Dezember 2009 (siehe Abbildung 4 Seite 40 und Abbildung 5 Seite<br />

41). Zum Meldeumfang liegen neuere Daten ebenfalls vom Dezember 2009 vor<br />

(siehe Abbildung 6 Seite 42 und Abbildung 7 Seite 43).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 40<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 4:<br />

Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von FFH-<br />

Gebieten am Dezemer 2009 (aus http://ec.europa.eu).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 41<br />

Abbildung 5:<br />

Natura 2000-Barometer, EU-weiter Erfüllungsgrad der Meldung von Vogelschutzgebieten<br />

am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 42<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 6:<br />

EU-weiter Meldestand von FFH-Gebieten am Dezember 2009 (aus http://ec.europa.eu).<br />

Während im können im Dezember 2006 noch einzig die Niederlande eine im Wesentlichen<br />

vollständige FFH-Gebietsmeldung aufweisen, hatte ein Großteil der<br />

Mitgliedstaaten erst unvollständige Meldungen getätigt. Die Meldungen der erst in jüngerer<br />

Vergangenheit der EU beigetretenen Staaten (v.a. osteuropäische Staaten)<br />

befanden sich damals noch in der Evaluationsphase der biogeografischen Seminare.<br />

Nach dem aktuellen Stand von 2009 können Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 43<br />

und die Niederlande vollständige FFH-Gebietsmeldungen aufweisen (Abbildung 6 Seite<br />

42).<br />

Abbildung 7: EU-weiter Meldestand von Vogelschutz-Gebieten am Dezember 2009 (aus<br />

http://ec.europa.eu).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 44<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Bei den Vogelschutzgebieten haben im Dezember 2006 Belgien, Dänemark, Luxemburg<br />

und die Niederlande weitgehend vollständige Listen gemeldet, während alle<br />

übrigen Mitgliedstaaten noch unvollständige Meldestände ihrer Gebietskulissen aufweisen.<br />

Gegenüber dem Stand von Dezember 2006 kann bei einigen Mitgliedstaaten<br />

ein Jahr später eine Zunahme der FFH-Meldekulissen erkannt werden. Im absoluten<br />

Vergleich der Meldeflächen fallen v.a. Slowenien mit über 18.000 km² terrestrischer<br />

Gebiete bei relativ kleiner Landesfläche und Deutschland mit über 30.000 km² mariner<br />

Gebiete auf.<br />

Auch der Meldestand der Vogelschutzgebiete vom Dezember 2007 zeigt gegenüber<br />

Dezember 2006 bei mehreren Mitgliedstaaten eine Zunahme. Besonders auffällig sind<br />

die hohen Meldequoten von Slowenien und der Slowakei bei den terrestrischen Gebieten<br />

sowie von Deutschland und Dänemark bei den marinen Gebieten (hier: Nordsee-<br />

Wattenmeer und Ostsee-Boddenmeer).<br />

Nach dem aktuellen Meldestand ist festzustellen, dass Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />

Estland, Frankreichm Italien, Luxemburg, die Niederlande und Polen vollständige<br />

Meldekulissen aufweisen (Abbildung 7 Seite 43).<br />

1.4.2 NATIONAL / IN DEUTSCHLAND<br />

Der abschließende Meldestand der FFH-Gebiete umfasst für Deutschland mit 33.312<br />

km² terrestrischer Flächen und 21.220 km² mariner Fläche ca. 9,3% des Hoheitsgebietes.<br />

Diese Fläche verteilt sich auf insgesamt 4.622 gemeldete Gebiete (siehe<br />

Abbildung 8 Seite 45).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 45<br />

Abbildung 8: FFH-Meldestand von Deutschland differenziert nach Bundesländern<br />

(Quelle: www.bfn.de).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 46<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 9:<br />

Vergleich FFH-Vorschlagsgebiet Stand 30.06. 2004 und abschließende Meldekulisse<br />

Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2010).<br />

Im Vergleich der Bundesländer fällt auf, dass die Küstenländer, die zusätzlich zu den<br />

terrestrischen Flächen auch marine Gebiete melden, mit Ausnahme von Mecklenburg-<br />

Vorpommern deutlich unterdurchschnittliche Meldequote aufweisen, während Baden-<br />

Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland relativ hohe Quoten<br />

zeigen. Besonders geringe Meldequoten sind für die Länder mit einer hohen Bevölkerungsdichte<br />

(Nordrhein-Westfalen, Berlin) erkennbar. Auf Gesamtdeutschland<br />

betrachtet wird ersichtlich, dass im Laufe des Meldeverfahrens v.a. durch Nachmeldung<br />

weiterer kleiner Gebiete (z.B. MU 1999) eine Entwicklung und Vergrößerung der<br />

Kulisse erfolgte und größere zusammenhängende Gebiete mit einem hohen funktionalen<br />

Wert eher die Ausnahme sind (siehe Abbildung 9 Seite 46).<br />

Die flächenmäßig größten Zuwächse an Gebietsmeldungen zeigen die marinen Flächen,<br />

da für Nord- und Ostsee in großem Umfang Meldungen erfolgten.<br />

Das Erfordernis der hier getätigten Nachmeldungen resultierte aus den biogeografischen<br />

Seminaren der EU-Kommission. In diesen 2003 in Potsdamm bzw. 2004 in<br />

Bonn durchgeführten Seminaren wurden die Gebietsmeldungen Deutschlands bewertet<br />

und auf den Erfüllungsgrad hin kommentiert (siehe Abbildung 10 Seite 47 Abbildung<br />

11 Seite 48).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 47<br />

So wurden die nationalen Meldungen Deutschlands sowohl für Lebensraumtypen als<br />

auch für Arten jeweils in großem Umfang als unzureichend bewertet (IN MAJ, IN MOD,<br />

IN MIN) und die Bundesländer zur Nachmeldung innerhalb festgesetzter Fristen aufgefordert<br />

(SCHUMACHER&SCHUMACHER 2003, RATHS ET AL. 2006, NABU 2002b).<br />

Lebensraumtypen, kontinental<br />

Arten, kontinental<br />

60<br />

50<br />

53<br />

70<br />

60<br />

58<br />

Anzahl Bewertungen<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

2<br />

0<br />

24<br />

10<br />

21<br />

2 3 2 2<br />

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUF<br />

CD<br />

11<br />

30<br />

Potsdam, 2003<br />

Bonn, 2004<br />

Anzahl Bewertungen<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

2<br />

0<br />

26<br />

6<br />

16<br />

13<br />

11<br />

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUF<br />

CD<br />

3<br />

3<br />

10<br />

35<br />

Potsdam, 2003<br />

Bonn, 2004<br />

Bewertungsstufen<br />

Bewertungsstufen<br />

Abbildung 10: Bewertungsergebnis 16 Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen Seminare zur<br />

kontinentalen Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de).<br />

16 Erläuterungen der Bewertungsstufen<br />

SUF: sufficient representation: Ausreichend repräsentiert, es müssen keine weiteren Gebiete<br />

vorgeschlagen werden.<br />

SUF (CD): Ausreichend repräsentiert unter der Voraussetzung, dass einige Korrekturen in<br />

den Daten vorgenommen werden bzw. werden können (z. B. Nachtrag fehlender Daten in<br />

obligatorischen Datenfeldern: CD, Correct Data bzw. Check Data, Annahme "probably sufficient"<br />

)<br />

IN MIN: insufficient representation, minor: Nicht ausreichend repräsentiert, aber Defizite<br />

können (im Regelfall) durch Nachtrag der Arten/ Lebensraumtypen in den Standarddatenbögen<br />

(SDB) bereits gemeldeter Gebiete ausgeglichen werden. Handhabung im<br />

gemeinschaftlichen Bewertungstreffen: IN MIN wurde bei fraglichem Kenntnisstand mehrfach<br />

unter der Voraussetzung vergeben, dass sich die Behauptung im gemeinschaftlichen<br />

Bewertungstreffen, dass fehlende Vorkommen auch tatsächlich in den gemeldeten Gebieten<br />

lägen, als richtig erweist. Dies kann also im Einzelfall bei Überprüfung bedeuten, dass geringfügige<br />

Gebietserweiterungen oder sogar einzelne Neumeldungen von Gebieten<br />

erforderlich werden.<br />

IN MOD, IN MOD G: insufficient moderate: Unzureichend repräsentiert, die Nachmeldung<br />

weiterer Gebiete ist erforderlich. Bei geografischen Lücken wurden diese benannt (IN MOD<br />

G) und im Bewertungstreffen durch zusätzliche Angaben ergänzt, z. B. "N" für im Norden der<br />

biogeografischen Region. Sind keine Zusätze gemacht worden, betrifft das Defizit grundsätzlich<br />

die ganze vorgelegte Meldung oder (fast) die gesamte Bundesrepublik.<br />

IN MAJ: insufficient major: Unzureichend repräsentiert, wobei bislang keine oder nur vereinzelte<br />

Gebietsmeldungen vorliegen ("großer Nachmeldebedarf").<br />

OPEN: Es konnte kein abschließendes Ergebnis erzielt werden, eine eingehende Prüfung ist<br />

erforderlich (Anwendung ausschließlich auf dem alpinen Treffen). Diese Kategorie entspricht<br />

in den Ergebnisberichten der atlantischen und kontinentalen Region dem "SR".<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 48<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Lebensraumtypen, atlantisch<br />

Arten, atlantisch<br />

40<br />

38<br />

25<br />

23<br />

Anzahl Bewertungen<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

26<br />

22<br />

9<br />

10<br />

8<br />

6<br />

5<br />

2 2<br />

IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUF CD<br />

Den Haag, 2002<br />

Bonn, 2004<br />

Anzahl Bewertungen<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

3<br />

0<br />

19<br />

15<br />

3<br />

4<br />

9<br />

3<br />

4 4<br />

IN MAJ IN MOD IN MIN SR MR SUF/ SUF<br />

CD<br />

12<br />

Den Haag, 2002<br />

Bonn, 2004<br />

Bewertungsstufen<br />

Bewertungsstufen<br />

Abbildung 11: Bewertungsergebnis Lebensraumtypen und Arten der biogeografischen Seminare zur atlantischen<br />

Region für Deutschland in Potsdam und in Bonn (Quelle: www.bfn.de).<br />

Die Meldung der Vogelschutzgebiete ist aktuell zu einem vorläufigen Abschluss gekommen<br />

(BfN 2008 17 ).<br />

So sind aktuell (Stand 01.07.2009) 40.023 km² terrestrische Landesfläche und 19.760<br />

km² marine Landesfläche als Vogelschutzgebiete der EU-Kommission gemeldet. Dies<br />

entspricht 11,2 % des Hoheitsgebietes von Deutschland und verteilt sich auf 734 Einzelgebiete<br />

(siehe Abbildung 12 Seite 49). Im Vergleich der Bundesländer fällt auf, dass<br />

Schleswig-Holstein alleine mehr marine Gebietsfläche meldet als Niedersachsen und<br />

Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Bezogen auf die terrestrischen Gebietsflächen<br />

sind v.a. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit jeweils über 20% der Landesfläche<br />

hervorzuheben.<br />

Insgesamt reichen die Meldequoten von 3% (Hamburg) bis 24,7% (Mecklenburg-<br />

Vorpommern).<br />

SR: scientific reserve: Wissenschaftliche Überprüfung der Daten und/ oder Gebiete erforderlich;<br />

Handhabung im Treffen: Vergabe v.a. bei Interpretations - oder Zuordnungsfehlern von<br />

Lebensraumtypen sowie bei sehr großen Unsicherheiten in der Relation gemeldeter Anteile<br />

zum geschätzten Gesamtbestand, die eine Überprüfung der Meldedaten und/ oder Gesamtbestandsschätzung<br />

erforderlich machen. Für Arten vergeben, deren Verbreitung in einem<br />

Mitgliedstaat nicht ausreichend geklärt ist, wobei von der Klärung der Verbreitung abhängt,<br />

ob Nachmeldungen erforderlich sind oder nicht.<br />

MR: marine reserve: Wissenschaftlicher Überprüfungsvorbehalt für marine Lebensraumtypen/<br />

Arten einschließlich der marinen Teillebensräume der anadromen Wanderfische und<br />

Rundmäuler, da sowohl die Meldungen in der AWZ (Außenwirtschaftszone 12-200 Seemeilen)<br />

der Mitgliedstaaten noch nicht vorliegen als auch der wissenschaftliche Kenntnisstand<br />

über die Gesamtbestände noch unzureichend ist. Eine Beurteilung muss daher zu einem<br />

späteren Zeitpunkt erfolgen.<br />

17 Quelle: http://www.bfn.de/0316_gebiete.html<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 49<br />

Auffallend geringe Meldequoten zeigen Länder mit hoher Bevölkerungsdichte (Berlin,<br />

Hamburg, Nordrhein-Westfalen) sowie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern.<br />

Abbildung 12: Meldestand der EU-Vogelschutzgebiete von Deutschland differenziert nach<br />

Bundesländern.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 50<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Die Entwicklung der Gebietskulisse der bundesdeutschen EU-Vogelschutzgebiete zeigt<br />

die Abbildung 13 Seite 50. Dabei zeichnet sich ein ähnliches Bild wie bei den FFH-<br />

Gebieten, wobei besonders die Länder in der Mitte (Hessen, Thüringen) und im Osten<br />

(Brandenburg, Sachsen) Deutschlands wesentliche Nachmeldungen erkennen lassen<br />

(Abbildung 13 Seite 50).<br />

Abbildung 13: Vergleich Meldekulissen Europäische Vogelschutzgebiete Stand 31.05. 2004 und aktuelle<br />

Meldung Stand April 2008 (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2004 und 2008).<br />

Das Erfordernis der hier getätigten Nachmeldungen resultierte aus den biogeografischen<br />

Seminaren der EU-Kommission. In diesen Seminaren wurden die Gebietsmeldungen<br />

Deutschlands bewertet und auf den Erfüllungsgrad hin kommentiert.<br />

Über die Umsetzung und den Meldestand von Natura 2000 wird durch das Bundesamt<br />

für Naturschutz umfassend (BfN 1999, 2002, 2004, 2005, 2006) und fortlaufend aktuell<br />

informiert.<br />

Stand der Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland<br />

2004 und 2005 unternahmen die Bundesländer erhebliche Anstrengungen, um weitere<br />

FFH-Gebiete zu melden. So hatte sich 2005 der Meldeanteil gegenüber Dezember<br />

2003 um ca. 2,5 % erhöht (ohne Bodensee, Meeres-, Watt- und Boddenflächen). Nach<br />

Aufforderung durch die EU-Kommission wurden im Februar 2006 weitere 18 FFH-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 51<br />

Gebiete und 9 Gebietserweiterungen nach Brüssel gemeldet. Damit liegt der deutsche<br />

Beitrag der FFH-Gebiete zum Aufbau des Netzes Natura 2000 in Brüssel vor.<br />

Die erste Frist zur Übermittlung der nationalen Gebietsliste an die EU-Kommission im<br />

Juni 1995 verstrich, ohne dass Deutschland ein einziges FFH-Gebiet nach Brüssel<br />

gemeldet hatte. Die ersten offiziellen Gebietsmeldungen wurden 1996 vorgelegt und<br />

danach folgten weitere Meldungen in mehreren Tranchen. Wegen nicht ausreichender<br />

Meldung von FFH-Gebieten wurde Deutschland 1998/99 von der EU-Kommission vor<br />

dem Europäischen Gerichtshof verklagt und am 11.09.2001 von diesem verurteilt. Bis<br />

2002 hatten die Bundesländer inzwischen rund 3.500 Gebiete gemeldet, die im Rahmen<br />

der europaweiten biogeografischen Seminare jedoch als weitgehend defizitär<br />

bewertet wurden. Deutschland hatte daraufhin der EU-Kommission im März 2003 einen<br />

Zeitplan zur Abarbeitung dieser Defizite in mehreren Stufen bis Januar 2005<br />

vorgeschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die fachlichen Defizite der 2. biogeografischen<br />

Seminare der EU-Kommission behoben sein. Die EU-Kommission hatte<br />

parallel dazu im April 2003 ein Zweitverfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag gegen<br />

Deutschland gestartet, um ihrer Forderung nach einem entschiedenen Abbau der festgestellten<br />

Defizite Nachdruck zu verleihen. Gleichzeitig sagte sie jedoch zu, das<br />

Zwangsgeldverfahren ruhen zu lassen, sofern der vorgeschlagene Nachmeldeprozess<br />

wie vereinbart durchgeführt werden würde.<br />

Diesen Zeitplan hatten alle Bundesländer eingehalten, einzelne Flächen (z.B. im Ems-,<br />

Elbe- und Weser-Ästuar) waren allerdings entgegen den Forderungen der EU-<br />

Kommission nicht gemeldet worden. Daher hat die Europäische Kommission am<br />

19.12.2005 das Zwangsgeldverfahren gegen Deutschland weiter vorangetrieben. Als<br />

Reaktion darauf wurden am 17.02.2006 fristgerecht die o.g. weiteren FFH-Gebiete und<br />

-Flächen nachgemeldet. Die EU-Kommission hat auf dieser Basis das Zwangsgeldverfahrens<br />

gegen Deutschland am 13.10.2006 eingestellt." (Quelle: www.bfn.de).<br />

1.4.3 KONSEQUENZEN FÜR DEN NATURSCHUTZ<br />

Für den Naturschutz haben die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie einige grundlegende<br />

Änderungen gebracht, die unmittelbar in rechtliche Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung<br />

eingreifen und z.T. erheblich auf die Raumordnung, Genehmigungsverfahren<br />

und Planungspraxis einwirken (NEBELSIECK 2003, SCHINK 2001, LAMBRECHT<br />

2003, HALAMA 2001). Der Schutz der ausgewiesenen oder noch auszuweisenden Natura<br />

2000-Gebiete wird zur Messlatte der Zulässigkeit von Vorhaben. Die Ermittlung<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 52<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

der Zulässigkeit erfolgt dabei über eine entsprechende Zulassungsprüfung nach einschlägigen<br />

Maßgaben der Richtlinien, des Bundesgesetzes bzw. der jeweiligen<br />

Ländergesetze (GELLERMANN 2001). Zentrale Ebene dieser Zulassungsprüfung ist die<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung, die damit auch das wesentliche Instrument zur Umsetzung<br />

der Ziele der Richtlinien im Hinblick auf den Schutz der Natura 2000-Gebiete<br />

gegenüber schädigenden Vorhaben darstellt (BURMEISTER 2004). Dabei ist die Projektion<br />

des europäischen Maßstabs auf die nationale und föderale Ebene der Bundesrepublik<br />

Deutschland eine große Herausforderung mit wichtigen Konsequenzen.<br />

So erfolgte die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zunächst durch die Novellierung<br />

des BNatSchG vom 30. April 1998, das ein Rahmengesetz ist, aber dennoch<br />

Richtlinienkonformität und gleichzeitig Gestaltungsspielraum für die Ländergesetzgebung<br />

sicherstellen musste (MODER 1998). Im föderalen System Deutschlands liegt der<br />

Naturschutz in der Länderkompetenz, so dass für die vollständige Umsetzung der FFH-<br />

Richtlinie auch die Länder ihre Naturschutzgesetze novellieren bzw. entsprechend anpassen<br />

mussten (NIEDERSTEDT & EBERHARDT 2000).<br />

1.5 ARTIKEL 6 FFH-RICHTLINIE - ZULASSUNGSPRÜFUNG<br />

1.5.1 EINBEZIEHUNG DER VOGELSCHUTZGEBIETE<br />

Durch den Artikel 7 FFH-Richtlinie (siehe Kapitel 1.2.4 Seite 25) werden die Regelungen<br />

zur Zulassungsprüfung auf die Vogelschutzrichtlinie ausgedehnt. So ist dort<br />

festgeschrieben, dass mit dem Inkrafttreten der FFH-Richtlinie die Bestimmungen des<br />

Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 auch für die Vogelschutzrichtlinie gelten. Dies umfasst erklärte<br />

Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 Abs, 1 Vogelschutzrichtlinie sowie anerkannte Vogelschutzgebiete<br />

nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie (FÜßER 2005).<br />

Damit ist die Zulassungsprüfung nach Art. 6 FFH-Richtlinie bzw. die FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

nach §34 BNatSchG für Vogelschutzgebiete ebenso anzuwenden wie für<br />

FFH-Gebiete (FÜßER 2005).<br />

1.5.2 INHALT UND ANFORDERUNGEN<br />

Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie regelt die Schutzmaßnahmen für die Natura 2000-<br />

Gebiete. Dabei fordert Abs. 1 die Darlegung und Festschreibung nötiger Erhaltungsmaßnahmen<br />

im Rahmen von Entwicklungs- oder Bewirtschaftungsplänen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 53<br />

Artikel 6 Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung<br />

der Lebensraumtypen und Arten sowie Störungen der Arten zu<br />

vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich<br />

auswirken könnten.<br />

Tabelle 2:<br />

Verfahrensschritte zur Zulassungsprüfung nach dem Wortlaut der FFH-RL.<br />

Richtlinien-Text<br />

Quelle<br />

Vorprüfung<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

Ausnahmeprüfung<br />

Prognose durchführen:<br />

Handelt es sich um "Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung<br />

des Gebietes in Verbindung stehen, die ein solches Gebiet jedoch<br />

einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich<br />

beeinträchtigen könnten"?<br />

Verträglichkeit prüfen:<br />

Pläne und Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

"..erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet<br />

festgelegten Erhaltungszielen".<br />

Beeinträchtigungen feststellen:<br />

"Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und<br />

vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen<br />

Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass<br />

das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie ggf. die<br />

Öffentlichkeit angehört haben…“<br />

Ausnahmemöglichkeiten klären:<br />

"Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden<br />

Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher<br />

sozialer und wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist<br />

eine Alternativlösung nicht vorhanden ...."<br />

Maßnahmen ergreifen:<br />

"...so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um<br />

sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.<br />

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen."<br />

Sonderregelungen für prioritäre Lebensraumtypen/Arten beachten:<br />

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären Lebensraumtyp<br />

und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang<br />

mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen<br />

Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen<br />

für die Umwelt, oder nach Stellungnahme der Kommission, andere<br />

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht<br />

werden."<br />

Art. 6<br />

Abs. 3<br />

Satz 1<br />

FFH-RL<br />

Art. 6<br />

Abs. 3<br />

Satz 1<br />

FFH-RL<br />

Art. 6<br />

Abs. 3<br />

Satz 2<br />

FFH-RL<br />

Art. 6<br />

Abs. 4<br />

Satz 1<br />

FFH-RL<br />

Art. 6<br />

Abs. 4<br />

Satz 1 & 2<br />

FFH-RL<br />

Art. 6<br />

Abs. 4<br />

Satz 3<br />

FFH-RL<br />

Die aus Art. 6 hervorgehende Zulassungsprüfung ist dreistufig aufgebaut (siehe Tabelle<br />

2 Seite 53) und beginnt mit der Feststellung der Prüfpflicht (Vorprüfung). Das<br />

Gemeinschaftsrecht schreibt in Abs. 3 vor, dass im Rahmen der Zulassungsprüfung<br />

dann eine FFH-VP durchzuführen ist, wenn ein Plan oder ein Projekt einzeln oder im<br />

Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet erheblich<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 54<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

beeinträchtigen könnte. Dabei steht stets die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für<br />

das jeweilige Gebiet formulierten oder noch zu formulierenden Erhaltungszielen im<br />

Zentrum der mehrstufigen Prüfung. Sofern die FFH-VP zu dem Ergebnis kommt, dass<br />

das Vorhaben FFH-unverträglich und damit zunächst nicht zulässig ist, besteht unter<br />

bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung (Ausnahmeprüfung)<br />

(SPORBECK 1998, MATTHÄUS 2003, MIERWALD ET AL. 2004).<br />

Die Einbeziehung der EU-Kommission ist in Absatz 4 geregelt. So ist beispielsweise<br />

bei Beeinträchtigungen prioritärer Lebensraumtypen oder Arten eine Stellungnahme<br />

der EU-Kommission einzuholen, während bei Beeinträchtigungen nicht-prioritärer Lebensraumtypen<br />

oder Arten nur eine Information bzw. Inkenntnissetzung der EU-<br />

Kommission erfolgen muss (GELLERMANN 2001, LOUIS 2003). Bezüglich der Notwendigkeit<br />

einer EU-Stellungnahme bei Betroffenheit von prioritären Lebensraumtypen<br />

oder Arten sieht der Bundesgesetzgeber lediglich die Einholung vor. Ein Einvernehmenserfordernis<br />

besteht damit nicht. Die Herstellung des Benehmens im Sinne einer<br />

inhaltlichen Auseinandersetzung der zuständigen Behörde mit der Auffassung der<br />

Kommission ist damit ausreichend (ENDLER & JESSEL 2004). Es besteht zwar keinerlei<br />

Bindung an das Votum der Kommission, allerdings sollte nur aus sachlichen Gründen<br />

über deren Stellungnahme hinweggegangen werden (LOUIS 2003, LANA 2004b).<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Falle eines richtlinienwidrigen<br />

Verhaltens nach Art. 169 EG-V ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH<br />

einleiten kann (IVEN 1998, POLENZ V. HAHN 1998, STOLLMANN 1999). Zu berücksichtigen<br />

ist dabei auch, dass bei Prüfungen in Vogelschutzgebieten keine EU-<br />

Stellungnahme erforderlich ist, da es keine prioritären Vogelarten gibt (FÜßER 2005,<br />

ZIESE 2001).<br />

Aufgrund der oben skizzierten Merkmale hat der Artikel 6 innerhalb der FFH-Richtlinie<br />

eine besondere Bedeutung. Diese herausragende Bedeutung hat die EU-Kommission<br />

dazu veranlasst, differenzierte Anleitungen für das Gebietsmanagement nach Art. 6<br />

herauszugeben (European Commission 1996, 1999, 2002, 2003, EU-KOMMISSION<br />

2000). Hinzu kommt, dass verschiedene Schlüsselkonzepte dieses kurzgefassten<br />

Rechtstextes schwer verständlich sind und diese Anleitung den zuständigen Behörden<br />

der Mitgliedstaaten die Auslegung erleichtern sollen. Darüber hinaus soll dieses <strong>Dokument</strong><br />

als spezifische methodische Leitlinie für die Verträglichkeitsprüfung dienen. Als<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 55<br />

weitere Handreichung hat die EU-Kommission für die Umsetzung des Art. 6 der FFH-<br />

Richtlinie einen so genannten Auslegungsleitfaden 18 zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL herausgegeben<br />

(EU-KOMMISSION 2007). Dieser Leitfaden stellt v.a die Anforderungen an das<br />

Ausnahmeverfahren bzw. die Ausnahmevoraussetzungen sowie an die notwendigen<br />

Informationen der Kommission konkret dar.<br />

1.5.3 FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ<br />

Die Umsetzung der Regelungen des Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie in nationales<br />

Recht erfolgt durch den §34 BNatSchG. Dieser beschreibt innerhalb des normierten<br />

Prüfprogramms die erste Hauptstufe einer kaskadierenden, maximal 3-stufigen naturschutzrechtlichen<br />

Prüfung eines Vorhabens im Hinblick auf dessen<br />

Zulassungsfähigkeit (FELDT 1998, AG FFH-VP 1999, SPORBECK 1998, KAISER 1998).<br />

Die FFH-VP ist damit das zentrale Element der Zulassungsprüfung nach Art. 6 der<br />

FFH-Richtlinie und erlangt häufig maßgebliche Bedeutung in Zulassungs- und Planungsverfahren,<br />

zumal sie in Teilen weit über die rechtlichen Möglichkeiten der UVP<br />

und der Eingriffsregelung hinausgeht (JESSEL 1999, MODER 1998, KAISER 1998).<br />

Prüfrelevant sind solche Maßnahmen und Projekte, die innerhalb von Natura 2000-<br />

Gebieten (FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten) liegen oder deren Standorte sich<br />

zwar außerhalb dieser Kulissen befinden, die aber dennoch geeignet sind, auf Natura<br />

2000-Gebiete negativ einzuwirken. Bei Vorhaben außerhalb der Kulisse ist für die Ermittlung<br />

der Prüfpflicht maßgebend, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Projekt<br />

und prognostizierten Veränderungen im Gebiet herstellbar ist (MATTHÄUS 2003).<br />

Eine FFH-VP ist nicht in jedem Fall, sondern nur dann in einem Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls<br />

erforderlich ist, weil ein Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten<br />

oder Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dies ist<br />

vor Durchführung einer FFH-VP im Rahmen einer sogenannten FFH-Vorprüfung, FFH-<br />

Screenings oder einer sogenannten Prognose, festzustellen (siehe Abbildung 14 Seite<br />

56). Diesem Erfordernis tragen die dem Gesetz nachgeordneten Rechtsvorschriften<br />

Rechnung, indem sie die Durchführung der FFH-VP vom Ergebnis einer solchen Vor-<br />

18 Europäische Kommission (2007): Auslegung zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitatrichtlinie'<br />

92/43/EWG.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 56<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

prüfung abhängig machen (GERß 1999, GELLERMANN, 2001, AG FFH-VP 1999, HESSI-<br />

SCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT LÄNDLICHER RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 2005).<br />

1. Vorprüfung/Erheblichkeit:<br />

§ 10<br />

BNatSchG<br />

Könnte ein FFH-/NATURA 2000-Gebiet durch den Plan oder das Projekt in<br />

seinen Erhaltungs- oder Schutzzielen erheblich beeinträchtigt werden<br />

(Beachtung von möglichen Summationswirkungen)?<br />

JA<br />

NEIN<br />

potenziell erhebliche Beeinträchtigung;<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

nach § 34 erforderlich<br />

keine potenziell erhebliche Beeinträchtigung;<br />

keine Verträglichkeitsprüfung<br />

erforderlich:<br />

Projekt verträglich/zulässig<br />

Abbildung 14: Ablaufschema der Vorprüfung/Screening.<br />

Wird aufgrund einer solchen Vorprüfung festgestellt und entschieden, dass eine FFH-<br />

VP nicht erforderlich ist, muss die dabei zu treffende Feststellung letztlich auch dem<br />

Maßstab des Art. 6 Abs. 3 S. 2 FFH-Richtlinie bzw. des §34 Abs. 2 BNatSchG standhalten<br />

können und die Verträglichkeit des Projektes oder Planes mit den<br />

Erhaltungszielen des in den Blick genommenen Natura 2000-Gebietes sicherstellen.<br />

Unter den Voraussetzungen, dass eine FFH-VP nicht erforderlich ist, wird eine Zulassung<br />

oder Durchführung des Vorhabens dann unmittelbar möglich (SCHAAL 2004)<br />

(siehe Abbildung 15 Seite 57).<br />

Ist hingegen eine FFH-VP notwendig, hängt es vom Ergebnis dieser Prüfung ab, ob<br />

das Projekt oder der Plan zugelassen werden kann. Kann durch die FFH-VP eine erhebliche<br />

negative Beeinträchtigung ausgeschlossen werden, ist eine Realisierung<br />

möglich.<br />

Die Vorprüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung zeigen im Verfahrensgang weitgehende<br />

Identität. Der erhebliche Unterschied zwischen diesen beiden Prüfebenen<br />

besteht im Grad ihrer Differenziertheit. Die Vorprüfung ist nur eine überschlägige Betrachtung,<br />

die auch durch eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde<br />

erfolgen kann, sofern diese nicht zugleich zulassende Behörde ist. Lassen sich die negativen<br />

Beeinträchtigungen nicht ausschließen, löst dies die Pflicht zur Prüfung der<br />

FFH-Verträglichkeit aus (MATTHÄUS 2003).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 57<br />

§ 34<br />

BNatSchG<br />

2. Verträglichkeitsprüfung:<br />

• Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen<br />

Bestandteile (Lebensräume und Arten)<br />

• Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes<br />

auf die Lebensräume und Arten<br />

• Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen<br />

und Schutzzweck (unter Berücksichtigung möglicher Summationswirkungen)<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen<br />

zu erwarten?<br />

Keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Erhaltungszieles und des<br />

Schutzzweckes zu erwarten?<br />

Maßnahmen zur<br />

Schadensbegrenzung<br />

weiterhin Beeinträchtigungen zu<br />

erwarten?<br />

JA<br />

NEIN<br />

Projekt<br />

verträglich/zulässig<br />

Projekt unverträglich/unzulässig<br />

Abbildung 15: Ablaufschema Verträglichkeitsprüfung.<br />

Die dann durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung beinhaltet eine differenzierte<br />

Auseinandersetzung mit dem Gebiet als solchem und den einzelnen Erhaltungszielen,<br />

die spezifisch für das spezielle Gebiet sowie für die spezifischen Lebensraumtypen und<br />

Arten definiert werden. Hierzu sind ein genauer Kenntnisstand zum Vorkommen sowie<br />

zum Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten erforderlich (PLANUNGSGRUP-<br />

PE ÖKOLOGIE+UMWELT 1999, MIERWALD ET AL. 2004).<br />

Kommt die FFH-VP zu einem Negativergebnis, weil das Projekt oder der Plan zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteilen führen kann bzw. eine Beeinträchtigung des Natura<br />

2000-Gebietes nicht ausgeschlossen werden kann, so ist die Zulassungsfähigkeit eines<br />

Projektes davon abhängig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3<br />

bis 5 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie erfüllt werden (FFH-<br />

Ausnahmeregelung).<br />

Das Ausnahmeverfahren (siehe Abbildung 16 Seite 58) ist durch einen Verwaltungsakt<br />

gekennzeichnet, in dem von externer Seite im Wesentlichen die Alternativenprüfung<br />

(Nachweis des Vorhabensträgers, dass es zum beantragten Vorhaben keine zumutbare<br />

Alternative gibt) und die Erarbeitung eines Vorschlags zum sogenannten Kohärenz-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 58<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ausgleich gefordert sind (Maßnahmen zum Funktionsausgleich und damit auch zu Sicherung<br />

des kohärenten Natura 2000-Netzes, Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL). Ein<br />

konditionierender Belang ist zudem das öffentliche Interesse, das den Schutz betroffener<br />

Arten und Lebensräume, der ebenfalls ein öffentliches Interesse darstellt,<br />

begründet im Range nachordnen kann.<br />

Abbildung 16: Ablaufschema Ausnahmeregelung.<br />

Das zur Rechtfertigung des Ausnahmeverfahrens geltend gemachte öffentliche Interesse<br />

muss in dem Sinne "zwingend" sein, was z. B. für die Gesundheit des Menschen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 59<br />

stets in Anspruch genommen werden kann. Eine Legaldefinition zu diesem Ausnahmetatbestand<br />

gibt es nicht. Nach der bisherigen Judikatur 19 ist es jedoch geboten, einen<br />

strengen Maßstab anzulegen. Die Konkretisierung dieser Anforderung sowie eine Erläuterungen<br />

verschiedener unbestimmter Rechtsbegriffe erfolgte durch eine<br />

ausführliche Kommentierung seitens der LANA (2004a, b).<br />

Hinsichtlich der Alternativenprüfung ist dabei das Kriterium der Zumutbarkeit von maßgeblicher<br />

Bedeutung. Die Zumutbarkeit entspricht dem im deutschen wie im<br />

europäischen Recht (vgl. Art. 3b Abs. 3 EG-V) verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

(NIEDERSTADT 1998, BUGIEL 1998, FRENZ 1997). Dabei kommen im Grundsatz auch finanziell<br />

aufwändigere Lösungen als "zumutbare Alternative" in Betracht. Eine konkrete<br />

Bewertung ist schließlich der Abwägung der Einzelfallaspekte vorbehalten. Nach<br />

SPORBECK (1998) sind Alternativen dann zumutbar bzw. verhältnismäßig, wenn der<br />

Zweck des Vorhabens ohne oder mit geringen Abstrichen erreicht werden kann und die<br />

etwaigen Mehrkosten durch die Alternativlösung dem besseren Schutz des Gebietes<br />

angemessen sind. Eine Alternative ist i.d.R. dann unzumutbar, wenn sie die Realisierung<br />

eines Projektes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich macht.<br />

Bei den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses werden abhängig<br />

von der Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen oder Arten unterschiedliche<br />

Maßstäbe angesetzt. Bei Gebieten mit Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen oder<br />

Arten sind als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche<br />

anzuerkennen, die im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der<br />

öffentlichen Sicherheit einschließlich der inneren Sicherheit und dem Schutz der Zivilbevölkerung<br />

oder im Zusammenhang mit den maßgeblich günstigen Auswirkungen des<br />

Projekts auf die Umwelt stehen (EU-Kommission 2000, 2001). Dem Wortlaut nach sind<br />

diese Anforderungen bereits dann zu stellen, wenn das vom Projekt betroffene Gebiet<br />

einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art einschließt. Eine unmittelbare<br />

Betroffenheit dieser Teile des Gebietes ist für die Auslösung dieser Ausnahmevoraussetzung<br />

nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Regelung<br />

ebenso wie aus dem Schutzzweck (MIERWLAD ET AL. 2004). Prioritäre Lebensraumtypen<br />

oder Arten werden regelmäßig bereits dann gefährdet, wenn die sie umgebenden<br />

nicht-prioritären Lebensraumtypen oder Arten durch Projekte beeinträchtigt werden<br />

19 BVerwG, Urteil v. 27. 01.2000, 4 C 2.99<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 60<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

(NIEDERSTADT 1998). Gleichwohl ist bei der Ermittlung und Entscheidung der Ausnahmevoraussetzungen<br />

zu berücksichtigen, von welcher Relevanz die Auswirkungen des<br />

Projektes auf die prioritären Bestandteile des Gebietes sind.<br />

Vergleichbare Schemata zur FFH-VP sind zahlreich und vielfältig publiziert worden, in<br />

Leitfäden und Arbeitshilfen enthalten und Bestandteil untergesetzlicher Regelungen<br />

(SPORBECK 1998, BAUMANN ET AL. 1999, FROELICH&SPORBECK 2002, KAISER 2003,<br />

BDLA 2004, HOFFMANN-LOß & WEYER 2006, LAMBRECHT ET AL. 2004a, 2004b, 2004c,<br />

2007, LFU 2003a). Nahezu alle Schemata weisen umfangreiche Parallelen auf und haben<br />

dadurch zur Etablierung eines methodisch-fachlichen Standards beigetragen.<br />

Eine Vermischung der FFH-VP mit Schritten aus der Ausnahmeregelung (z.B. Ausgleichsmaßnahmen)<br />

ist nicht zulässig (AG FFH-VP 1999). Auch die Implementierung<br />

von Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen (SPORBECK 1998, JESSEL 1999)<br />

sowie Hinweise zu Ausgleichsmaßnahmen, wie sie bei KAISER (1998) aufgezeigt werden,<br />

sind nicht Bestandteil der FFH-VP.<br />

Bei einem positiven Ergebnis der FFH-VP ist hingegen eine Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzungen<br />

nicht erforderlich. In diesem Fall wäre eine Zulassung des<br />

Vorhabens unmittelbar möglich. Während bei der Auswahl der Gebiete eine Berücksichtigung<br />

wirtschaftlicher Interessen nicht zulässig ist, können diese bei der Zulassung<br />

von Plänen oder Projekten in die Abwägung des Ausnahmeverfahrens eingestellt werden<br />

(EuGH-Urteil: Lappelbank-Urteil vom 11.07.1996, Rechtssache C-44/95<br />

Kommission/Großbritannien).<br />

Die über den Weg der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassenen Vorhaben und Maßnahmen<br />

müssen in der Berichtspflicht (siehe Kapitel 1.2.3.2 Seite 23 und Kapitel<br />

1.2.5.2 Seite 26) dargelegt werden.<br />

1.5.4 PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG EINER FFH-VP<br />

Die fachliche Pflicht zur Durchführung einer FFH-VP lässt sich bereits aus der Präambel<br />

der Richtlinie ableiten. Hier wird gefordert:..."Pläne und Projekte, die sich<br />

...wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen"...<br />

Mit dem Adjektiv 'wesentlich' wird hier die Einschränkung auf negative Auswirkungen<br />

vermieden. Dabei reicht aber bereits die theoretische Möglichkeit ('könnten'), dass eine<br />

solche Auswirkung eintreten könnte, als Auslöser für die FFH-VP-Pflicht. Damit liegt<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 61<br />

beim Vorhabens- bzw. Planungsträger die Beweislast zur Darlegung, dass sein Vorhaben<br />

oder seine Planung FFH-verträglich ist. Die Prüfung 'angemessen' auszugestalten,<br />

ist Gegenstand von Leitfäden und Praxisempfehlungen der EU-Kommission (EUROPÄI-<br />

SCHE KOMMISSION 2000).<br />

Entgegen den Formulierungen in der Präambel werden im Artikel 6 Abs. 2 und 3 'erhebliche'<br />

Beeinträchtigungen gefordert, um die Prüfpflicht der FFH-Verträglichkeit<br />

auszulösen. An dieser Stelle wird die in der Präambel dargelegte Intention des Richtliniegebers<br />

für die Umsetzung und praktische Anwendung konkretisiert.<br />

Dabei ist die Größe des Projektes zunächst unwesentlich, so dass sowohl der Bau einer<br />

Bundesfernstraße als auch die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

unter die Anwendung des Artikels 6 FFH-Richtlinie fallen (SPORBECK 1998).<br />

Tabelle 3:<br />

Pläne<br />

Pläne und Projekte nach FFH-RL (verändert nach AG FFH-VP 1998 und<br />

STOLLMANN 1999).<br />

Raumordnungspläne auf Landes- und regionaler Ebene<br />

Flächennutzungspläne<br />

Bebauungspläne, Vorhabens- und Erschließungspläne<br />

Satzungen für den Innenbereich nach §34 Abs. 4 BauGB<br />

Satzungen für den Außenbereich nach §35 Abs. 6 BauGB<br />

Bedarfspläne für Verkehr auf Bundes- und Landesebene<br />

Wasserwirtschaftliche Rahmen- oder Bewirtschaftungspläne<br />

Abfallwirtschaftspläne<br />

Luftreinhaltepläne<br />

Lärmminderungspläne<br />

Projekte<br />

Errichtung von Anlagen der Anhänge I und II der UVP-RL*<br />

Sonstige Eingriffe im Sinne der UVP-RL*<br />

* mehrstufiges Planverfahren möglich<br />

Eine wesentliche Frage zur Klärung der Prüfpflicht ist die Einordnung des Vorhabens<br />

nach den Begriffbestimmungen von Plänen und Projekten sowie ob es sich um Maßnahmen<br />

handelt, die eine Wirkungsrelevanz im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den<br />

Erhaltungszielen haben. Während der Projektbegriff über die UVP-Richtlinie und das<br />

UVPG weitgehend geklärt ist, finden sich für den Begriff 'Pläne' in der FFH-RL selbst<br />

keine Definitionen (STOLLMANN 1999), so dass behelfsweise empfohlen wird, alle öf-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 62<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

fentlichen raumrelevanten Planungen zu fassen, wenn diese einen so konkreten Flächenbezug<br />

haben, dass Beziehungen zu einzelnen FFH-Gebieten hergestellt werden<br />

können (AG FFH-VP 1999, STOLLMANN 1998) und deren Festlegung auf nachfolgende<br />

Zulassungsverfahren Einfluss nehmen können (GELLERMANN 1998, SCHINK 1999).<br />

Darüber hinaus sind allerdings auch zulassungsfreie Maßnahmen einer Prüfpflicht unterworfen,<br />

sofern sich mit ihnen Auswirkungen auf FFH-Gebiete bzw.<br />

Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen verinden können.<br />

Die formale Pflicht zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen besteht seit<br />

1994 und leitet sich aus den Anforderungen und den Umsetzungsfristen (siehe Kapitel<br />

3.2.2.2) der Richtlinie ab (KAISER 2003).<br />

Im Artikel 4 der Richtlinie ist definiert, dass ein Gebiet ab dem Zeitpunkt den Bestimmungen<br />

des Artikel 6 Abs. 2, 3 und 4 unterliegt, ab dem es von der Kommission in die<br />

Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB/SCI) aufgenommen ist.<br />

Durch die Fristversäumnisse bei der Umsetzung war es zu erheblichen Vollzugsproblemen<br />

und –defiziten gekommen. So kann grundsätzlich angenommen werden, dass<br />

die Verpflichtung, die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen, bereits seit ihrer Verabschiedung<br />

und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am<br />

22.07.1992 besteht (MODER 1998). Damit waren die Mitgliedstaaten zum Stillhalten<br />

verpflichtet, um eine Missachtung der Richtlinie zu vermeiden. Denkbar wäre allerdings<br />

auch der Stichtag 22.07.1994 20 , da die Richtlinie aufgrund ihrer verspäteten Umsetzung<br />

in nationales Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist (2 Jahre) direkt anzuwenden<br />

gewesen wäre (ELLWANGER 1999). Das BVerwG entschied 1998 mit seinem Urteil zur<br />

Ostsee-Autobahn A 20 21 , dass Vorhaben ohne die Umsetzung der FFH-Richtlinie nicht<br />

leichter ausführbar sein dürfen, als mit Umsetzung (MÖLLER-MEINECKE 1999b), womit<br />

die Problematik der faktischen Vogelschutzgebiete und potenziellen FFH-Gebiete aufgeworfen<br />

wurde.<br />

20 Am 22.07.1992 wurde die FFH-RL zwar im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

veröffentlicht, die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (2 Jahre) bezieht<br />

sich jedoch auf ihre Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedstaaten am 09.06.1992. Richtig<br />

müsste es daher heißen 10.06.1994.<br />

21 BVerwG 4 A 10.97 - Urteil vom 18. Dezember 1998<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 63<br />

Die Probleme, die sich aus diesen Fristversäumnissen ergeben, haben in einigen Fällen<br />

zu Genehmigungen geführt, deren Rechtmäßigkeit mit erheblichen Zweifeln<br />

behaftet sind (ELLWANGER 1999). Insbesondere längerfristig gültige und regelmäßig<br />

fortzuschreibende Planungsinstrumente (Regionalpläne, Flächennutzungspläne etc.)<br />

sind hiervon betroffen.<br />

Auch ein Konzertierungsgebiet unterliegt während der Konzertierungsphase und bis<br />

zur Beschlussfassung dem Artikel 6 Abs. 2.<br />

Eine noch nicht abgeschlossene Ausweisung der Natura 2000-Gebiete verursacht<br />

Rechts- und Verfahrensunsicherheit. Beispielsweise verhindert nach Meinung von<br />

SCHARECK (2000) das Fehlen von Erhaltungszielen die Prüfpflicht der FFH-<br />

Verträglichkeit, da damit die Prüfmaßstäbe nicht zu Verfügung stehen und ein rechtssicheres<br />

Prüfergebnis nicht erzielt werden kann. Vor diesem Hintergrund entbrannte ein<br />

intensiver Streit um die Frage, in welchen Fallgestaltungen bzw. bei welchem Verfahrensstand<br />

die Prüfpflicht einsetzt (APFELBACHER ET AL. 1999, AG FFH-VP 1999,<br />

THYSSEN, 1998). Von anderer Seite wird dem Vorsorgeprinzip Folge geleistet und bis<br />

zum Vorliegen einer Gemeinschaftsliste auf EU-Ebene jedes Projekt und jeder Plan als<br />

prüfpflichtig erachtet (AG-FFH-VP 1999). Der Vorhabensträger geht hier aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit in Vorleistung, wobei er Aufgaben übernimmt, die die staatlichen<br />

Stellen schon seit Jahren hätten erledigen müssen. Schließlich gilt in diesem Zusammenhang<br />

der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz 22<br />

(ERBGUTH & STOLLMANN 1997, STOLLMANN 1999).<br />

Inzwischen liegen bei den Naturschutzverwaltungen für einen Großteil der Gebiete Erhaltungsziele<br />

vor, wenngleich diese im Rahmen der Managementpläne noch einer<br />

Prüfung und möglichen Korrektur unterzogen werden. Tritt dennoch der Fall ein, dass<br />

keine Erhaltungsziele vorliegen, müssen diese im Rahmen der FFH-VP erarbeitet bzw.<br />

abgeleitet werden (MATTHÄUS 2003). Hierzu sollte eine intensive fachtechnische Erörterung<br />

mit der zuständigen Naturschutzverwaltung praktiziert werden (JESSEL 1999),<br />

damit die Ziele auch verbindlichen Bestand erhalten und als einzige relevante Bewertungsgrundlage<br />

klassifiziert werden. Grundlage für die Herleitung müssen dabei stets<br />

die Ausführungen des Standard-Datenbogens sowie die Maßstäbe des Richtlinientextes<br />

sein. Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmen-<br />

22 §24 VwVfG: Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch die Behörde<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 64<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

pläne sowie Landschaftspläne zur Ableitung heranzuziehen (KAISER 1998), ist nicht<br />

richtlinienkonform. Hierbei kann sich auch die Frage stellen, wie mit Neufunden von Arten<br />

und Lebensraumtypen, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind,<br />

umzugehen ist. Zwar ist das entsprechende Gebiet bereits ohne diesen Fund als Meldegebiet<br />

fachlich akzeptiert und in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden,<br />

dennoch kann der entsprechende Arten- oder Lebensraumfund in seiner Charakteristik<br />

Qualitäten (z.B. Repräsentanz, Populationsgröße, Gefährdung, Erhaltungszustand)<br />

aufweisen, die einen Meldegrund rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn es sich bei den Arten um solche mit einem ungünstigen Erhaltungszustand handelt.<br />

Ein besonderer Fall ist die FFH-VP in der Bauleitplanung. Hier müssen die Kommunen<br />

nach §1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB selber die Zulassungsprüfung ihrer Pläne und Projekte<br />

durchführen, woraus zwangsläufig ein Befangenheitsproblem in Hinblick auf den gutachterlichen<br />

Charakter einer FFH-VP und die abwägungsfreie Entscheidung<br />

erwachsen (MATTHÄUS 2003, BERNOTAT 2006b). So ist es bei Bauleitplänen Aufgabe<br />

des Planungsträgers, im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die Verträglichkeitsprüfung<br />

vorzunehmen (vgl. §1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, §19d BNatSchG 23 ). Hier<br />

muss die planende Gemeinde ggf. selbst die Erheblichkeitsschwelle und die Ausnahmevoraussetzungen<br />

der zwingenden Gründe und der Alternativen prüfen und den<br />

Ausgleich sicherstellen. Allerdings resultiert aus dem Eigeninteresse der Kommune an<br />

rechts- und verfahrenssicheren Unterlagen ohne Abwägungs- oder Verfahrensfehler,<br />

dass eine fachlich und formalrechtlich einwandfreie Kontrolle stattfindet (SCHRÖDTER<br />

2001, LAMBRECHT ET AL. 2007b).<br />

Für das einzelne Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplanes nach §30 oder §33<br />

BauGB ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, da vorausgesetzt wird, dass<br />

die Prüfpflicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgearbeitet wurde<br />

(SCHRÖDTER 2001). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht auch für diese Fälle<br />

eine Prüfpflicht, sofern eine Wirkungsrelevanz für das FFH-Gebiet bzw. die Erhaltungsziele<br />

erkennbar ist. Für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach §34 und für<br />

Außenbereichsvorhaben nach §35 BauGB sowie für Bebauungspläne, die eine Plan-<br />

23 In der Fassung vom 30. April 1998<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 65<br />

feststellung ersetzen, besteht bei entsprechender Wirkungsrelevanz ebenfalls Prüfpflicht<br />

(POLENZ V. HAHN 1998).<br />

1.5.5 ZIELE DER FFH-VP<br />

Das originäre Ziel der FFH-VP ist die Bereitstellung eines rechtswirksamen Instrumentes<br />

zur Bewertung und Prüfung von Vorhaben bzw. deren Wirkungen auf die Schutzund<br />

Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete im Rahmen von Genehmigungsverfahren<br />

(LOUIS 2001). Auf diese Weise werden die Ziele des europäischen<br />

Naturschutzrechts auf der Ebene der einzelnen Natura 2000-Gebiete operationalisierbar<br />

und als integrativer Bestandteil von Genehmigungsverfahren auch justiziabel<br />

(NEBELSIECK 2003).<br />

Mit der FFH-VP können damit die Ziele und Ansprüche des Naturschutzrechtes gegenüber<br />

anderen Belangen durchgesetzt und in den Beschlussfassungen der<br />

Verfahren rechtswirksam verankert werden GELLERMANN 2001).<br />

1.6 PRAXIS DER FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG<br />

Um die FFH-VP zu diesem oben skizzierten Instrument zu machen, bedarf es differenzierter<br />

inhaltlicher und methodischer Maßgaben (EU-KOMMISSION 2001). Diese<br />

Maßgaben resultieren aus dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den biologischökologischen,<br />

respektive naturschutzfachlichen Belangen sowie aus rechtlichen und<br />

administrativen Vorgaben. In diesem Zusammenhang ist auf bereits erkennbare und<br />

z.T. deutliche Differenzen zwischen diesen fachlichen Ansprüchen und den formellen<br />

Vorgaben hinzuweisen. So stehen beispielsweise einem sehr differenzierten Prüfkatalog<br />

zur FFH-Vorprüfung (BMVBW 2004 24 ) im Rahmen von Verwaltungsvorschriften<br />

weitgehend pauschalierte Positivlisten 'nicht erheblicher Beeinträchtigungen' gegenüber<br />

(VwV Natura 2000 25 ). Detaillierte Ausführungen zu Begriffsbestimmungen,<br />

Beeinträchtigungsintensitäten und Inhalten der Prüfung finden sich unter anderen bei<br />

GELLERMANN (2001).<br />

24 BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN (BMVBW) (2004): Leitfaden<br />

zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP). Ausgabe<br />

2004.<br />

25 MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2001): VwV NATURA 2000 - Gemeinsame<br />

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum, des<br />

Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der<br />

§§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20 FFH.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 66<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Auszug aus: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 12.03.2004, Referat 43<br />

5.1.3 Regelbeispiele nicht erheblicher Beeinträchtigungen<br />

Nachfolgend werden beispielhaft Vorhaben und Maßnahmen benannt, die in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

für die Erhaltungsziele darstellen und daher im Regelfall keine Projekte i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG<br />

sind:<br />

• Maßnahmen der naturschonenden Unterhaltung und Instandsetzung von Dämmen und Deichen,<br />

• Unterhaltung von Drainagen,<br />

• Maßnahmen des naturnahen Ausbaus bei Teichen und der kleinräumigen naturnahen Umgestaltung von Bach- und<br />

Grabenverrohrungen (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG),<br />

• Bau und Betrieb gewässerkundlicher Messanlagen,<br />

• Ein- und Ausstiegsvorrichtungen an Kanustrecken, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar<br />

betroffen werden,<br />

• Erstaufforstung und Kahlschläge innerhalb eines Natura 2000-Gebietes, wenn nicht FFH-Lebensräume oder Lebensstätten<br />

von Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• Maßnahmen des forstlichen Wegebaus unter forstfachlicher Aufsicht, sofern keine Übererschließung erfolgt und<br />

standortgemäße Materialien verwendet werden; dies gilt nicht für Wegeneubau in Lebensraumtypen mit einer Fläche<br />

unter 50 ha,<br />

• Maßnahmen, die eine Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Düngeverordnung oder eine Befreiung nach § 10 Abs.1 Satz 1<br />

SchALVO erfordern, außer wenn FFH-Lebensräume oder Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• Pflege und Unterhaltung öffentlicher Gärten und Parks, soweit die Erhaltungsziele beachtet werden,<br />

• Bau, Ausbau und Unterhaltung von Rad-, Wander- und landwirtschaftlichen Wegen innerhalb eines Natura 2000-<br />

Gebietes, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• Lärmschutzwälle und -wände an Straßen- und Schienenwegen, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten<br />

von Arten unmittelbar überbaut werden,<br />

• Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen z.B. von Verkehrswegen, Ver- und<br />

Entsorgungsleitungen und -anlagen, Bewässerungsanlagen,<br />

• bestandsorientierte Ausbau- und Ergänzungsmaßnahmen an Verkehrswegen und -einrichtungen überwiegend auf<br />

den zu diesen gehörenden Flächen, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar überbaut<br />

werden,<br />

• Verlegung von Rohrleitungen zur Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung sowie von Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />

soweit die Verlegung in oder am Rand von Wegen/Straßen erfolgt, außer wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten<br />

von Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung einschließlich Grabenunterhaltung,<br />

• Schließung von Baulücken im Innenbereich gemäß § 34 BauGB,<br />

• privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB im räumlichen Zusammenhang mit<br />

der Hofstelle (mit und ohne Wohnstätte, auch Teilaussiedlung) eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs<br />

oder Gartenbaubetriebs sowie die zur Fortführung der extensiven Grünlandnutzung im Natura 2000-Gebiet<br />

unverzichtbaren landwirtschaftliche Bauten (wie z.B. Stallbauten),<br />

• bauliche Erweiterung eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB, wenn die<br />

Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist und Lebensraumtypen oder Lebensstätten<br />

von Arten nicht unmittelbar betroffen werden,<br />

• begünstigte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB,<br />

• verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 1 LBO. Dies gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich nach den Nrn. 3, 24,<br />

26, 27, 29, 31, 38 bis 42 und 67 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, wenn Lebensraumtypen oder Lebensstätten von<br />

Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• verfahrensfreie Veränderungen an Gebäuden innerhalb eines Natura 2000-Gebietes, außer wenn Lebensstätten von<br />

Arten unmittelbar betroffen werden,<br />

• Erweiterung von Rohstoffabbaustätten, falls diese Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten enthalten, die ursächlich<br />

auf die Rohstoffgewinnung zurückzuführen sind und durch die Erweiterung nicht beeinträchtigt werden, und<br />

andere Lebensraumtypen oder Arten, die nicht ursächlich auf die Rohstoffgewinnung zurückzuführen sind, nicht unmittelbar<br />

betroffen sind,<br />

• Genehmigungsfreie Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 Abs.1 Satz 2<br />

BImSchG)<br />

• Verlängerung oder Erneuerung bisher erteilter befristeter Gestattungen und Genehmigungen; unberührt bleiben andere,<br />

z.B. wasserrechtliche und gewässerökologische Versagungsgründe.<br />

Tabelle 4:<br />

Positivliste von Beeinträchtigungen, die i.d.R. unerheblich sind (Auszug aus Verwaltungsvorschrift<br />

VWV Natura 2000 von Baden-Württemberg 26 ).<br />

26 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerium Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums<br />

und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§26a bis 26e<br />

des Naturschutzgesetzes (VwV Natura 2000) vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20 FFH GABl<br />

2001 S. 891 ff.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 67<br />

1.6.1 RECHTLICHE/ADMINISTRATIVE MERKMALE UND ANFORDERUNGEN<br />

Die rechtlichen und administrativen Merkmale und Anforderungen einer FFH-VP bestehen<br />

in der für den spezifischen Fall rechtssicheren Anwendung der Gesetzgebung<br />

sowie der Berücksichtigung von Verwaltungsvorschriften und anderen verbindlichen<br />

Rechtsakten. Schließlich finden die formalen Anforderungen an die FFH-VP ihren Niederschlag<br />

in zahlreichen ministeriellen Erlassen (MNLU 2000, MURL 2000, StMLU<br />

2000, MU 2001) und Leitfäden (WEIHRICH 2003, FROELICH & SPORBECK 2002).<br />

Der angestrebten Rechtssicherheit steht entgegen, dass bereits bei der Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie in nationales Recht (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz vom<br />

30.04.1998) beim Vergleich der Texte von FFH-Richtlinie und Bundesgesetz deutliche<br />

Abweichungen auffallen, die die Europarechtskonformität der Umsetzung erheblich in<br />

Zweifel ziehen (GELLERMANN 1998, RÖDIGER-VORWERK 1998, STOLLMANN 1999). Hieraus<br />

resultierte aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit und unter dem<br />

Gesichtspunkt höchster Planungs-, Verfahrens- und Rechtssicherheit die Empfehlung,<br />

sich ausschließlich am Richtlinientext zu orientieren und die nationalen Vorschriften<br />

nachrangig zu behandeln (AG FFH-VP 1999, STOLLMANN 1999, WEIHRICH 1999). Die<br />

Zulässigkeit und Rechtskonformität einer solchen Vorgehensweise wurde vom EuGH<br />

in seinem 'Großkrotzenburg-Urteil' 27 klargestellt.<br />

Wenngleich die Richtlinienkonformität der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Bundesdeutsches<br />

Recht sowie in Länderrechte ebenso wie die erlassenen<br />

Verwaltungsvorschriften kritisch zu hinterfragen und teilweise in Abrede zu stellen sind,<br />

kann eine FFH-VP keine grundsatzrechtliche Auseinandersetzung hierzu leisten.<br />

In der Planungspraxis empfiehlt sich deshalb, stets die aus der Umsetzung des Europarechts<br />

resultierende nationale bzw. landesgültige Rechtsgrundlage heranzuziehen,<br />

was dazu führt, dass im Regelfall die Ländergesetze sowie entsprechende länderspezifische<br />

Verwaltungsvorschriften Grundlage des Prüfverfahrens werden (BERNOTAT<br />

2006b, LANA 2004b). Über den Weg einer differenzierten und verbindlichen Behördenabstimmung<br />

können die richtigen und für den spezifischen Fall zutreffenden<br />

Regularien ermittelt werden. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die zur Entscheidung<br />

heranzuziehenden Rechtsakten liegt dem Grund nach bei den jeweiligen<br />

Zulassungs- und Genehmigungsbehörden, so dass dem FFH-Gutachter kaum eine<br />

27 Urteil vom11.08.1995 (Az. C-431/92) Kommission/Bundesrepublik Deutschland<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 68<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

andere Möglichkeit bleibt, als sich der Ergebnisse einer solchen Abstimmung zu bedienen<br />

(MATTHÄUS 2003).<br />

Schwierig wird die Entscheidung über die Prüfgrundlage wenn erkennbar die Situation<br />

besteht, dass die mittelbaren Rechtsgrundlagen in nicht zulässiger Weise von den<br />

Richtlinien abweichen und hieraus eine Rechtsunsicherheit des Verfahrens entstehen<br />

kann (SCHREIBER 2003).<br />

1.6.2 DAS EUGH-URTEIL VOM 10.01.2006<br />

Bestätigung erhielten die kritischen Einschätzungen zur Richtlinienkonformität der bundesdeutschen<br />

Umsetzung der EU-Richtlinien 2006 durch den Europäischen<br />

Gerichthof 28 . So stellt das Gericht fest, dass Deutschland die EU-Richtlinien in mehreren<br />

Punkt nicht richtlinienkonform umgesetzt hat. Dargestellt sind diese Mängel in<br />

insgesamt 6 Rügen 29 , womit der EuGH sein Urteil begründet. Das Urteil hat für den europäischen<br />

Gebietsschutz und den europäischen Artenschutz eine erhebliche<br />

Rechtsunsicherheit verursacht, die spontan eine Sensibilisierung und Vorsicht im Umgang<br />

mit dem europäischen Habitat- und Artenschutzrecht in Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren hervorrief, nicht zuletzt vor dem Hintergrund drohender<br />

Zwangsgelder (VOSSEN 2006). Die Angemessenheit dieser Sensibilität wird vom Na-<br />

28 Urteil des EuGH v. 10.1.2006 in der Rs. C-98/03.<br />

29 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hat,<br />

A indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel<br />

4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der<br />

natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6<br />

Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die<br />

Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte<br />

ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

B Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich<br />

beeinträchtigen könnten,<br />

C bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich<br />

der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,<br />

E Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz<br />

nicht ausreichend berücksichtigen, und<br />

F nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote<br />

enthalten,<br />

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der<br />

Richtlinie 92/43 verstoßen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 69<br />

turschutz ebenso wie von den Verwaltungsjuristen einmütig bestätigt und begrüßt<br />

(BAUM 2006, GNOR 2006, GÜNTHER 2006, MAYR & SANKTJOHANSER 2006, SOBOTTA<br />

2006, VOSSEN 2006, VAGEDES 2006), da sich hieraus der Zwang ergab, die nationale<br />

Gesetzgebung nachzubessern und richtlinienkonform auszugestalten (GNOR 2006).<br />

Bezogen auf den Gebietsschutz und die in Zusammenhang mit diesen durchzuführenden<br />

Zulassungsprüfungen hat das Urteil v.a. zu einer überschießenden Absicherung<br />

von Planung und Verfahren geführt. So wurden vor Abschluss der Meldeliste auch<br />

zahlreiche potenzielle bzw. faktische Gebiete bei möglichen Vorhabenswirkungen einer<br />

FFH-Prüfung unterzogen. Darüber hinaus trug das Urteil auch zu einer Beschleunigung<br />

der Vogelschutzgebietsmeldung bei.<br />

1.6.3 FACHLICHE MERKMALE UND ANFORDERUNGEN<br />

Die Anforderungen und Auswirkungen auf Vorhaben, die einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung bedürfen, sind bereits umfangreich und detailliert dargelegt<br />

(z.B. BAUMANN ET AL. 1999, BERNOTAT & HERBERT 2001, BERNOTAT 2003, BERNOTAT<br />

2006b, BREUER 1999, BURMEISTER 2004, DOERPINGHAUS ET AL. 2003, 2005, EUROPÄI-<br />

SCHE KOMMISSION 2000 u. 2001, GÜNNEWIG ET AL. 1999, JESSEL 1999, LOUIS & ENGEL-<br />

ENGELKE 2000, LOUIS 2001, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER<br />

2001, STOLLMANN 1999, WEIHRICH 2001).<br />

Dabei kennzeichnen die Empfehlungen zu Umfang und Abfolge einer FFH-VP ein<br />

deutlich divergierendes Verständnis und methodische Uneinheitlichkeit. Zum Aufbau<br />

führt BURMEISTER (2004) den Begriff der Teilprüfungen ein. Damit gliedert er die Zulassungsprüfung<br />

in drei Teilprüfungen und ordnet diesen jeweils zentrale Prüffragen bzw.<br />

–aufgaben zu:<br />

Vorprüfung – können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele eines Gebietes<br />

mit Sicherheit ausgeschlossen werden?<br />

Verträglichkeitsprüfung – Kann ein Projekt/Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines<br />

in seinen für Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen?<br />

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen – Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen<br />

(Alternativenprüfung, zwingende Gründe) vor?<br />

Die Vorprüfung dient auch der frühzeitigen Erfassung und Berücksichtigung einfach gelagerter<br />

Fälle und der Niedrighaltung des Aufwandes. Die Länder können die<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 70<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Reichweite der Vorprüfung durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (bezogen<br />

auf §10 Abs 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG bzw. die landesrechtlichen<br />

Umsetzungsvorschriften) selber bestimmen (BURMEISTER 2004).<br />

Die Empfehlung, Vorhaben, bei denen die Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht<br />

überschritten wird, in sogenannten Positivlisten zu fassen, haben mehrere Bundesländer<br />

in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen zur Anwendung gebracht. Die LANA<br />

(2004b) 30 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass trotz der<br />

Regelvermutung ein atypischer Fall vorliegt.<br />

Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes einer FFH-VP schlägt KAISER (2003) eine<br />

Differenzierung in den eigentlichen Wirkraum und einen Referenzraum (mindestens<br />

gesamtes Natura 2000-Gebiet) vor.<br />

Für die Erfassung und Bewertung wurden in den letzten Jahren in mehreren Publikationen<br />

Qualitätsstandards präsentiert, die speziell auf die Lebensraumtypen und<br />

Anhang-Arten der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie ausgerichtet sind (VON<br />

DRACHENFELS 2004, FARTMANN ET AL. 2001, PETERSEN ET AL. 2003, 2004, HÜBNER ET<br />

AL. 2004). Darüber hinaus bieten die allgemeinen Qualitätsstandards von BRINKMANN<br />

ET AL. (1996), PLACHTER ET AL. (2002), RASSMUS ET AL. (2003), RECK (1992),<br />

SCHLUMPRECHT (1999) und TRAUTNER (1992) eine geeignete Orientierung, zumal<br />

FARTMANN ET AL. und PETERSEN ET AL. bei den letztgenannten Autoren zahlreiche Anleihen<br />

finden. Für die zielgerichtete Darstellung der Bestandssituation sind auch<br />

andere Faktoren wie Prädatoren der Anhang-Arten oder Habitatgestalter zu berücksichtigen<br />

(KAISER 2003). Im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung von<br />

Lebensräumen und Arten hat die LANA (2001) 31 Mindestanforderungen definiert und<br />

diese darüber hinaus auf ein Monitoring bezogen.<br />

Zum Thema der Prüfmaßstäbe ist der Erhaltungszustand der maßgeblichen Bestandteile<br />

der Erhaltungsziele, der Lebensraumtypen und Arten von Belang. Dabei kann bei<br />

30 LANA (2004b): Geschäftszeichen 83, Empfehlungen der LANA zu 'Anforderungen an die<br />

Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß §34<br />

BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP).<br />

31 LANA (2001): 81. Sitzung (September 2001 in Pinneberg) Arbeitskreis „Umsetzung der FFH-<br />

Richtlinie“<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 71<br />

einem günstigen Erhaltungszustand der Istzustand herangezogen werden, während<br />

bei ungünstigen Erhaltungszuständen von Lebensraumtypen und Arten, die nach den<br />

Erhaltungszielen zu einem günstigen zu entwickeln sind, der Sollzustand Prüfmaßstab<br />

sein muss (BURMEISTER 2004).<br />

Wege zur Ableitung von Erhaltungszielen als entscheidende Prüfmaßstäbe der FFH-<br />

VP werden u.a. von KAISER (2003) aufgezeigt.<br />

Zur Ermittlung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen haben sich an mehreren Stellen<br />

hochqualifizierte Expertenteams zusammengeschlossen und Definitionen,<br />

Postulate, Konventionen, Tendenzaussagen oder Schwellenwerte aufgestellt (RIECKEN<br />

1998, SCHREIBER 2003, 2004, DIERSCHKE ET AL. 2003, LANA 2004b, BURMEISTER<br />

2004, LAMBRECHT ET AL. 2004c und 2007a, MIERWALD ET AL. 2004). Dabei ist die Spanne<br />

von Grundanforderungen über sehr allgemein gehaltene Tendenzaussagen mit<br />

konditionellem Charakter (BURMEISTER 2004) bis zu in komplex verknüpften Konventionen<br />

enthaltenen Schwellenwerten (LAMBRECHT ET AL. 2004c und 2007a) sehr weit<br />

gefasst. Weit verbreitet ist die Meinung, dass eine Feststellung, ob eine Beeinträchtigung<br />

erheblich ist, nur im Einzelfall bestimmt werden kann (SPORBECK 1998) und dabei<br />

nicht nach eigenem Ermessen sondern objektiv entschieden werden muss (BURMEIS-<br />

TER 2004). Für diese Einzelfallbestimmung werden Kriterien wie Empfindlichkeit der<br />

betroffenen Lebensraumtypen und Arten, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung<br />

sowie Schutzwürdigkeit und Gefährdung herangezogen (RECK ET AL. 2001). Gleichwohl<br />

wird der Flächenentzug von (prioritären) Lebensraumtypen in den meisten Fällen<br />

als erhebliche Beeinträchtigung klassifiziert (SPORBECK 1998). Ebenfalls Konsens besteht<br />

darüber, dass Maßnahmen zum Kohärenzausgleich für die Feststellung der<br />

Erheblichkeit irrelevant sind und nicht der Abwägung unterliegen (LANA 2004a, LBV<br />

2000). Nach den behördlichen Regelungen verschiedener Bundesländer müssen sich<br />

erhebliche Beeinträchtigungen nicht nur kurzfristig auf Lebensraumtypen oder Arten<br />

auswirken.<br />

Definitionen und Beschreibungen dessen, was als Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />

bzw. Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen<br />

sind, finden sich z.B. bei BERNOTAT & HERBERT (2001), EU-KOMMISSION<br />

2000 u. 2001, WACHTER & JESSEL (2002), WEIHRICH (2001) und ZIESE (2001).<br />

Bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit ist zwischen der Sachebene und der Werteebene<br />

zu differenzieren (WACHTER & JESSEL 2002). Die Sachebene versteht sich als<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 72<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Prognose der Vorhabenswirkungen, während die Werteebene die Bewertung der prognostizierten<br />

Veränderungen im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung der<br />

Erhaltungsziele ist.<br />

Die FFH-VP stellt im Sinne einer JA/NEIN-Entscheidung die Verträglichkeit oder Unverträglichkeit<br />

eines Vorhabens fest. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den<br />

prognostizierten Beeinträchtigungen bzw. deren planerischen und rechtlichen Folgen<br />

findet erst im Ausnahmeverfahren statt, wo eine Quantifizierung des Ausmaßes der<br />

Unverträglichkeit dargelegt wird (KAISER 2003).<br />

Versuche zur Standardisierung der FFH-VP bzw. des gesamten Natura 2000-<br />

Verfahrens bemühen sich vielfach um Vereinfachung und Verschlankung der Methodik,<br />

wie z.B. mit Checklisten in Form dichotomer Schlüssel (SCHAAL 2004).<br />

Mehrere ursprünglich vorgeschlagene Elemente einer Standardisierung, z.B. eine Nullfall-Prognose<br />

(KAISER 1998), konnten sich nicht durchsetzen.<br />

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens als Rechtsfolge der FFH-VP wird gefordert, dass<br />

die Prognosen auch hinreichend wahrscheinlich eintreten. In diesem Zusammenhang<br />

ist auf die häufig mangelhafte fachliche Qualität der Grundlagen sowie auf die defizitäre<br />

Kenntnislage und fehlende Managementpläne hinzuweisen, womit sich zwangsläufig<br />

eine gewisse Ergebnisunschärfe und Prognoseunsicherheit verbindet (MIERWALD ET<br />

AL. 2004).<br />

1.6.4 PRÜFINHALTE, -UMFANG UND -METHODEN<br />

Die FFH-VP ist innerhalb der Zulassungsprüfung sowie als deren zentraler Teil präzise<br />

abgegrenzt.<br />

Tabelle 5: Gliederung FFH-Verträglichkeitsstudie (verändert nach AG-FFH-VP 1999).<br />

Inhalt<br />

Sachstand des Meldeverfahrens<br />

Projekt- und Planbeschreibung -<br />

Allgemeine Beschreibung des Natura<br />

2000-Gebietes<br />

Beschreibung und Wertung des Gebietes<br />

nach Natura 2000-Datenbogen für<br />

-Lebensräume Anhang I FFH-RL<br />

-Arten Anhang II FFH-RL<br />

Bemerkungen<br />

bis Gemeinschaftsliste vorliegt<br />

-<br />

mit möglichst allen Angaben und Wertungen<br />

einer offiziellen Meldung nach Phase 1<br />

des Anhang III FFH-RL<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 73<br />

Vögel Anhang I und Zugvögel nach Vogelschutz-RL<br />

Ableitung der Erhaltungsziele<br />

Auswirkungen des Projektes oder Planes<br />

Beeinträchtigungen von:<br />

-Lebensräume Anhang I FFH-RL<br />

-Arten Anhang II FFH-RL<br />

Vögel Anhang I und Zugvögel nach Vogelschutz-RL<br />

Mögliche Summationswirkungen und deren<br />

Auswirkungen und<br />

Beeinträchtigungen<br />

Votum des Gutachters zur Verträglichkeit<br />

in Abstimmung mit zuständiger Naturschutzverwaltung<br />

Neutrale Darstellung der Wirkungen, die<br />

von dem Projekt/Plan ausgehen<br />

-<br />

-<br />

plausibel, transparent und wissenschaftlich<br />

gesichert<br />

Sie umfasst inhaltlich allgemeine Informationen zum Stand des Meldeverfahren, quasi<br />

als Grundorientierung und Eichung bezüglich der aktuellen Position im Umsetzungsverfahren,<br />

Beschreibungen zum Projekt oder Plan, Beschreibungen zum betroffenen<br />

Gebiet einschließlich dessen maßgeblicher Bestandteile, Darstellungen oder Ableitungen<br />

von Erhaltungszielen, die Auswirkungen des Projektes bzw. Planes als Prognose<br />

der Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile sowie als Prognose im Zusammenwirken<br />

mit anderen Plänen und Projekten sowie die Beurteilung der FFH-<br />

Verträglichkeit im Sinne eines gutachterlichen Votums.<br />

Eine differenzierte und weit entwickelte Mustergliederung sowie eine Erläuterung und<br />

Kommentierung einer FFH-VP können BURMEISTER (2004) und MIERWALD ET AL.<br />

(2004) entnommen werden.<br />

1.6.5 POSITIONIERUNG IM PLANUNGSPROZESS<br />

Eine einheitliche und v.a. sinnhafte Positionierung der FFH-VP im Planungsprozess hat<br />

auch mehr als 10 Jahre nach Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht noch<br />

nicht zufriedenstellend stattgefunden. Vielfach kommt das Thema FFH verspätet auf<br />

die Tagesordnung des Planungsprozesses und verbindet sich dann meist mit mangelhaften<br />

Kenntnissen der Bedeutung möglicher Konsequenzen einer FFH-VP und mit<br />

durch Zeitdruck bedingten mangelhaften Erfassungsraten. Vielfach sind zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits eine vollständige Umweltverträglichkeitsstudie sowie ein Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan erstellt worden (BREUER 1999, 2000).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 74<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Bereits 1996 wurden die Bedeutung und die Konsequenzen der FFH-RL für die Eingriffsregelung<br />

von der Fachwelt differenziert dargelegt und erläutert (RIEKEN &<br />

SSYMANK 1996).<br />

Für die FFH-VP empfiehlt JESSEL (1999) die Erstellung eines eigenen <strong>Dokument</strong>es und<br />

korrigiert damit IVEN (1996), der davon ausging, dass den Anforderungen einer FFH-<br />

VP durch eine UVP respektive eine SUP (STÖGLEHNER 2003) nach Bundes- oder Landesrecht<br />

Genüge getan werden kann.<br />

Grundsätzlich sollte gelten, die FFH-VP möglichst früh im Planungsprozess durchzuführen,<br />

um damit die Höhe der FFH-bedingten Hürde erkennen zu können und die<br />

Planung entsprechend zu gestalten (KÜSTER 2001).<br />

1.6.6 POSITIONIERUNG IM VERWALTUNGSVERFAHREN<br />

Die FFH-VP versteht sich als eigenständiger Teil der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren<br />

und gelangt vielfach zu zentraler Bedeutung für die Feststellung der<br />

Zulässigkeit von Vorhaben bzw. Plänen und Projekten (BERNOTAT & HERBERT 2001,<br />

MARR-KLIPFEL 1999). Sie operationalisiert die Zulassungsprüfung nach Artikel 6 der<br />

FFH-Richtlinie im Verwaltungsverfahren.<br />

Um den stringenten Rechtsfolgen der FFH-Richtlinie Rechnung zu tragen, sollte die<br />

FFH-VP grundsätzlich auf der frühesten Planungsebene durchgeführt werden. So empfiehlt<br />

BURMEISTER (2004) die FFH-VP bereits im Raumordnungsverfahren<br />

durchzuführen, sofern keine sonstigen Pläne nach §35 Nr. 2 BNatSchG erforderlich<br />

sind.<br />

Die Notwendigkeit der Einführung eines neuen (förmlichen) Verfahrens im deutschen<br />

Naturschutzrecht ist mit der Prüfung auf Verträglichkeit nicht verbunden. Das europäische<br />

Recht verlangt dies weder ausdrücklich, noch lässt sich dies schlüssig den<br />

materiell-rechtlichen Anforderungen der FFH-RL entnehmen. Insoweit bleibt es den<br />

Mitgliedstaaten unbenommen, entweder ein eigenständiges Prüfverfahren im staatlichen<br />

Recht vorzusehen oder die Verträglichkeitsprüfung in die vorhandenen<br />

Zulassungsverfahren zu integrieren (STOLLMANN 1999, LAMBRECHT ET AL. 2001).<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eine<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vor.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 75<br />

Rechtsfolgen<br />

Die Zulässigkeit bzw. Durchführbarkeit eines Projektes oder eines Planes hängt wesentlich<br />

vom Ergebnis der FFH-VP ab. Da das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

bzw. die Belange von Natura 2000 nicht abwägungsfähig sind, ist bei einem<br />

Negativergebnis eine Genehmigung nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen<br />

zulässig. Die zu erfüllenden Bedingungen sind (vgl. hierzu auch EBA 2007,<br />

EU-Kommission 2001, ZIESE 2001):<br />

1. es muss der Nachweis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses für das Projekt oder den Plan erbracht werden und<br />

2. es muss der Nachweis erbracht werden, dass keine zumutbaren Alternativen<br />

gegeben sind, die mit geringeren oder ohne Beeinträchtigungen für Natura<br />

2000-Gebiete verbunden wären und<br />

3. es muss der Nachweis erbracht werden, dass die notwendigen Maßnahmen<br />

zur Sicherung der Kohärenz des Natura 2000-Netzes durchgeführt werden.<br />

Verhältnis zu anderen Planungsinstrumenten<br />

Nahezu alle Projekte und Pläne, deren Verträglichkeit nach §34 BNatSchG zu prüfen<br />

ist, sind Eingriffe im Sinne von §18 BNatSchG und viele erfordern die Durchführung einer<br />

UVP (BREUER 1999). In diesem Kontext stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis<br />

die FFH-VP zur Eingriffsregelung und zur UVP steht. Bei gleichzeitiger Anwendung<br />

dieser Planungs- bzw. Verfahrenselemente liegt es nahe, eine übergreifende inhaltlichmethodische<br />

Abstimmung z.B. im Rahmen des Scopings (§5 UVPG) vorzunehmen, um<br />

so Doppelarbeit zu vermeiden und eine zielführende Orientierung zu erreichen (BER-<br />

NOTAT & HERBERT 2001). Hinzu kommt, dass die Neufassung des UVPG 32 für alle<br />

Vorhaben, für die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch die UVP-<br />

Pflicht vorschreibt. Die Neufassung des BauGB 33 hingegen schreibt zwar die Pflicht zur<br />

Umweltprüfung in der Bauleitplanung vor, verbindet damit aber nicht zwingend auch<br />

die Pflicht zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit (LAMBRECHT ET AL. 2007a).<br />

32 UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).<br />

33 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />

2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S<br />

3316).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 76<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Grundsätzlich gilt, dass UVP und FFH-VP zwei rechtlich und verwaltungstechnisch eigenständige<br />

Instrumente sind (ERBGUTH & SCHINK 1996, BREUER 1999, JESSEL 1999).<br />

Deutliche Unterschiede resultieren aus der Verbindlichkeit der jeweiligen Rechtsfolgen.<br />

So beinhaltet die FFH-RL Restriktionen, wie sie bisher im Naturschutzrecht nicht verankert<br />

waren. Während die Eingriffsregelung Eingriffe nur dann untersagt, wenn sie<br />

nicht entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse ausgeglichen werden können und<br />

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung im Range<br />

vorgehen, verbietet die FFH-RL Projekte und Pläne bereits dann, wenn sie zu<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führen (MEIER 1997). Die Ergebnisse<br />

der FFH-VP sind wie die der Eingriffsregelung verbindlich, unterliegen aber im<br />

Gegensatz zu dieser nicht der Abwägung. So ist die Zulässigkeit von Plänen und Projekten<br />

mit erheblichen Beeinträchtigungen an sehr anspruchsvolle<br />

Ausnahmeregelungen gebunden, die ggf. auch eine Einbeziehung der EU-Kommission<br />

verlangen (LAMBRECHT ET AL. 2007a).<br />

Keine unmittelbaren Rechtsfolgen verbinden sich mit den Ergebnissen der UVP. So ist<br />

die UVP ein reines Verfahrensrecht ohne materiell-rechtliche Wirkung. Nur über den<br />

Umweg der Fachgesetze (wie z.B. BNatSchG) können auch hier Rechtsfolgen verursacht<br />

werden.<br />

Darüber hinaus unterscheiden sich FFH-VP und UVP auch durch ihre unterschiedlichen<br />

Ansätze bezüglich des Prüfgegenstandes. So hat die FFH-VP einen<br />

gebietsbezogenen ökozentrischen Ansatz, während die UVP einen projektbezogenen<br />

anthropozentrischen Ansatz aufweist (SCHINCK 1999, AG FFH-VP 1999). Auch ist die<br />

FFH-VP nur mit einem einmedialen Prüfrahmen – beschränkt auf naturschutzfachliche<br />

Belange – ausgestattet, während die UVP medienübergreifend – mehrere Schutzgüter<br />

bzw. Umweltbelange berücksichtigend – konstruiert ist.<br />

Die häufig vertretene Meinung, die FFH-VP in die UVP zu integrieren bzw. dieser zuzuordnen<br />

(BAUMANN ET AL. 1999, BREUER 1999, BURMEISTER 2004, KAHL &<br />

HOPPENSTEDT 1998, SPORBECK 1998), wird dieser deutlich gewichtigeren Stellung und<br />

der Verbindlichkeit der Rechtsfolgen der FFH-VP nicht gerecht und provoziert einen<br />

missverständlichen Umgang im Verwaltungsverfahren. Ebenso falsch ist die Ansicht,<br />

die FFH-VP als eine Art Variante innerhalb der nationalen Eingriffsregelung anzusehen<br />

(KAISER 1998) oder die FFH-VP mit der fachgerechten Anwendung der Eingriffsregelung<br />

als abgearbeitet zu betrachten (MEIER 1997). Missverständlich ist auch der<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 77<br />

unsachgemäße Gebrauch der Begrifflichkeiten, wie es z.B. bei MODER (1998) mit einer<br />

"UVP nach FFH-RL" zu finden ist.<br />

KAISER (2003) gliedert die FFH-VP in die Teile I - Einleitung, II - Unterlagen nach §34<br />

Abs. 1 und 2 und III-Unterlagen zum Ausnahmeverfahren nach §34 Abs. 3-5. Daraus<br />

kann schnell der Anschein erwachsen, dass jede Unzulässigkeit mittels des Ausnahmeverfahrens<br />

überwunden werden kann. An anderer Stelle wird die FFH-VP in die<br />

eigentliche Verträglichkeitsprüfung, in das Ausnahmeverfahren einschließlich Alternativenprüfung<br />

und in die Ausgleichsmaßnahmen gegliedert (POLENZ V. HAHN 1998).<br />

Diese undifferenzierte Aneinanderreihung der Prüfschritte trägt den deutlich unterscheidbaren<br />

Anforderungen und Vorrausetzung nur unzureichend Rechnung. So ist zu<br />

beachten, dass die FFH-VP fachgutachterlich ermittelt, ob bestimmte Maßnahmen und<br />

Vorhaben Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes hat und wie deren<br />

Wirkungsgrad zu bewerten ist (Erheblichkeit). Naturschutzrechtlich leitet sich in der<br />

FFH-VP aus dem fachgutachterlichen Ergebnis die Zulässigkeit des Vorhabens bzw.<br />

der Maßnahme ab. Das Ausnahmeverfahren regelt die Voraussetzungen zur Realisierung<br />

unzulässiger Vorhaben. Hierbei sind neben fachlichen auch hohe formale<br />

Anforderungen zu erfüllen und eine Beteiligung der EU-Kommission zwingend vorgeschrieben.<br />

Die Ausgleichspflicht nach der FFH-RL tritt neben die allgemeine naturschutzrechtliche<br />

Kompensationspflicht nach §19 BNatSchG. In der Regel werden sich beide Ausgleichspflichten<br />

überlagern. Soweit sie auseinanderfallen, sind sie kumulativ<br />

abzuarbeiten (POLENZ v. HAHN 1998, SIEDENTOP 2001). Die Ausgleichsmaßnahmen<br />

sind zwingend vorgeschrieben; sie können auch im Rahmen der Bauleitplanung keiner<br />

Abwägung unterzogen werden. Die im BauGB §1a Abs. 2 bestehende Formulierung<br />

zur Abwägung ist in diesem Zusammenhang irreführend, legt man eine richtlinienkonforme<br />

Umsetzung zugrunde.<br />

Über alle Ausnahmeverfahren und damit auch über alle Ausgleichsmaßnahmen ist die<br />

EU-Kommission zu informieren, damit sie Kenntnis von allen erheblichen Beeinträchtigungen<br />

erhält (GELLERMANN 2001).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 78<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

1.7 AUFGABENSTELLUNG/THEMA<br />

Unter dem Thema<br />

'Untersuchungen zur Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen'<br />

findet eine kritische Auseinandersetzung mit der praktischen Umsetzung des Artikels 6<br />

Abs. 3 der FFH-Richtlinie in der Planung statt. Die Auseinandersetzung erfolgt in Form<br />

eine Analyse von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf deren formale und<br />

methodische Korrektheit. Dabei bilden die formal-rechtlichen und methodischinhaltlichen<br />

Anforderungen und die sich daraus ergebende Systematik des Prüfprozesses<br />

die wesentlichen Bewertungsmassstäbe. Eine fachlich-inhaltliche Bewertung der<br />

Prüfergebnisse erfolgt nicht.<br />

Ziel ist es, im abschließenden Ergebnis einer Analyse von bereits durchgeführten bzw.<br />

verfahrenstechnisch abgeschlossenen FFH-VPen zu einer Beurteilung der guten fachliche<br />

Praxis der jeweiligen Einzelstudie zu gelangen. Dabei konzentriert sich die<br />

Betrachtung auf den Umgang mit den im Verfahren relevanten Tierarten. Die Beurteilung<br />

vieler Einzelstudien erlaubt Rückschlüsse auf die Situation der FFH-VP-Qualität in<br />

Deutschland – bezogen auf den naturwissenschaftlichen Aspekt. Die ermittelte FFH-<br />

VP-Qualität wird bezogen auf die untersuchten Parameter und Kriterien kommentiert.<br />

Intention dieser Untersuchung sind das Erfordernis und die Suche nach Qualitätsstandards<br />

von FFH-VPen. Durch die intensive berufliche Auseinandersetzung mit der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung als Auftragsgegenstand gutachterlicher bzw. naturwissenschaftlicher<br />

Leistungen ist dem Autor das Erfordernis von Qualitätsstandards in<br />

besonderem Maße gegenwärtig. Für andere Planungsinstrumente sind solche Standards<br />

existent und werden durch institutionalisierte Arbeits- und Interessengruppen<br />

permanent weiterentwickelt und den sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst<br />

(z.B. Arbeitskreis Qualitätssicherung in der UVP-Gesellschaft). Um auch für die FFH-<br />

VP Qualitätsstandards zu etablieren, werden die in der Literatur vorhandenen Grundlagen<br />

und Definitionen praktisch angewandt.<br />

Für die Begründung der Etablierung von Qualitätsstandards von FFH-VPen sind neben<br />

den spezifischen rechtlichen und formalen Vorgaben sowie den fachlichen Anforderungen<br />

auch umfangreiche Kenntnisse über die gängige Praxis der FFH-VP-Erstellung<br />

erforderlich.<br />

Um diese Kenntnisse zu erlangen, bedarf es der Analyse einer repräsentativen Anzahl<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 79<br />

von bereits durchgeführten bzw. abgeschlossenen FFH-VPen. Dabei soll die Auswahl<br />

solche Studien beinhalten, die geeignet sind, zeitlich, räumlich, inhaltlich und formal ein<br />

repräsentatives Bild der FFH-VPen in Deutschland zu zeichnen. Gleichwohl werden typische<br />

und häufige, wie auch seltene und außergewöhnliche Fälle berücksichtigt.<br />

Eigene Studien werden ebenso wie Studien aus dem unmittelbaren beruflichen Umfeld<br />

weitgehend von der Auswahl ausgeschlossen.<br />

In der Analyse der FFH-VPen wird eine Fokussierung auf naturwissenschaftliche und<br />

formale Fragen vorgenommen. Hierzu werden die in den Prüfungen angewandten Methoden<br />

zur Erfassung und Bewertung der relevanten Natura-Arten auf ihre Eignung hin<br />

geprüft und die Plausibilität der inhaltlich-formalen Prüfsystematik bewertet.<br />

Im Fazit gilt es dann,<br />

• die FFH-Verträglichkeitsstudien – insbesondere die angewandten Methoden – im<br />

Sinne der guten fachlichen Praxis,<br />

• die FFH-Verträglichkeitsstudien hinsichtlich ihrer Eignung als Grundlage für den<br />

behördlicher Akt der Entscheidungsfindung und Zulassung einschließlich der jeweiligen<br />

Rechtsfolgen<br />

• und die FFH-Verträglichkeitsstudien hinsichtlich ihrer Richtlinienkonformität (bezogen<br />

auf die oben genannten Aspekte)<br />

zu beleuchten und einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Basierend auf den Analyseergebnissen<br />

sollen abschließend relevante Kriterien und Parameter als Beitrag für<br />

die Definition von Qualitätsstandards dargestellt werden.<br />

Da die Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinien einer fortwährenden Dynamik<br />

und Veränderungen im Sinne von Korrektur und Präzisierung unterworfen ist, war es<br />

auch nötig, der Untersuchung eine zeitliche Grenze zu setzen. Die kontinuierlich entstehenden<br />

Erkenntniszugewinne durch Gerichtsurteile, untergesetzliche Rechtsnormen<br />

sowie Leitfäden und Kommentare gäben zwar grundsätzlich Anlass, den stets aktuellsten<br />

Stand von Sachlage und Diskussion aufzugreifen und in der Untersuchung thematisch<br />

zu behandeln, würde aber gleichzeitig ein Abschließen erheblich erschweren.<br />

Um gesichert zu einem Abschluss der Untersuchung zu kommen, wurde das EuGH-<br />

Urteil vom 10. Januar 2006 als deutliche Zäsur betrachtet und als relevante juristische<br />

Norm berücksichtigt. Hierfür maßgeblich ist, dass der allergrößte Teil der schließlich<br />

untersuchten FFH-VPen zeitlich vor der Rechtskraft dieses Urteils erstellt wurde. Auf<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 80<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

die sich dem Urteil ergebenden Änderungen der nationalen Gesetzgebung wird entsprechend<br />

hingewiesen eine Kommentierung und v.a. eine Anwendung dessen in der<br />

Bewertung der einzelnen FFH-VPen aber unterlassen. Darüber hinaus wird auch auf<br />

inzwischen aus der Förderalismusreform resultierte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

eingegangen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 81<br />

2 METHODIK UND UNTERSUCHUNGSMATERIAL<br />

2.1 METHODISCHER ANSATZ<br />

2.1.1 FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG<br />

Im Prozess der Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie kommt der<br />

FFH-VP die Schlüsselrolle zu, da sie die erste Ebene ist, auf der über die Zulässigkeit<br />

von Vorhaben bzw. Projekten geurteilt wird und aus der verbindliche Rechtsfolgen resultieren<br />

können (EU-Kommission 2001).<br />

Die der FFH-VP vorgeschaltete Vorprüfung, auch Screening genannt, wird vielfach auf<br />

der Grundlage von Checklisten, fachbehördlichen Stellungnahmen sowie Verwaltungsvorschriften<br />

durchgeführt. Sie hat im Allgemeinen einen überschlägigen Charakter und<br />

beschränkt sich in ihrer Aussage auf die Feststellung einer möglichen Betroffenheit von<br />

Natura 2000-Gebieten bzw. deren Erhaltungszielen.<br />

Das der FFH-VP gegebenenfalls nachfolgende Ausnahmeverfahren ist im wesentlichen<br />

durch einen Verwaltungsakt gekennzeichnet, in dem vorrangig die<br />

Alternativenprüfung, der Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses und die Erarbeitung eines Vorschlags zum sogenannten<br />

Kohärenzausgleich gefordert sind.<br />

2.1.2 GRUNDZÜGE DER METHODIK<br />

Die hier durchgeführte Untersuchung erfasst die Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3<br />

(FFH-RL) wie sie im Bundesnaturschutzgesetz (§§34, 35) und den jeweiligen Ländergesetzgebungen<br />

verankert ist. Sie fokussiert dabei auf die Prüfebene der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung. Vorgesehen ist eine differenzierte Analyse und Prüfung von<br />

ausgewählten FFH-VPen nach einem einheitlichen Kriterienkatalog.<br />

Mit diesem Ansatz können mehrere, die Richtlinienkonformität bestimmende Parameter<br />

- fachlich-methodische Qualität, formale Korrektheit des Verfahrensverlaufs,<br />

planerische Umsetzung - beleuchtet und einer kritischen Prüfung unterzogen werden.<br />

Mit dem Fokus auf die eigentliche FFH-VP erfasst die Untersuchung das zentrale Element<br />

der Zulassungsprüfung. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die anderen<br />

Prüfebenen (Vorprüfung, Ausnahmeverfahren) nicht in jedem Fall realisiert sind und<br />

v.a. hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Fragestellung (Eignung von Erfassungs-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 82<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

und Bewertungsmethoden) substanziell weniger analysierbaren Prüfstoff bieten. Die<br />

Untersuchung erfasst und bewertet den formalen Verfahrensverlauf, die planerische<br />

Umsetzung (Beachtung der Prüfsystematik) sowie die Methodik der Erfassung und<br />

Bewertung von Arten.<br />

Innerhalb des Prüfprogramms werden die o.g. Aspekte gleichrangig berücksichtigt. Eine<br />

Gewichtung findet nicht statt. Prüfmaßstab sind die einschlägigen Methodenstandards,<br />

wie sie in mehreren Kompendien aufbereitet sind (z.B. BURMEISTER 2004,<br />

DRACHENFELS 2004, 2003, FARTMANN ET AL. 2001, LANA 2004, LAMBRECHT ET AL.<br />

2004c und 2007a, MIERWALD 2004 sowie PETERSEN ET AL. 2003, 2004b).<br />

Mit dieser Vorgehensweise verbindet sich eine kritische Akzeptanz dieser Methodenund<br />

Bewertungsstandards, ohne dass eine weitere Auseinandersetzung mit den zahlreichen<br />

allgemeinen sowie Natura-spezifischen Empfehlungen und Standards erfolgt.<br />

Bezogen auf die formalen und planerischen Aspekte bilden die Regelungen der<br />

Rechtsakte den Prüfmaßstab (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Bundesnaturschutzgesetz,<br />

Ländernaturschutzgesetze).<br />

Die Prüfung und Bewertung der einzelnen FFH-VPen erfolgt anhand eines differenzierten<br />

Kriterienkatalogs und mündet in einer skalierten Messung mit den Skalenstufen<br />

'erfüllt', 'teilerfüllt' und 'nicht erfüllt'. Auf diese Weise lassen sich graduelle Unterschiede<br />

ermitteln und darstellen sowie differenzierte Prüfergebnisse generieren. Die erzielten<br />

Ergebnisse eignen sich schließlich, um über eine binäre Klassifikation hinaus eine Gewichtung<br />

der Teil- oder Unerfülltheit bezogen auf die Relevanz des FFH-VP-<br />

Ergebnisses sowie bezogen auf die Richtlinienkonformität zu ermöglichen.<br />

Basierend auf einer fachlichen Validierung können dann aus diesen Ergebnissen gegebenenfalls<br />

Modifikations- und Korrekturvorschlägen für die profilierten<br />

Methodenstandards und ggf. auch Vorschläge zur Generierung neuer Standards abgeleitet<br />

werden (siehe Abbildung 17 Seite 83).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 83<br />

Abbildung 17: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

2.1.3 UNTERSUCHUNGSMATERIAL<br />

Das Untersuchungsmaterial bilden eine größere Zahl FFH-VPen, die aufgrund des Verfahrensstandes<br />

öffentlich zugänglich sind und im Einvernehmen mit der jeweiligen<br />

Genehmigungsbehörde und dem jeweiligen Planungs- bzw. Vorhabensträger für die<br />

Untersuchung verwendet werden dürfen. Die Auswahl der FFH-VPen folgt der methodischen<br />

Systematik, einen möglichst repräsentativen Querschnitt hinsichtlich<br />

Projektträger, Vorhabenstypen und Vorhabensgröße, Gutachtern, Bundesländern und<br />

zeitlichen Aspekten der Studien zugrunde zu legen. Dieser Anspruch versteht sich als<br />

grobe Orientierung, die nicht zu unerwünschten Einschränkungen führen soll. Grundsätzlich<br />

soll hier ein offenes System praktiziert werden, was jede FFH-VP zunächst als<br />

untersuchungs- und analysegeeignet einbeziehen kann.<br />

Die Recherche erfolgt durch eine generalisierte Behördenanfrage und Internetrecherche.<br />

Ergebnis dessen ist eine Sammlung eines größeren Pools an FFH-VPen (>70),<br />

aus dem nach einer sondierenden Sichtung 50 zu untersuchende Prüfungen ausge-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 84<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

wählt werden. Bei der Auswahl dieser zu untersuchenden Studien wurden die Ansprüche<br />

der o.g. methodischen Systematik soweit als möglich angewandt und beachtet.<br />

Die 70 FFH-VPen des Pools bilden einen zufallsbestimmten Ausschnitt aus der Gesamtheit<br />

der in Deutschland bereits erarbeiteten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Die<br />

untersuchten FFH-VPen rekrutieren sich aus einer begrenzten Zahl an Bundesländern<br />

(siehe Kapitel 3.4.2 Seite 144).<br />

Die Auswahl der 50 zu untersuchenden Studien erfolgt zwar auf Basis einer subjektiven<br />

Betrachtung, muss dabei aber den Anspruch gerecht werden, dass nicht nur<br />

typische und häufig auftretende Fälle, sondern auch außergewöhnliche und seltene<br />

Fälle zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden können. Damit soll verhindert<br />

werden, dass vorbildliche Muster-FFH-VPen oder Negativbeispiele<br />

überrepräsentiert sind.<br />

Praktisch bedeutete dies, dass alle Studien, die bezogen auf die zu untersuchenden<br />

Fragestellungen nicht auswertbar waren (unvollständige <strong>Dokument</strong>e; Vermischung von<br />

Vor- und Verträglichkeitsprüfung; Ergebnisdarstellungen amtlicher Beurteilungen, und<br />

Genehmigungen) ebenso wie Studien von Kooperationspartnern etc. ausgeschieden<br />

wurden. Danach verblieb ein Studien-Pool, der bestimmte, Vorhabensträger, Vorhabenstypen<br />

und Gutachter überrepräsentierte.<br />

Mit dieser Vorgehensweise wird der Individualität des Einzelfalles Rechnung getragen,<br />

wobei jede Verträglichkeitsprüfung primär einer absoluten Bewertung und erst im<br />

nachgeordneten Rang, z.B. beschränkt auf bestimmte Parameter, einer relativen und<br />

vergleichenden Bewertung unterzogen wird. Da die absolute Bewertung die Individualität<br />

des Einzelfalls standardisiert, erfolgt als Gesamtbewertung auch ein Vergleich der<br />

absoluten Ergebnisse der Einzelstudien.<br />

Die Vorhabenstypen, in deren Rahmen erfahrungsgemäß vielfach FFH-VPen durchgeführt<br />

werden müssen, finden sich bei Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßenbau,<br />

Eisenbahnbau, Flughafenausbau, Freileitungsbau, Pipelinebau), wasserbaulichen<br />

Maßnahmen (z.B. Gewässerausbau, Hochwasserschutz, Kraftwerksbau/Stauhaltungsbau,<br />

Schifffahrtswege- und Hafenausbau), Maßnahmen der Siedlungsentwicklung (z.B.<br />

Wohnbaugebiete, Gewerbe-/Industriegebiete, Sport-/Freizeitanlagen) und Maßnahmen<br />

zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben, Kohlegruben). Beispiele für seltene<br />

Vorhaben sind Radwegebau, Rückbau von Freileitungen, Reaktivierung stillliegender<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 85<br />

Gleisanlagen, Felssicherungsmaßnahmen, Neubau von Hofstellen, Hängegleiterbetrieb,<br />

Modellflugbetrieb, Großveranstaltungen. Dies bedeutet aber nicht, dass im<br />

Umkehrschluss andere Vorhabenstypen hinsichtlich der FFH-Thematik konfliktarm o-<br />

der konfliktfrei sind. So lässt sich kein Projekttyp bezüglich einer möglichen Pflicht zu<br />

Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung kategorisch ausschließen (vergleiche hierzu<br />

Kapitel 1.5.4 Seite 60). Die dem originären Ziel der Wiederherstellung und Erhaltung<br />

eines günstigen Erhaltungszustands dienenden Managementpläne zu den Natura<br />

2000-Gebieten sind in diesem Zusammenhang nicht als Projekte und damit als nicht<br />

prüfpflichtig zu klassifizieren 34 . Hierzu sei auf SCHINK (2001) verwiesen, der jene Pläne,<br />

die auf eine Verbesserung des Zustands der Umwelt ausgerichtet sind, als nicht prüfpflichtige<br />

Pläne klassifiziert. So sind beispielsweise auch Luftreinhaltepläne,<br />

Lärmminderungspläne, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne aufgrund ihres<br />

gesetzlichen Auftrags nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen eines europäischen<br />

Schutzgebietes hervorzurufen. Sich daraus möglicherweise ergebende<br />

Zielkonflikt sind allerdings zu beachten und unterliegen keiner Abwägung.<br />

2.2 MATERIALRECHERCHE UND –AUSWAHL<br />

2.2.1 RECHERCHEMETHODE<br />

Die Recherche der FFH-VPen erfolgte mehrgleisig mittels Anfragen bei prüfenden und<br />

fachlich beteiligten Behörden, Vorhabens- und Planungsträgern, Gutachterbüros sowie<br />

im Internet.<br />

So wurden zunächst zahlreiche Stellen, die grundsätzlich über FFH-VPen verfügen<br />

können, kontaktiert und um eine Bereitstellung gebeten, sofern die jeweiligen Rahmenbedingungen<br />

dies zuließen. Dabei erfolgte zunächst eine Anfrage bei den Stellen,<br />

zu denen bereits ein unmittelbarer persönlicher Kontakt besteht. Die Anfragen erfolgten<br />

kombiniert auf telefonischem und schriftlichem Weg. So wurden zahlreiche aus der Berufstätigkeit<br />

bekannte Ansprechpartner telefonisch kontaktiert und befragt.<br />

Ergebnisabhängig folgte daraufhin die Übersendung eines Formulars, in dem benannt<br />

bzw. eingetragen und v.a. die Bezugsquelle genannt werden sollten (siehe Abbildung<br />

18 Seite 86).<br />

34 Bundesnaturschutzgesetz §35; FFH-Richtlinie Art. 2 (2), Art 6 (1, 3); Vogelschutzrichtlinie<br />

Art. 2, 3 (2).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 86<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Ergänzend und parallel hierzu wurde im Internet nach FFH-VPen recherchiert. Da die<br />

Resonanz auf die direkte Anfrage mittels Formular (s.o.) überaus gering war (8 Rückmeldungen),<br />

wurde die Internetrecherche zwangsläufig das Mittel der Wahl.<br />

Insbesondere öffentliche und halböffentliche Vorhabensträger wie Straßenbaubehörden,<br />

Flughafenbetreiber und die Bahn nutzen das Internet als Medium zur Beteiligung,<br />

Auslegung und damit zur Veröffentlichung. Demgegenüber stehen die im Rahmen von<br />

Bauleitplänen erstellten Studien, die nur in Ausnahmefällen online-verfügbar sind auch<br />

auf direktem Wege kaum zu recherchieren waren, was zwangsläufig zu einer entsprechenden<br />

Unterrepräsentiertheit im Studien-Pool führt. Beachtet man den Umfang der<br />

von bundesweit 12.151 Kommunen beschlossenen und genehmigten Bauleitplänen, so<br />

wird deutlich, dass die Auswahlgrundlage bezogen auf die Gesamtheit relevanter und<br />

sicher existierender Konflikt- bzw. Prüffälle erheblich eingeschränkt ist.<br />

Abbildung 18: Formular für schriftliche Materialrecherche.<br />

Eigene Studien sowie Studien aus dem direkten beruflichen Umfeld sind aufgrund persönlicher<br />

Befangenheit von der Untersuchung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob<br />

der Autor an der Bearbeitung beteiligt war oder nicht.<br />

Bereits bei der Auswahl wurde weitgehend vermieden, Studien aus dem direkten beruflichen<br />

Umfeld zu untersuchen. So blieben Studien die von kooperierenden und<br />

konkurrierenden Gutachter und Planer erstellt wurden ebenso unberücksichtigt, wie<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 87<br />

Studien, die von Dritten für Vorhabens- und Planungsträger der eigenen Kunden- bzw.<br />

Auftraggeberkreise erarbeitet worden waren.<br />

2.2.2 LÄNDERSPEZIFISCHE VORGABEN<br />

Auf der Grundlage der EU-Richtlinien und der Rahmengesetzgebung des Bundes haben<br />

die Länderregierungen Konkretisierungen und Ausgestaltungen der Umsetzung in<br />

den Landesgesetzen vorgenommen. Darüber hinaus bilden vielfach Verwaltungsvorschriften,<br />

Erlasse sowie verwaltungstechnische und methodische Leitfäden weitere<br />

Schriftsätze, die verbindliche oder Orientierung leistende Vorgaben machen. Länderspezifisch<br />

zeigen sich hierbei mehrfach Unterschiede, wobei jedoch eine in den<br />

Grundsätzen identische Umsetzung erkennbar wird. Zentrales Element der Umsetzung<br />

auf Länderebene bildet jeweils das entsprechende, den Naturschutz beinhaltende<br />

Fachgesetz. Bei den methodisch-fachlichen Leitfäden werden z.T. identische Fachpublikationen<br />

empfohlen (siehe Tabelle 6 Seite 87), die u.a. von institutionalisierten<br />

Gremien stammen (FGSV 2002, LANA 2005, DRL 2005, EBA 2007).<br />

Tabelle 6:<br />

Länderspezifische Grundlagen und Vorgaben, beschränkt auf die für die Untersuchung<br />

relevanten Bundesländer (siehe Kapitel 3.4.2 Seite 144).<br />

Baden-Württemberg<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge<br />

in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG). In der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1995, GBl. S. 385, zuletzt geändert<br />

am 17.3.2005 GBl. S. 206.<br />

Checkliste zur Durchführung von FFH-Verfahren in Baden-Württemberg Landesanstalt<br />

für Umweltschutz Baden-Württemberg. Verwaltungsvorschrift des<br />

Ministeriums Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums<br />

für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 26a bis 26e des<br />

Naturschutzgesetzes (VwV Natura 2000) Vom 16.07.2001, Az. 63-8850.20<br />

FFH GABl. 2001 S. 891 ff.<br />

Handbuch zur Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen für die Natura<br />

2000-Gebiete in Baden-Württemberg. Entwurf Version 1.0. 1. Auflage, Karlsruhe<br />

2003. Empfehlung LAMBRECHT & TRAUTNER (2007a):<br />

Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit<br />

im Rahmen der FFH (als Ministererlass eingeführt), Merkblatt Natura<br />

2000, Naturschutz-Info 2003, MLR (2004): Checkliste zur Durchführung von<br />

FFH-Verfahren in Baden-Württemberg.<br />

Bayern<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft<br />

und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - Bay-<br />

NatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005.<br />

GVBl 2006, S. 2<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 88<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben in<br />

NATURA-2000-Gebieten oder deren Umgebung sowie<br />

zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung 17.05.2005<br />

Verweis auf Anwendung MIERWALD 2004<br />

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern,<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie<br />

für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />

Vom 4.August 2000 Nr.62–8645.4–2000/21<br />

Brandenburg<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.350)<br />

VwV zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG (2000); Verordnung zur<br />

Regelung der Behördenzuständigkeit 30. Mai 2003. Dieser Erlass ist verbindlich<br />

für die Verwaltungen und gewährleistet eine einheitliche<br />

Verwaltungspraxis bei der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung in Brandenburg.<br />

Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der<br />

Natura 2000-Gebiete im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung können<br />

den Empfehlungen der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz und<br />

Landschaftspflege) vom 4./5. März 2004 entnommen werden. Für den Wirkfaktor<br />

direkter Flächenentzug liegen "Fachkonventionen zur Bestimmung der<br />

Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" des Bundesamtes für Naturschutz vor.<br />

Die "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in<br />

Natura 2000-Gebiete" bietet eine Hilfestellung bei der Prüfung, ob der Eintrag<br />

von Schad- und Nährstoffen in aquatische oder terrestrische Ökosysteme in<br />

Natura 2000-Gebieten zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. fachliche Stellungnahme<br />

des MLUR Brandenburg<br />

Bremen<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

Amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz<br />

– BremNatSchG) vom 17. September 1979, Brem.GBl. S. 345, zuletzt<br />

geändert am 28.05.2002, Brem.GBl. S. 103.<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Hamburg<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches<br />

Naturschutzgesetz – HmbNatSchG) n der Fassung vom 7. August<br />

2001, HmbGVBl. S. 281 zuletzt geändert am 20.4. 2005 HmbGVBl. S. 146<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 89<br />

Hessen<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz<br />

– HENatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.<br />

April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005<br />

(GVBl. I S. 674)<br />

Ministerium für Umwelt ländlicher Raum und Verbraucherschutz September<br />

2005, Hinweise zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben<br />

in NATURA-2000-Gebieten oder deren Umgebung sowie zu besonderen<br />

Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in Hessen<br />

Bei vielen Planungen stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung. Auf Grund der Erfahrungen bei den oberen Naturschutzbehörden<br />

und in der Straßen- und Verkehrsverwaltung in Hessen sind<br />

Hinweise erarbeitet worden, die den aktuellen Erkenntnisstand widerspiegeln.<br />

Angesichts der fortschreitenden Erkenntnisse und anhaltenden Fortentwicklung<br />

des Rechts wird auf eine Druckfassung verzichtet.<br />

Erläuterungen, Hinweise und Stellungnahmen, die zu Verbesserungen führen<br />

können, sind willkommen.<br />

Niedersachsen<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

Amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NnatG) in der Fassung vom 11. April<br />

1994, Nds. GVBl. S. 155, 267, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.11.2004<br />

(Nds. GVBl. S. 417).<br />

RdErl. D. MU v. 18. 5. 2001 − 29-22005/12/7 −<br />

(Nds. MBl. S. 425)<br />

Online-Bereitstellung auf Internetseite der Landesverwaltung FFH-VP Prüfschema<br />

und Vortragspräsentation<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft<br />

(Landschaftsgesetz – LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.<br />

568) zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NRW. S. 191)<br />

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)<br />

(VV-FFH); Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Rammordnung und Landwirtschaft<br />

v. 26.4.2000, - III B 2 - 616.06.01.10<br />

Leitfaden zur Durchführung von FFH-VU in Nordrhein-Westfalen Mai 2002;<br />

Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) "Anforderungen<br />

an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura<br />

2000-Gebiete gem. § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung" vom 4./5.3.2004<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 90<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.<br />

36) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GVBl. S. 98)<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Saarland<br />

Umsetzung in<br />

Landesgesetz<br />

amtliche Arbeitshilfen<br />

Fachliche Arbeitshilfe<br />

Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches<br />

Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

19. März 1993, Amtsbl. S. 346, zuletzt geändert am 23.6.2004, Amtsbl. S.<br />

1550<br />

zahlreiche Richtlinien; Leseanleitung SDB, Arbeitshilfe Natura 2000 21. März<br />

2003<br />

Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im<br />

Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“<br />

2.3 AUFBEREITUNG UND ANALYSE DER FFH-VPEN<br />

2.3.1 AUFBEREITUNG<br />

Der Großteil der FFH-VPen liegt als digitales <strong>Dokument</strong> in Form einer pdf-Datei vor.<br />

Nur wenige Studien konnten einzig als Ausdruck bzw. Papierexemplar bezogen werden.<br />

Alle Studien wurden laufend durchnummeriert und ausgedruckt. Damit waren die<br />

Grundlagen geschaffen, um die zur Auswertung notwendige vollumfängliche Lektüre<br />

der durchführen zu können.<br />

Für die Auswertung erfolgt die Aufbereitung in einer Access-basierten <strong>Datenbank</strong> (siehe<br />

Kapitel 2.3.5.1 Seite 103).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 91<br />

Abbildung 19: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

2.3.2 GRUNDZÜGE DER ANALYSE<br />

Die Analyse der FFH-VPen zielte ursprünglich ausschließlich auf naturwissenschaftliche<br />

Fragestellungen, die sich mit der Erfassung und Bewertung von Arten,<br />

insbesondere Tierarten, auseinandersetzen sollten. Nach Lektüre und Auswertung der<br />

ersten Studien wurde schnell klar, dass diese Zielsetzung korrigiert werden musste, da<br />

sich in den FFH-VPen kaum substanziell ausreichendes Prüfmaterial hierzu befindet<br />

und solches auch bei einer Recherche weiterer Studien nicht zu erwarten war. So wird<br />

in dem überwiegenden Großteil der Studien auf vorhandene, differenziert aufbereitete<br />

Daten zurückgegriffen, die zudem die notwendige Aktualität zeigen. Konkret lagen für<br />

die Erstellung der entsprechenden FFH-VP Daten aus Naturschutzfachplanungen<br />

(Pflege- und Entwicklungspläne zu Naturschutzgebieten, die flächenidentisch mit den<br />

betroffenen Natura-Gebieten sind Managementpläne zu betroffenen Natura-Gebieten)<br />

oder aus den Umweltverträglichkeitsstudien vor, die bereits im Verfahren erarbeitet<br />

wurden,. Ob diese Daten für die Bewertung der FFH-Verträglichkeit hinreichend geeignet<br />

sind, bildet eine der Schlüsselfragen zur Ermittlung der Qualität von FFH-VPen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 92<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nahezu allen diesen FFH-VPen gemein ist, dass sie keine Angaben zu den Erfassungsmethoden<br />

von Arten enthalten, sondern auf die jeweiligen Quellen der<br />

Artendaten verweisen. Damit wurde ein Zugriff auf die ursprünglichen wesentlichen<br />

Prüfgegenstände unmöglich und eine Anpassung der Frage- bzw. Zielstellung zwingend<br />

erforderlich. Diese Anpassung erfolgte dadurch, dass die Fragestellung verstärkt<br />

in Richtung inhaltlich-formaler Prüfgegenstände positioniert wurde. So rückten Fragen<br />

nach der formalen Einhaltung der Prüfsystematik und der gesetzlichen und nachgesetzlichen<br />

Regelungen sowie der inhaltlichen Aufbereitung in das Zentrum der<br />

Auseinandersetzung.<br />

Bei dieser Anpassung der Fragestellung musste die Maxime der biologischzoologischen<br />

Fachlichkeit gesichert bleiben, zumal der thematische Ansatz in seinen<br />

Grundzügen bereits interdisziplinär angelegt ist und die thematische Auseinandersetzung<br />

in erheblichen Teilen auch andere Fachdisziplinen behandelt.<br />

Dass weiterhin die biologisch-zoologische Thematik das zentrale Element der Untersuchung<br />

bildet, wurde durch eine entsprechende Auswahl und Formulierung relevanter<br />

Prüfkriterien erreicht. Diese Kriterien erfordern zur Durchführung der Prüfung ein umfangreiches<br />

biologisch-zoologisches Wissen, insbesondere hinsichtlich der Biologie<br />

und Ökologie der Lebensraumtypen 35 und Arten 36 . Nur mit einem solchen Fachwissen<br />

ist es beispielsweise möglich zu bewerten, ob die Arten den richtigen Lebensraumtypen<br />

zugeordnet wurden und ob sie hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und ihrer<br />

Verbreitung richtig beschrieben wurden. Auch für die Bewertung der artspezifischen<br />

Empfindlichkeiten gegenüber bestimmten Vorhabenswirkungen und für die Prognose<br />

zu erwartender Verhaltensreaktionen sind fundierte ökologische und zoologische<br />

Kenntnisse Voraussetzung.<br />

Die ursprüngliche Fragestellung nach der Bewertung der Arten hinsichtlich ihrer Reaktionen<br />

auf zu erwartende Vorhabenswirkungen blieb hingegen unverändert ein<br />

zentraler Prüfgegenstand. Hierzu ist es unerheblich, aus welchen Quellen sich die Bestandsdaten<br />

zu Artenvorkommen generieren, da für die Prognose der Auswirkungen<br />

und Reaktionen elementare Kenntnisse zur Biologie und Ökologie der Arten gefordert<br />

sind. Maßgeblich für die Prognose ist die Anwendung des aktuellen wissenschaftlichen<br />

35 Bezogen auf Anhang I der FFH-Richtlinie<br />

36 Bezogen auf Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 93<br />

Kenntnisstandes, was im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit auch von Gerichten<br />

festgestellt wurde (siehe EuGH-Urteil 37 ). So beinhaltet die Auseinandersetzung mit<br />

Bewertungen der angenommenen Artreaktionen bzw. der für diese Bewertung angewandten<br />

Methoden einen Abgleich (Erfüllungsgrad) mit einschlägigen, in der Literatur<br />

dargelegten Kriterien und Standards.<br />

Insofern kann die Auseinandersetzung mit den Bewertungsmethoden auch relativ losgelöst<br />

von der – schließlich nicht praktizierbaren – Auseinandersetzung mit den<br />

Erfassungsmethoden betrachtet werden.<br />

2.3.3 ANALYSEUMFANG<br />

Die Analyse basiert auf einer Kombinationen aus deskriptiver, verbal-argumentativer<br />

und statistischer Auswertung, womit sich eine Einzelbewertung jeder der 50 Studien<br />

sowie eine vergleichende Bewertung im Hinblick auf erkennbare Muster verbindet. Die<br />

Bewertung der Richtlinienkonformität erfolgt mittels eines Kriterienkatalogs, der für jede<br />

Einzelstudie auf die Ermittlung und Abfrage von Qualitätsmerkmalen zielt.<br />

Die bei der Einzelanalyse vorgesehenen Kriterien zielen auf eine Bewertung der guten<br />

fachlichen Praxis der Studien im Hinblick auf die eingesetzten Bewertungsmethoden<br />

und Standards sowie auf die verwendeten Grundlagen und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

der Ergebnisfindung. In diesem Zusammenhang wird auch eine<br />

Plausibilitätsprüfung der Herleitung des Prüfergebnisses unter besonderer Berücksichtigung<br />

des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes und den Erfahrungen aus der<br />

Rechtssprechung vorgenommen.<br />

Die vergleichende Untersuchung der FFH-VPen erfolgt ebenfalls mittels des Kriterienkatalogs,<br />

wobei insbesondere die strukturbildenden Identifikationsmerkmale der<br />

Studien (Metadaten im Sinne von Zeitrahmen, Bundesländer, Vorhabenstypen, Vorhabensträger,<br />

Gutachter, Verfahrenstypen, Natura Gebietstyp, Prüfinhalte, Projektgröße,<br />

Prüfergebnis) Anwendung finden. Der Kriterienkatalog wird in einem standardisierten<br />

Frage- und Antwortbogen umgesetzt, der eine systematische Auswertung entsprechender<br />

FFH-VPen ermöglicht.<br />

37 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.09.2004 Rs. C127/02 (Herzmuschelurteil) die besonderen<br />

Anforderungen an Prognosesicherheit der im Rahmen einer FFH-VP zu tätigenden<br />

Aussagen bestätigt. So muss der Prognose jeweils der beste wissenschaftliche Kenntnisstand<br />

zugrunde liegen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 94<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

2.3.4 GENERIERUNG DES KRITERIENKATALOGS<br />

2.3.4.1 Grundlagen<br />

Für die Generierung des Kriterienkatalogs wird auf Publikationen zurückgegriffen, die<br />

ein Anforderungsprofil an die gute fachliche Praxis der FFH-VP stellen. Hervorzuheben<br />

sind diesbezüglich das Profil der EU-Kommission (GD Umwelt 2001) und die von<br />

MIERWALD ET AL. (2004) zur Prüfung von FFH-VPen entworfenen Checklisten 38 . Darüber<br />

hinaus bieten zahlreiche, sich mit dem Anforderungsprofil und den<br />

Qualitätsstandards der FFH-VP auseinandersetzende Arbeiten eine geeignete Orientierung<br />

(AG FFH-VP 1999, SPORBECK 1998, KAISER 1998, BAUMANN ET AL. 1999,<br />

BERNOTAT & HERBERT 2001, BREUER 2000, BURMEISTER 2004, EUROPÄISCHE KOMMIS-<br />

SION 2000 u. 2001, GÜNNEWIG ET AL. 1999, JESSEL 1999, LOUIS & ENGELKE 2000,<br />

LOUIS 2001, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER 2001, STOLLMANN<br />

1999, WEIHRICH 2001).<br />

Der hier generierte Kriterienkatalog führt im Sinne einer Synthese die relevanten und<br />

geeigneten Ergebnisse der o.g. Arbeiten zusammen, wobei Kriterien übernommen, neu<br />

formuliert, ergänzt oder gekürzt wurden. Damit bildet der Kriterienkatalog nur einen<br />

vergleichsweise geringen Teil der grundsätzlich anwendbaren Kriterien ab und fokussiert<br />

dabei auf den naturschutzfachlichen Teilaspekt der Gesamtheit einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung.<br />

In seinen Grundzügen basiert der so entstandene Katalog auf allgemeingültigen Parametern<br />

wie Aktualität, Vollständigkeit, Differenziertheit und spezifiziert sich durch den<br />

konkreten und differenzierten Sachbezug zu den inhaltlichen Frage- und Aufgabenstellungen<br />

der FFH-VP, zu den angewandten Methoden und der formalrechtlichen<br />

Konformität mit der Gesetzgebung.<br />

2.3.4.2 Abschichtung und Fokussierung<br />

Der auf diese Weise neu zusammengestellte Kriterienkatalog war zunächst sehr umfassend<br />

und wurde bezogen auf die im Vordergrund stehende Fragestellung<br />

abgeschichtet und zielgestellt. In seiner Grundkonzeption ist er so angelegt, dass trotz<br />

der Fokussierung auf naturschutzfachliche Aspekte anhand von 25 Einzelfragen eine<br />

38 Entstammt dem Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau<br />

(BMVBW 2004) und fokussiert auf Straßenbauvorhaben.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 95<br />

umfängliche Prüfung und Bewertung durchgeführt werden kann. Daraus ergibt sich,<br />

dass mehrere Kriterienblöcke unterschieden werden, die Belange behandeln, die hinsichtlich<br />

der spezifischen Fragestellung zum Umgang mit den Arten z.T. von direkter<br />

und z.T. von indirekter Bedeutung sind. Dabei handelt es sich im Einzelnen um<br />

• Block D: Untersuchungsrahmen, -raum und -umfang; Datengrundlage<br />

• Block E: Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />

• Block G: Kumulative Wirkungen<br />

• Block H: Formale Anforderungen an den Erläuterungstext/gute fachliche Praxis<br />

Weitere Kriterienblöcke (A, B, C, F), die bezogen auf die allgemeine Qualität einer<br />

FFH-VP von Bedeutung sind, werden der Vollständigkeit halber und um ein ausreichendes<br />

Verständnis sowie eine ausreichende Nachvollziehbarkeit der jeweiligen FFH-<br />

VP zu ermöglichen, nachfolgend dargestellt.<br />

Die schließlich für die Prüfung und Bewertung angewendete Version des Kriterienkatalogs<br />

hat, wie oben bereits angedeutet, keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern<br />

versteht sich als Ausschnitt eines großen Gesamtpools möglicher Prüfkriterien zur<br />

Feststellung der Richtlinienkonformität von FFH-VPen.<br />

In der nachfolgenden Darstellung sind die Blöcke, die für die Prüfung und Bewertung<br />

nicht herangezogen wurden (A, B, C, F), kursiv und grau gedruckt.<br />

Tabelle 7: Kriterien-/Fragen - Gesamtkatalog.<br />

A GRUNDLAGEN<br />

A.1 Sind die §§ 34/35 BnatSchG einschließlich der Landesregelungen als rechtliche Grundlagen<br />

vollständig aufgeführt und korrekt benannt?<br />

A.2 Ist die ständige Rechtsbesprechung des EuGH und des BVerwG berücksichtigt?<br />

A.3 Sind alle prüfungsrelevanten Natura 2000-Gebiete identifiziert und berücksichtigt?<br />

…..<br />

B MERKMALE DES PROJEKTS/PLANS<br />

B.1 Ist die Beschreibung der Vorhabensmerkmale und der bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />

Wirkfaktoren für die Ermittlung und Beurteilung der Beeinträchtigungen<br />

hinreichend konkret und detailliert?<br />

B.2 Wurden die für das Gebiet relevanten Wirkfaktoren ermittelt und erläutert?<br />

B.3 Enthält die Beschreibung der relevanten Wirkfaktoren und Wirkprozesse die notwendigen<br />

Angaben zur Art, Dauer, Intensität und Reichweite?<br />

C BESCHREIBUNG DES NATURA 2000-GEBIETES<br />

C.1 Ist das Gebiet im Hinblick auf Fläche, Lebensraumtypen, vorhandene Schlüsselarten<br />

usw. beschrieben?<br />

C.2 Sind die Erhaltungsziele in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde bzw. durch<br />

diese hinreichend konkretisiert und räumlich differenziert?<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 96<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

C.3 Sind die für die Erhaltungsziele relevanten Arten bzw. deren Habitate, hinsichtlich ihrer<br />

Bestandsgrößen, Bestandsstruktur und –dynamik und ihres jeweiligen Erhaltungszustands<br />

beschrieben?<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND -UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet?<br />

D.3 Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

D.4 Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet<br />

und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den<br />

Lebensräumen beschrieben?<br />

D.5 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter<br />

dokumentiert?<br />

D.6 Sind fehlende oder unzureichende Daten durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen<br />

für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen<br />

dargestellt?<br />

D.8 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur<br />

rechten Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um<br />

die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9 Sind nicht behobene Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der<br />

FFH-VP eingeschätzt?<br />

D.10 Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt<br />

und berücksichtigt?<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen<br />

nachvollziehbar dargestellt?<br />

E.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

E.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

E.4 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren<br />

des Vorhabens beurteilt?<br />

E.5 Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick<br />

auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen<br />

auf Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6 Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und<br />

Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

E.7 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt<br />

und ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert, berücksichtigt und angemessen bewertet?<br />

F SCHADENSBEGRENZUNG<br />

F.1 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungen die erforderlichen Maßnahmen<br />

zur Schadensbegrenzung vorgesehen?<br />

F.2 Sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung angemessen konkret und<br />

schutzgebietsspezifisch?<br />

F.3 Ist ihre Durchführbarkeit aus rechtlicher, technischer und finanzieller Sicht möglich?<br />

F.4 Ist die verbleibende Rest-Beeinträchtigung des jeweiligen Erhaltungszieles nach Durchführung<br />

der jeweiligen Maßnahme zur Schadensbegrenzung prognostiziert?<br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1 Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken<br />

mit dem Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des<br />

Schutzgebietes führen können?<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 97<br />

G.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden<br />

identifiziert?<br />

G.3 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend<br />

konkret und differenziert dargestellt?<br />

G.4 Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles<br />

durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung<br />

mit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

G.5 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungen die notwendigen Maßnahmen<br />

zur Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen vorgesehen?<br />

G.6 Ist die abschließende Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Zusammenwirken<br />

mit anderen Plänen/Projekten unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur<br />

Schadensbegrenzung schlüssig?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE<br />

PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich?<br />

H.2 Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab<br />

(erheblich/nicht erheblich)?<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor?<br />

2.3.4.3 Struktur und Form des Kriterienkatalogs<br />

Formal gliedert sich der Kriterienkatalog in einen Kopfteil, einen in sich weiter gegliederten<br />

Fragenteil und einen Bemerkungsteil.<br />

Der Kopfteil dient der organisatorischen Identifizierung der Studie und bildet in diesem<br />

Sinne Metadaten ab. Die hierin enthaltenen sensiblen Daten (Nennung Vorhabensträger,<br />

Nennung Gutachter) werden in der späteren Analyse durch zufällig vergebene<br />

Nummerncodes ersetzt, so dass bezogen auf die Darstellung und Kommentierung der<br />

Analyseergebnisse eine Anonymisierung erfolgt und eine Identifizierung nicht möglich<br />

ist. Bezogen auf die Projektgröße, die v.a. das Investitionsvolumen des Projekts repräsentiert,<br />

generiert sich aus einer groben, dreistufig skalierten Schätzung, da konkrete<br />

Zahlen hierzu nicht verfügbar waren. Im Fragenteil schließen sich an jedes Fragenfeld<br />

dreistufig skalierte Bewertungsfelder an. Den Abschluss bildet ein Bemerkungsblock,<br />

der noch drei Felder für deskriptive Ausführungen enthält. Diese Felder führen die Bezeichnungen<br />

'Bemerkungen zur Bewertung', 'Besondere Merkmale' und 'Kommentar'.<br />

Der Kriterienkatalog ist anhand eines fiktiven Beispiels in Tabelle 8 Seite 98 dargestellt.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 98<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Tabelle 8: Kriterien-/Fragen - Auswahlkatalog.<br />

Laufende Nummer<br />

4<br />

FFH-VP<br />

FFH-VP Gewerbegebiet<br />

Vorhaben/Titel<br />

Muster I Musterstadt<br />

Bundesland Musterland Verfahrenstyp Bebauungsplanverfahren<br />

Vorhabenstyp Gewerbegebiet Behördenzuständigkeit<br />

Kommune/Untere Naturschutzbehörde<br />

Vorhabensträger Musterstadt Natura 2000-Gebietstyp FFH/SAC<br />

Gutachter<br />

Büro Mustermann<br />

Rotbauchunke, Fischotter,<br />

Rapfen<br />

Rudi-Dutschke-Straße 1 Prüfinhalte/Arten<br />

10000 Musterstadt<br />

Erstellungsjahr 2007 Projektgröße 1 - klein<br />

Prüfergebnis unverträglich<br />

NR. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND -UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt<br />

und ist dieser bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung -<br />

k.A.<br />

(keine -<br />

berücksichtigt?<br />

Angaben)<br />

D.2<br />

Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

- k.A. -<br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der<br />

Lebensräume nachvollziehbar begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen<br />

Lebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche<br />

und Verbreitung in den Lebensräumen<br />

<br />

beschrieben?<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen<br />

<br />

D.6<br />

D.7<br />

D.8<br />

D.9<br />

D.10<br />

E<br />

E.1<br />

nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten durch zusätzliche Untersuchungen<br />

und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten<br />

ergänzt?<br />

Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen<br />

und Ermittlungen dargestellt?<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach<br />

geeigneten Methoden, zur rechten Zeit, in ausreichendem Umfang<br />

und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz<br />

für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura<br />

2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung<br />

der Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?<br />

-<br />

n.z.<br />

(nicht zutreffend)<br />

- n.z. -<br />

- n.z. -<br />

<br />

<br />

-<br />

<br />

39 Blaudruck kennzeichnet fiktives Beispiel.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 99<br />

NR. Prüfkriterien<br />

E.2<br />

E.3<br />

E.4<br />

E.5<br />

E.6<br />

E.7<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des<br />

günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten angemessen<br />

zu bewerten?<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der<br />

Erheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber<br />

den Wirkfaktoren des Vorhabens beurteilt?<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in<br />

dem Gebiet im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen<br />

Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf<br />

Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund<br />

der Beunruhigung und Störung usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare<br />

Kenntnislücken dargestellt und ihre Relevanz für die<br />

Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen,<br />

die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

G.3<br />

G.4<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung<br />

mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte<br />

hinreichend konkret und differenziert dargestellt?<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen<br />

Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die<br />

Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar<br />

H.1<br />

<br />

und verständlich?<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der<br />

H.2<br />

<br />

Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht erheblich)?<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Besondere Merkmale<br />

Es fanden keine gesonderten Erhebungen statt, da ein aktueller Managementplan für das Gebiet vorlag.<br />

Dementsprechend sind die Fragen D.5 bis D. 8 hier nicht zutreffend.<br />

Bewertung bedient sich neuesten Kenntnisstands und berücksichtigt aktuelle Rechtssprechung.<br />

Kommentar<br />

Die fehlenden Angaben bezüglich der Untersuchungsraumabgrenzung begründen sich damit, dass diese<br />

Aspekte in der UVS behandelt werden und hier keine weitere Erwähnung finden.<br />

Mangelhafte Auseinandersetzung mit anderen Plänen und Projekten bzw. kumulativen Wirkungen<br />

schränkt Prognosesicherheit des Ergebnisses erheblich ein und bildet einen maßgeblichen Fehler aus.<br />

Bewertung<br />

Richtlinienkonformität nicht gegeben.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 100<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

2.3.4.4 Klassifizierung<br />

Die hier abzuprüfenden Fragestellungen lassen sich nicht mittels metrischer Parameter<br />

oder Messwerten erfassen, so dass nur über den Weg von Konventionen eine nachvollziehbare<br />

und gesicherte Klassifizierung möglich ist.<br />

Zur Klassifizierung wird ein skalierter Bewertungsschlüssel (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt)<br />

verwendet, der eine gestufte Bewertung, orientiert an den Leistungsschritten und Projektphasen<br />

(D, E, G, H), ermöglicht. Fehlende Ausführungen wurden mit der<br />

Klassifizierung k.A. (keine Angaben) belegt. Sofern sich Fragen bezogen auf den spezifischen<br />

Fall als nicht zutreffend oder nicht relevant im Sinne des zu prüfenden<br />

Sachverhaltes ergaben, wurden diese als n.z. (nicht zutreffend) deklariert.<br />

Der Klassifizierung des Erfüllungsgrades (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt) liegen die nachfolgend<br />

definierten Konventionen zugrunde. Diese Konventionen beinhalten teilweise im<br />

Sinne von ja/nein-Unterscheidungen absolute und damit objektiv ermittelbare Sachverhalte.<br />

Ebenso sind in den Konventionen Bedingungen enthalten, deren Erfüllung nur<br />

subjektiv bewertet werden kann. Hier bilden die langjährigen Praxiserfahrungen in der<br />

fachlichen Auseinandersetzung mit der FFH-VP sowie eine Vielzahl vom Autor durchgeführter<br />

oder betreuter Projekte den Maßstab und die Eichung für eine zwar<br />

subjektive aber vor diesem Hintergrund auch auf umfangreichen Fachkenntnissen basierende<br />

Wahrnehmung und Einschätzung.<br />

2.3.4.5 Konventionen der Klassifizierung<br />

'Vollerfüllt':<br />

Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass eine<br />

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat<br />

bzw. Ausführungen hierzu enthalten sind und<br />

diese Ausführungen den Anforderungen der Fragestellung und damit<br />

den formalen und gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt gerecht werden.<br />

Beispiel<br />

Frage D.3: Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten<br />

der Lebensräume nachvollziehbar begründet?<br />

In der Studie zu einem FFH-Gebiet werden abgeleitet aus den vorhandenen<br />

Lebensraumtypen die Vorkommen charakteristischer Arten<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 101<br />

ermittelt und die Auswirkungen auf diese Arten abegschätzt. In Diesem<br />

Zusammenhang werden aufgrund ihrer engen Biotopbindung stenöke<br />

Vogelarten (z.B. Mittelspecht) unter dem Aspekt der charakteristischen<br />

Ausstattung der Lebensräume (Auwald) in der Bewertung berücksichtigt,<br />

obwohl die Art im Standard-Datenbogen für das Gebiet nicht genannt ist.<br />

Dabei finden eine differenzierte Darstellung der Habitatansprüche des<br />

Mittelspechts (Präferierung von alten Eichen als Höhlen-/Brutbaum) und<br />

seine Bedeutung als Habitatbildner (insbesondere für die hier gemeldeten<br />

Fledermausarten) statt.<br />

'Teilerfüllt':<br />

Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass eine<br />

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat<br />

bzw. Ausführungen hierzu enthalten sind, diese aber den Anforderungen<br />

der Fragestellung und damit den formalen und gesetzlichen Vorgaben<br />

nur eingeschränkt gerecht werden oder<br />

dass in der FFH-VP Ausführungen enthalten sind, die den Anforderungen<br />

der Fragestellung und damit den formalen und gesetzlichen<br />

Vorgaben durchaus gerecht werden, aber es nicht dargestellt wird, dass<br />

eine thematische Auseinandersetzung stattgefunden hat bzw. es sind<br />

keine Ausführungen enthalten, die eine plausible Herleitung der Ergebnisfindung<br />

und –darstellung nachvollziehbar machen.<br />

Beispiel 1<br />

Frage G.1: Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht<br />

kommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

In der FFH-VP werden zwar unter dem Aspekt der kumulativen Wirkungen<br />

solche anderen Pläne/Projekte in die Betrachtung mit eingestellt, die<br />

eine hinreichende Planreife zeigen bzw. hinreichend wahrscheinlich zur<br />

Realisierung kommen. Allerdings beschränkt sich die Betrachtung dabei<br />

auf Pläne und Projekte, die innerhalb des FFH-Gebiets realisiert werden<br />

sollen. Solche, die außerhalb des FFH-Gebiets geplant sind und mögliche<br />

Auswirkungen in dieses hinein haben könnten, bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 102<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Beispiel 2<br />

Frage E.6: Sind voraussichtliche Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund<br />

von Beunruhigungen und Störungen usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

In der FFH-VP zu einem Vogelschutzgebiet sind die Auswirkungen von<br />

Fluglärm bedingten Störungen auf Vögel zwar differenziert dargestellt,<br />

bewertet und bei der Ergebnisfindung berücksichtigt. Eine fachliche bzw.<br />

wissenschaftliche Herleitung der Bewertung (Ermittlung der Erheblichkeit<br />

unter Zuhilfenahme des wissenschaftlichen Kenntnisstandes) dieser<br />

Störwirkungen unterbleibt allerdings, was zu einer unzureichenden<br />

Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Bewertung führt.<br />

'Unerfüllt':<br />

Aus der FFH-VP ist eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass keine<br />

Auseinandersetzung mit der speziellen Fragestellung stattgefunden hat<br />

bzw. Ausführungen hierzu nicht enthalten sind oder<br />

eine nur sehr oberflächliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, die<br />

nicht geeignet ist, bewertungstaugliche Grundlagen zu schaffen bzw. nur<br />

unspezifische Ausführungen hierzu enthält oder<br />

offensichtlich erkennbare, maßgebliche Fehler im Sinne von Missachtung<br />

der formalen und gesetzlichen Vorgaben gemacht wurden.<br />

Beispiel 1<br />

Frage D.5: Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen<br />

nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

In der FFH-VP zu einem FFH-Gebiet werden Ausführungen zu Lebensraumtypen<br />

und Arten gemacht (im Sinne einer Beschreibung der<br />

maßgeblichen Bestandteile). Die Ausführungen erwecken den Eindruck,<br />

dass einzig auf die allgemein zugänglichen Informationen (Internetseite<br />

der Naturschutzverwaltung des Bundeslandes) zurückgegriffen wurde.<br />

Hinweise auf Daten- und Informationsquellen fehlen allerdings gänzlich<br />

in der Studie.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 103<br />

Beispiel 2<br />

Frage G.4: Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des<br />

jeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit<br />

der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit ausreichender<br />

Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

Im Rahmen der Beschreibung der maßgeblichen Bestandteile der Erhaltungsziele<br />

(Kammmolch) eines FFH-Gebietes wird auf Vorbelastungen<br />

durch eine Straße und deren anstehenden Ausbau als solche hingewiesen.<br />

Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Vor- und<br />

ausbaubedingt zu erwartenden Mehrbelastung im Hinblick auf die Beeinträchtigungsintensität<br />

unterbleibt allerdings. So bleibt auch ungeklärt, ob<br />

die lokale Kammmolchpopulation insbesondere durch die verkehrsbedingten<br />

Wirkungen/Vor- und Mehrbelastungen der Straße bereits in<br />

seiner Bestandssituation/-entwicklung und seinem Erhaltungszustand<br />

beeinträchtigt ist und ob jede weitere Beeinträchtigung, bezogen auf das<br />

Erhaltungsziel, als erheblich zu klassifizieren wäre.<br />

Beispiel 3<br />

Frage H.2: Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis<br />

der Verträglichkeitsprüfung ab?<br />

Bei der Darstellung des Gesamtergebnisses einer FFH-VP werden zu<br />

erwartende erhebliche Beeinträchtigungen (deutlicher Flächenentzug eines<br />

Lebensraumtyps) mit dem Verweis auf Ausgleichsmaßnahmen des<br />

parallel erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplans als mit den Erhaltungszielen<br />

vereinbar dargestellt und das Vorhaben damit als<br />

zulässig deklariert.<br />

2.3.5 STATISTISCHE ANALYSE<br />

2.3.5.1 Datenerfassung und –verwaltung<br />

Zur statistischen Auswertung der Daten wurde zunächst eine relationale <strong>Datenbank</strong> im<br />

MS Access-Format entworfen. Die fünfzig zur Betrachtung stehenden Studien wurden<br />

einschließlich ihrer Metadaten in die Stammdatentabelle eingeben. Diese Metadaten<br />

treten je Studie zu Merkmalsprofilen zusammen, die verglichen werden können. Im<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 104<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben: Projekttitel, Erstellungsjahr, Bundesland,<br />

Vorhabensträger*, Vorhabenstyp*, Gutachter, Verfahrenstyp, Behördenzuständigkeit,<br />

Natura 2000-Gebietstyp, Prüfinhalt, Projektgröße und Prüfergebnis. Dabei wurden<br />

die mit * versehenen Angaben in zwei Aggregationsstufen abgelegt, wodurch eine feine<br />

Abstufung der vergleichenden Betrachtung erreicht wurde und eine in weniger<br />

Kategorien aggregierte, was eine Schärfung der Aussagen ermöglicht.<br />

Die Verteilung der Studien nach<br />

den Kategorien der Metadaten<br />

wurden als Balkendiagramme dargestellt,<br />

wobei zusätzlich zur<br />

absoluten Angabe der prozentuale<br />

Anteil aufgeführt wurde.<br />

Tabelle 9:<br />

Relationstabelle einer Studie. Abkürzungen:<br />

KA – keine Angaben,<br />

VE – vollerfüllt, UE – unerfüllt, TE<br />

– teilerfüllt, NZ – nicht zutreffend.<br />

FS_Krit – Nummer des abgefragten<br />

Einzelkriteriums.<br />

Die Prüfkriterien (siehe Fettdruck in<br />

Tabelle 7 Seite 95) wurden ebenfalls<br />

in einer Stammdatentabelle<br />

abgelegt.<br />

Die Einzelergebnisse der geprüften<br />

Kriterien je Studie wurden in einer<br />

Relationstabelle abgelegt (siehe<br />

Tabelle 9 Seite 104).<br />

Zur Berechnung der Ergebnisse<br />

wurden nach Kategorien gruppierende<br />

Abfragen erstellt und in Excel<br />

graphisch aufbereitet. Zum Teil<br />

wurden Kreuztabellenabfragen erstellt,<br />

um die Komplexität der<br />

Beziehungen leicht erfassbar aufzubereiten.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 105<br />

Abbildung 20: Eingabemaske Access-<strong>Datenbank</strong>.<br />

Zur einfachen Erfassung in einer <strong>Datenbank</strong> wurde ein Eingabeformular erstellt (siehe<br />

Abbildung 20 Seite 105).<br />

2.3.5.2 Datenaufbereitung<br />

Abhängige Variablen<br />

Die Prüfkriterien des Kriterienkataloges sind die abhängigen Variablen. Sie können die<br />

Werte „erfüllt“, „teilerfüllt“ und „unerfüllt“ annehmen. Daneben wurden die Werte „keine<br />

Angabe“ und „nicht zutreffend“ vergeben.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 106<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Die Werte sind ordinal-skaliert 40 : „erfüllt“ ist besser als „teilerfüllt“, „teilerfüllt“ ist besser<br />

als „unerfüllt“. Ordinal-skalierte Daten lassen nur bedingt die Anwendung strukturentdeckender<br />

statistischer Verfahren zu, daher werden sie in der Praxis oft durch<br />

Zahlenwerte ersetzt und wie intervallskalierte 41 Daten verwendet (BACKHAUS ET AL.<br />

2003). Die Prüfergebnisse des Fragekatalogs lassen sich z.B. als Erfülltheitsgrad interpretieren:<br />

• „erfüllt“ = 100 %<br />

• „z.T. erfüllt“ = 50 %<br />

• „unerfüllt“ = 0 %<br />

Intervallskalierte Daten lassen zwar grundsätzlich mehr Statistik zu, zeigen aber bezogen<br />

auf ihre Herleitung und Abgrenzung größerer Unsicherheiten und<br />

Plausibilitätsdefizite, was den vermeintlichen Mehrwert einer statistischen Analyse erkennbar<br />

verringert. Liegen keine Informationen vor, wurde also für ein Prüfkriterium<br />

„keine Angabe“ oder „nicht zutreffend“ vergeben, kann keine numerische Codierung<br />

vorgenommen werden. Das Prüfkriterium muss dann von der statistischen Analyse<br />

ausgeschlossen werden, da fehlende bzw. leere Werte bei den meisten Verfahren zu<br />

Problemen führen. Natürlich könnte man alle Prüfkriterien von der weiteren Analyse<br />

ausschließen, in denen leere Werte vorkommen aber dann würden nur 8 der 25 Variablen<br />

übrig bleiben.<br />

Aufgrund dieser Probleme wurde ein anderer Weg gewählt, die Daten aufzubereiten<br />

und auf Strukturen zu überprüfen. Die Prüfkriterien lassen sich in vier Blöcke gruppieren<br />

(siehe Kapitel 2.3.4.2 Seite 94). Für jeden dieser Blöcke wurden die Prüfkriterien<br />

aggregiert: es wurde gezählt, wie oft jeder der Werte „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“,<br />

„keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ vorkommt und zwecks Normierung durch die Anzahl<br />

der Prüfkriterien geteilt. In Tabelle 10 ist dies exemplarisch dargestellt. Das<br />

Ergebnis stellt den Anteil der möglichen Werte an den Prüfkriterien dar. Die Fragen<br />

D.1, D.7, D.8, D.9 und G.2 wurden von der Aggregierung ausgenommen, da hier über<br />

50 % der Studien mit „keine Angabe“ oder „nicht zutreffend“ bewertet wurde.<br />

40 Werte können in eine Rangordnung gebracht werden, ihre Abstände sind aber nicht gleich (z.B.<br />

Zeigerwerte nach Ellenberg).<br />

41 Hier sind die Skalenabschnitte gleich groß.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 107<br />

Tabelle 10:<br />

G1 bis G4 stellen Prüfkriterien eines Fragenblocks dar. Dunkelgrau hinterlegt ist<br />

die Aggregierung der Prüfkriterien dargestellt. Im Beispiel sind im Block G bei<br />

der FFH-VP x die Hälfte der Prüfkriterien „vollerfüllt“.<br />

Fall G1 G2 G3 G4 G<br />

vollerfüllt<br />

x<br />

keine<br />

Angabe<br />

G nicht zutreffend<br />

vollerfüllt<br />

vollerfüllt<br />

unerfüllt<br />

G<br />

teilerfüllt<br />

G<br />

unerfüllt<br />

G keine<br />

Angabe<br />

2/4=0,5 0/4=0 1/4=0,25 1/4=0,25 0/4=0<br />

Aus den vier Blöcken von Prüfkriterien und den fünf möglichen Werten ergeben sich<br />

somit 20 Anteilswerte. Diese künstlichen Variablen wurden für alle weiteren Analysen<br />

verwendet. Außerdem wurde das Verfahren über alle Blöcke hinweg durchgeführt, was<br />

in 5 Anteilswerten resultiert.<br />

Unabhängige Variablen<br />

Die unabhängigen Variablen sind die Metadaten zu den FFH-VPen. Sie haben eine<br />

nominale Skala 42 . Sie können auf ihren Einfluss hin geprüft werden.<br />

Mögliche unabhängige Variablen sind:<br />

• Vorhabenstyp<br />

• Bundesland 43 – Anzahl Länder, mit jeweils unterschiedlichen Anzahlen an Wiederholungen.<br />

• Vorhabensträger – 'öffentlich’ und 'privat’...<br />

2.3.5.3 Datenvisualisierung<br />

Zunächst wurde visuell überprüft, ob sich die Mittelwerte der Anteilswerte, berechnet<br />

für die unabhängigen Variablen, unterscheiden. So wurde beispielsweise für jedes<br />

Bundesland der Durchschnitt aus den Anteilswerten von „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“,<br />

„keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ berechnet. Zur Darstellung der Anteilswerte wurden<br />

Balkendiagramme gewählt, in denen die Höhe der Balken die Mittelwerte der<br />

Anteilswerte repräsentiert. Um einschätzen zu können, wie stark die Anteilswerte um<br />

den Mittelwert streuen, wurde der Standardfehler nach Formel 1 berechnet und als<br />

Fehlerbalken mit im Balkendiagram dargestellt. Diese Darstellung bietet eine einfache<br />

und leicht zu interpretierende Möglichkeit, sich einen Überblick über die Ergebnisse zu<br />

42 Diese Werte können nicht in eine Rangordnung gebracht werden.<br />

43 Dahinter verstecken sich alle Unterschiede zwischen den Ländern wie ‚Meldequote’, ’Umsetzung<br />

des BNatSchG’. Sie sind nicht trennbar.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 108<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

verschaffen sowie die Ergebnisse auf einfache Art und Weise darzustellen und zu interpretieren.<br />

Abbildung 21 zeigt ein Beispielbalkendiagramm.<br />

Abbildung 21: Ein Beispielbalkendiagramm für 6 Bundesländer. Die Höhe der Balken stellt den Mittelwert<br />

der Anteilswerte von „erfüllt“, „teilerfüllt“, „unerfüllt“, „keine Angabe“ und „nicht<br />

zutreffend“ in den FFH-VPen der jeweiligen Bundesländer dar. Die Anzahl der eingeflossen<br />

FFH-VPen ist hinter # in der Beschriftung angegeben. Die Fehlerbalken<br />

repräsentieren den Standardfehler, welcher sich aus der Standartabweichung der Werte<br />

geteilt durch die Quadratwurzel des Stichprobenumfangs errechnet.<br />

Formel 1<br />

S n<br />

=<br />

S<br />

n<br />

S<br />

n<br />

Standardfehler<br />

n<br />

Anzahl der Werte<br />

n<br />

1<br />

S Standardabweichung S = ∑(<br />

x i<br />

− x)<br />

n<br />

i=<br />

1<br />

2<br />

wobei<br />

xi<br />

der i te Wert und x der Mittelwert ist<br />

Mittelwertberechnung<br />

Die Berechnung des Mittelwerts ist nachfolgen am Beispiel der Bundesländer dargestellt.<br />

Zu sehen ist eine Tabelle mit den aggregierten Prüfkriterien. Bei der FFH-VP 10<br />

wurde z.B. 95% der Kriterien vollerfüllt, bei der 13 nur 40% usw. Die Mittelwerte der<br />

Balkendiagramme stellen die Zusammenfassung für jeweils eine Variable dar, z.B. die<br />

Bundesländer. 43% der FFH-VPs in Baden-Württemberg sind vollerfüllt, 55% in Bayern<br />

und 49% in Bremen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 109<br />

Diese Werte werden in den Balkendiagrammen dargestellt.<br />

Die Fehlerbalken werden auf dieselbe Weise berechnet.<br />

2.3.5.4 Strukturentdeckende Verfahren<br />

Nach der visuellen Überprüfung der FFH-VPs wurden zwei strukturentdeckende multivariate<br />

Verfahren verwendet, die Clusteranalyse und die Nichtmetrische<br />

Multidimensionale Skalierung (nachfolgend als NMDS abgekürzt). Dafür wurde zunächst<br />

mit den 20 künstlichen Variablen (Anteilswerte von „erfüllt“, „teilerfüllt“,<br />

„unerfüllt“, „keine Angabe“ und „nicht zutreffend“ für die 4 Prüfkriterienblöcke) eine Ähnlichkeitsmatrix<br />

berechnet (Funktion dist im Paket stats in der Statistiksoftware R (THE R<br />

FOUNDATION 2008)). Als Unähnlichkeitsmaß wurde die Euklidische Distanz (siehe For-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 110<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

mel 2) verwendet (zur Berechnung der Euklidischen Distanz siehe z.B. LEGENDRE &<br />

LEGENDRE 1998).<br />

Formel 2<br />

D ( x<br />

E<br />

n<br />

2<br />

1<br />

, x2<br />

) = ∑(<br />

y1<br />

i<br />

− y2i<br />

)<br />

i=<br />

1<br />

DE<br />

- Euklidische Distanz<br />

x , x 1 2<br />

zwei Objekte<br />

y y , beschreibende Variablen von Objekt 1 und Objekt 2<br />

1<br />

,<br />

n 2 n<br />

Clusteranalyse<br />

Die Clusteranalyse ist ein Verfahren, das es ermöglicht, Objekte anhand ihrer Ähnlichkeit<br />

bzw. ihrer Unähnlichkeit zu gruppieren. Für die Gruppierung der FFH-VPen wurde<br />

das agglomerative Verfahren „Average Linkage“ gewählt (Funktion hclust<br />

(...,method=“average“) im Paket stats in der Statistiksoftware R (THE R FOUNDATION<br />

2008)). Dabei werden die FFH-VPen mit der höchsten Ähnlichkeit zu einem Cluster zusammengefasst.<br />

Anschließend wird die Distanz zwischen diesem neuen Cluster und<br />

den verbleibenden Fällen (FFH-VPen) anderer Cluster nach Formel 3 berechnet (neue<br />

Ähnlichkeitsmatrix). Danach werden auf Basis dieser neuen Ähnlichkeitsbeziehungen<br />

schrittweise durch Zusammenführen der Einheiten mit der nächsten Ähnlichkeit neue<br />

Cluster gebildet. Das Verfahren „Average Linkage“ hat gegenüber anderen Verfahren<br />

den Vorteil, dass es weder zu kleine Cluster bildet (wie die „Complete Linkage“ Methode),<br />

noch reiht es die Fälle aneinander, ohne klare Cluster zu formieren (wie die<br />

„Single Linkage“ Methode). Clusterdiagramme werden als Baumstruktur (Dendrogramme)<br />

dargestellt; auf der vertikalen Achse ist die Unähnlichkeit aufgetragen (zur<br />

Berechnung siehe z.B. BACKHAUS ET AL. 2003).<br />

Für die Interpretation können die Eingangsvariablen (Zahlenwerte der Erfülltheitsgrade)<br />

sowie mögliche erklärende Variablen (Metadaten) im Cluster-Diagramm dargestellt<br />

werden.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 111<br />

Formel 3<br />

NP<br />

NQ<br />

D( R,<br />

P + Q)<br />

= ⋅ D(<br />

R,<br />

P)<br />

+ ⋅ D(<br />

R,<br />

Q)<br />

NP + NQ NP + NQ<br />

D ( R,<br />

P + Q)<br />

Distanz zwischen einer neuen Gruppe ( P + Q)<br />

und irgend einer Gruppe R<br />

D ( R,<br />

P)<br />

Distanz zwischen Gruppe R und P<br />

D ( P,<br />

Q)<br />

Distanz zwischen Gruppe P und Q<br />

NP<br />

Anzahl der Objekte in Gruppe P<br />

NQ<br />

Anzahl der Objekte in Gruppe Q<br />

Abbildung 22: zeigt das Ergebnis der Clusteranalyse und ein Beispiel für eine Abgrenzungsmöglichkeit<br />

von Gruppen.<br />

1 2 3 4 5<br />

Abbildung 22: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen (hier als fiktives Beispiel) mit den<br />

Herkunftsbundesländern beschriftet sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand<br />

(die Unähnlichkeit) der FFH VPen ablesen. Würde man eine Unterteilung<br />

der 50 FFH-VPen in 5 Cluster vornehmen wollen, erhielte man die durch die roten<br />

Kästen angedeuteten Cluster.<br />

Nichtmetrische Multidimensionale Skalierung<br />

Will man multivariate Daten in ihrer Gesamtheit darstellen, bietet sich eine Ordination<br />

an. Unter einer Ordination versteht man die Anordnung von Objekten auf Basis ihrer<br />

Beziehung zueinander. Beim Auftragen von drei Variablen wird schon die Grenze unserer<br />

wahrnehmbaren Dimensionen erreicht. Eine Ordination multivariater Daten ist<br />

also nur in Verbindung mit einer Dimensionsreduktion sinnvoll. Jede Landkarte ist im<br />

Prinzip eine Ordination im reduzierten Raum: auf der dreidimensionalen Erdoberfläche<br />

befindliche Objekte werden auf eine zweidimensionale Karte übertragen. Die für den<br />

Betrachter wesentliche Eigenschaft – die räumliche Beziehung – bleibt dabei erhalten.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 112<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 23: Zweidimensionale Verteilung der FFH-VPen nach der Bezeichnung der Nummerncodes.<br />

Als Ordinationsverfahren wurde die Nichtmetrische Multidimensionale Skalierung<br />

(NMDS) gewählt. Die NMDS ordnet Objekte im hochdimensionalen Raum in einem<br />

niedrigdimensionalen Raum an (aus Anschaulichkeitsgründen meist in zwei- bis drei<br />

Dimensionen). Dabei wird die ursprünglich hochdimensionale räumliche Beziehung<br />

möglichst genau in zwei Dimensionen abgebildet. Diese Anordnung findet iterativ statt.<br />

Dabei wird eine so genannte Stress-Funktion minimiert (siehe Formel 4).<br />

Formel 4<br />

∑<br />

( D<br />

)<br />

− D<br />

2<br />

i≠<br />

j kl kl<br />

S = )<br />

2<br />

∑ D<br />

i≠<br />

j kl<br />

S<br />

D<br />

D )<br />

kl<br />

kl<br />

)<br />

Stress<br />

Distanz zwischen Objekten k und l<br />

Ordinationsdistanz zwischen Objekten k und l<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 113<br />

Der Stress ist ein Maß für die Güte der Ordination. Ein minimaler Wert bedeutet also<br />

die größte Ähnlichkeit zwischen Originaldaten und der Ordination. Eine NMDS sollte<br />

mehrmals wiederholt werden, um sichergehen zu können, dass ein absolutes Minimum<br />

der Stress Funktion gefunden wurde (zur Berechnung siehe: LEGENDRE & LEGENDRE<br />

1998; BACKHAUS ET AL. 2003; OKSANEN 2005).<br />

Die NMDS wurde aus der oben beschriebenen Distanzmatrix mit der Funktion meta-<br />

MDS im Paket vegan im Statistikprogramm R (THE R FOUNDATION 2008) berechnet.<br />

Dabei wird eine Berechnung mit einer zufälligen Startverteilung durchgeführt und als<br />

Referenz zwischengespeichert. Danach werden weitere Berechnungen mit Zufallsstarts<br />

durchgeführt. Wird eine bessere Lösung (niedrigerer Stress) gefunden, ersetzt<br />

diese die Referenz.<br />

Wird nach weiteren Berechnungen mit Zufallsstarts eine Lösung mit einem sehr ähnlichen<br />

Stress wie die Referenz gefunden, wird die Ähnlichkeit dieser beiden<br />

Ordinationen verglichen. Sind sich die Ordinationen sehr ähnlich, wird die Berechnung<br />

abgebrochen und die Lösung als Ergebnis ausgewählt und so rotiert, dass die größte<br />

Varianz entlang der Horizontalen, die zweitgrößte Varianz entlang der Vertikalen aufgespannt<br />

ist. Das Ergebnis ist eine Karte, auf der die FFH-VPen als Punkte dargestellt<br />

sind (siehe Abbildung 23 Seite 112).<br />

Ähnliche FFH-VPen liegen nahe beieinander, unähnlich weit voneinander entfernt. Nun<br />

ist eine reine Punkt-Karte nur eingeschränkt interpretierbar. Es muss zunächst untersucht<br />

werden, wie die Eingangsparameter (Zahlenwerte der Erfülltheitsgrade) zur<br />

Ordination beitragen, anschließend können erklärende Variablen (Metadaten) zur Interpretation<br />

hinzugezogen werden. Für diesen Zweck bietet sich die Visualisierung von<br />

Variablen auf der Karte an, indem die Punke entsprechend der dazugehörigen Werte<br />

und Faktoren eingefärbt werden.<br />

2.3.5.5 Grenzen der statistischen Analysemöglichkeiten<br />

Während die statistischen Analysemöglichkeiten zum Vergleich von experimentellen<br />

Daten ein essentielles Instrument sind, eigenen sich diese Methoden für die Feststellung<br />

der Richtlinienkonformität der FFH-VPen kaum. Dabei gilt es zu beachten, dass<br />

die statistischen Herleitungen und Abgrenzungen nur sehr eingeschränkt geeignet<br />

sind, die komplexe Fragestellung nach der Richtlinienkonformität einer FFH-VP vollständig<br />

zu beantworten. Somit verbindet sich mit einer statistischen Analyse basierend<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 114<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

auf multivariaten Verfahren ein auf den Studienvergleich beschränkter Mehrwert, während<br />

die deskriptive, verbal-argumentative Analyse zwar unmittelbar an den<br />

Fragestellungen ansetzen, dabei allerdings weniger objektive Ergebnisse liefern.<br />

2.3.6 DESKRIPTIVE, VERBAL-ARGUMENTATIVE ANALYSE<br />

Die deskriptive, verbalargumentative Analyse umfasst eine Darstellung, Kommentierung<br />

und Bewertung der mittels des Kriterienkatalogs gewonnenen Daten und<br />

Erkenntnisse zu jeder Einzelstudie.<br />

Die Analyseergebnisse werden hinsichtlich erkennbarer Ursachen, Zusammenhänge<br />

und Korrelationen interpretiert und als Hypothesen zur Diskussion gestellt.<br />

Die Ergebnisse werden unter fachlich-inhaltlichen Aspekten diskutiert und kommentiert.<br />

Ergänzend werden auch die rechtlich-administrativen Aspekte aus dem fachlichen<br />

Kontext heraus thematisiert.<br />

Abschließend finden die eigenen subjektiven Erfahrungswerte Eingang in die Diskussion.<br />

Außerhalb systematischer Analysen sollen an dieser Stelle Erfahrungswerte<br />

dokumentiert werden, die zur Bewertung der Qualität und Richtlinienkonformität von<br />

FFH-VPen beitragen können.<br />

Basierend auf häufig auftretenden Mängeln und Unzulänglichkeiten sowie fundiert und<br />

sachbezogen erarbeiteten Positivbeispielen werden Empfehlungen und Anregungen<br />

abgeleitet und auf ihre Eignung zur Standardisierung hin kommentiert.<br />

2.4 BEWERTUNG DER FFH-VPEN HINSICHTLICH RICHTLINIEN-<br />

KONFORMITÄT<br />

Die über zahlreiche Einzelkriterien und –parameter erfolgten Analysen der FFH-VPen<br />

bilden die Grundlage für eine wertende Klassifizierung bezogen auf den qualitativen Erfüllungsgrad<br />

und die formale Richtlinienkonformität. Zur Klassifizierung wird der oben<br />

beschriebene Bewertungsschlüssel verwendet.<br />

Für die finale Beurteilung der Richtlinienkonformität werden die formalen und fachlichen<br />

Prüfmaßstäbe herangezogen und jede Art der Abweichung grundsätzlich als<br />

Inkonformität gewertet. Dieser formal strengen und konsequenten Handhabung wird<br />

eine fachliche Bewertung gegenübergestellt, die zwar auch bei entsprechenden Defiziten<br />

und Abweichungen eine grundsätzliche Inkonformität feststellt, diese aber<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 115<br />

anschließend hinsichtlich ihrer Prüf- und Entscheidungsrelevanz kommentiert und bewertet.<br />

2.5 EMPFEHLUNGEN ZU QUALITÄTSSTANDARDS<br />

Zur Optimierung der Prüfqualität von FFH-VPen werden Möglichkeiten skizziert, die<br />

häufigsten und gravierendsten Richtlinienabweichungen und –defizite zu beseitigen. Im<br />

Kern handelt es sich hierbei um die Standardisierung der Prüfmethoden im Bereich der<br />

Erfassung und Bewertung sowie die Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

durch Standardisierung in der Aufbereitungs- und Darstellungsform.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 116<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3 NATURA 2000 - UMSETZUNG UND ANWENDUNG IN DEUTSCHLAND<br />

(ERGEBNISSE)<br />

3.1 STRUKTURIERUNG<br />

Die Ergebnisse sind nach der Systematik der Arbeitsschritte bzw. den sich daraus ergebenden<br />

Erkenntnissen und Schlussfolgerungen strukturiert. So wird zu Beginn ein<br />

Abriss zum Thema der Richtlinienkonformität gegeben, bezogen auf die Umsetzung in<br />

nationales Recht sowie in der Praxis der Zulassungsprüfung. Hierbei handelt es sich<br />

um eine thematisch verkürzte und entsprechend reduzierte Darstellung, die dieses<br />

sehr umfangreich diskutierte Thema nur in seinen Grundzügen veranschaulicht. Die<br />

Darstellung endet mit dem Zeitpunkt der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland<br />

durch den Europäischen Gerichtshof am 10. Januar 2006 bzw. mit dem sich daraus<br />

ergebenden Rechtszustand. Eine weitergehende Berücksichtigung neuerer Urteile und<br />

gerichtlich festgestellter Rechtsauslegungen unterbleibt, da sie für die Bewertung der<br />

zu untersuchenden FFH-VPen keine Relevanz haben. Die starke Dynamik und die<br />

fortwährende gerichtliche Auseinandersetzung machte es erforderlich, eine Zäsur vorzunehmen<br />

und damit eine abschließende Bezugsgröße für die Bewertung und Prüfung<br />

der Studien zu schaffen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur solche Studien<br />

ausgewählt wurden, die unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen erstellt wurden.<br />

Anschließend werden die Ergebnisse der Material- bzw. Studienrecherche dargestellt.<br />

Hierzu erfolgen eine Benennung und Klassifizierung sowie eine Typisierung der recherchierten<br />

FFH-VPen. Erkennbar werden an dieser Stelle erste Erkenntnisse über<br />

den Umgang der Vorhabens- und Planungsträger mit der Veröffentlichung der Studien,<br />

über die behördliche Handhabung der Veröffentlichung differenziert nach behördlichem<br />

Fachbereich und Auftrag sowie nach landesspezifisch abgestimmter oder gebräuchlicher<br />

Methode. Darüber hinaus ergeben sich Hinweise, welche Gutachter und Planer in<br />

verstärktem Maße im Aufgabenbereich der FFH-Verträglichkeitsprüfung tätig sind und<br />

wo sich intensivere Kooperationen ausgebildet haben.<br />

Kern des Ergebniskapitels sind die anhand des Kriterienkatalogs durchgeführten statistischen<br />

Analysen der 50 ausgewählten FFH-VPen. Hier werden die Prüfergebnisse für<br />

jede Einzelstudie anhand des Prüfprotokolls, das aus dem Kriterienkatalog generiert<br />

wird, einschließlich spezifischer Kommentierung aufbereitet und dargelegt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 117<br />

Im Folgenden wird dann ein Vergleich der Einzelergebnisse durchgeführt, soweit dies<br />

methodisch sinnhaft und statistisch möglich ist.<br />

Die Darstellung und argumentative Hinterlegung von exemplarischen Positiv- und Negativbeispielen<br />

erfolgt in der sich anschließenden Diskussion (siehe Kapitel 4.5.1 Seite<br />

238). Ebenfalls im Diskussionskapitel werden die Ergebnisse zur Herleitung und zur<br />

Begründung von Qualitätsstandards für die Erarbeitung und Durchführung von FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen herangezogen (siehe Kapitel 4.5 Seite 238).<br />

3.2 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UMSETZUNG IN NATIONALES<br />

RECHT<br />

3.2.1 VERSTÄNDNIS UND BEWUSSTSEIN IN POLITIK UND VERWALTUNG<br />

Wie sehr die FFH-Richtlinie zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung in nationales Recht von<br />

der Fachwelt gewünscht und erwartet wurde, kommt in den Äußerungen von UPPEN-<br />

BRINK (1998) zum Ausdruck, der die Einführung der Richtlinie als Verwirklichung eines<br />

Wunschtraumes bezeichnet oder bei POLENZ VON HAHN (1998), der von einem Meilenstein<br />

der Entwicklung des Naturschutzrechtes in Deutschland und Europa schreibt. In<br />

der Fachwelt dominiert die Meinung, dass die FFH-RL das europäische Naturschutzrecht<br />

stärkt und sich die Vorschriften der FFH-RL erheblich auf die Raumordnung der<br />

Länder und die Planungshoheit der Kommunen auswirken wird (z.B. BAUMANN ET AL.<br />

1999, BERNER 2000, RAMSAUER 2000, SCHINK 1999 und 2001, SCHRÖDTER 2001).<br />

Diese Euphorie ist in sofern ernüchternder, als schon EMONDS & NOWAK (1979) die<br />

Vogelschutzrichtlinie als einen "nur ersten Schritt zu einem besseren Vogelschutz in<br />

der Gemeinschaft" gewertet haben. Dabei ist zu bedenken, dass die Vogelschutzrichtlinie<br />

gegenüber der FFH-Richtlinie die wesentliche restriktivere Rechtsakte ist.<br />

Indes verursachen FFH- und Vogelschutzrichtlinie als vom Gemeinschaftsgesetzgeber<br />

geschaffener Normenkomplex große Probleme (MODER 1998) bei der Umsetzung und<br />

dem Vollzug auf nationaler Ebene. Während früher die Anwendung der Eingriffsregelung<br />

das zentrale Handlungsfeld für die Umsetzung des Naturschutzrechts in<br />

Planungsvorhaben bildete, stehen nunmehr vor allem Fragen der ordnungsgemäßen<br />

Umsetzung und Anwendung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der FFH-<br />

Richtlinie im Vordergrund. Verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie<br />

Schlussanträge der Generalanwälte haben die Rechtsklarheit für den Anwender nicht<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 118<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

verbessert (LOUIS 2007). Und so beschäftigt die Umsetzung der Vorgaben der FFHund<br />

Vogelschutzrichtlinie in deutsches Recht die Rechtsprechung und Literatur schon<br />

längere Zeit intensiv, was teilweise zu erheblichen Unsicherheiten und Verzögerungen<br />

in Planfeststellungs- und anderen Zulassungsverfahren geführt hat (LANA 2006). Zwar<br />

sind Intention und Konsequenz der Richtlinie in Fachkreisen rechtzeitig erkannt und<br />

realisiert worden (PETERSEN ET AL. 1998, IVEN 1998, STOLLMANN 1999, POLENZ V.<br />

HAHN 1998), haben aber in das politische Denken bis heute nicht ausreichend Einzug<br />

gehalten. Anders ist nicht zu erklären, dass wider besseren Wissens fortlaufend von<br />

unterschiedlichsten Verwaltungen Entscheidungen getroffen werden, die gegen geltendes<br />

Recht verstoßen und durch die Gerichte korrigiert werden müssen 44 .<br />

Bezogen auf die Judikatur ist eine deutliche Tendenz zum Verfahrensschutz durch Abbau<br />

von Beteiligungsrechten und stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen<br />

erkennbar (FISAHN & CREMER 1997). Die Berücksichtigung anderweitiger Belange und<br />

Interessen entspringt dabei dem Anspruch der pluralistischen Systeme der Mitgliedstaaten<br />

(FRENZ 1997).<br />

Bei der Auseinandersetzung mit der FFH-RL wird immer wieder deutlich, dass sich das<br />

Spannungsfeld zwischen Naturschutz und Ökonomie nicht aufgelöst, sondern erheblich<br />

verschärft hat (SCHINK 2001). Zwar ist mit dem EU-Förderprogramm Life und Life+<br />

speziell ein Finanzierungsinstrument für Naturschutzmaßnahmen in Natura 2000-<br />

Gebieten aufgelegt worden, so dass für die vielfach kritisierten Schutzgebietsausweisungen<br />

und die erforderlichen Naturschutzmaßnahmen Geldmittel beantragt werden<br />

können. Gleichwohl bedingt die Zweckbindung dieser Mittel an Naturschutzmaßnahmen<br />

vorrangig in Naturschutzkreisen Freude. Die allgemeine Wirtschaftsförderung<br />

oder dem Tourismus dienende Projekte sind durch Life bzw. Life+ nicht förderfähig, so<br />

44 EuGH, Urt. V. 28.02.1991 – C57/89, Leybucht<br />

EuGH, Urt. V. 11.08.1995 – C-431/92, Großkrotzenburg<br />

BVerwG, Beschl. v. 19. 05.1998 – 4 C 11/96<br />

BVerwG, Beschl. v. 19. 05.1998 – 4 A 9/97, Bundesautobahn A 20 – Ostsee-Autobahn<br />

OVG Münster, Urt. V. 11.05.1999 – 20 B 1464/98.AK<br />

VG Oldenburg, Beschluss v. 26.10.1999 – 1 B 3319/99<br />

OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.07.2000 – 3 N 1605/00<br />

VG Frankfort a.M., Beschluss v. 02.03.2001 – 3 G 501/01(1)<br />

OVG Schleswig, Urt. V. 15.02.2001 – 4 L 92/99<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 119<br />

dass in diesen Kreisen, die vielfach aufgrund der gesetzlichen Regelungen in ihrem<br />

Handeln eingeschränkt werden, der Naturschutz allgemein und Natura 2000 im Speziellen<br />

als Störfaktor betrachtet wird (LOUIS 2007). Dies hat dazu geführt, dass das<br />

Thema Natura 2000 respektive Vogelschutz- und FFH-Richtlinie in der öffentlichen<br />

Meinung das Image einer von der EU verursachter Bürokratie hat, die zur Verzögerung<br />

oder sogar zu Verhinderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes führt und<br />

zumindest entschärft<br />

werden muss (MATTHÄUS<br />

2003).<br />

Abbildung 24: Natura 2000 im journalistischen Sprachgebrauch.<br />

Das schlechte Meinungsbild<br />

von Natura 2000 ist<br />

den Darstellungen in den<br />

Medien und in der nationalen<br />

politischen Debatte<br />

geschuldet. Vielfach geraten<br />

in der öffentlichen<br />

Auseinandersetzung<br />

dann unsachlich konstruierte<br />

Zusammenhänge<br />

wie 'Käferschutz gefährdet<br />

Arbeitsplätze' oder<br />

'Der Horrorvogel...' in die<br />

Schlagzeilen und tragen<br />

zur negativen Meinungsbildung<br />

bei (siehe Abbildung<br />

25 Seite 120 und<br />

Abbildung 25 Seite 120).<br />

Die in Fachkreisen einmütig positive Bewertung findet hingegen kaum Gehör und ist<br />

nicht in der Lage, diesem negativen Image entgegenzuwirken. Dabei soll nicht unerwähnt<br />

bleiben, dass manche konsequente Vertretung der Naturschutzbelange, auch<br />

wenn sie im konkreten Fall zu einem (kleinen) Erfolg geführt haben mag, im gesellschaftlichen<br />

Verständnis und Bewusstsein kontraproduktiv für den Naturschutz ist.<br />

Gleiches gilt für manchen vom Naturschutz gewonnen Rechtsstreit, der zwar im streitgegenständlichen<br />

Fall positiv ausging, in seiner juristischen Begründung aber weit<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 120<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

jenseits des allgemeinen Verständnisses und der gesellschaftlichen Akzeptanz liegt, so<br />

dass eher Kopfschütteln als Zustimmung in der Öffentlichkeit erzeugt wurde (DNR<br />

2005).<br />

Abbildung 25: Medienberichte zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten.<br />

3.2.2 MÄNGEL DER NATIONALEN UMSETZUNG<br />

3.2.2.1 Mangelhafte Gebietsmeldung<br />

Die Gebietsmeldung unterliegt konkreten richtlinienspezifischen Kriterien, die inhaltliche<br />

sowie formale Vorgaben beinhalten und durch die Umsetzung der Richtlinien in<br />

nationales Recht unmittelbare Gesetzeswirkung erlangen (ELLWANGER ET AL. 2000).<br />

Der Gebietsauswahl und Gebietsabgrenzung dürfen ausschließlich fachliche Gründe<br />

und Kriterien zugrund gelegt werden (DAHL ET AL. 1999, SCHILLHORN ET AL. 2005,<br />

BROCKSIEPER& WOIKE 1999).<br />

Damit lag die Hoheit über die Kulisse zunächst ausschließlich in fachlichen Zuständigkeiten.<br />

Eine Berücksichtigung anderer Belange und Interessen sowie eine frühzeitige<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit waren nicht erforderlich. Dementsprechend formten die<br />

Naturschutzverwaltungen unter Einbeziehung der Verbände und von weiterem externen<br />

Expertenwissen Fachkonzepte für Gebietskulissen. Diese bildeten die Grundlagen<br />

für die offiziellen Gebietsmeldungen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit und Betroffener<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 121<br />

(v.a. Flächeneigentümer/Waldbesitzer) erfolgt vielfach erst bei Vorlage der Kulissen im<br />

Rahmen der Konsultationsverfahren.<br />

Wenngleich zu erwarten wäre, dass die fachliche Priorisierung naturschutzfachlich besonders<br />

zweckdienliche Ergebnisse hervorbringt, verursacht die späte Beteiligung<br />

zwangsläufig eine abwehrende Haltung bei den Betroffenen. Gemessen am Ergebnis<br />

ist durchaus vorstellbar, dass eine Gebiets- und Kulissenabgrenzungen unter Beteiligung<br />

von Öffentlichkeit und Betroffenen zu vergleichbaren Resultaten und weniger<br />

negativer Wahrnehmung geführt hätte.<br />

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie<br />

bildet dabei die Intensität der Beteiligung der EU-Kommission am Meldeverfahren. So<br />

werden die Vogelschutzgebiete ausschließlich auf nationaler Ebene ausgewählt, wobei<br />

nach Artikel 4 Abs. 1 VSRL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu<br />

melden sind. Das Meldeverfahren der FFH-Gebiet sieht eine verbindliche Beteiligung<br />

der EU-Kommission vor (GELLERMANN 2001). Für beide Meldekulissen gilt, dass sie im<br />

Rahmen der biogeografischen Seminare formal und fachlich geprüft werden, wobei die<br />

Erfüllungsgrade der Gebietsmeldungen und die Eignung der Meldegebiete im Vordergrund<br />

stehen.<br />

Im Rahmen von sogenannten Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit den Gebietsmeldungen<br />

wurden die Betroffenen informiert und beteiligt, womit einem heftigen<br />

Drängen von Gebietskörperschaften und unterschiedlichsten Interessenverbänden<br />

Rechnung getragen wurde (DVL 2004, 2005, WULF 2002). Dass die Gebietsmeldungen<br />

ausschließlich unter fachlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden mussten, konnte in<br />

der Praxis nicht durchgehalten werden. Sowohl für Infrastrukturvorhaben kaum überwindbare<br />

Hindernisse als auch die kommunalen Forderungen nach langfristigen<br />

Entwicklungsmöglichkeiten erzeugt hier Sachzwänge, die in der Gebietsabgrenzung<br />

ablesbar ist. Es wurden vielfach Kulissen gemeldet, die in ihrer Abgrenzung der einzelnen<br />

Gebiete deutlich erkennbar fachliche und politische Züge trugen und in ihrem<br />

Gesamtumfang stets am absoluten Mindestsoll und nicht am fachlichen Erfordernis<br />

orientiert waren (LNV 2000). Dies führte zwangsläufig dazu, dass z.T. mehrfach in<br />

Form vergrößerter bzw. ergänzter Kulissen nachgemeldet werden musste und die Meldeverfahren<br />

entsprechend lange Zeiträume beanspruchten (SCHREIBER 1999,<br />

SCHREIBER ET AL. 2002, SCHREIBER & SPILLING 1999, BStMLU 2000, BMU 2004).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 122<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Veranschaulichen lässt sich dieses mangelhafte Meldeverhalten an den z.T. erheblichen<br />

Differenzen der Größen anfangs gemeldeter Gebietskulissen und der<br />

abschließend von der EU-Kommission akzeptierten Kulissengrößen (siehe Kapitel<br />

1.4.2 Seite 44). Dabei waren die Vorgaben und Kriterien für die Auswahl und den Umfang<br />

der zu meldenden Kulissen als Bestandteil der Richtlinien unverändert und von<br />

Beginn an bekannt. Gleichwohl musste erst erheblicher politischer und finanzieller<br />

Druck durch die EU-Kommission ausgeübt werden, damit seitens der Länder fachlich<br />

akzeptierbare Meldekulissen zustande kamen (FISAHN 2006, EGE 2001, DNR 2006).<br />

So war die Europäische Kommission z.B. im Vertragsverletzungsverfahren Nr.<br />

2001/5117 45 gegen Deutschland der Auffassung, dass Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie<br />

in Deutschland nicht hinreichend umgesetzt ist (siehe Abbildung 26 Seite 123).<br />

Für die fachliche Bewertung der Meldekulissen wurden seitens der EU-Kommission unter<br />

anderem die von den Naturschutzverbänden alternativ gemeldeten, so genannten<br />

Sonnen- oder Schattenlisten als Gradmesser und Referenzwert herangezogen.<br />

Darüber hinaus prüft die EU-Kommission die Meldungen in eigener Regie durch die<br />

European Environment Agency und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Prüfergebnisse<br />

im Rahmen Biogeografischer Seminare.<br />

Beispielsweise wurde das Seminar zur Kontinentalen Region im November 2003 in<br />

Potsdam abgehalten. Die Ergebnisse dieses Seminars zeichneten für Deutschland ein<br />

überaus negatives Bild bezogen auf den Erfüllungsgrad der Meldepflicht. Diese mangelhafte<br />

Meldebereitschaft bzw. Richtlinienumsetzung war schließlich Anlass, durch die<br />

Androhung von Zwangsgeldern den Druck auf Deutschland empfindlich zu erhöhen.<br />

45 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Ausweisung von<br />

Vogelschutzgebieten.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 123<br />

Als Konsequenzen aus<br />

den biogeografischen Seminaren<br />

führte die Bundesregierung<br />

bilaterale Gespräche<br />

mit der EU-<br />

Kommission, um den Erfolg<br />

der Meldung und die<br />

Vermeidung von Zwangsgeldern<br />

sicher zu stellen 46 .<br />

Abbildung 26: Presseartikel zu Vertragsverletzungsverfahren.<br />

Für die föderale Bundesrepublik<br />

Deutschland zeigten<br />

sich beim Meldeverhalten<br />

auch unter den einzelnen<br />

Bundesländern erhebliche<br />

Unterschiede. Hierin<br />

kommt zum Ausdruck,<br />

dass Naturschutz in<br />

Deutschland Ländersache<br />

ist, die Länder unterschiedliche<br />

Regierungsparteien<br />

oder Regierungskoalitionen<br />

haben und dementsprechend<br />

keine einheitliche<br />

und abgestimmte Linie hinsichtlich des Meldeverhaltens existiert (SCHILLHORN ET<br />

AL. 2005).<br />

46 Im Anschluss an die jeweils zweiten biogeografischen Seminare für die atlantische Region<br />

2002 in Den Haag und für die kontinentale Region 2003 in Potsdam, hatten die Bundesländer<br />

gegenüber der EU-Kommission ihre Nachmeldeabsichten zur Behebung der dort<br />

festgestellten Defizite bekundet. Am 21. und 22.01.2004 fand auf dieser Basis in Bonn ein<br />

bilaterales Gespräch zwischen Deutschland und der EU-Kommission statt, in dem die<br />

Nachmeldeabsichten der Bundesländer auf Vollständigkeit überprüft wurden. In vielen Fällen<br />

wurden die Gebietsvorschläge der Bundesländer von der EU-Kommission als ausreichend<br />

bewertet. In einigen Fällen wurden aber noch weitere Nachforderungen erhoben. Ende Januar<br />

2005 wurden dann auf der Basis der Gesprächsergebnisse die neuen<br />

Gebietsvorschläge der Länder nach Brüssel übermittelt (BMU 2004a).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 124<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Den aktuellen Meldestand, der inzwischen auf 27 Staaten gewachsenen Europäischen<br />

Union zeigen die bereits in Kapitel 1.4 Seite 39 dargestellten Abbildungen (Abbildung 4<br />

Seite 40, Abbildung 5 Seite 41, Abbildung 6 Seite 42, Abbildung 7 Seite 43).<br />

3.2.2.2 Fristverletzungen<br />

Eines der ersten und damit wesentlichen Defizite der Umsetzung ist die politisch verursachte<br />

Fristverzögerung, die das gesamte Verfahren von Beginn an und gerade auch<br />

in der öffentlichen Wahrnehmung unter einen negativen Einfluss brachte. So erfolgte<br />

ein ernst zu nehmender Vorstoß zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz erst<br />

1996, als die Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie bereits um 2 Jahre und die der Vogelschutzrichtlinie<br />

bereits um 14 Jahre überschritten war und die EU mit Strafmaßnahmen<br />

drohte (Streichungen im Bereich der Strukturfonds) (LOUIS 2007).<br />

Die Gründe für die Langwierigkeit der Novellierung des BNatSchG lagen in den Regelungen<br />

des Ausgleichsanspruchs bezüglich naturschutzbedingter Nutzungsbeschränkungen<br />

an Forst- und Landwirte (BMU 1998). So wurde lange über<br />

Regelungen verhandelt, die Auswirkungen auf die betriebliche Forst- oder Landwirtschaft<br />

(gesetzliche Privilegierung) haben sowie über damit verbundene<br />

Entschädigungsansprüche. Von Seiten der Naturschutzverbände wurde die Novelle<br />

heftig bekämpft, da massive Befürchtungen bestanden, drohende Ausgleichszahlungen<br />

könnten notwendige Naturschutzauflagen konterkarieren (NABU 1998). In Kreisen<br />

der Politikwissenschaftler und Wahlforscher wurde das Gesetz als Wahlgeschenk an<br />

die Agrarlobby gewertet.<br />

Bereits 1997 kündigten die Naturschutzverbände als Reaktion auf die Untätigkeit der<br />

Länder und des Bundes die Herausgabe eigener Gebietsmeldungen an. Da die Gebietsmeldungen<br />

der Länder mit erheblicher Fristüberschreitung belastet und fachlich<br />

unzureichend waren, stellten die Naturschutzverbände eigene Listen und Gebietskulissen<br />

auf, die sie unmittelbar der EU-Kommission meldeten. Dort wurden diese<br />

sogenannten Schatten- oder Sonnenlisten als Gradmesser für die Erfüllung des Meldebedarfs<br />

herangezogen. Die Schattenlisten-/kulissen beeinflussten den Umfang der<br />

auf FFH-Verträglichkeit zu prüfenden Pläne und Projekte erheblich. Für Vorhabensund<br />

Planungsträger ergab sich damit ein deutlich größeren Planungs- und Prüfaufwand,<br />

da einerseits mehr Gebiete (FFH-Gebiete) zu prüfen waren und andererseits<br />

striktere Bedingungen (Vogelschutzgebiete) für die Prüfung heranzuziehen waren. Es<br />

entstand die Gefahr, dass Entscheidungen getroffen werden mussten, die sich im<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 125<br />

Nachhinein möglicherweise als ungerechtfertigt herausstellten. So z.B., wenn ein Vorhaben<br />

an einem potenziellen FFH-Gebiet gescheitert ist und dieses Gebiet schließlich<br />

doch nicht in die Kulisse der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen<br />

wurde.<br />

3.2.2.3 Mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit<br />

Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.4.1998<br />

schreibt im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor.<br />

Dass damit den europäischen Vorgaben Genüge getan ist, darf bezweifelt werden<br />

(ZIESE 2001). Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL stellt klar, dass die "zuständigen einzelstaatlichen<br />

Behörden" dem Vorhaben nur nach der Feststellung, dass das Gebiet als<br />

solches nicht beeinträchtigt wird, zustimmen, "und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit<br />

gehört haben". Damit hat der europäische Gesetzgeber deutlich zum<br />

Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung über die Öffentlichkeitsarbeit zwar in das<br />

pflichtgemäße Ermessen der jeweils handelnden Behörde, nicht aber in das Ermessen<br />

des nationalen Gesetzgebers gestellt ist. Nur wenn es der Behörde anlässlich der konkret<br />

anstehenden Zulassungsentscheidung unangemessen erscheint, kann von der<br />

öffentlichen Anhörung abgesehen werden. Es kann indes nicht bereits im Rahmen der<br />

gesetzlichen Umsetzung generell und pauschal auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet<br />

werden (GELLERMANN 1996, THYSSEN 1998).<br />

Die mangelnde Richtlinienkonformität in diesem Punkt wird auch nicht dadurch geheilt,<br />

dass im Einzelfall aufgrund anderer Vorschriften (z.B. §9 UVPG, §3 BauGB) eine Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit erforderlich ist. Zum einen wird – etwa durch das UVPG –<br />

nicht der gesamte Bereich der FFH-relevanten Vorhaben abgedeckt. Zum anderen sehen<br />

sonstige Regelungen – wie die in diesem Zusammenhang relevante Vorschrift des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes (Verusacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen) – gerade<br />

keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor (STOLLMANN 1999).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 126<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 27: Pressebericht über das Verständnis von Vogelschutzgebietsausweisungen in den Kommunen.<br />

Die vielfach mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit hat dazu geführt, dass das Thema Natura<br />

2000 seitens der Medien oft negativ dargestellt wurde und damit dazu beitrug, das<br />

schlechte Image zu verfestigen (siehe Abbildung 27 Seite 126).<br />

3.2.2.4 Mangelhafte Projektdefinition<br />

Da die nach den Bestimmungen des §19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG 47 erfassten Projektbegriffe<br />

nicht vollumfänglich jene Vorhaben auflisten, von denen erhebliche<br />

Beeinträchtigungen der Schutzgebiete ausgehen können – hier fehlen anzeigefreie<br />

Projekte sowie Projekt außerhalb der Schutzgebiete –, wird die dargestellte Definition<br />

den Vorgaben der FFH-RL nicht gerecht (GASSNER 1999, RÖDIGER-VORWERK 1998).<br />

Diese Fehlerhaftigkeit hat auch die EU-Kommission als mangelnde Richtlinienkonformität<br />

des Bundesnaturschutzgesetz gewertet und zum Gegenstand einer Klage gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof gemacht (siehe auch<br />

Kapitel 1.6.2 Seite 68).<br />

3.2.2.5 Mangelhafte Berichterstattung<br />

Auch die Berichtspflicht zur Durchführung der Umsetzung der Richtlinie ist bisher nur<br />

unzureichend erfüllt worden. So fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten alle 6<br />

Jahre die Übermittlung eines Berichtes, in dem über den Stand der Umsetzung und die<br />

47 in der Fassung vom 30. April 1998<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 127<br />

Zielerreichung Auskunft gegeben wird (EU-KOMMISSION 2003a). Dabei ist auch die<br />

Darlegung von Projektgenehmigungen und –zulassungen in Natura 2000-Gebieten gefordert.<br />

Die Berichte sind darüber hinaus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen<br />

(GELLERMANN 2001, SSYMANK ET AL. 1998).<br />

Dass die Berichterstattung schließlich den Ansprüchen und funktionalen Zielen nicht<br />

gerecht wird, begründet sich mit gesamthaften Verzögerung der Richtlinienumsetzung.<br />

So wurden bisher erst für einen kleinen Teil der gemeldeten und in die Gemeinschaftsliste<br />

übernommen Gebiete die notwendigen Managementpläne erstellen. Die im<br />

Rahmen dieser Pläne ermittelten Ist-Zustände bilden schließlich die Referenzwerte für<br />

den Bericht über Entwicklungen und Veränderungen. Die FFH-bezogenen Monitoringaufgaben<br />

werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen an die Biologischen Station<br />

als Fachinstitutionen übertragen (BECKERS ET AL. 2001)<br />

3.2.2.6 Mangelhafte Regelungen der Zulassungsprüfung<br />

Bezogen auf die Ausnahmevoraussetzungen bei der Beeinträchtigung nicht prioritärer<br />

Bestandteile eines Gebietes hat der Bundesgesetzgeber normativ klargestellt, dass<br />

grundsätzlich auch wirtschaftliche oder soziale Interessen in Betracht kommen. Dies<br />

wird im Schriftum teilweise als Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben angesehen<br />

(GELLERMANN 1998). Zwar werden bei den Bestimmungen zum Artenschutz im Artikel<br />

16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL sowie bei Beeinträchtigungen nicht-prioritärer Bestandteile<br />

eines Gebietes Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL bei zwingenden Gründen des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses ausdrücklich auch solche sozialer oder wirtschaftlicher<br />

Art genannt, bei den Bestimmungen zum Schutz der Gebiete im Artikel 6 Abs. 4 UAbs.<br />

2 hingegen werden diese Gründe nicht erwähnt. Aus dieser Nichterwähnung lässt sich<br />

ableiten, dass diese Gründe bei der Verträglichkeitsprüfung inakzeptabel sind (ZIESE<br />

2001).<br />

3.2.3 GERICHTLICHE FESTSTELLUNG DER MÄNGEL<br />

Diese im BNatSchG von 2002 enthaltenen erheblichen Defizite bei der Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie waren Bestandteil eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-<br />

Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, das zu einer Verurteilung<br />

Deutschlands führte. So stellte der EuGH in seiner Urteilsbegründung vom 10.01.2006<br />

fest, dass auch bezüglich der Zulassungsprüfung aufgrund mangelhafter Umsetzung<br />

der Richtlinie Nachbesserungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung der Bundesre-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 128<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

publik Deutschland besteht 48 (LOUIS 2007). Damit war Deutschland gezwungen, die<br />

nationale Gesetzgebung nachzubessern, um den Ansprüchen einer richtlinienkonformen<br />

Umsetzung gerecht zu werden. Mit diesem Urteil, das bezogen auf die<br />

Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes eine erhebliche Rechtsunsicherheit verursachte,<br />

wurde auch die Vollzugsebene (Zulassungsbehörden und Vorhabensträger)<br />

aufgrund der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit erheblich aufgeschreckt.<br />

Zahlreiche Vorhaben und Planungen standen höchstrichterlich beschieden plötzlich auf<br />

tönernen Säulen im Sinne unzureichender Rechts- und Verfahrenssicherheit 49 . Auch<br />

auf Seiten der Vorhabens- und Planungsträgen kam es mitunter zu einem bösen Erwachen,<br />

das aber im Sinne der Sache zu der verdient hohen Sensibilität gegenüber<br />

48 Relevante Leitsätze des EuGH-Urteils<br />

Leitsatz 2:<br />

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie<br />

der wild lebenden Tiere und Pflanzen hängt das Erfordernis einer angemessenen<br />

Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in einem besonderen<br />

Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen Plänen oder Projekten<br />

auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass<br />

sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich<br />

beeinträchtigt.<br />

Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit<br />

mit einem bestimmten Gebiet abhängt, verwehrt es, von dieser Prüfung bestimmte Kategorien<br />

von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu<br />

gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete<br />

durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist. (vgl. Randnrn. 40-41).<br />

Leitsatz 3<br />

Ein durch eine nationale Regelung eingeführtes System, das die Genehmigung emittierender<br />

Anlagen nur dann ausschließt, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein<br />

Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen, so wie<br />

dieser vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist, erscheint<br />

nicht geeignet, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu<br />

gewährleisten, soweit dieses System nicht gewährleistet, dass Projekte und Pläne für diese<br />

Anlagen, die Emissionen verursachen, nicht Schutzgebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs<br />

dieser Anlagen treffen. (vgl. Randnrn. 50-51).<br />

49 Die LANA sah im Zusammenhang mit der EuGH-Entscheidung vom 10.1.2006 gegen<br />

Deutschland hinsichtlich der Anwendung des europäischen Artenschutzrechts dringenden<br />

Handlungsbedarf, insbesondere auch im Interesse der Rechtssicherheit von Investitionsentscheidungen.<br />

Die deutschen Behörden sind zu einer europarechtskonformen Anwendung<br />

der nationalen Rechtsnormen verpflichtet (LANA-POSITIONSPAPIER Mai 2007: Hinweise der<br />

LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben<br />

und bei Planungen).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 129<br />

dem Thema Europäischer Habitat- und Artenschutz führte. Formal resultierte aus dem<br />

Urteil die so genannten kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSch-<br />

Gneu) vom 12.12.2007 BGBl S. 2873.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 130<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.3 ERGEBNIS DER MATERIALRECHERCHE<br />

3.3.1 RECHERCHE UND AUSWAHL<br />

Auf dem Wege des persönlichen Kontaktes konnten wenige Studien unmittelbar akquiriert<br />

werden. Die Weitervermittlung an andere Stellen bzw. Zuständigkeiten erbrachte<br />

insgesamt ebenfalls nur wenige Studien. So blieb der Anteil der auf diese Weise recherchierten<br />

und akquirierten Studien weit hinter den Erwartung zurück. Ursächlich<br />

hierfür ist der insgesamt vergleichsweise geringe Anteil an Zulassungsprüfungen, die<br />

über die Vorprüfung hinaus die Stufe der Verträglichkeitsprüfungen erreichten. Bei den<br />

meisten Plänen und Projekten, die einer Zulassungsprüfung zu unterziehen waren,<br />

wurden die möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele soweit vermindert oder<br />

vermieden, dass mit keiner Betroffenheit zu rechnen war und keine Prüfpflicht bezüglich<br />

FFH bzw. Natura 2000 ausgelöst wurde. Dies war einhelliger Tenor der meist<br />

telefonischen und schriftlichen Antworten auf die Rechercheanfragen.<br />

An anderer Stelle bestanden Bedenken gegenüber einer Weitergabe der Unterlagen,<br />

ungeachtet dessen, ob das Verfahren abgeschlossen und die Ergebnisse zumindest im<br />

Rahmen der Beteiligung und Auslegung bereits veröffentlich waren. In diesen Fällen<br />

mündeten die Antworten vielfach im Verweis, sich an andere Stellen bzw. Verantwortlichkeiten<br />

zu wenden, da man selber nicht in der Lage sei, über die Weitergabe zu<br />

entscheiden. Ablehnungen auf Anfragen bei Vorhabens- oder Planungsträgern wurden<br />

damit begründet, dass das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen sei oder kein<br />

Interesse daran bestünde, die Studie einer entsprechenden Untersuchung unterziehen<br />

zu lassen.<br />

Somit wurde das Internet die wesentliche Quelle der Studienrecherche und das Mittel<br />

der Wahl. Von den insgesamt 70 recherchierten Studien wurden 19 durch direkte Anfragen<br />

akquirierte und 51 Studien Internetveröffentlichungen entnommen. Bei den<br />

schließlich für die Analyse ausgewählten Studien ist die Verteilung 7 zu 43 (siehe Abbildung<br />

28 Seite 131) .<br />

Für die aus dem Internet recherchierten FFH-VPen ist zu berücksichtigen, dass bei einem<br />

Teil der Studien nicht die vollumfänglichen Unterlagen bereit gestellt wurden, weil<br />

beispielsweise auf eine aufwändige Verkleinerung große Plandarstellungen verzichtet<br />

wurde oder einer unmittelbaren Bereitstellung aufgrund zu großer Datenmengen oder<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 131<br />

reduktionsbedingter Qualitätsverluste technische Grenzen gesetzt sind (z.B. grafische<br />

Auflösung von Bilddateien).<br />

Quellen recherchierter und ausgewählter FFH-VPen<br />

80<br />

70<br />

Direktrecherche<br />

Internetrecherche<br />

60<br />

19<br />

Anzahl Studien (n=70/n=50)<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

51<br />

7<br />

43<br />

10<br />

0<br />

Gesamt-VPen<br />

Auswahl-VPen<br />

Studiensummen (n=70/n=50)<br />

Abbildung 28: Quellen der recherchierten und ausgewählten FFH-VPen.<br />

Dem gegenüber steht die vergleichsweise einfache und wenig aufwändige Art der Recherche<br />

der Studien. Die Veröffentlichung und Erlaubnis zur Weitergabe sind in diesen<br />

Fällen bereits geklärt, so dass keine Kontaktaufnahme zu Vorhabensträger, Genehmigungsbehörde<br />

oder Verfasser stattfinden muss. Auch die z.T. nur schwer zu<br />

erreichende Überzeugung, die Studie für den beabsichtigten Prüfzweck bereitzustellen,<br />

muss in diesen Fällen nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass die Bereitstellung im Internet<br />

im Allgemeinen in Form von pdf-<strong>Dokument</strong>en erfolgt und per Mausklick und Download<br />

auf sehr komfortable Weise eine digitale Version der jeweiligen Studien akquiriert werden<br />

konnte.<br />

Wesentliches Ergebnis der Material- bzw. Studienrecherche war, festzustellen, dass<br />

bisher insgesamt deutlich weniger FFH-Verträglichkeitsstudien durchgeführt worden<br />

sind als aus eigener Einschätzung erwartet wurde. Vielfach wurde die FFH- bzw. Natura-Thematik<br />

nach einer Vorprüfung mit der Begründung fehlender Betroffenheit oder<br />

Beeinträchtigungsintensität abgeschlossen und zu den Akten gelegt. Ob diese Vorgehensweise<br />

und die den Begründungen zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 132<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

der jeweiligen Vorprüfungen richtig waren und eine richtlinienkonforme Behandlung<br />

des Themas erfolgte, war nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung und wurde<br />

auch mit der Recherche (Fragebogen) nicht abgefragt, darf aber gemeinhin für einen<br />

Teil durchaus bezweifelt werden.<br />

Insgesamt wurden 70 Studien recherchiert und einem Prüfcheck hinsichtlich der Untersuchungseignung<br />

unterzogen (Tabelle 11 Seite 132). Aus den 70 recherchierten<br />

Studien wurden 50 FFH-VPen für die Untersuchung ausgewählt. Ein Großteil der Studien<br />

behandelt Großvorhaben staatlicher oder halbstaatlicher Vorhabensträger.<br />

Tabelle 11:<br />

Liste der recherchierten Studien; zur Untersuchung ausgewählt wurden die<br />

Nummern 1 bis 50, die Nummern 51 bis 70 wurden ausgeschieden.<br />

Nr.<br />

Bezeichnung/Projekttitel<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

Wasserrechtsantrag für die Trinkwasserentnahme westlich der Lechstaustufen 22-23 Fohlenau I und II,<br />

Studie zur FFH-Verträglichkeit<br />

Aus- und Neubaustrecke Hamburg/Bremen – Hannover, Raumordnungsverfahren, Teil E: FFH-<br />

Verträglichkeitsstudie Untere Seeveniederung–Lüneburger Heide, Grundloses Moor-Vehmsmoor, Wümmeniederung<br />

Aus- und Neubaustrecke Hamburg/Bremen – Hannover, Raumordnungsverfahren, FFH-<br />

Verträglichkeitsstudie, Potentielles FFH-Gebiet Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker, Teilbereich<br />

Lehrdeniederung<br />

Verträglichkeitsuntersuchung gemäß § 34c NNatG (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) zum Bebauungsplan<br />

Nr. 220 'Rüstersieler Groden / Zum Kraftwerk' Wilhelmshaven<br />

Genehmigungsplanung Schiedersee-Umflut zur Planfeststellung gemäß §31 WHG, Verträglichkeitsstudie<br />

nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie<br />

SPA-Verträglichkeitsstudie Windfeld Kleisthöhe für das Gebiet Nr. DE 2746-401 für die B-Pläne der Gemeinde<br />

Uckerland Bebauungsplan Nr. 1 OT Hetzdorf Bebauungsplan Nr. 2 OT Uhlendorf<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3331-302 und DE 3230-331 'Ohreaue' Neubau der BAB A<br />

39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

Sechsstreifiger Ausbau der A7 Hannover-Kassel, Streckenabschnitt AD Salzgitter bis AS Seesen, Proj.-Nr.<br />

111401, FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG zum vorgeschlagenen Gebiet "Nette-Sennebach"<br />

(Nr. DE 389)<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für die nachgemeldete Erweiterungsfläche zum Gebiet DE 2930-401 "Ostheide<br />

südlich Himbergen", Nachmeldevorschlag V25A, Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

Gemeinde Dörzbach Bebauungsplan mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften 'Urenberg III', FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

Ausbau des Forschungsflughafens Braunschweig – Wolfsburg, FFH-Verträglichkeitsstudie, Fachbeitrag zur<br />

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für das FFH-Vorschlagsgebiet 101 "Eichen-Hainbuchenwälder<br />

zwischen Braunschweig und Wolfsburg" sowie das FFH-Vorschlagsgebiet 102 "Beienroder Holz"<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Verlegung der B3 im Raum Celle / Wathlingen einschließlich Ortsumgehung<br />

Celle<br />

Überarbeitete Fassung unter Berücksichtigung der von der oberen Naturschutzbehörde definierten Erhaltungsziele<br />

für das FFH-Gebiet Nr. 90<br />

Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.4 – Filderbereich bis Wendlingen – Verträglichkeitsstudie<br />

gemäß FFH-Richtlinie für Teilgebiete NSG 'Grienwiesen' und NSG 'Am Rank' des FFH-Gebietes 'Filder'<br />

14 FFH-Verträglichkeitsstudie 5. Neckarquerung Heidelberg, Teilgutachten II<br />

15<br />

FFH-Verträglichkeitsstudie zum Projekt "Brückenpark Müngsten" mit den Bebauungsplänen D536 der Stadt<br />

Solingen und 578 der Stadt Remscheid<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 133<br />

Nr.<br />

Bezeichnung/Projekttitel<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

Fahrrinnenanpassung der Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpassung der<br />

hafenbezogenen Wendestelle, Verträglichkeitsstudie nach §34 BNatSchG<br />

Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpassung<br />

der hafenbezogenen Wendestelle, Verträglichkeitsstudie nach §34 BNatSchG<br />

Planfeststellungsverfahren 3. Start- und Landebahn, Natura 2000- FFH und Vogelschutz, SPA DE 7537-401<br />

NSG Vogelfreistätte Mittlere Isar-Stauseen, Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 2830-332 "Rotbauchunken-Vorkommen Strohte/Almstorf",<br />

Neubau der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

Fahrrinnenanpassung der Unterweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr, Verträglichkeitsstudie nach<br />

§34 BNatSchG<br />

Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser an die Entwicklungen im Schiffsverkehr mit Tiefenanpassung<br />

der hafenbezogenen Wendestelle, FFH-Verträglichkeitstudie gemäß §34 BNatSchG, Hier:<br />

Nachmeldung von Vogelschutzgebieten<br />

22 FFH-Verträglichkeitsstudie Geplante Flurneuordnung Schriesheim (Kuhberg)<br />

23<br />

24<br />

25<br />

Nordwesttangente Taunusstein Hahn, Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung (Variantenvergleich)<br />

B 56n, AK Bonn-Ost A59/B42 bis Dambroich A3/L143, Ennertaufstieg, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprüfung<br />

nach § 48d Abs. 2 LG NW, (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) des pSCl-Gebietes, DE-5309-301<br />

Siebengebirge, Erläuterungsbericht<br />

FFH-Verträglichkeitsstudie für einen zur GEP-Darstellung beantragten Bereich zur Sicherung und Abbau<br />

von Ton im Lagerstättenbereich nördlicher Gartroper Busch, Kreis Wesel, Gemeinden Hünxe/Schermbeck<br />

26 Ferienhausanlage (Ferienhaus-Park) Winterberg – Raumverträglichkeitsstudie<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Abbauf von Steinkohle durch<br />

das Bergwerk Walsum bis zum Jahr 2019, Anlage zum Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002<br />

Verlängerung der Start- und Landebahn, Flughafen Frankfurt – Hahn, C16 Verträglichkeitsuntersuchung Europäisches<br />

Netz Natura 2000<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3229-331 "Ise mit Nebenbächen", Neubau der BAB A39 zwischen<br />

Lüneburg und Wolfsburg<br />

Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.5 – Zuführung Feuerbach/Bad Cannstatt, S-Bahn-<br />

Anbindung – Verträglichkeitsstudie gemäß FFH-Richtlinie für das potentielle FFH-Gebiet 'Rosensteinpark''<br />

Projekt Stuttgart 21 Planfeststellungsabschnitt 1.2 - Fildertunnel, 1. Änderungsverfahren, Verträglichkeitsstudie<br />

gemäß FFH-Richtlinie für Teilbereiche des FFH-Gebietes 'Weidach- Zettachwald' und angrenzende<br />

Flächen'<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3127-331 "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)",<br />

Neubau der BAB A39 zwischen Lüngeburg und Wolfsburg<br />

Anpassung der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe an die Containerschifffahrt, Planfeststellungsunterlage<br />

nach Bundeswasserstraßengesetz, Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG (FFH-VU), Unterlage<br />

F.1<br />

"Industriepark Holz", Prüfung der FFH-Verträglichkeit, Bebauungsplan "Industriepark Holz" im Gemeindebezirk<br />

Niederlosheim der Gemeinde Losheim am See und im Gemeindebezirk Nunkirchen der Stadt Wadern<br />

35 FFH-Verträglichkeitsstudie zur Verlegung der Bundesstraße B 211 – Ortsumgehung Loyerberg<br />

36<br />

Planfeststellungsverfahren 3. Start- und Landebahn, Natura 2000 FFH und Vogelschutz, FFH DE 7636-371<br />

Moorreste im Freisinger und im Erdinger Moos, Unterlagen zur FFH-Verträglichgkeitsprüfung<br />

37 Umweltbericht mit FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Projekt "Birkenhof"<br />

38<br />

39<br />

40<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil VII. Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet DE-6017-401, "Mönchbruch und Wälder bei<br />

Mörfelden – Walldorf und Groß-Gerau"<br />

Neubau der A 33 von A33/B 61n (OU Belm) bis A 1 (nördlich Osnabrück) FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />

Natura 2000-Gebiet DE 3614-332 'Kammmolchbiotop Palsterkamp' (Landesinterne Nr. 336<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH-und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil II, Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-303, "Keltersbacher Wald"<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 134<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr.<br />

41<br />

Bezeichnung/Projekttitel<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil V., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-302, "Heidelandschaft westlich Mörfelden-<br />

Walldorf mit angrenzenden Flächen"<br />

42 Fernleitung Aalen Unterpfaffenhofen; Dattenhauser Ried, Donauauen, Gundelfinger Moos, Leipheimer Moos<br />

43<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Entwurf für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach<br />

§ 8 Abs. 7 HLPG, ERWEITERUNG FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN, Anlage 2<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 2628-331 "Ilmenau mit Nebenbächen", Neubau der BAB A<br />

39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg, Nordumfahrung Lüneburg<br />

Ausbau des Forschungsflughafens Braunschweig – Wolfsburg, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprüfung nach<br />

§ 34 BNatSchG für das EU-Vogelschutzgebiet V48 "Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg",<br />

zum Antrag auf Änderung des Planfeststellungsantrages<br />

3. Änderung des Regionalplans: Umweltbericht zur Erweiterung des Industriegebiets Oberwald; (Inklusive<br />

Prüfung der FFH-Verträglichkeit)<br />

B-Plan Nr. 72 'Gewerbe nördlich der Bahn der Gemeinde Neu Wulmstorf FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß<br />

Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. §34 BNatSchG im Bereich des Besonderen Schutzgebietes DE 2524-<br />

401 (V59) 'Moore bei Buxtehude' (VSchRL)<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungs- und B-Plan-Verfahren<br />

Kraftwerkserweiterung am Standort RDK (RDK 6S / RDK 8)<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil III. Verträglichkeitsstudie für dasFFH-Gebiet Nr. DE 5917-305 „Schwanheimer Wald“<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH-und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil VI., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 6017-304, "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim<br />

und Gundwiesen von Mörfelden"<br />

Bau einer PWC-Anlage, an der A39 bei Cremlingen, Fachbeitrag zur Verträglichkeitsvorprüfung nach § 34<br />

BNatSchG für das FFH-Vorschlagsgebiet 365„Wälder und Kleingewässer zwischen Mascherode und Cremlingen“<br />

Ausbau Flughafens Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil IV., Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet Nr. DE 5917-304, "Mark- und Gundwald zwischen<br />

Rüsselsheim und Walldorf"<br />

Ausbau Flughafens Frankfurt Main, C, Gutachten G2, Verträglichkeitsstudie für FFH- und Vogelschutzgebiete,<br />

Teil VIII., Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet Nr. DE 5916-402, "Untermainschleusen"<br />

H3, NATURA 2000 – Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) für den Ausbau des Verkehrlandeplatzes Kassel-Calden<br />

zu einem Verkehrsflughafens, Planfeststellungsverfahren<br />

Raumordnungsunterlagen, 3. Start- und Landebahn Verträglichkeitsbetrachtung NATURA 2000 – FFH und<br />

Vogelschutz<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3227-401 'Südheide und Aschauteiche bei Eschede' Neubau<br />

der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3229-401 "Schweimker Moor und Lüderbruch", Neubau der<br />

BAB A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 3430-301 'Südheide und Aschauteiche bei Eschede' Neubau<br />

der BAB A 39 zwischen Lüneburg und Vogelmoor<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Rahmenbetriebsplan im Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung<br />

von Steinkohle im Bergwerk Auguste Victoria/Blumenthal für den Zeitraum von 2005 bis 2015 der Deutschen<br />

Steinkohle AG<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Rahmenbetriebsplan im Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung<br />

von Steinkohle im Bergwerk Ost, Betriebsbereich Monopol, für den Zeitraum von 2006 bis 2019 der Deutschen<br />

Steinkohle AG<br />

Umweltbericht, Begründung und Textteil zum Bebauungsplan 'Sandgraben IIIa' in Hirschfelden, einschließlich<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Landkreis Schwäbisch Hall Gemeinde Michelbach/Bilz<br />

B56n AK Bonn-Ost A59/ B42 bis Dambroich A 3/ L143 - Ennertaufstieg – Fachbeitrag zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung nach §48d Abs. 2 LG NW des pSCI-Gebietes DE-5309-301 Siebengebirge<br />

Landesplanerische Feststellung zum ROV mit integrierter UVP und FFH-VP für die Verlängerung der Startund<br />

Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig gemäß §§12 bis 18 des NROG vom 18. Mai 2001<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 135<br />

Nr.<br />

Bezeichnung/Projekttitel<br />

64<br />

65<br />

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Fahrrinne der Bundeswasserstraße Main in denn Stauhaltungen<br />

Dettelbach und Gerlachshausen und für die Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach<br />

Sechstreifiger Ausbau der A 7 Hannover – Kassel; FFH-Vorprüfung nach § 34 BNatSchG zum Gebiet von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung 'Hainberg – Bodensteiner Klippen' DE 3927-301<br />

66 FFH-Vorprüfung zum Teilregionalplan 'Windenergie 2007' Regionalverband Hochrhein Bodensee<br />

67 Libellenkartierung zur FFH-VP Neubau der BAB A39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg<br />

68 Voruntersuchung zum faktischen Vogelschutzgebiet 'Schaumburger Wald' DE-4122-431<br />

69<br />

70<br />

Flughafen München Raumordnungsunterlagen 3. Start- und Landebahn Verträglichkeitsbetrachtung Natura<br />

2000 – FFH- und Vogelschutz<br />

Schiffshebewerk Niederfinow: Umweltverträglichkeitsstudie, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan und Besucherkonzept<br />

Die abschließend ausgewählten 50 zu untersuchenden Studien sind als jene eingestuft<br />

worden, die möglichst umfänglich vorliegen, in ihrer Aufgabenstellung eindeutig die<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung als zentrales Element der Zulassungsprüfung behandeln<br />

und zudem geeignet sind, in ihrer Gesamtheit ein möglichst repräsentatives Bild der<br />

FFH-VP-Praxis in Deutschland zu zeichnen. Die bereits geschilderten Schwierigkeiten<br />

bei der Studienrecherche schränkten eine gezielte Auswahl im Hinblick auf das Kriterium<br />

der Repräsentativität erkennbar ein. So wurde zwar darauf geachtet, dass sich die<br />

Studien zeitlich verteilen, räumlich mehrere Bundesländer und biogeografische Regionen<br />

erfassen, unterschiedliche Vorhabenstypen zum Prüfgegenstand hatten und<br />

zudem auch hinsichtlich Vorhabensträger und Gutachter eine möglichst große Vielfalt<br />

aufweisen. Dass dennoch in allen Belangen Wiederholungen und teilweise Häufungen<br />

auftreten, ist dem Umstand geschuldet, dass nur ein geringer und bestimmter Teil der<br />

bereits durchgeführten Studien auch öffentlich verfügbar ist. Dies sind v.a. Großprojekte<br />

und –vorhaben, die aufgrund umfangreicher Umweltauswirkungen ein obligates<br />

Prüferfordernis aufweisen. Ursächlich für diese Häufungen ist weiterhin die vergleichsweise<br />

überschaubare Zahl auf solche Projekte und Fragestellungen spezialisierter und<br />

anerkannter Gutachter und Planer. Aus den oben genannten Gründen wurden diese<br />

Überschneidungen und Häufungen von Projektträgern, Projekttypen und Gutachtern<br />

als unlösbares Problem der Untersuchung identifiziert, was sich bei der Ergebnisinterpretation<br />

und Diskussion verstärkt auswirkt.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 136<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.3.2 GEOGRAFISCHE VERTEILUNG DER STUDIEN NACH BUNDESLÄNDERN 50<br />

Die Auswahl der Bundesländer, aus denen FFH-VPen recherchiert wurden, ist zufällig<br />

und ergibt sich aus dem insgesamt als verfügbar ermittelten Studien. Dabei hat sich<br />

ergeben, dass<br />

• mehrere biogeografische Regionen,<br />

• Nord- und Süd- sowie Ost- und Westländer und<br />

• Länder mit deutlich differierenden Meldequoten an FFH-Gebieten,<br />

über die Studien abgedeckt werden (siehe Tabelle 12 Seite 137).<br />

Mit Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz und dem Saarland stehen neun Westländer nur<br />

einem Ostland (Brandenburg) gegenüber. Die Nord-Süd-Verteilung ist hingegen mit<br />

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bzw. Baden-Württemberg,<br />

Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ausgeglichen (siehe<br />

Abbildung 29 Seite 138).<br />

Da nicht aus allen Bundesländern FFH-VPen recherchiert werden konnten, sind die<br />

Fallbeispiele mit einer nur eingeschränkten Unabhängigkeit bezogen auf die Verteilung<br />

nach Bundesländern behaftet.<br />

50 Nachfolgend werden in Tabellendarstellung für die Bundesländer folgenden Abkürzungen<br />

verwendet.<br />

BW – Baden-Württemberg BY – Bayern BE – Berlin<br />

BB – Brandenburg HB – Bremen HE – Hessen<br />

HH – Hamburg MV – Mecklenb.-Vorpommern NI – Niedersachsen<br />

NRW – Nordrhein-Westfalen RP – Rheinland-Pfalz SL – Saarland<br />

SN – Sachsen ST – Sachsen-Anhalt SH – Schleswig-Holstein<br />

TH – Thüringen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 137<br />

Tabelle 12:<br />

Natura 2000-Klassifikation der Bundesländer (ausgewählte Bundesländer grau<br />

unterlegt) FFH-Gebiete: Stand: 31.08.2009; Vogelschutz-Gebiete: Stand:<br />

01.07.2009.<br />

Bundesland<br />

Anzahl<br />

Studien<br />

biogeograf.<br />

Region<br />

geograf.<br />

Lage<br />

Meldequote<br />

FFH<br />

Meldequote<br />

VS 51<br />

Umsetzung<br />

BNatSchG<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Bayern 3<br />

10 kontinental süd/west 11,6 10,9 19.11.2002<br />

kontinental,<br />

alpin<br />

süd/west 9,2 7,8 27.12.1999<br />

Berlin 0 kontinental nord/west 6,1 5,6 08.10.2003<br />

Brandenburg 1<br />

kontinental<br />

atlantisch<br />

nord/ost 11,3 22,0 10.07.2002<br />

Bremen 4 atlantisch nord/west 8,3 17,1 28.05.2002<br />

Hamburg 1 atlantisch nord/west 7,4 3,4 17.08.2001<br />

Hessen 7 kontinental süd/west 9,9 14,7 01.10.2002<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

0 atlantisch nord/ost 12,4 24,5 22.10.2002<br />

16 atlantisch nord/west 6,8 7,1 27.01.2003<br />

6<br />

atlantisch,<br />

kontinental<br />

nord/west 5,4 4,7 21.07.2000<br />

1 kontinental süd/west 12,6 12,1 23.06.2004<br />

Saarland 1 kontinental süd/west 10,2 9,2 05.05.2004<br />

Sachsen 0 kontinental süd/ost 9,2 13,5 23.07.2004<br />

Sachsen-<br />

Anhalt<br />

Schlesw.-<br />

Holstein<br />

0 kontinental süd/ost 8,8 8,3 01.08.2001 52<br />

0 atlantisch nord/ost 7,2 6,7 18.07.2003<br />

Thüringen 0 kontinental süd/ost 10,0 14,3 29.04.1999<br />

Bei den biogeographischen Regionen dominiert entsprechend der gesamtstaatlichen<br />

Verteilung die kontinentale Region. Die atlantische biogeographische Region wird mit<br />

den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen anteilig<br />

miterfasst, während die alpine Region, die nur sehr kleinräumig in Bayern<br />

vorhanden ist, mit den ausgewählten Studien unberücksichtigt bleibt (siehe Abbildung<br />

29 Seite 138).<br />

51 Terrestrische Meldeanteile<br />

52 Runderlass<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 138<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Die Meldequoten zeigen innerhalb der 10 Länder bei den FFH-Gebieten Unterschiede<br />

zwischen 5,4% bis 12,4% Landesfläche. Bei den Vogelschutzgebieten sind noch größere<br />

Unterschiede (3,0% bis 22%) erkennbar (siehe Tabelle 12 Seite 137).<br />

Abbildung 29: Kartendarstellung ausgewählter Bundesländer auf Basis der biogeografischen<br />

Regionen (Quelle: http://ec.europa.eu/index_de.htm).<br />

Was die Einhaltung der Umsetzungsfristen (Überführung in Landesgesetzgebung) betrifft,<br />

können Bayern (sowie Thüringen) mit 1999 bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des<br />

Bundesgesetzes, Vollzug melden, während Rheinland-Pfalz und das Saarland (sowie<br />

Sachsen) 5 Jahre benötigten, um die einschlägigen Regelungen der Bundesgesetzgebung<br />

2004 in die jeweiligen Ländergesetze zu überführen (BUGIEL 1998). Nahezu<br />

zeitgleich erfolgte die Umsetzung 2002 in Bremen, Brandenburg, Hessen und Baden-<br />

Württemberg (sowie Mecklenburg-Vorpommern). Zuvor führten schon Hamburg und<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 139<br />

Nordrhein-Westfalen (sowie Sachsen) die Gesetzesnovellierungen durch. Niedersachsen<br />

(sowie Schleswig-Holstein und Berlin) passten ihre Landesgesetzgebung 2003 an<br />

das neue Bundesnaturschutzgesetz an (siehe Tabelle 12 Seite 137).<br />

3.3.3 LÄNDERSPEZIFISCHE VORGABEN<br />

Die Länderregierungen haben umfangreiche Konkretisierungen und Ausgestaltungen<br />

der Umsetzung von FFH-VPen in den Landesgesetzen vorgenommen (siehe Kapitel<br />

2.2.2), die für den praktischen Vollzug Orientierung geben und im Sinne von Arbeitshilfen<br />

und Leitfäden Instrumente zur Bearbeitung der spezifischen Aufgabenstellungen<br />

bieten (siehe Tabelle 13 Seite 139).<br />

Tabelle 13:<br />

Länderspezifische Vorgaben und Arbeitshilfen für den praktischen Vollzug der<br />

Zulassungsprüfung.<br />

Land Landesrecht amtliche Arbeitshilfen fachliche Arbeitshilfe<br />

BW<br />

Landesnaturschutzgesetz<br />

-<br />

NatSchG vom<br />

17.3.2005<br />

Spezielle Internetplattform<br />

Checkliste zur Durchführung<br />

von FFH-Verfahren in Baden-<br />

Württemberg, Verwaltungsvorschrift<br />

zur Durchführung der §§ (2007a):<br />

26a bis 26e des Naturschutzgesetzes<br />

Natura 2000-Gebiete in Baden-<br />

Württemberg. Entwurf Version<br />

1.0. 1. Auflage, Karlsruhe 2003.<br />

LAMBRECHT & TRAUTNER<br />

Fachinformationssystem<br />

und Fachkonventionen zur<br />

Bestimmung der Erheblichkeit<br />

im Rahmen der FFH (als Ministererlass<br />

2008 eingeführt).<br />

Merkblatt Natura 2000, Naturschutz-Info<br />

2003<br />

BY<br />

BB<br />

Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

–<br />

BayNatSchG 23.<br />

Dezember 2005<br />

Brandenburgisches<br />

Naturschutzgesetz<br />

BbgNatSchG 26.<br />

Mai 2004<br />

Hinweise zum Erfordernis einer<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für<br />

Vorhaben in NATURA-2000-<br />

Gebieten oder deren Umgebung<br />

sowie zu besonderen<br />

Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

17.05.2005<br />

VwV zur Anwendung der §§<br />

19a bis 19f BNatSchG o.J.;<br />

Verordnung zur Regelung der<br />

Behördenzuständigkeit 30. Mai<br />

2003<br />

Verweis auf Anwendung<br />

(BMVBW) (2004): Leitfaden zur<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung im<br />

Bundesfernstraßenbau (Leitfaden<br />

FFH-VP). Ausgabe 2004.<br />

LANA (2004): Anforderungen<br />

an die Prüfung der Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen der<br />

Natura 2000-Gebiete gemäß<br />

§34 BNatSchG im Rahmen einer<br />

FFH-VP (Arbeitspapier der<br />

LANA, unveröffentlicht. Bezogen<br />

auf Flächenentzug:<br />

LAMBRECHT ET AL. (2004c):<br />

Fachinformationssystem und<br />

Fachkonventionen zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im<br />

Rahmen der FFH<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 140<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Land Landesrecht amtliche Arbeitshilfen fachliche Arbeitshilfe<br />

HB<br />

Bremisches Naturschutzgesetz<br />

-<br />

BremNatSchG vom<br />

28.05.2002<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

HH<br />

Hamburgisches<br />

Naturschutzgesetz<br />

HmbNatSchG 07.<br />

Augut 2001, zuletzt<br />

geändert am 20.4.<br />

2005<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

HE Hessisches Naturschutzgesetz<br />

-<br />

HENatG vom<br />

17.10.2005<br />

Ministerium für Umwelt ländlicher<br />

Raum und Verbraucherschutz<br />

September<br />

2005, Hinweise zum Erfordernis<br />

einer<br />

FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben<br />

in NATURA-2000-<br />

Gebieten oder deren Umgebung<br />

sowie zu besonderen<br />

Aspekten der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

Hinweise zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung in Hessen<br />

(Online-Text)<br />

NI<br />

Niedersächsisches<br />

Naturschutzgesetz<br />

(NNatG) in der<br />

Fassung vom 11.<br />

April 1994<br />

RdErl. d. MU v. 18. 5. 2001 −<br />

29-22005/12/7 − (Nds. MBl. S.<br />

425)<br />

Online-Bereitstellung auf Internetseite<br />

der Landesverwaltung<br />

FFH-VP Prüfschema und Vortragspräsentation<br />

NRW Landschaftsgesetz<br />

– LG 21. Juli 2000;<br />

spezielle Internetplattform<br />

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung<br />

der nationalen<br />

Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Vogelschutz- und FFH-<br />

Richtlinie<br />

Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt,<br />

Rammordnung und<br />

Landwirtschaft v. 26.4.2000<br />

Leitfaden zur Durchführung von<br />

FFH-VU in Nordrhein-Westfalen<br />

Mai 2002;<br />

LANA (2004): Anforderungen<br />

an die Prüfung der Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen der<br />

Natura 2000-Gebiete gemäß<br />

§34 BNatSchG im Rahmen einer<br />

FFH-VP (Arbeitspapier der<br />

LANA, unveröffentlicht<br />

RP<br />

Landespflegegesetz<br />

(LPflG) vom<br />

5.4.2005 (GVBl. S.<br />

98)<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

Keine offiziellen Hinweise<br />

SL<br />

Saarländisches Naturschutzgesetz<br />

-<br />

SN)<br />

vom<br />

23.6.2004<br />

zahlreiche Richtlinien; Leseanleitung<br />

SDB, Arbeitshilfe Natura<br />

2000 21. März 2003<br />

LANA (2004): Anforderungen<br />

an die Prüfung der Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen der<br />

Natura 2000-Gebiete gemäß<br />

§34 BNatSchG im Rahmen einer<br />

FFH-VP (Arbeitspapier der<br />

LANA, unveröffentlicht<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 141<br />

3.4 ANALYSE DER STUDIEN NACH METADATEN<br />

Die Studien lassen sich entsprechend ihrer wesentlichen Merkmale klassifizieren.<br />

Grundlage hierfür bilden die Metadaten die in Kapitel 2.3.4.3 Seite 97 dargestellt sind.<br />

Abbildung 30: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

3.4.1 ZEITRAHMEN<br />

Die Studien rekrutieren sich aus dem Zeitfenster von 1999 bis 2008 53 und bilden damit<br />

die Ära der ersten ca. 10 Jahre FFH-VP in Deutschland ab. Mit dieser Ära wird der<br />

Zeitraum erfasst, ab dem FFH-Verträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der nationalen<br />

Gesetzgebung durchgeführt werden konnten und mussten. Mit dem am 30. April<br />

1998 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz wurden die FFH-Richtlinie und die<br />

Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Grundlage zur Zulas-<br />

53 Aus dem Jahr 2008 stammt eine Studie, die auf Januar 2008 datiert, so dass davon auszugehen<br />

ist, dass deren Erarbeitung im wesentlichen im Jahr 2007 erfolgte.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 142<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

sungsprüfung nach bundesdeutschem Recht geschaffen. Dementsprechend war anschließend,<br />

unter Berücksichtigung eines notwendigen Bearbeitungszeitraumes, ab<br />

Ende 1998/Anfang 1999 mit dem Vorliegen erster FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu<br />

rechnen.<br />

Verteilung nach Jahren<br />

25<br />

21<br />

20<br />

42 %<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

15<br />

10<br />

12<br />

24 %<br />

5<br />

0<br />

5<br />

3<br />

10 %<br />

1 1<br />

2<br />

6 % 2 2<br />

4 % 4 % 4 %<br />

1<br />

2 % 2 % 2 %<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Jahr (n=10)<br />

Abbildung 31: Verteilung recherchierter Studien nach Jahren.<br />

Die ältesten untersuchten Studien zeigen Untersuchungszeiträume, die bereits in 1998<br />

begannen, wenngleich eine Ergebnisfindung und Fertigstellung erst in den Folgejahren<br />

anstand. Dass die Zahl der Zulassungsprüfungen jährlich ansteigt, war grundsätzlich<br />

zu erwarten und ergibt sich aus entstehenden Erfahrungen im Umgang mit der neuen<br />

Rechtslage und dem Erkennen der hohen planerischen und genehmigungsrelevanten<br />

Bedeutung der FFH-Verträglichkeit von Plänen und Projekten. Dennoch sind für den<br />

Zeitraum bis einschließlich 2005 insgesamt nur 16 Studien (32%) zusammengetragen<br />

worden, während ab 2006 ein sprunghafter Anstieg zu verzeichnen ist: insgesamt 34<br />

(68%) Studien für die Jahre 2006 und 2007 (siehe Abbildung 31 Seite 142). Die eine<br />

Studie des Jahres 2008 resultiert aus einer Ergänzungsrecherche, da die Studienrecherche<br />

bereits im Vorjahr abgeschlossen worden war, allerdings aus Gründen der<br />

angestrebten Repräsentativität mehrere Studien ersetzt werden sollten.<br />

Ursächlich für den sprunghaften Anstieg in 2006 sind mehrere Faktoren. Dabei sind die<br />

Planungs- und Genehmigungsfristen konfliktträchtiger Großprojekte in diesen Jahren<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 143<br />

und die durch zahlreiche Gerichtsurteile hervorgerufene erhöhte Sensibilität für das<br />

Thema hervorzuheben. Ebenso von Belang wurden in diesem Zusammenhang die zunehmende<br />

Nutzung des Internets zur Beteiligung, Präsentation und Veröffentlichung<br />

von Antragsunterlagen und Umweltdaten. So entstammen Studien der Jahre 2006 und<br />

2007 Maßnahmen zum Aus- oder Neubau von Bundesautobahnen, dem Ausbau von<br />

Bundeswasserstraßen und dem Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; sämtlich Projekte,<br />

die mehrmalig die FFH-Prüfpflicht auslösten. Maßgeblich ist für die hohe<br />

Studienzahl im Jahr 2006 sicher auch das Urteil des EuGH vom 10.01.2006, in dem<br />

Deutschland eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinien beschieden wurde und aus<br />

dem für die Vorhabensträger eine große Rechts- und Verfahrensunsicherheit resultierte<br />

(BAUM 2006). Diese Rahmenbedingungen veranlassten die Vorhabensträger ebenso<br />

wie die Fach- und Genehmigungsbehörden dazu, im Sinne der Vorsorge und der<br />

Rechts- und Verfahrenssicherheit der FFH-Prüfpflicht mitunter einen überschießenden,<br />

in den meisten Fällen aber sachgerechten und v.a. den Richtlinienansprüchen gerecht<br />

werdenden Ansatz zuzuweisen. Der Rückgang der recherchierten Studien für das Jahr<br />

2007 lässt sich damit erklären, dass nicht zuletzt initiiert durch das o.g. Urteil die Gebietsausweisung<br />

massiv vorangetrieben wurde, die Anzahl potenzieller bzw. faktischer<br />

Gebiete deutlich zurückging und damit auch das Prüferfordernis abnahm. Inzwischen<br />

hat sich die Situation ergeben, dass mit der steigenden Vorlage von Managementplänen<br />

54 in den meisten Fällen geeignete Grundlagen für eine Vorprüfung vorliegen und<br />

ein Prüferfordernis aufgrund mangelhaften Kenntnisstandes reduziert werden kann.<br />

Dass aus den Jahren 1999 bis 2005 unverhältnismäßig wenig Studien akquiriert wurden,<br />

ist hingegen kaum erklärbar. Schließlich fanden in dieser Zeit zahlreiche<br />

Großprojekt zur Verkehrsinfrastruktur statt, wobei insbesondere die Verkehrsprojekte<br />

Deutsche Einheit zu nennen sind, die in der Folge der Wiedervereinigung der beiden<br />

deutschen Staaten stattfanden. Diese Projekte führten zwangsläufig durch bisher weitgehend<br />

ungestörte und naturschutzfachlich hochbedeutsame sowie hochsensible<br />

Landschaftsräume und hatte damit ein hohes Prüfpotenzial hinsichtlich Natura 2000,<br />

54 Managementpläne stellen das zentrale Instrument zur Verwaltung und zur dauerhaften Sicherung<br />

der Gebiete dar. Sie beinhalten differenzierte <strong>Dokument</strong>ationen zu<br />

Lebensraumtypen und Arten – als maßgebliche Bestandteile der Erhaltungsziele – , benennen<br />

Ziele zur Erhaltung der Bedeutung und Funktion des Gebietes im kohärenten Netz von<br />

Natura 2000 und beschreiben konkrete Maßnahmen. Damit bilden diese Managementpläne<br />

einen maßgeblichen Bestandteil der fachlichen Grundlage bezogen auf Anforderungen der<br />

gesetzlich geregelten Zulassungsprüfung.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 144<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ungeachtet dessen, ob es sich um gemeldete bzw. ausgewiesene oder potenzielle<br />

bzw. faktische Gebiete handelte.<br />

3.4.2 BUNDESLÄNDER<br />

Räumlich verteilen sich die 50 Studien auf insgesamt 10 Bundesländer, die acht Flächenländer<br />

Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und die Stadtstaaten Bremen und<br />

Hamburg. Bei dieser Verteilung ist auffällig, dass es sich mit der Ausnahme von Brandenburg<br />

ausschließlich um alte Bundesländer handelt. Einzig Schleswig-Holstein und<br />

Berlin sind von den alten Bundesländern nicht vertreten.<br />

Verteilung nach Bundesländern<br />

18<br />

16<br />

16<br />

32 %<br />

14<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

10<br />

20 %<br />

7<br />

14 %<br />

6<br />

12 %<br />

4<br />

3<br />

8 %<br />

6 %<br />

1<br />

1<br />

1 1<br />

2 %<br />

2 %<br />

2 % 2 %<br />

BW BY BB HB HH HE NI NW RP SL<br />

Bundesland (n=10)<br />

Abbildung 32: Verteilung recherchierter Studien nach Bundesländern.<br />

Die Studien sind zwischen den 10 Ländern auffallend ungleich verteilt. So liegen für<br />

Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland jeweils nur eine Studie vor,<br />

während Niedersachen mit 16 Studien und Baden-Württemberg mit 10 Studien mehr<br />

als die Hälfte verbuchen können. Die übrigen Bundesländer sind mit 3 bis 7 Studien in<br />

der Untersuchung vertreten. Die Häufung in den Bundesländern Niedersachsen, Baden-Württemberg<br />

und Hessen erklärt sich mit den für die zeitliche Verteilung bereits als<br />

ursächlich deklarierten Großprojekten. Konkret handelt es sich dabei in Niedersachen<br />

um mehrere Autobahnprojekte sowie den Ausbau des Flughafens Braunschweig, in<br />

Baden-Württemberg um das Bahnprojekt Stuttgart 21 und in Hessen um den Ausbau<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 145<br />

des Flughafens Frankfurt. Auch in Bayern (Ausbau Flughafen München) und Bremen<br />

(Fahrrinnenvertiefung der Weser) sind Großprojekte durch mehrere Studien repräsentiert.<br />

Deutliche Unterschiede zeigen die Bundesländer auch bei den Meldequoten der Natura<br />

2000-Gebiete (siehe Tabelle 14 Seite 146). Bei den FFH-Gebieten hat Rheinland-<br />

Pfalz mit 12,6% der Landesfläche (249.226 ha) die höchste Meldequote. Die flächenmäßig<br />

umfangreichste Meldung hat Bayern vorgenommen. Hier bilden 645.423 ha der<br />

Landesfläche eine Meldequote von 9,2%. Die Schlusslichter sind bei dieser Betrachtung<br />

Nordrhein-Westfalen mit 5,4% Meldefläche (184.606 ha) bzw. Bremen mit 3.365<br />

ha bei allerdings 8,3 % Meldequote. Bei den Vogelschutzgebieten ist die umfangreichste<br />

Meldung durch das Land Brandenburg erfolgt. Hier umfasst die Meldung mit 648.431<br />

ha 22% der Landesfläche. Die geringsten Meldungen sind durch Nordrhein-Westfalen<br />

mit 4,5% der Landesfläche (153.191 ha) und Hamburg mit 3,0% der Landesfläche<br />

(2.265 ha) erfolgt.<br />

Im Vergleich der Meldequoten ist erkennbar, dass die dichtbevölkerten Länder geringere<br />

Meldequoten auszeichnen als Länder mit einer geringen Bevölkerungsdichte und<br />

mehr landwirtschaftlicher Prägung (siehe Tabelle 14 Seite 146). Brandenburg hat mit<br />

87 Einwohnern pro km² die geringste Bevölkerungsdichte und zeigt gleichzeitig auffallend<br />

hohe Meldequoten. Ebenfalls hohe Meldeanteile kennzeichnen Baden-<br />

Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz bei vergleichsweise durchschnittlichen Bevölkerungsdichten.<br />

Andere Länder mit einer eher geringen Bevölkerungsdichte zeigen<br />

dennoch geringe Meldequoten. Hierzu zählen Bayern und Niedersachsen. Dass Nordrhein-Westfalen<br />

sowie Hamburg als Länder mit besonders hohen Bevölkerungsdichten<br />

geringe Meldequoten haben, war grundsätzlich zu erwarten.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 146<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Tabelle 14:<br />

Bundesländer im Vergleich von Meldequoten und Einwohnerzahlen (Zahlenangaben<br />

nach Bundesamt für Natruschutz Stand 20.06.2007 und 01.04.2008,<br />

gerundete Werte).<br />

Land BW BY BB HB HH HE NI NW RP SL<br />

Anzahl Studien<br />

10 3 1 4 1 7 16 6 1 1<br />

Meldequote<br />

FFH 55 11,6 9,2 11,3 8,3 7,5 9,9 6,9 5,4 12,6 10,3<br />

Fläche km² 4.140 6.454 3.334 337 567 2.090 3.263 1.846 2.492 263<br />

Meldequote<br />

VS 56<br />

10,9 7,7 22,0 17,6 3,0 14,7 7,1 4,5 8,4 9,2<br />

Fläche km² 3.906 5.452 6.484 71 23 3.111 3.397 1.532 2.384 237<br />

Einwohner<br />

pro km²<br />

300 177 87 1.641 2.309 289 168 530 204 409<br />

3.4.3 VORHABENSTYPEN<br />

Bei der Verteilung der Vorhabenstypen können insgesamt 15 Typen unterschieden<br />

werden. Zum Großteil handelt es sich dabei um Infrastrukturvorhaben (siehe Tabelle<br />

12 Seite 137). Die größten Anteile entfallen auf Straßenbauvorhaben und Maßnahmen<br />

zum Ausbau von Flughäfen. Weiterhin sind kommunale Baugebiete sowie Neu- und<br />

Ausbahnmaßnahmen von Bahnstrecken, Gewässerausbaumaßnahmen und Maßnahmen<br />

der Raumplanung mehrfach vertreten. Nur mit einer oder zwei Studien werden<br />

Flurneuordnungsprojekte, Gewässerrenaturierungen, kommunale Infrastrukturprojekte,<br />

Projekte zum Rohstoffabbau, Neu- und Ausbau untergeordneter Straßen, Trinkwassergewinnungsprojekte<br />

sowie Neubau von Windparks abgebildet.<br />

55 Erfasst nur terrestrische Meldeanteile<br />

56 Erfasst nur terrestrische Meldeanteile<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 147<br />

Tabelle 15:<br />

Auflistung der Vorhabenstypen mit Zuordnung zu Vorhabensträgern; in Klammern<br />

jeweils die Anzahl der Studien.<br />

Vorhabenstypen<br />

Vorhabensträger<br />

Bahnstreckenneu/-ausbau (5)<br />

Kommunale Baugebiete (4)<br />

Fernstraßenbau (11)<br />

Flughafenausbau (10)<br />

Neubau Stuttgart 21 (3)<br />

Neu-/Ausbau Hamburg/Bremen-Hannover (2)<br />

Gemeinde Losheim (1)<br />

Gemeinde Dörzbach (1)<br />

Stadt Karlsruhe (1)<br />

LEG Niedersachsen (1)<br />

Niedersächsische Straßenbauverwaltung (9)<br />

NRW Straßenbauverwaltung (1)<br />

Stadt Heidelberg (1)<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt (5)<br />

Ausbau Flughafen Braunschweig (2)<br />

Ausbau Flughafen München (2)<br />

Ausbau Flughafen Hahn (1)<br />

Flurneuordnungen (1) Regierungspräsidium Stuttgart (1)<br />

Gewässerausbau (5)<br />

WSA Hamburg (1)<br />

WSA Bremen (4)<br />

Gewässerrenaturierung (1) Kreis Lippe (1)<br />

Kommunale Infrastrukturvorhaben (2)<br />

Kraftwerksneu/-ausbau (2)<br />

Pipelineneubau (1) Nato (1)<br />

Raumplanung (3)<br />

Rohstoffabbau (2)<br />

Regional Agentur (1)<br />

Gemeinde Rastede (1)<br />

Neubau Kraftwerk RWE (1)<br />

Kraftwerkserweiterung EnBW (1)<br />

Regionalverband südlicher Oberrhein (1)<br />

Stadt Winterberg (1)<br />

Hessisches Wirtschaftsministerium (1)<br />

Nottenkämper OHG (1)<br />

Deutsche Steinkohle AG (1)<br />

Straßenbau (1) Stadt Taunusstein (1)<br />

Trinkwassergewinnung (1) Stadt Augsburg (1)<br />

Windparkplanung (1) Uckerwerk Energietechnik GmbH (1)<br />

Diese Art der Verteilung begründet sich mit der Wirkungsintensität der speziellen Vorhaben,<br />

der Häufigkeit der Vorhaben im bundesweiten Planungsbedarf und –gefüge<br />

sowie in der Heterogenität der sonstigen Pläne und Projekte. So stehen beispielsweise<br />

12 Straßenbauvorhaben nur ein Pipelinebau oder eine Flurneuordnung gegenüber.<br />

Die Vorhabenstypen lassen sich nach sachlich-funktionalen Aspekten klassifizieren,<br />

was zu 10 unterscheidbaren Klassen führt (siehe Abbildung 33 Seite 148). Hierbei sind<br />

v.a. Projekte zum Straßenbau, kommunale Projekte sowie Projekte zur Energieversorgung<br />

jeweils subsumiert.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 148<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verteilung nach Vorhabenstyp - klassifiziert<br />

14<br />

12<br />

12<br />

24 %<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

5<br />

10 %<br />

4<br />

8 %<br />

10<br />

20 %<br />

1 1<br />

2 % 2 %<br />

7<br />

14 %<br />

3<br />

6 %<br />

2<br />

4 %<br />

5<br />

10 %<br />

Bahnstreckenbau<br />

Energieversorgung<br />

Flughafenbau<br />

Flurneuordnung<br />

Gewässerrenaturierung<br />

Kommunale Planung<br />

Raumplanung<br />

Rohstoffabbau<br />

Straßenbau<br />

Wasserstraßenbau<br />

Vorhabenstyp (n=10)<br />

Abbildung 33: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabenstypen.<br />

3.4.4 VORHABENSTRÄGER<br />

Die 50 ausgewählten Studien verteilen sich auf 30 verschiedene Vorhabensträger. Dabei<br />

ist auffällig, dass Planungs- bzw. Vorhabensträger von Großvorhaben überproportional<br />

stark vertreten sind, was sich vielfach mit einer unvermeidbaren Prüfpflicht<br />

begründet, denen Großprojekte ausgesetzt sind. Die Vorhabensträger können orientiert<br />

an ihrer Funktion und Zuständigkeit in 9 abgrenzbaren Klassen zusammengefasst<br />

werden (siehe Tabelle 16 Seite 149, Abbildung 34 Seite 150).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 149<br />

Tabelle 16:<br />

Auflistung und Klassifizierung der Vorhabensträger; in Klammern jeweils die<br />

Anzahl der Studien.<br />

Vorhabensträger differenziert<br />

Vorhabensträger klassifiziert<br />

Neubau Stuttgart 21 (3)<br />

Neu-/Ausbau Hamburg/Bremen-Hannover (2)<br />

WSA Hamburg (1)<br />

WSA Bremen (4)<br />

Bahn (5)<br />

Neubau Pipeline (1) Nato (1)<br />

Ausbau Flughafen Frankfurt (5)<br />

Ausbau Flughafen Braunschweig (2)<br />

Ausbau Flughafen München (2)<br />

Ausbau Flughafen Hahn (1)<br />

Deutsche Steinkohle AG (1)<br />

Kraftwerkserweiterung EnBW (1)<br />

LEG Niedersachsen (1)<br />

Uckerwerke Energietechnik GmbH (1)<br />

Nottenkämper OHG (1)<br />

Stadtwerke Augsburg (1)<br />

Stadt Wilhelmshaven (1)<br />

Gemeinde Rastede (1)<br />

Gemeinde Losheim (1)<br />

Stadt Winterberg (1)<br />

Stadt Taunusstein (1)<br />

Stadt Heidelberg (1)<br />

Gemeinde Dörzbach (1)<br />

Stadt Karlsruhe (1)<br />

Regional Agentur (1)<br />

Bundesbehörden (5)<br />

Halbstaatliche Unternehmen (13)<br />

Privatwirschaft (2)<br />

Kommunen (10)<br />

Kreis Lippe (1) Kreise (1)<br />

Niedersächsische Straßenbauverwaltung (9)<br />

NRW Straßenbauverwaltung (1)<br />

Hessisches Wirtschaftsministerium (1)<br />

Regierungspräsidium Stuttgart (1)<br />

Landesbehörden (12)<br />

Regionalverband südlicher Oberrhein (1) Regionalplanung (1)<br />

Dabei zeigen sich Häufungen bei den Landesbehörden und halbstaatlichen Unternehmen,<br />

die mit 13 bzw. 12 Studien vertreten sind und zusammen 50% aller zu<br />

untersuchenden FFH-VPen bereit stellen. Hierauf folgen die Kommunen mit 10 Studien<br />

und einem Anteil von 20%. Ebenfalls vermehrt treten Bundesbehörden und die Bahn<br />

mit jeweils 5 FFH-VPen in Erscheinung. Privatwirtschaftliche Unternehmen tragen 2<br />

Studien bei, während alle übrigen Vorhabensträger (Nato, Kreise, Regionalplanung)<br />

mit jeweils nur einer Studie vertreten sind.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 150<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verteilung nach Vorhabensträger - klassifiziert<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

5 5<br />

10 %<br />

10 %<br />

13<br />

26 %<br />

10<br />

20 %<br />

12<br />

24 %<br />

2<br />

1<br />

2<br />

4 %<br />

1<br />

1<br />

0<br />

2 %<br />

2 %<br />

2 %<br />

Bahn<br />

Bundesbehörden<br />

Nato<br />

Halbstaatliche Unternehmen<br />

Privatwirtschaftliche Unternehmen<br />

Kommunen<br />

Kreise<br />

Landesbehörden<br />

Regionalverbände<br />

Vorhabenstträger (n=9)<br />

Abbildung 34: Verteilung der Studien nach klassifizierten Vorhabensträgern.<br />

Aus einer weiteren Aggregierung der oben dargestellten Klassen ergibt sich eine Unterscheidung<br />

in private Vorhabensträger, öffentliche/staatliche Vorhabensträger und<br />

halbstaatliche Vorhabensträger (siehe Abbildung 35 Seite 150).<br />

Verteilung nach Vorhabensträger - aggregiert<br />

40<br />

35<br />

35<br />

70%<br />

30<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

13<br />

26 %<br />

5<br />

0<br />

2<br />

4 %<br />

Privat Öffentlich Halbstaatlich<br />

Vorhabensträger (n=3)<br />

Abbildung 35: Verteilung der Studien nach aggregierten Vorhabensträgern.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 151<br />

Die Betrachtung dieser Klassifizierung zeigt deutlich, dass privatwirtschatliche Vorhabensträger<br />

nur in sehr geringem Umfang vertreten sind, während weit mehr als die<br />

Hälfte der Studien (70%) von öffentliche Vorhabensträger beauftragt wurden; auch der<br />

Anteil halbstaatlicher Unternehmen ist mit 26% vergleichsweise hoch. Ursächlich für<br />

diese Verteilung ist, dass sämtliche großen Infrastrukturvorhaben in öffentliche (Verkehrswegebau)<br />

oder halbstaatliche (Flughafenausbau) Zuständigkeit fallen.<br />

3.4.5 GUTACHTER<br />

Die 50 Studien wurden von 32 Gutachtern erstellt. Von diesen 32 Büros ist der größte<br />

Teil (8 Büros) in Nordrhein-Westfalen ansässig. Jeweils 7 Gutachterbüros stammen<br />

aus Niedersachsen und Bayern sowie 4 aus Baden-Württemberg. In den Bundesländern<br />

Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein ist jeweils ein Büro ansässig,<br />

und zwei Gutachterbüros stammen aus Hessen (siehe Tabelle 17 Seite 151).<br />

Tabelle 17:<br />

Übersicht der Gutachterbüros einschließlich Bürositz.<br />

Gutachter<br />

Tränkle (2)<br />

Breunig (1)<br />

Ökologie + Planung (1)<br />

Regionalverband (1)<br />

IFANOS (1)<br />

ARGE Baader-Bosch (5)<br />

Eger+Partner (1)<br />

ÖKOKART (2)<br />

BILANUM (2)<br />

ULAP (1)<br />

Schemel (1)<br />

Planung+Umwelt Berlin (1)<br />

GFL (4)<br />

Natur Profil (1)<br />

Hessisches Ministerium (1)<br />

LaReG (2)<br />

ARGE Baader-Bosch-Jaestedt (6)<br />

Diekmann (1)<br />

IBL (2)<br />

Küfog (1)<br />

Kaiser (1)<br />

Bürositz<br />

Baden-Württemberg, Blaubeuren<br />

Baden-Württemberg, Karlsruhe<br />

Baden-Württemberg, Ludwigsburg<br />

Baden-Württemberg, Karlsruhe<br />

Bayern, Nürnberg<br />

Bayern, Gunzenhausen<br />

Bayern, Augsburg<br />

Bayern, München<br />

Bayern, Wemding<br />

Bayern, Wemding<br />

Bayern, München<br />

Berlin, Berlin<br />

Bremen<br />

Hessen, Friedberg<br />

Hessen, Wiesbaden<br />

Niedersachsen, Braunschweig<br />

Niedersachsen, Lüneburg<br />

Niedersachsen, Rastede<br />

Niedersachsen, Oldenburg<br />

Niedersachsen, Loxstedt-Ueterlande<br />

Niedersachsen, Beedenbostel<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 152<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Gutachter<br />

Hoppenstedt (2)<br />

Kortemeier & Brokmann (1)<br />

Planungsbüro Drecker (1)<br />

Bühner (1)<br />

Lange (1)<br />

Froehlich+Sporbeck (1)<br />

Ökoplan (1)<br />

NZO (1)<br />

Bosch+Partner (1)<br />

Argus (1)<br />

KIFL Dr. Mierwald (1)<br />

Bürositz<br />

Niedersachsen, Hannover<br />

Nordrhein-Westfalen, Herford<br />

Nordrhein-Westfalen, Bottrop<br />

Nordrhein-Westfalen, Arnsberg<br />

Nordrhein-Westfalen, Moers<br />

Nordrhein-Westfalen, Bochum<br />

Nordrhein-Westfalen, Essen<br />

Nordrhein-Westfalen, Bielefeld<br />

Nordrhein-Westfalen, Herne<br />

Saarland, Saarbrücken<br />

Schleswig-Holstein, Kiel<br />

Die Verteilung nach Gutachtern zeigt erkennbare Häufungen bei zwei Arbeitsgemeinschaften<br />

– drei Einzelbüros in unterschiedlich konstellierten Arbeitsgemeinschaften – ,<br />

die zusammen 11 Studien aller untersuchten FFH-VPen verzeichnen können. Auffällig<br />

ist in diesen Zusammenhang, dass zwei Büros an allen 11 Studien beteiligt waren und<br />

bei 6 dieser 11 Studien von einem weiteren Gutachter unterstützt wurden. Dass es sich<br />

bei diesen 11 Studien ausnahmslos um Großprojekte des Straßenbaus oder des Flughafenausbaus<br />

handelt, deutet auf eine besondere Reputation und Leistungsfähigkeit<br />

dieser Gutachter für die Aufgabenstellung der FFH-VP hin. Dies wird auch daran<br />

kenntlich, dass es sich bei diesen Gutachtern um Firmen handelt, die über mehrere<br />

Niederlassungen verfügen und im gesamten Bundesgebiet tätig sind.<br />

Ein Büro hat 4 der untersuchten FFH-VP erstellt und sechs weitere Gutachter sind jeweils<br />

in zwei Fällen tätig gewesen. Für die übrigen 23 Studien zeichnen 23 weitere<br />

Gutachter verantwortlich (siehe Abbildung 36 Seite 153).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 153<br />

Verteilung nach Gutachtern<br />

25<br />

23<br />

72 %<br />

20<br />

Anzahl Gutachter (n=32)<br />

15<br />

10<br />

6<br />

5<br />

19 %<br />

0<br />

1 1 1<br />

3 % 3 % 3 %<br />

1 2 4 5 6<br />

Anzahl erstellter Studien (n=50)<br />

Abbildung 36: Verteilung der untersuchten FFH-VPen nach Gutachtern.<br />

Damit sind zwei Gutachter gemeinsam an 22% der 50 untersuchten FFH-VPen beteiligt,<br />

wobei fast die Hälfte davon in Arbeitsgemeinschaft mit einem dritten Gutachter<br />

erstellt wurde. Die ebenfalls mit jeweils mehreren Studien vertretenen Gutachter repräsentieren<br />

bei Einzelanteilen zwischen 4% und 8% zusammen 32% der Studien,<br />

während die mit nur jeweils einer Studie beteiligten Gutachter insgesamt 46% des gesamten<br />

Studienpools beanspruchen.<br />

3.4.6 VERFAHRENSTYPEN<br />

Die Verteilung der Studien nach Verfahrenstyp ordnet weit über die Hälfte (60%) der<br />

FFH-VPen dem Planfeststellungsverfahren zu. In den Größenordnungen von 22% und<br />

16% folgen die Raumordnungsverfahren und die Bauleitplanverfahren. Als Exot findet<br />

sich ein Flurneuordnungsverfahren unter den 50 Studien.<br />

Anzumerken ist herbei, dass bei mehreren der Raumordnungsverfahren ein Planfeststellungsverfahren<br />

gefolgt ist, in dessen Rahmen bezogen auf das Vorhaben und den<br />

Standort dann eine vertiefte FFH-VP durchgeführt wurde. Dieser Sachverhalt lässt sich<br />

sowohl aus den Studien ablesen, die im Raumordnungsverfahren erstellt wurden, als<br />

auch aus jenen, die Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens sind und bezeichnenderweise<br />

auf den Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufbauen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 154<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verteilung nach Verfahrenstyp<br />

35<br />

30<br />

30<br />

60 %<br />

25<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

8<br />

16 %<br />

11<br />

22 %<br />

0<br />

1<br />

2 %<br />

Bebauungsplan Flurneuordnungsverfahren Planfeststellung Raumordnungsverfahren<br />

Verfahrenstyp (n=4)<br />

Abbildung 37: Verteilung der Studien nach Zulassungsverfahren.<br />

3.4.7 BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT<br />

Die Zuordnung der Studien nach Zulassungsbehörden markiert bei den Planfeststellungsbehörden<br />

eine besondere Bedeutung aufgrund vielfacher Zuständigkeit. In mehr<br />

als der Hälfte der Fälle liegt die Zuständigkeit bei diesen Behörden (siehe Abbildung 38<br />

Seite 155). Bei Studien, die im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens und damit auf<br />

relativ früher Planungsebene durchgeführt wurden, liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen<br />

Raumordnungsbehörden, die wie beispielsweise in Baden-Württemberg mit<br />

den Regierungspräsidien als Mittelbehörden zwischen den Ministerien und der unteren<br />

Ebene der Kreis- und Kommunalverwaltungen angesiedelt sind. Die relativ große Zahl<br />

der kommunalen Planungen verteilt sich auf die Kategorien Kommune und Untere<br />

Landesplanungsbehörde (gleichbedeutend mit Kreisverwaltung). Die Bahn verfügt für<br />

ihre Projekte über eine eigene Genehmigungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt, das<br />

im Rahmen seiner Zulassungs- und Genehmigungsentscheidung allerdings die jeweiligen<br />

staatlichen Fachverwaltungen beteiligt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 155<br />

Verteilung auf Behördenzuständigkeit<br />

30<br />

28<br />

25<br />

56 %<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

3<br />

6 %<br />

8<br />

16 %<br />

6<br />

12 %<br />

3<br />

6 %<br />

2<br />

4 %<br />

Eisenbahnbundesamt<br />

Kommune<br />

Planfeststellungsbehörde<br />

Raumordnungsbehörde<br />

Untere Landesplanungsbehörde<br />

Wirtschaftsministerium<br />

Behörde (n=6)<br />

Abbildung 38: Verteilung der FFH-VPen nach Behördenzuständigkeit für die Zulassung.<br />

3.4.8 NATURA 2000-GEBIETSTYP<br />

Die Betrachtung der fachlichen Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten im Sinne von<br />

FFH- und/oder Vogelschutzgebieten ermittelt für zwei Drittel (66%) der Fälle ein ausschließliches<br />

Prüferfordernis für FFH-Gebiete. In 9 Studien (18%) wurden sowohl FFH-<br />

Gebiete als auch Vogelschutzgebiete geprüft und in 8 Fällen (16%) waren ausschließlich<br />

Vogelschutzgebiete Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (siehe<br />

Abbildung 39 Seite 156). Diese Verteilung erscheint zunächst unverständlich und im<br />

Widerspruch zu formalen und fachlichen Anforderungen zu stehen. So zeigen FFHund<br />

Vogelschutzgebiete vielfach Flächenüberschneidung oder Flächenidentität. Hinzu<br />

kommt, dass die Fläche der Vogelschutzgebiete bezogen auf Bundesebene um ca.<br />

600.000 ha 57 größer ist jene der FFH-Gebiete und entsprechendes auch für die Meldequoten<br />

gilt (Vogelschutzgebiete: 11,1%, FFH-Gebiete: 9,3%).<br />

57 Bezogen auf terrestrische Gebiete<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 156<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verteilung nach Natura 2000 Gebietstyp/-kombination<br />

35<br />

33<br />

66 %<br />

30<br />

25<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

9<br />

18 %<br />

8<br />

16 %<br />

0<br />

FFH FFH + VSG VSG<br />

Natura 2000 Gebietstyp/-kombination (n=3)<br />

Abbildung 39: Verteilung der FFH-VPen nach Natura 2000-Gebietstyp.<br />

Eine mögliche Erklärung kann allerdings aus der Größe der Einzelgebiete abgeleitet<br />

werden. So sind die FFH-Gebiete im Durchschnitt mit 718 ha deutlich kleiner als die<br />

Vogelschutzgebiete (5.421 ha). Damit besteht für Vorhaben eine deutlich größere Gefahr<br />

mehrere FFH-Gebiete zu treffen als mehrere Vogelschutzgebiete, wobei für jedes<br />

Gebiet eine spezielle Prüfung durchzuführen ist, auch wenn beispielsweise nur ein<br />

Teilgebiet eines FFH-Gebietes betroffen ist.<br />

3.4.9 PRÜFINHALTE<br />

Die Prüfinhalte verstehen sich bei der hier behandelten Fragestellung als die zentralen<br />

Schutzgegenstände der jeweiligen Natura 2000-Gebiete. Es handelt sich um die maßgeblichen<br />

Bestandteile der Erhaltungsziele im Sinne von Lebensräumen nach Anhang I<br />

FFH-Richtlinie, Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie sowie Vögeln nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie<br />

und Zugvogelarten nach Art. 4 (2) Vogelschutzrichtlinie.<br />

In Abhängigkeit des jeweils betroffenen Natura 2000-Gebietes ergeben sich Situationen,<br />

dass nur Lebensraumtypen (LRT), nur FFH-Arten (Anhang II) oder nur Vogelarten<br />

(Anhang I) Gegenstand der Prüfung sind. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen beide<br />

Gebietstypen erfassen, sind alle o.g. maßgeblichen Bestandteile zu betrachten.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 157<br />

Verteilung nach Prüfinhalten<br />

25<br />

21<br />

20<br />

42 %<br />

19<br />

38 %<br />

Anzahl (n=50)<br />

15<br />

10<br />

8<br />

16 %<br />

5<br />

0<br />

1 1<br />

2 % 2 %<br />

Arten Anhang I VSchRL Arten Anhang II FFH-RL LRT FFH-RL LRT, Arten Anh. II FFH-RL LRT, Arten Anh. II FFH-RL,<br />

Vögel<br />

Prüfinhalte (n=5)<br />

Abbildung 40: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfinhalten.<br />

Die Verteilung der Prüfinhalte zeigt für die Kombinationen aus FFH-Lebensraumtypen<br />

und FFH-Arten sowie aus FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten mit zusammen<br />

80% die herausragenden Anteile. Studien mit dem Prüfinhalt Vogelarten<br />

(Anhang I) sind mit 16% vertreten, während auf FFH-Lebensräume oder FFH-Arten<br />

beschränke Studie nur in Einzelfällen vorkommen. Die Verteilung verdeutlicht, dass<br />

FFH-Gebiete ungleich häufiger von Vorhabensplanungen betroffen sind als Vogelschutzgebiete<br />

(siehe Abbildung 40 Seite 157).<br />

3.4.10 PROJEKTGRÖßE<br />

Die Skalierung der Projekte in 3 Größenkategorien (groß, mittel, klein) berücksichtigt<br />

neben dem Investitionsvolumen die Tragweite der Vorhabenswirkungen bzw. des Konfliktgrades<br />

sowie Interesse und Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung und der<br />

politischen Unterstützung. Dementsprechend sind kommunale Projekte, wie Baugebiet<br />

oder Straßen untergeordneter Kategorien als kleine Projekte eingestuft. Die mittlere<br />

Kategorie erfasst solche Vorhaben, die zwar größere Räume erfassen, hierbei aber<br />

vergleichsweise wenig großräumige Wirkungen erzeugen und damit auch in der öffentliche<br />

Wahrnehmung und im politischen Raum keine besondere Bedeutung haben (z.B.<br />

Gewässerrenaturierungen, Pipelinebau, Flurneuordnungen). Als große Projekte wurden<br />

jene eingestuft, die aufgrund ihres Investitionsvolumens, der Weiträumigkeit ihrer<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 158<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Wirkungen und der öffentlichen und politischen Brisanz von besonderer Bedeutung<br />

sind. Hierzu zählen u.a. Ausbauten von Flughäfen, Neubauten von Bahnstrecken,<br />

Ausbauten von Wasserstraßen und Aus- und Neubauten von Bundesfernstraßen.<br />

Verteilung nach Projektgröße<br />

35<br />

31<br />

30<br />

62 %<br />

25<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

12<br />

24 %<br />

7<br />

14 %<br />

0<br />

1 2 3<br />

Projektgröße (n=3)<br />

Abbildung 41: Verteilung der FFH-VPen nach Projektgröße.<br />

Nach dieser Klassifizierung stellen die großen Projekte (31 Studien) mit 62% mehr als<br />

die Hälfte der untersuchten FFH-VPen. Die kleinen Projekte sind mit 12 Studien (24%)<br />

und die mittleren mit 7 Studien (14%) vertreten (siehe Abbildung 41 Seite 158). Dass<br />

die Großprojekte am zahlreichsten sind erklärt sich damit, dass diese Projekte in besonderem<br />

Maße unter Beobachtung stehen und im Rahmen der Verfahrensbeteiligung<br />

und Öffentlichkeitsarbeit der Vorhabensträger transparent gemacht werden. Bei den<br />

mittleren, den geringsten Anteil stellenden Projekten, handelt es sich überwiegend um<br />

wenig brisante Fälle. Diesen Projekten wird ein deutlich geringeres öffentliches und politisches<br />

Interesse entgegengebracht, was auch das Erfordernis einer umfangreichen<br />

Verfahrensbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Transparentmachung der Ergebnisse<br />

erkennbar einschränkt. Die kleinen Projekte hingegen sind etwa im doppelten<br />

Umfang vertreten und bilden ca. ein Fünftel der Studien. Diese Projekte sind zwar von<br />

kleineren Investitionsvolumina gekennzeichnet, können aber auf lokale Ebene in der<br />

öffentlichen und politischen Wahrnehmung von besonderer Bedeutung sein. Auch für<br />

diese Projekte ist dann eine umfangreiche Information und Beteiligung erforderlich und<br />

eine Akzeptanz bildende Maßnahme.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 159<br />

3.4.11 PRÜFERGEBNIS<br />

Die Verteilung der Prüfergebnisse zeigt mit 82% verträglicher Vorhaben eine deutliche<br />

Tendenz (siehe Abbildung 42 Seite 159). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass<br />

im Rahmen der Beteiligung und Auslegung vorrangig solche Vorhaben präsentiert<br />

werden, die für ihre genehmigungsrechtliche Zulässigkeit auch FFH-Verträglichkeit<br />

nachweisen können. Die als unverträglich beurteilten Vorhaben sind kaum recherchierbzw.<br />

verfügbar und dementsprechend unterrepräsentiert. Sämtliche auf die Verteilung<br />

der Prüfergebnisse bezogenen Schlussfolgerungen sind unter Berücksichtigung dieser<br />

Sachlage zu betrachten.<br />

Verteilung nach Prüfergebnis/-kombination<br />

45<br />

40<br />

42<br />

82 %<br />

35<br />

Anzahl Studien (n=50)<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

5<br />

3<br />

10 %<br />

6 %<br />

FFH-unverträglich FFH-verträglich FFH-verträglich/FFH-unverträglich<br />

Prüfergebnis/-kombination (n=3)<br />

Abbildung 42: Verteilung der FFH-VPen nach Prüfergebnis.<br />

3.5 ANALYSE DER STUDIEN NACH PRÜFKRITERIEN<br />

Die Prüfung der Studien erfolgt als Auswertung und Analyse der Prüf- bzw. Abfrageergebnisse.<br />

Die Analyse bedient sich statistischer Methoden und verbal-argumentativer<br />

Beschreibungen (siehe Kapitel 2.3.5 Seite 103, Kapitel 2.3.6 Seite 114). Dabei ermöglicht<br />

die statistische Analyse einen Vergleich der Studien anhand strukturentdeckender<br />

Merkmale sowie anhand von Ähnlichkeiten. Die ergänzende verbal-argumentative Beschreibung<br />

versteht sich als subjektive Kommentierung.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 160<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.5.1 STATISTISCHE ANALYSE<br />

Die statistische Analyse erfordert eine Bereinigung der gewonnenen Daten, um die Voraussetzungen<br />

zur Anwendung der vorgesehenen Verfahren zu schaffen (siehe Kapitel<br />

2.3.5.2 Seite 105, Kapitel 2.3.5.3 Seite 107) und um Interpretationsfehler zu vermeiden.<br />

So wurden als erstes alle jene Prüfkriterien/Fragen, zu denen in 50% der Fälle<br />

und öfter keine Angaben (k.A.) gemacht wurden oder die sich für die jeweilige Studie<br />

als nicht zutreffend (n.z.) herausstellten, von den statistischen Auswertungen ausgenommen.<br />

Hierbei handelt es sich um die Fragen D.1, D.7, D.8, D.9, G.2 (siehe<br />

Abbildung 43 Seite 160).<br />

Verteilung der Erfüllungsgrade je Prüfkriterium<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

Prozent Erfüllungsgrad<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

Sonstiges<br />

Unerfüllt<br />

Teilerfüllt<br />

Vollerfüllt<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

D.1 D.2 D.3 D.4 D.5 D.6 D.7 D.8 D.9 D.10 E.1 E.2 E.3 E.4 E.5 E.6 E.7 E.8 G.1 G.2 G.3 G.4 H.1 H.2 H.3<br />

Prüfkriterium (n=25)<br />

Abbildung 43: Summen der Prüfergebnisse/Fragen nach Einzelkriterien differenziert. Die Kategorie<br />

’Sonstiges’ subsumiert die Bewertungen ’keine Angaben’ und ’nicht<br />

zutreffend’.<br />

Die Bereinigung der Daten um diese Fragenergebnisse beeinflusst erkennbar die Auseinandersetzung<br />

mit der Thema der Richtlinienkonformität von FFH-VPen (siehe<br />

Kapitel 1.7 Seite 78). Schließlich handelt es sich bei diesen Fragen um jene, die eine<br />

fachliche Auseinandersetzung mit den artbezogenen Erfassungsmethoden zum Gegenstand<br />

haben (D7 – Ausreichende Beschreibung der Erfassungsmethoden? D8 -<br />

Einhaltung von Methodenstandards, die zu Beantwortung der spezifischen Fragestellungen<br />

geeignet sind?) sowie um jene, die im Sinne einer Methodendiskussion die<br />

Prognoseschärfe und Verbindlichkeit der gutachterlichen Aussage der FFH-VP qualifi-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 161<br />

zieren (D9 – Darstellung und Bewertung von Datenlücken). Ebenfalls betroffen ist die<br />

Frage nach dem Umgang mit Summationswirkungen (G2 – behördliche Identifikation<br />

und Abstimmung der im Hinblick auf ein mögliches Zusammenwirken zu berücksichtigen<br />

Pläne und Projekte). Bei der ebenfalls im Datensatz bereinigten Frage (D1) geht<br />

es um die Durchführung einer behördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens.<br />

Wenngleich zu den hier genannten Fragen keine Angaben vorhanden sind, führt dies<br />

in der Bewertung nicht zur Klassifizierung 'unerfüllt'. Für einen Teil dieser Fälle ist davon<br />

auszugehen, dass in anderen Teilen der Vorhabensanträge (Umweltverträglichkeitsstudie,<br />

Umweltbericht, Fachgutachten) entsprechende Angaben ausgeführt sind,<br />

die mangels Zugänglichkeit aber nicht recherchiert werden konnten.<br />

Diese Bereinigung führt dazu, dass insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung<br />

mit dem Studienergebnissen, bezogen auf die naturwissenschaftlichen Aussagen zu<br />

den Arten, deutlich eingeschränkt wurden.<br />

Bei der Einstufung k.A. ist vielfach die Situation gegeben, dass zwar in der FFH-VP<br />

keine konkrete Angabe zur speziellen Frage bzw. zum speziellen Sachverhalt gemacht<br />

werden, allerdings davon auszugehen ist, dass im Rahmen des Verfahrens an anderer<br />

Stelle der Umweltplanung bzw. entsprechender Gutachten und Untersuchungen diese<br />

Angaben enthalten sind (vergleiche hierzu Kapitel 2.3.4.5 Seite 100). Da diese anderen<br />

Planungen, Gutachten und Untersuchungen nicht vorlagen und auch nicht Gegenstand<br />

dieser Arbeit waren, lässt sich keine ausreichend gesicherte Klassifizierung des Erfüllungsgrades<br />

vornehmen, was schließlich zur Einstufung k.A. (keine Angaben) oder n.z.<br />

(nicht zutreffend) führt. Beispielhaft erläutern lässt sich diese Situation an der Frage<br />

D.1. (Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei<br />

der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?). Diese Frage konnte<br />

gemeinsam mit der Frage D9 (Berücksichtigung von Datenlücken) am seltensten gesichert<br />

beantwortet werden. Dabei ist durchaus anzunehmen, dass der hier abgefragte<br />

Sachverhalt beim Großteil der Studien durchaus erfüllt oder zumindest teilerfüllt ist. So<br />

wurden mindestens 30 Studien zu UVP-pflichtigen Vorhaben durchgeführt. Im Rahmen<br />

einer UVP erfolgt unter der Bezeichnung Scoping eine Abstimmung des Untersuchungsrahmens<br />

mit allen zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange (und damit<br />

auch entsprechenden Fachbehörden). In aller Regel werden bei diesem Scoping nicht<br />

nur der Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) abgestimmt,<br />

sondern auch derjenige der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Insofern kann angenommen<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 162<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

werden, dass zumindest bei einem wesentlichen Teil der Studien eine solche Abstimmung<br />

stattgefunden hat, was tendenziell auch für den zweiten Teil der Frage (ist dieser<br />

bei der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?) zutreffen dürfte.<br />

Bei der Einstufung n.z. (nicht zutreffend) hingegen ergibt sich aus der speziellen Sachlage<br />

der jeweiligen Studien, dass die spezifische Frage für die Klassifizierung des<br />

Erfüllungsgrades irrelevant bzw. nicht zutreffend ist. Am besten veranschaulichen lässt<br />

sich das Zustandekommen der Einstufung n.z. an der Frage D.6 (Sind fehlende oder<br />

unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und Ermittlungen<br />

für richtlinienrelevante Arten ergänzt?). So war in zahlreichen Fällen/Studien die<br />

Situation gegeben, dass bereits ausreichend und für die Bewertung geeignetes Datenmaterial<br />

zum Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten vorlag und weitere<br />

Erhebungen nicht erforderlich waren. Die Eignung des Datenmaterials war in diesen<br />

Fällen durch Angaben über den Zeitraum der Erfassung (Aktualität) und die grundsätzliche<br />

Erfassungsmethodik (Art der Kartierung, Bezug zu einschlägigen Standards)<br />

gegeben und ein Erfordernis von Eigenerhebungen des FFH-Gutachters nicht erkennbar.<br />

Demzufolge fanden sich in den Studien keine Hinweise und Ausführungen zu<br />

zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten. In diesen<br />

Fällen war die Frage als solche irrelevant bzw. nicht zutreffend (n.z.).<br />

Im weiteren Verlauf der statistischen Analyse werden die Einstufungen keine Angaben<br />

(k.A.) und nicht zutreffend (n.z.) unter der Bezeichnung 'Sonstiges' zusammengefasst<br />

(siehe Abbildung 43 Seite 160). Diese Aggregation ist möglich, weil beide Einstufungen<br />

nicht geeignet sind, den Erfüllungsgrad im Sinne der Prüfergebnisse abzubilden.<br />

3.5.2 INTERPRETIERBARKEIT DER CLUSTERSTRUKTUREN<br />

Wie bereits in Kapitel 2.3.5.4 dargelegt, hat sich die Clusteranalyse als geeignete Methode<br />

erwiesen, um die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Erfülltheitsgrade<br />

einzelner Kriterien ebenso wie hinsichtlich der unterschiedenen Typen zu analysieren.<br />

Im Ergebnis der Clusteranalyse haben sich Strukturen gebildet, innerhalb derer jeweils<br />

jene Studien unmittelbar nebeneinander liegen, die identische bzw. nahezu identische<br />

Bewertungsergebnisse bezogen auf die Prüfkriterien aufweisen. So haben beispielsweise<br />

die Studien 33, 4 und 32 sowie 38, 41, 49 und 50 identische Bewertungsergebnisse,<br />

wobei jeweils alle bzw. bis auf eines alle Prüfkriterien vollerfüllt sind. An<br />

anderer Stelle sind Studien gruppiert (16 und 20), die ein sehr heterogenes Prüfergeb-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 163<br />

nis mit jeweils mehreren erfüllten, teilerfüllten und unerfüllten Prüfkriterien zeigen, dieses<br />

aber bei beiden Studien das gleiche Muster zeigt. Bei weit von einander entfernt<br />

liegenden Studien (14 und 26) zeigen fast alle Prüfkriterien voneinander abweichende<br />

Bewertungsergebnisse, so dass die Unähnlichkeit größer kaum sein kann.<br />

Abbildung 44: Clusterdigramm nach laufenden Nummern der untersuchten FFH-VPen.<br />

In den nachfolgenden Ergebnisdarstellungen sind Clusterdiagramme zu den Studientypen<br />

Gegenstand der Betrachtung und Diksussion. Dabei werden v.a. die<br />

erkennbaren Gruppierungen von Studientypen innerhalb abgrenzbarer Cluster mit Bezugnahme<br />

auf mögliche Zusammenhänge und Konditionen interpretiert.<br />

3.5.3 ZEITRAHMEN<br />

Nur die Jahre 2002, 2005, 2006 und 2007 weisen ausreichend Studienanzahlen auf,<br />

um vergleichend betrachtet zu werden. Die übrigen Jahre sind mit weniger als drei<br />

Studien vertreten.<br />

In der differenzierten Betrachtung der thematischen Kriterien-/Fragenblöcke zeigen die<br />

Blöcke 'Untersuchungsrahmen/Datengrundlage' (D) und 'Beeinträchtigungen' (E) einen<br />

der Gesamtbetrachtung ähnlichen Verlauf (siehe Abbildung 45 Seite 164). Hingegen ist<br />

der Umgang mit den 'Kumulativen Wirkungen' in 2005 noch zumeist unerfüllt, was sich<br />

allerdings ab 2006 bessert. Der Block der 'Formalen Anforderungen' ist in 2005 noch<br />

nahezu gleichverteilt erfüllt, teilerfüllt und unerfüllt, weist aber ab 2006 dann hohe Erfülltheitswerte<br />

auf.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 164<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 45: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile<br />

bezogen auf das Erstellungsjahr, differenzierte nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 165<br />

Insgesamt ist ein in den Jahren 2006 und 2007 vergleichweise niedriger Standardfehler<br />

erkennbar, die auf bessere Absicherung und höhere Verlässlichkeit der Ergebnisse<br />

hinweist. Dabei zeigt das Jahr 2007 höhere Werte des Erfülltheitsgrades.<br />

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt 4<br />

abgrenzbare Clusterungen, womit 27 Studien erfasst werden, die bezogen auf die Erfülltheitsgrade<br />

und die Metadaten eine erkennbare Ähnlichkeit zueinander aufweisen<br />

(siehe Abbildung 46 Seite 165). Diesen Clustern gemein ist, dass sie fast ausnahmslos<br />

späte bzw. aktuelle Studien (2006 bis 2007/2008) enthalten. Die übrigen 23 Studien<br />

verteilen sich vergleichsweise heterogen ohne erkennbare Clusterungen. Erklären lassen<br />

sich diese Ähnlichkeiten durch die Anwendung von Bewertungsstandards, die<br />

2004 publiziert und ab der Folgenjahre verbreitet und angewandt wurden, mit dem gehäuften<br />

Auftreten von spezialisierten Gutachtern, die nach einheitlichen und<br />

entsprechend Ähnlichkeiten erzeugenden Mustern arbeiten sowie durch Häufungen bei<br />

den Vorhabensträgern, die ebenfalls bezogen auf ihre qualitativen Anforderungen Ähnlichkeiten<br />

erzeugende Muster haben.<br />

1 2 3 4<br />

Abbildung 46: Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Erstellungsjahren dargestellt<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen<br />

ablesen.<br />

Die Ergebnisse der NMDS werden in Form einer zweidimensionalen Karte dargestellt<br />

(siehe Abbildung 47 Seite 166). Darin lassen sich anhand farblicher Signaturen die<br />

Ähnlichkeit und Unähnlichkeit von FFH-VPen erkennen. Der Versuch einer dreidimen-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 166<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

sionalen Darstellung ergab bezogen auf die Datenanalyse und –interpretierbarkeit keine<br />

brauchbaren oder zusätzlichen Erkenntnisse und wurde deshalb nicht weiter<br />

verfolgt.<br />

Abbildung 47: Multivariate Analyse der FFH-VPen bezogen auf die Erstellungsjahre. Jeder<br />

Punkt repräsentiert eine FFH-VP, ähnliche FFH-VPen liegen nahe beieinander,<br />

unähnliche weit voneinander entfernt.<br />

Auch die zweidimensionale Darstellung der Studien zeigt keine erkennbaren Muster,<br />

die eine Abbildung von Gradienten der untersuchten Parameter veranschaulichen. In<br />

den zweidimensionalen Kartendarstellungen der NMDS bildet sich zwar eine kleinräumige<br />

Verdichtung ab. Hier liegen mehr als zwei Drittel (36) der Studien. Innerhalb<br />

dieser Verdichtung zeigt v.a. ein großer Teil der 2007er Studien eine deutliche Nähe zu<br />

einander. Insgesamt sind hier außer 2001 Studien aus allen Jahren vertreten. Außer-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 167<br />

halb dieser Verdichtung streuen sich die übrigen Studien (14) über die gesamte Karte<br />

(siehe Abbildung 46 Seite 165). Ein im Sinne einer Gradiente eindeutige Abbildung von<br />

Untersuchungsparametern ergibt sich allerdings nicht, woraus abzuleiten ist, dass die<br />

Ordination als Analyseinstrument für die hier zu untersuchende Fragestellung nicht geeignet<br />

ist.<br />

Dies gibt Anlass, für die statistische Analyse auf die NMDS zu verzichten, so dass fortan<br />

nur noch die Clusteranalyse als Methode der Wahl praktiziert wird.<br />

3.5.4 BUNDESLÄNDER<br />

Sechs der 10 repräsentierten Bundesländer sind mit zur statistischen Analyse ausreichenden<br />

Studienanzahlen vertreten (Abbildung 48 Seite 168).<br />

Alle sechs Länder zeigen einen überwiegenden Erfülltheitsgrad mit z.T. sehr unterschiedlichen<br />

Standardfehlern. Das ausgeglichenste und damit schlechteste Ergebnis<br />

zeigt Baden-Württemberg. Hier ist der Anteil teilerfüllter und unerfüllter Prüfkriterien/Fragen<br />

zusammen größer als der Anteil erfüllter. Ein ähnlich schlechtes Ergebnis<br />

weist Bremen auf, wobei hier v.a. der Anteil unerfüllter Prüfkriterien/Fragen sehr hoch<br />

ist. Bayern kann zwar eine deutliche Mehrheit bei der Erfülltheit aufweisen, zeigt dabei<br />

aber einen besonders hohen Standardfehler im Sinne einer erheblichen Ergebnisinkonsistenz.<br />

Die höchsten Werte im Erfülltheitsgrad zeigen Hessen und Niedersachsen.<br />

Die erkennbaren Unterschiede liegen hier in einem vergleichsweise hohen Standardfehler<br />

für Hessen und einer sehr geringen für Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen<br />

dominiert ebenfalls die Erfülltheit, wenngleich die Summe aus teilerfüllt und unerfüllt<br />

ebenso wie der Standardfehler relativ hoch sind.<br />

In der nach Kriterienblöcken differenzierten Betrachtung zeichnet sich bei 'Untersuchungsrahmen/Datengrundlage'<br />

nur für Bayern ein von der Gesamtbetrachtung<br />

erkennbar abweichendes Bild ab (siehe Abbildung 48 Seite 168). Ein sehr hoher Erfülltheitsgrad<br />

steht hier einem sehr geringen Unerfülltheitsgrad gegenüber. Der Block<br />

der 'Beeinträchtigungen' verdeutlicht, dass die insgesamt schlechte Einstufung für<br />

Bremen (s.o.) im Wesentlichen auf einen sehr hohen Unerfülltheitsanteil bei diesen Kriterien<br />

zurückgeht.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 168<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 48: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/Fragen und differenzierte nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken bezogen auf die Bundesländer.<br />

Die übrigen Länder spiegeln überwiegend das Gesamtergebnis wider. Bezogen auf die<br />

'Kumulativen Wirkungen' ist festzustellen, dass Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-<br />

Westfalen weitgehend die Ergebnisse der Gesamtbetrachtung abbilden, während Ba-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 169<br />

den-Württemberg, Bayern und Bremen durch sehr geringe Erfülltheitsgrade bei z.T.<br />

extremen Standardfehlern auffallen. Der Aspekt der 'Formalen Anforderungen' zeigt<br />

große Ähnlichkeiten mit der Gesamtbetrachtung, wobei für Bremen die Anteile zu<br />

Gunsten der Erfülltheit und bei Hessen zu Ungunsten der Erfülltheit verschoben sind.<br />

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt innerhalb<br />

der 4 abgrenzbaren Cluster teilweise deutliche Häufungen von Studien, die<br />

aus den selben Bundesländern stammen oder geografische Nähe zeigen (siehe Abbildung<br />

49 Seite 169). Im ersten Cluster, das von Nordländern gebildet wird, finden sich<br />

vier Studien aus Niedersachsen und eine aus Hamburg, die eine deutliche Ähnlichkeit<br />

zeigen. Das zweite, studienreichste Cluster wird von Studien aus Niedersachsen (2),<br />

Studien aus Nordrhein-Westfalen (2) und Studien aus Hessen (6) geprägt. Cluster 3<br />

wird ebenfalls von norddeutschen Studien ( 2 aus Niedersachsen und 3 aus Bremen)<br />

dominiert. Das vierte Cluster ist von einer süddeutschen Dominanz gekennzeichnet.<br />

Hier stammen 4 Studien aus Baden-Württemberg und eine aus Bayern.<br />

1 2 3 4<br />

Abbildung 49: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Bundesländern beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen<br />

ablesen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 170<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.5.5 VORHABENSTYPEN<br />

Eine Klassifizierung der 15 erfassten Vorhabenstypen erbrachte 10 Vorhabenstypen,<br />

von denen 6 auswertbare Studienanzahlen aufweisen (Abbildung 50 Seite 171).<br />

Danach zeichnet sich eine Hälfte (Baugebiete, Fernstraßenbau, Flughafenbau) durch<br />

hohe Erfülltheitsgrades aus, während die andere Hälfte deutliche Defizite aufweist<br />

(Abbildung 50 Seite 171). So sind die Vorhaben zum Bahnstreckenbau zwar mit einem<br />

deutlichen Anteil erfüllter Prüfkriterien/Fragen ausgestatten, denen aber eine summarisch<br />

ebenfalls deutliche Anzahl teil- und unerfüllter Prüfkriterien/Fragen gegenüber<br />

steht. Bei den Vorhaben zum Gewässerausbau ist allein der Anteil unerfüllter Prüfkriterien/Fragen<br />

etwa halb so groß wie der der erfüllten. Die Vorhaben der Raumplanung<br />

haben bei sehr großem Standardfehler gleichgroße Anteile erfüllter und unerfüllter<br />

Prüfkriterien/Fragen.<br />

Die Differenzierung nach Kriterienblöcken bildet für die 'Datengrundlagen' weitgehend<br />

die Verhältnisse der Gesamtbetrachtung ab (siehe Abbildung 50 Seite 171). Bei den<br />

'Beeinträchtigungen' sind deutliche Defizite bei den Vorhaben zum Gewässerausbau<br />

und zur Raumplanung erkennbar. Während die Gewässerausbauvorhaben zu gleichen<br />

Teilen erfüllte und summarisch betrachtete teil- und unerfüllte Prüfkriterien/Fragen aufweisen,<br />

ist bei Vorhaben der Raumplanung der Anteil der Einstufung unerfüllt alleine<br />

bereits deutlich größer als der von erfüllt.<br />

Überaus heterogen und deutlich widersprüchlich zur Gesamtbetrachtung ist das Abbild<br />

bei den 'Kumulativen Wirkungen'. Hier ist der Erfülltheitsgrad bei Vorhaben zum Bahnstreckenbau,<br />

zum Gewässerausbau und zur Raumplanung vergleichsweise gering.<br />

Eine klare Dominanz der Erfülltheit zeigen hier nur die Kategorien der Vorhaben zum<br />

Flughafenausbau und zum Fernstraßenbau. Bezogen auf die 'Formalen Anforderungen'<br />

sind bis auf die Vorhaben der Raumplanung große Ähnlichkeiten mit der<br />

Gesamtbetrachtung zu verzeichnen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 171<br />

Abbildung 50: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/Fragen und differenzierte nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabenstypen.<br />

Insgesamt zeigt die Clusteranalyse bezogen auf den Vorhabenstyp eine ausgeprägte<br />

Heterogenität der Studien. So lassen sich nach der Clusteranalyse nur 3 Gruppen abgrenzbaren,<br />

deren Ähnlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vorhabenstyp stehen<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 172<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

bzw. hiermit erklärbar sind. Das erste Cluster zeigt vier nahe beieinander liegende Studien<br />

zum Flughafenausbau. Diese Studien repräsentieren ein Vorhaben, das aufgrund<br />

seiner Größe Prüfpflicht für mehrere Gebiete auslöste. Die Bearbeitung dieser Studien<br />

erfolgte stets nach gleicher Methodik und durch denselben Gutachter. Diese Studien<br />

zeigen in den Prüfprotokollen weitgehend identische Bewertungen. So erzeugt die<br />

stets hohe fachliche und formale Qualität dieser Studien, dass sie in der Summe der<br />

Einzelfragen jeweils hohe Erfülltheitsgrade aufweisen und den Positivbeispielen zuzurechnen<br />

sind (Kapitel 4.5.1). Das zweite Cluster beinhaltet Studien zum<br />

Gewässerausbau (3) und zum Fernstraßenbau (2). Die Ähnlichkeit dieser Studien begründet<br />

sich mit weitgehend identischen methodischen Vorgehensweisen, die z.T.<br />

auch durch die gleichen fachlichen und formalen Ländervorgaben bedingt sind. Das<br />

dritte Cluster umfassen Vorhaben zum Fernstraßenbau (4) und zum Bahnstreckenbau<br />

(2).<br />

Die übrigen Studien zeigen hinsichtlich ihrer Stellung im Dendrogramm keine erkennbaren<br />

Zusammenhänge (siehe Abbildung 51 Seite 172).<br />

1 2 3<br />

Abbildung 51: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabenstypen beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der<br />

FFH VPen ablesen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 173<br />

3.5.6 VORHABENSTRÄGER<br />

Fünf der 9 klassifizierten Vorhabensträger (siehe Kapitel 3.4.4 Seite 148) sind mit einer<br />

zur statistischen Analyse ausreichenden Studienanzahlen vertreten.<br />

Bei der Gesamtbetrachtung kann zwischen Vorhabensträgern mit einem sehr hohen<br />

Erfüllungsgrad (halbstaatliche Unternehmen, Landesbehörden) und solchen mit einem<br />

geringen Erfüllungsgrad der Prüfkriterien differenziert werden (Abbildung 52 Seite 174).<br />

Die Gruppe halbstaatliche Unternehmen (v.a. Flughäfen) sticht durch einen sehr hohen<br />

Anteil erfüllter Prüfkriterien heraus. Ähnlich positiv stellt sich das Prüfergebnis für die<br />

Studien dar, die unter Trägerschaft von Landesbehörden erarbeitet wurden. Auffallend<br />

gering ist bei beiden Gruppen auch der Standardfehler, was auf eine sehr homogene<br />

Ergebnislage hindeutet.<br />

Deutlich abweichend hiervon sind die Prüfergebnisse für Studien, die unter der Trägerschaft<br />

von Bahn, Bundesbehörden oder Kommunen waren. Insbesondere bei Bundesund<br />

Kommunen-Studien ist ein sehr heterogenes Ergebnisbild zu verzeichnen, das anhand<br />

des hohen Standardfehlers auch eine sehr uneinheitliche Studienqualität<br />

erkennen lässt.<br />

Die nach Kriterienblöcken differenzierte Betrachtung zeigt für den Block ’Datengrundlage’<br />

bei der Bahn auffallend schlechte Werte (siehe Abbildung 52 Seite 174). Hier sind<br />

die Anteile von teilerfüllten und unerfüllten Prüfkriterien/Fragen deutlich größer als die<br />

der erfüllten. Für die übrigen Vorhabensträger spiegelt sich das Bild der Gesamtbetrachtung<br />

nahezu identisch wider.<br />

Der Kriterienblock der 'Beeinträchtigungen' zeigt im Wesentlichen Übereinstimmung<br />

mit der Gesamtbetrachtung. Einzig der Bund schneidet hier schlechter ab, da die Anteile<br />

der mit teilerfüllt und erfüllt eingestuften Fragen zusammen größer sind als der mit<br />

erfüllt klassifizierte. Bezogen auf die 'Kumulativen Wirkungen' ist festzustellen, dass<br />

Bundesbehörden, Bahn und die Kommunen erhebliche Defizite aufweisen – der Anteil<br />

der erfüllten Prüfkriterien ist hier jeweils in der Minderheit – und nur halbstaatliche Unternehmen<br />

und Landesbehörden an die guten Einstufungen der Gesamtbetrachtung<br />

anknüpfen können. Die 'Formalen Anforderungen' werden nur von Planungen unter der<br />

Trägerschaft der Kommunen nicht in ausreichendem Maße erfüllt.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 174<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 52: Datenvisualisierung der unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/Fragen und differenziert nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken bezogen auf die Vorhabensträger.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 175<br />

In der Betrachtung der klassifizierten Vorhabensträger bildet die Clusteranalyse drei<br />

abgrenzbare Gruppen ab (siehe Abbildung 53 Seite 175). Das erste Cluster umfasst 10<br />

Studien, von denen 6 Flughäfen als Vorhabensträger aufweisen, drei in Länderzuständigkeit<br />

liegen und eine aus privatwirtschaftlichen Interessen resultiert. Im zweiten<br />

Cluster befinden sich ausschließlich Studien aus öffentlicher Trägerschaft (3 Bund, 2<br />

Land). Eine Dominanz kommunaler Trägerschaft kennzeichnet das dritte Cluster. Hier<br />

zeigen 4 kommunale Studien und 2 Studien aus der Trägerschaft der Bahn erkennbare<br />

Ähnlichkeiten.<br />

1 2 3<br />

Abbildung 53: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der<br />

FFH VPen ablesen.<br />

3.5.7 VERFAHRENSTYP<br />

Von den vier erfassten Verfahrenstypen sind drei mit einer zur statistischen Analyse<br />

ausreichenden Studienanzahl vertreten. Dabei handelt es sich um Bauleitplanverfahren,<br />

Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren (Abbildung 54 Seite 176).<br />

Das mit einer Studie erfasste Flurneuordnungsverfahren bleibt in der weiteren Betrachtung<br />

unberücksichtigt.<br />

Alle drei Verfahrenstypen zeigen weitgehend gleiche Verteilung von erfüllten, teilerfüllten<br />

unerfüllten Prüfkriterien/Fragen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 176<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Unterschiede sind vorrangig in der<br />

Dimension des Standardfehlers<br />

sichtbar, die bei Bebauungsplänen<br />

verhältnismäßig hoch und<br />

bei den Planfeststellungsverfahren<br />

am geringsten ist.<br />

Die differenzierte Betrachtung<br />

nach Kriterienblöcken bildet für<br />

die 'Datengrundlagen', die 'Beeinträchtigungen'<br />

sowie für die 'Formalen<br />

Anforderungen' ein der Gesamtbetrachtung<br />

weitgehend<br />

identisches Muster ab (siehe Abbildung<br />

54 Seite 176). Bei den<br />

'Kumulativen Wirkungen' hingegen<br />

sind deutliche Abweichungen<br />

erkennbar. So zeigen Bebauungsplanverfahren<br />

und Planfeststellungsverfahren<br />

bei diesem<br />

Block relativ hohe Anteile an teilerfüllten<br />

bzw. teil- und unerfüllten<br />

Prüfkriterien/Fragen.<br />

Bei den Raumordnungsverfahren<br />

ist auffällig, dass in gleichem Umfang<br />

wie die Einstufung 'erfüllt'<br />

auch die Einstufung 'keine Angaben'<br />

ermittelt wurde.<br />

Abbildung 54: Datenvisualisierung der<br />

unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenziert nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken bezogen auf die Verfahrenstypen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 177<br />

Nach der Clusteranalyse bilden Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren<br />

erkennbare Gruppen aus, die z.T über hohe Ähnlichkeiten verfügen. Im ersten der<br />

insgesamt 4 abgrenzbaren Cluster sind ausschließlich Planfeststellungsverfahren (4<br />

Studien) vertreten. Das zweite und größte Cluster (10 Studien) beinhaltet 9 Planfeststellungsverfahren<br />

und ein Raumordnungsverfahren, das von einer besonderen<br />

Differenziertheit und fachlichen Tiefe gekennzeichnet sein muss, um die hohe Ähnlichkeit<br />

zu den Planfeststellungsverfahren zu begründen. Im dritten Cluster finden sich<br />

ausschließlich Planfeststellungsverfahren (5), die aber bezogen auf Ihre Ähnlichkeit<br />

weniger nahe beieinander liegen als diejenigen im Cluster 2. Fünf Raumordnungsverfahren<br />

und ein Planfeststellungsverfahren umfasst das Cluster 4. Diese Gruppe<br />

repräsentiert die allgemeinen Standards im Raumordnungsverfahren, da alle weiteren<br />

Vorhaben dieses Typs weit verstreut und mit entsprechend geringer Ähnlichkeit zu einander<br />

positioniert sind. Das eine, in diesem Cluster enthaltene<br />

Planfeststellungsverfahren, zeigt hinsichtlich seiner qualitativen Merkmale eher das Niveau<br />

eines Raumordnungsverfahrens (siehe Abbildung 55 Seite 177).<br />

1 2 3 4<br />

Abbildung 55: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Verfahrenstypen beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der<br />

FFH VPen ablesen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 178<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.5.8 PRÜFINHALT<br />

Von 5 unterscheidbaren Kategorien<br />

(siehe Kapitel 3.4.9 Seite 156) lassen<br />

sich 3 Kategorien aufgrund ausreichender<br />

Anzahlen statistisch<br />

analysieren (Abbildung 56 Seite<br />

178).<br />

Danach ist unabhängig vom Prüfinhalt<br />

jeweils ein vergleichbar hoher<br />

Erfülltheitsgrad und vergleichbar<br />

niedriger Unerfülltheitsgrad zu verzeichnen.<br />

Auch in der differenzierten Betrachtung<br />

nach Kriterienblöcken zieht<br />

sich dieses Verteilungsbild durch<br />

(siehe Abbildung 56 Seite 178).<br />

Hiervon abweichende Verhältnisse<br />

finden sich nur bei den 'Kumulativen<br />

Wirkungen'. Hier erreichen die Anteile<br />

der Einstufungen von teilerfüllt<br />

und unerfüllt in der summarischen<br />

Betrachtung für alle Kategorien fast<br />

die Anteil der erfüllten Prüfkriterien/Fragen.<br />

Abbildung 56: Datenvisualisierung der<br />

unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/ Fragen und differenziert<br />

nach Kriterien-/Fragenblöcken<br />

bezogen auf die Prüfinhalte.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 179<br />

Die Suche nach strukturentdeckenden Merkmalen mittels der Clusteranalyse zeigt in<br />

den 6 abgrenzbaren Clustern kaum erkennbare Strukturen. Schließlich sind identische<br />

Prüfinhalte mit sehr hohen Stetigkeiten in den Studien vorhanden und damit nicht geeignet,<br />

Ähnlichkeiten oder Unähnlichkeiten abzubilden (siehe Abbildung 57 Seite 179).<br />

Abbildung 57: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Prüfinhalten beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen<br />

ablesen.<br />

3.5.9 PROJEKTGRÖßE<br />

Eine Differenzierung der Studien nach Projektgröße (1: klein, 2: mittel, 3: groß) zeigt<br />

bezogen auf alle Prüfkriterien, dass die großen Projekte die besten Ergebnisse bezüglich<br />

der Erfülltheit aufweisen. So zeigen diese Projektkategorie bei sehr geringem<br />

Standardfehler einen hohen Wert vollerfüllter Prüfkriterien und geringe Werte bei den<br />

teil- und unerfüllten Kriterien. Demgegenüber sind bei den Studien der mittleren Projektgröße<br />

bei deutlich größerem Standardfehler die Anteile teil- und unerfüllter<br />

Prüfkriterien zusammen etwa gleichgroß wie der erfüllten Prüfkriterien. Die kleinen Projekte<br />

(Kategorie 1) weisen bei ebenfalls größerem Standardfehler zwar einen<br />

dominierenden Anteil an vollerfüllten Prüfkriterien gegenüber geringer Anteilen an teilund<br />

unerfüllten auf.<br />

In der differenzierten Betrachtung nach Kriterienblöcken zieht sich dieses Verteilungsbild<br />

im wesentlichen durch (siehe Abbildung 56 Seite 178). So haben die Großprojekte<br />

jeweils den größten Anteil vollerfüllter Prüfkriterien und die mittelgroßen Projekte jeweils<br />

die größten Anteile unerfüllter. Besonders auffällig ist der Kriterienblock der<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 180<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

'Kumulativen Wirkungen'. Hier ist<br />

bei den Projekten mittlerer Größe<br />

der größte Teil unerfüllt. Im Kriterienblock<br />

der 'Formalen Anforderungen'<br />

wird deutlich, dass die<br />

Studien zu Großprojekten formal<br />

eine besondere Qualität aufweisen.<br />

Bei diesen Vorhaben sind in<br />

der Regel von Beginn an Projektsteuerer<br />

und Rechtsbeistände beteiligt,<br />

die mit Blick auf die Verfahrens-<br />

und Rechtssicherheit diese<br />

oftmals sehr strittiger Vorhaben<br />

zuerst auf die genaue Einhaltung<br />

formaler Anforderungen achten<br />

und in diesem Sinne auch die<br />

Fachgutachter unterstützen.<br />

Darüber hinaus ist an dem bei den<br />

Großprojekten insgesamt geringen<br />

Standardfehler ablesbar, dass<br />

diese Projekte in ihren Einzelergebnissen<br />

konsistenter sind, während<br />

v.a. die Studien zu Projekten<br />

mittlerer Größe einen großen<br />

Standardfehler aufweisen, was die<br />

Heterogenität der Einzelergebnisse<br />

veranschaulicht.<br />

Abbildung 58: Datenvisualisierung der<br />

unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/ Fragen<br />

und differenziert nach Kriterien-<br />

/Fragenblöcken bezogen auf die Projektgröße.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 181<br />

Die Ergebnisse der Clusteranalyse bilden für den Parameter der Projektgröße fünf<br />

Gruppierungen ab, die wesentliche Ähnlichkeiten haben.<br />

So sind im ersten Cluster 3 Großprojekte und ein mittelgroßes Projekt enthalten, wobei<br />

das mittelgroße und das diesem ähnlichste Großprojekt mit ihren Erfülltheitsgraden jeweils<br />

in der Richtung des Grenzbereichs zwischen den Klassen 2 und 3 tendieren. Das<br />

zweite Cluster wird von fünf Großprojekten und drei Kleinprojekten gebildet. Hier kommen<br />

jene kleinen Projekte zum Tragen, die auch hohe Erfülltheitsgrade verzeichnen<br />

und damit ähnliche Qualitäten aufweisen, wie die meisten Großprojekte. Im Cluster 3<br />

finden sich vier Projekte vom gleichen Vorhabenstyp und vom gleichen Vorhabensträger.<br />

Zudem sind die für diese Projekte durchgeführten Studien in wesentlichen Teilen<br />

von den selben Gutachterbüros durchgeführt worden. Ausschließlich große Projekte<br />

(5) umfasst das Cluster 4. Zusammengefasst sind hier norddeutsche Studien, die<br />

Maßnahmen im Fernstraßenbau sowie im Schifffahrtsstraßenbau behandeln. Das fünfte<br />

Cluster bildet 5 Raumordnungs- und ein Planfeststellungsverfahren ab, die<br />

mehrheitlich (4) in Niedersachsen durchgeführt wurden. Bei dem einen mittelgroßen<br />

Projekt, handelt es sich um das Planfeststellungsverfahren, das ebenso wie drei weiter<br />

Projekte dieses Clusters Maßnahmen zum Fernstraßenbau repräsentiert.<br />

1 2 3 4 5<br />

Abbildung 59: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Projektgrößen beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der FFH VPen<br />

ablesen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 182<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.5.10 PRÜFERGEBNIS<br />

Die Analyse des Prüfergebnisses basiert auf einer vergleichenden Betrachtung von<br />

Fallkonstellationen: unverträglich (5), verträglich (42), unverträglich/verträglich (3). Die<br />

Doppelbewertung von unverträglich/verträglich repräsentiert dabei solche Fälle, in denen<br />

verschiedene Varianten eines Vorhabens geprüft wurden oder ein Vorhaben mehmehrere<br />

Gebiete in unterschiedlicher Intensität betrifft.<br />

Die Vergleichbarkeit dieser Analyse hinsichtlich der Repräsentativität ist aufgrund der<br />

sehr unterschiedlichen Fallzahlen unverträglich (s.o.), verträglich, unverträglich/verträglich<br />

eingeschränkt. Gleichwohl ist erkennbar, dass in allen Kategorien der<br />

Großteil der Prüfkriterien/Fragen als erfüllt klassifiziert ist, bei der Kategorie unverträglich<br />

allerdings die Summe der teil- und unerfüllten Prüfkriterien/Fragen relativ groß ist<br />

und gerade hier die errechneten Anteile von einem sehr hohen Standardfehler gekennzeichnet<br />

sind. Hingegen zeigen die als verträglich geprüften Studien den geringsten<br />

Standardfehler.<br />

Die nach Kriterienblöcken differenzierte Betrachtung zeigt für die 'Datengrundlagen'<br />

und die 'Beeinträchtigungen' weitgehend ähnliche Verteilungsmuster (siehe Abbildung<br />

60 Seite 183). Geringe Abweichungen sind bei den 'Datengrundlagen' für die Kategorien<br />

unverträglich und unverträglich/verträglich festzustellen, wo sich die Anteile von<br />

unerfüllt (bei unverträglich) und teilerfüllt (bei unverträglich/verträglich) gegenüber der<br />

Gesamtbetrachtung verringern. Bei den 'Kumulativen Wirkungen' sind deutliche Abweichungen<br />

von der Gesamtbetrachtung erkennbar, wobei der Erfülltheitsgrad insgesamt<br />

reduziert ist und sich insbesondere bei der Kategorie unverträglich der Anteil unerfüllter<br />

Prüfkriterien/Fragen als sehr groß darstellt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 183<br />

Ein z.T. abweichendes Bild zeichnet<br />

der Kriterienblock der 'Formalen<br />

Anforderungen'. Hier sind die<br />

Einstufungen bei den unverträglich<br />

geprüften Studien gleichrangig<br />

auf einem Niveau, während<br />

für die Studien mit den Prüfergebnissen<br />

verträglich oder unverträglich/verträglich<br />

die Verteilung derjenigen<br />

der Gesamtbetrachtung<br />

entspricht.<br />

Auch für den Parameter Prüfergebnis<br />

kann die Clusteranalyse<br />

keine strukturentdeckenden Merkmale<br />

abbilden (siehe Abbildung<br />

61 Seite 184). Eine erkennbare<br />

Ähnlichkeit der 3 unverträglichen<br />

Studien oder 5 variantenabhängig<br />

ver- und unverträglichen zeichnet<br />

sich in der Clusteranalyse nicht<br />

ab.<br />

Abbildung 60: Datenvisualisierung der<br />

unabhängigen Variablen zur Mittelwertunterscheidung<br />

der Erfülltheitsanteile<br />

aller Kriterienblöcke/Fragen<br />

und differenziert nach Kriterienblöcken<br />

bezogen auf das Prüfergebnis.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 184<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Abbildung 61: Ein Clusterdiagramm, in dem die FFH-VPen mit den Vorhabensträgern beschriftet<br />

sind. Auf der y-Achse kann man den Abstand (die Unähnlichkeit) der<br />

FFH VPen ablesen.<br />

3.6 EINZELPRÜFUNGEN<br />

3.6.1 VERBAL-ARGUMENTATIVE BEWERTUNG<br />

Abgeleitet aus den in den Einzelprüfungen erfolgten Bewertungen und Kommentierungen<br />

(siehe Kapitel 2.3.6 Seite 114) ist eine qualifizierende Gesamtschau der 50<br />

untersuchten Studien in Bezug auf ihre Richtlinienkonformität möglich. Dabei wird der<br />

Gesamteindruck der Studien wiedergegeben. Die maßgeblichen Aspekte für diese Bewertung<br />

haben sich erst im Laufe der Einzelprüfungen ergeben und führten somit dazu,<br />

dass die Einzelprüfungen mehrere Durchläufe erforderten, um somit jeweils alle Aspekte<br />

berücksichtigt zu haben und die Vergleichbarkeit der Studien bzw. der<br />

Prüfergebnisse sicher zu stellen. Im Einzelnen handelt es sich um:<br />

1. Anwendung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes bei Erfassung<br />

und Bewertung von Arten und Lebensräumen – Rückgriff auf fachliche Standards<br />

oder Orientierung gebende Literatur.<br />

2. Durchführung der Bewertung auf der Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur<br />

Biologie und Ökologie von Arten und Lebensräumen.<br />

3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –aufbereitung.<br />

4. Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und untergesetzlichen<br />

Vorgaben.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 185<br />

5. Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses und Verwendbarkeit des Prüfergebnisses<br />

als Entscheidungshilfe im Zulassungsverfahren – Formulierung<br />

eindeutiger, die spezifische Fragestellung beantwortender Aussagen.<br />

Die vollumfängliche Darstellung der für diese Bewertung Grundlage bildenden Ausführungen<br />

finden sich in den im Anhang abgelegten Prüfprotokollen (siehe 8.2.1 Seite<br />

322).<br />

3.6.1.1 Anwendung neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes<br />

Die Anwendung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes wurde v.a. bezogen<br />

auf die Belange der Arterfassung und der Bewertung der Beeinträchtigungsschwere<br />

abgestellt.<br />

Bezogen auf die Arterfassungen ist festzustellen, dass wie bereits in Kapitel 2.3.2 Seite<br />

91 dargelegt nur in wenigen Fällen gezielt Untersuchungen stattfanden. In den meisten<br />

Fällen war ein Rückgriff auf vorliegendes Datenmaterial möglich, das im Rahmen der<br />

Managementpläne oder der im Vorgriff zur FFH-VP durchgeführten UVS erhoben wurde.<br />

Dieses Datenmaterial ist zum größeren Teil nach angemessenen Methoden<br />

erhoben worden. So ist bezogen auf die Daten aus Managementplänen zwar sicher<br />

gestellt, dass neueste, die spezifischen Erfordernisse von Natura 2000 berücksichtigende<br />

Methoden angewandt wurden. Schließlich wurden speziell für die Aufgabe der<br />

Managementplanerstellung Methodenhandbücher erarbeitet und als methodische Vorgaben<br />

etabliert (z.B. LFU 2003b, LFU 2004, EUROPEAN COMMISSION 1996, 1999, LÖBF,<br />

2004)). Die Datenqualität dieser Studien muss in Teilen allerdings erheblich relativiert<br />

werden. So haben nicht für alle Managementpläne die gleichen vertiefenden Arterfassungen<br />

Anwendung gefunden. Beispielsweise wurden bei der Erstellung der<br />

Managementpläne in Baden-Württemberg großzügig auf Arterhebungen verzichtet,<br />

wenn vermeitlich aktuelle und differenzierte Kenntnisse vorlagen. Diese Vorgehensweise<br />

ist durchaus kritisch zu betrachten, sind doch die vorhandenen Kenntnisse<br />

durchaus heterogen und nicht immer geeignet, eine differenzierte Erfassung verzichtbar<br />

zu machen. Hinzu kommt, dass durch den Verzicht auf eine Neukartierung die<br />

Chance eines weiteren Erkenntnisgewinns, einer Aktualisierung und Validierung der<br />

vorhandenen Daten und das Vermeiden von Fehleinschätzung und -planungen vertan<br />

wird.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 186<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Auf hohem und den Ansprüchen insgesamt angemessenem Niveau finden die Erfassungen<br />

im Rahmen der UVS statt, so dass diese Daten im Allgemeinen dem hier zu<br />

betrachten Aspekt entsprechend weitgehend als akzeptabel zu klassifizieren sind.<br />

Anders gelagert ist die Situation in wenigen Fällen, bei denen sehr alte Daten herangezogen<br />

und zudem keine Aktualisierungen bzw. Verifizierungen dieser Daten<br />

vorgenommen wurden. In solchen Fällen sind bereits durch Anwendung einer ungenauen<br />

und damit unzureichenden Grundlage jede weitere Ableitung und Aussage,<br />

insbesondere das Prüfergebnis, in Frage zu stellen.<br />

In wenigen Fällen wurde mangels verfügbarer Grundlagen- bzw. Artendaten im Sinne<br />

einer worst-case-Betrachtung eine Positivannahme getätigt. Dabei geht man davon<br />

aus, dass eine der Habitateignung entsprechende Artengemeinschaft auch tatsächlich<br />

vorkommt, ohne hierfür einen gesicherten Nachweis zu erbringen.<br />

Kritisch zu hinterfragen sind jene Studien, für die auf Arterhebungen verzichtet wurde<br />

und nur das allgemein verfügbare Datenmaterial (offizielle Gebietsinformationen, behördlich<br />

verfügbare Artendaten) herangezogen wurde. Dieses Datenmaterial war i.d.R.<br />

bezogen auf den Wirkraum des jeweiligen Vorhabens überaus lückig und unvollständig.<br />

Bei den Fällen, in denen diese Methode praktiziert wurde, handelt es sich zu meist<br />

um übergeordnete Verfahrensstufen (meist Raumordnungsverfahren), denen für die<br />

Vorhabenszulassung noch ein Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahren folgen musste.<br />

Aus dieser Situation heraus und mit dem Hinweis, dass auf nachfolgender<br />

Planungsebene eine vertiefende und konkretisierende Betrachtung möglich wird, wurde<br />

dieses methodische Vorgehen begründet und gerechtfertigt. In der Klassifizierung<br />

des Erfülltheitsgrades ergaben sich bei diesen Studien unterschiedliche Ergebnisse.<br />

So wurden dem Großteil der aus Raumordnungsverfahren resultierenden Studien die<br />

Klassen ’erfüllt’ oder ’teilerfüllt’ zugeordnet. Dies begründet sich damit, dass es sich bei<br />

diesen Studien um Großvorhaben (Autobahnen) handelt, die weite Landschaftsräume<br />

erfassen und allein auf Basis des Umfangs von Gebietsbetroffenheiten die erforderlichen<br />

raumordnerisch relevanten Informationen generieren konnten.<br />

Für die Bewertung der Vorhabenswirkungen wurde zum Großteil auf die jeweils aktuellen<br />

Publikationen zurückgegriffen und damit dem Aspekt des neuesten<br />

wissenschaftlichen Kenntnisstandes Rechnung getragen. An vorderster Front rangieren<br />

hier die Arbeiten von MIERWALD (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004c). Mehrfach<br />

zum Einsatz kamen auch die Empfehlungen der LANA (2004). Nur in wenigen Fällen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 187<br />

wurden andere Quellen und Grundlagen verwandt oder sogar ohne nachvollziehbare<br />

Herleitung ein Ergebnis generiert.<br />

Dabei ist anzumerken, dass die hier genannten und in zahlreichen Studien angewandten<br />

Bewertungsmethoden zwar auf unterschiedlichen fachlichen Ansätzen und<br />

Annahmen basieren, gleichwohl aber sämtlich geeignet sind, die Bewertung wissenschaftlich<br />

abzusichern und nachvollziehbar zu machen.<br />

Gleichwohl ist festzustellen, dass die Anwendung dieser Methoden vielfach nicht absolut<br />

strickt und konsequent angewendet wurden, zumal die Vorgaben bei MIERWALD<br />

(2004) ebenso wie bei LAMBRECHT ET AL. (2004c) sehr restriktiv erscheinen. In der Praxis<br />

der Anwendung wurden die Methoden vielfach als Orientierung und Leitsätze<br />

benutzt, so dass bei der Bewertung des spezifischen Einzelfalls ein entsprechender<br />

Auslegungsspielraum zur Verfügung stand.<br />

3.6.1.2 Bewertung auf Grundlage umfangreicher Kenntnisse zur Biologie und<br />

Ökologie von Arten und Lebensräumen<br />

Die sachgerechte und gesicherte Bewertung der Vorhabenswirkungen auf Arten und<br />

Lebensräume erfordert ein fundiertes Grundlagenwissen zu deren Biologie und Ökologie.<br />

Damit verbunden sind eine entsprechende Ausbildung, eine kontinuierliche<br />

Fortbildung durch ein interdisziplinäres Literaturstudium und praktische Erfahrungen.<br />

Dieser Anspruch führt dazu, dass i.d.R. erfahrene Umweltgutachter und –planer das<br />

Thema FFH-VP bearbeiten. In vielen Fällen kann auf Erfahrungen aus Managementplanungen<br />

und Umweltverträglichkeitsstudien zurückgegriffen werden und damit die<br />

Basis für die nötige Qualifikation geschaffen werden.<br />

In vielen der ausgewerteten FFH-VPen sind sehr fundierte und differenzierte Ausführungen<br />

zu den Arten sowie ihren vorhabensbedingt zu erwartenden<br />

Verhaltensreaktionen enthalten. Hieran wird deutlich, dass in der großen Mehrzahl der<br />

Studien sehr qualifizierte Bearbeiter tätig waren. Dabei fanden in einigen Studien bezogen<br />

auf seltene und sehr spezielle Wirkfaktoren vertiefte Untersuchungen statt, aus<br />

denen wertvolles Grundlagenwissen geschöpft werden konnte (GARNIEL & MIERWALD<br />

2001). Beispielsweise wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu Ausbauten<br />

von Verkehrsflughäfen umfangreiche Untersuchungen zu Lärmauswirkungen<br />

auf Tiere durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen fanden schließlich auch<br />

Eingang in neue Standardwerke zur Ermittlung von speziellen Beeinträchtigungsfakto-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 188<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ren (GARNIEL ET AL. 2007). Geschuldet ist diese sehr gründliche Betrachtung dem Anspruch,<br />

rechtssichere Genehmigungsunterlagen zu schaffen, zumal wenn es sich um<br />

öffentlich und politisch überaus strittige Vorhaben bzw. große Projekte wie Flughafenausbauten<br />

handelte.<br />

Die Fälle, in denen erkennbar weniger fachliche Qualifikation zur Verfügung stand, zeigen<br />

wenig differenzierte und konkrete Bewertungen oder werden von wertlosen<br />

Querverweisen geprägt. Zumeist handelt es sich hierbei um weniger große Vorhaben<br />

mit nur lokaler Bedeutung.<br />

Erkennbare Defizite sind auch bei jenen Studien zu verzeichnen, die auf übergeordneter<br />

Planungs- und Verfahrensebene erstellt wurden. Hier wurden im Wesentlichen<br />

generalisierte Prognosen getätigt. Konkrete, artspezifische Prognosen zu vorhabensbedingten<br />

Reaktionen und Verhaltensänderungen erfolgten in diesen FFH-VPen nicht,<br />

so dass der qualifizierte Kenntnisstand zur Biologie und Ökologie von Arten und Lebensräumen<br />

nicht erkennbar ist bzw. nicht zur Anwendung kam.<br />

3.6.1.3 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –<br />

aufbereitung<br />

Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse und –aufbereitung ist<br />

daran erkennbar, ob die praktizierte Vorgehensweise und die angewandten Methoden<br />

erwähnt und begründet sind.<br />

Auch hierzu kann für den überwiegenden Großteil der Studien festgestellt werden,<br />

dass dieser Aspekt grundsätzlich erfüllt ist. Dabei zeigen sich allerdings deutliche Unterschiede<br />

hinsichtlich der Differenziertheit und Konsequenz der Aufbereitung. So wird<br />

zwar in mehreren Studien auf den Einsatz und die Anwendung von Methoden und<br />

Standards verwiesen, wie mittels dieser die Ergebnisherleitung erfolgt, bleibt jedoch<br />

unerklärt. Umfangreiche Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist bei den Studien vorhanden,<br />

die auf sehr differenzierten Untersuchungen basieren und diese<br />

Untersuchungsergebnisse zum Gegenstand der Herleitung der Ergebnisanalyse machen.<br />

In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Studien zu Großprojekten, die<br />

aufgrund ihrer hohen Brisanz unter intensiver öffentlicher Beobachtung standen und<br />

vielfach auch gerichtlichen Überprüfungen ausgesetzt waren.<br />

Einige Studien bleiben Transparenz und Nachvollziehbarkeit schuldig oder führen nur<br />

ansatzweise hierzu aus. Bei diesen Studien handelt es sich zu meist um jene, die auch<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 189<br />

keine klaren Angaben zu den verwendeten Erfassungs- und Bewertungsmethoden<br />

machen und die auch vergleichweise wenig qualifizierte Fachkenntnisse zu Arten und<br />

Lebensräumen erkennen lassen.<br />

3.6.1.4 Beachtung der Prüfsystematik nach den gesetzlichen und untergesetzliche<br />

Vorgaben<br />

Dieser formale Ansprüche beinhaltende Aspekt macht erkennbar, ob auch eine Auseinandersetzung<br />

mit der Rechtslage und der Rechtssprechung stattgefunden bzw. ob die<br />

Studie aus einer interdisziplinär qualifizierten Bearbeitung hervorgeht.<br />

Mit der Beachtung der Prüfsystematik verbindet sich auch eine Einhaltung der richtigen<br />

Nomenklatur, was bis heute noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Diese wurde<br />

beispielsweise schon bei der Studienrecherche deutlich, als ungewollt auch zahlreiche<br />

Vorprüfungen akquiriert wurden, was sich mit einer unpräzisen oder falschen Bezeichnung<br />

begründet.<br />

Wenngleich bei den meisten Studien die Prüfsystematik nach den formalen Anforderungen<br />

eingehalten ist, finden sich einige Fälle, bei denen die Nichteinhaltung das<br />

Prüfergebnis beeinflusst. Hervorzuheben sind an dieser Stelle die Studien, bei denen<br />

in der Tradition der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen in<br />

Aussicht gestellt und bei der Vorhabensbewertung berücksichtigt wurden. Dass in solchen<br />

Fällen mit einem für das Vorhaben bzw. dessen FFH-Verträglichkeit positiveren<br />

Ergebnis zu rechnen ist, ergibt sich dann aus dieser Situation. Der formalen Prüfsystematik<br />

folgend sind die im Sinne von Natura 2000 zu verstehenden<br />

Ausgleichsmaßnahmen - hier unter der Bezeichnung Kohärenzmaßnahmen – dem<br />

Ausnahmeverfahren vorbehalten. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung hingegen<br />

sind einzig Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Sinne von Vermeidung und<br />

Verminderung zulässig. In einigen Fällen wurden diese Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

korrekterweise zur Erreichung der FFH-Verträglichkeit bemüht.<br />

Wenige Studien zeigen bei der Berücksichtigung von Summationswirkungen Abweichungen<br />

von der üblichen Prüfsystematik. Hier werden Summationswirkungen<br />

dokumentarisch dem Prüfergebnis zugeordnet, ohne bei dessen Herleitung berücksichtigt<br />

worden zu sein. Somit entstehen Situationen, in denen zwar andere, ein<br />

Zusammenwirken verursachende Vorhaben genannt werden, in der Bewertung der<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 190<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verträglichkeit dieser Summationseffekt aber ausgeblendet wird. Auf diese Weise können<br />

im Extremfall falsche Prüfergebnisse entstehen.<br />

Die auffälligste Abweichung beschreibt einen Fall, in dem Beeinträchtigungen prioritärer<br />

Lebensräume mittels Ausgleichsmaßnahmen als FFH-verträglich deklariert werden.<br />

Hier wäre nach der formalen Prüfsystematik ein Ausnahmeverfahren unter Beachtung<br />

der Maßgaben für prioritäre Lebensraumtypen und unter Beteiligung der EU-<br />

Kommission erforderlich gewesen.<br />

Trotz dieser z.T. in die Untersuchung eingegangenen erheblichen Abweichungen bleibt<br />

festzuhalten, dass der Großteil der Studien den Anforderungen genüge leistet und die<br />

Prüfsystematik einhält. Besonders positiv fallen hierbei jene Studien auf, die zu großen,<br />

von intensiver öffentlicher und politischer Wahrnehmung gekennzeichneten Projekten<br />

erarbeitet wurden. Bei diesen Projekten wird vor dem Hintergrund zu erwartender gerichtlicher<br />

Überprüfungen eine besonders hohe Bearbeitungsqualität erforderlich. Die<br />

Beteiligung von Rechtsbeiständen führt in diesen Fällen dazu, dass den formalen Anforderungen<br />

in besonderem Maße nachgegangen wird, um Verfahrens- und<br />

Rechtssicherheit zu erzeugen.<br />

3.6.1.5 Plausibilität der Prüfergebnisse und Verwendbarkeit im Zulassungsverfahren<br />

Die Plausibilität der Prüfergebnisse ist in ihrer Herleitung und Aufbereitung maßgeblich<br />

für die Verwendbarkeit als Entscheidungshilfe im Zulassungsverfahren. Vor dem Hintergrund<br />

der möglichen Rechtsfolgen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt diesem<br />

Aspekt eine besondere Bedeutung zu.<br />

In dem überwiegenden Teil der 50 untersuchten Studien ist diese Anforderung erfüllt<br />

und ein nur geringer Anteil zeigt erhebliche Defizite. Dabei weisen die Ergebnisformulierungen<br />

zwar Unterschiede auf, drücken aber in aller Regel den gleichen richtigen<br />

Sachverhalt aus. Häufigste Formulierungen sind dabei 'Projekt/Vorhaben ist FFHverträglich',<br />

'Projekt/Vorhaben verursacht keine erheblichen Beeinträchtigungen der für<br />

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile'. In einigen Fällen wird bei der Beurteilung<br />

der FFH-Verträglichkeit auf die Kondition zuvor festgelegter Maßnahmen zur<br />

Schadensbegrenzung hingewiesen. In allen jenen Fällen sind die Prüfergebnisse mit<br />

Verweis auf die festgestellten Beeinträchtigungserheblichkeiten plausibel hergeleitet<br />

und im Zulassungsverfahren anwendbar.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 191<br />

Die wenigen Studien, bei denen die Prüfergebnisse auf erkennbar unkorrekten Herleitungen<br />

oder unpräzise bzw. konditionierten Formulierungen basieren, sind im<br />

Entscheidungsprozess des Zulassungsverfahrens nicht anwendbar. Dennoch kann davon<br />

ausgegangen werden, dass sie Grundlage einer Zulassungsentscheidung waren.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Verständnis von Anspruch und Systematik<br />

einer FFH-VP ebenso wie die fachlich interdisziplinäre Qualifikation über die Jahre<br />

entwickelt hat und gereift ist. Ursächlich hierfür ist unter anderem die komplizierte<br />

Rechtsmaterie. So mussten zum Verständnis und zur sicheren Anwendung einige unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe erst durch die Rechtssprechung mit Inhalt gefüllt werden.<br />

Damit verbinden sich entsprechende Klarstellungen bezüglich der Rechtsauslegung<br />

der einschlägigen Rechtsakten sowie Hinweise für die fachliche Anwendung.<br />

3.6.2 ERGEBNIS DER EINZELPRÜFUNGEN<br />

In der Summe der Bewertungen zeigen die 50 untersuchten FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ein qualitativ solides und z.T. hohes bis sehr hohes Niveau. So werden bei sehr<br />

spezifischen Fragestellungen bestehende wissenschaftliche Kenntnisdefizite (z.B. Störungstoleranzen<br />

von Vögeln gegenüber Flugbetrieb) durch entsprechend vertiefte<br />

Untersuchungen kompensiert. Die als Bewertungsgrundlagen herangezogenen Daten<br />

sind in aller Regel ausreichend aktuellen Datums und von geeigneter Differenziertheit.<br />

Als Bewertungsmethoden bezüglich der Beeinträchtigungsschwere haben sich die<br />

maßgeblichen Arbeiten bei sachgerechter Anwendung als Standards etabliert. Die Anwendung<br />

dieser Standards und die entsprechende Aufbereitung dessen besorgen die<br />

nötige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse.<br />

Die fachliche Auseinandersetzung ist in den meisten Fällen von angemessener Qualifikation<br />

gekennzeichnet, wobei dem Anspruch der interdisziplinären Qualifikation<br />

erkennbar Rechnung getragen wird.<br />

Die Einhaltung der Prüfsystematik sowie die Plausibilität der Ergebnisherleitung sind<br />

mit zunehmender rechtlicher Konkretisierung verlässlicher und sicherer geworden,<br />

womit sich auch die erforderliche Eignung als Entscheidungsgrundlage für das Zulassungsverfahren<br />

verbindet.<br />

Nur eine sehr kleine Zahl an FFH-VPen weist qualitative Mängel oder Fehler auf, die in<br />

ihren Folgen ergebnisrelevant sind bzw. gewesen wären.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 192<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

4 SACHLAGE UND PERSPEKTIVEN (DISKUSSION)<br />

4.1 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UMSETZUNG IN NATIONALES<br />

RECHT<br />

4.1.1 EU-RICHTLINIEN: WAHRNEHMUNG UND BEWUSSTSEIN<br />

Aufgrund der föderalen Organisation Deutschlands ist die Institution und Kompetenz<br />

Europa, die sich formal in den übergesetzlichen Bestimmungen (EU-Richtlinien) der<br />

Europäischen Union verankert, häufig kaum präsent und entsprechend lange wenig<br />

beachtet worden (GELLERMANN 2001). Die stufenweise Umsetzung der europäischen<br />

Gesetzgebung über die Bundes- und Landesgesetzgebung trägt hierzu mit bei (SRU<br />

2002, EPINEY & GROSS 2005). Die für Verwaltung und Politik durchaus bequeme Distanz<br />

verschwindet spontan, wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind und die<br />

Bestimmungen der Richtlinien unmittelbar gelten. Diese Wahrnehmung von und dieses<br />

Bewusstsein zu Europa hat sich im Laufe der letzten 10 Jahre erkennbar gewandelt,<br />

was damit zusammenhängt, dass die Auswirkungen gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben<br />

zunehmend unmittelbar beim Einzelnen ankommen und für diesen spürbar werden<br />

(LOUIS 2007). Vorrangig sind hierbei Konsequenzen in strafrechtlichen, wirtschaftlichen<br />

und verbraucherpolitischen Bereichen zu nennen (Wegfall der Binnengrenzen, Liberalisierung<br />

von Märkten, kartellrechtliche Kontrollen von Märkten und Wirtschaftsunternehmen)<br />

und erst in zweiter Linie der Umweltbereich anzuführen (Umwelthaftungsrichtlinie,<br />

Wasserrahmenrichtlinie, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie).<br />

Dabei sind die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Europäischen Union 58 ähnlich<br />

der innerstaatlichen Organisation der meisten Mitgliedstaaten verteilt (EBINEY & GROSS<br />

2005). So fungiert das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat der Europäischen<br />

Union als Gemeinschaftsgesetzgeber, der die von der Europäischen Kommis-<br />

58 Institutionen und Bestandteile der Europäischen Union:<br />

• Europäisches Parlament<br />

• Rat der Europäischen Union<br />

• Europäische Kommission<br />

• Europäische Gerichtshof<br />

• Europäische Rechnungshof<br />

• Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss<br />

• Ausschuss der Regionen<br />

• Europäische Zentralbank<br />

• Europäische Investitionsbank<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 193<br />

sion eingebrachten Gesetze verabschiedet. Die Europäische Kommission übt darüber<br />

hinaus in einer ersten Instanz eine Kontrolle der Umsetzung der Gemeinschaftsgesetze<br />

in nationales Recht aus und ist Ansprechpartner und Berater der Mitgliedstaaten.<br />

Als zweite Kontrollinstanz steht der Europäische Gerichtshof zur Verfügung, der als<br />

oberste Gerichtsbarkeit über die Klagen der EU-Kommission gegen Mitgliedsländer urteilt<br />

und in entsprechenden Fällen beispielsweise Strafen in Form von Zwangsgeldern<br />

verhängt (IHNEN 2000, FRENZ 1997).<br />

4.1.2 DIE UMSETZUNGSDEBATTE<br />

Auf dem Weg vom originären Richtlinientext zu den übertragenen und implementierten<br />

Regelungen innerhalb der Ländergesetze erfolgten umfangreiche Interpretationen und<br />

Diskussionen, die zwangsläufig zu divergierenden Umsetzungen und erkennbaren Abweichungen<br />

führten (FREYTAG & IVEN 1995, GELLERMANN 1998, 2001, 2003b WENDLER<br />

& JESSEL 2004, EGE 2001, MÖLLER-MEINECKE 1998, 1999b, FISAHN 2006). Diese Unterschiede<br />

resultieren aus einer kontrovers geführten Fachdebatte, politischem Kalkül<br />

sowie der Berücksichtigung sozialer, kultureller, kommunaler und wirtschaftlicher Belange<br />

(BERNER 2000, FISAHN 2006, GELLERMANN 2001).<br />

Als Konsequenz hieraus ist festzuhalten, dass bezogen auf das richtige Maß und die<br />

richtige Fragestellung ebenso eine inhaltliche Fachdebatte wie eine formaljuristische<br />

Kontroverse resultiert (LOUIS 2003). Dies führte dazu, dass viele Verfahren mit einer<br />

entsprechenden Unsicherheit behaftet waren und die Richtlinienkonformität der Umsetzung<br />

von NATURA 2000 zu einem überaus wichtigen Belang im Rahmen von<br />

Genehmigungsverfahren geworden ist (FÜßER 2005, GELLERMANN, 2003b, SOBOTTA<br />

2006, VOSSEN 2006, VAGEDES 2006). Andererseits wird eine nicht richtlinienkonforme<br />

Umsetzung von der Gerichtsbarkeit geahndet (EuGH-Urteil vom 10.01.2006).<br />

Dass abweichend vom originären Richtlinientext durch die Umsetzung in nationales<br />

Recht und schließlich in Landesrecht eine Entschärfung und Verwässerung erfolgt, ist<br />

zum einen systemimmanent und versteht sich zum anderen als Reaktion auf den inhaltlichen<br />

Anspruch und die strengen Vorgaben und Regelungen der Richtlinientexte<br />

(GELLERMANN 2003b, SRU 2004).<br />

Bereits bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurden erste entscheidenden<br />

Schritte in Richtung einer weniger strengen Auslegung getätigt (MÖLLER-<br />

MEINECKE 1999a, LOUIS 2007). Den im Richtlinientext (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL)<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 194<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

verankerten Bedingungen der FFH-VP-Prüfpflicht (solche Projekt oder Pläne, die Natura<br />

2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten) wird im Bundesnaturschutzgesetz<br />

(§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG) noch weitgehend gefolgt (wenn ein Projekt oder ein<br />

Plan dazu geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen). Bei der<br />

Zulässigkeit von Vorhaben kommt es allerdings zu deutlichen Abweichungen vom<br />

Richtlinientext. So verursachen nach den Definitionen des Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 Beeinträchtigungen<br />

eines Gebietes die Unzulässigkeit des Projektes. Demgegenüber ist<br />

im §34 Abs. 2 BNatSchG die Unzulässigkeit von Vorhaben an erhebliche Beeinträchtigungen<br />

eines Gebietes gebunden. Das qualifizierende Merkmal der Erheblichkeit<br />

scheint demgemäß nicht erforderlich zu sein (SCHUMACHER ET AL. 2006).<br />

Aus dem engen Zusammenhang zwischen den Anwendungsvoraussetzungen (in Artikel<br />

6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) und der Verträglichkeitsuntersuchung (im nachfolgenden<br />

Satz) wird indes zu Recht gefolgert, dass entgegen dem Wortlaut nicht die einfache,<br />

sondern erst die qualifizierende erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes<br />

maßgeblich für die Auslösung der Unzulässigkeit ist (APFELBACHER ET AL. 1999,<br />

STOLLMANN 1999, THYSSEN 1998). Die Ermittlung und Bestimmung der Erheblichkeit<br />

als unbestimmter Rechtsbegriff wurde schließlich zum Gegenstand intensiver fachlicher<br />

und juristischer Auseinandersetzungen (BURMEISTER 2004, BERNOTAT 2003,<br />

2006b). Kontroverse Sichtweisen interessensbedingter Sachzwänge verhinderten über<br />

lange Zeit eine allgemein akzeptable Lösung. Klärung brachten schließlich seitens der<br />

Naturschutzverwaltung initiierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von interdisziplinär<br />

besetzen Arbeitsgruppen durchgeführt wurden (LAMBRECHT ET AL. 2004C,<br />

MIERWALD ET AL. 2004, ZISENIS 2006, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a). Auf diesem<br />

Wege wurden schließlich Fachkonventionen aufgestellt, die mittels differenzierter Paramter<br />

und konkreter Erheblichkeitsschwellen Maßstäbe definiert haben. Diese<br />

Definitionen bzw. ihre Rahmen gebenden Konventionen wurden in Fachkreisen allgemein<br />

anerkannt, von institutionellen und behördlichen Seiten (LANA, Fachministerien<br />

der Länder, BMVBW 2004, FROELICH&SPORBECK 2001) eingeführt und von den Gerichten<br />

bestätigt. Damit wird das Thema Erheblichkeit nicht mehr zum grundsätzlichen<br />

Problem der Ergebnisfindung einer FFH-VP, sondern regelt sich nachvollziehbar durch<br />

die Anwendung o.g. Fachkonventionen.<br />

Die Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von FFH-<br />

Gebieten bzw. deren Erhaltungszielen war zudem von häufigen Missverständnissen<br />

geprägt, die sich aus der Praxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergaben<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 195<br />

(JESSEL 1999, KAHL & HOEPPENSTEDT 1998, BREUER 2000, BERNOTAT & HERBERT<br />

2001). Hier sind zunächst nur erhebliche Beeinträchtigungen ausgleichspflichtig.<br />

Kommt es zu solchen Beeinträchtigungen, kann die Zulässigkeit des Vorhabens durch<br />

entsprechende Ausgleichsmaßnahmen oder bei der Bauleitplanung auf dem Wege der<br />

Abwägung hergestellt werden. Erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen, wenn eine<br />

Ausgleichsmöglichkeit nach der Eingriffsregelung des BNatSchG gegeben ist, lässt<br />

sich allerdings nicht mit den europäischen Vorgaben vereinbaren (BREUER 2001). Eine<br />

solche Argumentation ist erkennbar von dem Bemühen geprägt, die europäische Richtlinie<br />

dem deutschen Rechtssystem anzupassen, ohne dem europäischen<br />

Vernetzungsaspekt ausreichend Rechnung zu tragen (EPINEY & GROSS 2005, WEND-<br />

LER & JESSEL 2004, ZIESE 2001). An dieser Stelle wird deutlich, dass für die<br />

Bestimmung einzelner Begriffe der FFH-Richtlinie (Ausgleichsmaßnahmen, Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen, Zumutbarkeit von Alternativen u.a.) lange ein<br />

Klärungsbedarf bestand, wofür z.T. auch die Gerichte bemüht werden mussten (GEL-<br />

LERMANN 2003b).<br />

4.1.3 FÖDERALISMUS, EIN HINDERNIS FÜR STANDARDS<br />

Bereits mehrere Bundesländer haben im Rahmen von Verwaltungsvorschriften oder<br />

anderen verbindlichen Erlassen und Verordnungen sogenannte Positivlisten aufgestellt,<br />

anhand derer im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer FFH-VP<br />

ermittelt werden soll. Für solche Positivlisten lässt der Richtlinientext im Grunde keinen<br />

Spielraum, da zunächst die Vermeidung jeder Art der Beeinträchtigung gefordert wird<br />

(RÖDIGER-VORWERK 1998, RIECKEN 1998, MIERWALD 2003, LANA 2004b). An anderer<br />

Stelle wird die in der nationalen Gesetzgebung verankerte Qualität der Erheblichkeit<br />

von Beeinträchtigungen sowohl von Fachkreisen, als auch von juristischer Seite deutlich<br />

enger gefasst, als dies in den formalen Regelwerken der Verwaltungen interpretiert<br />

wird. Hier ist klar erkennbar, dass politisch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,<br />

dass die Verwaltungen für die Bemessung der Erheblichkeit von Eingriffen einen<br />

größeren Spielraum haben und im Rahmen von Genehmigungsverfahren auch anwenden<br />

(LOUIS 2007, GELLERMANN 2001, SCHUMACHER & SCHUMACHER 2003). Inzwischen<br />

ist nach intensiven Fachdiskussionen gelungen, einheitliche Standards in der Praxis zu<br />

etablieren und formal einzuführen (DNR 2005, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a, LAM-<br />

BRECHT ET AL. 2004c, MIERWALD 2004, BURMEISTER 2004, FROELICH & SPORBECK 2002,<br />

EBA 2007). Sowohl methodisch-inhaltlich, als auch formalrechtlich haben sich Fronten<br />

gebildet, die originär auf die jeweilige Sichtweise und/oder Interessenvertretung von<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 196<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Naturschützern, Wirtschaft, Politik, Gebietskörperschaften und Kommunen zurückzuführen<br />

sind. Insbesondere im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist die Beurteilung<br />

von Beeinträchtigungen und damit die Zulässigkeit von Vorhaben bzw. Projekten sowie<br />

der Umgang mit Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Gegenstand kontroverser<br />

Auseinandersetzungen (SCHREIBER 2004, GELLERMANN 2003b, LOUIS 2007).<br />

Im Ausnahmeverfahren wird dann über die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses und über die Zumutbarkeit von Alternativen gestritten. Während<br />

im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beeinträchtigungen häufig versucht wird,<br />

auf die Methoden der Eingriffsregelung zurückzugreifen (Ausgleich und Ersatz sowie<br />

Abwägung), werden im Ausnahmeverfahren sowie bei Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />

den fachlichen und formalen Anforderungen wirtschaftliche und soziale<br />

Argumente – mit Verweis auf Arbeitsplatzsicherung – entgegengeführt (WACHTER &<br />

JESSEL 2002). Damit wird versucht, die Hürden der zwingenden Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses sowie des Nachweises unzumutbarer Alternativen zu<br />

überwinden. Einzig die Gerichte (nationale Verwaltungsgerichte sowie EuGH) sprechen<br />

aktuell bereits eine vergleichsweise einheitliche und eindeutige Sprache, die<br />

vielfach die Belange des Naturschutzes stärkt (EuGH 2004: Rs C127/02 Herzmuschelurteil).<br />

Damit wird die Rechtssprechung zu einem wertvollen Instrument für die Argumentation<br />

des Naturschutzes. Das aus diesen gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen hervorgegangene<br />

Richtlinienverständnis zeigt die Wege zu einer rechts- und damit<br />

verfahrensicheren Anwendung der FFH-Richtlinie auf (WENDLER & JESSEL 2004, GÜN-<br />

THER 2006). Für die Seite des Naturschutzes bedeutet dies, dass mit dem Verweis auf<br />

Rechts- und Verfahrenssicherheit die eigene Fachargumentation untermauert werden<br />

kann. Auf diese Weise kann der Beliebigkeit der Abwägung dauerhaft ein Riegel vorgeschoben<br />

werden, was eine wesentliche Voraussetzung für einen tragfähigen<br />

Naturschutz bildet.<br />

Das Thema der Erheblichkeitsermittlung sowie die missbräuchliche Anwendung der<br />

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zeigen wie wichtig und notwendig die Etablierung<br />

verbindlicher Standards für den Naturschutz ist. Erst die Einführung allgemein<br />

gültiger Methoden und Maßstäbe vermeiden kontroverse und hinderliche Diskussionen<br />

und sichern einen sachgerechten und v.a. zweckdienlichen Vollzug der fachlichen Anforderungen<br />

und gesetzlichen Regelungen (KÜSTER 2002, KAISER 2003).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 197<br />

Auch die Gebietsmeldung zeigt erhebliche Unterschiede im Umgang mit der Anwendung<br />

und Akzeptanz der Richtlinie bzw. der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung<br />

(SCHILLHORN ET AL. 2005). Von Baden-Württemberg wurden bereits Anfang der 80er<br />

Jahre sämtliche 343 bis dahin ausgewiesenen Naturschutzgebiete als EG-<br />

Vogelschutzgebiete der Kommission benannt. Damit stand Baden-Württemberg lange<br />

an der Spitze der Länder mit den meisten Vogelschutzgebieten (MAYR 1993, MLR<br />

2000). Neuere Meldungen erfolgten erst mit dem Meldeverfahren von 2001 und mit der<br />

Veröffentlichung der Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger am 11.06.2003 (BMJ<br />

2000).<br />

Die Rechtsform zur nationalen Sicherung der Vogelschutzgebiete ist bisher noch unsicher.<br />

Nach dem BVerwG wäre von den gesetzlich verankerten Schutzkategorien der<br />

Status des Naturschutzgebietes der grundsätzlich richtige. Gleichwohl sind auch andere<br />

Schutz- bzw. Sicherungsinstrument zulässig, sofern sie die Ansprüche des Natura<br />

2000-Gebietsschutzes erfüllen. Überaus heterogen ist die Handhabung der Sicherung<br />

in den einzelnen Bundesländern. Während mehrere Länder (Nordrhein-Westfalen;<br />

Niedersachsen, Schleswig-Holstein) die Natura 2000-Gebiete konsequent als Naturschutzgebiete<br />

ausweisen, versucht man sich in anderen Ländern (Baden-Württemberg,<br />

Bayern) mit vertraglichen Regelungen zu helfen und eine Sicherung durch Schutzgebietsausweisung<br />

zu vermeiden (MUNLV 2001). Wieder andere Länder vertreten die<br />

Auffassung, dass mittels einer Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ein ausreichender<br />

Schutz gewährt wird (WENDLER & JESSEL 2004, GELLERMANN 2001).<br />

Inzwischen sind durch Chancen für eine bundesweit einheitliche Lösung gegeben. Mit<br />

der aus der Förderalismusreform reslutierten konkurrierenden Naturschutzgesetzgebung<br />

ist die Bundeskompetenz gestärkt worden. Das nun seit 1. März 2010 geltende<br />

Gesetz zur Neuregelung des Rechts von Naturschutz und Landschaftspflege bildet eine<br />

Rechtsgrundlage aus, die die Länder zu einer einheitlicheren Umsetzung und zu<br />

einem einheitlicheren Vollzug der Naturschutzgesetzgebung zwingen,<br />

4.2 VERFÜGBARKEIT DURCHGEFÜHRTER FFH-VPen IN DEUTSCHLAND<br />

Anders als ursprünglich erwartet war die Verfügbarkeit von FFH-VPen insgesamt gering.<br />

Zwar gelang es schließlich, 70 FFH-VPen zu akquirieren, allerdings war der<br />

hierfür erforderliche Aufwand erheblich größer als vorausgeschätzt und auch die angedachte<br />

Recherche-Methode stellte sich als unergiebig und wenig erfolgreich heraus.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 198<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Die Ursachen hierfür und die notwendigen methodischen Anpassungen sind bereits im<br />

Methoden- sowie im Ergebniskapitel ausgeführt (siehe Kapitel 2.2.1 Seite 85, Kapitel<br />

3.3.1 Seite 130). Die wesentlichen Gründe für die geringe Verfügbarkeit sind:<br />

1. Bedenken bei der Weitergabe/Bereitstellung von FFH-VPen zum Zwecke der<br />

wissenschaftlichen Prüfung.<br />

2. Vorhabenszulassung auf dem Wege der Vorprüfung: Feststellung, dass keine<br />

Prüfpflicht besteht.<br />

3. Fehlende Standards und fehlerhaftes Verständnis zur Bemessung bzw. Ermittlung<br />

der FFH-Prüfpflicht.<br />

4. Fehlende Verfügbarkeit von Vorhaben, die an der FFH-Thematik gescheitert<br />

sind und deshalb nicht öffentlich verfügbar sind oder zum Zwecke der wissenschaftlichen<br />

Prüfung bereit gestellt werden.<br />

Im Ergebnis der Studienrecherche ist so eine Situation entstanden, dass bezogen auf<br />

Vorhabensträger, Vorhabenstypen und Gutachter deutliche Redundanzen auftreten.<br />

Damit verbindet sich eine grundsätzliche Einschränkung der Aussagewerte der Ergebnisse<br />

und der Repräsentativität hinsichtlich der Situation der FFH-VP in Deutschland,<br />

zumal auch die Gefahr der Pseudoreplikation entstand.<br />

4.2.1 BEDENKEN BEI DER WEITERGABE/BEREITSTELLUNG<br />

Die Bedenken gegen die Weitergabe bzw. Bereitstellung von FFH-VPen zum Zwecke<br />

der wissenschaftlichen Prüfung wurden ausschließlich im Zuge der unmittelbaren Anfragen<br />

bei Kontaktstellen geäußert. Ob sich die Bedenken mit einer Rücksichtnahme<br />

auf Vorhabensträger, Gutachter oder beteiligte Behörden begründen, bleibt dabei ungeklärt.<br />

Aus der Situation heraus, dass sämtliche Anfragen ausschließlich auf<br />

abgeschlossene und veröffentlichte Verfahrensunterlagen zielten, sind diese Bedenken<br />

dem Grunde nach nicht berechtigt (UIG 59 ). Schließlich bestand und besteht mit der<br />

Veröffentlichung 60 der Unterlagen grundsätzlich die Möglichkeit, von den Unterlagen<br />

Kenntnis zu haben und Form, Methoden und Inhalte einer entsprechenden Prüfung zu<br />

59 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)<br />

60 Im Rahmen von Beteiligung und Anhörung müssen die Antragsunterlagen eines Vorhabens<br />

(eines Projektes oder einer Planung) nach den gesetzlichen Regelungen für bestimmte Fristen<br />

ausgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden (siehe BauGB, UVPG, BNatSchG).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 199<br />

unterziehen (VwVfG 61 ). Indes könnte die wissenschaftliche Prüfung der jeweiligen Studie<br />

Ergebnisse liefern, die dem Vorhabensträger, dem Gutachter oder den beteiligten<br />

Behörden ein schlechtes Urteil ausstellen. Allerdings wäre ein solches Ergebnis für den<br />

Einzelnen unschädlich, da die identifizierenden und persönlichen Daten der Studien<br />

anonymisiert wurden und eine Codierung jede Zuordnung verhindert. Die persönliche<br />

Versicherung der Anonymisierung hat erwirkt, dass wenige Studien, deren Bereitstellung<br />

zunächst negativ beschieden war, schließlich doch akquiriert werden konnten.<br />

Hierbei handelte es sich jeweils um Stellen, zu denen persönliche Kontakte bestehen<br />

und ein gewisses Vertrauensverhältnis existiert.<br />

4.2.2 VORHABENSZULASSUNG AUF DEM WEGE DER VORPRÜFUNG<br />

Ungleich größer als diese Verweigerung einer Weitergabe und Bereitstellung von FFH-<br />

VPen war bei der persönlichen Recherche die Rückmeldung, dass im Zuständigkeitsbereich<br />

bisher noch keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, da<br />

i.d.R. bei der Vorprüfung bereits mangelnde Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten<br />

festgestellt wurde. Dass die Feststellung mangelnder Betroffenheit bei Vorhaben innerhalb<br />

oder im Funktionsraum von Natura 2000-Gebieten den Regelfall darstellt, gibt<br />

Anlass zu Zweifeln. So war mehrfach die Situation gegeben, dass diese Feststellungen<br />

auf Grundlage verschiedener Methoden und unter Anwendung unterschiedlicher Datenlagen<br />

erfolgten. Bereits bei der Sichtung der 70 recherchierten Studien war<br />

erkennbar, dass hier einige Vorprüfung enthalten waren, die hinsichtlich der Prüfsystematik<br />

und der für die Ergebnisfindung herangezogenen Kriterien nicht sachgerecht<br />

bzw. richtlinienkonform sind. Für diese Studien hätte es in einigen Fällen bei sachgerechter<br />

Anwendung der Prüfkriterien zu einem anderen als dem erzielten Ergebnis<br />

kommen müssen. So sind insbesondere dann Abweichung und Fehler in der Prüfsystematik<br />

zu konstatieren, wenn bereits im Rahmen der Vorprüfung im späteren<br />

Planungs- und Verfahrensverlauf auszugestaltende und festzusetzende Ausgleichsmaßnahmen<br />

in der Bewertung berücksichtigt werden (LAMBRECHT & HOPPENSTEDT<br />

2001, LANA 2004a, MIERWALD ET AL. 2004, MATTHÄUS 2003). Hierbei finden methodische<br />

Anleihen bei der Eingriffsregelung statt, was den Ansprüchen der<br />

Zulassungsprüfung nach den einschlägigen Schutzvorschriften von Natura 2000-<br />

61 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003<br />

(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I<br />

S. 2586) geändert worden ist.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 200<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Gebieten (§19 bzw. §34 der entsprechenden Fassungen des BNatSchG) nicht gerecht<br />

wird (MEIER 1997). Schließlich können Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen des<br />

Ausnahmeverfahrens berücksichtigt werden (KOKOTT 2004) 62 . Ebenfalls nicht zulässig<br />

ist, vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen als Begründung für die Unterschreitung<br />

von Betroffenheits- oder Erheblichkeitsschwelle anzuführen (RAMSAUER 2000, SIEDEN-<br />

TOP 2001, BERNOTAT 2003).<br />

Der Sachverhalt, dass es sich um Vorprüfungen handelt, verursacht bei der Sichtung,<br />

dass diese Studien nicht in die Auswahl der zu untersuchenden Verträglichkeitsprüfungen<br />

kamen und somit nicht weiter berücksichtigt wurden.<br />

Ebenso wurde in mehreren Fällen die Prüfpflicht damit verneint, dass die zu erwartenden<br />

Beeinträchtigungen nicht erheblich seien, wenngleich eine Betroffenheit des<br />

Natura 2000-Gebietes nicht auszuschließen war und die Einschätzung vergleichsweise<br />

undifferenziert ohne konkrete Kenntnisse zu Vorkommen von Lebensräumen und Arten<br />

vorgenommen wurde.<br />

Inwieweit diese Ergebnisse in einem Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der<br />

öffentlichen Verwaltung stehen, bleibt unbeantwortet. Es ist zwar offensichtlich, dass<br />

Kontrollfunktionen mit der Last von Interessenkonflikten behaftet sind (GELLERMANN<br />

2001, 2003b, MAYR 1993). Dies gibt aber noch keinen Anlass, eine unzureichende<br />

Kontrolle oder gar eine Einflussnahme anzunehmen. Wenngleich beispielsweise ein<br />

Kreistag in der Regel zahlreiche Kommunalvertreter - insbesondere Bürgermeister -<br />

aufweist und die Kreisverwaltung gegenüber den Kommunen als Aufsichtsbehörde<br />

fungiert, muss davon ausgegangen werden, dass die Mandate souverän ausgeübt<br />

werden.<br />

62 Schlussantrag der Generalanwältin Kokott zur Rechtssache C-239/04 (Portugal Castro Verde):<br />

„Die Beeinträchtigung eines Gebietes ist nämlich im Rahmen von Artikel 6 der Habitatrichtlinie<br />

von den Ausgleichsmaßnahmen streng zu trennen. Nach dem Regelungssystem der<br />

Habitatrichtlinie sind Beeinträchtigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies geschieht<br />

vorzugsweise, indem man jedes Schadensrisiko ausschließt oder indem man entsprechende<br />

Schadensminderungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen trifft. Im Unterschied dazu<br />

kommen Ausgleichsmaßnahmen erst dann in Betracht, wenn Beeinträchtigungen aus überwiegenden<br />

Gründen des öffentlichen Interesses in Abwesenheit einer Alternative<br />

hingenommen werden müssen. Der Erhalt bestehender Naturgüter ist nämlich Ausgleichsmaßnahmen<br />

schon deswegen vorzuziehen, weil ihr Erfolg selten mit Sicherheit<br />

vorausgesagt werden kann“<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 201<br />

4.2.3 FEHLENDE STANDARDS UND FEHLERHAFTES VERSTÄNDNIS<br />

Insbesondere bei relativ frühen Studien ist im verstärkten Maße eine nicht sachgerechte<br />

Handhabung der Zulassungsprüfung und eine inkonsequente Durchführung und<br />

Differenzierung der Prüfebenen zu beobachteten. Mangelndes Verständnis und fehlende<br />

Erfahrung in Verbindung mit einer aus der Eingriffsregelung abgeleiteten<br />

Eichung hinsichtlich des Umgangs mit Eingriffswirkungen sind die wesentlichen Gründe<br />

für diese unsachgemäßen Regelfälle der frühen 'Natura 2000-Jahre' (MÖLLER-<br />

MEINECKE 1999a). Dass sich diese Defizite und Mängel im Laufe der Jahre verringerten,<br />

ist der Entstehung und Bereitstellung untergesetzlicher Regelungen sowie<br />

fachlicher Leitfäden und sich einstellender Erfahrungswerte geschuldet (z.B. EU-<br />

Kommission 2000, VwV Natura 2000). Ähnliches war bei Einführung des Gesetzes zur<br />

Umweltverträglichlkeitsprüfung zu verzeichnen (BECKMANN 2003, 2005).<br />

Zwischenzeitlich hat sich ein fachliches Niveau eingestellt, das diese anfänglichen Fehler<br />

weitgehend vermeidet und sachgerechtere Ergebnisse liefert.<br />

Eine wesentliche Fehlerquelle bei der Ermittlung der FFH-Prüfpflicht waren die unterschiedlichen<br />

und fachlich fragwürdigen Maßstäbe zur Ermittlung der möglichen<br />

Betroffenheit eines Natura 2000-Gebietes, und auch die Ergebnisbegründungen halten<br />

vielfach den fachlichen und formalen Anforderungen der Prüfsystematik nicht Stand<br />

SCHREIBER 2003, STORZ 2005, WACHTER & JESSEL 2001). So ist in den Fällen, in denen<br />

keine Prüfpflicht festgestellt wurde und damit Beeinträchtigungen des jeweiligen Natura<br />

2000-Gebietes ausgeschlossen werden können, hierfür eine gesicherte Begründung zu<br />

liefern (MIERWALD ET AL. 2004, SICHEL 2005). Dabei sind im Sinne der Prognosesicherheit<br />

die herangezogenen Bewertungsmaßstäbe wissenschaftlich plausibel zu belegen<br />

und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Prognose vorzuweisen (BERNOTAT<br />

2006b). Dies gelingt in der Regel aber nur dann, wenn auf wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

oder etablierte Standards zurückgegriffen werden kann. Die hinreichende<br />

Wahrscheinlichkeit der Prognose ist schließlich daran gebunden, dass gesicherte Erkenntnisse<br />

über das Vorhaben bzw. die Vorhabenswirkungen und das Natura 2000-<br />

Gebiet vorliegen (ELLWANGER 1999, ZIESE 2001, MIERWALD ET AL. 2004).<br />

Die Themen fragwürdige Bewertungsmaßstäbe und Prognosesicherheit setzen sich<br />

dem Grund nach in der Verträglichkeitsprüfung fort. Hier kann es bei daraus resultierenden<br />

Fehlergebnissen dazu führen, dass beispielsweise ein Vorhaben ohne<br />

erforderliches Ausnahmeverfahren für zulässig erklärt und genehmigt wird.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 202<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

4.2.4 FEHLENDE VERFÜGBARKEIT VON 'NEGATIV-PRÜFUNGEN' 63<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nur FFH-VPen<br />

mit einem Positiv-Ergebnisse im Sinne von 'FFH-verträglich' und 'zulässig' öffentlich<br />

zugänglich sind oder im Rahmen eines Beteiligungsverfahren eingesehen werden können<br />

(Träger öffentlicher Belange, allgemeine Öffentlichkeit). Diese öffentliche<br />

Auslegung ist Bestandteil des jeweiligen Verwaltungsverfahren (Baugesetzbuch, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Planungsgesetze<br />

der Länder) und gesetzlich vorgeschrieben. Zur Auslegung gelangen<br />

allerdings nur jene Vorhaben, die bezogen auf ihre inhaltlichen und formalen Ergebnisse<br />

als zulässig und genehmigungsfähig erachtet werden. Schließlich ist es erst dann<br />

sinnvoll, für ein Vorhaben ein Verfahren einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung zu eröffnen,<br />

wenn weitgehend geklärt ist, dass die nötigen Maßgaben erfüllt werden können<br />

(HALAMA 2001, SCHINK 2001, SCHRÖDTER 2001.<br />

In aller Regel werden FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu Vorhaben, die als FFHunverträglich<br />

deklariert wurden, nicht öffentlich ausgelegt oder in sonstiger Art und<br />

Weise publik gemacht. In solchen Fällen wird das Vorhaben in dieser unverträglichen<br />

Variante entweder nicht weiterverfolgt oder bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen<br />

über ein Ausnahmeverfahren zur Realisierung gebracht. Wenn keine Weiterverfolgung<br />

des Vorhabens stattfand, wurde auch kein Verfahren eingeleitet, so dass sich keine öffentliche<br />

Verfügbarkeit der speziellen Studie ergab. In diesen Fällen hat auch nur ein<br />

sehr beschränkter Personenkreis Kenntnis von dem Vorhaben und den Prüfergebnissen.<br />

Solche Studien bei den beteiligten Behörden, Vorhabensträgern oder Gutachtern dennoch<br />

zu akquirieren, ist verständlicherweise nicht möglich.<br />

In wenigen Fällen existiert die Situation, dass Studien mit einem Negativ-Ergebnis veröffentlicht<br />

bzw. bereit gestellt wurden, es sich dabei aber um die jeweils FFHunverträgliche<br />

Variante eines in alternativer Variante FFH-verträglichen Vorhabens<br />

handelt. Hier versteht sich die Darstellung der FFH-unverträglichen Variante auch als<br />

zusätzliche Begründung für die FFH-verträgliche (RAMSAUER 2000).<br />

63 Mit Negativ-Prüfungen sind FFH-VPen gemeint, die ein Vorhaben als FFH-unverträglich deklarieren.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 203<br />

Dass insgesamt vergleichsweise wenige Studien recherchiert wurden, die in einem<br />

Ausnahmeverfahren mündeten, kann mit den hohen Anforderungen dieses Prüfschrittes<br />

begründet werden. Zwar sind die Ausnahmevoraussetzungen der zwingenden<br />

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Nachweis der Alternativlosigkeit<br />

und die notwendige Kohärenzsicherung sicher in einigen untersuchten Fällen<br />

leistbar. Dennoch ist offensichtlich, dass stets versucht wird, mittels Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

die Erheblichkeitsschwelle zu unterschreiten und auf diesem Wege<br />

die Zulässigkeit des Vorhabens zu erreichen und ein Ausnahmeverfahren zu vermeiden<br />

(MÜLLER-PFANNENTIEL & WACHTER 2003, MATTHÄUS 2003).<br />

Eine differenzierte Betrachtung der Ausnahmevoraussetzungen respektive der fachlichen<br />

und formalen Anforderungen des Ausnahmeverfahrens macht deutlich, warum<br />

sehr aufwendige Schadensbegrenzungsmaßnahmen der einfachere und sichere Weg<br />

zur Zulässigkeit eines Vorhabens sind (LOUIS 2003, LANA 2004a). So wird die Situation<br />

bereits dann sehr schwierig, wenn prioritäre Lebensräume oder Arten betroffen<br />

sind. In diesen Fällen sind nur sehr hochrangige Schutzgüter als zwingende Gründe<br />

anerkennbar und zudem ist hierbei die EU-Kommission einzubeziehen, sei es im Sinne<br />

einer Information oder einer aktiven Beteiligung in Form einer Stellungnahme (RAM-<br />

SAUER 2000, MIERWALD ET AL. 2004). Insbesondere die letztgenannte Fallkonstellation<br />

ist nicht dazu geeignet, einen schnellen Verfahrensablauf zu gewährleisten. So beansprucht<br />

jede weitere Beteiligung von Stellen und Institutionen unvermeidbar Zeit, die<br />

der Vorhabensträger in aller Regel nicht bereit stellen will. Weitere schwierige Situationen<br />

ergeben sich dann, wenn beispielsweise keine Alternativlosigkeit gegeben ist und<br />

der Vorhabensträger aber an seiner standörtlich oder technisch ausgewählten Variante<br />

festhalten will. Insbesondere in der kommunalen Bauleitplanung kann der Fall entstehen,<br />

das ein Baugebiet entwickelt werden soll, dass bezogen auf Natura 2000 mit<br />

einem erheblichen Konfliktpotenzial behaftet ist, während andere konfliktärmere Baugebiete<br />

nicht entwickelt werden sollen, obwohl sie als Alternative grundsätzlich<br />

entwickelbar wären.<br />

4.2.5 DEFIZITE DER STUDIENRECHERCHE<br />

Bei der Analyse des recherchierten Studienpools wurden bezogen auf die Vorhabensträger,<br />

die Vorhabenstypen und die Gutachter erhebliche Redundanzen deutlich, die<br />

v.a. die Repräsentativität einschränken. So hat sich die Situation ergeben, dass v.a.<br />

Studien zu Flughafenausbauten, zu Neu- und Ausbauten von Bundesfernstraßen so-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 204<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

wie Ausbauten von Bundeswasserstraßen maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtergebnisse<br />

haben. Die hierzu recherchierten Studien erfassen insgesamt<br />

vergleichsweise wenige Vorhaben, die jeweils in ihrer Wirkungsreichweite mehrere<br />

Gebiete betreffen, mehrfach auf verschiedenen Planungsebenen (Raumordnung, Planfeststellung)<br />

geprüft wurden oder aufgrund einer verfahrenstechnischen<br />

Differenzierung in Bauabschnitte jeweils mit mehreren Prüfungen vertreten sind. Darüber<br />

hinaus ergibt sich daraus eine gewisse Aggregation der Studien in den<br />

Bundesländern, in denen sich diese Projekte befinden. Dies führt dazu, dass Hessen<br />

aufgrund von Flughafenausbauten und Niedersachsen aufgrund von Aus- und Neubauten<br />

von Bundesfernstraßen häufiger vertreten sind als andere Länder. Daraus ergibt<br />

sich auch eine entsprechende Dominanz bei den Vorhabenstypen. Mit zusammen 45%<br />

überprägen die Vorhabenstypen Fernstraßenbau und Flughafenbau das Gesamtbild<br />

der untersuchten Studien. Besonders auffällige Redundanzen sind bei den verantwortlichen<br />

Gutachtern zu verzeichnen. Hier hat eine Arbeitsgemeinschaft über ein Fünftel<br />

aller Studien erstellt, wobei es sich ausschließlich um Großprojekte handelt.<br />

Die Redundanz bei Gutachtern, mit der auch Häufungen bei den Vorhabenstypen und<br />

Vorhabensträgern einhergehen, beeinflusst die Untersuchungsergebnisse in besonderem<br />

Maße. So führt dieser Sachverhalt dazu, dass ca. 20% der Studien nach dem<br />

gleichen methodischen Muster und mit gleicher fachlicher Qualifikation erarbeitet wurden.<br />

Für die Repräsentativität der Qualitätsbewertung von FFH-Verträglichkeitsstudien in<br />

Deutschland verursacht diese Situation im Sinne der Pseudoreplikation 64 Einschränkungen,<br />

da sich hieraus eine deutliche Verkleinerung der Stichprobe ergibt.<br />

Wenngleich alle 50 Studien zumindest geringfügig unterscheidbare Projekte abbilden,<br />

ist der Stichprobenwert unter dem Aspekt dieser Redundanzen erkennbar geringer.<br />

64 In solchen Fällen werden nichtunabhängige Datenpunkte trotzdem als unabhängig gewertet,<br />

was zu einer relativen Verfälschung der Ergebnisse führt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 205<br />

4.3 RICHTLINIENKONFORMITÄT DER UNTERSUCHTEN STUDIEN<br />

Abbildung 62: Schemadarstellung zur Untersuchungsmethodik und Ergebnisaufbereitung.<br />

4.3.1 MERKMALE, QUALITÄT UND KONFORMITÄT<br />

4.3.1.1 Zeitrahmen<br />

Metadaten<br />

Die recherchierten Studien bilden nur einen Teil der in Deutschland tatsächlich durchgeführten<br />

Studien während dieses Zeitraums ab. Die Zahl der potenziell geeigneten<br />

aber nicht verfügbaren Studien ist nicht abschätzbar.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle jene Studien, die zu kleinen Vorhaben mit meist<br />

nur lokaler Bedeutung erstellt wurden, aufgrund mangelhafter Recherchierbarkeit hier<br />

unterrepräsentiert sind. Ebenso ist davon auszugehen, dass alle jene Studien, die zu<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 206<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

einem Negativergebnis kamen und damit eine abschließenden Unzulässigkeit für das<br />

Vorhaben verursachten, nicht verfügbar sind bzw. nicht öffentlich in Erscheinung treten.<br />

Die auffällige Ungleichverteilung der Studien über die 10 Untersuchungsjahre gibt Hinweise<br />

auf den Umgang mit dem Thema Natura 2000, der Praxis der<br />

Zulassungsprüfung und Reaktionen auf richtungsweisende Urteile und Rechtsbescheide.<br />

So sind aus den ersten 5 Jahren (1999 bis 2004) jeweils nur wenige oder einzelne<br />

Studien recherchiert worden, obwohl in dieser Zeit zahlreiche große Infrastrukturvorhaben<br />

(insbesondere die aus der Wiedervereinigung resultierenden Verkehrsprojekte<br />

Deutsche Einheit) geplant und schließlich verwirklicht wurden. Mögliche Ursachen hiefür<br />

sind der Umfang der Natura 2000 Meldekulissen (SCHILLHORN ET AL. 2005), der<br />

uneinheitliche und z.T. rechtswidrige Umgang mit potenziellen und faktischen Gebieten<br />

sowie die Anwendung unsachgemäßer Bewertungsmaßstäbe und Prüfverfahren (BAUM<br />

2005, FÜßER 2005, GÜNTHER 2006).<br />

Die überaus schleppende Meldung von Natura 2000 Gebieten (siehe 3.2.2.1 Seite 120)<br />

hat dazu geführt, dass das Thema Natura 2000 zunächst eher selten Gegenstand oder<br />

zu berücksichtigender Belang innerhalb einer Vorhabensplanung wurde bzw. Konflikte<br />

hiermit kaum erkannt und in der Folge auch bewertet wurden (SCHUMACHER & SCHU-<br />

MACHER 2003, WENGLER & JESSEL 2004). Ermöglicht wurde diese Situation durch die<br />

geringen Meldekulissen, die sich vielfach aus kleinen und bereits als Schutzgebiet (Naturschutzgebiet)<br />

ausgewiesenen Landschaftsteilen zusammensetzte (BDLA 1999).<br />

Die verbreitete Unkenntnis der Fachbehörden und der daraus resultierende uneinheitliche<br />

und sicher vielfach auch falsche Umgang mit potenziellen bzw. faktischen<br />

Gebieten trug zu dieser Situation bei. So wurden die von der EU-Kommission als ein<br />

Gradmesser für den Erfüllungsgrad der Gebietsmeldungen herangezogenen Kulissen<br />

(Sonnen- und/oder Schattenlisten genannt) der Naturschutzverbände und Fachinstitutionen<br />

vielfach als nicht prüfrelevant eingestuft und im Verfahren ignoriert<br />

(GELLERMANN 2003b). Diese Art des Umgangs fand auch dann noch statt, nachdem<br />

bereits höchstrichterlich festgestellt worden war, dass auch potenzielle FFH-Gebiete<br />

bzw. faktische Vogelschutzgebiete, bezogen auf die Auslösung der Prüfpflicht, wie gemeldete<br />

Gebiete zu behandeln sind (GARNIEL & MIERWALD 2001, FÜßER 2005). Hierbei<br />

sei auf Meinungen verwiesen, die davon ausgehen, dass Gebiete, die einer IBA-<br />

Kategorie zugeordnet sind, im Regelfall zu Vogelschutzgebieten erklärt werden müs-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 207<br />

sen (MAAß 2000). Wenngleich begründeter Anlass für eine hohe Bewertung der IBA-<br />

Gebiete besteht - schließlich ist die vom Internationalen Rat für Vogelschutz im Zusammenarbeit<br />

mit Sachverständigen der EU-Kommission erarbeitete sogenannte IBA-<br />

Liste 89 auch vom EuGH ausdrücklich anerkannt - sind die den IBA-Kategorien zugrund<br />

liegenden Kriterien v.a. von indizieller Bedeutung und nicht als entscheidender<br />

Maßstab für die Gebietsauswahl anwendbar (GELLERMANN 2001).<br />

Erst mit Gerichtsverfahren, die für große Infrastrukturvorhaben solche Prüfmängel und<br />

Prüffehler feststellten (BAUM 2005, 2006) und den daraus hervorgegangenen Urteilen 65<br />

fanden eine entsprechende Sensibilisierung und ein Umdenken statt. Dieses Umdenken<br />

führte dabei zu einem förmlichen Paradigmenwechsel. So hat eine für faktische<br />

Vogelschutzgebiete festgestellte Unzulässigkeit und mangelnde Genehmigungsfähigkeit<br />

beeinträchtigender Vorhaben veranlasst, dass plötzlich ein großes Interesse an<br />

einer zügigen und vollständigen Gebietsmeldung erwachte (NABU 2002c). Schließlich<br />

ergibt sich für Vogelschutzgebiete erst mit ihrer Meldung und förmlichen Sicherung die<br />

Möglichkeit von ausnahmsweisen Zulassungen nach den Maßgaben des Artikel 6 Abs.<br />

4 der FFH-Richtlinie (ZIESE 2001, FÜßER 2005).<br />

Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Urteile, dem daraus resultierten Paradigmenwechsel<br />

und dem umfangreichen Wachstum der Meldekulissen (mehrfache<br />

Nachmeldungen) erscheint es nachvollziehbar, dass mit dem Jahr 2005 ein deutlicher<br />

Anstieg durchgeführter FFH-VPen zu verzeichnen ist.<br />

Nicht außer Acht zu lassen ist dabei, dass die Materialrecherche verstärkt in den Jahren<br />

2006 und 2007 erfolgte und somit Studien dieser Jahre überrepräsentiert sein<br />

können. Schließlich ist kaum zu erwarten, dass die Studien dauerhaft oder über längere<br />

Zeiträume im Internet bereit gestellt werden, so dass es sich hierbei um einen<br />

fortwährend dynamischen Prozess handelt. Weiterhin ist zu beachten, dass Studien,<br />

die beispielsweise in 2007 fertig gestellt wurden, erst in 2008 online stehen und verfügbar<br />

werden.<br />

65 BVerwG, Urteil v. 1.4.2004 – 4 C 2/03 – [B 50 Hochmoselquerung I]<br />

BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 208<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Statistische Analyse<br />

Die Betrachtung der statistischen Analyse zeigt für den Parameter Zeitrahmen nur 4<br />

Jahre, die eine ausreichende Studienanzahl aufweisen und aussagefähige Berechnungen<br />

zulassen. Dabei bietet sich zudem eine getrennte Betrachtung der studienreichen<br />

Jahre (2006, 2007) und der studienarmen Jahre (2002, 2005) an. Über die Gesamtheit<br />

der auswertbaren Jahre ist an dem stetig abnehmenden Standardfehler erkennbar,<br />

dass die Untersuchungen in sich konsistenter und in der Prüfsystematik sowie in der<br />

Ergebnisfindung sicherer werden. Bezogen auf den Erfülltheitsgrad sind die ab 2005<br />

kontinuierlich zunehmende Steigerung mit der Etablierung fachlich eingeführter und<br />

formal sowie rechtlich abgesicherter Prüfrahmen und –methoden zu erklären. So<br />

kommen in diesen Jahren auch erstmals als Standards proklamierte Prüfmethoden und<br />

Bewertungsmaßstäbe zum Tragen, was zahlreichen Studien aus diesen Jahren auch<br />

deutliche Ähnlichkeiten beschert. Differenziert nach Kriterienblöcken wird erkennbar,<br />

dass v.a. die sachgerechte Berücksichtigung kumulativer Wirkungen erst vergleichsweise<br />

spät in der Prüfsystematik etabliert wurde, und auch die formalen Anforderungen<br />

erfuhren erst ab 2006 eine qualitativ ausreichende Umsetzung im Prüfrahmen der<br />

FFH-VP.<br />

Der Umgang mit den kumulativen Wirkungen war bedingt durch mangelnde Orientierung<br />

und Methodik (STORZ 2005) sehr heterogen und ohne feste Position in der<br />

Prüfsystematik, wenngleich sämtliche Rechtsakten diesen Anspruch eindeutig einfordern<br />

(SIEDENTOP 2001).<br />

Bezogen auf diesen letztgenannten Parameter hat die anfangs häufig praktizierte Implementierung<br />

der FFH-VP in die UVP oder gar in den LBP dazu geführt, dass erst mit<br />

der konsequenten Aufbereitung der FFH-VP als selbständiges Prüfinstrument und Prüfergebnis<br />

eine ausreichende Erfülltheit der formalen Anforderungen erreicht wurde<br />

(JESSEL 1999, LAMBRECHT ET AL. 2007a).<br />

4.3.1.2 Bundesländer<br />

Metadaten<br />

Von den 10 Bundesländern, aus denen die recherchierten Studien stammen, sind 4<br />

Länder (Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland) jeweils nur mit einer Studie<br />

vertreten. Demgegenüber steht Niedersachsen, das mit 16 Studien fast ein Drittel<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 209<br />

aller recherchierten FFH-VPen stellt. Die übrigen Länder (Bayern, Baden-Württemberg,<br />

Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen) werden durch 3 bis 10 Studien repräsentiert.<br />

Die z.T. erheblichen Unterschiede zwischen ähnlich strukturierten Ländern (z.B. Bayern<br />

und Niedersachsen, 3 : 16) deuten auf einen abweichenden Umgang im Hinblick<br />

auf die Verfahrensbeteiligung sowie auf die Präsentation und Veröffentlichung von Antragsunterlagen<br />

und Umweltdaten hin (WACHTER & JESSEL 2002). Schließlich kann<br />

gesichert ausgeschlossen werden, dass während der untersuchten Ära beispielsweise<br />

in Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und allen anderen hier nicht in Erscheinung tretenden<br />

Bundesländern keine FFH-prüfpflichtigen Straßenbauvorhaben geplant wurden.<br />

Weiterhin kann für diese Ungleichverteilung ursächlich sein, dass mehrere Länder aufgrund<br />

unzureichender Gebietsmeldung für Vorhabensträger eine größere<br />

Rechtsunsicherheit erzeugten als andere. Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen vergleichweise<br />

frühzeitig Gebiete gemeldet und durch Rechtsverordnung (i.d.R. als<br />

Naturschutzgebiet) gesichert, während Baden-Württemberg seitens der EU mehrfach<br />

zur Nachmeldung verpflichtet wurde (SICHEL 2005) und auch die förmliche Sicherung<br />

für die Vogelschutzgebiete erst 2010 vollzogen wurde. Dass sich damit für Vorhabenszulassungen<br />

in NRW bessere Rahmenbedingungen ergaben als in BW, ist<br />

naheliegend und spiegelt sich im Umfang der Prüferfordernisse wider (SCHILLHORN<br />

2005).<br />

Eine Korrelation von Meldequote (Anzahl und Flächenumfang der Meldegebiete) und<br />

Siedlungsdichte/Einwohnerzahl ist nicht erkennbar. So ist NRW als einwohnerreichstes<br />

(530 Einwohner/km²) und mit einer mittleren Meldequote belegtes Flächenland mit insgesamt<br />

6 Studien durchschnittlich vertreten und Hessen mit einer durchschnittlichen<br />

Einwohnerzahl (289 Einwohner/km²) und vergleichweise hohen Meldequote 14% liegt<br />

mit 7 recherchierten Studien geringfügig über dem Durchschnitt. Am stärksten vertreten<br />

ist Niedersachsen, das zwar geringe Meldequoten und relativ geringe<br />

Einwohnerzahlen (168 Einwohner/km²) aufweist, durch die Großprojekte zum Verkehrswegebau<br />

mit 32% (16 Studien) aber überproportional betroffen ist. Hierbei ist zu<br />

berücksichtigen, dass Niedersachsen von allen Bundesländern die längste (ehemals)<br />

innerdeutsche Grenze aufweist und damit durch Verkehrsprojekte Deutsche Einheit<br />

besonders betroffen ist. Für andere Bundesländer erklären sich die relativ hohen Studienzahlen<br />

mit der Planung raumgreifender und konfliktintensiver Großprojekte wie<br />

beispielsweise der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main für Hessen oder die<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 210<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Schnellbahnstrecke Stuttgart – Ulm für Baden-Württemberg. Diese Projekte haben jeweils<br />

zu mehreren FFH-VPen geführt, da sie mehrere Gebiete tangieren.<br />

Statistische Analyse<br />

Die statistische Analyse beschränkt sich auf jene 6 Bundesländer, die mit 3 und mehr<br />

Studien vertreten sind.<br />

Die Betrachtung des Erfülltheitsgrades nach der Datenvisualisierung stellt v.a. den<br />

Ländern Niedersachsen und Hessen gute Zeugnisse aus. So sind die Erfülltheitsgrade<br />

hier bei mittlerem bzw. geringem Standardfehler sehr hoch, während in anderen Ländern<br />

(Baden-Württemberg, Bayern, Bremen) z.T. hohe Anteile unerfüllter Prüfkriterien<br />

auffallen. Erklärbar sind diese Unterschiede mit der hohen inhaltlichen FFH-VP-<br />

Qualität, die sich aus dem Anspruch rechtssicherer Planungsverfahren ableitet. Insbesondere<br />

bei sehr konfliktträchtigen, von öffentlichen Widerständen gekennzeichneten<br />

Vorhaben, für die bereits frühzeitig klar war, dass sie sich einer gerichtlichen Überprüfung<br />

unterziehen mussten, weisen die FFH-VPen eine sehr hohe Qualität auf. Mit<br />

dieser fachlichen und formalen Qualität wurden bezogen auf den Naturschutzsektor die<br />

Grundlagen für die Rechtssicherheit des Verfahrens geschaffen (WACHTER & JESSEL<br />

2005).<br />

Dabei kommt hinzu, dass diese Studien teilweise von identischen Gutachtern durchgeführt<br />

wurden, die gesichert in der Lage waren, diesen qualitativen Standard zu leisten.<br />

Damit erklärt sich, dass gerade bei den hessischen und niedersächsischen Studien, für<br />

die besonders hohe Erfülltheitsgrade ermittelt wurden, in Teilen dieselben Gutachter<br />

verantwortlich zeichnen. Wie sehr sich die gutachterliche Leistungsfähigkeit und Qualifikation<br />

auf den Erfülltheitsgrad auswirken kann, zeigt sich insbesondere am Beispiel<br />

von Baden-Württemberg, wo ein Fünftel (10) aller recherchierten Studien stattfanden,<br />

diese aber von 8 verschiedenen Gutachterbüros erarbeitet wurde. So kann der hohe<br />

Anteil unerfüllter Prüfkriterien ein Anzeichen dafür sein, dass hier keine qualitative<br />

Standardisierung existiert (MATTHÄUS 2003).<br />

Neben der Leistungsfähigkeit der Gutachterbüros sind auch die fachlichen und formalen<br />

Ansprüche der Vorhabensträger maßgeblich für die Qualität der FFH-VPen bzw.<br />

den Erfülltheitsgrad der Prüfkriterien. So erklärt sich der hohe Erfülltheitsgrad der niedersächsischen<br />

Studien auch damit, dass seitens der Straßenbauverwaltung (auf<br />

Bundesebene) frühzeitig methodisch-inhaltliche und formale Anforderungen an die An-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 211<br />

tragsunterlagen gestellt wurden (BMVBW 2004, MIERWALD ET AL. 2004). So hat die<br />

Straßenbauverwaltung für Bundesfernstraßen fachliche Standards erarbeiten lassen<br />

und zu methodischen Vorgaben für die Antragsunterlagen gemacht (BMVBW 2004).<br />

Bei diesen Aus- und Neubauvorhaben handelt es sich im Allgemeinen um entsprechend<br />

große Projekte, die raumgreifende Auswirkungen haben, große Finanzvolumina<br />

aufweisen und von einem großen politischen Willen getragen werden (GELLERMANN<br />

2001, GARNIEL & MIERWALD 2001). Da sich ein Großteil der niedersächsischen Studien<br />

aus Straßenplanungen rekrutiert, kann davon ausgegangen werden, dass der hohe Erfülltheitsgrad<br />

dieser Studien auf diese Standardisierung zurückzuführen ist (KÜSTER<br />

2001, 2002). Dies erklärt, dass sich die hohen Erfülltheitsgrade auch bei der differenzierten<br />

Betrachtung der einzelnen Kriterienblöcke unverändert fortsetzen, während<br />

beispielsweise bei Ländern (Baden-Württemberg, Bayern) mit gemischten Studien (bezogen<br />

auf Vorhabensträger und Gutachter) eine ausgeprägte Heterogenität bei den<br />

einzelnen Kriterienblöcken zu verzeichnen ist.<br />

4.3.1.3 Vorhabenstypen<br />

Metadaten<br />

Die Verteilung der 50 recherchierten Studien auf 15 verschiedene Vorhabenstypen<br />

zeigt Häufungen bei Infrastrukturvorhaben (Straßenbau, Flughafenausbau, Bahnstreckenbau,<br />

Gewässerausbau) und kommunalen Planungen.<br />

Bei einer Bündelung der Infrastrukturvorhaben entfallen auf diese zwei Drittel aller recherchierten<br />

FFH-VPen, und einzig die kommunalen Planungen (12%) und Vorhaben<br />

zur Energieversorgung (8%) zeigen daneben noch höhere Anteile am Studienpool.<br />

Dass insbesondere die Infrastrukturvorhaben hier die dominierende Kategorie darstellen,<br />

begründet sich mit der Großräumigkeit dieser Vorhaben (Straßenbau,<br />

Bahnstreckenbau), der unmittelbaren Beanspruchung von Natura 2000-Gebieten<br />

(Ausbau von Gewässern, die als Natura 2000-Gebiet gemeldet sind) und der z.T. weitreichenden<br />

Wirkungen (Flughafenausbau: Lärm, Schadstoffe). So sind bei den<br />

linienhaften Vorhaben, wie Bahnstreckenbau und Straßenbau oftmals mehrere Natura<br />

2000-Gebiete betroffen, womit sich jeweils eine separate FFH-VP verbindet. Hinzu<br />

kommt, dass von diesen Vorhaben weiträumige Wirkungen ausgehen, die bedingen,<br />

dass auch vom Vorhabensstandort entfernte Gebiete betroffen und damit prüfrelevant<br />

sein können (KAISER 2003, LAMBRECHT 2003). In besonderem Maße trifft dieser Sachverhalt<br />

auf Vorhabensplanungen zum Ausbau von Flughäfen zu (v.a. Frankfurt Main<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 212<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

und München). Unter dem Aspekt möglicher stofflicher Beeinträchtigungen hochsensibler<br />

Lebensraumtypen und Arten werden in diesen Fällen auch für solche Natura<br />

2000-Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich, die weiter (mehrere Kilometer)<br />

vom Vorhabensstandort entfernt sind. Auch die Störung von funktionalen<br />

Beziehungen, z.B. zwischen weit von einander entfernten Teillebensräumen von Tierarten,<br />

können Auslöser für die FFH-Prüfpflicht sein. Beispielsweise wurde die<br />

Beeinträchtigung eines in Sachsen regelmäßig frequentierten Kranich-Rastplatzes als<br />

unverträglich und damit unzulässig bewertet, da dadurch ein in Tschechien gelegenes<br />

faktisches Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt würde (MIERWALD 2008 mdl. Mitteilung).<br />

Dass bei den linienhaften Vorhaben der Bau von Pipelines nur mit einer Studie vertreten<br />

ist, erklärt sich mit der relativen Seltenheit dieses Vorhabenstyps und der nur<br />

kleinräumigen, im Wesentlichen auf die Bauphase beschränkten Beeinträchtigung.<br />

Dass beim Pipelinebau vielfach vorhandene Wegetrassen genutzt werden, trägt zu einer<br />

weiteren Relativierung der Beeinträchtigungsintensität bei, was allerdings nicht<br />

unmittelbar die FFH-Prüfpflicht vermeiden kann.<br />

Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Notwendigkeit einer sehr hohen Rechts- und Verfahrenssicherheit<br />

bei Großvorhaben. In vielen Fällen formieren sich Gegner solcher<br />

Vorhaben in Bürgerinitiativen und bilden gemeinsam mit Umweltverbänden eine weitere<br />

Kontrollinstanz, die das Verfahren kritisch begleiten und ggf. auch juristisch<br />

beklagen (HIESS & PEFFERKORN 2004). Im Vorgriff auf gerichtliche Auseinandersetzungen<br />

sind die Träger solcher Vorhaben bemüht, durch fachlich wie formal möglichst<br />

fundierte Planungen Rechtssicherheit zu erzeugen und ein gerichtliches Scheitern zu<br />

vermeiden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass diese Großvorhaben unter großem politischen<br />

und öffentlichen Druck stehen, große Investitionsprojekte darstellen und in der<br />

gerichtlichen Auseinandersetzung als juristische Präzedenzfälle 66 Maßstäbe setzen<br />

können (STORZ 2005, WULF 2002).<br />

Ungleich weniger brisant sind die meisten kommunalen Planungen. Die Ursachen für<br />

das Konfliktpotenzial ergeben sich in diesen Fällen zumeist aus der räumlichen Fixie-<br />

66 BVerwG, Beschluss v. 7.9.2005 – 4 B 49/05 – [Wartungshalle A 380]<br />

BVerwG, Urteil v. 31.1.2002 – 4 A 15/01 – [A 20 Ostseeautobahn]<br />

EuGH, Urteil v. 28.02.1991 – Rs. C-57/89 – [Leybucht]<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 213<br />

rung auf einen bestimmten Standort und fehlende Standortalternativen innerhalb des<br />

begrenzten Gemarkungsgebietes (WEIHRICH 2001). Beim Umgang mit diesen Konflikten<br />

ist es allerdings eher selten, dass sich massiver und gut organisierter Widerstand<br />

formiert, der die Kommune zwingt, im Vorgriff auf eine gerichtliche Auseinandersetzung<br />

auf höchste Rechtssicherheit zu achten. Dies bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass<br />

hier eine weniger rechtssichere Abarbeitung der FFH-VP ausreichend ist. Schließlich<br />

gibt es auch zahlreiche Beispiele, in denen kommunale Planungen einer gerichtlichen<br />

Überprüfung 67 unterzogen wurden.<br />

Dass dennoch nur 6 kommunale FFH-Vertäglichkeitsprüfungen akquiriert werden<br />

konnten, erklärt sich auch mit der erschwerten Recherchierbarkeit. So ist es noch wenig<br />

verbreitet, dass Kommunen ihre Planung zur Auslegung und Beteiligung online auf<br />

ihren Internetseiten veröffentlichen.<br />

Statistische Analyse<br />

Von den 15 verschiedenen Vorhabenstypen finden 6 Eingang in die statistische Analyse,<br />

da sie mit einer ausreichenden Anzahl an Studien vertreten sind. Dabei zeigen die<br />

Vorhaben zum Fernstraßenbau und zum Flughafenausbau die besten Ergebnisse im<br />

Hinblick auf den Erfülltheitsgrad. Dass gerade diese beiden Vorhabenstypen am besten<br />

abschneiden, erklärt sich dem Grunde nach ebenfalls mit den methodischfachlichen<br />

und formalen Vorgaben und Standards der Straßenbauverwaltung und einer<br />

vergleichsweise hohen Identität der Gutachter, wie es bereits bei der Ergebnisanalyse<br />

zu den Bundesländern skizziert wurde. So bilden die Studien zu den Fernstraßen und<br />

zum Flughafenausbau gemessen an der Verteilung der Erfülltheitsgrade und des Standardfehlers<br />

eine eigene, von sehr guten Ergebnissen gekennzeichnete Klasse. Relativ<br />

hohe Erfülltheitsgrade bei gleichzeitig auch deutlichem Anteil unerfüllter Prüfkriterien<br />

zeigen darüber hinaus auch die kommunalen Vorhaben und die Vorhaben zum Gewässerausbau.<br />

Auffallend schlechte Ergebnisse mit gleichermaßen erfüllten und<br />

unerfüllten und zudem einem deutlichem Anteil teilerfüllter Kriterien ist den Vorhaben<br />

zur Raumplanung zuzuschreiben. Hierbei ist anzuführen, dass diese Studien vielfach<br />

mit unzureichenden Grundlagen arbeiten und mit deutlichen Kenntnislücken behaftet<br />

sind. Die bestehende Unschärfe in den Ergebnissen und Aussagen werden oftmals mit<br />

67 NdsOVG, Urteil v. 10.11.2008 – 7 KS 1/05 – [Ortsumgehung Waake]<br />

BVerwG, Beschluss v. 20.05.2008 – 9 VR 10.08 – [Flöhaquerung]<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 214<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

dem Verweis auf eine Präzisierung in der nachfolgenden Planungsebene (meistens<br />

Planfeststellung) versehen und gerechtfertig (KÜSTER 2002, LAMBRECHT 2003). Dieses<br />

Verständnis zeigt sich in besonderem Maße bei der Betrachtung der einzelnen Kriterienblöcke,<br />

wo für die Vorhaben der Raumplanung bei den 'Kumulativen Wirkungen' ein<br />

sehr geringer Erfülltheitsgrad festgestellt wurde. Diese schlechten Ergebnisse können<br />

als Konsequenz der Planungssystematik betrachtet werden. So gilt grundsätzlich, dass<br />

sich die nachfolgenden Planungen den übergeordneten anzupassen haben bzw. nach<br />

deren Vorgaben zu entwickeln sind (Planungsgesetze der Länder). So müssen sich<br />

beispielsweise die kommunalen Flächennutzungspläne an den regionalplanerischen<br />

Vorgaben orientieren bzw. diese beachten und die Bebauungspläne einer Kommune<br />

müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bei auftretenden Abweichungen<br />

sind entsprechende Prüfverfahren durchzuführen wie z.B. ein<br />

Planänderungsverfahren, ein Zielabweichungsverfahren (nach Planungsgesetz) oder<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG.<br />

4.3.1.4 Vorhabensträger<br />

Metadaten<br />

Mit 30 verschiedenen Vorhabensträgern zeigen die 50 recherchierten Studien ein breites<br />

Spektrum möglicher Trägerschaften. Zur Analyse wurden diese Träger in sinnvoll<br />

abgrenzbaren Klassen zusammengefasst, so dass schließlich 9 verschiedene Vorhabensträger-Klassen<br />

übrig blieben. Von diesen 9 Klassen weisen vier jeweils nur eine<br />

oder zwei Studien auf, während die übrigen 5 bis 13 Studien enthalten. Besonders viele<br />

Studien wurden unter der Trägerschaft halbstaatlicher Unternehmen,<br />

Landesbehörden und Kommunen durchgeführt und bilden fast drei Viertel des gesamten<br />

Studienpools ab. Den größten Anteil haben die halbstaatlichen Unternehmen.<br />

Diese sind hier v.a. durch Betreibergesellschaften von Flughäfen vertreten. Schließlich<br />

sind Vorhaben zum Flughafenausbau aufgrund ihrer weitreichenden Wirkungen in verstärktem<br />

Maße FFH-prüfpflichtig. Ebenfalls sehr zahlreich vertreten sind die<br />

Landesbehörden – v.a. Straßenbaubehörden – sowie Kommunen. Wie bereits bei den<br />

Vorhabenstypen dargelegt, sind großräumige und insbesondere linienhafte Vorhaben<br />

von einer verstärkten FFH-Prüfpflicht gekennzeichnet. Die Trägerschaft dieser Vorhaben<br />

liegt im Allgemeinen bei den Landesbehörden. Dass auch vermehrt Studien<br />

kommunaler Trägerschaft auftreten, ist vor dem Hintergrund der kommunalen Planungshoheit<br />

als systemimmanent zu betrachten (EPINEY & GROSS 2005).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 215<br />

Bei einer weiteren Gruppierung nach privat, halbstaatlich und öffentlich sind mehr als<br />

zwei Drittel der öffentlichen und ein knappes Drittel der halbstaatlichen Trägerschaft<br />

zuzuordnen. Die Dominanz öffentlicher und halbstaatlicher Vorhabensträgerschaften<br />

erklärt sich hierbei mit der Zuständigkeit für die Planung und Realisierung großer (Infrastruktur-)Vorhaben<br />

sowie in der Verfügbarkeit der nötigen Finanzmittel für<br />

Großvorhaben mit umfangreichen Umweltauswirkungen. Grundsätzlich gleiches gilt für<br />

die Vorhaben halbstaatlicher Trägerschaft, wenngleich private Kapitaleigner hier Anteil<br />

daran haben, dass ausreichende Finanzmittel für die Vorhaben zur Verfügung stehen.<br />

Dass sich damit im Allgemeinen auch eine erhöhte Qualität der Studien verbindet, ist<br />

grundsätzlich zu erwarten und dem Ergebnis nach auch erkennbar. Insbesondere die<br />

Fundiertheit und Differenziertheit der Studien zeigt an, dass größter Wert darauf gelegt<br />

wurde, eine sehr solide Erfüllung bzw. Abarbeitung der gesetzlichen Vorgaben zu liefern.<br />

Damit werden auch die Ergebnisse abgesichert und im Sinne von Transparenz<br />

und Nachvollziehbarkeit glaubhaft gemacht (STORZ 2005).<br />

Dass sich damit in vielen Fällen die Situation verbindet, auch hochgradig konfliktträchtige<br />

Vorhaben in letzter Konsequenz als FFH-verträglich und damit als zulässig zu<br />

bewerten, ist ebenfalls mit dieser fundierten Erarbeitung der Studien zu erklären. So<br />

bilden eine sehr fundierte und differenzierte FFH-VP die beste Grundlage, Lösungsmöglichkeiten<br />

in Bezug auf die Konfliktminderung und -vermeidung zu liefern sowie<br />

dafür anderweitige Lösungswege (z.B. Durchführung eines Ausnahmeverfahrens) aufzuzeigen<br />

(HIESS & PFEFFERKORN 2004).<br />

Kleine private Vorhaben sind extrem selten (eine Studie) in der Trägerschaft vertreten,<br />

was ursächlich an der mangelnden Mittelverfügbarkeit liegen kann. In solchen Fällen<br />

kann bereits ein ggf. aufwändiges und kostenintensives Antragsverfahren mit umfangreichen<br />

Umweltgutachten zum Verzicht auf das Vorhaben führen. Gleichwohl können<br />

Vorhaben privater Trägerschaft eine gänzlich andere Charakteristik aufweisen, wenn<br />

beispielsweise ein großer Wirtschaftskonzern Neuansiedlungen oder Erweiterungen<br />

von Produktions- und Betriebsstätten plant. Paradebeispiel hierfür ist der Neubau der<br />

Flugzeugwerft für den Airbus A 380 durch den internationalen EADS-Konzern.<br />

Statistische Analyse<br />

Die Datenvisualisierung ergibt v.a. für die Flughäfen und die Landesbehörden einen<br />

hohen Erfülltheitsgrad bei gleichzeitig sehr geringem Standardfehler. Diese Ergebnisse<br />

begründen sich in Teilen mit dem durch die Vorhabensträger selber definierten Vorga-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 216<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ben und Standards (FGVS 2002, BMVBW 2004) und die hohen Anforderungen an die<br />

Rechtssicherheit der Antragsunterlagen (LOUIS 2001).<br />

Die Ähnlichkeiten innerhalb der Studien-Gruppen der Clusteranalyse kommen dadurch<br />

zustande, dass diese Studien im selben Bundesland nach einheitlichen fachlichen und<br />

methodischen Standards erarbeitet wurden sowie große Identitäten bei Vorhabensträger,<br />

Vorhabenstyp und Gutachter bestehen.<br />

4.3.1.5 Gutachter<br />

Metadaten<br />

Mit insgesamt 32 Gutachterbüros bzw. Bürogemeinschaften wird ein deutlicher Anteil<br />

der in Deutschland auf dem Sektor der FFH-VP verstärkt Tätigen erfasst, wobei gleichzeitig<br />

abgebildet wird, dass einige Büros mehrfach vertreten sind. Dabei haben die<br />

weitaus meisten Büros (23) jeweils nur eine der hier untersuchten Studien erstellt, während<br />

6 Büros für jeweils 2 Studien verantwortlich zeichnen und jeweils ein Büro drei,<br />

vier oder fünf Studien erarbeitet haben. Sicher ist die Gesamtzahl der Gutachter(büros),<br />

die bereits FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt haben, ein<br />

Vielfaches dessen (in berufsständischen Vertretungen sind bundesweit weit über 1000<br />

Büros organisert), was der hier abgebildete Ausschnitt umfasst. So führt allein der Umstand,<br />

dass auch nur ein geringer Teil der bundesweit bereits durchgeführten FFH-<br />

VPen recherchiert werden konnte dazu, dass v.a. kleinere Studien bzw. deren Verfasser<br />

hier deutlich unterrepräsentiert sind.<br />

Dass einige Büros mehrere Studien erstellt haben, erklärt sich damit, dass es sich<br />

hierbei um größere Unternehmen handelt, die vielfach mehrere, über Deutschland verteilte<br />

Niederlassungen betreiben und auf dieser Grundlagen in vielen Regionen über<br />

kurze Wege präsent sein können. Diese Büros charakterisieren sich zudem durch eine<br />

breit angelegte und wissenschaftlich hohe Qualifikation, was teilweise auch auf die<br />

akademische Lehrtätigkeiten der Büroinhaber und den sich daraus ergebenden engen<br />

Bezug zur Wissenschaft zurückzuführen lässt. Büros mit einer solchen besonders hohen<br />

Reputation sind auch vielfach als Forschungsnehmer tätig und dadurch an der<br />

Einführung von Methoden und Standards beteiligt (MIERWALD, SPORBECK, LAMBRECHT,<br />

MÜLLER-PFANNENSTIEL). Damit sind sie besonders geeignet, diese Methoden in der<br />

Praxis anzuwenden und die jeweiligen Ergebnisse methodisch-inhaltlich zu vertreten.<br />

Von Vorhabensträgern mit besonders konfliktträchtigen und von öffentlichem Wider-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 217<br />

stand gekennzeichneten Projekten werden diese Büros bei der Auftragsvergabe offensichtlich<br />

präferiert. Dabei ist möglicherweise von Belang, dass die gutachterlichen<br />

Ergebnisse und deren planerischen Umsetzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten<br />

müssen und damit höchste fachliche und methodische Ansprüche und<br />

Absicherungen gefordert sind (HALAMA 2001).<br />

In diesem Zusammenhang wirft die Ungleichverteilung der Gutachter grundsätzlich das<br />

Problem der Pseudoreplikation auf, was bezogen auf hier untersuchte Fragestellung<br />

zur Qualität der FFH-VP in Deutschland aber nicht zu einer Verfälschung der Ergebnisse<br />

führt. Schließlich ist es zunächst unbedeutend, ob die FFH-VPen in Deutschland<br />

von wenigen oder von vielen verschiedenen Gutachtern erstellt wurden. Die Summe<br />

der zu bewertenden Studien als Maßstab der Verhältnisse in Deutschland bleibt dennoch<br />

gleich. Einzig bezogen auf die Repräsentativität bedingt die Pseudoreplikation<br />

eine Einschränkung.<br />

In wenigen Fällen – bei extrem leistungsintensiven und konfliktträchtigen Vorhaben,<br />

wie dem Ausbau des Frankfurter Flughafens oder bei Neubauvorhaben von Autobahnen<br />

– haben sich solche vergleichsweise großen Büros auch zu Arbeitsgemeinschaften<br />

zusammengeschlossen.<br />

Auffällig ist dabei die räumliche Verteilung der Büros auf die Bundesländer. Die meisten<br />

Büros sind in Nordrhein-Westfalen ansässig. Darüber hinaus sind Gutachter aus<br />

Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg gehäuft in den untersuchten Studien<br />

vertreten. Beim Vergleich mit der Verteilung der Studien auf die Bundesländer fällt auf,<br />

dass zwar in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Büros ansässig sind, dieses Bundesland<br />

aber nur einen Anteil von 6 Studien aufweist. Ebenso auffällig ist, dass zwar 7 Büros<br />

aus Bayern stammen aber nur 3 Studien aus diesem Bundesland recherchiert werden<br />

konnten. Weitgehend übereinstimmend sind die Verhältnisse von Hessen und Niedersachen,<br />

wo jeweils mehrere Gutachter niedergelassen sind und ebenso jeweils<br />

mehrere Studien erstellt wurden.<br />

4.3.1.6 Verfahrenstypen<br />

Metadaten<br />

Die 50 recherchierten Studien wurden im Rahmen von Raumordnungsverfahren (11),<br />

Planfeststellungsverfahren (30) und Bauleitplanverfahren (8) durchgeführt. Flurbereini-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 218<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

gungsverfahren (1) finden in der Regel als 'Huckepack-Verfahren' zur Planfeststellung<br />

statt (STÖGLEHNER 2003).<br />

Dabei lassen sich die Vorhaben nach ihrer Größe – bezogen auf ihre Umweltauswirkungen<br />

– den einzelnen Verfahrenstypen zuordnen. Großvorhaben, die umfangreiche<br />

und auch räumlich weitreichende Umweltwirkungen verursachen, werden in der Regel<br />

einem Raumordnungsverfahren unterworfen. Bei diesen raumbedeutsamen Vorhaben<br />

folgt auf das Raumordnungsverfahren in den meisten Fällen ein Genehmigungsverfahren<br />

im Form eines Planfeststellungsverfahrens (KAISER 2003).<br />

Kleinere Vorhaben oder Planungen – dies gilt für die meisten kommunalen Entwicklungsplanungen<br />

– werden im Zuge von Bauleitplanverfahren durchgeführt. Auch<br />

hierbei existiert grundsätzlich eine Zweistufigkeit. Dabei sind die vorbereitende Bauleitplanung<br />

(Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)<br />

zu unterscheiden. In der planerischen Praxis bedingt die Natura 2000-Gebietskulisse<br />

eine Raumrestriktion, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu einer entsprechenden<br />

Ausgrenzung führt. Damit können mögliche Konflikte in der Regel vermieden<br />

werden. In den Fällen, in denen die FFH-Verträglichkeit auf der FNP-Ebene nicht abschließend<br />

geklärt werden kann oder nur teilweise geklärt worden ist, findet auf der<br />

Ebene des Bebauungsplanes eine vertiefende Betrachtung statt (SCHRÖDTER 2001,<br />

HALAMA 2001, GELLERMANN 2003c).<br />

Nach dieser Differenzierung in große, raumbedeutsame und kleine Vorhaben erklärt<br />

sich mit einer Betrachtung der hier untersuchten Vorhabenstypen die Verteilung nach<br />

Verfahrenstypen. So spiegelt der hohe Anteil von Planfeststellungen den bei den Vorhabenstypen<br />

hohen Anteil großer Verkehrsinfrastrukturvorhaben wider. In gleicher<br />

Weise ist die relativ große Zahl von Raumordnungsverfahren zu erklären, wobei es<br />

grundsätzlich auch möglich ist, dass aus beiden Verfahrensebenen mit unterschiedlichem<br />

methodischem Ansatz durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorliegen.<br />

Die aus Bauleitplanverfahren entstammenden Studien erfassen im Wesentlichen<br />

kommunale Entwicklungsplanungen sowie untergeordnete Straßenbauvorhaben.<br />

Statistische Analyse<br />

In der Betrachtung der Datenvisualisierung wird deutlich, dass die Studien unabhängig<br />

vom Verfahrenstyp einen hohen Erfülltheitsgrad der untersuchten Parameter aufweisen.<br />

Der insbesondere gegenüber den Planfeststellungsverfahren hohe Standardfehler<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 219<br />

bei Studien der Bauleitplanung zeigt die hierin enthaltene relative Inkonsistenz der Prüfergebnisse,<br />

was im Wesentlichen auf methodische Heterogenität zurückzuführen ist<br />

(KAISER 1998, PLACHTER ET AL. 2002). Ursächlich hierfür kann auch die Vielfalt der<br />

Gutachter sein, schließlich muss davon ausgegangen werden, dass die Anwendung<br />

von Erfassungs- und Bewertungsstandards mit individuellem und damit unterschiedlichem<br />

Verständnis erfolgt, was zwangläufig auch zur methodischen Heterogenität führt<br />

(RASSMUS ET AL. 2003, RECK 1992).<br />

Auch in der differenzierenden Betrachtung der Kriterienblöcke bleibt das grundsätzliche<br />

Bild einer insgesamt hohen Erfülltheit bestehen. Gleichwohl sind z.T. deutliche Unterschiede<br />

erkennbar. Wie bei den meisten anderen Bewertungsfaktoren zeigen die<br />

'Kumulativen Wirkungen' ein insgesamt schlechteres, von geringerer Erfülltheit geprägtes<br />

Prüfergebnis (SIEDENTOP 2001, STORZ 2005).<br />

Ein Bezug zur Existenz methodischer Leitfäden und sonstiger methodisch-inhaltlicher<br />

Vorgaben ist nicht zu erkennen. Die meisten Leitfäden stellen zwar auf Vorhabensplanungen<br />

von Genehmigungsverfahren ab und berücksichtigen erst in zweiter Linie die<br />

Bauleitplanung, sind aber dennoch uneingeschränkt auf diese anwendbar. Dass sich<br />

aus diesen Rahmenbedingungen eine qualitative Benachteiligung der Studien aus der<br />

Bauleitplanung ergibt, ist nicht feststellbar. Die oftmals geringere inhaltliche Brisanz der<br />

bauleitplanerischen Projekte und der meist geringere Untersuchungs- und Prüfaufwand<br />

haben es in den meisten dieser Fälle einfacher gemacht, ebenfalls qualitativ gute FFH-<br />

VPen zu erstellen. Zumindest teilweise resultiert dies aus der Anwendung der oben<br />

genannten Leitfäden.<br />

4.3.1.7 Natura Gebietstyp<br />

Bedingt durch das Meldeverhalten der Bundesregierung und der Länderregierungen<br />

hat sich die Situation ergeben, dass zwei Drittel der FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

ausschließlich FFH-Gebiete zum Prüfgegenstand hatten. Die Meldekulisse der FFH-<br />

Gebiete ist durch eine große Zahl von vergleichweise kleinen Gebieten gekennzeichnet,<br />

während die einzelnen Vogelschutzgebiete durchschnittlich fast die siebenfache<br />

Fläche aufzeigen. Auf Basis der bundesweiten Meldequoten (Vogelschutzgebiete<br />

11,1%, FFH-Gebiete: 9,3%) und der Gebietsanzahlen (Vogelschutzgebiete: 568, FFH-<br />

Gebiete: 4.617) erklärt sich schließlich die Ungleichverteilung der Prüfungen nach Gebietstyp.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 220<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Hinzu kommt noch, dass zahlreiche Vogelschutzgebiet bedingt durch das zögerliche<br />

Meldeverhalten lange den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets beanspruchten,<br />

damit eine ausnahmsweise Überwindung erheblicher Beeinträchtigungen nicht möglich<br />

war und allein aus diesem Grund Vorhaben, die solche Gebiete betrafen, zurückgestellt,<br />

für nicht zulässig erklärt oder ohne weitere Prüfung realisiert wurden (MÖLLER-<br />

MEINECKE 1999, FÜßER 2005). In anderen Fällen hat dieser, die Vorhabensrealisierungen<br />

einschränkende Status des faktischen Vogelschutzgebiet dazu geführt, dass die<br />

Meldung von Vogelschutzgebieten erheblich beschleunigt wurde, um damit die rechtlichen<br />

Voraussetzungen für eine rechtssichere Genehmigung und Realisierung von<br />

Vorhaben zu schaffen (GELLERMANN 2001, NABU 2002c). Die Zurückstellung und auch<br />

die Unzulässigkeit von Vorhaben verursachen, dass kein Planverfahren eingeleitet<br />

wurde und somit auch keine FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt wurden bzw.<br />

dass die Negativ-(Ergebnisse) nicht öffentlich zugänglich und verfügbar werden. Als<br />

weiteres Szenario wurden Planungen ohne Durchführung einer FFH-VP genehmigt<br />

und realisiert.<br />

Gleichwohl haben auch FFH-Verträglichkeitsprüfungen faktischer Vogelschutzgebiete<br />

stattgefunden und bei entsprechend konfliktarmen Vorhaben die Verträglichkeit und<br />

Zulässigkeit festgestellt. In anderen Fällen wurden hingegen faktische Vogelschutzgebiete<br />

bei der Zulassungsprüfung ignoriert (FÜßER 2005). Dies führt ebenfalls dazu,<br />

dass Prüfungen dieses Gebietstyps seltener sind und es hat andererseits manche gerichtliche<br />

Überprüfung ausgelöst, die dann nicht überstanden wurde (BAUM 2006).<br />

Die Doppelprüfungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten erklären sich damit,<br />

dass die beiden Kulissen in großem Umfang Überschneidungen im Sinne von Flächenidentitäten<br />

aufweisen. So hat sich bei mehreren Studien die Situation ergeben,<br />

dass ein Vorhaben auf derselben Fläche die Prüfpflicht für ein FFH-Gebiet und ein Vogelschutzgebiet<br />

ausgelöst hat. Formal mussten in diesen Fällen zwei unabhängige<br />

Prüfungen durchgeführt werden, deren Bewertungsmaßstäbe die einzelnen Erhaltungsziele<br />

der jeweiligen Gebiete waren (MIERWALD ET AL. 2004).<br />

4.3.1.8 Prüfinhalte<br />

Metadaten<br />

Dem Grunde nach ergeben sich die Prüfinhalte aus den für das jeweilige Gebiet gemeldeten<br />

maßgeblichen Bestandteilen (GELLERMANN 2001, MIERWALD ET AL. 2004).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 221<br />

Das sind bei den Vogelschutzgebieten die Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie<br />

sowie die Zugvögel nach Art 4 (2). Demgegenüber steht das eher breite Spektrum an<br />

Prüfgegenständen der FFH-Gebiete. Hier können Lebensraumtypen nach Anhang I<br />

FFH-Richtlinie, Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie und als charakteristische Bestandteile<br />

der Lebensraumtypen weitere Arten Prüfinhalt sein (BERNOTAT 2003).<br />

Die Anteile der Inhalte der FFH-VPen werden damit wesentlich von den geprüften Gebietstypen<br />

beeinflusst. Dadurch, dass zum überwiegenden Teil FFH-Gebiete Gegenstand<br />

der untersuchten FFHVPen sind, ergibt sich bei den Prüfinhalten eine<br />

entsprechende Dominanz von Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie sowie<br />

Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie. Die charakteristischen Arten der<br />

Lebensraumtypen ergänzen in großem Umfang die Meldearten und umfassen auch<br />

solche Arten, die durch die Richtlinien keinen unmittelbaren Schutz erfahren (z.B. charakteristische<br />

Arten des Lebensraumtyps 6510 (Magere Flachland-Mähwiese) sind<br />

Heuschrecken, Wildbienen und Wanzen). Ihre Vorkommen sind Bestandteil der Biozönose<br />

der jeweiligen Lebensraumtypen und Indikator für die Ausprägung und den<br />

Erhaltungszustand (MIERWALD ET AL. 2004, BERNOTAT ET AL. 2007, LAMBRECHT &<br />

TRAUTNER 2007b).<br />

Da nur 8 Studien ausschließlich Vogelschutzgebiete untersucht haben, ist eine Beschränkung<br />

auf Vögel (Anhang I und Zugvögel) auch nur in diesem Umfang zu<br />

verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Studien aus Zeiten<br />

stammt, als die Vogelschutzgebiete noch nicht vollständig gemeldet waren und faktische<br />

Gebiete nicht immer geprüft wurden. Hingegen sind in 80% der Studien (40)<br />

Lebensraumtypen und Anhang II-Arten (inklusive der charakteristischen Arten) der<br />

FFH-Richtlinie Prüfinhalt. In 19 dieser 40 Studien sind darüber hinaus die Vogelarten<br />

des Anhang I sowie die Zugvogelarten nach Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie im Sinne<br />

eines Prüfinhalts in die jeweilige Prüfung einbezogen worden. Ursächlich hierfür ist<br />

ein uneinheitlicher Umgang mit den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen in<br />

den verschiedenen Bundesländern. So sind in Studien aus Hessen, Nordrhein-<br />

Westfalen und Niedersachsen diese Arten vergleichsweise konsequent in die Prüfung<br />

mit eingestellt, während bei Studien anderer Bundesländer eine sehr heterogene Vorgehensweise<br />

festgestellt wurde. Darüber hinaus finden sich mehrere Studien, in denen<br />

die Vögel als charakteristische Bestandteile der Lebensraumtypen völlig unbeachtet<br />

bleiben.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 222<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Als Bestandteile der Lebensraumtypen sind die charakteristischen Arten ebenfalls Gegenstand<br />

der Prüfung, zumal sie in vielen Fällen zum dauerhaften Erhalt<br />

(Bestäuberfunktion von Insekten, Spechte als Habitatbildner für gemeldete Fledermausarten)<br />

und zur Ausbildung guter Erhaltungszustände beitragen (MIERWALD ET AL.<br />

2004, BERNOTAT ET AL. 2007, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007b). Diese Sichtweise und<br />

Erkenntnis hat sich erst im Laufe der Jahre durchgesetzt, wenngleich die EU bereits<br />

2000 (EU-Kommission 2000) eindeutige Aussagen hierzu gemacht hat und auch in der<br />

Fachliteratur klare Verhältnisse abgebildet wurden (SSYMANK 1998, GELLERMANN<br />

2001).<br />

Mit diesen qualitativen Unterschieden der Studien und den erkennbaren Korrelationen<br />

mit Bundesländern zeigt sich der Mangel an bundeseinheitlich gültigen Standards und<br />

administrativen Vorgaben (BBN 2006). Ebenso spiegeln sich in diesen Ergebnissen die<br />

Länderzuständigkeiten bei der Naturschutzgesetzgebung und erkennbare Unterschiede<br />

im Vollzug der Gesetzgebung wider.<br />

Statistische Analyse<br />

Nach der Datenvisualisierung sind bezogen auf die Prüfinhalte keine qualitativen Unterschiede<br />

bei den Studien erkennbar. Die drei statistisch analysierbaren Kategorien<br />

(Arten Anhang I und Art 4(2) VSchRL, Lebensraumtypen und Arten Anhang II FFH-RL,<br />

Lebensraumtypen und Arten Anhang II FFH-RL und Arten Anhang I und Art 4(2)<br />

VSchRL) zeigen sämtlich hohe Erfülltheitsgrade und unterscheiden sich im Wesentlichen<br />

durch abweichende Anteile teilerfüllter Prüfkriterien sowie durch abweichende<br />

Anteile an Prüfkriterien, zu denen keine Angaben gemacht wurden.<br />

Darüber hinaus sind auch Unterschiede in dem Standardfehler zu verzeichnen. Studien<br />

mit dem Prüfinhalt Vogelarten weisen dabei die höchste und Studien, die neben den<br />

Lebensraumtypen und den FFH-Anhang II-Arten auch Vogelarten berücksichtigen, den<br />

geringsten Standardfehler auf. Damit wird deutlich, dass sich die FFH-VPen zu den<br />

Vogelschutzgebieten durch insgesamt weniger konsistente Ergebnisse und weniger<br />

einheitliche Methoden charakterisieren als FFH-VPen zu FFH-Gebieten, bei denen<br />

über die relevante Anhänge der FFH-Richtlinie hinaus auch die Vögel als charakteristische<br />

Bestandteil der Lebensraumtypen in die Prüfung einbezogen wurden. Betrachtet<br />

man die Einbeziehung der charakteristischen Arten als Hinweis auf besonders fundierte<br />

und differenzierte FFH-VPen, so ist durchaus zu erwarten, dass gerade diese<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 223<br />

Studien durch konsistentere Ergebnisse und einheitlichere Methoden gekennzeichnet<br />

sind (BERNOTAT 2003, 2006B, PLACHTER ET AL. 2002).<br />

Auch die Konsistenz der Bewertungsergebnisse (geringer Standardfehler) bzw. der<br />

Grad der Erfülltheit zeigt an, welche Bedeutung fachliche und administrative Standards<br />

haben und wie wichtig eine einheitliche Vorgehensweise und Handhabung ist.<br />

In der differenzierten Betrachtung der einzelnen Kriterienblöcke zeichnet sich ein weitgehend<br />

identisches Bild. Wie bei den meisten anderen Parametern auch, sind die<br />

Prüfkriterien zu kumulativen Wirkungen verhältnismäßig gering erfüllt und die Prüfkriterien<br />

zu den 'Formalen Anforderungen' verhältnismäßig hoch erfüllt.<br />

4.3.1.9 Projektgröße<br />

Metadaten<br />

Die Klassifizierung der FFH-VPen nach der Projektgröße zeigt eine klare Ungleichverteilung<br />

und erbrachte eine deutliche Dominanz großer Projekte mit einem Anteil von<br />

nahezu zwei Dritteln (62%). Auffällig ist auch, dass die kleinen Projekte mit 24% wiederum<br />

häufiger recherchiert werden konnten als die mittelgroßen (14%).<br />

Die Dominanz der Großprojekte erklärt sich mit der umfangreichen Beteiligung im<br />

Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens. Diese Beteiligung ist im Grundsatz<br />

durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen<br />

Regelungen verursacht sogleich einen Verfahrensfehler, der zum Scheitern führen<br />

kann (SCHINK 2001, BMVBW 2004, BERNOTAT & HERBERT 2001). Die Ermessensspielräume<br />

dieser Regelungen werden dabei zumeist im Sinne einer hohen<br />

Verfahrenssicherheit ausgelegt und angewandt. Für die hier untersuchten Großprojekte,<br />

die in den meisten Fällen von staatlichen oder halbstaatlichen Stellen durchgeführt<br />

wurden, erfordern die räumliche Reichweite und Wirkgröße der Projekte eine dementsprechende<br />

Form der Information und Beteiligung. Hierzu wurde die Veröffentlichung<br />

im Internet gewählt. Damit, dass ein Großteil der untersuchten Studien der Internetrecherche<br />

entstammen, erklärt sich die Dominanz der Großprojekte.<br />

Die Projekte mittlerer und kleiner Größe liegen überwiegend in der Trägerschaft von<br />

Kommunen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die insgesamt aufgrund geringerer<br />

räumlicher Reichweiten und Wirkgrößen der Projekte deutlich weniger Stellen<br />

beteiligen müssen. Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt hierbei<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 224<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

meist ausschließlich über die Auslegung und Veröffentlichung in Verwaltungsorganen<br />

(Amtsblatt) (SCHRÖDTER 2001). Solche Projekte sind schwieriger zu recherchieren, so<br />

dass sie nur in geringerem Umfang vertreten sind.<br />

Statistische Analyse<br />

Die statistische Analyse zeichnet ein Bild, das den Großprojekten die höchsten Erfülltheitsgrade<br />

und damit auch die vergleichsweise höchste Qualität zuordnet.<br />

Erkennbar schlechte und erheblich schlechte Erfülltheitsgrade sind bei den kleinen und<br />

mittelgroßen Projekten zu verzeichnen, bei jeweils durch hohen Standardfehler gekennzeichneter<br />

Ergebnisheterogenität. Diese Verteilung ist im wesentliche auf die<br />

allgemeine Bedeutung von Projekten unterschiedlicher Größe zurückzuführen. So ist<br />

grundsätzlich davon auszugehen, dass Großprojekte in hohem Maße in der öffentlichen<br />

und politischen Wahrnehmung stehen. Deutlich wird dies daran, dass sich<br />

Gegner und/oder Fürsprecher eines Projektes in Bürgerinitiativen zusammenschließen<br />

und durch eine intensive Interessenvertretung der Planung und dem Verfahren eine<br />

besondere Qualität abfordern. Bei Projekten, zu denen sich massiver Widerstand in der<br />

Bevölkerung regt, der ggf. in Form einer Bürgerinitiative oder einer juristischen Unterstützung<br />

gefasst ist, besteht die Gefahr einer gerichtlichen Überprüfung (MATTHÄUS<br />

2003). In den Fällen, in denen sich frühzeitig eine solche Situation abzeichnet, wird die<br />

gesamte Erarbeitung der Antragsunterlagen auf ein hohes Niveau gelenkt. Damit soll<br />

sicher gestellt werden, dass das Projekt bzw. die einen Antrag oder einer Genehmigung<br />

zugrunde liegenden Unterlagen inhaltlich und formal nicht angreifbar sind und<br />

einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten.<br />

Dass dieses Erfordernis nicht unisono bei allen Vorhaben existiert, ergibt sich ursächlich<br />

aus dem eingeschränkten Klagerecht der anerkannten Naturschutzverbände, das<br />

v.a. ein konsequente Beteiligung an Bauleitplanverfahren verhindert. Ein Durchbruch<br />

hinsichtlich eines freien Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, wie in Aarhus-Konvention<br />

grundsätzlich angelegt ist, sind angesichts der politischen Verhältnisse<br />

in Deutschland sowie in der EU nicht zu erwarten (TEßMER & KROLL 2007).<br />

Bei kleinen Projekten und solchen, die in der Tragweite ihrer Wirkungen relativ wenig<br />

konfliktträchtig sind, ist das öffentliche Interesse im Allgemeinen deutlich geringer.<br />

Zwar können sich auch hier Situationen ergeben, dass ein Betroffener alleine eine gerichtliche<br />

Überprüfung auslöst, allerdings sind diese Fälle deutlich seltener. In der<br />

Konsequenz dessen ist zu erwarten, dass kleine und mittelgroße Projekte geringere<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 225<br />

Erfülltheitsgrade aufweisen, als die öfter von massivem Widerstand begleiteten Großprojekte.<br />

Schließlich ist der Kreis der Betroffenen bei einem kommunalen Baugebiet<br />

deutlich kleiner als bei einem Autobahnbau oder einem Flughafenausbau.<br />

Ebenso wie die öffentliche Wahrnehmung Einfluss auf die Qualität der Prüfung bzw.<br />

des gesamten Verfahrens haben kann, können auch politische Interessen eine entsprechende<br />

Tragweite haben. Dies wird insbesondere dann der Fall, wenn einzelne<br />

Projekte zum Wahlkampfthema werden oder wenn sich der politischen Erfolg oder<br />

Misserfolg einzelner Mandatsträger mit dem Zustandekommen oder dem Scheitern eines<br />

Projektes verknüpft. Bestes Beispiel hierfür ist der Münchener Franz-Josef-Strauß-<br />

Flughafen. Getragen vom politischen Willen kann in solchen Situationen ein großer<br />

Druck auf das Projekt bzw. dessen Gelingen erzeugt werden. Hiervon betroffen sind<br />

dann der Vorhabensträger, in dessen Interesse ein solcher Druck liegt. Die Planer und<br />

Gutachter sind gefordert, genehmigungsfähige Antragsunterlagen zu erarbeiten. Weiterhin<br />

lastet ein Druck auf den Genehmigungsbehörden, wo die die Genehmigungsunterlagen<br />

prüfende Sachebene im allgemeinen einer weisungsbefugten politischen<br />

Verwaltungsspitze unterstellt ist. Der behördlichen Prüfebene kommen somit auf der<br />

Genehmigungsseite und der Planer- und Gutachterebene auf der Antragsstellerseite<br />

gewisse Schlüsselrollen zu. So müssen Planer und Gutachter zielführend auf die Realisierung<br />

des Vorhabens hinarbeiten, stets unter der Prämisse dessen, was nach den<br />

gesetzlichen Regelungen möglich ist und der Ergebnisoffenheit des Gutachtens. Für<br />

die Prüfbehörde bedeutet dies, dass nach Aktenlage entschieden werden muss, ob die<br />

Antragsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt entsprechen und<br />

ob das Projekt auf dieser Basis genehmigt werden und einer gerichtlichen Überprüfung<br />

Stand halten kann. Kollidieren an dieser Stelle die Genehmigungsfähigkeit des Projektes<br />

mit dem politischen Willen, so können Fälle entstehen, derer Genehmigungs- oder<br />

Urteilsbegründung Nachvollziehbarkeit und Transparenz verlieren. Beispiel hierfür ist<br />

die Ansiedlung der Airbus A380-Werft in Hamburg-Finkenwerder (BUND 2005).<br />

Solchen außerordentlichen 'Mißverständnissen' steht allerdings eine große Zahl von<br />

Projekten gegenüber, die unabhängig von ihrer Projektgröße auf nachvollziehbaren<br />

und gesicherten Genehmigungsbescheiden basieren. Auch wenn die FFH-VPen insbesondere<br />

zu kleinen und mittelgroßen Projekten erkennbare Defizite aufweisen,<br />

verursachen diese nicht notwendigerweise, dass damit Maßnahmen auf der Basis von<br />

falschen Ergebnissen genehmigt oder realisiert werden.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 226<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

4.3.1.10 Prüfergebnis<br />

Metadaten<br />

Bei den Prüfergebnissen entfallen mehr als 80% auf Studien, die zum Ergebnis 'FFHverträglich'<br />

kommen. Darüber hinaus sind auch Studien recherchiert worden, die mit<br />

einem Negativergebnis im Sinne von FFH-unverträglich enden und schließlich wurden<br />

Studien untersucht, die aufgrund der Untersuchung mehrerer Vorhabensvarianten zu<br />

positiven und negativen Ergebnissen kamen.<br />

Grundsätzlich ist es systemimmanent, dass v.a. Studien mit einem Positivergebnis untersucht<br />

wurden. Schließlich sind in der Regel nur solche Studien recherchierbar und<br />

damit für die Untersuchung zugänglich, die als Antragsunterlagen zur Zulassung eines<br />

Vorhabens öffentlich gemacht wurden. Dabei erklärt sich die Veröffentlichung mit der<br />

gesetzlich geregelten Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen so genannter Beteiligungs-<br />

und Anhörungsverfahrens sowie durch die Einbeziehung der Träger öffentlicher<br />

Belange. Damit besteht die Pflicht einer öffentlichen Bereitstellung der Studien, wenngleich<br />

die öffentlich zugängliche Darstellung zeitlich begrenzt sein kann<br />

(Baugesetzbuch, Verwaltungsverhahrensgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

Planungsgesetze der Länder) (HALAMA 2001, SCHINK 2001).<br />

Dem gegenüber stehen die Studien, die aufgrund ihrer Negativergebnisse für einen<br />

Vorhabensantrag unbrauchbar sind. In diesen Fällen hat entweder keine Antragsstellung<br />

stattgefunden, so dass es auch kein förmliches Zulassungsverfahren gab, in<br />

dessen Rahmen eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte stattfinden müssen. Oder das<br />

Vorhaben wurde im Hinblick auf die Natura 2000-Empfindlichkeiten soweit optimiert,<br />

dass eine erneute Prüfung zu anderen, dann positiven Ergebnissen gekommen ist. In<br />

diesen Fällen ist in der Regel nur jene FFH-Verträglichkeitsprüfung verfügbar, die auch<br />

eine FFH-Verträglichkeit feststellt.<br />

In wenigen Fällen (5) sind variantenabhängig FFH-VPen mit positivem und negativem<br />

Ergebnis recherchiert worden. In diesen Fällen werden durch die Darstellung der als<br />

unzulässig geprüften Vorhabensvarianten der Planungsprozess besonders transparent<br />

gemacht sowie die Wege und der Umfang der vorgenommenen Schadensbegrenzung<br />

aufgezeigt. Ebenfalls in dieser Rubrik finden sich Vorhabensanträge, die zwar eine<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung mit dem Ergebnis FFH-unverträglich enthalten, die aber<br />

dennoch die Planung weiter betrieben und die Vorhabenszulassung über ein Ausnahmeverfahren<br />

erreichten (4 Fälle) (RAMSAUER 2000).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 227<br />

Statistische Analyse<br />

In der Betrachtung der Datenanalyse zeigen sich bei den unterscheidbaren Kategorien<br />

der Prüfergebnisse z.T. deutliche Unterschiede. So wird bereits im gesamthaften Vergleich<br />

der Prüfergebnisse erkenntlich, dass bei den Studien mit dem Ergebnis FFHunverträglich<br />

der Anteil teilerfüllter und unerfüllter Prüfkriterien vergleichsweise hoch<br />

ist, während die beiden anderen Kategorien deutlich bessere Verhältnisse von erfüllten<br />

Prüfkriterien zu teil- und unerfüllten Prüfkriterien aufweisen.<br />

Besonders auffällig ist der extrem hohe Standardfehler der Studien mit einem Negativergebnis.<br />

Dies ist auf die geringe Anzahl (3) der Studien dieser Kategorie zurückzuführen.<br />

Hingegen zeigen die Studien mit alleinigem Positivergebnis (n=42) einen<br />

sehr geringen Standardfehler.<br />

Vergleichsweise heterogen stellen sich die Ergebnisse der Datenvisualisierung in der<br />

Einzelbetrachtung der verschiedenen Kriterienblöcke dar. Hier zeigen zwar die Studien<br />

mit einem alleinigen Positivergebnis die höchsten Erfülltheitswerte der Prüfkriterien. Bei<br />

den 'Kumulativen Wirkungen' sind aber auch bei diesen Studien die Anteile teil- und<br />

unerfüllter Kriterien etwa gleichhoch wie die der erfüllten. Negativ fallen die Studien mit<br />

dem Ergebnis FFH-unverträglich bei der Betrachtung der Kriterienblöcke zu den 'Kumulativen<br />

Wirkungen' sowie zu den 'Formalen Anforderungen' auf. Während sich bei<br />

den 'Kumulativen Wirkungen' die Anteile von erfüllten Prüfkriterien zu teil- und unerfüllten<br />

etwa die Waage halten, sind bei den 'Formalen Anforderungen' die Anteile teil- und<br />

unerfüllter etwa doppelt so groß wie der erfüllter Prüfkriterien.<br />

4.4 METHODISCHE STANDARDISIERUNGEN<br />

4.4.1 ERFORDERNIS UND VERBINDLICHKEIT<br />

Als Untersuchungsergebnis muss festgestellt werden, dass die rechtlichen und administrativen<br />

Rahmenbedingungen mehrfach nur eingeschränkt richtlinienkonform sind<br />

und dass auch die zur Anwendung kommenden fachtechnischen Methoden nicht in allen<br />

Fällen den Ansprüchen und Zielen der Richtlinie gerecht werden. In der<br />

Konsequenz führt dies zwangsläufig zu falschen Prüfergebnissen, die im Genehmigungsprozess<br />

als ungeeignet zurückgewiesen werden oder gegebenenfalls vor Gericht<br />

scheitern müssten.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 228<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Für die gute fachliche Praxis bedeutet dies, dass wesentliche Defizite zu beanstanden<br />

sind, die schließlich nur durch die verbindliche Einführung angemessener Standards<br />

beseitigt werden können (RIECKEN 1998, PLACHTER ET AL. 2002, BBN 2006, FÜHR ET<br />

AL. 2003, DNR 2005, BECKMANN 2005). Als häufige Defizite sind an dieser Stelle qualitativ<br />

unzureichende Datengrundlagen (Kenntnisse zu Vorkommen und Betroffenheit<br />

von Lebensraumtyen und Arten), unzureichende Berücksichtigung charakteristischer<br />

Arten, unzureichende Berücksichtigung von Summationswirkungen und unzulässige<br />

Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Erheblichkeitsbewertung zu nennen.<br />

Nur wenn sicher gestellt ist, dass entsprechende Standards zur Anwendung<br />

kommen, kann damit die notwendige Qualitätssicherung der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

in Deutschland erreicht werden.<br />

Die nötigen Instrumente für die Einführung verbindlicher Standards finden sich in untergesetzlichen<br />

Rechtsvorschriften (z.B. Verwaltungsvorschriften). Damit können der<br />

Verwaltung Instrumente an die Hand gegeben werden, ihren Entscheidungen bzw. Zulassungen<br />

standardisierte Maßstäbe zugrunde zu legen (GERß 1999, BDLA 2000).<br />

Voraussetzung für die Einführung verbindlicher Standards ist der entsprechende politische<br />

Wille der jeweiligen Regierung (BBN 2005). An dieser Stelle bildete bis 2010 das<br />

förderale Staatssystem Deutschlands bzw. die Länderzuständigkeit in Sachen Naturschutz<br />

ein erhebliches Hindernis zur Einführung und Etablierung einheitlicher<br />

Standards (NIEDERSTEDT & EBERHARDT 2000, WEIHRICH 2001, SCHILLHORN ET AL.<br />

2005). Gleichwohl bieten die aus den EU-Richtlinien (FFH-Richtinie und Vogelschutzrichtlinie)<br />

sowie aus dem nationalen Rahmengesetz (BNatSchG) entwickelten<br />

Ländergesetze die Möglichkeiten, einheitliche Mindeststandards zu generieren und unabdingbar<br />

festzuschreiben (BBN 2006).<br />

Mit dem aus der Föderalismusreform resultierten Ergebnis der nun konkurriernden Naturschutzgesetzgebung<br />

68 hat sich die Situation erkennbar geändert. Sicher ist nun,<br />

dass die hier relevante Naturschutzzuständigkeit beim Bund liegt und den Ländern beschränkte<br />

Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt werden.<br />

68 Gesetz zur Neuregelung des Rechts von Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli<br />

2009.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 229<br />

4.4.1.1 Optimierung und Vereinheitlichung der Studienqualität<br />

Dass eine Standardisierung grundsätzlich zur qualitativen Optimierung führen kann,<br />

haben die hier vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den FFH-VPen an mehreren<br />

Stellen sichtbar gemacht und wird weithin bestätigt (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003). Dabei<br />

ist natürlich Voraussetzung, dass solche Standards den gebündelten Sachverstand<br />

zum Thema repräsentieren und einen hohen fachlichen, formalen und methodischen<br />

Anspruch haben, um auch vor dem europäischen Gerichtshof rechtssicher zu sein.<br />

4.4.1.2 Verringerung von Streitfällen<br />

Tragen die Standardisierungen zur Optimierung und Vereinheitlichung der Qualität von<br />

FFH-VPen bei, so wird damit insgesamt eine bessere Absicherung im Verfahren erwirkt<br />

und der Anlass für gerichtliche Überprüfungen verringert (GELLERMANN 2003B,<br />

LOUIS 2006). Schließlich kann sich durch die Anwendung von Standards besser klären<br />

und nachvollziehen lassen, ob eine streitbare Auslegung und Anwendung der Gesetzgebung<br />

stattgefunden hat oder ob eine den gesetzlichen Anforderungen<br />

entsprechende und damit fachlich und formal abgesicherte Arbeit vorliegt. Damit werden<br />

zudem Transparenz von Prüfungsabläufen geschaffen und eine Beurteilung der<br />

Bewertungsergebnisse und Entscheidungsfindung ermöglicht (WACHTER & JESSEL<br />

2002, GELLERMANN 2003b, HIESS & PFEFFERKORN 2004).<br />

Hinzu kommt, dass auch den Gerichten mit dem gebündelten Sachverstand, der in den<br />

<strong>Dokument</strong>en zur Standardisierung enthalten bzw. angewendet sein muss, ein geeignetes<br />

Instrument zur fachlichen Beurteilung und schließlich zur Rechtsfindung bereit<br />

gestellt werden kann. Dass die Gerichte sich dieser Hilfsmittel für die Urteilsfindung<br />

und Urteilsbegründung bedienen, kann in mehreren Beschlüssen nachgelesen werden<br />

(HALAMA 2001, BAUM 2005).<br />

4.4.2 STRUKTURIERUNG, GRUNDLAGEN, VORAUSSETZUNGEN<br />

4.4.2.1 Strukturierung<br />

Die Entwicklung und Ausgestaltung von Standards muss abgeleitet aus den gesetzlichen<br />

Vorgaben eine Strukturierung aufweisen, die im Einklang mit der Prüfsystematik<br />

steht bzw. diese in ihren Grundzügen widerspiegelt (BECHMANN 2003, HARTLIK 2006,<br />

BBN 2006).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 230<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Wesentliche Elemente stellen darüber hinaus Bewertungsmaßstäbe oder –skalen dar,<br />

die auf der Basis eines differenzierten Schlüssels zu sachgerechten und nachvollziehbaren<br />

Ergebnissen führen (LAMBRECHT ET AL. 2004a, FGSV 2002).<br />

Ebenfalls hilfreich für die Anwendung sind die Darstellung von Fallstudien und Szenarien,<br />

anhand derer eine Anwendung der Standards durchgeführt und die jeweilige<br />

Einstufung, Zuordnung und Bewertung begründet wird (MIERWALD ET AL. 2004, GEL-<br />

LERMAN 2001).<br />

4.4.2.2 Grundlagen<br />

Die Anforderungen an die Datenqualität, auf deren Basis eine FFH-VP erstellt wird, bildet<br />

ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil von Standards und Leitfäden (FARTMANN<br />

ET AL. 2001).<br />

Eine besondere Bedeutung erlangt die Datenqualität dabei hinsichtlich ihrer Funktion<br />

als Bewertungsgrundlage für die Verträglichkeitsprüfung. So ist es unverzichtbar, dass<br />

die Daten und Datenquellen im Licht der planungsrechtlichen Auswirkungen der Verträglichkeitsprüfungen<br />

(insbesondere bei Unzulässigkeit von Plänen und Projekten)<br />

zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüft werden (DANIELZIK 2001).<br />

Im Detail betrachtet ist z.B. für die Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen<br />

die gesicherte Kenntnis der Bestandssituation der betroffenen Lebensräume und Arten<br />

erforderlich (MIERWALD ET AL. 2004, FROELICH & SPORBECK 2001, BERNOTAT 2006b).<br />

Ohne diese Kenntnis muss im Sinne des Vorsorgeprinzips ein aktueller Nachweis eines<br />

Lebensraumtyps oder einer Art vorausgesetzt werden. In diesem Fall gibt es keine<br />

Möglichkeit der Festsetzung eines Schwellenwertes für die Populationsgröße einer Art<br />

bzw. Bestandsgröße eines Lebensraumes, was bedeutet, dass es für die Beurteilung<br />

der Erheblichkeit irrelevant ist, ob einzelne Beobachtungen oder große Zahlen von Individuen<br />

festgestellt wurden (MÜHLENBERG & SLOWIK 1997).<br />

Daten und Kenntnisse zur maximalen Entfernung von Biotopen und Arten (PAN 2003a)<br />

bieten Möglichkeiten zur Ermittlung und Bewertung von Isolations- und Barrierewirkungen.<br />

Abschätzungen von Minimalarealen (PAN 2003b) geben Auskunft über<br />

Raumanspruch und Empfindlichkeiten gegenüber Lebensraumverkleinerungen als Basis<br />

für die Beurteilung von Erheblichkeiten (AMLER ET AL. 1999, RECK ET AL. 2004).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 231<br />

Was die zu berücksichtigenden Grundlagen betrifft, finden sich in der Literatur z.T. umfangreiche<br />

und hinsichtlich der Anwendung kommentierte Listen (LfU 2002a, LANA<br />

2004b, LÖBF 2004).<br />

4.4.2.3 Voraussetzungen<br />

Maßgebliche Voraussetzung zur Generierung geeigneter und qualitätssichernder<br />

Standards sind umfangreiche und differenzierte Kenntnisse zur Biologie und Ökologie<br />

von Arten und Lebensräumen der Richtlinien sowie zu den rechtlichen Anforderungen<br />

und Regelungen. Auch ein Wissen über die Abläufe von Planungsprozessen und Verwaltungsverfahren<br />

sind Voraussetzung, um ein brauchbares und zielführendes Werkzeug<br />

für den Vollzug der Gesetzgebung bei der Vorhabensplanung und –zulassung zu<br />

schaffen (BDLA 2000).<br />

Dass sich berufsständische Vertretungen in diesem Zusammenhang veranlasst sehen,<br />

die geforderte Qualifikation und die operative Zuständigkeit für sich zu reklamieren<br />

(BDLA 1999, 2000), muss primär als Lobbyarbeit verstanden werden, sind doch die<br />

Anforderungen so komplex, dass eine tatsächliche Qualifikation erst beim Zusammenschluss<br />

mehrerer Fachdisziplinen gegeben ist.<br />

An dieser Stelle wird bereits deutlich, wie hilfreich Standards bildende Leitfäden sein<br />

können, wie sie von MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a) und von LAM-<br />

BRECHT & TRAUTNER 2005, 2007a, 2007b) entwickelt wurden. Die darin enthaltenen<br />

Anleitungen und Bewertungsschlüssel ermöglichen nachvollziehbare Ergebnisse, deren<br />

Zustandekommen dann auf der Anwendung eines umfangreichen und aktuellen<br />

wissenschaftlichen Kenntnisstandes basiert. Dabei ist es im Allgemeinen für den Gutachter<br />

hilfreich, sich der neuesten Kenntnisse zu bedienen. Schließlich werden<br />

zunehmend Arbeiten publiziert, die sich mit der Praxis des Vollzugs von Natura 2000<br />

auseinandersetzen und z.B. Schlüssel und Prüfmaßstäbe für die Bewertung von Beeinträchtigungen<br />

beinhalten. Inzwischen sind mehrere Forschungsprojekte zum Abschluss<br />

und zur Veröffentlichung gelangt, die aufgrund der aufgetretenen Probleme beim Vollzug<br />

der Zulassungsprüfung v.a. vom Bundesumweltministerium und vom Bundesamt<br />

für Naturschutz sowie vom Bundesverkehrsministerium initiiert und beauftragt worden<br />

waren.<br />

Dass die Anwendung solcher Leitfäden zumindest anfänglich kontrovers diskutiert<br />

wurde, ist im Wesentlichen dem Lobbyismus divergierender Interessensverbände ge-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 232<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

schuldet. So bestanden, bezogen auf die oben genannten Leitfäden, intensive Bemühungen,<br />

deren Etablierung zu verbindlichen Standards zu verhindern oder nur in<br />

abgeschwächter Form zuzulassen (CERWENKA 1984, SCHARECK 2000, BUND 2005).<br />

Dennoch waren jene, die mit der praktischen Anwendung bzw. dem Vollzug der Naturschutzgesetzgebung<br />

betraut sind, bereit, diese Leitfäden spontan anzuwenden. So<br />

sind beispielsweise nahezu alle Studien, die ab Erscheinen der Leitfäden erarbeitet<br />

wurden, unter deren Zuhilfenahme entstanden. Zwischenzeitlich haben einige Länderregierungen<br />

die Vorteile einer einheitlichen und standardisierten Prüfmethode erkannt<br />

und die Leitfäden offiziell, allerdings nicht verbindlich, eingeführt. Auch aus den eigenen<br />

Erfahrungen bei der Erarbeitung von FFH-VPen wird die Anwendung der Leitfäden<br />

umfänglich empfohlen. Insbesondere in der Kommunikation der Ergebnisse wird Studien,<br />

die aufgrund der Anwendung eine höhere Nachvollziehbarkeit und Transparenz<br />

aufweisen, eine wesentlich größere Akzeptanz entgegengebracht.<br />

4.4.3 BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS<br />

4.4.3.1 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisanalyse<br />

Für Gutachter erleichtert die Anwendung und Nutzung von Leitfäden und Standards die<br />

Kommunizierbarkeit der Ergebnisse und der Ergebnisfindung. Insbesondere in Situationen,<br />

in denen fachfremden Personen oder Laien die Vorgehensweise der<br />

Ergebnisfindung sowie das Ergebnis als solches verständlich zu machen ist, bieten<br />

Verweis und Rückgriff auf solche methodischen oder formalen Vorgaben wertvolle<br />

Hilfsmittel. Auch um beim Vorhabensträger Verständnis für ein Negativergebnis und<br />

die Akzeptanz dessen zu erreichen, wird die Argumentation mittels etablierter oder<br />

verbindlicher Werkzeuge deutlich erleichtert (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003, MATTHÄUS<br />

2003).<br />

An dieser Stelle wird die Problematik vermeintlicher Gefälligkeitsgutachten präsent. So<br />

wird der Gutachter in der allgemeinen und öffentlichen Wahrnehmung häufig als subjektiver<br />

Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers gesehen. Beispielsweise wird<br />

insbesondere bei wissenschaftlichen Studien zu Produktqualitäten unter dem Motto<br />

"wes' Brot ich es, des' Lied ich sing" die Frage nach dem Geldgeber für die jeweilige<br />

Studie gestellt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 233<br />

Selbstverständlich soll der FFH-Gutachter dem Vorhabensträger bzw. seinem Auftraggeber<br />

helfen, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erzeugen. Damit kann<br />

sich eine gutachterliche Aussage zur Unbedenklichkeit (FFH-Verträglichkeit) oder eine<br />

gutachterliche Aussage zu den Möglichkeiten und erforderlichen Voraussetzungen zu<br />

deren Erreichen verbinden. Ferner ist der Gutachter in seiner Anlass gebenden Zielsetzung<br />

zunächst nicht mehr objektiv und agiert dienend dem jeweiligen<br />

Vorhabensträger. Für seine Dienstleistung ist der Gutachter an formale und verbindliche<br />

(Gesetzgebung) sowie an fachliche Rahmenbedingungen (wissenschaftlicher<br />

Kenntnisstand, gute fachliche Praxis) gebunden (ERBGUTH & STOLLMANN 1997). Die<br />

Einhaltung dieser Rahmenbedingungen ist unabdingbar, so dass der Gutachter frei von<br />

subjektiven Interessenslagen eine objektive Bewertung und Ergebnisfindung durchführen<br />

kann und muss. Durch die Anwendung von methodisch-fachlichen Standards<br />

sichert sich der Gutachter ebenso wie die genehmigende Behörde dabei selber ab und<br />

erzeugt im Sinne seines Auftraggebers damit Aussagen und Ergebnisse, die fachlich<br />

und rechtlich belastbar sind (BERNOTAT 2006b). Schließlich ist dem Auftraggeber nur<br />

mit solchen Ergebnissen gedient, die auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

Stand halten und nicht einer kontraproduktiven Gefälligkeit geschuldet sind.<br />

Den Behörden erschließt sich mit der Anwendung der Leitfäden und Standards die<br />

Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse in verbesserter Weise und fördert darüber hinaus<br />

die Transparenz der methodischen Vorgehensweise und der Herleitung der Prüfergebnisse.<br />

Zudem bildet diese Transparenz die Voraussetzung für die Bürgerbeteiligung im<br />

öffentlichen Raum (BERNOTAT 2003, DNR 2005, LAMBRECHT ET AL. 2007a).<br />

4.4.3.2 Plausibilität der Herleitung des Prüfergebnisses<br />

Die sachgerechte und rechtssichere Herleitung des Prüfergebnisses bildet den Abschluss<br />

und die Kernaussage der FFH-Verträglichkeitsprüfung (LOUIS 2007).<br />

Entscheidendes Kriterium ist hierbei die Bemessung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen<br />

der Erhaltungsziele (MIERWALD 2003, LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a).<br />

Hiermit verbunden ist laut Gesetzestext die Unverträglichkeit des Vorhabens und<br />

schließlich die Unzulässigkeit bzw. die Notwendigkeit zur Durchführung eines Ausnahmeverfahrens<br />

(GELLERMANN 2001).<br />

Für die Erheblichkeitsbewertung sind sehr umfangreiche Sachkenntnisse erforderlich,<br />

um zu einer fachlich vertretbaren und rechtlich gesicherten Aussage zu kommen (AM-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 234<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

LER ET AL. 1999, DIERSCHKE ET AL. 2003). Insbesondere bei Fällen, die im möglichen<br />

Grenzbereich der Erheblichkeit liegen, kann es zu kontroversen Diskussionen über die<br />

Ergebnisse bzw. die Ergebnisfindung kommen, wenn die Herleitung auf subjektiven<br />

Einschätzungen beruht (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a). Wichtig ist in diesen Situationen,<br />

dass alle Schritte der Herleitung und Ergebnisfindung präzise dokumentiert sind,<br />

um damit Transparenz für die nötige Nachvollziehbarkeit zu schaffen und die Ergebnisse<br />

plausibel zu machen (MIERWALD ET AL. 2004). Hilfreiches Instrument für diese<br />

Bewertung können eingeführte Standards sein, die sich beispielsweise aus Fachkonventionen<br />

ableiten (LAMBRECHT ET AL. 2004b).<br />

Hierbei kann festgestellt werden, dass individuelle Methoden und Vorgehensweisen<br />

der Ergebnisfindung und –herleitung stets einer umfangreicheren Erklärung bedürfen,<br />

als bei Ansätzen, die auf etablierten und damit fachlich akzeptierten Standards fußen.<br />

Erste Ansätze für solche Standards und die Förderung von Nachvollziehbarkeit und<br />

Plausibilität finden sich bei GELLERMANN (1998) und AG-FFH-VP (1999).<br />

So empfahl die AG-FFH-VP (1999) für das gutachterliche Votum zur FFH-<br />

Verträglichkeit in Anlehnung an GELLERMANN (1998) in jedem Fall die Unverträglichkeit<br />

festzustellen, wenn negative Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensraumtypen oder<br />

Habitate von Arten im Sinne der FFH-RL ermittelt wurden, d.h. wenn Beeinträchtigungen<br />

auftreten. Die möglichen Beeinträchtigungen wurden hierbei konkret benannt:<br />

• Der dauerhafte Flächenverlust von FFH-Lebensraumtypen oder Habitaten von<br />

FFH-Arten führt in jedem Fall zur Unverträglichkeit.<br />

• Der zeitweise Flächenverlust von FFH-Lebensraumtypen oder Habitaten von<br />

FFH-Arten führt in der Regel zur Unverträglichkeit. In Einzelfällen können Ausnahmen<br />

hiervon unter bestimmten Bedingungen festgestellt werden.<br />

• Beeinträchtigungen ohne Flächenverlust sind anhand definierter Kriterien im Einzelfall<br />

zu prüfen und gutachterlich nachvollziehbar und plausibel anhand des<br />

wissenschaftlichen Kenntnisstandes und auf Grundlage der guten fachlichen<br />

Praxis zu beurteilen.<br />

Weiterführende Bewertungsansätze konkretisierten diese Kriterien und zeigten Möglichkeiten<br />

zur näherungsweisen Erfassung der Beeinträchtigungsintensitäten bezogen<br />

auf Erhaltungsziele an (LANA 2004, FROELICH & SPORBECK 2001). Mit umfangreichen<br />

fachlichen Hinterlegungen wurden diese Bewertungsansätze weiter optimiert sowie<br />

fachlich und rechtlich abgesichert (MIERWALD ET AL. 2004). Eine Konkretisierung mittels<br />

der Aufstellung von Fachkonventionen, die u.a. konkrete, in Zahlenwerten skalierte Er-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 235<br />

heblichkeitsschwellen beinhaltet (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007a, 2007b), schafft<br />

schließlich das beste Instrument, um die Ergebnisherleitung fachlich abzusichern und<br />

plausibel zu machen. Die häufige Anwendung der beiden letztgenannten Bewertungsansätze<br />

in den untersuchten Studien verdeutlich deren herausragende Stellung<br />

bezogen auf Praktikabilität und Anwendbarkeit im operativen Feld der FFH-VP (MAT-<br />

THÄUS 2003).<br />

Ein maßgeblicher Vorteil bei der Anwendung dieser etablierten Verfahren gegenüber<br />

einem individuellen Ansatz ist deren breite Akzeptanz und fachliche Anerkennung, was<br />

bis in die Gerichte 69 hinein wirkt (BAUM 2005, 2006, IVEN 1996).<br />

4.4.3.3 Ergebnisverwendbarkeit im Zulassungsverfahren<br />

Für die Anwendung der Ergebnisse einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist entscheidend,<br />

dass die nötigen Aussagen zur Verträglichkeit konkret und verbindlich formuliert<br />

sind. Dabei müssen sie den konkreten Bezug zum Prüfgegenstand haben bzw. in den<br />

Vordergrund stellen (BURMEISTER 2004, BERNOTAT 2006b). Diese Aussagen mit den<br />

nötigen fachlichen Begründungen und <strong>Dokument</strong>ationen zu hinterlegen, ist Aufgabe<br />

und Inhalt der Kapitel einer FFH-VP, die dem Ergebniskapitel voran stehen bzw. zu<br />

diesem hinführen (AG FFH-VP 1999, SCHINK 2001, MÜLLER-PFANNENSTIEL & WACHTER<br />

2003).<br />

Die Formulierung der FFH-Verträglichkeitsbewertung muss im Einklang mit der<br />

Prüfsystematik stehen. So ist es grundsätzlich zulässig, Schadensbegrenzungsmaßnahmen,<br />

die Bestandteil des Vorhabens wären und als solche auch den<br />

Erhaltungszielen dienlich wären, in der Bewertung zu berücksichtigen (MIERWALD ET<br />

AL. 2004, SPORBECK 1998).<br />

Hingegen sind Ergebnisformulierungen, deren Inhalte an mögliche oder zukünftige<br />

Maßnahmen (z.B. aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) gebunden werden,<br />

nicht sachgerecht und für die Zulassungsentscheidung unbrauchbar. Ebenso sind solche<br />

Formulierungen weitgehend unbrauchbar, die mögliche Szenarien der FFH-<br />

Verträglichkeit aufzeigen, ohne die Vorhabensplanung als solche konkret zu bewerten<br />

69 BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]<br />

BVerwG, Urteil v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – [Nordumfahrung Bad Oeynhausen]<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 236<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

(GELLERMANN 2003, WENDLER & JESSEL 2004, LAMBRECHT ET AL. 2007b, GELLERMANN<br />

2001).<br />

4.4.4 STANDARDISIERUNG DER PRÜFSYSTEMATIK NACH DEN GESETZ-<br />

LICHEN VORGABEN<br />

4.4.4.1 Vereinheitlichung von Rechtsauslegung und –anwendung<br />

Für die Veranschaulichung und Präzisierung der Systematik von FFH-VPen wurden<br />

zahlreiche Schaubilder und Schemata publiziert. Trotzdem sind in der Anwendung immer<br />

noch zu formalen und/oder fachlichen Fehlern führende Abweichungen von der<br />

gesetzlich vorgegebenen Systematik festzustellen.<br />

Ebenso existieren für FFH-VPen zahlreiche Mustergliederungen, die Umfang, Inhalt<br />

und Abfolge durchzuführender Leistungsschritte darstellen. Bedingt durch Erkenntniszugewinne,<br />

fachlich-inhaltliche Konsensfindung und die Rechtssprechung sind diese<br />

Schemata und Mustergliederungen angepasst und weiterentwickelt worden (WEIHRICH<br />

2003, BMVBW 2004). Gleichwohl findet sich bis heute kein näherungsweise einheitlicher<br />

Standard, wie er beispielsweise für Umweltverträglichkeitsprüfungen inzwischen<br />

etabliert ist (HARTLIK 2006). Dies beginnt damit, dass es für die FFH-VP beispielsweise<br />

keine einheitliche Gliederung gibt, die auch die nötige Prüfsystematik widerspiegelt. An<br />

dieser Stelle wird auch wieder deutlich, dass das föderale System der Bundesrepublik<br />

Deutschland bisher einer entsprechenden Vereinheitlichung und Standardisierung im<br />

Weg stand. Die in der Länderarbeitungsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zusammengeschlossenen<br />

Fachabteilungen der Länder geben zwar regelmäßig Empfehlungen<br />

und Grundsatzpapiere heraus, sind aber kapazitativ kaum in der Lage, bundeseinheitliche<br />

Standards abzustimmen und verbindlich zu etablieren.<br />

Die Aufstellung einer einheitlichen und verbindlichen Prüfsystematik mittels einer Mustergliederung<br />

oder eines Prüfschemas könnte hier Abhilfe schaffen und damit einer<br />

unstrittigen Rechtsauslegung und –anwendung Rechnung tragen (FÜHR ET AL. 2003).<br />

Die in den bisher etablierten Leitfäden (MIERWALD ET AL. 2004, LAMBRECHT ET AL.<br />

2004b) enthaltenen Darstellungen könnten hierfür als Grundlagen dienen.<br />

Damit wäre Planern und Gutachtern auch ein Instrument an die Hand gegeben, den<br />

Vorhabensträgern das zwingende Maß zu Umfang und Intensität einer FFH-VP zu<br />

vermitteln. Dieser Aspekt ist unter anderem auch aus Kostengründen von Belang,<br />

schließlich können für eine FFH-VP durchaus zeit- und kostenintensive Arterhebungen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 237<br />

erforderlich werden, die möglicherweise auch weit über den unmittelbaren Vorhabensstandort<br />

hinausgehen und die Aufwendungen für die sonstigen Umweltplanungen<br />

(UVS, LBP) weit übersteigen können (LAMBRECHT ET AL. 2007b).<br />

Ebenso wertvoll wäre es, einheitliche und verbindliche Standards zur Datenqualität<br />

aufzustellen. Zwar wird häufig auf aktuelles Datenmaterial zurückgegriffen, das z.B. im<br />

Rahmen der UVS-Erarbeitung erfasst wurde, indes verbindet sich damit aber keineswegs<br />

eine vollständige und der Zielsetzung sowie den Anforderungen der FFH-VP<br />

gerecht werdende Datenerhebung. Anders gelagert ist die Situation dann, wenn als<br />

Grundlage ein Managementplan vorliegt, der sich präzise den Spezifika des jeweiligen<br />

Gebietes widmet und zu dem entsprechend differenzierte Erhebungen durchgeführt<br />

wurden (MIERWALD ET AL. 2004, BERNOTAT 2006a). Indes ist festzustellen, dass beispielsweise<br />

aus Baden-Württemberg auch Managementpläne vorliegen, für deren<br />

Erarbeitung teilweise auf differenzierte Erhebungen verzichtet wurde.<br />

4.4.4.2 Sicherung der Rechtskonformität von Prüfumfang und -gegenstand<br />

In gleicher Weise besteht der Bedarf an verbindlichen Vorgaben zur Abgrenzung des<br />

Prüfumfangs bzw. des Prüfgegenstands (KÜSTER 2001, 2002, BAUM 2005). So existiert<br />

immer noch keine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />

der Vögel in FFH-Gebieten. Hier zeigen sich länderspezifische Differenzen, die einer<br />

Harmonisierung bedürfen.<br />

Zur Sicherung des Prüfumfangs und der Prüfinhalte ist ein Scopingverfahren geeignet,<br />

wie es beispielsweise im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt<br />

wird (BECHMANN 2005, HARTLIK 2006). In der Praxis wird zwar in vielen Fällen das<br />

Scopingverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung ausgeweitet, so dass auch diese Belange abgestimmt werden.<br />

Gleichwohl existiert aber bisher kein einheitliches Verständnis des erforderlichen und<br />

v.a. seitens der beteiligten Behörden einzufordernden Prüfumfangs und Prüfinhalts.<br />

Für das Scoping könnten aus verbindlichen Standards (zur Prüfsystematik und zur Datenqualität<br />

s.o.) Checklisten generiert werden, die von den zu beteiligenden<br />

Fachbehörden angewandt werden könnten. Mittels solcher Checklisten wäre dann vergleichsweise<br />

einfach sicher zu stellen, dass alle nötigen Belange in der jeweils<br />

angemessenen Tiefe untersucht werden.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 238<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Auch die Abgrenzung des räumlichen Prüfumfangs einer FFH-VP bedarf einer einheitlichen<br />

Vorgehensweise. So finden sich bisher noch Ansätze, die sich vergleichsweise<br />

kleinräumig mit den unmittelbar betroffenen Abschnitten eines Natura 2000-Gebietes<br />

auseinandersetzen oder bei Gebieten, die aus mehreren Teilgebieten bestehen, jeweils<br />

ausschließlich das betroffene Teilgebiet zum Gegenstand der FFH-VP machen.<br />

Präzise Vorgaben für die Definition der räumlichen Abgrenzung könnten als Grundlage<br />

für eine Vereinheitlichung dienen und maßgeblich zur Rechtskonformität beitragen. In<br />

den Leitfäden von MIERWALD ET AL. (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004a) werden einstimmig<br />

großräumige Untersuchungen gefordert, womit einerseits dem<br />

Kohärenzgedanken von Natura 2000 Rechnung getragen wird und andererseits Wirkzusammenhänge<br />

möglichst vollständig und gesichert erfasst und bewertet werden<br />

sollen.<br />

4.5 VORSCHLÄGE FÜR QUALITÄTSSTANDARDS<br />

4.5.1 POSITIV- UND NEGATIVBEISPIELE<br />

Die Untersuchung der 50 recherchierten FFH-VPen führt zur Erkenntnis, dass der<br />

Großteil der Studien auf einem hohen Niveau erstellt wurde und durch hohe Erfülltheitsgrade<br />

bezogen auf die fachlich-inhaltlichen und formalen Anforderungen<br />

gekennzeichnet ist. Dieser Großteil wird eingerahmt von Studien, die durch sehr hohe<br />

Erfülltheitsgrade als Positivbeispiele sowie aufgrund besonders geringer Erfülltheitsgrade<br />

als Negativbeispiele zu bewerten sind. Die Identifizierung von Positiv- und<br />

Negativbeispielen leitet sich aus dem Grad der Erfülltheit der Prüfkriterien ab. So sind<br />

jene FFH-VPen besonders positiv zu bewerten, die in der Bewertung der Prüfkriterien<br />

kein teilerfüllt oder unerfüllten verzeichnen. Bei den Negativbeispielen handelt es sich<br />

um solche FFH-VPen, deren Prüfergebnis ein hohes Maß an Teil- und Unerfülltheit<br />

aufweist oder um solche, die zwar wenige Prüfkriterien nicht bzw. nur teilweise erfüllen,<br />

diese Mängel aber das Gesamtergebnis der FFH-VP maßgeblich beeinflussen und<br />

damit entsprechend schwerwiegende Fehler verursachen. Der sich bei diesen Negativbeispielen<br />

einstellenden Widerspruch zwischen hoher formaler Erfülltheit (>90%)<br />

und extem schlechten Bewertungsergebnis wird erst bei Betrachtung der Ergebnisherleitung<br />

transparent und nachvollziehbar. So können bei besonders ergebnisrelevanten<br />

Kriterien wenige oder auch einzelne Mängeln ebenso wie besonders grobe formale<br />

Fehler zur Inkonformität führen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 239<br />

Eine Kennzeichnung von Positiv- und Negativbeispielen findet sich in den Kommentaren<br />

der Prüfprotokolle (siehe Anhang).<br />

Für die Positivbeispiele, deren Anzahl die der Negativbeispiele übersteigt (6:5) treten<br />

insbesondere jene FFH-VPen verstärkt ins Licht, die zu besonders großen und strittigen<br />

Projekten erstellt wurden. Diese Studien zeigen ein hohes Maß an formaler<br />

Korrektheit, was sich am strickten Einhalten der Prüfsystematik erkennen lässt. Methodisch<br />

bedienen sich die Positivbeispiele in den meisten Fällen an den aktuellen und<br />

fachlich differenzierten Maßstäben und zeigen dabei auf der Basis eigener Sachkunde<br />

Anwendungs- und Interpretationsmöglichkeiten auf. Die fachliche Bearbeitung zeigt<br />

bezogen auf die angewandten Bewertungsmethoden die für die FFH-VP nötige inhaltliche<br />

Tiefe und generiert damit abgesicherte und fachlich belastbare Ergebnisse.<br />

Die Datenerfassung basiert bei diesen FFH-VPen meist auf Eigenerhebungen (Kartierungen<br />

zu Lebensraumtypen und/oder Arten), die speziell im Rahmen der FFH-VP<br />

durchgeführt wurden oder die im Rahmen sonstiger Instrumente der Umweltplanung<br />

(i.A. Umwelt(verträglichkeits)prüfung) stattfanden. Sofern geeignete Informationen und<br />

Kenntnisse vorlagen (z.B. aktuelle Daten aus der Erarbeitung eines Managementplanes),<br />

wurden diese nach vorgehender Eignungsprüfung für die Bewertung verwandt,<br />

so dass in jedem Fall gesicherte Prüfgrundlagen geschaffen wurden.<br />

Die Bewertung der Beeinträchtigung und die Ermittlung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen<br />

wurden in den meisten Positivbeispielen der FFH-VPen durch die<br />

Anwendung eingeführter Leitfäden und Empfehlungen nachvollziehbar und transparent<br />

hergeleitet. Dabei wurden alle möglichen Wirkfaktoren detailliert untersucht und auch<br />

größtmögliche Wirkräume für die Bewertung angenommen. Bei schwierigen Fragestellungen<br />

zu Wirkweisen seltener Wirkfaktoren wurden hierauf ausgerichtete<br />

Grundlagenuntersuchungen (teilweise auch aus anderen Fachdisziplinen/Immissionsgutachten)<br />

durchgeführt, die dazu beitragen, Kenntnislücken zu<br />

schließen und in diesem Sinne weithin gebräuchliche Referenzwerte auszubilden.<br />

Gradmesser für die Differenziertheit der Bearbeitung bzw. Untersuchung der jeweiligen<br />

Fragestellung sind Umfang und Verbindlichkeit der Ergebnisdarstellung. Detaillierte<br />

Darstellungen zeigen die Intensität und Tiefe der fachlichen Auseinandersetzung an,<br />

und die Klarheit und Verbindlichkeit der daraus abgeleiteten Ergebnisse zeugen von<br />

einer fachlichen Absicherung und Belastbarkeit der jeweiligen Aussagen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 240<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Tabelle 18: Prüfprotokoll eine Negativbeispiels (FFH-VP Nr. 47).<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf <br />

Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Bezugnahme auf die Wirkfaktoren von LAMBRECHT. et al. 2004c.<br />

Hinweise auf die Kriterien zur Herleitung der Erheblichkeit fehlen.<br />

Statt Summationswirkungen zu betrachten, werden Wirkungen auf andere Maßnahmen (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) kommentiert.<br />

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vollständig durch die A/E-Maßnahmen ausgeglichen<br />

werden können und somit FFH-Verträglichkeit besteht.<br />

Besondere Merkmale:<br />

FFH-VP stellt Aktualisierung und Ergänzung einer bereits durchgeführten Prüfung dar. Gebietskorrekturen machten neue Prüfung erforderlich.<br />

Gebiet wurde in anderer Abgrenzung und Bezeichnung (vorherige Tranche) bereits geprüft.<br />

Erhaltungsziele nur teilweise vorhanden (für das alte, bereits geprüfte Gebiet); für die maßgeblichen Bestandteile des neuen Gebietes wurden die Erhaltungsziele<br />

im Rahmen der Prüfung aufgestellt.<br />

Eine differenzierte und fachlich begründete Bewertung zu erwartender Beeinträchtigungen fehlt.<br />

Nach Konfliktanalyse, die kein klares und zusammenfassendes Ergebnis enthält aber bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benennt, wird unmittelbar<br />

die Alternativenprüfung dargestellt.<br />

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP).<br />

Die Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen wird mit Verweis auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als kompensiert bewertet. Eine der<br />

Prüfsystematik entsprechende Auseinandersetzung im Rahmen einer Ausnahmeprüfung ggf. unter Beteiligung der EU-Kommission hat nicht stattgefunden.<br />

Kommentar:<br />

Erhebliche methodische Fehler, die sich aus der Missachtung der Prüfsystematik ergeben und zu einem falschen Prüfergebnis geführt haben können.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 241<br />

Ein weiteres Qualitätsmerkmal dieser Positivbeispiele ist die Behandlung von kumulativen<br />

Wirkungen (SIEDENTOP 2001, STORZ 2005). Eine differenzierende Betrachtung von<br />

Vorbelastung und Summationswirkungen erfolgte insgesamt in vergleichsweise wenig<br />

Studien.<br />

Die Erfüllung formaler Anforderungen respektive der guten fachlichen Praxis zeichnet<br />

sich darin ab, dass faktische und potenzielle Gebiete wertgleich zu gemeldeten geprüft<br />

wurden, die Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach den Vorgaben<br />

der Prüfsystematik stattfand und die Ergebnisse präzise und klar aufbereitet und<br />

dargestellt wurden.<br />

Insgesamt sind die Positivbeispiele dadurch gekennzeichnet, dass sie auf sehr soliden<br />

und differenziert dokumentierten Grundlagen erstellt wurden, in den Bewertungen der<br />

Vorhabenswirkungen der neueste wissenschaftliche Kenntnisstand angewandt wurde<br />

und die Ergebnisherleitung mittels etablierter Methoden und Leitfäden erfolgte. In der<br />

Abgrenzung des Betrachtungsraumes wurden hier stets die gesamten betroffenen Natura<br />

2000-Gebiete in den Fokus genommen und darüber hinaus mögliche funktionale<br />

Beziehungen zu weiteren Natura 2000-Gebiete bewertet. Die Ergebnisdarstellung beinhaltet<br />

bei diesen Studien konkrete Aussagen zur FFH-Verträglichkeit des beantragten<br />

Vorhabens, die mit differenzierten Begründungen hinterlegt sind.<br />

Diese Positivbeispiele sind gemeinsam mit den bereits existierenden Leitfäden geeignet,<br />

als maßgebliche Grundlagen und Muster für verbindliche Standards zu fungieren.<br />

Die Negativbeispiele zeigen in der Regel Mängel und Fehler im Verständnis der<br />

Prüfsystematik, woraus sich formale und methodisch-inhaltliche Fehler ergeben. Besonders<br />

auffällig ist dabei die Einbeziehung von Maßnahmen des<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplans zur Unterschreitung der Beeinträchtigungserheblichkeit<br />

von Vorhabenswirkungen. Ebenfalls auffällig ist die Ignorierung der<br />

besonderen Regelungen bei Betroffenheit von prioritären Lebensräumen und Arten.<br />

Der überwiegende Teil der Negativbeispiele behandelt kleine und mittelgroße Projekte,<br />

die weniger im öffentlichen Fokus stehen als allgemein strittige Großprojekte. In der<br />

Detailbetrachtung zeigen die Negativbeispiele für den Bereich von Untersuchungsrahmen<br />

und Datengrundlagen gegenüber den Positivbeispielen ebenfalls hohe<br />

Erfülltheitsgrade. Deutliche Unterschiede zeichnen sich im Bereich der Bewertung von<br />

Beeinträchtigungen. Hier wirkt sich negativ aus, wenn ohne Bezug auf etablierte Be-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 242<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

wertungsrahmen die Vorhabenswirkungen nach individuellen Maßstäben beurteilt werden.<br />

In der Regel verbindet sich damit auch, dass die Bewertungsergebnisse nur<br />

unzureichend mit wissenschaftlichen Begründungen hinterlegt sind. Mehrfach fehlt<br />

auch eine Darstellung von Bewertungskriterien, was v.a. die Ergebnisfindung im Sinne<br />

von Erheblichkeit und v.a. in Fällen von Unerheblichkeit geradezu verschleiert. Darüber<br />

hinaus sind mehrere dieser FFH-VPen ohne den nötigen fachlichen Sachverstand im<br />

Hinblick auf die ökologischen Ansprüche von Lebensraumtypen und Arten erstellt worden,<br />

was sich daran erkennen lässt, dass keine Auseinandersetzung mit den<br />

spezifischen Empfindlichkeiten der Meldearten erfolgte und Flächenverluste von Habitaten<br />

oder Störwirkungen unzureichend in der Bewertung berücksichtigt wurden. So<br />

fehlen mehrfach auch differenzierende und quantifizierende Bewertung von Beeinträchtigungen,<br />

wenngleich diese als wesentlicher Bewertungsmaßstab für die<br />

Bemessung der Erheblichkeit zu betrachten sind.<br />

Auch im Fragenkomplex zu den kumulativen Wirkungen sind die Negativbeispiele von<br />

mangelnder Erfülltheit gekennzeichnet. Dieser Prüfschritt wurde mitunter völlig ignoriert<br />

oder mangels anderer ermittelter Projekte nicht weiter betrachtet und auch nicht dargestellt.<br />

Selbst wenn möglicherweise keine anderen, unter Kumulationsaspekten zu<br />

berücksichtigenden Projekte ermittelt werden konnten, führt bereits der Verzicht auf die<br />

<strong>Dokument</strong>ation der erfolgten Auseinandersetzung zu einem Mangel (STORZ 2005). Der<br />

Vergleich mit den Positivbeispielen macht deutlich, wie fundiert die Auseinandersetzung<br />

mit dem Thema der kumulativen Wirkungen geführt werden kann. Dort wird z.T.<br />

als erster Schritt eine Abgrenzung und Definition von Planungsständen vorgenommen,<br />

für die zu erwarten ist, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Realisierung<br />

kommen und damit als andere, kumulativ wirkende Projekte zu betrachten sind (SIE-<br />

DENTOP 2001, STORZ 2005).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 243<br />

Tabelle 19: Prüfprotokoll eine Positivbeispiels (FFH-VP Nr. 1).<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf<br />

seine Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf <br />

Schlüsselhabitate und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und<br />

ihre Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Es wurde eine eigene Brutvogelkartierung durchgeführt; in der VP jedoch auf vorhandene Daten/Literaturzitate verwiesen, wo vermutlich konkrete<br />

Ausführungen zu Methode, Umfang, Zeitraum etc. zu finden sind.<br />

Die Bewertungsmethodik ist sehr ausführlich dargestellt und wissenschaftlich begründet.<br />

Es wurde eine konkrete/spezifische Überlagerung von Vorbelastungen und Projektwirkungen vorgenommen.<br />

Bewertung beinhaltet auch einzelne Überlagerungen der Beeinträchtigungen zunächst mit Vorbelastungen und dann mit Summationswirkungen.80<br />

Besondere Merkmale:<br />

Arten sind sehr ausführlich beschrieben, allerdings waren auch nur wenige Arten zu behandeln.<br />

Studie ist klar strukturiert und an an der Prüfsystematik orientiert.<br />

Planfestgestellte Planungen sowie zugelassene Bebauungspläne werden als Vorbelastung betrachtet.<br />

Kommentar:<br />

Sehr ausführliche, fachlich fundierte Darstellung von Methoden, Kriterien, Bewertungsskalen und Bewertungsschritten.<br />

Übersichtlich durch gutes Layout und Tabellendarstellungen. Ergebnisherleitung nachvollziehbar begründet und transparent dargestellt.<br />

Zusammenfassung sehr umfangreich.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 244<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Eine mangelhafte Einhaltung der Prüfsystematik kennzeichnet ebenfalls mehrere der<br />

Negativbeispiele. So fehlt in einigen Fällen eine Gesamtbeurteilung als abschließendes<br />

Prüfergebnis und Aussage zur FFH-Verträglichkeit oder die Aussagen zur FFH-<br />

Verträglichkeit werden mit der Realisierung vorgeschlagener Maßnahmen konditioniert.<br />

Bezogen auf die Einhaltung der Prüfsystematik werden methodisch als Vorprüfung angelegte<br />

Untersuchungen mit einer Feststellung zur FFH-Verträglichkeit abgeschlossen.<br />

In anderen Fällen münden Negativergebnisse im Sinne von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

nicht in den dann erforderlichen Ausnahmeverfahren, sondern werden mittels<br />

Methoden der Eingriffsregelung als kompensierbar klassifiziert und das Projekt als unerheblich<br />

und zulässig bewertet.<br />

Bei der Betrachtung dieser Negativbeispiele muss festgestellt werden, dass diese Studien<br />

Bestandteil von Antragsunterlagen waren und zur Vorhabenszulassung geführt<br />

haben. Eine sachgerechte und rechtskonforme Prüfung hätte in diesen Fällen zu anderen,<br />

aller Wahrscheinlichkeit nach negativen Ergebnissen geführt.<br />

Im Vergleich der Positiv- und Negativbeispiele fallen ergebnisabhängig Häufungen in<br />

Bezug auf die Bundesländer, die Projektgröße und die Gutachter auf. So repräsentieren<br />

die meisten Positivbeispiele (4 von 6) FFH-VPen große Projekte und nur 2 bilden<br />

kleine Projekte ab. Bei 3 dieser Fälle handelt es sich um Planfeststellungsverfahren,<br />

bei zweien um Bauleitplanverfahren und bei einem um ein Raumordnungsverfahren.<br />

Die meisten Positivbeispiele stammen aus Niedersachsen (3) und Hessen (2). Eine<br />

vorbildliche FFH-VP wurde in Hamburg erarbeitet. Bei den Negativbeispielen wird der<br />

Großteil (4 von 5) von kleinen Projekten repräsentiert und nur eine Prüfung ist einem<br />

Großprojekt gewidmet. Planfeststellungsverfahren sind dabei mit drei FFH-VPen vertreten,<br />

während die beiden anderen Negativbeispiele auf ein Bebauungsplanverfahren<br />

und eine Regionalplanänderung zurückgehen. Die meisten Negativbeispiele (4 von 5)<br />

stammen aus Baden-Württemberg sowie eines aus Bayern.<br />

Mit der Einführung verbindlicher Standards könnten die Fälle der Negativbeispiele für<br />

die Zukunft vermieden und die erforderliche und erwünschte Rechtssicherheit geschaffen<br />

werden (NABU 2002c). Für den Naturschutz selbst kann sich damit eine Stärkung<br />

zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verbinden. Schließlich kann der Vollzug<br />

der Naturschutzgesetzgebung im Sinne eines rechtlichen Standards nur dann sachgerecht<br />

und zufriedenstellend erfolgen, wenn auch von fachlicher Seite die nötigen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 245<br />

Anforderungen - bestenfalls unter Definition, Etablierung und Anwendung entsprechender<br />

Standards - eingehalten werden.<br />

4.5.2 ANFORDERUNGEN<br />

Um die Zielsetzung der verbindlichen Standards fundiert und belastbar bedienen zu<br />

können, sind zunächst wissenschaftliche Evaluationen der bisher praktizierten Methoden<br />

und v.a. der daraus generierten Ergebnisse durchzuführen. Ein Ansatz hierzu<br />

könnte sein, FFH-VPen parallel mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen zu bearbeiten<br />

und anhand einer Evaluation und einer Prognoseüberprüfung (vorhernachher-Untersuchung)<br />

Unterschiede und Qualitäten zu ermitteln und zu bewerten. Die<br />

Ergebnisse solcher Evaluationen liefern schließlich die nötigen Kenntnisse, um die allgemeinen<br />

Anforderungen an Standard<br />

• fachlich fundiert<br />

• formal richtig<br />

• rechtlich gesichert<br />

• planerisch zielführend<br />

zu konkretisieren und zu qualifizieren.<br />

Mit diesen Ansprüchen kann erreicht werden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung in<br />

Deutschland auf ein einheitlich hohes Niveau gebracht wird und die Erfordernisse für<br />

gerichtliche Überprüfungen vermindert werden (BBN 2006).<br />

Die nötigen Grundlagen sind bereits vielfältig und angemessen erarbeitet worden, und<br />

ebenso ist der nötige Sachverstand im Bereich der mit FFH-VP und Natura 2000 befassten<br />

Personenkreise ausgeprägt vorhanden. Schließlich muss nun die Initiative<br />

ergriffen werden, eine Vereinheitlichung anzugehen und mit verbindlichen Standards<br />

das notwendige Instrument hierfür zu schaffen (PLACHTER ET AL. 2002, KAISER 2003,<br />

FGSV 2002).<br />

Bisher sind Initiativen in Richtung auf mehr Standards politisch keineswegs gefördert<br />

worden. Schließlich schaffen solche Standards Sachzwänge, die den Auslegungsspielraum<br />

einschränken. Wie sehr dieses Denken im politischen Raum verbreitet und<br />

manifestiert ist, zeigt auch die Bundesratsinitiative mehrerer unionsgeführter Bundesländer<br />

(BW, HE, NI), die mit dem Ziel der Entkräftung des Naturschutzrechts eine<br />

Harmonisierung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie anstrebten (DNR 2006).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 246<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Ob unter diesen Vorzeichen mit einer Standardisierung im Sinne und zum Nutzen des<br />

Naturschutzes gerechnet werden darf, steht in Frage. Das dringende Erfordernis einer<br />

Standardisierung wird hierdurch aber in beängstigender Weise untermauert – insbesondere,<br />

wenn dem Anspruch der Sicherung der biologischen Vielfalt, wozu sich<br />

Deutschland in mehreren internationalen Abkommen verpflichtet hat, dauerhaft und<br />

v.a. für die kommenden Generationen, Rechnung getragen werden soll.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 247<br />

5 ZUSAMMENFASSUNG<br />

Einführung in die Thematik<br />

Die Naturschutzpolitik sowie Umsetzung und Vollzug der Naturschutzgesetzgebung in<br />

Deutschland sind maßgeblich beeinflusst vom Europarecht. Hervorzuheben sind dabei<br />

die EU-Vogelschutzrichtlinie von 1979 sowie die EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlichtlinie<br />

(FFH-Richtlinie) von 1992. Zentrales Ziel dieser Richtlinien ist neben konkreten Artenschutzbestimmungen<br />

die Ausweisung und dauerhafte Sicherung eines kohärenten<br />

europäischen Netzes von Schutzgebieten (SSYMANK ET AL. 1998).<br />

Dieses Schutzgebietssystem trägt den Namen 'Natura 2000' und vereint die 'Besonderen<br />

Schutzgebiete' (BSG/SPA), die zum Schutz der Vogelarten des Anhang I der<br />

Vogelschutzrichtlinie und der wandernden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie<br />

ausgewiesen wurden sowie die 'Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung' (GGB/SAC) zum Schutz der in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführten<br />

Lebensraumtypen und Arten.<br />

Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Verschlechterung der Lebensraumtypen<br />

und Arten in diesen Schutzgebieten zu vermeiden, statuiert die FFH-Richtlinie ein umfassendes<br />

Verschlechterungsverbot (FISAHN & CREMER 1997), von dem nur unter<br />

bestimmten Bedingungen Ausnahmen möglich sind.<br />

Vorhaben, deren Auswirkungen mit den Zielen der Richtlinien bzw. der Natura 2000-<br />

Gebiete nicht konform gehen oder diese beeinträchtigen könnten, sind einer entsprechenden<br />

Zulassungsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie zu unterziehen.<br />

Die Umsetzung des Artikels 6 der FFH-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die<br />

einschlägigen Regelungen im Bundes- sowie in den Ländergesetzen. Diese Regelungen<br />

umfassen für die Zulassung eines Vorhabens ein normiertes 3-stufiges<br />

Prüfprogramm mit folgenden Inhalten (FELDT 1998, AG FFH-VP 1999, SPORBECK<br />

1998, KAISER 1998):<br />

1. Vorprüfung – können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele eines<br />

Gebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden?<br />

2. Verträglichkeitsprüfung – Kann ein Projekt/Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

eines in seinen für Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen<br />

führen?<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 248<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

3. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen – Liegen die Voraussetzungen der<br />

Ausnahmebestimmungen (Alternativenprüfung, zwingende Gründe, Kohärenzsicherung)<br />

vor?<br />

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ist das zentrale Element der Zulassungsprüfung<br />

nach Art. 6 der FFH-Richtlinie und erlangt häufig maßgebliche Bedeutung in<br />

Zulassungsverfahren (JESSEL 1999, MODER 1998, KAISER 1998).<br />

Das originäre Ziel der FFH-VP ist die Bereitstellung eines rechtswirksamen Instrumentes<br />

zur Bewertung und Prüfung von Vorhaben bzw. deren Wirkungen auf die Schutzund<br />

Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete im Rahmen von Genehmigungsverfahren<br />

(LOUIS 2001).<br />

Gegenstand der hier vorliegenden Dissertation ist eine kritische Auseinandersetzung<br />

mit der praktischen Umsetzung des Artikels 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie in der Planung.<br />

Die Auseinandersetzung erfolgt durch die Analyse von 50 FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

im Hinblick auf deren formale und methodische Qualität. Dabei bilden die<br />

formal-rechtlichen und die methodisch-inhaltlichen Anforderungen und die damit verbundene<br />

Systematik des Prüfprozesses die wesentlichen Bewertungsmassstäbe. Eine<br />

fachlich-inhaltliche Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt nicht.<br />

Die Beurteilung vieler Einzelstudien erlaubt Rückschlüsse auf die FFH-VP-Qualität in<br />

Deutschland – bezogen auf den naturwissenschaftlichen Aspekt. Die ermittelte FFH-<br />

VP-Qualität wird bezogen auf die untersuchten Parameter und Kriterien kommentiert.<br />

Methodik<br />

Die hier durchgeführte Untersuchung erfasst die Zulassungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3<br />

(FFH-RL) wie sie im Bundesnaturschutzgesetz 70 (§§34, 35) und den jeweiligen Ländergesetzgebungen<br />

verankert ist. Sie fokussiert dabei auf die Prüfebene der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, wobei eine differenzierte Analyse von ausgewählten FFH-<br />

VPen erfolgt ist.<br />

Die Analyse der einzelnen FFH-VPen findet anhand eines differenzierten Kriterienkatalogs<br />

statt und mündet in einer skalierten Bewertung. Sie zielte ursprünglich<br />

ausschließlich auf naturwissenschaftliche Fragestellungen, die sich mit der Erfassung<br />

70 In der Fassung vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege BGBl, I S. 2542.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 249<br />

und Bewertung von Tierarten auseinandersetzen sollten. Nach Lektüre und Auswertung<br />

der Studien wurde klar, dass diese Zielsetzung korrigiert werden musste, da sich<br />

in den FFH-VPen kaum substanziell ausreichendes Prüfmaterial hierzu befindet und<br />

solches auch bei weiterer Recherche nicht zu erwarten war.<br />

Aus dieser Situation resultierte eine Anpassung der Fragestellung mit der Maxime, die<br />

biologisch-zoologischen Fachlichkeit dadurch zu sichern, dass Prüfkriterien ausgewählt<br />

wurden, deren Anwendung ein umfangreiches biologisch-zoologisches Wissen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Biologie und Ökologie der Lebensraumtypen und Arten<br />

erfordert.<br />

Die Analyse basiert auf einer Kombination aus deskriptiver, verbal-argumentativer<br />

Auswertung und statistischer Auswertung, womit sich eine Einzelbewertung jeder Studie<br />

sowie eine vergleichende Bewertung verbindet. Die Bewertung der<br />

Richtlinienkonformität erfolgt mittels eines Kriterienkatalogs, der für jede Einzelstudie<br />

auf die Ermittlung und Abfrage von Qualitätsmerkmalen zielt.<br />

Formal gliedert sich der 25 Einzelfragen umfassende Kriterienkatalog in einen Kopfteil,<br />

einen Fragenteil und einen Bemerkungsteil.<br />

Der Kopfteil dient der organisatorischen Identifizierung der Studie und bildet in diesem<br />

Sinne Metadaten ab. Die hierin enthaltenen sensiblen Daten wurden anonymisiert. Im<br />

Fragenteil schließen sich an jedes Fragenfeld dreistufig skalierte Bewertungsfelder an.<br />

Zur Klassifizierung wird ein skalierter Bewertungsschlüssel (erfüllt, teilerfüllt, unerfüllt)<br />

verwendet, dem fachliche und formale Konventionen zugrunde liegen.<br />

Zur statistischen Auswertung der Daten wurden die Metadaten je Studie zu Merkmalsprofilen<br />

zusammengefasst und verglichen. Die Datenaufbereitung erfolgt durch<br />

Ermittlung von Anteilswerten. Im Rahmen der Datenvisualisierung wurde überprüft, ob<br />

sich die Mittelwerte der Anteilswerte, berechnet für die unabhängigen Variablen, unterscheiden.<br />

Nach der visuellen Überprüfung der FFH-VPs erfolgte die Analyse mittels eines strukturentdeckenden<br />

multivariaten Verfahrens, der Clusteranalyse. Die deskriptive,<br />

verbalargumentative Analyse umfasst eine Darstellung, Kommentierung und Bewertung<br />

der mittels des Kriterienkatalogs gewonnenen Daten und Erkenntnisse zu jeder<br />

Einzelstudie. Die Analyseergebnisse werden hinsichtlich erkennbarer Ursachen, Zu-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 250<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

sammenhänge und Korrelationen interpretiert und daraus ableitbare Hypothesen zur<br />

Diskussion gestellt.<br />

Basierend auf häufig auftretenden Mängeln und Unzulänglichkeiten sowie fundiert und<br />

sachbezogen erarbeiteten Positivbeispielen werden Empfehlungen und Anregungen<br />

abgeleitet und auf ihre Eignung zur Standardisierung hin kommentiert.<br />

Ergebnisse<br />

Das Ergebniskapitel gliedert sich in die Darstellung und Kommentierung der Umsetzung<br />

der beiden EU-Richtlinien in nationales Recht und die anhand des<br />

Kriterienkatalogs durchgeführten Analysen der 50 ausgewählten FFH-VPen.<br />

Mängel bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht<br />

In der öffentlichen Wahrnehmung sowie im politischen Bewusstsein verursachen FFHund<br />

Vogelschutzrichtlinie große Probleme bei der Umsetzung und dem Vollzug auf nationaler<br />

Ebene (MODER 1998). Zwar sind Intention und Konsequenz der Richtlinie in<br />

Fachkreisen rechtzeitig erkannt und realisiert worden (PETERSEN ET AL. 1998, IVEN<br />

1998, STOLLMANN 1999, POLENZ V. HAHN 1998), haben aber in das politische Denken<br />

bis heute nicht ausreichend Einzug gehalten. Unter diesen Rahmenbedingungen entstand<br />

eine mangelhafte Richtlinienumsetzung. So wurden mehrfach unzureichende<br />

Gebietskulissen gemeldet (LNV 2000), was Nachmeldungen erforderte und zudem die<br />

Meldeverfahren verlängerte (SCHREIBER ET AL. 2002). Ebenso verzögert erfolgte die<br />

nötige Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes erst 1996, als die Umsetzungsfrist<br />

der FFH-Richtlinie bereits um 2 Jahre und die der Vogelschutzrichtlinie bereits um 14<br />

Jahre überschritten war und die EU mit Strafmaßnahmen drohte (LOUIS 2007). Schließlich<br />

resultierte aus diesen Umsetzungsmängeln ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

gegen Deutschland, das 2006 zu einer entsprechenden Verurteilung durch den EuGH<br />

führte.<br />

Analyse der FFH-VPen<br />

Bei der Materialrecherche ist die Situation entstanden, dass bezogen auf die Bundesländer,<br />

Zeiträume, Vorhabensträger und Gutachter Überschneidungen und Häufungen<br />

entstanden sind, was sich als unlösbares Problem der Untersuchung identifiziert und<br />

bei der Ergebnisinterpretation berücksichtig werden muss.<br />

Die Studien rekrutieren sich aus dem Zeitfenster von 1999 bis 2008 und bilden damit<br />

die Ära der ersten ca. 10 Jahre FFH-VP in Deutschland ab. Dabei steigt die Anzahl der<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 251<br />

Studien bis 2006 kontinuierlich und zeigt für 2006 einen sprunghaften Anstieg, was auf<br />

das Vertragsverletzungsverfahren und die entstandene Rechtsunsicherheit zurückzuführen<br />

ist.<br />

Räumlich verteilen sich die 50 Studien auf insgesamt 10 Bundesländer. So liegen für<br />

Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland jeweils nur eine Studie vor,<br />

während Niedersachen mit 16 Studien, Baden-Württemberg mit 10 Studien und Hessen<br />

7 Studien weit mehr als die Hälfte verbuchen können. Diese Häufungen erklären<br />

sich mit der räumlichen Verteilung FFH-konfliktintensiver Großprojekte. Im Vergleich<br />

der Meldequoten ist erkennbar, dass die dichtbevölkerten Länder geringere Meldequoten<br />

auszeichnen als Länder mit einer geringen Bevölkerungsdichte und mehr<br />

landwirtschaftlicher Prägung.<br />

Bei der Verteilung nach Vorhabenstypen entfallen die größten Anteile auf Straßenbauvorhaben<br />

und Maßnahmen zum Ausbau von Flughäfen. Weiterhin sind kommunale<br />

Baugebiete sowie Neu- und Ausbahnmaßnahmen von Bahnstrecken, Gewässerausbaumaßnahmen<br />

und Maßnahmen der Raumplanung mehrfach vertreten.<br />

Bei den Planungs- bzw. Vorhabensträger ist auffällig, dass jene von Großvorhaben<br />

überproportional stark vertreten sind, was sich vielfach mit einer unvermeidbaren Prüfpflicht<br />

begründet, denen Großprojekte ausgesetzt sind. Dabei zeigen sich Häufungen<br />

bei den Landesbehörden (12 Studien) und halbstaatlichen Unternehmen (13 Studien),<br />

gefolgt von Kommunen mit 10 Studien. Ebenfalls vermehrt treten Bundesbehörden und<br />

die Bahn in Erscheinung.<br />

Von 32 beteiligten Gutachterbüros hat ein Büro 4 der untersuchten FFH-VP erstellt und<br />

sechs weitere Gutachter sind jeweils in zwei Fällen tätig gewesen. Für die übrigen 23<br />

Studien zeichnen 23 weitere Gutachter verantwortlich.<br />

Die Verteilung der Studien nach Verfahrenstyp ordnet weit über die Hälfte der FFH-<br />

VPen dem Planfeststellungsverfahren zu. In den Größenordnungen von 22% und 16%<br />

folgen die Raumordnungsverfahren und die Bauleitplanverfahren.<br />

Für zwei Drittel der Fälle bestand ein ausschließliches Prüferfordernis für FFH-Gebiete.<br />

In 9 Studien wurden sowohl FFH-Gebiete, als auch Vogelschutzgebiete geprüft und in<br />

8 Fällen waren ausschließlich Vogelschutzgebiete Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 252<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Die Verteilung der Prüfinhalte zeigt für die Kombinationen aus FFH-Lebensraumtypen<br />

und FFH-Arten sowie aus FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten mit zusammen<br />

80% die herausragenden Anteile.<br />

Die Klassifizierung nach Projektgröße ordnet 31 Studien großen Projekten zu. Die kleinen<br />

Projekte sind mit 12 Studien und die mittleren mit 7 Studien vertreten.<br />

Nach der statistischen Analyse ist festzustellen, dass die Erfülltheitsgrade der Prüfkriterien<br />

ab 2005 kontinuierlich zunehmen. Vier abgrenzbare Clusterungen, erfassen 27<br />

Studien, die fast ausnahmslos späte bzw. aktuelle Studien enthalten.<br />

Sechs der 10 repräsentierten Bundesländer sind mit zur statistischen Analyse ausreichenden<br />

Studienanzahlen vertreten. Alle sechs Länder zeigen einen überwiegenden<br />

Erfülltheitsgrad mit z.T. sehr unterschiedlichem Standardfehler. Das schlechteste Ergebnis<br />

zeigt Baden-Württemberg, wo die Erfülltheits- Teilerfülltheits- und<br />

Unerfülltheitsgrade etwa gleichrangig sind. Die höchsten Werte im Erfülltheitsgrad zeigen<br />

Hessen und Niedersachsen. Vier abgrenzbare Cluster erfassen insgesamt 30<br />

Studien und zeigen teilweise deutliche Häufungen von Studien, die aus denselben<br />

Bundesländern stammen oder geografische Nähe aufweisen.<br />

Drei Vorhabenstypen (Baugebiete, Fernstraßenbau, Flughafenbau) zeichnen sich<br />

durch hohe Erfülltheitsgrades aus, während drei andere (Bahnstreckenbau, Gewässerausbau,<br />

Raumplanung) deutliche Defizite aufweisen. Das Ergebnis der Clusteranalyse<br />

bildet nur wenige Strukturen (3 abgrenzbare Gruppen) ab.<br />

Von den Vorhabensträgern zeigen v.a. halbstaatliche Unternehmen und Landesbehörden<br />

einen sehr hohen Erfüllungsgrad. Die Gruppe der halbstaatlichen Unternehmen<br />

(v.a. Flughäfen) sticht dabei durch einen sehr hohen Anteil erfüllter Prüfkriterien heraus.<br />

Ähnlich positiv stellt sich das Prüfergebnis für die Studien dar, die unter<br />

Trägerschaft von Landesbehörden erarbeitet wurden. Deutlich abweichend hiervon<br />

sind die Prüfergebnisse für Studien, die unter der Trägerschaft von Bahn, Bundesbehörden<br />

oder Kommunen waren. Die Clusteranalyse bildet hier drei abgrenzbare<br />

Gruppen ab, die insgesamt 21 Studien beinhalten.<br />

Bei den Verfahrenstypen weisen Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren und<br />

Raumordnungsverfahren eine weitgehend gleiche Verteilung von erfüllten, teilerfüllten<br />

und unerfüllten Prüfkriterien auf. Nach der Clusteranalyse bilden Planfeststellungsver-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 253<br />

fahren und Raumordnungsverfahren erkennbare Gruppen aus, die z.T über hohe Ähnlichkeiten<br />

verfügen.<br />

Eine Differenzierung der Studien nach Projektgröße zeigt bezogen auf alle Prüfkriterien,<br />

dass die großen Projekte die besten Ergebnisse bezüglich der Erfülltheit<br />

aufweisen. Die Ergebnisse der Clusteranalyse bilden für den Parameter der Projektgröße<br />

fünf Gruppierungen ab, die wesentliche Ähnlichkeiten haben.<br />

Die Analyse des Prüfergebnisses basiert auf einer vergleichenden Betrachtung von<br />

Fallkonstellationen: unverträglich (5), verträglich (42), unverträglich/verträglich (3). Die<br />

Vergleichbarkeit dieser Analyse hinsichtlich der Repräsentativität ist aufgrund der sehr<br />

unterschiedlichen Fallzahlen eingeschränkt. Gleichwohl ist erkennbar, dass in allen Kategorien<br />

die Mehrzahl der Prüfkriterien/Fragen als erfüllt klassifiziert ist, bei der<br />

Kategorie unverträglich allerdings die Summe der teil- und unerfüllten Prüfkriterien/Fragen<br />

relativ groß ist.<br />

Abgeleitet aus den Einzelprüfungen erfolgt eine qualifizierende Gesamtschau der 50<br />

untersuchten Studien in Bezug auf die maßgeblichen Aspekte der Bewertung:<br />

Wissenschaftlicher Kenntnisstand: Bezogen auf die Arterfassungen ist festzustellen,<br />

dass nur in wenigen Fällen gezielt Untersuchungen stattfanden. In den meisten Fällen<br />

war ein Rückgriff auf vorliegendes Datenmaterial möglich, das aus Managementplänen<br />

oder der im Vorgriff zur FFH-VP durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie stammt.<br />

Dieses Datenmaterial ist zum größeren Teil nach angemessenen Methoden erhoben<br />

worden.<br />

Ökologische Kenntnisse: In vielen der ausgewerteten FFH-VPen sind sehr fundierte<br />

und differenzierte Ausführungen zu den Arten sowie ihren vorhabensbedingt zu erwartenden<br />

Verhaltensreaktionen enthalten. Hieran wird deutlich, dass in der großen<br />

Mehrzahl der Studien sehr qualifizierte Bearbeiter tätig waren.<br />

Transparenz: Für den Großteil der Studien kann festgestellt werden, dass die nötige<br />

Transparenz und Ergebnisherleitung gegeben ist. Dabei zeigen sich allerdings deutliche<br />

Unterschiede hinsichtlich der Differenziertheit und Konsequenz der Aufbereitung.<br />

So wird zwar in mehreren Studien auf die Anwendung von Methoden und Standards<br />

verwiesen, wie mittels dieser die Ergebnisherleitung erfolgt, bleibt jedoch unerklärt.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 254<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Prüfsystematik: Wenngleich bei den meisten Studien die Prüfsystematik nach den formalen<br />

Anforderungen eingehalten ist, finden sich einige Fälle, bei denen die<br />

Nichteinhaltung das Prüfergebnis beeinflusst. Hervorzuheben sind an dieser Stelle die<br />

Studien, bei denen in der Tradition der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen<br />

in Aussicht gestellt und bei der Vorhabensbewertung<br />

entscheidungsrelevant berücksichtigt wurden.<br />

Plausibilität Prüfergebnis: In dem überwiegenden Teil der 50 untersuchten Studien ist<br />

ein plausibles Prüfergebnis enthalten und ein nur geringer Anteil zeigt erhebliche Defizite.<br />

Dabei weisen die Ergebnisformulierungen zwar Unterschiede auf, drücken aber in<br />

aller Regel den gleichen richtigen Sachverhalt aus.<br />

Ergebnis Einzelprüfungen: In der Summe der Bewertungen zeigen die 50 untersuchten<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfungen ein qualitativ solides und z.T. hohes bis sehr hohes Niveau.<br />

Nur eine sehr kleine Zahl an FFH-VPen weist erhebliche qualitative Mängel oder<br />

Fehler auf, die in ihren Folgen ergebnisrelevant sind bzw. gewesen wären.<br />

Diskussion<br />

Auf dem Weg vom originären Richtlinientext zu den Regelungen der Ländergesetze erfolgten<br />

kontroverse Diskussionen, die zwangsläufig zu divergierenden Umsetzungen<br />

führen mussten (WENDLER & JESSEL 2004, EGE 2001, GELLERMANN 2003b, MÖLLER-<br />

MEINECKE 1998, 1999b, FISAHN 2006).<br />

Als Konsequenz hieraus ist festzuhalten, dass Deutschland die EU-Richtlinien nicht<br />

korrekt umgesetzt hat und dies von der europäischen Gerichtsbarkeit geahndet wurde<br />

(EuGH-Urteil vom 10.01.2006). Deutschland wurde damit zur Nachbesserung seiner<br />

Naturschutzgesetzgebung verpflichtet, was aufgrund des föderalen Staatssystems eine<br />

besondere Herausforderung darstellte. In der Fortführung der Naturschutzgesetzgebung<br />

und als Ergebnis der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes gegenüber der der Bundesländer erkennbar gestärkt worden.<br />

Die hier untersuchten FFH-VPen bilden nur einen Teil der in Deutschland tatsächlich<br />

durchgeführten Studien während dieses Zeitraums ab. Die Zahl der potenziell geeigneten<br />

aber nicht verfügbaren Studien ist nicht abschätzbar. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass alle jene Studien, die zu kleinen Vorhaben mit meist nur lokaler Bedeutung stattfanden,<br />

aufgrund mangelhafter Recherchierbarkeit hier unterrepräsentiert sind. Ebenso<br />

ist davon auszugehen, dass alle jene Studien, die zu einem Negativergebnis kamen<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 255<br />

und damit eine abschließenden Unzulässigkeit für das Vorhaben verursachten, nicht<br />

verfügbar sind bzw. nicht öffentlich in Erscheinung treten.<br />

Die auffällige Ungleichverteilung der Studien über die 10 Untersuchungsjahre gibt Hinweise<br />

auf den Umgang mit dem Thema Natura 2000 in der Praxis der<br />

Zulassungsprüfung und Reaktionen auf richtungsweisende Urteile und Rechtsbescheide.<br />

So sind aus den ersten 5 Jahren (1999 bis 2004) jeweils nur wenige oder einzelne<br />

Studien recherchiert worden, obwohl in dieser Zeit zahlreiche große Infrastrukturvorhaben<br />

(insbesondere die aus der Wiedervereinigung resultierenden Verkehrsprojekte<br />

Deutsche Einheit) geplant und schließlich verwirklicht wurden. Mögliche Ursachen hiefür<br />

sind der Umfang der Natura 2000-Meldekulissen, der uneinheitliche und z.T.<br />

rechtswidrige Umgang mit potenziellen und faktischen Gebieten sowie die Anwendung<br />

unsachgemäßer Bewertungsmaßstäbe und Prüfverfahren.<br />

Die z.T. erheblichen Unterschiede zwischen ähnlich strukturierten Ländern (z.B. Bayern<br />

und Niedersachsen, 3 : 16) deuten auf einen abweichenden Umgang im Hinblick<br />

auf die Verfahrensbeteiligung sowie auf die Präsentation und Veröffentlichung von Antragsunterlagen<br />

und Umweltdaten hin. Schließlich kann gesichert ausgeschlossen<br />

werden, dass während der untersuchten Ära beispielsweise in Bayern keine FFHprüfpflichtigen<br />

Straßenbauvorhaben geplant wurden.<br />

Die Betrachtung des Erfülltheitsgrades nach der Datenvisualisierung stellt v.a. den<br />

Ländern Niedersachsen und Hessen gute und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern<br />

und Bremen schlechte Zeugnisse aus. Erklärbar sind die ermittelten Unterschiede<br />

damit, dass die 'richtlinienkonformen' Studien teilweise von identischen Gutachtern<br />

durchgeführt wurden, die gesichert in der Lage waren, diesen qualitativen Standard zu<br />

leisten. Damit erklärt sich, dass gerade bei den hessischen und niedersächsischen<br />

Studien, für die besonders hohe Erfülltheitsgrade ermittelt wurden, in Teilen dieselben<br />

Gutachter verantwortlich zeichnen. Wie sehr sich die gutachterliche Leistungsfähigkeit<br />

und Qualifikation auf den Erfülltheitsgrad auswirken kann, zeigt sich insbesondere am<br />

Beispiel von Baden-Württemberg, wo ein Fünftel (10) aller recherchierten Studien stattfanden,<br />

diese aber von 8 verschiedenen Gutachterbüros erarbeitet wurde. So kann der<br />

hohe Anteil unerfüllter Prüfkriterien ein Anzeichen dafür sein, dass hier keine qualitative<br />

Standardisierung existiert.<br />

Dass einige Büros mehrere Studien erstellt haben, erklärt sich damit, dass es sich<br />

hierbei um größere Unternehmen handelt, die vielfach mehrere, über Deutschland ver-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 256<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

teilte Niederlassungen betreiben und auf dieser Grundlagen in vielen Regionen über<br />

kurze Wege präsent sein können. Diese Büros charakterisieren sich zudem durch eine<br />

breit angelegte und wissenschaftlich hohe Qualifikation, weshalb sie auch als Forschungsnehmer<br />

tätig und dadurch an der Einführung von Methoden und Standards<br />

beteiligt sind.<br />

In diesem Zusammenhang wirft die Ungleichverteilung der Gutachter beschränkt auf<br />

die Repräsentativität der Studien grundsätzlich das Problem der Pseudoreplikation auf,<br />

was bezogen auf hier untersuchte Fragestellung zur Qualität der FFH-VP in Deutschland<br />

aber nicht zu einer bedeutsamen Verfälschung der Ergebnisse führt.<br />

Die statistische Analyse zeichnet ein Bild, das den Großprojekten die höchsten Erfülltheitsgrade<br />

und die vergleichsweise höchste Qualität zuordnet. So ist grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass Großprojekte in hohem Maße in der öffentlichen und politischen<br />

Wahrnehmung stehen, was den Verfahren eine besondere Qualität abfordert.<br />

Ebenso wie die öffentliche Wahrnehmung Einfluss auf die Qualität der Prüfung bzw.<br />

des gesamten Verfahrens haben kann, können auch politische Interessen eine entsprechende<br />

Tragweite haben. Dies wird insbesondere dann der Fall, wenn einzelne<br />

Projekte zum Wahlkampfthema werden oder wenn sich der politische Erfolg oder<br />

Misserfolg einzelner Mandatsträger mit dem Zustandekommen oder dem Scheitern eines<br />

Projektes verknüpft. Bestes Beispiel hierfür ist der Münchener Franz-Josef-Strauß-<br />

Flughafen. Getragen vom politischen Willen kann in solchen Situationen ein großer<br />

Druck auf das Projekt bzw. dessen Gelingen erzeugt werden. Hiervon betroffen sind<br />

dann der Vorhabensträger, in dessen Interesse ein solcher Druck liegt, die Planer und<br />

Gutachter, genehmigungsfähige Antragsunterlagen erarbeiten müssen und die Genehmigungsbehörden,<br />

wo die die Genehmigungsunterlagen prüfende Sachebene im<br />

allgemeinen einer weisungsbefugten politischen Verwaltungsspitze unterstellt ist. Für<br />

die Prüfbehörde bedeutet dies, dass nach Aktenlage entschieden werden muss, ob die<br />

Antragsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt entsprechen und<br />

ob das Projekt auf dieser Basis genehmigt werden und einer gerichtlichen Überprüfung<br />

stand halten kann. Kollidieren an dieser Stelle die Genehmigungsfähigkeit des Projektes<br />

mit dem politischen Willen, so können Fälle entstehen, derer Genehmigungs- oder<br />

Urteilsbegründung Nachvollziehbarkeit und Transparenz verlieren.<br />

Als Untersuchungsergebnis kann festgestellt werden, dass Defizite zu beanstanden<br />

sind, die nur durch die verbindliche Einführung angemessener Standards beseitigt<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 257<br />

werden können (FÜHR ET AL. 2003, DNR 2005, BECHMANN 2005). Die nötigen Instrumente<br />

für die Einführung verbindlicher Standards finden sich in untergesetzlichen<br />

Regelungen (z.B. Verwaltungsvorschriften, Erlasse). Damit können der Verwaltung Instrumente<br />

an die Hand gegeben werden, ihren Entscheidungen und Zulassungen<br />

standardisierte Maßstäbe zugrunde zu legen.<br />

Dass eine Standardisierung grundsätzlich zur qualitativen Optimierung führen kann,<br />

haben die hier vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den FFH-VPen an mehreren<br />

Stellen sichtbar gemacht und wird weithin bestätigt (MÜLLER-PFANNENSTIEL 2003).<br />

Voraussetzung zur Generierung geeigneter und qualitätssichernder Standards sind<br />

umfangreiche und differenzierte Kenntnisse zur Biologie und Ökologie von Arten und<br />

Lebensräumen der Richtlinien sowie zu den rechtlichen Anforderungen und Regelungen.<br />

Auch ein Wissen über die Abläufe von Planungsprozessen und Verwaltungsverfahren<br />

sind Voraussetzung, um ein brauchbares Werkzeug für den Vollzug der<br />

Gesetzgebung bei der Vorhabensplanung und –zulassung zu schaffen.<br />

In der Praxis erleichtert die Anwendung von Standards die Kommunizierbarkeit der Ergebnisse.<br />

Insbesondere in Situationen, in denen fachfremden Personen die<br />

Vorgehensweise der Ergebnisfindung sowie das Ergebnis als solches verständlich zu<br />

machen ist, bietet der Rückgriff auf methodische oder formale Vorgaben wertvolle<br />

Hilfsmittel. Auch um beim Vorhabensträger Verständnis für ein Negativergebnis und<br />

die Akzeptanz dessen zu erreichen, wird die Argumentation mittels etablierter oder<br />

verbindlicher Werkzeuge deutlich erleichtert.<br />

Die Zielsetzung der verbindlichen Standards resultiert aus folgenden Anforderungen:<br />

• fachlich fundiert, • formal richtig, • rechtlich gesichert, • planerisch zielführend<br />

Mit diesen Anforderungen kann erreicht werden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

in Deutschland auf ein einheitlich hohes Niveau gebracht wird und das Erfordernis gerichtlicher<br />

Überprüfungen vermindert wird.<br />

Ob mit einer Standardisierung im Sinne und zum Nutzen des Naturschutzes gerechnet<br />

werden darf, bleibt weiterhin offen. Das dringende Erfordernis von Standardisierungen<br />

wird durch die Untersuchungsergebnisse untermauert – insbesondere, wenn dem Anspruch<br />

der Sicherung der biologischen Vielfalt, dauerhaft und v.a. für die kommenden<br />

Generationen, Rechnung getragen werden soll.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 258<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

6 QUELLEN UND LITERATUR<br />

6.1 FACHPUBLIKATIONEN<br />

AG FFH-VP, Arbeitsgemeinschaft FFH-Verträglichkeitsprüfung (1999): Handlungsrahmen<br />

für die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Praxis. BRD. Natur und<br />

Landschaft. Nr. 2/1999, S. 65-73.<br />

Amler, K., Bahl, A., Henle, K., Kaule, G., Poschlod, P., Settele, J., Hrsg. (1999): Populationsbiologie<br />

in der Naturschutzpraxis. Isolation, Flächenbedarf und<br />

Biotopansprüche von Pflanzen und Tieren. – 336 S., Stuttgart (Ulmer).<br />

Apfelbacher, W., Adenauer, U. & K. Iven (1999): Das Zweite Gesetz zur Änderung des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes. Natur und Recht 21 (2): 63-78.<br />

Arbter, K. & U. Hiebl (2004): Die Vielfalt nützen: Zukunftsbilder für Bewertungsinstrumente.<br />

UVP-report 18 (2+3), S. 132-137.<br />

Backhaus, K., Erichson, B., Plinke, W. and R. Weiber. Multivariate Analysemethoden.<br />

Springer, 10 edition, 2003.<br />

Baum, M. (2005): Zur Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

nach dem Urteil des BVerwG zur B 50/Hochmoselübergang. Anmerkungen zu<br />

BVerwG, U.v. 01.04.2004, NuR 2004, 524. Natur und Recht, 2005, S. 87-91.<br />

Baum, M. (2006): Der Gebiets- und der Artenschutz der FFH-Richtlinie im Lichte der<br />

Urteile des EuGH in den Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-6/04 gegen das<br />

Vereinigte Königreich und Rs. C-98/03 gegen Deutschland. Natur und Recht 28<br />

Heft 3 S. 145-152.<br />

Baumann, W., Biedermann, U., Breuer, W., Herbert, M., Kallmann, J., Rudolf, E., Weihrich,<br />

D., Weyrath, U., Winkelbrandt, A. (1999): Naturschutzfachliche<br />

Anforderungen an die Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19c und § 19d<br />

BNatSchG (Verträglichkeit, Unzulässigkeit und Ausnahmen). – Natur und Landschaft,<br />

72 (11): 463-472.<br />

BBN, Bundesverband beruflicher Naturschutz (2005): Positionen zur Naturschutzpolitik<br />

des Bundes vom Bundesverband Beruflicher Naturschutz. – Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung, 37 (9): 283.<br />

BBN, Bundesverband beruflicher Naturschutz (2006): Grundsatzposition zu Standardisierungsprozessen<br />

im Naturschutz. Positionspapier des Bundesverbandes<br />

Beruflicher Naturschutz. – Internet: http:\\www.bundesverband-beruflichernaturschutz.de.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 259<br />

BDLA (1999): Neue FFH-Gebiete. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

9/1999, S. 258.<br />

BDLA (Stellungnahme) (2000): FFH-Umsetzung mit Hilfe der Landschaftsplanung.<br />

BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 9/2000, S. 282.<br />

Bechmann, A. (2003); Das Praxis-Defizit der Umweltverträglichkeitsprüfung; Struktur,<br />

Ausmaß, Ursachen, Folgen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung in Deutschland –<br />

Band 1 – Gefördert mit Mitteln der Volkswagenstiftung – Bericht an den Bundesumweltminister<br />

Herrn Jürgen Trittin. Barsinghausen, Verlag EDITION ZUKUNFT:<br />

232.<br />

Bechmann, A. (2005): Vom UVP- Fachinformationssystem zur internetgestützten offenen<br />

Arbeitsplattform „UVP-Qualitätsmanagement“. SYNÖK-Report 80. SYNÖK-<br />

Institut. Barsinghausen.<br />

Beckers, B., Nottmeyer-Linden, K. u. U.Röder. (2001): Umsetzung der FFH-Richtlinie<br />

und qualifiziertes Monitoring. Das NRW-Umweltministerium räumt den Biologischen<br />

Stationen eine Schlüsselrolle in der Umsetzung der FFH-bezogenen<br />

Monitoringaufgaben ein. Nordrhein-Westfalen. Löbf-Mitteilung, Nr. 3/2001, S. 12,<br />

13.<br />

Berner, K. (2000): Der Habitatschutz im europäischen und deutschen Recht: Die FFH-<br />

Richtlinie der EG und ihre Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden<br />

2000.<br />

Bernotat, D. & M. Herbert (2001): Verhältnis der Prüfung nach §§ 19c, 19d BNatSchG<br />

zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Eingriffsregelung. BRD. UVP-Report.<br />

Nr. 2/2001, S. 75-80.<br />

Bernotat, D. (2003): FFH-Verträglichkeitsprüfung – Fachliche Anforderungen an die<br />

Prüfungen nach § 34 und § 35 BNatSchG. – UVP-report, 17, Sonderheft zum<br />

UVP-Kongress 2002: 17-26.<br />

Bernotat, D. (2006a): Verhältnis und Berührungspunkte von FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung und Managementplanung. – Naturschutz und Biologische<br />

Vielfalt, 26: 183-203.<br />

Bernotat, D. (2006b): Fachliche Anforderungen an die Prüfungen nach § 34 und § 35<br />

BNatSchG – Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Praxis. – Laufener<br />

Spezialbeiträge, 2/06: 7-24.<br />

Bernotat, D., Hendrischke, O., Ssymank, A. (2007): Stellenwert der charakteristischen<br />

(Tier-)Arten der FFH-Lebensraumtypen in einer FFH-VP. – Natur und Landschaft,<br />

82 (1): 20-22.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 260<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Breuer, W. (1999): Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19c<br />

BNatSchG zu Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Natur und<br />

Landschaft, 74. Jg. (1999) Heft 11.<br />

Breuer, W. (2000): Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19c<br />

BNatSchG zu Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung. – Informationsdienst<br />

Naturschutz Niedersachsen, 20 (3): 168-171.<br />

Brinkmann, R., Bach, L., Dense, C., Limpens, H. J. G. A., Mäscher, G. & U. Rahmel<br />

(1996): Fledermäuse in Naturschutz- und Eingriffsplanungen. Hinweise zur Erfassung,<br />

Bewertung und planerischen Integration. – Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung 28(8), 229-236.<br />

Brocksieper, R. & M. Woike (1999): Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete<br />

für das europäische Schutzgebietssystem „NATURA 2000“. Nordrhein-<br />

Westfalen. Löbf-Mitteilung, Nr. 2/1999, S. 15-26.<br />

BStMLU (2000): FFH-Informationen in Bayern. BY. Natur und Landschaft. Nr. 3/2000,<br />

S. 128-129.<br />

Bugiel, K. (1998): Das Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Zeitschrift<br />

für öffentliches Recht in Norddeutschland 1 (12), 412-424.<br />

BUND (2005): A380-Werft. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 2/2005, S.<br />

36.<br />

Bundesamt für Naturschutz Hrsg. (1999): Daten zur Natur 1999 - 266 S.; Bonn-Bad<br />

Godesberg.<br />

Bundesamt für Naturschutz, BfN (2005) Hrsg.: Natura 2000 in Deutschland, Naturschutz<br />

und Biologische Vielfalt 14. Bonn-Bad Godesberg 2005.<br />

Bundesamt für Naturschutz, Hrsg. (2002): Daten zur Natur 2002. – 284 S.; Bonn-Bad<br />

Godesberg.<br />

Bundesamt für Naturschutz, Hrsg. (2004): Daten zur Natur 2004 – 474 S.; Bonn-Bad<br />

Godesberg.. Bonn.<br />

Bundesamt für Naturschutz, Hrsg. (2005): Natura 2000 in Deutschland. – CD-ROM;<br />

Bonn-Bad Godesberg.<br />

Bundesamt für Naturschutz, Hrsg. (2006): FFH-Meldedaten zu den Lebensraumtypen<br />

in den FFH-Gebieten (unveröff. <strong>Datenbank</strong> zu den bundesweiten FFH-<br />

Meldedaten).<br />

Bundesanzeiger (2003): Bekanntmachung der Vogelschutzgebiete gemäß §10 Abs. 6<br />

BNatSchG. Bundesanziege 106a vom 02.05.2003.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 261<br />

Bundesanzeiger (2007): Bekanntmachung der Vogelschutzgebiete (Nachmeldung)<br />

gemäß §10 Abs. 6 BNatSchG. Bundesanziege vom 26.07.2007.<br />

Bundesministerium für Justiz (2003): Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />

gemäß §10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Vom 2. Mai<br />

2003. Bundesanzeiger Jahrgang 55 Nummer 106a.<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) (2004): Leitfaden<br />

zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-<br />

VP). Ausgabe 2004.<br />

Bundesministierium für Umwelt (BMU) (2004): FFH-Konferenz: Fortschritte, aber noch<br />

Handlungsbedarf. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 3/2004, S. 67.<br />

Bundesministierium für Umwelt (BMU) (2004a) - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit: Bericht des Bundes 2003/2004 an die 63.<br />

Umweltministerkonferenz am 3. bis 5. November 2004. Dieser Bericht umfasst<br />

den Zeitraum Juli 2003 bis Juli 2004 und schließt an den Bericht des Bundes<br />

2003 an.<br />

Burmeister, J. (2004): zur Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura<br />

2000-Gebiete gemäß §34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung (LANA-Empfehlungen). Natur und Recht Heft 5, 2004.<br />

Cerwenka, P. (1984): Ein Beitrag zur Entmythologisierung des Bewertungshokuspokus.<br />

Landschaft + Stadt 16 (4): 220-227.<br />

Dahl, H.-J. u. O. v. Drachenfels (1999): FFH-Meldung in Niedersachsen: „Gebietskulisse<br />

wurde systematisch ausgewählt“. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 9/1999, S. 282-283.<br />

Danielzik, J. (2001): FFH-Umsetzung in Nordrhein-Westfalen aus Sicht der Entomofaunistik.<br />

Situationsanalyse zur Realisierung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.<br />

NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 11/2001, S. 344-350.<br />

Davis, T.J. – Ramsar Convention Bureau (1994): Das Handbuch der Ramsar-<br />

Konvention. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />

Bonn, 1996.<br />

Dense, C., Mayer, K. (2001): Fledermäuse (Chiroptera). – In: Fartmann, T., Gunnemann,<br />

H., Salm, P., Schröder, E. (HRSG.): Berichtspflichten in Natura 2000-<br />

Gebieten: Empfehlungen zur Erfassung der Arten des Anhangs II und Charakterisierung<br />

der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie. – Angewandte<br />

Landschaftsökologie, 42: 192-203.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 262<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Dienstleistungszentrum Länderlicher Raum - Rheinland-Pfalz (o.J.): Leitfaden Verträglichkeitsprüfung<br />

in der ländlichen Bodenordnung nach §34<br />

Bundesnaturschutzgesetz. www.DRL.RLP.de.<br />

Dierschke, V., Hüppop, O., Garthe, S. (2003): Populationsbiologische Schwellen der<br />

Unzulässigkeit für Beeinträchtigungen der Meeresumwelt am Beispiel der in der<br />

deutschen Nord- und Ostsee vor-kommenden Vogelarten. – Seevögel, 24: 61-71.<br />

DNR, Deutscher Naturschutzring (2005): Mehr Naturschutz-Akzeptanz durch Standards<br />

und Normen. – DNR Deutschland-Rundbrief 11.05: 21-23.<br />

DNR, Deutscher Naturschutzring (2006): Die Zukunft der Europöischen Union, Grundlage<br />

zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007, Umsetzung von EU-<br />

Umweltrecht: Wohin steuert die Europäische Union ?. – DNR Deutschland-<br />

Rundbrief 11/12.06, S. 38.<br />

Doerpinghaus, A., Eichen, C., Gunnemann, H., Leopold, P., Neukirchen, M., Petermann,<br />

J., Schröder, E., Bearb. (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der<br />

Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische<br />

Vielfalt, 20: 449 S.<br />

Doerpinghaus, A., Verbücheln, G., Schröder, E., Westhus, W., Mast, R., Neukirchen,<br />

M. (2003): Empfehlungen zur Bewertung des Erhaltungszustandes der FFH-<br />

Lebensraumtypen: Grünland. – Natur und Landschaft, 78 (8): 337-342.<br />

Dornbusch, M. (1995): Internationale Vogelschutzgebiete in Sachsen-Anhalt. Merkbl.<br />

Staatl. Vogelschutzwarte Steckby/Sachsen-Anhalt, 5. Auflage.<br />

Drachenfels, O. v. (2002): Hinweise zur Defintion und Kartierung der Lebensraumtypen<br />

von Anh. I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen (auf der Grundlage des INterpretation<br />

Manuals der Europäischen Kommission). Niedersächsisches Landesamt<br />

für Ökologie, Abt. Naturschutz.<br />

Drachenfels, O. v. (2004): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer<br />

Berücksichtigung der nach §28a und §28b NNatG geschützten Biotope<br />

sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie. Naturschutz und<br />

Landschaftspflege in Niedersachsen A/4. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie.<br />

DVL (2004): Deutscher Verband für Landschaftspflege - DVL-Newsletter (2004): Natura<br />

2000 – Chance für Mensch und Natur. Newsletter 1/2004. Ansbach.<br />

www.landschaftspflegeverband.de.<br />

DVL (2004): Natura-2000-Newsletter. BRD. Natura 2000 – Chance für Mensch und Natur<br />

. Newsletter 1/2004, S. 14.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 263<br />

DVL (2005): Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL) - DVL-Newsletter<br />

(2005): Natura 2000 – Chance für Mensch und Natur. Newsletter 2/2005. Ansbach.<br />

www.landschaftspflegeverband.de.<br />

DVL (2005): Natura-2000-Newsletter. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

2/2005, S. 34.<br />

EGE - Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (2001): Natura 2000 – ein Kommentar zur<br />

Haltung der Bundesländer. EU/BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

4/2001, S. 133.<br />

Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (2007) (Hrsg.) Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen<br />

Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen,<br />

Teil IV: FFH-Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeverfahren Stand Dezember<br />

2007. Erstellt unter Verwendung einer Vorlage des „Leitfaden zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstaßenbau (Leitfaden FFH-VP)“, Ausgabe<br />

2004, des BMVBW Bearbeitet in der Arbeitsgruppe des Eisenbahn-Bundesamtes<br />

„Umweltleitfaden": eba.bund.de.<br />

Ellwanger, G. (1999): Verpflichtung zur Durchführung und Umfang der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung am Beispiel des Rohstoffabbaus im „Gipskarst bei Osterode“.<br />

NI. Natur und Landschaft. Nr. 11/1999, S. 478-484.<br />

Ellwanger, G., Balzer, S., Hauke, U. u. A. Ssymank (2000): Nationale Gebietsbewertung<br />

gemäß FFH-Richtlinie: Gesamtbestandsermittlung für die Lebensraumtypen<br />

nach Anhang I in Deutschland. BRD. Natur und Landschaft. Nr. 12/2000, S. 486-<br />

493.<br />

EMONDS, G. & E. NOWAK (1979): Zielsetzung der EG-Richtlinie über die Erhaltungs der<br />

wildlebenden Vogelarten. Natur und Landschaft 54. Jg. Heft 3, 77- 80.<br />

Epiney, A. & D. Gross (2005): Zur Abgrenzung der Kompetenz zwischen der Gemeinschaft<br />

und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung völkerrechtlicher Verträge –<br />

unter besonderer Berücksichtigung des Umweltrechts. Zeitschrift für Europäisches<br />

Umwelt- und Planungsrecht, 2005, S. 2-12.<br />

Erbguth, W. & A. Schink (1996): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung –<br />

Kommentar. 2. Aufl. 1996.<br />

Erbguth, W. & F. Stollmann (1997): Die Bindung der Verwaltung an die FFH-Richtlinie.<br />

Deutsches Verwaltungsblatt 112 (7): 453-458.<br />

EU-Kommission (1999a): Natura 2000 Barometer. EU. Natur und Landschaft. Nr.<br />

5/1999, S. 241.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 264<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

EU-Kommission (2000): Natura 2000-Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels<br />

6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen<br />

Gemeinschaften, Luxembourg.<br />

EU-Kommission (2003a): Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie<br />

92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebende Tiere<br />

und Pflanzen. www.ec.europa.eu.<br />

EU-Kommission (2007): Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-<br />

Richtlinie' 92/43/EWG. www.ec.europa.eu.<br />

EU-Kommission GD XI (1999b): EU-Beitritt und Naturschutz-Richtlinien. EU. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 9/1999, S. 260.<br />

EU-Kommission GD XI (o.J.): Natura 2000 Erhaltung unseres Naturerbes. Amt für amtliche<br />

Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg.<br />

EU-Kommission NEWSLETTER „NATUR“ DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION GD Umwelt,<br />

Nummer 20 – Mai 2006.<br />

EU-Kommission, GD Umwelt (2001): Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten<br />

mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete. Methodik-<br />

Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-<br />

Richtlinie 92/43/EWG. Oxford.<br />

European Commission (1996): Interpretation Manual of European Union Habitats.<br />

Brüssel.<br />

European commission DG Environment (2003b): Interpretation Manual of European<br />

Union Habitats. www.ec.europa.eu.<br />

European commission, Directorate-general environment & European environment<br />

agency European topic centre On nature protection and biodiversity (2002): Continental<br />

Region. Conclusions on representativity within pSCI of habitat types and<br />

species. Seminar held in Potsdam, Germany. November 2002.<br />

Fartmann, T., Gunnemann, H, Salm, P. & E. Schröder (2001): Berichtspflichten in Natura<br />

2000-Gebieten. Empfehlungen zur Erfassung der Arten des Anhangs II und<br />

Charakterisierung der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie. Angewandte<br />

Landschaftsökologie Heft 42, S. 725.<br />

Feldt, W. (1998): Die Verträglichkeitsprüfung gemäß europäischer FFH-Richtlinie und<br />

gemäß § 19c Bundesnaturschutzgesetz. BRD. UVP-Report. Nr. 4/1998, S. 194-<br />

196.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 265<br />

FGSV, Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe<br />

Strassenentwurf (2002): Vorläufige Hinweise zur Erarbeitung von FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen in der Straßenplanung. – Ausgabe August 2002.<br />

Fisahn, A. & W. Cremer (1997): Ausweisungspflicht und Schutzregime nach Fauna-<br />

Flora-Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie. Natur und Recht 1997, Heft 6, 268-<br />

276.<br />

Fisahn, A. (2006): Rechtswidrige Umsetzung der EG-FFH-Richtlinie EuGH (Zweite<br />

Kammer), Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03. Zeitschrift für Umweltrecht : das<br />

Forum für Umwelt- und Planungsrecht 17 Heft 3 S. 134-139.<br />

Frenz, W. (1997): Europäisches Naturschutzrecht, Verlag C.H.Beck, München, 292 S.<br />

Freytag, C. & K. Iven (1995: Gemeinschaftliche Vorgaben des nationalen Habitatschutzes.<br />

Natur und Recht 109.<br />

Froelich&Sporbeck (2002): Leitfaden zur Durchführung von FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen in Nordrhein-Westfalen. Erstellt im Auftrag des Ministeriums<br />

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen. Bochum, Mai 2002.<br />

Führ, M., Becker, C., Bizer, K. (2003): Implementation von Naturschutz: Naturschutzstandards<br />

– Teil 1: Darstellung des Projektes; Abschlussbericht, Az: 544 11-<br />

14/01/FKZ 801 82 080: 45 S., Darmstadt.<br />

Führ, M., Bizer, K., Dopfer, J., Schlagbauer, S., Bedke, N., Belzer, F., Mengel, A. von<br />

Kampen, S. & D. Kober (2006): Machbarkeitsstudie zur Evaluation de UVPG des<br />

Bundes: Auswirkungen des UVPG auf den Vollzug des Umweltrechts und die<br />

Durchführung von Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen<br />

(Phase I). UBA/BMU /unveröffentlichter Bericht).<br />

Füßer, K. (2005): Faktische Vogelschutzgebiete und der Übergang auf die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung gem. Art. 7 FFH. Diskussionsstand nach der Rechtssprechung<br />

des EuGH und dem B 50/Hochmoselquerung-Urteil des BVerwG,<br />

(Zugleich Anmerkung zu BVerwG, U. v. 01.04.2004 – 4C 2/03- = NVwZ 2004,<br />

1114). Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2005, S. 144-148.<br />

Garniel, A. & U. Mierwald (2001): Wachtelkönig und geplante Bebauung Neugraben-<br />

Fischbek 15 (Hamburg). HH. UVP-Report. Nr. 2/2001, S. 93-95.<br />

Garniel, A., Daunicht, W.D., Mierwald, U. & U. Ojowski (2007): Vögel und Verkehrslärm.<br />

Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen<br />

von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 – FuEVorhaben<br />

02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 266<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Stadtentwicklung. 273 S.. – Bonn, Kiel. Gassner, E. (1999): Aktuelle Fragen der<br />

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Natur und Recht 21 (2): 79-85.<br />

Gassner, E. & Winkelbrandt, A. (2005): UVP. Rechtliche und fachliche Anleitung für die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung. Heidelberg, C. V. Müller Verlag, 4. Auflage.<br />

Gellermann, M. (1996): Rechtsfragen des europäischen Habitatschutzrechts. NuR<br />

1996, 548 ff.<br />

Gellermann, M. (1998): Biotop- und Artenschutz, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum<br />

europäischen und deutschen Umweltrecht, Bd. II, Köln, Berling, Bonn, München<br />

1998, §79.<br />

Gellermann, M. (2001): Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine<br />

Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. 2. neubarbeitete und erw. Aufl.<br />

Schr.-R. Natur und Recht 4, Berlin/Wien.<br />

Gellermann, M. (2003a): Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung.<br />

Natur und Recht Heft 7, 25. Jahrgang, 2003.<br />

Gellermann, M. (2003b): FFH-Verträglichkeitsprüfung auf unsicherem Boden? BRD.<br />

UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 101-104.<br />

Gerß, W. (1999): Entwurf des Einführungserlasses zur Anwendung der Fauna-Flora-<br />

Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der Euröpäischen Union. Stellungnahme<br />

des Beirats bei der Obersten Landschaftsbehörde des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. Löbf-Mitteilung, Nr. 2/1999, S.5.<br />

GNOR - Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie in Rheinland-Pfalz (2006):<br />

EuGH-Urteil erzwingt neue Landwirtschaftsklausel im Naturschutzgesetz. GNOR<br />

Info Heft 102 S. 39-40.<br />

Günnewig, D., Hoppenstedt, A. & H. Lambrecht (1999): Die Prüfung nach §19c Forschungsbericht<br />

gefördert durch die Dr. Joachim und Johanna Schmidt-Stiftung<br />

für Umwelt und Verkehr, Hannover.<br />

Günther, W. (2006): Die Auswirkungen des EuGH-Urteils C-98/03 zur mangelhaften<br />

Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. EurUP : Zeitschrift für europäisches<br />

Umwelt- und Planungsrecht 4 Heft 2 S. 94-100.<br />

Halama, G. (2001): Die FFH-Richtlinie – unmittelbare Auswirkungen auf das Planungsund<br />

Zulassungs-recht. –NVwZ, 20 (5): 506-513.<br />

Hartlik, J. (2006): Leitlinien für eine gute UVP-Qualität. A. Q. d. UVP-Gesellschaft.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 267<br />

Herbert, M. (2005): Fachlich-Methodische Bedeutung des BMVBW-Leitfadens zur<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung. Natuschutz und Landschaftsplanung 37, (5/6) S.<br />

147-150.<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (2005):<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung Ja oder Nein?. Hinweise zum Erfordernis einer FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben in Natura 2000-Gebieten oder deren Umgebung<br />

sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />

Hiedanpää, J. (2002): European-weide conservation versus local well-being: the reception<br />

of the Natura 2000 Reserve Network in Karvia, SW-Finland. Lanscape and<br />

Urban Planning, Jg. 61, Nr. 2-4, S. 113-123.<br />

Hiess, H. & W. Pfefferkorn (2004): Mediationsverfahren im Natura-2000-Gebiet Verwall.<br />

Beispiel einer kooperativen Konfliktlösung. Österreich. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 4/2004, S. 115-119.<br />

Hoffmann-LOß, J. & Weyer, M. (2006): FFH-VP, UVP und Eingriffsregelung: Gemeinsamkeiten<br />

und Unterschiede. Votragsmanuskript einer Veranstaltung der<br />

NIedersächsicher Naturschutzakademie am 11./12.07.2006.<br />

Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 1 Teil 3. Ulmer Stuttgart.<br />

Hübner, T., Pardey, A., Röös, M., Schiffgens, T. u. G. Verbücheln (2004): Bewertung<br />

der Erhaltungszustände von FFH-Lebensraumtypen. Ein Beitrag zur FFH-<br />

Berichtspflicht in Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Löbf-Mitteilung, Nr.<br />

3/2004, S. 59-62.<br />

Ihnen, H.-J. (2000): Grundzüge des Europarechts – Eine Einführung. 2. Auflage, Franz<br />

Vahlen Verlag, München.<br />

Iven, K. (1996): Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 11.08.1995 (Rs. C-431/92,<br />

"Großkrotzenburg"). Natur und Recht 18 (2).<br />

Iven, K. (1998): Aktuelle Fragen des Umgangs mit bestehenden oder potentiellen<br />

Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Umwelt- und Planungsrecht,<br />

H. 10.<br />

Jessel, B. (1999): Die FFH-Verträglichkeitsprüfung. Unterschiede gegenüber der UVP<br />

und zusätzliche Anforderungen. Naturschutz und Landschaftsplanung 31 (3),<br />

1999 S. 69-72.<br />

Kahl, M. & A. Hoppenstedt (1998): Innovationen im Planungs- und Naturschutzrecht.<br />

Symposium zur FFH-Richtlinie. Garten und Landschaft (8).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 268<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Kaiser, T. (1998): Aufbau und Inhalt einer FFH-Veträglichkeitsstudie. Methodisches<br />

Vorgehen trotz fehlender Umsetzung des EU-Rechts. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />

30, (6), 1998.<br />

Kaiser, T. (2003): Methodisches Vorgehen bei der Erstellung einer FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung. Ein Leitfaden anhand von Praxiserfahrungen.<br />

BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 2/2003, S. 37-45.<br />

Kokott, J. (2004): Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 29. Januar<br />

2004 in der Rechtssache C-127/02 beim EuGH „Landelijke Vereniging tot<br />

Behoud van de Waddenzee und Nederland-se Vereniging tot Bescherming van<br />

Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij“ (Vorabentscheidungsersuchen<br />

des Raad van State).<br />

Köppel, J., Peters, W. et al. (2004): Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung,<br />

FFH-VP, UVP und SUP im Vorhabenbereich. F+E-Vorhaben des<br />

Bundesamtes für Naturschutz (BfN).<br />

Köppel, J., Pobloth, S. et al. (2006): Umweltprüfungen – Berliner Leitfaden für die<br />

Stadt- und Landschaftsplanung – Eingriffsregelung, FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />

Strategische Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltprüfung in<br />

der Bauleitplanung. Berlin, Senatverwaltung für Stadtentwicklung.<br />

Kratsch, D. & J. Schumacher (2003): Windkraftanlage - Rechtsprechungsübersicht.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2003) Heft 1, S 7-12. naturschutzrecht.net.<br />

Küster, F. (2001): Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Verkehrswegeplanung auf<br />

den Ebenen Linienbestimmung und Planfeststellung als landschaftsplanerische<br />

Leistung im Sinne des § 50 HOAI. BRD. UVP-Report. Nr. 2/2001, S. 81-87.<br />

Küster, F. (2002): FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP)<br />

und zur Linienbestimmung im Straßenbau. BRD. UVP-Report. Nr. 5/2002, S.<br />

201-206.<br />

Lambrecht, H. & Trautner, J. (2005): Fachinformationssystem und Fachkonventionen<br />

zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. - FuE-Vorhaben im<br />

Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz -<br />

FKZ 804 82 004 [unter Mitarb. von St. Gubitz u. a.]. – Endbericht: 160 S.; Hannover,<br />

Filderstadt, September 2005.<br />

Lambrecht, H. & Trautner, J. (2007a): Fachinformationssystem und Fachkonventionen<br />

zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil<br />

Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des<br />

Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 269<br />

Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 804 82<br />

004.<br />

Lambrecht, H. & Trautner, J. (2007b): Die Berücksichtigung von Auswirkungen auf charakteristische<br />

Arten der Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie in der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung. Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 16. März 2006 – 4A 1075.04 (Großflughafen Berlin-Brandenburg). –<br />

NuR, 29 (): 181-186.<br />

Lambrecht, H. (2003): FFH-Verträglichkeitsprüfung in der übergeordneten Verkehrswegeplanung.<br />

BRD. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 141-154.<br />

Lambrecht, H., Hoppenstedt A. u. K. Kruse (2001): Berücksichtigung von „Natura<br />

2000“-Gebieten in der UVS Stufe 1 für die BAB-Planung A 20 Nord-West-<br />

Umfahrung Hamburg. HH. UVP-Report. Nr. 2/2001, S. 96-98.<br />

Lambrecht, H., Peters, W., Köppel, J., Beckmann, M., Weingarten, E., & W. Wende<br />

(2007): Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP und<br />

SUP im Vorhabensbereich. BfN-Skripten 216, 2007.<br />

Lambrecht, H., Trautner, J., & G. Kaule (2004a): Ermittlung und Bewertung von erheblichen<br />

Beeinträchtigungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung 36, (11), 2004.<br />

Lambrecht, H., Trautner, J., Kaule, G. (2004b): Ermittlung und Bewertung von erheblichen<br />

Beeinträchtigungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung – Ergebnisse aus<br />

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Bundes – Teil 1: Grundlagen, Erhaltungsziele,<br />

Wirkungsprognose. – Naturschutz und Landschaftsplanung, 36 (11):<br />

325-333.<br />

Lambrecht, H., Trautner, J., Kaule, G., Gassner, E. (2004c): Ermittlung von erheblichen<br />

Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. – FuE-<br />

Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für<br />

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auf-trag des Bundesamtes für Naturschutz<br />

– FKZ 801 82 130 [unter Mitarb. von M. Rahde u. a.]. – Endbericht: 316<br />

S.; Hannover, Filderstadt, Stuttgart, Bonn, April 2004.<br />

LANA (2001): 81. Sitzung (September 2001 in Pinneberg) Arbeitskreis 'Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie', Positionspapier.<br />

LANA (2004a): Fachliche Anforderungen an Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach<br />

§ 34 Abs.5 BNatSchG. Anlage zur TOP 4.6 der 87. LANA-Sitzung am<br />

04./05.03.2004.<br />

LANA (2004b): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen<br />

der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen der FFH-<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 270<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP). Anlage zur TOP 4.5 der 87. LANA-Sitzung am<br />

04./05.03.2004. Arbeitspapier der LANA.<br />

LANA (2005): Fachliche Empfehlungen zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen<br />

im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, Auftrag aus der 90.<br />

LANA-Sitzung am 10./11. März 2005 in Berlin – LANA-Ausschuss Eingriffsregelung<br />

/ Landschaftsplanung. – 24.11.2005.<br />

LANA (2007): Mindestinhalte einer <strong>Datenbank</strong> zur <strong>Dokument</strong>ation von gebietsbezogenen<br />

Prüfungen der Verträglichkeit nach §34 und §35 BNatSchG. 95. Sitzung am<br />

01./02. März 2007 in Dresden.<br />

LBV (2000): Keine Abwägung bei FFH. BY. Natur und Landschaft. Nr. 12/2000, S. 503.<br />

Lecheler, H. (2003): Einführung in das Europarecht, 2. Auflage, München.<br />

Legendre P. & L. Legendre (1998): Developments in Environmental Modelling - Numerical<br />

Ecology, volume 20. Elsevier, Amsterdam, Lausanne, New York, Oxford,<br />

Shannon, Singapore, Tokyo, 2 edition, 1998.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2002a): Naturschutz-<br />

Praxis, Natura 2000: Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten zur Umsetzung der<br />

Flora-Fauna-Habitatrichtlinie in Baden-Württemberg. Karlsruhe.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2002b): Fachdienst Naturschutz,<br />

Naturschutz-Info 3/2002 1/2003 S. 68. Karlsruhe.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2003a): Naturschutz-<br />

Praxis, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten der Flurneuordnung<br />

mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. Fachdienst Naturschutz,Natura<br />

2000 Merkblatt 1.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2003c): Fachdienst Naturschutz,<br />

Naturschutz-Info 2/2003 S. 68. Karlsruhe.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2005): Fachdienst Naturschutz,<br />

Naturschutz-Info 1/2005 S. 48. Karlsruhe.<br />

LfU - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Hrsg. (2003b): Handbuch<br />

zur Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen für die Natura 2000-Gebiete<br />

in Baden-Württemberg. Version 1.0. – Fachdienst Naturschutz, Naturschutz Praxis,<br />

Natura 2000: 467 S.; Karlsruhe.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 271<br />

LfU - Sachsen-Anhalt (2004): Kartieranleitung zur Kartierung und Bewertung der Offenlandlebensraumtypen<br />

nach Anhang I der FFH-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt.<br />

Stand: 03.06.2004.<br />

LNV (2000): Bei FFH zulegen! BW. Natur und Landschaft. Nr. 12/2000, S. 500.<br />

LÖBF, Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen<br />

(2004): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in NRW Kartieranleitungen<br />

Erläuterungen zur Bewertung von FFH Lebensraumtypen. Stand:<br />

Juni 2004 (von Dr. G. Verbücheln, M. Börth, Dr. D. Hinterlang, Th. Hübner, C.<br />

Michels, Dr. A. Neitzke, H. König, Dr. A. Pardey, U. Raabe, Dr. M. Röös , Th.<br />

Schiffgens, Dr. J. Weiss, Dr. R. Wolff-Straub). – Internet:<br />

http:\\www3.lanuv.nrw.de\static\infosysteme\hsn2kdv\default.htm.<br />

Louis, H. W. (2001): Die Anforderungen an die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

in der Umsetzung durch die §§ 19a ff. BNatSchG.<br />

BRD. UVP-Report. Nr. 2/2001, S. 61-66.<br />

Louis, H. W. (2003): Verträglichkeitsprüfung nach §§ 32ff. BNatSchG. Umsetzung für<br />

europäische Schutzgebiete, Verfahren, Darlegungslast und Abweichungsverfahren.<br />

BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 4/2003, S. 129-131.<br />

Louis, H. W. (2007): Perspektiven des Natur- und Artenschutzrechts – ein Überblick<br />

vor europäischem Hintergrund aus rechtlicher Sicht. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />

39, Heft 8, S. 228-235.<br />

Louis, H. W., Engelke, A. (2000): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar, 2. neu überarb.<br />

u. erw. Aufl., 1. Teil: §§ 1 bis 19f.; Braunschweig.<br />

Maaß, C. A. (2000): Die Identifzierung faktischer Vogelschutzgebiete. Natur und Recht<br />

2000, S. 121.<br />

Marr-Klipfel, K. (1999): Umweltverträglichkeitsprüfung und Prüfung nach § 19c<br />

BNatSchG. BRD. UVP-Report. Nr.5/1999, S. 251-254.<br />

Matthäus, G. (2003): Natura-2000-Gebiete und FFH-Verträglichkeitsprüfung – Praxisbericht<br />

aus einem Planungsbüro – Erfahrungen und Projektbeispiele. BRD. UVP-<br />

Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 159-163.<br />

Mayr, C. (1993): Vierzehn Jahre EG-Vogelschutzrichtlinie. Bilanz ihrer Umsetzung in<br />

der Bundesrepublik Deutschland. – Berichte zum Vogelschutz 31: 13-22.<br />

Mayr, E.& L. Sanktjohanser (2006): Die Reform des nationalen Artenschutzrechts mit<br />

Blick auf das Urteil des EuGH v. 10.1.2006 in der Rs. C-98/03 (NuR 2006, 166).<br />

Natur und Recht 28 Heft 7 S. 412-420.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 272<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Meier, H. (1997): Die Verträglichkeitsprüfung der FFH-Richtlinie und ihre Verhältnis zur<br />

Eingriffsregelung und UVP. Inform. d. Naturschutz Niedersachsen. 17 (4).<br />

Mierwald, U. (2003): Zur Erheblichkeitsschwelle in der FFH-Verträglichkeitsprüfung –<br />

Erfahrungen aus der Gutachterpraxis. BRD. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003,<br />

S. 134-140.<br />

Mierwald, U., Cochet Consult & Trüper Gondesen (2004): Gutachten zum Leitfaden zur<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau. F+E. 02.221/2002/LR<br />

Entwicklung von Methodiken und Darstellungsformen für FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

(FFH-VP) im Sinne der EU-Richtlinien zu Vogelschutz- und FFH-<br />

Gebieten, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.<br />

Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg – MLR (2004):<br />

FFH-Konsultation 2004 in Baden-Württemberg, Nachmeldeverfahren, Informieren,<br />

Beteiligen. Informationsblatt 1. Auflage März 2004.<br />

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg<br />

(2000): Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§19a bis<br />

19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur<br />

Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie. Amtsblatt Bgb. 2000 S. 358.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000): Hinweise<br />

zur Anwendung der §§19a bis 19f BNatSchG. Einführungserlass 35-60225-5 vom<br />

4. 01. 2000.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Thüringen (2000): Hinweise<br />

zur Anwendung der §§26a bis 26c Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG). Einführungserlass<br />

21 – 60225-5 des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz<br />

und Umwelt. Vom 4. Januar 2000. Thüringischer Staatsanzeiger Heft 20/2000 Nr.<br />

272.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) Brandenburg<br />

(2000): Verwaltungsvorschrift und Zuständigkeitsverordnung für FFH-Gebiete.<br />

BB. Natur und Landschaft. Nr. 7/2000, S. 310.<br />

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (2000):<br />

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-<br />

FFH), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v.<br />

26. 4. 2000, - III B 2 616.06.01.10.<br />

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (2001):<br />

Natura 2000 Netzwerk für den Naturschutz. Nordrhein-Westfalens betrag zum<br />

europäischen Naturerbe. Düsseldorf 2001<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 273<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz<br />

(o.J.): Leitfaden Verträglichkeitsprüfung in der ländlichen Bodenordnung nach<br />

§34 Bundesnaturschutzgesetz. Dienstleistungszentren Ländlicher Raum – Rheinland-Pfalz<br />

(www.DRL.RLP.de).<br />

Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg – Hrsg. (2000): Natura 2000 in Baden-Württemberg,<br />

162 S.<br />

Ministerium Ländlicher Raum, Wirtschaftsministerium & Ministerium für Umwelt und<br />

Verkehr Baden-Württemberg (2001): Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerium<br />

Ländlicher Raum, Wirtschaftsministerium & Ministerium für Umwelt und<br />

Verkehr Baden-Württemberg zur Durchführung der §§26a bis 26e des Naturschutzgesetzes<br />

(VwV 2000). Vom 16.07.2001, Az. 63-885.20 FFH. GABl. 2001<br />

S. 891 ff.<br />

Moder, F. (1998): Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland. VUBD-Rundbrief<br />

23/1998.<br />

Möller-Meinecke, M. M. (1998): Kommentierte Umweltrechtsprechung. SH. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 3/1998, S. 93-94.<br />

Möller-Meinecke, M. M. (1999): Europäischer Vogelschutz rechtlich wirkungslos? EU.<br />

Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 12/1999, S. 381.<br />

Möller-Meinecke, M. M. (1999): Neue Urteile. EU. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 2/1999, S. 57.<br />

MU – Ministerium für Umwelt Niedersachsen (1999): Zweite Tranche FFH-Gebiete. NI.<br />

Natur und Landschaft. Nr. 4/1999, S. 164.<br />

MU – Ministerium für Umwelt Niedersachsen (2001): Anwendung der §§ 19a bis 19f<br />

Bundesnaturschutzgesetz: Verfahren bei Projekten und Plänen. Runderlass des<br />

MU vom 18.05.2001, Hannover.<br />

Mühlenberg, M. & J. Slowik (1997): Kulturlandschaft als Lebensraum. UTB, Wiesbaden.<br />

Müller-Pfannenstiel, K. & T. Wachter (2003): Aufgaben des Fachgutachters im Rahmen<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung. BRD. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003,<br />

S. 116-119.<br />

Müller-Pfannenstiel, K., Wachter, T. & D. Günnewig (2005): Methodik des Alternativenvergleichs<br />

im Rahmen der FFH-Ausnahmeprüfung am Beispiel des<br />

Straßenbaus. Naturschutz und Landschaftsplanung 37, (5/6) S. 150-157.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 274<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

MUNLV (2000): FFH-Gebiete im Internet. Nordrhein-Westfalen. Löbf-Mitteilung. Nr.<br />

2/2000, S.6.<br />

MUNLV. (2001): Neu: Vertragsnaturschutz für Wald-FFH-Gebiete. Nordrhein-<br />

Westfalen. Löbf-Mitteilung, Nr. 2/2001, S. 5.<br />

MUNR (1999): FFH-Vorschläge. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

2/1999, S. 36.<br />

MURL – Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

(2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />

Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und<br />

79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH). Ministerialblatt für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen 53, (35).<br />

NABU (1998): FFH-Richtlinie als Fallstrick. SH/NRW. Naturschutz und Landschaftplanung.<br />

Nr. 3/1998, S. 68.<br />

NABU (1999): Natura 2000. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 10/1999,<br />

S. 292 Pressemitteilung (1999): Natura-2000-Forum. BRD. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 11/1999, S. 326.<br />

NABU (2000b): FFH-Richtlinie umsetzen. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 4/2000, S. 96.<br />

NABU (2000c): EU-Vogelschutzrichtlinie. Klage der EU-Kommission. Natur und Landschaft.<br />

Nr. 11/2000, S. 452.<br />

NABU (2002a): FFH kontra A49. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 4/2002,<br />

S. 98.<br />

NABU (2002b): Natura 2002: Nachmeldungen gefordert. BRD/NRW, NI, SH. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 8/2002, S. 228.<br />

NABU (2002c): Wirtschaft fordert Vogelschutz-Umsetzung. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 9/2002, S. 258.<br />

Nebelsieck, R. (2003): FFH-Verträglichkeitsprüfung: Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

und Konsequenzen. BRD. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 120-124.<br />

Niedersächsisches Umweltministerium (2001): Anwendung der §§19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes;<br />

Verfahren bei Projekten und Plänen. RdErl. D. MU v.<br />

18. 5. 2001 – 29-22005/12/7- (Nds. MBl. Nr. 20, S. 425).<br />

Niederstedt, F. & D. Eberhardt (2000): Der Stand der Umsetzung der Fauna-Flora-<br />

Habitatrichtlinie in der Bundesrepublik Deutschland. BRD. Natur und Landschaft.<br />

Nr. 9-10/2000, S. 378-383.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 275<br />

Niederstedt, F.(1998): Die Umsetzung der Flora-Faun-Habitatrichtlinie durch das Zweite<br />

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. Natur und Recht 20<br />

(10): 515-526.<br />

NUA (1998): NUA-Tagungsband Natura 2000; Ein Netzwerk von FFH- und Vogelschutzgebieten,<br />

Nordrhein-Westfalen. Löbf-Mitteilung, Nr. 1/1998, S. 4.<br />

Ökoplan, Hrsg (1997): Natura 2000 Schutz, Pflege und Entwicklung des europäischen<br />

Naturerbes. Ökoplan Bonn/Brandenburg, Hospitalstraße 46, 53840 Bonn.<br />

Oksanen, J. (2005): Multivariate analysis of ecological communities in r: vegan tutorial.<br />

Online: http://cc.oulu.fi/~jarioksa/opetus/metodi/vegantutor.pdf [Stand<br />

15.01.2006], 2005.<br />

Ostermann, O. (1998): The need for management of nature conversation sites designated<br />

unter Natura 2000. Journal of Applied Ecology. Jg. 35, Nr. 6, S. 968-973.<br />

Otto, F. (aus der Rechtsprechung)(2000): Bedeutung eines potenziellen FFH-Gebiets.<br />

BRD. Natur und Landschaft. Nr. 8/2000, S. 353-354.<br />

PAN Partnerschaft (2003a): Übersicht zur Abschätzung von Minimalarealen von Tierpopulationen<br />

in Bayern Stand Dezember 2003. www.pan-partnerschaft.de.<br />

PAN Partnerschaft (2003b): Übersicht zur Abschätzung von maximalen Entfernungen<br />

zwischen Biotopen für Tierpopulationen in Bayern Stand Dezember 2003.<br />

www.pan-partnerschaft.de.<br />

Petersen, B. (2000): Vorkommen und Verbreitung von Arten des Anhangs II der FFH-<br />

Richtlinie in Deutschland. BRD. Natur und Landschaft. Nr. 2/2000, S. 80.<br />

Petersen, B., Ellwanger, G., Bienwald, G, Hauke, U., Ludwig, G., Pretscher, P.,<br />

Schröder, E. & A. Ssymank (2003): Das Europäische Schutzgebietssystem Natura<br />

2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlnie in Deutschland,<br />

Band 1: Pflanzen und Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz<br />

Heft 69/Band 1, S. 743.<br />

Petersen, B., Ellwanger, G., Bless, R., Boye, P., Schröder, E. & A. Ssymank (2004):<br />

Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung<br />

von Arten der FFH-Richtlnie in Deutschland Band 2: Wirbellose. Schriftenreihe<br />

für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 2, S. 693.<br />

Petersen, B., Hauke, U. & A. Ssymank (2000): Der Schutz von Tier- und Pflanzenarten<br />

bei der Umsetzung der FFH-Richtlnie. Schriftenreihe für Landschaftspflege und<br />

Naturschutz Heft 68, S. 186. Bundesamt für Naturschutz 2000.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 276<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Petersen, B., Ssymank, A. & U. Hauke (1998): Natura 2000 – die nationale Gebietsbewertung<br />

gemäß der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie am Beispiel der alpinen<br />

biogeographischen Region in Deutschland. Natur und Landschaft, 73. Jg. (1998)<br />

Heft 9.<br />

Plachter, H., Bernotat, D., Müssner, R. & U. Riecken (2002): Entwicklung und Festlegung<br />

von Methodenstandards im Naturschutz. Schr.-R. Landschaftspflege und<br />

Naturschutz 70. 506 S.<br />

Planungsgruppe Ökologie + Umwelt (1999): Die Prüfung nach § 19c BNatSchG: Konsequenzen<br />

und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung. –<br />

Forschungsvorhaben, gefördert durch die Dr. Joachim und Johanna Schmidt-<br />

Stiftung für Umwelt und Verkehr; August 1999, Hannover.<br />

Polenz von Hahn, W. (1998): Anwendung der FFH-Richtlinie und Etablierung des<br />

Netzwerkes Natura 2000. Fachdienst Naturschutz Baden-Württemberg, Naturschutz-Info<br />

3/98.<br />

Ramsauer, U. (2000): Die Ausnahmeregelungen des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie.<br />

Natur und Recht 11/00.<br />

Rassmus, J., Herden, C., Reck, H. & K. Schöps (2003): Methodische Anforderungen<br />

an Wirkungsprognosen in der Eingriffsregelung. – Angewandte Landschaftsökologie<br />

H. 51.<br />

Raths, U., Balzer, S., Ersfeld, M., Euler, U. (2006): Deutsche Natura-2000-Gebiete in<br />

Zahlen. – Natur und Landschaft, 81 (2): 68-80.<br />

Reck, H. (1992): Arten- und Biotopschutz in der Planung. Empfehlungen zum Untersuchungsaufwand<br />

und zu Untersuchungsmethoden für die Erfassung von<br />

Biodeskriptoren. – Naturschutz und Landschaftsplanung 4: 129-135.<br />

Reck, H., Rassmus, J., Klump, G.M., Böttcher, M., Brüning, H., Gutsmiedel, I., Herden,<br />

C., Lutz, K., Mehl, U., Penn-Bressel, G., Roweck, H., Trautner, j., Wende, W.,<br />

Winkelmann, C., Zschalich, A. (2001): Tagungsergebnis: Empfehlungen zur Berücksichtigung<br />

von Lärmwirkungen in der Planung (UVP, FFH-VU, § 8<br />

BNatSchG, § 20c BNatSchG). – In: RECK, H. (Bearb.): Lärm und Landschaft.<br />

Referate der Tagung „Auswirkungen von Lärm und Planungsinstrumente des Naturschutzes“<br />

im Schloss Salzau bei Kiel am 2. und 3. März 2000. - Angewandte<br />

Landschaftsökologie, 44: 153-160.<br />

Riecken, U. (1998): Vorschlag zu „Bagatelluntergrenzen“ für die Flächengröße von besonders<br />

geschützten Biotopen nach § 20c BNatSchG. – Natur und Landschaft,<br />

73 (11): 492-499.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 277<br />

Rödiger-Vorwerk T. (1998): Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union<br />

und ihre Umsetzung in nationales Recht. Umweltrecht Bd. 6 Erich Schmidt Verlag<br />

Berlin S. 319.<br />

Rückriem, C. & S. Roscher (1999): Empfehlungen zur Umsetzung der Berichtspflicht<br />

gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Hbaitatrichtlinie. Angewandte Landschaftskologie<br />

Heft 22, S.456. Bundesamt für Naturschutz Bonn-Bad Godesberg 1999.<br />

Schaal, R. (2004): Arbeitsmaterialien zu Natura 2000-Verfahren. Naturschutz-Info<br />

3/2004.<br />

Schareck, G. (2000): Vortragsmanuskript, Geschäftsführer beim ISTE Bundesverband<br />

Frankfurt a.M.<br />

Schillhorn, K., Albrecht, C., Esser, T. & T. Giesen (2005): Auswahl von besonderen<br />

Vogelschutzgebieten – Wie gehen internationale Organisationen und die Bundesländer<br />

vor (2). Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland, 2005, S.<br />

8-13.<br />

Schink, A. (1999): Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie. Eildienst LKT<br />

NW 20/99.<br />

Schink, A. (2001): Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie der EG und ihre<br />

Bedeutung für städtebaulicher Planungen und Projekte. Mskr., Landkreistag<br />

Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.<br />

Schreiber, M. (1999): Zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Niedersachsen. NI.<br />

Natur und Landschaft. Nr. 9/1999, S. 382-386.<br />

Schreiber, M. (2003): FFH-Verträglichkeitsprüfung auf unsicherem Boden? Klärung des<br />

Prüfungsgegenstands. BRD. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 105-<br />

109.<br />

Schreiber, M. (2004): Der Papierkorb im Waldmeister-Buchenwald. Welche Beeinträchtigungen<br />

sind in Natura-2000-Gebieten erheblich? – Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung, 35 (5): 133-138.<br />

Schreiber, M. u. E. Spilling (1999): Natura 2000: Vorschlagslisten nach Artikel 4 der<br />

FFH-Richtlinie für Niedersachsen. Diskrepanzen zwischen fachlichen Anforderungen<br />

und Umsetzung. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 6/1999, S.<br />

170-175.<br />

Schreiber, M., Gerhard, M. u. A. v. Lindeiner (2002): Stand der Umsetzung von Natura<br />

2000 in der atlantischen Region Deutschlands. Ein Verfahrensvorschlag der Naturschutzverbände.<br />

BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 12/2002, S.<br />

357-365.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 278<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

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Schumacher, A. & J – Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen (2003):<br />

Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Newsletter Naturschutzrecht Jg. 2 Heft 1.<br />

www.naturschutzrecht.net.<br />

Schumacher, J., Fischer-Hüftle, D. Kratsch (2006): Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar.<br />

Sichel, U. (2005): Aktuelle Entwicklungen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Redemanuskript,<br />

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Siedentop, S. (2001): Zum Umgang mit kumulativen Umweltwirkungen in der FFH-<br />

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Siedentop, S. (2004): Die Tyrannei kleiner Entscheidungen. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />

36, (11), S. 342-346.<br />

SMUL (2000): FFH-Gebiete: Sachsen meldet. SN. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 2-3/2000, S. 35.<br />

SMUL (2002): FFH-Gebietsmeldung: Sachsen legt nach. SN. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 5/2002, S. 132.<br />

Sobotta, C. (2006): Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Habitatrichtlinie. Zeitschrift<br />

für Umweltrecht : das Forum für Umwelt- und Planungsrecht 17 Heft 7 S.<br />

353-360.<br />

Spilling, E. (1999): Natura 2000: Defizite bei der Aufstellung der FFH-Vorschlagsliste.<br />

NI. Natur und Landschaft. Nr. 7-8/1999, S. 323-328.<br />

Sporbeck, O. (1998): Die Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie.<br />

Praxisorientierte Hinweise zur Durchführung. UVP-report 5/98.<br />

SRU, Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (2002): Für eine Stärkung und Neuorientierung<br />

des Naturschutzes, Sondergutachten. Bundestags-Drucksache<br />

14/9852 vom 05.08.2002.<br />

SRU, Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (2004): Umweltgutachten 2004 –<br />

Umweltpolitische Handlungsfähigkeit sichern. Bundestags-Drucksache 15/3600<br />

vom 02.07.2004.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 279<br />

Ssymank, A. (1994): Neue Anforderungen im europäischen Naturschutz. Das Schutzgebietssystem<br />

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Ssymank, A., Hauke, U., Rückriem, C., Schröder, E. & D. Messer (1998): Das europäischen<br />

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(79/409/EWG). Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 53.<br />

Stappen, A. (2002): Natura 2000, Konsequenzen für die Landschaftsplanung. Diplomarbeit<br />

Fachhochschule Nürtingen, unveröffentlicht.<br />

StMLU – Bayrisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />

(2000): Gemeinsame Bekanntmachung des StMI, StMWVT, StMAS und StMLU –<br />

Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000". Ministerialblatt 13, (16).<br />

Stöglehner, G. (2003): Zur Diskussion gestellt: FFH-Verträglichkeitsprüfung und Strategische<br />

Umweltprüfung. EU. UVP-Report. Nr. 5/2003, S. 222-225.<br />

Stollmann, F. (1998): Rechtsfragen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Natur und Landschaft,<br />

73. Jg. (1998) Heft 11.<br />

Stollmann, F. (1999): Rechtsfragen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. BRD. Natur und<br />

Landschaft. Nr. 11/1999, S. 473-477.<br />

Storz, G. (2005): Berücksichtigung kumulativer Wirkungen von Plänen und Projekten<br />

bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung Fallbeispiel mehrerer Planungen im Umfeld<br />

eines EU-Vogelschutzgebiets. – Naturschutz und Landschaftsplanung, 37 (5/6):<br />

158-163.<br />

Kroll, T & T. Teßmer (2007): Verbandsklage gegen uvp-pflichtige Bebauungspläne<br />

aufgrund des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Recht der Natur-<br />

Schnellbrief 141 – März/April 2007. 6 S.<br />

The R Foundation for Statistical Computing (2008): http://www.R-project.org, 2008.<br />

Thyssen, B. (1998): Europäischer Habitatschutz entsprechend der FFH-RL in der Planfeststellung.<br />

Deutsches Verwaltungsblatt 113 (16): 877-888.<br />

TMLU (1999): FFH-Gebiete in Thüringen. TH. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 9/1999, S. 260.<br />

Trautner, J. (Hrsg) (1992): Methodische Standards zur Erfassung von Tierartengruppen.<br />

Ökologie in Forschung und Anwendung 5 1992. Verlag Josef Margraf.<br />

Stuttgart. 254 S.<br />

Treiber, G. (1998): Im Brennpunkt: Europas FFH-Richtlinie. VUBD-Rundbrief 23/98.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 280<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - UM (2004): FFH-<br />

Verträglichkeit. MV. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 8/2004, S. 228.<br />

Uppenbrink (1998) in: Ssymank, A., Hauke, U., Rückriem, C., Schröder, E. & D. MesseR<br />

(1998): Das europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000, BfN-Handbuch<br />

zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie<br />

(79/409/EWG). Schriftenreihe für Landschaftspflege und<br />

Naturschutz Heft 53.<br />

Vagedes, C. (2006): Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil gegen Deutschland u.a. wegen<br />

nicht vollständiger Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht vom<br />

10. Januar 2006. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 15 Heft 3<br />

S. 99-100.<br />

Von Haaren, C. & S. Ott (2006): Die Koordination von Landschaftsplanung, Eingriffsregelung<br />

sowie Voragben des Biotop- und Artenschutzrechts in der Umweltprüfung<br />

von Bauleitplänen. Natur und Landschaft Jg. 81, Heft 2. S. 61-67.<br />

Vossen, B. (2006): EuGH verurteilt Deutschland erneut wegen FFH-Richtlinie. EU-<br />

Rundschreiben 15 Heft 2 S. 29.<br />

Wachter, T. & B. Jessel (2002): Einflüsse auf die Zulassung von Projekten im Rahmen<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Ergebnisse einer Auswertung von Verfahrensunterlagen.<br />

BY, BB, TH. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 5/2002, S.<br />

133-138.<br />

Weihrich, D. (1999): Rechtliche und naturschutzfachliche Anforderungen an die Verträglichkeitsprüfung<br />

nach § 19c BNatSchG. – Deutsches Verwaltungsblatt: 1697-<br />

1704.<br />

Weihrich, D. (2001): Rechtsprechung und landesrechtliche Regelungen zur Verträglichkeitsprüfung<br />

– Konsequenzen für die Planungspraxis. BRD. UVP-Report. Nr.<br />

2/2001, S. 66-70.<br />

Weihrich, D. (2003): Methodische Empfehlungen der EU-Kommission zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung. EU. UVP-Report. März 03, Sonderheft/2003, S. 110-115.<br />

Wende, W. (2001): Praxis der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihr Einfluss auf Zulassungsverfahren.<br />

Eine empirische Studie zur Wirksamkeit, Qualität und Dauer<br />

der UVP in der Bundesrepublik Deutschland. Baden-Baden, Nomos.<br />

Wendler, W. & B. Jessel (2004): Anwendung und Akzeptanz der FFH-Richtlinie in<br />

Deutschland und Frankreich. Ein Vergleich in ausgewählten Gemeinden.<br />

BRD/Frankreich. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr. 11/2004, S. 347-352.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 281<br />

Wulf, F. (2002): Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Rheinland-Pfalz. Naturschutzverbände<br />

kritisieren Kürzungen. RP. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

7/2002, S. 216-217.<br />

Ziese, A. (2001): Die Auffassung der EU-Kommission zum Vollzug der Verträglichkeitsprüfung<br />

gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie. EU/BRD. UVP-Report. Nr.<br />

2/2001, S. 71-74.<br />

Zisenis, M. (2006): A framework of values und criteria für intersiciplinary evaluations of<br />

nature and landscapes. Genehmigte Dissertion von der Fakultät VI der Technischen<br />

<strong>Universität</strong> Berlin. Online-Publikation,<br />

http://opus.kobv.de/tuberlin/volltexte/2006/1232/.<br />

6.2 PRESSEMITTEILUNGEN<br />

Pressemitteilung (1997): NABU: Naturschutzbund Deutschland: FFH-Stillstand in<br />

Deutschland. Natur und Landschaft, 72. Jg. (1997) Heft 1.<br />

Pressemitteilung (1998): BMU 3. BNatSchG-Novelle noch "unterwegs". in Natur und<br />

Landschaft, 73. Jg. (1998) Heft 9.<br />

Pressemitteilung (1999): 20 Jahre Europäische Vogelschutzrichtlinie – Kein Grund zur<br />

Zufriedenheit. Natur und Lanschaft. Nr. 5/1999, S. 236.<br />

Pressemitteilung (1999): Neue FFH-Gebiete. SN. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 11/1999, S. 326.<br />

Pressemitteilung (1999): Umweltbehörde Hamburg: Hamburgs FFH-Beitrag/FFH-<br />

Gebiete dienen auch der Marktwirtschaft/Natura 2000 in Rheinland-Pfalz. HH/RP.<br />

Natur und Landschaft. Nr. 7-8/1999, S. 335.<br />

Pressemitteilung (2000): Deutscher Bundestag: FFH-Gebiet in Sachsen/FFH-Richtlinie.<br />

BRD/SN. Natur und Landschaft. Nr. 5/2000, S. 231.<br />

Pressemitteilung BDLA (2000): Bund Deutscher LandschaftsArchitekten empfiehlt den<br />

gezielten Einsatz landschaftsplanerischer Instrumente bei der Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie., Berlin, den 19. Juli 2000. www.bdla.de.<br />

Pressemitteilung (2000): Ausgleichszahlung in FFH-Gebieten. NRW. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 7/2000, S. 195-196.<br />

Pressemitteilung (2000): Brandenburg meldet 387 FFH-Gebiete. BB. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 6/2000, S. 160.<br />

Pressemitteilung (2000): EU-Vogelschutzgebiete. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 11/2000, S. 324.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 282<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Pressemitteilung (2000): FFH „maßvoll umgesetzt“. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 5/2000, S. 126.<br />

Pressemitteilung (2000): FFH in Hessen. HE. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 11/2000, S. 323.<br />

Pressemitteilung (2000): FFH-Gebiete melden. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 9/2000, S. 260.<br />

Pressemitteilung (2000): FFH-Gebiete. BRD. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

4/2000, S. 94.<br />

Pressemitteilung (2000): FFH-Verbändeliste. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 2-3/2000, S. 35.<br />

Pressemitteilung (2000): Klage gegen Deutschland: Windpark in IBA. EU/BRD. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 10/2000, S. 291.<br />

Pressemitteilung (2000): Klagen gegen FFH-Gebiete. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 6/2000, S. 159<br />

Pressemitteilung (2000): Natura 2000. BRD. Natur und Landschaft. Nr. 4/2000, S. 168-<br />

169.<br />

Pressemitteilung (2000): Natura 2000. BW. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

9/2000, S. 259.<br />

Pressemitteilung (2000): Natura-Barometer. EU. Natur und Landschaft. Nr. 12/2000, S.<br />

500.<br />

Pressemitteilung (2000): Verbändeliste in Brüssel. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 6/2000, S. 159.<br />

Pressemitteilung (2001): Erster Vertrag: FFH im Rheinland. NRW. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 1/2001, S. 3-4.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH im Schneckentempo. EU. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 9/2001, S. 266.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Ausgleichszahlungen. TH. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 7/2001, S. 202.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Forum. Naturschutz und Landschaftsplanung. Nr.<br />

6/2001, S. 171.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Meldungen. HE, NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 5/2001, S. 143.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 283<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Richtlinie I: Meldepraxis gerügt. BRD. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 6/2001, S. 170.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Richtlinie II: Fledermäuse fehlen. BW. Naturschutz und<br />

Landschaftsplanung. Nr. 6/2001, S. 170-171.<br />

Pressemitteilung (2001): FFH-Vertrag im Wald. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 10/2001, S. 298.<br />

Pressemitteilung (2001): Geplante FFH-Gebiete: Anhörung in NRW. NRW. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 1/2001, S. 4.<br />

Pressemitteilung (2001): Jagd auf Zugvögel. EU. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 2-3/2001, S. 39.<br />

Pressemitteilung (2001): Neues FFH-Urteil. NRW. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 1/2001, S. 2.<br />

Pressemitteilung (2002): Liste der FFH-Gebiete in NRW fast komplett. Nordrhein-<br />

Westfalen. Löbf-Mitteilung. Nr. 4/2002. S.7.<br />

Pressemitteilung (2002): Neue FFH-Gebiete. SN. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 2-3/2002, S. 34.<br />

Pressemitteilung (2003): Diskussion: Buchenwald-Meldung für Natura 2000. BRD. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 10/2003, S. 318.<br />

Pressemitteilung (2003): Diskussion: FFH-Meldepflicht für Buchenwälder. BY, BW. Naturschutz<br />

und Landschaftsplanung. Nr. 8/2003, S. 227.<br />

Pressemitteilung (2003): FFH-Gebiete im Internet. NI. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 5/2003, S. 136.<br />

Pressemitteilung (2003): NATURA 2000. EU. UVP-Report. Nr. 5/2003, S. 198.<br />

Pressemitteilung (2004): EU stellt Verfahren wegen Windpark in IBA ein. Important Bird<br />

Area und „Windpark Wybelsumer Polder“ bei Emden. EU. Naturschutz und Landschaftsplanung.<br />

Nr. 8/2004, S. 251.<br />

Pressemitteilung (2004): Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-<br />

Württemberg: Mit der weiteren Meldung zur Umsetzung von Natura 2000 wird<br />

Baden-Württemberg einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt<br />

in Europa leisten. Pressestelle.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 284<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

6.3 RICHTLINIEN UND GESETZE<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />

Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie).<br />

Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November<br />

2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften. Reihe L. 206: 7-50.<br />

Übereinkommen für Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und<br />

Watvögel, von internationaler Bedeutung. Vom 2. Februar 1971 – Ramsar-<br />

Konvention – BGBl. 1976 Teil II, S.1266.<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 zur Änderung der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens<br />

über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und<br />

Pflanzen in der Gemeinschaft. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 201,<br />

35. Jahrgang, 20. Juli 1992. 1-61.<br />

Anpassung der Anhänge im Rahmen des Beitritts von Österreich, Finnland und<br />

Schweden Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1997): Richtlinie<br />

97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie<br />

92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden<br />

Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften. Reihe L. 305: 42-65.<br />

Beitrittsakte über die EU-Osterweiterung 2004 Beitrittsvertrag (2003): Akte über<br />

die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,<br />

der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik<br />

Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der<br />

Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden<br />

Verträge. Anhang II (Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte). 16.<br />

Umwelt C. Naturschutz. - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reihe L.<br />

236: 267-703.<br />

Entscheidungen und Umsetzungsdokumente: Gemeinschaftliche Listen<br />

Alpin, Europäische Kommission (2003): Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember<br />

2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung für die alpine biogeographische Region gemäß der Richtlinie<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 285<br />

92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4957);<br />

(2004/69/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 14, S. 21 – 53<br />

Atlantisch, Europäische Kommission (2004): Entscheidung der Kommission vom 7.<br />

Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung<br />

der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen<br />

Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032) ;<br />

(2004/813/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: 387, 96 Seiten<br />

Boreal, Europäische Kommission (2005): Entscheidung der Kommission vom 13. Januar<br />

2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der<br />

Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeographischen<br />

Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5462);<br />

(2005/101/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 40, 181 Seiten.<br />

Kontinental, Europäische Kommission (2004): Entscheidung der Kommission vom 7.<br />

Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung<br />

der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen<br />

biogeographischen Region: (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)<br />

4031); (2004/798/EU). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L: 382, 189 Seiten<br />

Makaronesisch, Europäische Kommission (2002): Entscheidung der Kommission vom<br />

28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung in der biogeographischen Region Makaronesien gemäß der<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001)<br />

3998); (2002/11/EG). Amtsblatt der Europäischen Union. Reihe L 5, S. 16 - 25.<br />

Nationales Recht<br />

Gesetz zu dem Abkommen vom 31 März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der<br />

Nord- und Ostsee. Vom 21. Juni 1993. BGBl. Jahrgang 1993, Teil II, 1113-1125.<br />

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in<br />

Europa. Vom 21. Juni 1993. BGBl. Jahrgang 1993, Teil II, 1106-1112.<br />

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden<br />

wildlebenden Tierarten. Vom 29. Juni 1984 – Bonner Konvention 71 – BGBl. Jahrgang<br />

1984, Teil II, 569-591.<br />

Gesetz zur Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Vom 29. Juli 2009. BGBl. I S. 2542.<br />

71 Nicht Bestandteil der amtlichen Überschrift<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 286<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998.<br />

Bundesgesetzblatt vom 8. Mai 1998. Teil I Nr. 25: 823-832.<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG) in der Fassung vom 21. September. BGBl. I 1998, S. 2994.<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002. BGBl. I S. 1193<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002, zuletzte geändert durch den Artikel<br />

5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359<br />

Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)<br />

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften.<br />

Vom 13. Dezember 2005. Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2005 Nr. 18.<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.<br />

I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 3316)<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).<br />

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, vom 12. Dezember<br />

2007. BGBl. I S. 2873<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009. BGBl. I S. 2542<br />

6.4 URTEILE<br />

EuGH, Urteil v. 17.01.1991 – Rs. C-334/89- [Kommission / Deutschland].<br />

EuGH, Urteil v. 28.02.1991 – Rs. C-57/89 – [Leybucht]<br />

EuGH, Urteil v. 2.8.1993 – Rs. C-355/90 – [Santoña]<br />

EuGH, Urteil v. 11.7.1996 – Rs. C-44/95 – [Lappel Bank]<br />

EuGH, Urteil v. 11.12.1997 – Rs. C-83/97- [Kommission / Deutschland].<br />

EuGH, Urteil v. 19.5.1998 – Rs. C-3/96 – [Kommission / Niederlande]<br />

EuGH, Urteil v. 19.5.1998 – Rs. C-3/96 – [Kommission / Niederlande]<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 287<br />

EuGH, Urteil v. 25.11.1999 – Rs. C-96/98 – [Poitou-Sümpfe]<br />

EuGH, Urteil v. 06. 04.2000 – Rs. C-256/98 - [Kommission / Deutschland].<br />

EuGH, Urteil v. 11.09.2001 – Rs. C-71/99 - [Kommission / Deutschland].<br />

EuGH, Urteil v. 30.1.2002 – Rs. C-103/00 – [Caretta caretta]<br />

EuGH, Urteil vom 7.9.2004 – Rs. C-127/02 – [Herzmuschelfischer]<br />

EuGH, Urteil v. 13.1.2005 – Rs. C-117/03 – [Dragaggi]<br />

EuGH, Urteil v. 10.01.2006 - Rs. C-98/03. - [Kommission / Deutschland].<br />

EuGH, Urteil v. 14.9.2006 – Rs. C-244/05 – [Bund Naturschutz ./. Freistaat Bayern]<br />

EuGH, Urteil v. 10.5.2007 – Rs. C-508/04 – [Kommission ./. Österreich]<br />

EuGH, Urteil v. 14.6.2007 – Rs. C-342/05 – [Finnischer Wolf]<br />

BVerwG, Urteil v. 19.5.1998 – 4 A 9/97 – [A 20 Ostseeautobahn]<br />

BVerwG (2000): Urteil zur Ortsumgehung Hildesheim vom 27.01.2000 – 4 C 2.99<br />

BVerwG, Urteil v. 31.1.2002 – 4 A 15/01 – [A 20 Ostseeautobahn]<br />

BVerwG, Urteil v. 17.5.2002 – 4 A 28/01 – [A 44 VKE 20 Hessisch Lichtenau I]<br />

BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 – 4 A 15/02 – [B 173 Lichtenfels]<br />

BVerwG, Urteil v. 1.4.2004 – 4 C 2/03 – [B 50 Hochmoselquerung I]<br />

BVerwG, Beschluss v. 7.9.2005 – 4 B 49/05 – [Wartungshalle A 380]<br />

BVerwG, Urteil v. 21.6.2006 – 9 A 28/05 – [Ortsumgehung Stralsund]<br />

BVerwG, Urteil v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 – [Westumfahrung Halle]<br />

BVerwG, Urteil v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – [Nordumfahrung Bad Oeynhausen]<br />

VGH Kassel, Urteil v. 17.6.2008 – 11 C 1975/07.T – [Flughafen Kassel Calden]<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 288<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

7 GLOSSAR<br />

Abs.: Absatz, bei Gesetzestexten Untergliederung von Artikeln.<br />

Aktionsraum: (Normaler) Aktivitätsbereich eines Tieres (Synonym: Homerange, home<br />

range)<br />

Alternativenprüfung: Zur Erbringung des Nachweises gemäß Art. 6 Abs. 4 Uabs.1<br />

Satz FFH-RL bzw. §34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vorzunehmende Prüfung von Projektbzw.<br />

Planungsalternativen und -varianten. Die Anforderungen an die vorgenannte Alternativenprüfung<br />

unterscheiden sich von denen aufgrund des planerischen<br />

Abwägungsgebots.<br />

Art. Artikel: bei Gesetzestexten oberster Gliederungspunkt.<br />

ASCI: (engl. Areas of Special Conservation Interest) Gebiete von besonderem Schutzinteresse<br />

im Rahmen der Berner Konvention des Europarates (Resolution 16/1989,<br />

vgl. Kap. 7.2).<br />

Ausnahmeregelung: In Art.6 Abs.4 FFH-RL bzw. §34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG normierte<br />

Tatbestandsvoraussetzungen, deren Vorliegen nachzuweisen ist, damit ein Projekt<br />

bzw. ein Plan ausnahmsweise zugelassen bzw. durchgeführt werden darf.<br />

Beeinträchtigung: Negative Auswirkung auf Elemente, Strukturen oder Funktionen;<br />

im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf solche, die für die Erhaltungsziele<br />

eines Natura 2000-Gebietes von Bedeutung sind, insbesondere die im Kern<br />

zu schützenden Lebensraumtypen und Arten und deren Habitate.<br />

Beeinträchtigungsintensität: Grad bzw. Ausmaß einer Beeinträchtigung.<br />

Beeinträchtigungsursache: Faktor, der Auslöser einer Beeinträchtigung ist. Die Beeinträchtigungsursache<br />

entspricht auf der Verursacherseite dem "Wirkfaktor".<br />

Berichtspflicht(en): Zusammenfassende Darstellung des Stands der Umsetzung oder<br />

der erteilten Ausnahmen und der durchgeführten Maßnahmen zur Kontrolle des<br />

Schutzgebietssystems Natura 2000. In der FFH-Richtlinie bestehen 2jährige Berichtspflichten<br />

zum Artenschutz und 6jährige umfassende Berichtspflichten zur Durchführung<br />

(Art. 17, vgl. Kap. 2.6).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 289<br />

Berner Konvention: Konvention des Europarates zum Schutz der wildlebenden Tiere<br />

und Pflanzen (vgl. Kap. 7.2).<br />

Besondere Schutzgebiete: siehe BSG.<br />

BfN: Bundesamt für Naturschutz (bis 1993 BFANL, Bundesforschungsanstalt für Naturschutz<br />

und Landschaftsökologie); Nationale naturschutzfachliche<br />

Koordinationsstelle für die Umsetzung der FFH-Richtlinie, Durchführung der nationalen<br />

Bewertung nach Art.4 der FFH-Richlinie.<br />

BGBl: Bundesgesetzblatt.<br />

Biodiversität: Biologische Vielfalt: Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten<br />

sowie Vielfalt der Ökosysteme (entsprechend Convention on Biological Diversity,<br />

CBD). Die Definition schließt die genetische Vielfalt ein.<br />

Biogeographische Regionen: Bewertungsrahmen für die Auswahl der Gebiete von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richlinie; derzeit 6 Regionen: kontinental<br />

(mitteleuropäisch), atlantisch, mediterran, alpin (Hochgebirgsregionen), makaronesisch<br />

(Kanaren, Azoren, Madeira) und boreal.<br />

Biotop: "Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose, i.S. einer regelmäßig<br />

wiederkehrenden Artengemeinschaft) von bestimmter Mindestgröße und einheitlicher<br />

(quasi homogener), gegen die Umgebung abgrenzbarer Beschaffenheit. (...)Ein Biotop<br />

ist ein im Gelände meist vegetationstypologisch oder landschaftsökologisch gegenüber<br />

der Umgebung abgrenzbarer, wiedererkennbarer Raumausschnitt (...)" (SSYMANK et<br />

al. 1993).<br />

Birdlife International: Dachorganisation der Vogelschutzverbände, die von der Kommission<br />

zu bestimmten Expertentreffen, z.B. den Bewertungsseminaren für die<br />

Biogeographischen Regionen oder zur wissenschaftlichen Arbeitsgruppe des Ornis-<br />

Ausschusses zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) geladen wird.<br />

BMU: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; Politische<br />

Verantwortung und rechtliche Umsetzung der FFH-Richtlinie auf Bundesebene.<br />

BMV: Bundesministerium für Verkehr.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 290<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz des Bundes für die konkrete<br />

Ausgestaltung des Naturschutzes im Länderrecht.<br />

Brutvogelart: In einem definierten Bezugsraum (z.B. in Deutschland oder in einem<br />

bestimmten Natura 2000-Gebiet) brütende Vogelart.<br />

BSG: Besondere Schutzgebiete für das Natura 2000 Schutzgebietssystem, die<br />

1. die Besonderen Schutzgebiete (engl. SPA, Special Protection Areas): nach<br />

Art.4(1) der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zum Schutz der wildlebenden<br />

Vogelarten und ihrer Lebensräume und<br />

2. die Besonderen Schutzgebiete (engl. SAC, Special Area of Conservation)<br />

nach Art.4 Abs.4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) beinhalten.<br />

Charakteristische Arten: Charakteristische Arten nach Art. 1e) FFH-RL sind alle<br />

Pflanzen- und Tierarten innerhalb ihres Areals, die in einem Lebensraumtyp des Anhangs<br />

I FFH-RL typischer Weise, das heißt mit hoher Stetigkeit oder Frequenz<br />

vorkommen und/oder dort einen gewissen Vorkommensschwerpunkt aufweisen. Es<br />

handelt sich somit nicht nur um die "Charakter- oder Kennarten bzw. Differentialarten"<br />

im Sinne der Pflanzensoziologie, die zur Typisierung bzw. Klassifizierung von Vegetationseinheiten<br />

herangezogen werden oder um "Leitarten", die in einem oder in wenigen<br />

Lebensräumen signifikant höhere Stetigkeiten und somit einen eindeutigen Vorkommensschwerpunkt<br />

aufweisen. Zu den in typischer Weise in den Lebensraumtypen<br />

auftretenden Arten sind selbstverständlich auch diejenigen zu rechnen, anhand derer<br />

die konkrete Ausprägung eines natürlichen Lebensraums in einem Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen bestimmt<br />

wird. Charakteristische Arten beziehen sich damit auf ggf. breite und regionale differierende<br />

Artenspektren naturraum- und lokal bedingter Eigenart. Bei Pflanzen- wie<br />

Tierarten sind im Rahmen einer FFH-VP die funktional für den Lebensraum(typ) bedeutsamen<br />

Arten sowie die in ihrem Bestand gefährdeten Arten mit<br />

Vorkommensschwerpunkt im betreffenden Lebensraumtyp als charakteristische Arten<br />

von besonderem Interesse. Die Sicherung der Funktionen eines Lebensraum(typ)s für<br />

seine charakteristischen Arten dient zugleich dem Ziel der FFH-RL nach Sicherung der<br />

Artenvielfalt bzw. Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität)(3. Erwägungsgrund<br />

u. Art. 2 Abs. 1 FFH-RL).<br />

Datenbogen: Standard-Datenbogen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 291<br />

DG XI: Generaldirektion XI (Umwelt, Reaktorsicherheit und Bürgerschutz), Abteilung<br />

Naturschutz der Europäischen Kommission.<br />

EG: siehe EU.<br />

Empfindlichkeit: Eigenschaft, auf bestimmte Wirkfaktoren sensibel bzw. mit Veränderungen<br />

zu reagieren. Dies setzt das Wahrnehmungs- bzw. Veränderungsvermögen der<br />

jeweiligen Arten, Lebensraumtypen, Strukturen oder Funktionen. von/gegenüber einwirkenden<br />

projekt- bzw. planspezifischen Faktoren voraus. Hier wird der Begriff im<br />

Wesentlichen nur im Hinblick auf mit der FFH-VP für die Erhaltungsziele eines Natura<br />

2000-Gebietes relevante Aspekte verwendet.<br />

Erhaltung: Der Begriff umfasst nach der FFH-Richtlinie Maßnahmen des konservierenden<br />

Schutzes und der Wiederherstellung oder Renaturierung für Lebensräume und<br />

Arten einschließlich der eventuellen Wiederansiedlung ausgestorbener Tier- du Pflanzenarten.<br />

Erhaltungsziele: Normative Vorgaben für alle diejenigen Maßnahmen (z.B. Ge- u.<br />

Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen), die erforderlich sind, um die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem Natura<br />

2000-Gebiet zu schützenden Lebensraumtypen oder Arten erreichen können (vgl. Art.<br />

Buchst. a FFH-RL, §§10 Abs. 1 Nr. 9 u. 33 Abs. 3 BNatSchG). Gleiches gilt für die relevanten<br />

Vogelarten nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL in einem Europäischen<br />

Vogelschutzgebiet.<br />

Erhaltungszustand: Die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen zu schützenden Lebensraumtypen<br />

und seine charakteristischen Arten bzw. zu schützende Arten und<br />

deren Lebensräume beeinflussen und sich langfristig insbesondere auf deren Verbreitung,<br />

die Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps bzw. die Größe der Population<br />

der betreffenden Arten auswirken könnten (vgl. Art. 1 Buchst. e)u.i.) der FFH-RL). In<br />

den Standard-Datenbögen ist der gebietsspezifische Zustand der Lebensraumtypen<br />

und Arten kategorisch (Stufen A,B,C) dokumentiert. Zur Bewertung des Erhaltungszustandes<br />

siehe z.B. DOERPINGHAUS et al. (2003).<br />

Erheblichkeit: Rechtsbegriff "erheblich" kann umgangssprachlich etwa auch mit "bedeutend"<br />

oder "wesentlich" umschrieben werden.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 292<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

EU: Europäische Union (früher EG bzw. EWG, Europäische (Wirtschafts)Gemeinschaft).<br />

EuGH: Europäischer Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg, bestehend aus 13 ernannten<br />

Richtern und sechs Generalanwälten. Zusätzlich dienen Kammern aus drei bis fünf<br />

Richtern und ein Gericht Erster Instanz zur Entlastung. Hauptaufgaben: Wahrnehmung<br />

des Rechtsschutzes bei Klagen der Kommission gegen Mitgliedsstaaten, Staatenklagen<br />

untereinander, Nichtigkeitsklagen gegen Rat oder Kommission und<br />

Untätigkeitsklagen.<br />

Europäische Kommission (KOM): Durchführungsorgan (Exekutive) der Europäischen<br />

Gemeinschaften mit Sitz in Brüssel, zusätzlich mit dem alleinigen Initiativrecht für die<br />

EG-Gesetzgebung ausgestattet. Besteht aus sog. Kommissaren mit jeweils zugeordneten<br />

Kabinetten und einem Kommissionspräsidenten. Zu seinem Verwaltungsorganen<br />

gehören u.a. das Generalsekreteriat, der juristische Dienst und 23 Generaldirektionen,<br />

darunter z.B. die GD VI Landwirtschaft, die GD XI Umwelt- und Katastrophenschutz,<br />

nukleare Sicherheit, die GD XII Forschung und die GD XIV Fischerei. Hauptaufgaben<br />

der Kommission: Überwachung der Mitgliedsstaaten, Verwaltung, Sanktionsrecht,<br />

Ausarbeitung von Ratsvorschlägen, Legislative zur Durchführung von Rats-Akten, Stellungnahmen,<br />

Aushandlungen von Abkommen und Vertretung der EU vor Gerichten.<br />

Europäischer Gerichtshof: siehe EuGH.<br />

Europäisches Vogelschutzgebiet: Gebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 u. 2 der VRL,<br />

das zum Schutz der in Anhang I der VRL aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 der VRL<br />

genannten Vogelarten erklärt bzw. anerkannt ist.<br />

EWG: siehe EU.<br />

Faktisches Vogelschutzgebiet: Gebiet, das ein Mitgliedsstaat entgegen der Verpflichtungen<br />

nach Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL (bislang) nicht zum<br />

Vogelschutzgebiet erklärt bzw. anerkannt hat, das jedoch die besonderen Anforderungen<br />

an ein Schutzgebiet i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL erfüllt.<br />

FFH-Gebiet: Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, das in die Liste nach Art. 4<br />

Abs. 2 u. Abs. 3 der FFH-RL eingetragen ist (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) und in<br />

dem Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach Anhang II der FFH-<br />

RL in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder für diese ein solcher wie-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 293<br />

derherzustellen ist und das u.a. signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura<br />

2000 beitragen kann (vgl. Art.1.Buchst. k FFH-RL).<br />

FFH-Richtlinie: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) (vgl. Kap.<br />

2.1.1), Richtlinientext vgl. Kap. 10.1<br />

FFH-Vorprüfung: Erster Prüfschritt zur Feststellung, ob im Einzelfall für ein Vorhaben,<br />

das zugelassen oder durchgeführt werden soll, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach<br />

Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. §34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. (s. a. FFH-VP).<br />

FFH-VP: FFH-Verträglichkeitsprüfung: Gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. §34 Abs. 1<br />

BNatSchG durchzuführende Prüfung für Projekte oder Pläne, die Natura 2000-Gebiete<br />

erheblich beeinträchtigen könnten. Grundlage einer FFH-VP ist i.d.R. eine vom Projektoder<br />

Planträger zu erstellende FFH-VU bzw. FFH-VS.<br />

Funktion: Hier im Wesentlichen verwendet für Eigenschaften von Flächen bzw. Strukturen,<br />

die für den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und deren<br />

charakteristische Arten sowie von relevanten einzelnen Arten und insofern für deren<br />

Lebensbedingungen und -weise wesentlich sind.<br />

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung: siehe GGB.<br />

Gemeinschaftliche Bewertung: Verfahren zur Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung nach Anhang III, Phase2 der FFH-Richtlinie. Das<br />

Auswahlverfahren führt zur Etablierung des europäischen Schutzgebietssystems Natura<br />

2000.<br />

Generaldirektion: Verwaltungsorgan der Europäischen Kommission.<br />

GGB: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (engl. SCI, Site of Community Interest);<br />

Für die nationalen Gebietslisten (pSCI) nach der FFH-Richtlinie führt die<br />

Kommission ein Bewertungsverfahren durch, welches innerhalb von maximal 3 Jahren<br />

die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festlegt (Artikel 4, Anhang III, Phase 2).<br />

GIS: Geographisches Informationssystem; Datenverarbeitungsprogramme für Kartenund<br />

Bilddaten im Vektor- und Rasterformat.<br />

Habitat: Wohn- oder Standort von (Teil-)Populationen oder Individuen einer Art in autökologischer<br />

und artspezifischer Betrachtung. In der FFH-RL Art. 1 Pkt. f definiert als<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 294<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum einer Art,<br />

in dem diese in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.<br />

IBA: Important Bird Area; Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände (Bird<br />

Life International), die für die Meldung als Vogelschutzrichtliniengebiete gemäß Art. 4<br />

geeignet sind.<br />

In der <strong>Datenbank</strong> FFH-VP-Info ist bei den betreffenden Lebensraumtypen ("FFH-<br />

Lebensraumtypen") das (*) dem Natura 2000-Code nachgestellt.<br />

Kohärenz: Zusammenhang, hier der räumlich-funktionale Zusammenhang des Europäischen<br />

ökologischen Netzes "Natura 2000". Die Kohärenz des Netzes wird gemäß<br />

Art. 3 Abs. 1 FFH-RL grundlegend durch das System der FFH-Gebiete und der Europäischen<br />

Vogelschutzgebiete gebildet. Die Kohärenz des Netzes soll gemäß Art. 3<br />

Abs. 3 FFH-RL durch die in Art. 10 FFH-RL genannten Landschaftselemente verbessert<br />

werden.<br />

KOM (Kommission): siehe Europäische Kommission<br />

Lebensraum: (Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-<br />

Richtlinie); Biotoptypen oder Biotopkomplexe, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie im<br />

Schutzgebietssystem Natura 2000 geschützt werden müssen.<br />

Lebensraumtyp (nach Anhang I FFH-RL): Im Anhang I der FFH-RL aufgeführte natürliche<br />

Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse.<br />

LIFE: Fördertitel des Natur- und Umweltschutzes der Europäischen Union (vgl. Kap.<br />

2.7). Im Naturschutz ist hier eine finanzielle Unterstützung der Umsetzung der FFH-<br />

Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vorrangige Aufgabe.<br />

LIFE-Ausschuss: Ausschuss, der über die Vergabe von Fördermitteln (LIFE) der Europäischen<br />

Union im Natur -und Umweltschutz entscheidet.<br />

LSG: Landschaftsschutzgebiet; Schutzgebietskategorie nach § 15 BNatSchG.<br />

Maßgebliche Bestandteile: In den §§33 Abs. 5, 34 Abs. 2 sowie 36 BNatSchG enthaltener<br />

Rechtsbegriff, mit dem die FFH-VP auf die gebietsspezifische Bestandteile<br />

ausgerichtet wird, die im sachlichen Zusammenhang mit den Erhaltungszielen eines<br />

Natura 2000-Gebietes stehen. Maßgebliche Bestandteile – sind die in den Natura-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 295<br />

Gebieten existierenden Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräumen,<br />

Habitaten oder Standorten, die dem Erhaltungsziel oder dem Schutzzweck<br />

unterfallen. Maßgebliche Bestandteile sind danach jeweils in FFH-Gebieten die Vorkommen<br />

der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL einschließlich der<br />

charakteristischen Arten sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-<br />

Richtlinie einschließlich ihrer Habitate und Standorte; in der Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

die Vorkommen der Vogelarten des Anhang I der VSRL und der Arten<br />

nach Art. 4 Abs. 2 VSRL einschließlich ihrer Habitate und Standorte.<br />

Maßnahmen zur Kohärenzsicherung (Kohärenzsicherungsmaßnahmen): Maßnahmen<br />

nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL bzw. §34 Abs. 5 BNatSchG, die geeignet<br />

sein müssen, erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für<br />

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen in qualitativer und quantitativer, insbesondere<br />

räumlich-funktionaler Hinsicht so auszugleichen, dass die ökologische<br />

Kohärenz des Netzes "Natura 2000" gewahrt bleibt.<br />

Mitgliedsstaaten: Im Kontext des vorliegenden Buches sind i.d.R. die 15 Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union (EU) gemeint.<br />

Monitoring, Überwachungsgebot: Verpflichtung zu einer allgemeinen Überwachung<br />

des Erhaltungszustandes der Arten des Anhangs II, IV und V und der Lebensraumtypen<br />

des Anhangs I der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 2.6).<br />

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG sind die Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes<br />

in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile, die durch ein Projekt oder<br />

Plan im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 u.12 BNatSchG hervorgerufen können, bezüglich<br />

ihrer "Erheblichkeit" zu qualifizieren. Vor allem vom Unter- bzw. Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle<br />

ist die Zulässigkeit eines Projektes gemäß §34 Abs. 2 BNatSchG<br />

abhängi.<br />

Nationale Bewertung: Erste Bewertungsphase der nationalen Gebietslisten gemäß<br />

Art. 4 nach den Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Die Bewertung wird von<br />

den Mitgliedsstaaten, in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) durchgeführt<br />

(vgl. Kap. 2.3).<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 296<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nationale Gebietsliste: Bis Juni 1995 mussten Gebietsvorschläge der Mitgliedsstaaten<br />

(engl. pSCI, proposed Sites of Community Interest) in nationalen Listen für die<br />

FFH-Richtlinie an die Kommission gesandt werden (Artikel 4, Anhang III, Phase 1).<br />

Natura 2000: Schutzgebietssystem der Europäischen Union, umfasst die Gebiete nach<br />

der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Kap.2 und Kap.3).<br />

Natura 2000-Gebiet: Zusammenfassender Begriff für ein Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung gemäß FFH-RL (FFH-Gebiet, SAC) oder ein Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet (SPA) gemäß VRL im Netz "Natura 2000".<br />

Natürlicher Lebensraum: Lebensraum.<br />

Netz " Natura 2000": Das gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL zu errichtende kohärente europäische<br />

ökologische Netz besonderer Schutzgebiete. Das Netz besteht aus den<br />

FFH-Gebieten sowie den Europäischen Vogelschutzgebieten. Zum Stand der Gebietsmeldung<br />

siehe die entsprechenden Internet-Seiten von EU und BMU.<br />

NGO: (engl. Non-Governmental Organisation) Nicht-Regierungsorganisation, meist als<br />

Sammelbezeichnung für die Naturschutzverbände gebraucht.<br />

NSG: Naturschutzgebiet; Schutzgebietskategorie nach §13 BNatSchG.<br />

Plan: Pläne oder Entscheidungen in einem vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen<br />

Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, für die im konkreten<br />

Fall ggf. eine FFH-VP §34 Abs. 1 BNatSchG entsprechend durchzuführen ist (§§ 35<br />

i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG).<br />

Population: Gesamtheit der Individuen einer Art, die einen bestimmten, zusammenhängenden<br />

Lebensraumabschnitt bewohnen und im Allgemeinen durch mehrere<br />

Generationen genetische Kontinuität zeigen. Im BNatSchG § 10 Abs. 2 Pkt. 4 definiert<br />

als eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (Anm.: einer<br />

Art).<br />

Prioritäre Arten/Lebensräume: Arten bzw. natürliche Lebensraumtypen, deren Erhaltung<br />

im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zukommt:<br />

Kennzeichnung in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie mit Sternchen (*). Konsequenzen:<br />

Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen<br />

Gebietslisten, bessere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch LIFE, strengere<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 297<br />

Vorschriften für Ausnahmeregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme<br />

der Kommission erforderlich.<br />

Prioritärer Lebensraumtyp: Im Anhang I der FFH-RL aufgeführte Lebensraumtypen<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung, für deren Erhaltung in der Gemeinschaft eine besondere<br />

Verantwortung besteht. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-RL mit einem<br />

Sternchen(*) gekennzeichnet.<br />

Prognosenmethode: Hier verwendet im Sinne eines Verfahrens zur Vorhersage von<br />

Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten sowie deren Habitate und in diesem<br />

Zusammenhang relevanten sonstigen maßgeblichen Gebietsbestandteilen (Strukturen<br />

oder Funktionen, ggf. auch außerhalb eines Natura 2000-Gebietes). Als Prognosemethoden<br />

sollten nur fachlich anerkannte und praktisch verwendbare Regeln bzw.<br />

Verfahren angewandt werden.<br />

Projekt: Vorhaben, Maßnahme, Eingriff, Anlage oder Gewässerbenutzung im Sinne<br />

des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG, für die im Einzelfall eine FFH-VP gemäß §34 Abs. 1<br />

BNatSchG durchzuführen ist.<br />

pSCI: (engl. proposed Sites of Community Interest) nationale Gebietsliste.<br />

Ramsar-Gebiete: siehe FIB<br />

Ramsar-Konvention: 1971 in Ramsar/Iran in Form eines Vertrages der Teilnehmerstaaten<br />

getroffenes Übereinkommen über Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung<br />

(FIB). Die Ramsar-Gebiete erfüllen die Kriterien der Vogelschutzrichtlinie und sollten<br />

daher als Gebiete gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie benannt werden.<br />

Rat der Europäischen Gemeinschaften: Politisches Zentralorgan der Europäischen<br />

Gemeinschaften bzw. Europäischen Union, von der die wesentlichen Gesetzgebungsakte<br />

ausgehen. Besteht aus Ministern der Regierungen der Mitgliedstaaten unter<br />

Vorsitz einer alle 6 Monate wechselnden Präsidentenschaft. Hauptaufgaben: EU-<br />

Legislative und völkerrechtliche Abkommen.<br />

Richtlinie – Im Sprachgebrauch der europäischen Union (Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag)<br />

ist eine Richtlinie des Rates der EU für die Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise verbindlich<br />

wie ein bundesrechtliches Rahmengesetz für die Länder nach Artikel 75 GG. Damit<br />

hat eine Richtlinie echte Gesetzesqualität.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 298<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

SAC: (engl. Special Area of Conservation); Bezeichnung für Schutzgebiete der FFH-<br />

Richtlinie Besonderes Schutzgebiet.<br />

Schattenliste: synonym für Sonnenliste: Kandidatenliste oder Liste fachlich geeigneter<br />

Gebiete für eine Meldung als FFH- oder Vogelschutzrichtliniengebiet.<br />

SCI: (engl. Site of Community Interest); siehe GGB.<br />

Sonnenliste: synonym für Schattenliste.<br />

SPA: (engl. Special Protected Area) Vogelschutzgebiet.<br />

Standard-Datenbogen: Natura 2000-Meldebogen; standardisiertes für die Meldung<br />

von Gebieten nach FFH-Richtlinie und nach Vogelschutzrichtlinie zu verwendendes<br />

Formular, welches über den Habitatsausschuss als offizielles <strong>Dokument</strong> verabschiedet<br />

ist (vgl. Kap. 10.4).<br />

UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

UVS: Umweltverträglichkeitsstudie.<br />

Verträglichkeitsprüfung: Nach FFH-Richtlinie (Art.6) festgelegte Prüfung von Plänen<br />

und Projekten in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schutzobjekte (Lebensraumtypen<br />

des Anhangs I und Arten des Anhangs II) der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 2.4.2).<br />

Vogelschutzgebiet: (engl. Special Protected Area, SPA); Nach Richtlinie 79/409/EWG<br />

als Schutzgebiet für Vogelarten des Anhangs I in der jeweils gültigen Fassung gemäß<br />

Art. 4 (1) ausgewiesene Gebiete (vgl. Kap. 2.1.2).<br />

Vorprüfung: s. FFH-Vorprüfung<br />

VRL: Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über<br />

die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103, S. 1); zuletzt geändert<br />

durch Richtlinie 91/244/EWG des Rates v. 6. März 1991 (ABI. EG Nr. L 115, S. 41).<br />

VSchRL: Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) vgl. Kap. 2.1.2.<br />

Wirkfaktor: Ein mit einem Projekt oder Plan mit seinen spezifischen Merkmalen der<br />

Eigenschaften (z.B. bau-, anlage- oder betriebsbedingt) verbundener Faktor, der ur-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 299<br />

sächlich Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten und im Besonderen ihrer für<br />

die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile hervorrufen kann.<br />

Wirkintensität: Grad bzw. Ausmaß einer Wirkung.<br />

Wirkraum: Der Bereich, in dem sich die Wirkung eines Projektes oder Planes konkret<br />

manifestieren könne.<br />

Wirkung: Der mit einem Wirkfaktor verbundene Effekt.<br />

Zugvogelart: Vogelart nach Art. 4 Abs. 2 VRL.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 300<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

8 ANHANG<br />

8.1 DIE 10 HISTORISCHEN SCHRITTE ZU EUROPA<br />

(Quelle: http//ec.europa.eu)<br />

1. Am 9. Mai schlug der französische Außenminister Robert Schuman die Errichtung<br />

einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl(EGKS) vor, die mit dem Vertrag<br />

von Paris vom 18. April 1951 Realität wurde. Dies war der Beginn des gemeinsamen<br />

Marktes für Kohle und Stahl der sechs Gründerländer (Belgien, Deutschland, Frankreich,<br />

Italien, Luxemburg und die Niederlande). Das Ziel war, nach dem Ende des<br />

Zweiten Weltkriegs durch gleichberechtigte Zusammenarbeit innerhalb gemeinsamer<br />

Organe den Frieden zwischen Siegern und Besiegten in Europa zu sichern.<br />

2. Am 25. März 1957 beschlossen die Sechs mit dem Vertrag von Rom die Errichtung<br />

einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die auf einem größeren gemeinsamen<br />

Markt mit einer breiten Palette von Waren und Dienstleistungen gründen sollte.<br />

Die Zölle zwischen den sechs Ländern wurden am 1. Juli 1968 völlig abgeschafft. Parallel<br />

dazu wurde in den 60er Jahren eine gemeinsame Handels- und<br />

Landwirtschaftspolitik entwickelt.<br />

3. Diese Maßnahmen waren so erfolgreich, dass sich Dänemark, Irland und das Vereinigte<br />

Königreich für einen Beitritt zur Gemeinschaft entschieden. Diese erste<br />

Erweiterung von sechs auf neun Mitgliedstaaten erfolgte 1973. Gleichzeitig wurden<br />

neue sozial- und umweltpolitische Maßnahmen eingeführt. Der Europäische Fonds für<br />

regionale Entwicklung (EFRE) wurde 1975 errichtet.<br />

4. Mit den ersten Wahlen zum Europäischen Parlament durch allgemeine Direktwahl<br />

im Juni 1979 tat die Europäische Gemeinschaft einen entscheidenden Schritt. Diese<br />

Wahlen finden alle fünf Jahre statt.<br />

5. Griechenland trat der Gemeinschaft 1981 bei, Spanien und Portugal folgten 1986.<br />

Dadurch gewann die Gemeinschaft an Präsenz in Südeuropa, so dass eine Ausweitung<br />

ihrer regionalen Hilfsprogramme umso dringlicher wurde.<br />

6. Der weltweite Konjunkturrückgang Anfang der 80er Jahre führte zu einer Phase von<br />

sogenanntem Europessimismus. Neue Hoffnung gab es jedoch 1985, als die Europäische<br />

Kommission unter ihrem Präsidenten Jacques Delors ein Weißbuch mit einem<br />

Zeitplan zur Vollendung des Europäischen Binnenmarkts bis zum 1. Januar 1993 vor-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 301<br />

legte. Dieses ehrgeizige Ziel wurde in der Einheitlichen Europäischen Akte verankert,<br />

die im Februar 1986 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat.<br />

7. Der Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 änderte das politische Gesicht Europas<br />

grundlegend. Dieses Ereignis führte zur Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober<br />

1990 und zur Demokratisierung der Länder Mittel- und Osteuropas, die sich von der<br />

Sowjetunion lösten. Die Sowjetunion selbst zerfiel im Dezember 1991.<br />

Zur gleichen Zeit verhandelten die Mitgliedstaaten über den neuen Vertrag über die<br />

Europäische Union (EU), der den bestehenden Gemeinschaftsstrukturen neue Bereiche<br />

der Regierungszusammenarbeit hinzufügte. Er wurde vom Europäischen Rat – der<br />

Versammlung der Staats- bzw. Regierungschefs – im Dezember 1991 in Maastricht<br />

angenommen und trat am 1. November 1993 in Kraft.<br />

8. Diese neue europäische Dynamik und die veränderte geopolitische Lage führten dazu,<br />

dass Finnland, Österreich und Schweden der EU am 1. Januar 1995 beitraten.<br />

9. Inzwischen hatte die EU den Weg zu ihrer spektakulärsten Errungenschaft, der<br />

Schaffung einer einheitlichen Währung, eingeschlagen. 1999 wurde der Euro für (bargeldlose)<br />

Finanztransaktionen eingeführt; drei Jahre später wurden Euro-Scheine und<br />

–Münzen in den zwölf Ländern des Euroraums (oft bezeichnet als Euroland) ausgegeben.<br />

Der Euro hat heute neben dem Dollar große Bedeutung als internationale<br />

Zahlungs- und Reservewährung.<br />

Auch die Europäer sind mit der Globalisierung konfrontiert. Neue Techniken und die<br />

immer stärkere Nutzung des Internets verändern die Wirtschaft und bewirken Veränderungen<br />

in Gesellschaft und Kultur.<br />

Im März 2000 hat die EU die " Lissabonner Strategie" aufgestellt, um die europäische<br />

Wirtschaft zu modernisieren und sie auf den Weltmärkten für die Konkurrenz mit anderen<br />

wichtigen Wirtschaftsmächten, wie den Vereinigten Staaten und den "neuen<br />

Industrieländern", zu rüsten. Diese Strategie setzt auf die Förderung von Innovation<br />

und Investitionen sowie die Anpassung der europäischen Bildungssysteme an den Bedarf<br />

der Informationsgesellschaft.<br />

Gleichzeitig belasten die Arbeitslosigkeit und die steigenden Kosten der Rentensysteme<br />

die Wirtschaft der Mitgliedstaaten. Reformen sind also unerlässlich. Auch die<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 302<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Wähler verlangen zunehmend von ihren Regierungen praktische Lösungen für diese<br />

Probleme.<br />

10. Kaum hatte sich die EU auf 15 Mitgliedstaaten erweitert, da bereitete sie schon eine<br />

Erweiterung bis dahin unbekannten Ausmaßes vor: Mitte der 90er Jahre reichten<br />

die ehemaligen Ostblockländer (Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Polen,<br />

Rumänien und die Slowakei), die drei baltischen Staaten, die früher zur Sowjetunion<br />

gehört hatten (Estland, Lettland und Litauen), eine der aus dem ehemaligen Jugoslawien<br />

hervorgegangenen Republiken (Slowenien) und zwei Mittelmeerländer (Zypern<br />

und Malta) ihre Beitrittsgesuche ein.<br />

Die EU sah in dieser Erweiterung eine Chance zur Stabilisierung des europäischen<br />

Kontinents und zur Ausweitung der Vorteile der europäischen Integration auf diese<br />

jungen Demokratien. Die Beitrittsverhandlungen wurden im Dezember 1997 aufgenommen.<br />

Am 1. Mai 2004 traten zehn der zwölf Bewerberländer bei, und die EU zählte<br />

nunmehr 25 Mitgliedstaaten. Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens erfolgte am 1. Januar<br />

2007.<br />

8.2 EUGH-URTEIL VOM 10.01.2006 IM WORTLAUT<br />

Rechtssache C-98/03<br />

Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />

gegen<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Prüfung der Verträglichkeit<br />

bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet – Artenschutz“<br />

Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 24. November 2005<br />

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2006<br />

Leitsätze des Urteils<br />

1. Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens<br />

(Artikel 226 EG)<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 303<br />

2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />

und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der<br />

Mitgliedstaaten<br />

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absatz 3)<br />

3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />

und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der<br />

Mitgliedstaaten<br />

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absätze 3 und 4)<br />

4. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />

und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz<br />

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d)<br />

5. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />

und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz<br />

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 16)<br />

6. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />

und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz<br />

(Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12, 13 und 16)<br />

7. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß<br />

(Artikel 249 Absatz 3 EG)<br />

1. Der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG wird durch das<br />

in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt, so dass die Klage<br />

nicht auf andere als die im Vorverfahren angeführten Vorschriften gestützt werden<br />

kann. Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine<br />

völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen<br />

versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu<br />

verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden<br />

Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung,<br />

die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten<br />

Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat<br />

nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die<br />

mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist.<br />

(vgl. Randnr. 27)<br />

2. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen hängt das Erfordernis einer<br />

angemessenen Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in<br />

einem besonderen Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen<br />

Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die<br />

Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich<br />

beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 304<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich<br />

beeinträchtigt.<br />

Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit<br />

mit einem bestimmten Gebiet abhängt, verwehrt es, von dieser Prüfung<br />

bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht<br />

geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist.<br />

(vgl. Randnrn. 40-41)<br />

3. Ein durch eine nationale Regelung eingeführtes System, das die Genehmigung emittierender<br />

Anlagen nur dann ausschließt, wenn die Emissionen geeignet erscheinen,<br />

ein Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen,<br />

so wie dieser vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien<br />

festgelegt ist, erscheint nicht geeignet, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und<br />

4 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden<br />

Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, soweit dieses System nicht<br />

gewährleistet, dass Projekte und Pläne für diese Anlagen, die Emissionen verursachen,<br />

nicht Schutzgebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen<br />

treffen.<br />

(vgl. Randnrn. 50-51)<br />

4. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der ein Verbot der Beschädigung<br />

oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorsieht,<br />

erfasst nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber<br />

hat dadurch, dass er das Verbot nach dieser Bestimmung<br />

anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten<br />

Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht,<br />

dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen<br />

will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Angesichts der Bedeutung<br />

des Zieles des Schutzes der biologischen Vielfalt, dessen Verwirklichung die Richtlinie<br />

dient, ist es keineswegs unverhältnismäßig, dass das Verbot nach Artikel 12<br />

Absatz 1 Buchstabe d nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist.<br />

(vgl. Randnr. 55)<br />

5. Eine nationale Vorschrift sieht keinen rechtlichen Rahmen vor, der mit der durch Artikel<br />

16 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der<br />

wild lebenden Tiere und Pflanzen eingeführten Ausnahmeregelung im Einklang<br />

steht, wenn sie die Zulassung von Ausnahmen nicht von der Erfüllung sämtlicher<br />

Voraussetzungen des Artikels 16 abhängig macht, sondern als einzige Voraussetzung<br />

für die Zulassung der Ausnahmen vorsieht, dass Tiere, einschließlich ihrer<br />

Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten<br />

Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.<br />

Auch wenn insoweit die Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten<br />

Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sind, bei deren Erlass die<br />

zuständigen Behörden die Voraussetzungen beachten, von denen Artikel 16 die Zulassung<br />

von Ausnahmen abhängig macht, steht der rechtliche Rahmen im<br />

Widerspruch zu dem der Richtlinie.<br />

(vgl. Randnr. 61)<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 305<br />

6. Die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bilden einen<br />

zusammenhängenden Nomenkomplex, der ein striktes Schutzsystem für die Tierund<br />

Pflanzenarten gewährleisten soll.<br />

Ein solches System wird nicht durch eine nationale Vorschrift gewährleistet, die bei der<br />

Nennung der Fälle, in denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln untersagt ist,<br />

nicht in klarer, spezifischer und strikter Weise die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie<br />

enthaltenen Verbote der Schädigung der geschützten Arten vorsieht.<br />

(vgl. Randnrn. 66-67)<br />

7. Was die ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie angeht, so ist ein in einem<br />

Mitgliedstaat geltender rechtlicher Rahmen, in dem gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

verstoßende Landesvorschriften und eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende<br />

Bundesvorschrift gleichzeitig bestehen, nicht geeignet, tatsächlich in klarer und bestimmter<br />

Weise die vollständige Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.<br />

(vgl. Randnr. 78)<br />

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)<br />

10. Januar 2006 (*)<br />

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Prüfung der Verträglichkeit<br />

bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet – Artenschutz“<br />

In der Rechtssache C-98/03<br />

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Februar<br />

2003,<br />

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten,<br />

Zustellungsanschrift in Luxemburg,<br />

Klägerin,<br />

gegen<br />

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als<br />

Bevollmächtigte,<br />

Beklagte,<br />

erlässt<br />

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)<br />

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters<br />

C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter<br />

P. Kūris und G. Arestis,<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 306<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Generalanwalt: A. Tizzano,<br />

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,<br />

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli<br />

2005,<br />

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November<br />

2005<br />

folgendes<br />

Urteil<br />

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,<br />

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie<br />

– für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne des Artikels 4<br />

Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl.<br />

L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie), die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der<br />

Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur<br />

Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte<br />

ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses<br />

erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem<br />

Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,<br />

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung<br />

der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie sicherstellt,<br />

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz<br />

nicht ausreichend berücksichtigen,<br />

– fischereirechtliche Fangvorschriften nicht notifiziert hat und/oder diese keine ausreichenden<br />

Fangverbote enthalten,<br />

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 12,<br />

13 und 16 der Richtlinie verstoßen hat.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 307<br />

Rechtlicher Rahmen<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

2 Die Richtlinie hat nach Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die<br />

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im<br />

europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen“.<br />

3 Artikel 4 der Richtlinie regelt ein Verfahren für die Bestimmung von Gebieten, in denen die<br />

durch die Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume vorkommen, zu besonderen<br />

Schutzgebieten.<br />

4 Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie sind „Pläne und Projekte, die sich auf<br />

die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken<br />

könnten, … einer angemessenen Prüfung zu unterziehen“. Diese Begründungserwägung<br />

findet ihren Ausdruck in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, der auf Absatz 4 verweist. Die<br />

beiden Absätze bestimmen:<br />

„(3)Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung<br />

stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder<br />

in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten<br />

Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und<br />

vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem<br />

Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht<br />

beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.<br />

(4)Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen<br />

des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher<br />

Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht<br />

vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen,<br />

dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat<br />

unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp<br />

und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang<br />

mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang<br />

mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach<br />

Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses geltend gemacht werden.“<br />

5 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie lautet:<br />

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem<br />

für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten<br />

einzuführen; dieses verbietet:<br />

a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen<br />

Exemplaren dieser Arten;<br />

b)jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten;<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 308<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

c)jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;<br />

d)jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“<br />

6 Artikel 13 der Richtlinie bestimmt:<br />

„(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes<br />

Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen,<br />

das Folgendes verbietet:<br />

a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von<br />

Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;<br />

b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch<br />

von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn<br />

der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon<br />

ausgenommen.<br />

(2)Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der<br />

Pflanzen im Sinne dieses Artikels.“<br />

7 Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie lautet:<br />

„Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung,<br />

dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz<br />

der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14<br />

sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:<br />

a)zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;<br />

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie<br />

an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;<br />

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen<br />

zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich<br />

solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;<br />

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung<br />

und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der<br />

künstlichen Vermehrung von Pflanzen;<br />

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder<br />

Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten<br />

Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs<br />

IV zu erlauben.“<br />

Nationales Recht<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 309<br />

8 Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Richtlinie u. a. mit dem Gesetz über Naturschutz<br />

und Landschaftspflege vom 21. September 1998 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. 1998 I<br />

S. 2995, im Folgenden: BNatSchG 1998) um.<br />

9 Dieses Gesetz wurde später aufgehoben und durch das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

vom 25. März 2002 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. 2002 I S. 1193, im<br />

Folgenden: BNatSchG 2002) ersetzt.<br />

10 Durch § 34 Absatz 1 BNatSchG 2002 wurde die in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie<br />

festgelegte Verpflichtung umgesetzt, Projekte einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den<br />

Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie zu unterziehen.<br />

11 Nach § 10 Absatz 1 Nummer 11 BNatSchG 2002 bedeuten „Projekte“ „[i]m Sinne dieses<br />

Gesetzes“:<br />

„a)Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung<br />

oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde<br />

durchgeführt werden,<br />

b)Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung<br />

oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde<br />

durchgeführt werden und<br />

c)nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie<br />

Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder<br />

Bewilligung bedürfen,<br />

soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet<br />

sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen …“<br />

12 § 18 BNatSchG 2002 bestimmt:<br />

„(1)Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der<br />

Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht<br />

in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen<br />

können.<br />

(2)Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen,<br />

soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den<br />

Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft<br />

und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende<br />

land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den<br />

in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.“<br />

13 § 36 BNatSchG 2002 („Stoffliche Belastungen“) bestimmt:<br />

„Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 310<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die<br />

Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,<br />

und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 19 Abs. 2 ausgeglichen<br />

werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen<br />

des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 34 Abs. 1 und 5 gilt<br />

entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und<br />

Landschaftspflege zuständigen Behörden.“<br />

14 § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG 2002, der das Verhältnis zu anderen Vorschriften regelt,<br />

lautet:<br />

„Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts<br />

sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts<br />

und den aufgrund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen<br />

Rechtsvorschriften unberührt.“<br />

15 § 42 Absätze 1 und 2 BNatSchG 2002 dient der Umsetzung der in den Artikeln 12 und 13<br />

der Richtlinie genannten Verbote.<br />

16 § 43 BNatSchG 2002 („Ausnahmen“) bestimmt in Absatz 4, dass „[d]ie Verbote des § 42<br />

Abs. 1 und 2 … nicht für den Fall [gelten], dass die Handlungen bei der guten fachlichen<br />

Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forstund<br />

fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen<br />

Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen<br />

werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten<br />

und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden …“<br />

17 Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland ferner durch eine Reihe sektorieller<br />

Gesetze umgesetzt, darunter das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 14. Mai<br />

1998 (Pflanzenschutzgesetz, BGBl. 1998 I S. 971, im Folgenden: PflSchG), dessen § 6<br />

Absatz 1 bestimmt:<br />

„Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren.<br />

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit<br />

rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit<br />

von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche<br />

Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Die zuständige Behörde kann<br />

Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen<br />

erforderlich sind.“<br />

Vorverfahren<br />

18 Am 10. April 2000 sandte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ein Mahnschreiben,<br />

in dem sie sie aufforderte, sich zur Umsetzung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sowie<br />

der Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie zu äußern.<br />

19 Nachdem die Kommission die Antwort der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August<br />

2000 zur Kenntnis genommen hatte, gab sie am 25. Juli 2001 eine mit Gründen versehe-<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 311<br />

ne Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang<br />

nachzukommen.<br />

20 In der mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Kommission insbesondere unter<br />

Bezugnahme auf das BNatSchG 1998 zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik<br />

Deutschland nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die für die Umsetzung der genannten<br />

Bestimmungen der Richtlinie erforderlich seien.<br />

21 Nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden<br />

war, wies die Bundesrepublik Deutschland die von der Kommission erhobenen Vorwürfe<br />

mit Schreiben vom 21. November 2001 zurück.<br />

22 In der Folge trat das BNatSchG 2002 in Kraft.<br />

23 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.<br />

Zur Zulässigkeit der Klage<br />

24 Die deutsche Regierung macht zunächst geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die<br />

Kommission weder alle mit dem BNatSchG 2002 eingeführten neuen Vorschriften noch<br />

andere besondere nationale Vorschriften hinreichend berücksichtigt habe. Diese garantierten<br />

jedoch, dass die beanstandeten Vorschriften der deutschen Regelung im Einklang<br />

mit der Richtlinie angewandt würden.<br />

25 Die Frage, ob die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der deutschen Regelung<br />

mit der Richtlinie bestimmte Gesetzesänderungen berücksichtigt hat, betrifft die<br />

Sache selbst und damit die Begründetheit der Klage und nicht deren Zulässigkeit.<br />

26 Die Klage wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Kommission in ihrer Klageschrift die<br />

Klagegründe auf bestimmte Vorschriften des BNatSchG 2002 stützt und die entsprechenden<br />

Vorschriften des BNatSchG 1998 in Klammern angibt, während in der mit Gründen<br />

versehenen Stellungnahme nur die früheren Vorschriften genannt wurden.<br />

27 Zwar wird der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das Vorverfahren eingegrenzt,<br />

und die Klage kann daher nicht auf andere als die im Vorverfahren angeführten<br />

Vorschriften gestützt werden, doch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, dass in<br />

jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der<br />

mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen<br />

ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen<br />

des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit<br />

den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde,<br />

durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen<br />

Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten<br />

worden ist (Urteil vom 22. September 2005 in der Rechtssache C-221/03,<br />

Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 38 und 39).<br />

28 Im vorliegenden Fall stimmen die Vorschriften des BNatSchG 2002, auf die sich die Kommission<br />

in ihrer Klageschrift bezieht, im Wesentlichen mit den Vorschriften des BNatSchG<br />

1998 überein, die sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet hat.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 312<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

29 Die Klage ist daher zulässig.<br />

Zur Begründetheit<br />

30 Die Kommission stützt ihre Klage auf sechs Rügen.<br />

Zur ersten Rüge<br />

Vorbringen der Parteien<br />

31 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe Artikel 6 Absätze 3 und<br />

4 der Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weil die Definition des<br />

Begriffes „Projekte“ in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002,<br />

die für Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete gelte, zu eng sei und bestimmte<br />

Eingriffe und sonstige Tätigkeiten, die für die Schutzgebiete potenziell schädlich seien,<br />

von der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung ausnehme.<br />

32 Die Projekte im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 seien<br />

auf Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 18 BNatSchG 2002 beschränkt, so<br />

dass bestimmte Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete haben könnten,<br />

keiner vorherigen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie<br />

unterlägen. § 18 Absatz 1 erfasse nämlich nur Veränderungen der Gestalt oder Nutzung<br />

von Grundflächen; alle weiteren nicht auf die Grundfläche eines Schutzgebiets gerichteten<br />

sowie alle dort keine Veränderungen hervorrufenden Tätigkeiten oder Maßnahmen blieben<br />

unberücksichtigt, selbst wenn sie erhebliche Auswirkungen auf ein solches Gebiet<br />

haben könnten. In Wirklichkeit sei der Begriff „Projekte“ in § 10 Absatz 1 Nummer 11<br />

Buchstabe b BNatSchG 2002, der Eingriffe außerhalb besonderer Schutzgebiete erfasse,<br />

enger als der Begriff „Projekte“ in Buchstabe a dieser Vorschrift, der Vorhaben innerhalb<br />

eines besonderen Schutzgebiets betreffe. Die Richtlinie sehe jedoch keinen Unterschied<br />

in der Definition der einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Maßnahmen danach<br />

vor, ob diese Maßnahmen innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebiets vorgenommen<br />

würden.<br />

33 Zudem nehme § 18 Absatz 2 BNatSchG 2002 die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche<br />

Bodennutzung vom Begriff „Projekte“ im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe<br />

b BNatSchG 2002 aus, soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege berücksichtige.<br />

34 In Bezug auf § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 beanstandet die<br />

Kommission, dass der Begriff „Projekte“ auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(im Folgenden: BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen sowie auf Gewässerbenutzungen<br />

beschränkt sei, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (im Folgenden: WHG)<br />

einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürften. Damit seien nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen und nicht erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen von der<br />

in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung<br />

ausgenommen, ohne dass es darauf ankomme, ob sie die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen<br />

könnten.<br />

35 Die deutsche Regierung macht zunächst geltend, dass die Kommission den Begriff „Projekte“<br />

zu weit auslege, weil sie keinerlei Beschränkung der Verpflichtung zulasse, die von der<br />

deutschen Regelung erfassten Tätigkeiten auf ihre Verträglichkeit mit den Gebieten zu<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 313<br />

prüfen. Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der genauen Definition in der Richtlinie<br />

85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei<br />

bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) auszulegen.<br />

36 Sodann setze der Begriff „Eingriffe“ im Sinne von § 18 Absatz 1 BNatSchG 2002 eine auf<br />

den Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie voraus.<br />

§ 18 Absatz 1 schränke daher in der Praxis den Begriff „Projekte“ im Sinne der Richtlinie<br />

nicht ein. Diese Vorschrift setze keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen<br />

voraus, sondern gehe vom Vorliegen eines Eingriffs aus, wenn eine Tätigkeit<br />

einen Einfluss auf Grundflächen habe, der sich auf das Schutzgebiet auswirke.<br />

37 Was die in § 18 Absatz 2 BNatSchG 2002 vorgesehene Ausnahme angehe, so sei nach<br />

dieser Vorschrift die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nur dann nicht<br />

als ein auf seine Verträglichkeit zu prüfendes Projekt anzusehen, wenn die Ziele und<br />

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden.<br />

38 Was schließlich § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 betreffe, so unterlägen<br />

auch Anlagen, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig seien,<br />

Anforderungen, die der Richtlinie Rechnung trügen. Nach dem BImSchG müsse nämlich<br />

insbesondere geprüft werden, ob schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die<br />

nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, und ob nach dem Stand der Technik unvermeidbare<br />

schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Bei<br />

den nicht nach dem WHG erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

wiederum handele es sich um Nutzungen geringer Wassermengen, die mit der Richtlinie<br />

2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur<br />

Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der<br />

Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) vereinbar seien. Wenn Gewässerbenutzungen ohne signifikante<br />

Auswirkungen auf den Gewässerzustand nach der Richtlinie 2000/60 nicht<br />

berücksichtigt werden müssten und keine Genehmigung voraussetzten, könnten sie auch<br />

keine signifikanten Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben.<br />

Würdigung durch den Gerichtshof<br />

39 Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar<br />

mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig<br />

sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen<br />

und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den<br />

für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.<br />

40 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt das Erfordernis einer angemessenen<br />

Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit<br />

oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich<br />

beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche<br />

Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil<br />

vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich,<br />

Slg. 2005, I-0000, Randnr. 54).<br />

41 Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit<br />

mit einem bestimmten Gebiet abhängt und nach der bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens<br />

erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung zu erfolgen hat, verwehrt es, von dieser<br />

Prüfung, wie in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 in Verbindung mit<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 314<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

§ 18 BNatSchG 2002 sowie in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002<br />

geschehen, bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die<br />

nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist.<br />

42 § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002 nimmt von der Prüfungspflicht<br />

zum einen Projekte aus, die in Eingriffen in Natur und Landschaft bestehen, bei<br />

denen es sich nicht um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder<br />

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels<br />

handelt, und zum anderen Projekte, die nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen sowie nicht erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen betreffen.<br />

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Kriterien für den Ausschluss von der<br />

Prüfungspflicht gewährleisten können, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte systematisch ausgeschlossen ist.<br />

43 Was die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen angeht, so kann der<br />

Umstand, dass nach diesem Gesetz zu prüfen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen<br />

verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und ob nach dem<br />

Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß<br />

beschränkt werden, nicht genügen, um die Beachtung der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie<br />

vorgesehenen Verpflichtung zu gewährleisten. Die im BImSchG vorgesehene<br />

Prüfungspflicht garantiert jedenfalls nicht, dass ein Projekt, das eine solche Anlage betrifft,<br />

das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird durch die Verpflichtung,<br />

zu prüfen, ob nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche<br />

Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, nicht gewährleistet, dass<br />

ein solches Projekt nicht zu derartigen Beeinträchtigungen führt.<br />

44 Was die nicht nach dem WHG erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

angeht, so kann der Umstand, dass es sich um Nutzungen geringer Wassermengen<br />

handelt, als solcher nicht ausschließen, dass einige dieser Nutzungen ein Schutzgebiet<br />

erheblich beeinträchtigen könnten. Selbst wenn derartige Gewässerbenutzungen keine<br />

erheblichen Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben sollten, folgt daraus nicht,<br />

dass sie auch keine erheblichen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben<br />

können.<br />

45 Nach alledem hat die Bundesrepublik Deutschland Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie bezüglich<br />

bestimmter Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete nicht ordnungsgemäß in<br />

nationales Recht umgesetzt.<br />

Zur zweiten Rüge<br />

Vorbringen der Parteien<br />

46 Die Kommission macht geltend, dass § 36 BNatSchG 2002 Artikel 6 Absätze 3 und 4 der<br />

Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze, weil danach emittierende Anlagen nur dann<br />

nicht genehmigungsfähig seien, wenn zu erwarten sei, dass sie ein besonderes Schutzgebiet<br />

in ihrem Einwirkungsbereich besonders beeinträchtigten.<br />

47 Stoffliche Belastungen außerhalb eines solchen Bereiches würden dagegen unter Verstoß<br />

gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht berücksichtigt.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 315<br />

48 Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Prüfung der stofflichen Belastungen durch Luftschadstoffe<br />

und Lärm im Einwirkungsbereich einer Anlage auf den Einzelfall bezogen<br />

unter Berücksichtigung aller lokalen Gegebenheiten und der jeweiligen aus der Anlage<br />

emittierten Schadstoffe zu erfolgen habe. In der Praxis könnten Projekte mit stofflichen<br />

Belastungen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht zu einer schädlichen Einwirkung<br />

auf Schutzgüter im Sinne der Richtlinie führten.<br />

Würdigung durch den Gerichtshof<br />

49 Da nach § 36 BNatSchG 2002 die Genehmigung emittierender Anlagen nur dann ausgeschlossen<br />

ist, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein Schutzgebiet im<br />

Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen, könnten Anlagen, deren<br />

Emissionen ein Schutzgebiet außerhalb eines solchen Bereiches treffen, genehmigt<br />

werden, ohne dass die Auswirkungen dieser Emissionen auf das betreffende Gebiet berücksichtigt<br />

würden.<br />

50 Insoweit ist festzustellen, dass das durch die deutsche Regelung eingeführte System, soweit<br />

es Emissionen innerhalb eines Einwirkungsbereichs erfasst, so wie dieser in Technischen<br />

Anleitungen vor allem anhand von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist,<br />

nicht geeignet erscheint, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie zu<br />

gewährleisten.<br />

51 In Ermangelung wissenschaftlich erprobter Kriterien – solche sind von der deutschen Regierung<br />

nicht angeführt worden –, die es ermöglichen würden, von vornherein<br />

auszuschließen, dass Emissionen, die ein Schutzgebiet außerhalb des Einwirkungsbereichs<br />

der Anlage treffen, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können, ist das durch<br />

das einschlägige nationale Recht eingeführte System jedenfalls nicht geeignet, zu gewährleisten,<br />

dass Projekte und Pläne für Anlagen, die Emissionen in Schutzgebieten<br />

außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen verursachen, nicht im Sinne von Artikel<br />

6 Absatz 3 der Richtlinie die Gebiete als solche beeinträchtigen.<br />

52 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist somit nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.<br />

Zur dritten Rüge<br />

53 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe die in Artikel 12 Absatz<br />

1 Buchstabe d der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung nicht ordnungsgemäß umgesetzt,<br />

die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für bestimmte<br />

Tierarten einzuführen, indem jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsoder<br />

Ruhestätten verboten werde. Nach dieser Bestimmung müssten die Mitgliedstaaten<br />

nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen verbieten. § 43 Absatz 4<br />

BNatSchG 2002 verstoße gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie, weil er<br />

bestimmte Ausnahmen von den Vorschriften zum Schutz der Gebiete zulasse, „soweit<br />

hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten … nicht absichtlich<br />

beeinträchtigt werden“.<br />

54 Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe<br />

d der Richtlinie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur absichtliche<br />

Handlungen erfasse, was mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, weil sie nicht verlange,<br />

dass die unabsichtliche Zerstörung oder Beschädigung der genannten Stätten in das<br />

von ihr vorgeschriebene Schutzsystem einbezogen werde. Eine Auslegung, nach der<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 316<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

auch unabsichtliche Handlungen verboten seien, verstieße jedenfalls gegen den Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit.<br />

55 Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Handlungen<br />

im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie nicht nur absichtliche,<br />

sondern auch unabsichtliche Handlungen sind (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich,<br />

Randnrn. 73 bis 79). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, dass er das<br />

Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie anders als die Verbote der in<br />

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche<br />

Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung<br />

führen. Angesichts der Bedeutung des Zieles des Schutzes der biologischen Vielfalt, dessen<br />

Verwirklichung die Richtlinie dient, ist es keineswegs unverhältnismäßig, dass das<br />

Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt<br />

ist.<br />

56 Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d der<br />

Richtlinie greift demnach durch.<br />

Zur vierten Rüge<br />

57 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe in § 43 Absatz 4<br />

BNatSchG 2002 zwei Ausnahmen von den Verboten nach § 42 Absatz 1 BNatSchG 2002<br />

vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen, von denen die nach Artikel 16 der Richtlinie<br />

zulässigen Ausnahmen abhingen, nicht hinreichend beachtet würden. Die Kommission<br />

verweist im Einzelnen auf die im deutschen Recht vorgesehenen Ausnahmen von den Artenschutzregelungen<br />

zugunsten von Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19<br />

BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 30 BNatSchG 2002 zugelassenen<br />

Maßnahme.<br />

58 Die deutsche Regierung entgegnet, dass die Eingriffe und Maßnahmen, die Gegenstand der<br />

beiden in Artikel 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 vorgesehenen Ausnahmen seien, eine<br />

Verwaltungsentscheidung voraussetzten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden auf<br />

jeden Fall die Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie beachten müssten.<br />

59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der vierten und der elften Begründungserwägung<br />

der Richtlinie hervorgeht, die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des<br />

Naturerbes der Gemeinschaft sind und dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft<br />

grenzübergreifend ist, so dass der Erlass von erhaltenden Maßnahmen eine gemeinsame<br />

Verantwortung aller Mitgliedstaaten bildet. Folglich kommt der Genauigkeit der Umsetzung<br />

in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die<br />

Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet<br />

anvertraut ist (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 25).<br />

60 Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie, die komplexe und technische<br />

Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise<br />

dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften<br />

klar und bestimmt sind (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).<br />

61 Auch wenn also die beiden fraglichen Ausnahmen eine Verwaltungsentscheidung erfordern<br />

sollten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden tatsächlich die Voraussetzungen beachten,<br />

von denen Artikel 16 der Richtlinie die Zulassung von Ausnahmen abhängig<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 317<br />

macht, so sieht doch § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 keinen rechtlichen Rahmen vor, der<br />

mit der durch Artikel 16 eingeführten Ausnahmeregelung im Einklang steht. Diese Vorschrift<br />

des nationalen Rechts macht die Zulassung der beiden Ausnahmen nämlich nicht<br />

von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie abhängig. Als<br />

einzige Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahmen sieht § 43 Absatz 4 BNatSchG<br />

2002 vor, dass Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und<br />

Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.<br />

62 Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie in deutsches<br />

Recht greift folglich durch.<br />

Zur fünften Rüge<br />

63 Die Kommission bezieht sich auf § 6 Absatz 1 PflSchG, wonach Pflanzenschutzmittel nicht<br />

angewandt werden dürfen, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung<br />

im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier<br />

oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere<br />

auf den Naturhaushalt, hat, wobei der Begriff „Naturhaushalt“ nach § 2 Nummer 6<br />

PflSchG die Tier- und Pflanzenarten umfasst. Die Kommission macht geltend, dass die<br />

Bundesrepublik Deutschland mit diesem Verbot die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie<br />

nicht hinreichend klar umgesetzt habe.<br />

64 Die deutsche Regierung hält diese Rüge für unbegründet und trägt vor, dass die von der<br />

Kommission genannte Vorschrift ein allgemeines Verbot enthalte, das die Beachtung der<br />

in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie vorgesehenen Verbote ermögliche. Darüber hinaus<br />

sei gemäß § 6 Absatz 1 PflSchG bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach<br />

guter fachlicher Praxis zu verfahren, und die zuständige Behörde könne Maßnahmen anordnen,<br />

die zur Erfüllung der in dieser Vorschrift außerdem genannten Anforderungen<br />

erforderlich seien.<br />

65 Wie in Randnummer 60 des vorliegenden Urteils festgestellt, müssen die Mitgliedstaaten im<br />

Rahmen der Richtlinie in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung<br />

der Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.<br />

66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bilden die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie<br />

einen zusammenhängenden Nomenkomplex (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich,<br />

Randnr. 112). Diese Artikel 12 und 13 schreiben den Mitgliedstaaten die Einführung<br />

eines strikten Schutzsystems für die Tier- und Pflanzenarten vor.<br />

67 § 6 Absatz 1 PflSchG sieht bei der Nennung der Fälle, in denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

untersagt ist, nicht in klarer, spezifischer und strikter Weise die in den<br />

Artikeln 12 und 13 der Richtlinie enthaltenen Verbote der Schädigung der geschützten Arten<br />

vor.<br />

68 Insbesondere erscheint das Verbot, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, soweit der Anwender<br />

damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf<br />

den Naturhaushalt hat, nicht so klar, bestimmt und strikt wie das Verbot der Beschädigung<br />

der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten nach Artikel 12 Absatz 1<br />

Buchstabe d der Richtlinie oder das Verbot der absichtlichen Vernichtung der geschützten<br />

Pflanzenarten in der Natur nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 318<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

69 Die fünfte Rüge greift folglich durch, soweit sie sich auf die Artikel 12 und 13 der Richtlinie<br />

bezieht.<br />

Zur sechsten Rüge<br />

Vorbringen der Parteien<br />

70 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe gegen die Artikel 12<br />

und 16 der Richtlinie verstoßen, weil sie Fischereivorschriften nicht notifiziert habe oder<br />

nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese Vorschriften ausreichende Fangverbote enthielten.<br />

71 Die Fischereivorschriften in drei Bundesländern entsprächen nicht der Richtlinie. So sei in<br />

Bayern der unter dem wissenschaftlichen Namen Coregonus oxyrhynchus bekannte Fisch<br />

nicht unter den ganzjährig geschützten Arten aufgeführt. In Brandenburg seien der<br />

Coregonus oxyrhynchus und das Weichtier Unio crassus nicht geschützt. Das Landesrecht<br />

Bremens erwähne nicht die drei in diesem Bundesland zu schützenden Arten –<br />

Coregonus oxyrhynchus, Unio crassus und Acipenser sturio – in der Liste der Fangverbote.<br />

Darüber hinaus erlaube es ausdrücklich den Fang des Acipenser sturio, wenn er eine<br />

Länge von mindestens 100 cm aufweise, und des Coregonus oxyrhynchus, wenn er mindestens<br />

30 cm lang sei. Keine Informationen seien verfügbar über eventuelle Fangverbote<br />

in den Ländern Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-<br />

Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es könne daher nicht angenommen<br />

werden, dass das Recht dieser Länder die notwendigen Fangverbote enthalte, um den Artikeln<br />

12 und 16 der Richtlinie zu genügen.<br />

72 Die deutsche Regierung trägt vor, sofern bundesrechtliche Vorschriften es den Ländern erlaubten,<br />

speziellere Vorschriften zum Fischereirecht zu erlassen, seien diese<br />

richtlinienkonform auszulegen. Sollten fischereirechtliche Regelungen der Länder gegen<br />

den gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Schutz der genannten Fisch- und<br />

Muschelarten verstoßen, seien sie wegen Verstoßes gegen das Bundesrecht nichtig. Insoweit<br />

sei das BNatSchG 2002 höherrangiges Recht gegenüber dem Landesrecht. Somit<br />

gelte das Fangverbot des § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002, das auch die in Anhang<br />

IV der Richtlinie genannten Arten erfasse. Auf eine Notifikation der entsprechenden<br />

Landesvorschriften komme es daher nicht an.<br />

73 Die Regierung werde darauf hinwirken, dass die Fischereigesetze der Länder, soweit sie<br />

nicht den Vorgaben der Richtlinie und des Bundesrechts entsprächen, wie z. B. die von<br />

der Kommission beanstandete Regelung von Bremen, rasch geändert würden.<br />

Würdigung durch den Gerichtshof<br />

74 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Coregonus oxyrhynchus, der Unio crassus und<br />

der Acipenser sturio, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie aufgeführt werden, Arten<br />

sind, die in Deutschland vorkommen.<br />

75 Für diese Arten muss deshalb gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ein<br />

strenges Schutzsystem eingeführt werden, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder<br />

der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet.<br />

76 Aus den Akten ergibt sich, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme<br />

gesetzten Frist die Regelung des Landes Bayern u. a. den ganzjährigen Fang von<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 319<br />

Fischen erlaubt hat, solange keine Fangverbote erlassen worden waren. Für den Coregonus<br />

oxyrhynchus gab es kein Fangverbot. Im Land Brandenburg war der Fang des<br />

Coregonus oxyrhynchus und des Unio crassus ebenfalls nicht verboten. Was die Regelung<br />

des Landes Bremen angeht, so hat die deutsche Regierung eingeräumt, dass sie mit<br />

der Richtlinie nicht im Einklang steht.<br />

77 Zwar verbietet § 42 Absatz 1 BNatSchG 2002, wie die deutsche Regierung vorträgt, insbesondere<br />

den Fang und die Tötung der von einem strengen Schutzsystem erfassten<br />

Tierarten wie der in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils genannten Arten, doch<br />

bleiben nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG 2002 die Vorschriften des Tierschutzrechts<br />

sowie des Jagd- und Fischereirechts von den Vorschriften des betreffenden Abschnitts<br />

unberührt. Zu diesem Abschnitt gehört aber auch § 42 BNatSchG 2002.<br />

78 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der in Deutschland geltende rechtliche<br />

Rahmen, in dem gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Landesvorschriften und eine<br />

dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Bundesvorschrift gleichzeitig bestehen, nicht<br />

geeignet ist, für die drei fraglichen Tierarten tatsächlich in klarer und bestimmter Weise<br />

den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen strengen Schutz bezüglich<br />

des Verbotes aller absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der<br />

Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten.<br />

79 Es zeigt sich also, dass die deutsche Regelung nicht mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a<br />

der Richtlinie im Einklang steht und nicht den in Artikel 16 der Richtlinie vorgesehenen<br />

Voraussetzungen für eine Ausnahme genügt.<br />

80 Was die der Kommission nicht übermittelten Fischereiregelungen der übrigen Bundesländer<br />

angeht, so kann nicht festgestellt werden, dass sie nicht den Bestimmungen der Artikel 12<br />

und 16 der Richtlinie genügen, weil keine Informationen über eventuelle Fangverbote in<br />

diesen Ländern verfügbar sind, zumal, wie in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils<br />

festgestellt, § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002 den Fang und die Tötung von<br />

Exemplaren der Arten Coregonus oxyrhynchus, Unio crassus und Acipenser sturio verbietet.<br />

81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten<br />

der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

mitteilen müssen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die<br />

Kommission hat ihre Klage jedoch nicht auf diese Vorschrift gestützt.<br />

82 Die sechste Rüge greift daher mit den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden<br />

Urteils angegebenen Einschränkungen durch.<br />

83 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie<br />

– für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz<br />

1 der Richtlinie, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer<br />

Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer<br />

solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes<br />

Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses<br />

erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 320<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich<br />

der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,<br />

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung<br />

der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie sicherstellt,<br />

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz<br />

nicht ausreichend berücksichtigen, und<br />

– nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote<br />

enthalten,<br />

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der<br />

Richtlinie verstoßen hat.<br />

Kosten<br />

84 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung<br />

der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik<br />

Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten<br />

aufzuerlegen.<br />

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:<br />

1.– Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außerhalb<br />

besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die<br />

nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung<br />

zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer<br />

solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes<br />

Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

– Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob<br />

sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

– bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren<br />

aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,<br />

– bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht<br />

die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie<br />

92/43 sicherstellt,<br />

– Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die<br />

den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und<br />

– nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende<br />

Fangverbote enthalten,<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 321<br />

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13<br />

und 16 der Richtlinie 92/43 verstoßen.<br />

2.Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Unterschriften.<br />

* Verfahrenssprache: Deutsch<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 322<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

8.2.1 PRÜFPROTOKOLLE (ANONYMISIERT)<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Bezugnahme auf die Wirkfaktoren von LAMBRECHT ET AL. 2004.<br />

Keinerlei Hinweis auf die Kriterien zur Herleitung der Erheblichkeit.<br />

Statt Summationswirkungen zu betrachten, werden Wirkungen auf andere Maßnahmen (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) kommentiert.<br />

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vollumfänglich durch die A/E-Maßnahmen ausgeglichen<br />

werden können und somit FFH-Verträglichkeit besteht.<br />

Besondere Merkmale:<br />

FFH-VP stellt Aktualisierung und Ergänzung einer bereits durchgeführten Prüfung dar. Gebietskorrektur machten neue Prüfung erforderlich.<br />

Gebiet wurde in anderer Abgrenzung und Bezeichnung (vorherige Tranche) bereits geprüft.<br />

Erhaltungsziele nur teilweise vorhanden (für das alte, bereits geprüfte Gebiet); für die maßgeblichen Bestandteile des neuen Gebietes wurden die Erhaltungsziele<br />

im Rahmen der Prüfung aufgestellt.<br />

Nach Konfliktanalyse, die kein klares und zusammenfassendes Ergebnis enthält, aber bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benennt, wird unmittelbar<br />

die Alternativenprüfung dargestellt.<br />

Die A/E-Maßnahmen sind Bestandteil des LBP.<br />

Die Beeinträchtigung von prioritären LRT wird ohne Weiteres durch A/E-Maßnahmen kompensiert. Eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Ausnahmeprüfung<br />

sowie unter Beteiligung der EU-Kommission hat nicht stattgefunden.<br />

Kommentar:<br />

Grobe methodische Fehler, die sich aus der Missachtung der Prüfsystematik ergeben.<br />

Negativbeispiel.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 323<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.z.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.z.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.z.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Erhaltungsziele als zentrale Prüfmaßstäbe lagen nicht vor und wurden im Rahmen der Studie aus den Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsplänen,<br />

Pflege- und Entwicklungsplänen und Landschaftsrahmenplänen abgeleitet und generiert.<br />

Rechtssprechung wurde bei methodischer Vorgehensweise berücksichtigt.<br />

Die Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Beurteilung der Verträglichkeit ist nicht zulässig und bildet einen methodischen Fehler.<br />

Bewertungsmaßstäbe des FFH-Schutzregimes wurden auf Vögel angewandet.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung erfasst ein potenzielles Gebiet.<br />

Untersuchung bezieht auch Vögel ein. Offensichtlich vor dem Hintergrund einer möglichen Gebietesqualität eines faktischen VSG.<br />

Gebündeltes Vorhaben: Aus- und Neubau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke und einer dazu notwendigen 110 kV-Bahnstromleitung.<br />

Über die Meldegebiete hinaus werden auch Schattengebiete in die Prüfung einbezogen.<br />

FFH-VP erfolgte im Rahmen der UVP des ROV.<br />

Kommentar:<br />

Methodische Vorgaben/Leitfäden lagen noch nicht vor.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 324<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.z.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? n.z.<br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.z.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.z.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Erhaltungsziele als zentrale Prüfmaßstäbe lagen nicht vor und wurden im Rahmen der Studie aus den Schutzgebietsverordnungen, Landschaftsplänen,<br />

Pflege- und Entwicklungsplänen und Landschaftsrahmenplänen abgeleitet und generiert.<br />

Fehlende Angaben zu Fledermäusen werden kommentarlos akzeptiert.<br />

Bezüglich der methodischen Vorgehensweise wird auf Vorgängerstudie verwiesen.<br />

Die Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Beurteilung der Verträglichkeit ist nicht zulässig und bildet einen methodischen Fehler.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Textverfasser und Kartenersteller sind nicht identisch.<br />

Prüfung erfasst ein potenzielles Gebiet.<br />

Untersuchung bezieht auch Vögel ein.<br />

Über die Meldegebiete hinaus werden auch Schattengebiete in die Prüfung einbezogen.<br />

FFH-VP erfolgte im Rahmen der UVP des ROV.<br />

Kommentar:<br />

Methodische Vorgaben/Leitfäden lagen noch nicht vor.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 325<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Rückgriff auf MIERWALD ET AL. 2004, GD-Umwelt 2001 (Interpretationsleitfaden Eu-Kommission).<br />

Besondere Merkmale:<br />

Sehr ausführliche Vorhabensbeschreibung im Hinblick auf zu erwartenden Wirkungen.<br />

Der Verträglichkeitsprüfung geht eine Vorprüfung voraus, in deren Rahmen von 5 vorgeprüften Gebieten für 3 Prüfpflicht der FFH-Verträglichkeit ermittelt<br />

wurde, somit Prüfung von 3 Einzelgebieten.<br />

Sehr umfangreiches Literaturverzeichnis.<br />

Kommentar:<br />

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung werden empfohlen, obwohl aufgrund positiver Prüfergebnisse kein Erfordernis besteht. Inhaltlich sind<br />

die Maßnahmen sehr unspezifisch und als Soll-Bestimmung formuliert.<br />

Systematisch sehr streng und dadurch sehr gut nachvollziehbare und transparente VP, in der jeder Wirkfaktor separat unter allen möglichen Facetten<br />

und für alle betroffenen Erhaltungsziele abgeprüft wird.<br />

Positivbeispiel.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 326<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

k.A.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Anwendung MIERWALD et al. 2004/ (BMVBW 2004) und Nennung von LAMBRECHT et al. (BFN 2004), ohne dass erkenntlich ist, ob auch dies angewendet<br />

wurde.<br />

Nur signifikante (im SDB unter Repräsentativität mit D eingestufte) Arten/Lebensraumtypen werden als prüfungsrelevant betrachtet, da meist auch nur<br />

für diese Erhaltungsziele benannt sind.<br />

Eigenkartierung zu Vögeln (systematisch) und Fledermäusen (stichprobenhaft) sowie Biotoptypen- und Nutzungskartierung.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 3 Gebieten.<br />

Vorhaben dient grundsätzlich der Verbesserung der ökologischen Qualität des Fließgewässers Emmer bzw. gesamten limno-aquatischen Ökosystems.<br />

Prüfung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird vom Gutachter schon als Alternativenprüfung betrachtet.<br />

Untersuchungsgebiet entspricht dem Untersuchungsgebiet für die Umweltverträglichkeitsstudie (Abstimmung vermutlich im Rahmen des Scopings).<br />

Von 10 prüfrelevanten im SDB genannten Arten sind 8 Vogelarten Anhang I VSRL.<br />

Kommentar:<br />

Kartendarstellungen nicht verfügbar.<br />

Offensichtlich gibt es in NRW keine Trennung zwischen FFH- und Vogelschutzgebieten, da in den FFH-Gebieten auch Vögel maßgebliche Bestandteile<br />

der Erhaltungsziele sind und in diesem Sinne prüfungsrelevant.<br />

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass in NRW die Vögel als natürliche Ausstattung der Lebensraumtypen in den SDB und Erhaltungszielen Berücksichtigung<br />

finden und damit in die Betrachtung bzw. Prüfung zu integrieren sind.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 327<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Hinweis auf Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlt, dennoch ist zu vermuten, dass im Rahmen des Scopings eine solche stattgefunden hat.<br />

Die Abgrenzung und Begründung des Untersuchungsraumes sehr detailliert und fundiert dargelegt.<br />

Konkrete Aussage, dass keine Datenlücken vorliegen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Sehr guter und übersichtlicher Abgleich der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele.<br />

Sehr detaillierte Ausführungen zur Abschätzung von Wirkungen auf gefährdete/betroffene Arten.<br />

Berücksichtigen viel aktuelle Untersuchungen zur Avifauna.<br />

Standard-Datenbogen fehlt im Anhang.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 328<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Im Sinne von Soll-Bestimmungen werden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung benannt, die allerdings nicht näher bestimmt und in keiner Weise<br />

verbindlich festgesetzt werden können.<br />

Unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH und BVerwG wird MIERWALD ET AL. 2004 zur Bestimmung der Erheblichkeit herangezogen.<br />

Bewertung bezieht Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ein.<br />

Die Unwägbarkeit der Sollbestimmungen der Schadenbegrenzungsmaßnahmen bleibt bei abschließender Verträglichkeitsherleitung unberücksichtigt.<br />

In diesem Zusammenhang wird im Endergebnis allerdings darauf hingewiesen, dass das Ergebnis auf nachgeordneter Planungsebene (Planfeststellung)<br />

überprüft werden muss.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Grenzüberschreitende FFH-VP.<br />

Zwei FFH-Gebiete, die in Grenzbereich von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen die Ohreaue umfassen.<br />

Prüfung/Bewertung fasst beide Gebiete in einer Studie zusammen.<br />

Separate Prüfungen von zwei Untervarianten, für die ein gemeinsames Grundlagenkapitel verfasst wurde.<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 329<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A:<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vorhaben verursacht in Teilbereichen (Ableitung Straßenabwasser) eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand.<br />

Konkrete Benennung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.<br />

Beurteilung der Erheblichkeit an Realisierung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung geknüpft.<br />

Zunahme der Lärmemissionen wird mangels näherer Kenntnisse (Lärmprognose, Ausbreitung) ohne nähere Betrachtung und v.a. ohne weitere Erklärungen<br />

als nicht relevant qualifiziert.<br />

Auf bestimmte Vorhabenswirkungen bezogen werden zwar erhebliche Beeinträchtigungen prognostiziert, in der abschließenden Bewertung der Erheblichkeit<br />

werden diese Beeinträchtigungen durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, unter die<br />

Erheblichkeitsschwelle gedrückt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Die Erhaltungsziele wurden mangels behördlicher Verfügbarkeit vom Gutachter definiert.<br />

Vögel in Sonderuntersuchungen zur Fauna berücksichtigt.<br />

Charakteristische Arten der Lebensraumtypen in <strong>Dokument</strong>ation und Bewertung integriert.<br />

Im Anhang finden sich Erläuterungen zur den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen sowie Ergebnisse einer Untersuchung zur Passierbarkeit<br />

des Sennebachs für aquatische Organismen.<br />

Kommentar:<br />

Wenngleich im Literaturverzeichnis die BfN-Studie (LAMBRECHT et al. 2004) genannt ist, findet sich im Text kein Hinweis darauf, dass die Bewertung<br />

der Beeinträchtigungserheblichkeit danach erfolgt.<br />

Konditionierung des Prüfergebnisses durch Anforderung der Realisierung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 330<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Maßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung werden vorausgesetzt und für die weiteren Planungsphasen (Entwurfsplanung) zur Konkretisierung<br />

verpflichtet. Bei der Bewertung werden diese Maßnahmen berücksichtigt.<br />

Unter Bezugnahme auf Urteile des EuGH und BVerwG wird das MIERWALD et al. 2005 zur Bestimmung der Erheblichkeit herangezogen.<br />

Bewertung bezieht Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ein.<br />

Kumulationswirkungen sind durch die geplante Errichtung eines Windparks grundsätzlich möglich. Seitens der Naturschutzverwaltung wird die Anlage<br />

als 'mit erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verbunden' eingestuft, weshalb in der hier untersuchten FFH-VP davon ausgegangen<br />

wird, dass die Anlage mangels Genehmigung nicht zur Realisierung kommt und im Hinblick auf kumulative Wirkungen nicht zu berücksichtigen ist.<br />

Hiermit verbundene Prognoseunsicherheiten werden nicht als solche dargestellt und berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung bildet eine nachmeldebedingte Ergänzung einer bereits erfolgten Prüfung aus.<br />

Kommentar:<br />

Prognoseunsicherheiten ergeben sich durch großzügige Auslegung bei den Kumulationswirkungen sowie durch die Berücksichtigung von Schadenbegrenzungsmaßnahmen<br />

bei der Ergebnisfindung.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 331<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden vorgeschlagen, um potenziell erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Dabei wird die<br />

Bedingung einer verbindlichen Festsetzung der Maßnahmenvorschläge in der Planung aufgestellt.<br />

Bewertung erfolgt nach MIERWALD et al. 2004.<br />

Vorhaben wird bereits vor Berücksichtigung von Summationswirkungen als 'FFH-verträglich' bewertet.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Mehrseitige Auseinandersetzung mit LAMBRECHT et al. (2004c), in der die Ergebnisse dieses F+E-Vorhabens massiv kritisiert werden. Da ist interessant,<br />

aber an der Stelle und in dieser Studie völlig deplatziert.<br />

Obwohl keine erheblichen Beeinträchtigungen prognostiziert werden, werden Vorhabensalternativen geprüft. Ebenso werden Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

benannt. Beides Merkmale eines Ausnahmeverfahrens, das sich an ein negatives FFH-Prüfergebnis anknüpft.<br />

Kommentar:<br />

Keine Erhebungen zum Mausohr, da Kenntnisse über Quartiere vorhanden. In Bewertung werden aber Flug- und Jagdhabitate kommentiert (ohne<br />

Kenntnis hierzu zu haben).<br />

Methodisches Vorgehen/Prüfsystematik ist nicht nachvollziehbar<br />

Negativbeispiel.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 332<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Es werden beide betroffenen FFH-Gebiete betrachtet, auf das ebenfalls benannte Vogelschutzgebiet wird nicht weiter eingegangen und ist nicht Gegenstand<br />

der Untersuchungen.<br />

Charakteristische Arten sind den Lebensraumtypen zugeordnet, jedoch nicht hinsichtlich Lebensraumansprüchen und Verbreitung beschrieben.<br />

Flächenscharfe Beschreibung der Lebensraumtypen fehlen und wurden nachfolgend aus forstlichen Rahmenplänen abgeleitet; für Arten werden keine<br />

Datenlücken benannt<br />

Bezüglich der verwendeten Erfassungsmethoden wird lediglich die Literatur benannt, auf die zurückgegriffen wurde; Methodik und Kriterien der Bewertung<br />

werden nicht dargestellt; Erheblichkeitsschwellen wurden von den Gutachtern selbst definiert.<br />

Störung und Beunruhigung in größerem Umfang als bisher werden ausgeschlossen; ergibt sich aus Lärmgutachten und der Distanz der Gebiete zum<br />

Vorhaben.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 2 FFH-Gebieten; werden in diversen Kapiteln jeweils einzeln betrachtet und bewertet.<br />

Das zunächst benannte Vogelschutzgebiet wird in der FFH-VP nicht berücksichtigt, obwohl es ebenfalls betroffen ist (geht so aus Text hervor).<br />

Die Gutachter definieren eigene Erheblichkeitsschwellen.<br />

Daten zu Artvorkommen aus der Gebietsmeldung teilweise veraltet (1982/88/94) und damit nicht mehr bewertungsgeeignet.<br />

Vorbelastungen und Gefährdungen gut und ausführlich dargestellt, sogar Vorbelastungen aus forstlicher Nutzung aufgegriffen.<br />

Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen.<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 333<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Insbesondere die Auswahl der Vögel als charakteristische Arten wird differenziert begründet.<br />

Erfassungsmethode und Bewertungskriterien wurden nicht explizit dargestellt; die bei der Bewertung für jeden einzelnen Lebensraumtypen und jede<br />

vorkommende Art angewandten Kriterien sind verbal-argumentativ hergeleitet und unter fachlichen Gesichtpunkten als geeignet zu betrachten.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Bewerten nicht nur Bestandssituation, sondern auch das im Gebiet vorhandene Entwicklungspotenzial für Lebensraumtypen und Arten<br />

Es werden insgesamt 3 FFH-Gebiete untersucht/geprüft.<br />

Sie geben für eine mögliche Veränderung der Trasse im nachhinein einen so genannten konfliktarmen Korridor an, in dem die Verträglichkeit gegeben<br />

ist.<br />

Kommentar:<br />

Sehr umfangreiche Eigenerhebungen und ausführliche Darstellungen zu Lebensraumtypen und Arten.<br />

Abschätzung der Erheblichkeit wird für Lebensraumtypen und Arten in Tabellenform gemacht dargestellt und aufbereitet.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 334<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

k.A.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

k.A.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Hinweise auf eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen, dennoch kann angenommen werden, dass im Rahmen des Scopings<br />

eine solche Abstimmung stattgefunden hat.<br />

Bei der Begründung und Beschreibung des Untersuchungsraumes wird nur auf FFH-Gebiet abgestellt, während die VP im Weiteren auch die Vogelarten<br />

betrachtet und damit auch de Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet zum Prüfgegenstand macht.<br />

Teilweise veraltete Daten wurden im Rahmen des Gesamtprojektes aktualisiert; dennoch sind die zur Bewertung herangezogenen Daten älter als 5<br />

Jahre.<br />

Die durchgeführten Untersuchungen nur teilweise erläutert, meist wird auf gesonderte Gutachten im Rahmen des Gesamtprojektes verwiesen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Studie orientiert sich methodisch und in Bezug auf die Bewertungskriterien an der FFH-RL, bleibt dabei aber in den Bewertungsergebnissen sehr allgemein.<br />

Es werden ein FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiete gemeinsam geprüft, in Darstellung und Aufbereitung aber nicht ausreichend differenziert.<br />

Anfangs ist im Text nicht klar, ob nun beide Gebietstypen geprüft werden oder nur das FFH-Gebiet (auch in den Karten wird nur das FFH-Gebiet dargestellt).<br />

Im Text wird auf den Standard-Datenbogen verwiesen, dessen Angaben sowie eine Bezugnahme fehlen jedoch im Text und der Bogen fehlt in den<br />

Anlagen<br />

Kommentar:<br />

Vergleichsweise unstrukturierte Studien, die keine klare Prüfsystematik erkennen lässt.<br />

Negativbeispiel.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 335<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt wurde, da im Text auf Rücksprachen mit Planfeststellungsbehörde<br />

verwiesen wird.<br />

Im Text wird zwar auf Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen, jedoch sind diese nicht weiter dokumentiert (z.B. gibt<br />

es kein Literaturverzeichnis).<br />

Die spezifischen Empfindlichkeiten sind nur für Lebensraumtypen vollständig dargestellt, während nur ein Tei der betroffenen Arten adäquat abgehandelt<br />

wird.<br />

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie fanden differenzierte Erhebungen statt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Verwenden LAMPRECHT et al. 2004 sowie LANA 1999, MIERWALD et. Al. 2004.<br />

Sehr ausführliche Darstellung von Methoden und Bewertungskriterien; v.a. umfangreiche Diskussion der Erheblichkeitsschwelle und Bagatellgrenzen<br />

unter Berücksichtigung der o.g. Literatur.<br />

Hinterfragen auch das Entwicklungspotenzial in den untersuchten Abschnitten für die angemeldeten Lebensraumtypen.<br />

Kommentar:<br />

Obwohl insgesamt 1500 m² prioritärer Lebensraumtyp (91E0) zerstört werden, ist das Ergebnis 'verträglich'.<br />

In der Verträglichkeitsprüfung werden bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in die Bilanzierung bzw. Bewertung der Beeinträchtigungserheblichkeit<br />

mit eingestellt.<br />

Ein Ausnahmeverfahren findet nicht statt.<br />

Ein klares Ergebnis wird nicht formuliert. Die Ergebnisfindung wird durch verschiedene Voraussetzungen konditioniert und somit der Behörde überlassen.<br />

Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass die FFH-VP der EU-Kommission vorzulegen ist, womit wohl den Beeinträchtigungen des prioritären LRT Rechnung<br />

getragen werden soll.<br />

Negativbeispiel.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 336<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Im Text wird bezogen auf die Abgrenzung des Untersuchungsraumes auf eine auf 300m-Zone verwiesen, deren Herleitung und Begründung jedoch<br />

nicht weiter erklärt; möglicherweise finden sich Erklärungen im Umweltbericht.<br />

Zu den Datenquellen wird nur dargestellt, dass Untersuchungen (z.T. mit Angabe der Methode z.B. Elektrobefischung) stattgefunden haben, aber es<br />

wird nicht weiter darauf eingegangen (vielleicht im Gesamtprojekt/Umweltbericht).<br />

Erfassungsmethode, Bewertungskriterien und Bewertungsschritte sind nicht explizit dargestellt; kann nur aus textlichen Darstellungen abgeleitet werden.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Studie ist Teil des Umweltberichtes zum Bebauungsplan; daher fehlen Angaben zur Untersuchungsraumabgrenzung und zu durchgeführten Untersuchungen.<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 337<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

VSG<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

VSG<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird ein Mix aus beiden angewendet.<br />

Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die<br />

innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen.<br />

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht.<br />

Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne wissenschaftlichen<br />

Bezug.<br />

IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt.<br />

Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar.<br />

Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Empfindlichkeiten der für die Vogelschutzgebiete gemeldeten Arten findet nur eingeschränkt statt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen.<br />

Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP und FFH-VP.<br />

FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums<br />

des Vorhabens; in Niedersachsen 5 Vogelschutzgebiete und in Bremen 8 Vogelschutzgebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle<br />

und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

bei der EU anhängig war.<br />

Formal handelt es sich um 21 Prüfungen verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete)<br />

Kommentar:<br />

Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind nur eingeschränkt zielorientiert auf die Fragestellungen<br />

der FFH-VP ausgerichtet.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 338<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

k.A.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

k.A.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

VSG<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

VSG<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird allerdings auf MIERWALD eta l. 2004 abgestellt.<br />

Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die<br />

innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen.<br />

Eine FFH-VP dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht.<br />

Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) ohne wissenschaftlichen Bezug.<br />

IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt.<br />

Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar.<br />

Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Empfindlichkeiten der für die Vogelschutzgebiete gemeldeten Arten findet nur eingeschränkt statt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen.<br />

Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP.<br />

FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums<br />

des Vorhabens; in Niedersachsen 5 Vogelschutzgebiete und in Bremen 8 Vogelschutzgebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle<br />

und gemeldete Gebiete werden nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

bei der EU anhängig war.<br />

Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete)<br />

Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen,<br />

was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist.<br />

Kommentar:<br />

Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind damit nur eingeschränkt zielorientiert auf die Fragestellungen<br />

der FFH-VP ausgerichtet<br />

FFH-VP korrespondiert sehr eng mit Studie 16 und bildet eine Ergänzung und Aktualisierung hiervon aus.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 339<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? n.r <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.z.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

k.A.<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

E.5 Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.z.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.z.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.z.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Zu Untersuchungsraum und –umfang sind keine Angaben enthalten. Aus der Zusammenfassung ist der gesamte Untersuchungskorridor herauszulesen<br />

und im Weiteren wird immer auf das gesamte Gebiet Bezug genommen; Abstimmung fand vermutlich statt.<br />

Eigene Untersuchungen zur Avifauna wurden durchgeführt (sogar mit Flughöhenmessung).<br />

Da sich vorhabensbedingt für das SPA-Gebiet keine Beeinträchtigungen ergeben, schließen die Gutachter kumulative Wirkungen von vornherein aus.<br />

Als Konsequenz dessen wurden keine weiteren Projekte recherchiert.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Für das Gebiet lag ein Managementplan im Entwurf vor.<br />

Kommentar:<br />

Umfangreiche Studie, die trotz eines vorhandenen aktuellen Managementplans zusätzliche eigene Erhebungen durchgeführt hat. In Bezug auf die Erfassungsmethodik<br />

und die Kriterien zur Bewertung fehlen konkrete Ausführungen. Dennoch sind die Ergebnisse gut begründet und nachvollziehbar<br />

dargestellt.<br />

Sehr umfangreich betrachtet werden auch das weitere Umfeld und mögliche Trittsteine zum betroffenen Gebiet sowie die funktionalen Zusammenhänge<br />

zu anderen Gebieten.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 340<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.r.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Hinweise auf eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlt Text, allerdings wird Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />

genommen, deren Untersuchungsrahmen im Rahmen eine Scopings abgestimmt wird.<br />

Für das Gebiet ist nur ein Lebensraumtyp gemeldet; Beeinträchtigung wurde bereits in der Vorprüfung aufgrund der großen Entfernung ausgeschlossen.<br />

Bezüglich der Ausführungen zu den Meldearten wird nur zu den Amphibien darauf verwiesen, dass Daten einer Unterlage/Untersuchung herangezogen<br />

wurden.<br />

Aussagen zu den verwendeten Bewertungskriterien und -methoden fehlen.<br />

Umfang und Intensität der Flächenverluste werden nur verbal „kleinflächig“ und nicht mit konkreten Zahlen quantifiziert.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Eine Beeinträchtigung des gemeldeten Lebensraumtyps wird bereits in der Vorprüfung aufgrund der großen Entfernung ausgeschlossen.<br />

Es werden zwei Vorhabensvarianten jeweils einzeln in eigenständigen Kapiteln geprüft und entsprechend den Anforderungen abgearbeitet.<br />

Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen.<br />

Kommentar:<br />

Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW (MIERWALD et al. 2004) orientiert.<br />

Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 341<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

VSG<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

VSG<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Verweis auf MIERWALD et al. 2004 und LAMBRECHT et al. 2004; für Bewertung der Erheblichkeit wird ausschließlich auf MIERWALD et al. 2004 abgestellt.<br />

Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die<br />

innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer Charakteristik und Zielstellung nicht.<br />

Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne wissenschaftlichen<br />

Bezug.<br />

IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet; hierzu findet keine separate Einzelprüfung statt.<br />

Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar.<br />

Die Empfindlichkeiten der Meldearten der Vogelschutzgebiete werden nur unzureichend berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen.<br />

Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP.<br />

FFH-VP umfasst 21 Gebietsprüfungen (Verteilung s.o.); FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums<br />

des Vorhabens; in Niedersachsen 5 VSG und in Bremen 8 VSG innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden<br />

nach gleichen Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU anhängig<br />

war.<br />

Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete).<br />

Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen,<br />

was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist.<br />

Kommentar:<br />

Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie statt und sind damit nur eingeschränkt auf die Fragestellungen<br />

der FFH-VP ausgerichtet.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 342<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.<br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

k.A.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Verweis auf MIERWALD ET AL. (2004) und LAMBRECHT ET AL. (2004a); für Bewertung der Erheblichkeit wird allerdings auf MIERWALD abgestellt.<br />

Im Rahmen von UVU und LBP werden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die innerhalb der Natura-Gebiete liegen und an den Erhaltungszielen<br />

ausgerichtet sind bzw. diese unterstützen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt aufgrund ihrer<br />

Charakteristik und Zielstellung nicht.<br />

Bewertung der artspezifischen Empfindlichkeiten (Lärmempfindlichkeit bei mausernden Eiderenten) basieren auf wagen Vermutungen ohne fachlichen<br />

Bezug. IBA-Gebiete werden im Zusammenhang bewertet. Hierzu finde t keine Einzelprüfung statt.<br />

Eine nachvollziehbare Begründung der Ergebnisfindung/Einstufung der Erheblichkeit ist erkennbar.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Korrespondiere Prüfung zwischen Bremen und Niedersachsen.<br />

Ergänzung bereits erfolgter Natura 2000-Prüfungen im Sinne einer Prüfung von 2 Nachmeldegebiete.<br />

Material umfasst vollumfängliche Natura 2000-Prüfungsunterlagen, FFH-VoP, FFH-VP.<br />

FFH-VP: 21 Gebietsprüfungen; FFH-VoP: in Niedersachsen 11 FFH und in Bremen 9 FFH-Gebiete innerhalb des Wirkraums des Vorhabens; in Niedersachsen<br />

5 VSG und in Bremen 8 VSG innerhalb des Wirkraums des Vorhabens. Potenzielle und gemeldete Gebiete werden nach gleichen<br />

Maßstäben geprüft. Zudem werden IBA-Gebiete geprüft, zu denen seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU anhängig war.<br />

Formal handelt es sich um 21 Prüfung verteilt auf 18 Einzelprüfung und einer 'Gruppen'prüfung (3 IBA-Gebiete).<br />

Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die verwendeten Bewertungsansätze auch der Rechtsauffassung des Vorhabensträgers entsprechen,<br />

was grundsätzlich gänzlich unbedeutend ist.<br />

Kommentar:<br />

Studie bildet Ergänzung zu 16 und 17 und zeigt deshalb zahlreiche Defizite, die im Kontext mit 16 und 17 allerdings nicht existieren. Für 1 Gebiet<br />

wurde nur VoP durchgeführt.<br />

Eigenerhebungen fanden ausschließlich im Rahmen der UVU statt und sind damit nicht zielorientiert auf die Fragestellungen der FFH-VP ausgerichtet.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 343<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.r.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Im Rahmen des Gesamtprojektes (v.a. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung) wurden faunistische Untersuchungen durchgeführt, auf die bei<br />

der VP zurückgegriffen wurde.<br />

Methodik und Bewertungsschritte sind nur bedingt dargestellt. Sie müssen überwiegend aus dem Inhaltsverzeichnis und einzelnen Textpassagen abgeleitet<br />

werden. Die Bewertungskriterien sind ausreichend dargestellt und geeignet.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Beinhaltet VoP und VP. Zu Beginn der Darstellungen des Prüfablaufs wird bereits das Ergebnis der VP vorweggenommen.<br />

SDB und Quellen sind im Anhang enthalten bzw. dokumentiert.<br />

Kommentar:<br />

VoP ist nicht nach Checkliste durchgeführt worden, zeigt aber ähnliches Vorgehen/Abfragen.<br />

Sehr umfangreiche VP, die sich aufgrund der schwierigen Problematik durch Stellungnahmen seitens diverser Behörden abgesichert hat.<br />

Sehr gut nachvollziehbare <strong>Dokument</strong>ation; teilweise in den allgemeinen Kapiteln etwas umfangreich.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 344<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

k. A.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

k.A.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Besondere Merkmale:<br />

Studie greift auf die Ergebnisse einer vorhandenen FFH-VP zurück und verwendet diese für einen Variantenvergleich. So erfolgt inhaltlich ein Variantenvergleich<br />

bezogen auf beanspruchte Flächen und die Zerschneidungswirkung.<br />

FFH-VP ist in UVP integriert, wobei FFH-Belange weitestgehend in eigenständigen Kapiteln abgearbeitet werden.<br />

Kommentar:<br />

Untersuchungsraum nur in UVS abgegrenzt; für FFH-Belange wird hierauf hingewiesen, dass nur eine Teilfläche des FFH-Gebietes betroffen ist.<br />

Angaben über FFH-LRT fehlen.<br />

Kumulationswirkungen bleiben unberücksichtigt, woraus sich ein formaler Bewertungsfehler ergibt.<br />

Es wir kein konkretes und abschließendes Ergebnis bezüglich der FFH-Verträglichkeit formuliert.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 345<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

k.A.<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

n.r.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.r.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Den Ausführungen nach ist anzunehmen, dass eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens stattgefunden hat, wenngleich keine<br />

unmittelbare Aussage hierzu enthalten ist.<br />

Es wurden die im SDB genannten Arten ausgewählt, die als maßgebliche Bestandteile der Erhaltungsziele der vorkommenden LRT genannt wurden.<br />

Es wird auf Daten der UVS zurückgegriffen, wobei einige Arten, bspw. Vögel, nicht ein eingehender untersucht und bei der Bewertung als vorhanden<br />

angenommen wurden.<br />

Konkrete Aussagen zu kumulativen Wirkungen fehlen, allerdings werden Hinweise auf eine entsprechende Prüfung gegeben.<br />

Eine eigenständige Zusammenfassung existiert nicht, stattdessen hat die Aufbereitung des Gesamtergebnisses den Charakter einer Zusammenfassung.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Enthält SDB, Erhaltungsziele und Maßnahmen finden sich in der Anlage.<br />

Kommentar:<br />

Die Gutachter haben für NRW den Leitfaden zur Erstellung von FFH-VP erarbeitet und orientieren sich u.a. daran.<br />

Sehr ausführliche Darstellung/Beschreibung aller genannten Arten im SDB, obwohl letztlich nur zwei im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden.<br />

Es werden keine zusätzlichen Untersuchungen zu den Arten durchgeführt; sie werden im Untersuchungsraum (z.B. div. Vogelarten) als vorhanden<br />

angenommen und auf dieser Grundlage die Auswirkungen bewertet (worst-case-Betrachtung).<br />

Bei der Bewertung wurden zunächst die Auswirkungen auf die betroffenen LRT und Arten dargestellt und anschließend die möglichen Beeinträchtigungen<br />

der Erhaltungsziele bewertet.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 346<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

n.z.<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.r.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Wenngleich keine direkten Hinweise auf eine behördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens enthalten ist, lassen einleitenden Angaben vermuten,<br />

dass eine solche stattfand.<br />

Die Transparenz der Datengrundlagen und -herkunft ist insgesamt eingeschränkt. So ist das Alter (Aktualität) der Daten teilweise nicht angegeben<br />

und teilweise ist unklar, wer Arterhebungen durchgeführt hat.<br />

Vorbelastungen wurden in Bezug auf vorhandene Nutzungen differenziert dargelegt und berücksichtigt (auch vorhandene Beunruhigung durch LKW-<br />

Verkehr).<br />

Obwohl der Gebietsmeldung keine Anhang-Arten zugrunde liegen, werden bei der Bewertung der Vorhabenswirkungen naturschutzfachlich bedeutsame<br />

Arten (Schwarzspecht, Hirschkäfer) als charakteristische Arten berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 2 FFH-Gebieten und 2 Darstellungs- bzw. Rekultivierungsvarianten. Aufbereitung in separaten Ergebnissen.<br />

Kommentar:<br />

Grundlage der FFH-VP bilden die Verwaltungsvorschrift FFH-VP und der Leitfaden für NRW von FROEHLICH&SPORBECK (2002).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 347<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

k.A.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

k.A.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Zu einer Abstimmung mit der zuständigen Behörde wurden keine Angaben gemacht; unter Berücksichtigung entsprechender Hinweise fand sie vermutlich<br />

dennoch statt.<br />

Bei einigen Daten zu Artenvorkommen fehlt das Alter.<br />

Vorbelastungen sind nur in Bezug auf touristische Nutzung des Gebiets dargestellt. Sonstige Vorbelastungen gibt es anscheinend nicht; wurden aber<br />

auch nicht explizit ausgeschlossen.<br />

Die Zusammenfassung beinhaltet auch die Gesamtbeurteilung.<br />

Bewertungsergebnis knüpft sein positives Urteil (verträglich) an bestimmte Bedingungen (deren Inhalt eine vollständige Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />

des Gebietes ist).<br />

Besondere Merkmale:<br />

Erhaltungsziele nur sehr allgemein formuliert, nicht auf LRT oder Arten abgestellt.<br />

Es bleibt unklar, ob außer den für den Nahbereich aufgeführten LRT und Arten noch andere Vorkommen bzw. gemeldet sind.<br />

FFH-Gebiet besteht aus 6 Teilgebieten.<br />

LRT und Arten werden in Bezug auf die Wirkungen nicht einzeln betrachtet, sondern es werden Beeinträchtigungen pauschal geschlossen.<br />

Kommentar:<br />

Diese Raumverträglichkeitsstudie kann unmöglich fertig sein, sondern lediglich ein Entwurf.<br />

Sie vermischt im Teil der FFH-VU FFH-Aspekte mit sonstigen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.<br />

Die FFH-VU findet zwar auf Ebene der Regionalplanung statt, schließt aber absolut Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes aus, obwohl der Bewertung<br />

ein sehr geringer bzw. oberflächlicher Kenntnisstand zugrunde liegt.<br />

Auch findet sich in der FFH-VU keine Empfehlung, dieses Ergebnis in der nachgeordneten Planungsebene auf Grundlage differenzierter Untersuchungen<br />

zu überprüfen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 348<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

k.A.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Angaben zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen.<br />

Es wird nicht klar, ob eigene Erhebungen zu Arten und Lebensraumtypen durchgeführt wurden.<br />

Angaben zur Berücksichtigung kumulierender Projekte fehlen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 4 Gebieten (1 VSG, 3 FFH; VSG überlagert sich z.T. mit FFH-Gebieten)<br />

2 Ergebnisse: VSG und 2 FFH-Gebiete nicht erheblich, 1 FFH-Gebiet erheblich (hier schließt Ausnahmeverfahren an).<br />

Kommentar:<br />

Manchmal sehr großzügige Auslegung und Bewertung der Auswirkungen. Fachlich nicht nachvollziehbar.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 349<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.<br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.r.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Wenngleich keine Angaben zu Untersuchungsraum existieren, fand vermutlich eine Abstimmung statt (es wird häufig von Wirkraum geschrieben, der<br />

möglicherweise in der UVS generiert wurde.<br />

Im Hinblick auf die verwendeten Datengrundlagen zur Arten und Lebensräumen wird auf Gutachten verwiesen, die im Rahmen Gesamtprojekt (UVS)<br />

erhoben wurden.<br />

Es sind keine Aussagen zur Methodik etc. enthalten; Bewertungskriterien können nur aus Text der Wirkungsprognose abgeleitet werden.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 3 Natura 2000-Gebieten (1 VSG, 2 FFH).<br />

Es wurde jeweils getrennte Prüfung durchgeführt.<br />

FFH-VP wurde aufgrund zu erwartender/angekündigter Nachmeldung und entsprechender zusätzlicher Betroffenheit noch durch Ergänzungsprüfung<br />

erweitert.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 350<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? k.A.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben.<br />

Es sind keine LRTs für das Gebiet gemeldet und es wurden auch im Rahmen der Biotopkartierung zur UVS keine nachgewiesen.<br />

Art, Umfang, Methode und Zeitraum der durchgeführten Untersuchungen zur Erfassung der Grünen Keiljungfer sind nicht dargestellt; entsprechend ist<br />

auch keine Aussage zur Eignung dieser möglich.<br />

Der Flächenverlust von Arthabitaten wird nur verbal und unkonkret und nicht mit konkreten Zahlen quantifiziert.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Es sind keine LRTs für das Gebiet gemeldet und es wurden auch im Rahmen der Biotopkartierung zur UVS keine nachgewiesen.<br />

Für das Gebiet liegen keine Erhaltungsziele vor und werden auch im Rahmen der FFH-VP nicht formuliert.<br />

Es werden drei Vorhabensvarianten jeweils einzeln in eigenständigen Kapiteln geprüft und entsprechend den Anforderungen abgearbeitet.<br />

Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen.<br />

Kommentar:<br />

Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW 2004 orientiert.<br />

Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen.<br />

Positivbeispiel<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 351<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

k.A.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

k.A.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

k.A.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

k.A.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben.<br />

Teilweise veraltete Daten zu Arten und Lebensraumtypen wurden im Rahmen des Gesamtprojektes S21 aktualisiert.<br />

Die Untersuchungsmethoden sowie die verwendeten Daten werden nur teilweise erläutert. Meist wird auf gesonderte Gutachten im Rahmen des Gesamtprojektes<br />

verwiesen.<br />

Für den Juchtenkäfer werden ausführliche Angaben zu funktionalen Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten gemacht.<br />

Die Qualifizierung und Quantifizierung von Flächenverlusten erfolgt nur für Arten nicht für LRT.<br />

Mögliche Kumulationseffekte werden nur für Juchtenkäfer (u. indirekt für Fledermäuse) dargestellt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Es wurden neben Juchtenkäfer und Fledermäuse auch die Vögel (Daten jedoch teilweise veraltet) im Bestand bewertet und teilweise hinsichtlich von<br />

Projektwirkungen.<br />

Erhaltungsziele wurden selbst erstellt, vermutlich keine Rückfrage bei Fachbehörde.<br />

Orientiert sich methodisch und in Bezug auf die Bewertung/Kriterien an der FFH-RL und bleibt damit vergleichsweise allgemein gehalten.<br />

Bei der Bestandsanalyse wird herausgestellt, dass das LRT 6510-Vorkommen nicht so gut ausgeprägt und teilweise bereits beeinträchtigt sind (ohne<br />

dabei für den LRT und auch für die Arten Erhaltungszustände zu nennen) – daraufhin wird es im Rahmen der weiteren VP hinsichtlich der Projektwirkungen<br />

nicht mehr berücksichtigt.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 352<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

k.A.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.r.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.r.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.r.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

k.A.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Es wurden zwar Untersuchungen zu Vögeln, diversen Insekten, Fledermäusen und Amphibien ausgewertet, aber nicht als charakteristische Arten deklariert<br />

bzw. bewertet.<br />

Grundlagendaten sind teilweise (v.a Vögel und Fledermäuse) veraltet (über 10 Jahre alt). Eine Aktualisierung fand nicht statt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Kein SDB und keine Erhaltungsziele zitiert/angewandt.<br />

Die benannten Erhaltungsziele sind eigentlich Ziele aus dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet und haben keine konkreten Bezug<br />

zu LRT und Meldearten.<br />

Kommentar:<br />

Es wird aus der FFH-VP nicht klar, welche der untersuchten Flächen FFH-Gebiet sind (auch in den Karten ist das FFH-Gebiet nicht dargestellt, sondern<br />

nur NSG und LSG).<br />

Es wurden diversen Artengruppen (u.a. Vögel) untersucht, aber es wird nicht benannt, welche LRT und Arten für das Gebiet gemeldet sind, nur welche<br />

vorkommen.<br />

Wirkungsprognose erinnert stark an entsprechende Darstellungen in UVS.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 353<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

k.A.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens finden sich keine Angaben.<br />

Nach Aussage der Autoren kommen für die nachgewiesenen LRT keine charakteristischen Arten in Betracht.<br />

Art, Umfang und Zeitraum der durchgeführten Untersuchungen, wie beispielsweise die LRT-Erfassung ,sind nicht dargestellt; entsprechend ist auch<br />

keine Aussage zur Eignung dieser möglich.<br />

Angaben zur kumulierenden Projekten fehlen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen.<br />

Kommentar:<br />

Umfassende FFH-VP, die sich methodisch und inhaltlich am Leitfaden des BMVBW 2004 orientiert.<br />

Lediglich die Angaben zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie die Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen (s.o.) fehlen.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 354<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a), Niedersächsischen Runderlass.<br />

Sehr ausführliche und fundierte Auseinandersetzung mit Summationswirkungen.<br />

Bei faktischen VSG differenzierende Bewertung nach §34 und Art. 4.<br />

Differenzierte Bewertung mit und ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen.<br />

Auswirkungsprognose für maßgebliche Bestandteile und Erhaltungsziele jeweils separat.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Korrespondiere Prüfung zwischen Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.<br />

Prüfungen nach Länderhoheit gegliedert.<br />

Prüfung von 2 pFFH-Gebieten, 3 FFH-Gebieten, 5 Vogelschutzgebieten.<br />

Kommentar:<br />

Vorbildliche FFH-VP, Positivbeispiel<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 355<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.z.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.r.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Die fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens der FFH-VP fand im Rahmen des Scoping–Termins zur UVP statt.<br />

Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Gebiet inkl. Aller gemeldeter LRT und Arten (auch Vogelarten nach VSR).<br />

Besondere Merkmale:<br />

In der FFH-VP wurden zwei Bebauungspläne, die aneinandergrenzen, zusammen geprüft.<br />

Begriffe: prioritäre Biotope statt LRT, Biotopverbund etc.<br />

Da kein Literaturverzeichnis existiert, ist die Herkunft der Daten nicht nachvollziehbar.<br />

Die Erhaltungsziele wurden vermutlich selbst definiert, da offiziell noch nicht vorhanden. Bei den Erhaltungszielen wurden mehrere Arten zusammengefasst.<br />

Standarddatenbogen fehlt in den Anlagen.<br />

Für LRT und Arten Bewertung nach allgemeinen Bewertungsschlüsseln zur Flächenbewertung für den Arten- und Biotopschutz sowie nach Rote Liste-Einstufungen<br />

vorkommender Arten und Lebensraumtypen.<br />

Auf Erhaltungszustände wird nicht eingegangen; bei Arten werden lediglich teilweise die Lebensraumbedingungen benannt.<br />

Kommentar:<br />

<strong>Dokument</strong> ist eher ein ökologisches Gutachten als eine FFH-VP. Die Erhebungen wurden nicht unter FFH-Gesichtspunkten durchgeführt.<br />

Für den LRT Borstgrasrasen wurden die typischen Arten wie Libellen und Heuschrecken zusätzlich untersucht.<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 356<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.r.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Eine fachbehördliche Abstimmung des Untersuchungsrahmens wird nicht explizit erwähnt, jedoch wird auf eine Antragskonferenz zur UVS verwiesen.<br />

Untersuchungsraum und -umfang sind nicht näher definiert. Es wird auch zunächst kein Zusammenhang zwischen Projekt und FFH-Gebiet hergestellt,<br />

man muss aus den folgenden Kapiteln ableiten, dass die Trasse das Gebiet tangiert.<br />

Veraltete Daten bilden die Grundlage für die Gebietinformationen, weshalb diese im Rahmen der UVS und der FFH-VS aktualisiert wurden.<br />

Bezüglich der angewandten Bewertungsmethoden wird auf den Leitfaden des BMVBW 2004 verwiesen.<br />

Bewertungsschritte und Kriterien werden nicht dargestellt.<br />

In Bezug auf den Flächenverlust werden Aussagen getroffen, die jedoch bei dem vorliegenden Planungsstand nur vorläufig sein können.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Untersuchungen zur Fauna und Flora im Rahmen der UVS keine Arten des Anhang II nachgewiesen wurden.<br />

Es wird jedoch in der FFH-VS nicht eindeutig geklärt, ob für das Gebiet überhaupt Arten gemeldet sind.<br />

Vorgezogene FFH-VS auf Grundlage einer Trassenempfehlung aus der UVS und der daraus resultierenden FNP-Änderung (technische Planung liegt<br />

nicht vor).<br />

FFH-VoP und FFH-VS sind in einem <strong>Dokument</strong> zusammmengefasst.<br />

Nach Angabe der Autoren nur FFH-VS und keine Prüfung. Prüfung soll durch zuständige Behörde erfolgen, kommt aber dennoch zu einem abschließenden<br />

Ergebnis.<br />

Standarddatenbogen fehlt im Anhang.<br />

Orientiert sich für die Bewertung weitgehend am Leitfaden des BMVBW (2004).<br />

Kommentar:<br />

Die Abbildungen im Text sind etwas verwirrend, da nicht immer klar ist, ob die Abgrenzung das FFH-Gebiet oder den untersuchten Trassenkorridor<br />

darstellt sind.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 357<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

n.r.<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.r.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Charakteristische Arten der Lebensraumtypen werden spezifisch dargestellt.<br />

Grundlage für die Bewertung von Stickstoffimmissionen ist Berner Liste stickstoffempfindlicher Ökosysteme, Länderausschuss für Immissionsschutz<br />

(2006).<br />

Berücksichtigung elektromagnetischer Hochfrequenzimmissionen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Enthält umfangreiches Glossar.<br />

Prüfung hat drei Teilgebiete eines FFH-Gebietes zum Gegenstand.<br />

Gebiet liegt in deutlicher Entfernung zum Vorhabensstandort.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 358<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

FFH-Vp erfolgt im Rahmen eines Umweltberichts.<br />

Hierin erfolgt eine Biotopbewertung nach baden-württembergischen Biotopwertschlüssel.<br />

Ein Bewertungsergebnis im Sinne eines Prüfergebnisses : verträglich/unverträglich, zulässig/unzulässig gibt es nicht.<br />

Stattdessen werden Rahmenbedingungen dargestellt, unter denen aufgrund einer Beeinträchtigungsvermeidung und –verminderung eine Vorhabensrealisierung<br />

verträglich/zulässig wäre.<br />

Besondere Merkmale:<br />

FFH-VP ist in Umweltbericht integriert.<br />

Vorhabensstandort befindet sich in Grenzlage zum FFH-Gebiet.<br />

Im Anhang finden sich die separat die tierökologischen Untersuchungsberichte.<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 359<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n. z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n. z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n. z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Bewertung beschränkt sich auf Arten mit signifikanten Vorkommen.<br />

Für die Bewertung wurde ein spezielles Lärmgutachten mit Lärmmessungen und –prognosen erstellt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Kommentar: Positivbeispiel<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 360<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.r.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.r.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Angaben zur fachbehördlichen Abstimmung des Untersuchungsrahmens fehlen.<br />

Es wurden auch funktionale Beziehungen zu Kammmolchbiotopen im Umfeld berücksichtigt (unter dem Aspekt Gen-Austausch).<br />

Untersuchungen/Erhebungen zu Arten und Lebensräumen fanden im Rahmen der UVS statt, werden aber dennoch hinsichtlich Methodik etc. dargestellt.<br />

Die Bewertungskriterien sind sehr ausführlich dargestellt; angelehnt an Leitfaden des BMVBW (2004).<br />

Besondere Merkmale:<br />

Das Ergebnis definiert ohne Maßnahmen zur Schadenbegrenzung für den Kammmolch erhebliche Beeinträchtigungen.<br />

Zur Schadensbegrenzung werden biotopverbessernde Maßnahmen vorgeschlagen (im Zusammenhang mit Eingriffsregelung EAB). Die Maßnahmenhaben<br />

Charakter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, da sie im Vorfeld der Baumaßnahmen umgesetzt werden. Allerdings beziehen sich die<br />

Maßnahmen auf ein Gewässer außerhalb des FFH-Gebietes zur dortigen Verbesserung des Erhaltungszustands der dortigen Kammmolchpopulation,<br />

die aktuell in einem ungünstigen Erhaltungszustand ist.<br />

Kommentar:<br />

Bewertung orientiert sich sehr streng am Leitfaden des BMVBW (2004).<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 361<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Differenzierte Auseinandersetzung mit Schadstoffwirkungen auf Pflanzen (22. und 33. BImSchV, UN/ECE 1988).<br />

Bei der Prognose der Beeinträchtigungen werden die Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

<strong>Dokument</strong> steht in einer Reihe von 7 Einzelprüfung und stellt hier die FFH-VP zu einem Gebiet dar.<br />

Umfasst nur ausschließlich auf die unmittelbare Studie bzw. Prüfung bezogenen Teil. D.h. Vorhabensbeschreibund, Methode etc. sind in einem separaten<br />

übergeordneten <strong>Dokument</strong> niedergelegt (siehe hierzu Prüfprotokoll 4).<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 362<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

n.z.<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Berücksichtigung von Vögeln als charakteristische Arten von LRTen.<br />

Bewertung zielt prognostisch auf das Jahr 2020 und unterscheidet dabei Prognosenullfall und Prognoseplanfall.<br />

Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Differenzierte Auseinandersetzung mit Luftschadstoffbelastungen als phytotoxische Wirkfaktoren (z.B. Ozon nach 33. BImSchV); hierbei auch Verweis<br />

auf LFU-Publikation (1999).<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 363<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? k.A.<br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

n.z.<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vorprüfung erfolgte durch behördliche Stellungnahme/Einschätzung.<br />

Prüfung basiert ausschließliche auf Daten aus SDB.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung von 4 FFH-Gebieten.<br />

Vogelarten des Anhang I der VSRL sind im SDB aufgeführt.<br />

Grundlagendaten teilweise veraltet (älter als 10 Jahre) und unpräzise.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 364<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.z.<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Bewertungsmaßstab sind die zu prüfenden raumordnerischen Festlegungen.<br />

Detaillierte Prüfungen auf Objektebene sind den Zulassungsverfahren vorbehalten.<br />

Untersuchungsgebiet wird in Betrachtungsraum und Referenzraum unterschieden.<br />

Ausschließliche Verwendung vorliegender Daten: keine Eigenerhebungen. Dabei Rückgriff auf umfangreiche Untersuchungen aus dem ROV.<br />

Charakteristische Arten der LRT (Vögel in FFH-Gebieten) mitberücksichtigt.<br />

Jedesto-Bewertung der Erheblichkeit und Anwendung hessischer Leitfäden und Vorgaben (RP Darmstadt 2002b).<br />

Prüfergebnisse: FFH: 2 x erheblich, 3 x unerheblich, VSG: 1 x erheblich 1 x nicht erheblich.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Prüfung zu 7 Gebieten (5 FFH- und 2 Vogelschutzgebiete)<br />

Prüfung von pFFH-Gebieten und faktischen Vogelschutzgebieten unter uneingeschränkter Anwendung der Regelungen des Art. 6 FFH-RL. Diese<br />

Vorgehensweise wird mit dem vorausschauenden Anspruch der Landesentwicklungsplanung begründet und durch höchstrichterliche Rechtssprechung,<br />

wonach die Nichtanwendung des Artikel 6 FFH-RL auf potenzielle Gebiete auf die projektbezogene Verwaltungsebene bezogen ist,<br />

untermauert.<br />

Ausführliche Darlegung der Erfassungsmethoden der hier herangezogenen Untersuchungen aus dem ROV etc.<br />

Kommentar:<br />

Prüfergebnisse teilweise im Stil der Vorprüfung gehalten (erhebliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden).<br />

Es wird ein Ausnahmeverfahren angehängt, dessen Ergebnis feststellt, dass auf Ebene der Raumordnung die Ausnahmevoraussetzungen gegeben<br />

sind und die Planung (der LEP) somit zulässig ist. Die Anwendung und Umsetzung der Ausnahmevoraussetzungen (Kohärenzausgleich) erfolgt erst<br />

auf der Zulassungsebene.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 365<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

n.z<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit n.z<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Die Bewertung orientiert sich an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a).<br />

Verwendung vorläufiger Erhaltungsziele.<br />

Mangels Daten und Erhebungen zur Anhang-Arten wird im Sinne einer worst-case-Betrachtung von einem Vorkommen aller Meldearten ausgegangen.<br />

Die Bewertung basiert auf den Ergebnissen der Eigenerhebung (insbesondere zu den LRT) und kommt nur aufgrund dieses Umstands zur Unerheblichkeit.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Eigenerhebungen zu LRT kommen z.T. zu deutlich anderen Ergebnissen als der SDB. Insbesondere LRT 6510 ist in wesentlich größerem Maße kartiert<br />

worden, als bisher für das Gebiet gemeldet wurde.<br />

Abschließendes Bewertungsergebnis zur Verträglichkeit setzt damit voraus, dass die Angaben im SDB falsch und die Eigenerhebungen richtig sind.<br />

Damit verbindet sich auch der Hinweis, dass das Ergebnis im Zuge der weiteren Planungsschritte anhand der konkreten Entwurfsplanung zu überprüfen<br />

ist. Hinzu kommt, dass auch die Schadenbegrenzungsmaßnahmen, die auf Ebene der Raumordnung weder konkretisiert sind, noch verbindlich<br />

festgesetzt werden können, das positive Prüfergebnis konditionieren.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 366<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

n.z.<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Bewertung orientiert sich an MIERWALD ET AL. (2004), LAMBRECHT ET AL. (2004a), KAISER (2003). Unmittelbarer Bezug auf Konventionsvorschlag von<br />

LAMBRECHT ET AL. (2004c).<br />

Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Waldbewirtschaftung und daraus möglicherweise resultierende Beeinträchtigungen werden im Sinne von<br />

Summationswirkungen zwar grundsätzlich dargestellt, allerdings in der Bewertung der Erheblichkeit unbegründet als beeinträchtigungsfrei klassifiziert,<br />

so dass keine Unverträglichkeit entsteht.<br />

Festgestellte Unverträglichkeit löst Ausnahmeverfahren aus.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Vogelschutzgebiet ist in Teilen durch LSG gesichert, in anderen Teilen als faktisches zu betrachten.<br />

Kommentar:<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 367<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A:<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Prüfung erfolgt unter Verwendung des Formblattes des MLR (SCHAAL (2004).<br />

Besondere Merkmale:<br />

FFH-VP erfolgt aus Anlasse einer Regionalplanänderung, die FFH-VP integrativer Bestandteil eines Umweltberichts.<br />

Vermischung von FFH-VoP und FFH-VP: Als VP deklariert wird methodisch eine VoP durchgeführt und das Ergebnis entsprechend dem einer VP<br />

formuliert.<br />

Die sehr grobe und überschlägige Bearbeitungsweise wird mit Verweis auf Anwendungshinweise des Formblattes als der Planungsebene angepasst<br />

und dargestellt.<br />

Mangels Kenntnislage zu Vorkommen von Arten, wird deren Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung ausgeschlossen.<br />

In der Bewertung wird in Aussicht gestellt, dass bei Berücksichtigung aller möglichen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

entstehen, was in der vorliegenden Formulierung auf eine erhebliche Prognoseunsicherheit hinweist.<br />

Kommentar: Negativbeispiel<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 368<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

k.A.<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

n.r.<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

n.r.<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Es wurde eine Brutvogelkartierung durchgeführt.<br />

In der FFH-VP wird auf vorhandene Daten/Literaturzitate verwiesen, wo konkrete Ausführungen zu Methode, Umfang, Zeitraum etc. zu finden sind.<br />

Die Bewertungskriterien sind sehr ausführlich dargestellt.<br />

Es wird eine konkrete und spezifische Überlagerung von Vorbelastungen und Projektwirkungen vorgenommen.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Arten sind sehr ausführlich beschrieben, allerdings waren auch nur wenige Arten zu behandeln.<br />

FFH-VP ist sehr klar strukturiert und an der Prüfsystematik orientiert.<br />

Es erfolgen einzelne Überlagerungen der Beeinträchtigungen zunächst mit Vorbelastungen und dann mit Summationswirkungen.<br />

Planfestgestellte Planungen sowie zugelassene Bebauungspläne werden als Vorbelastung betrachtet.<br />

Kommentar:<br />

Sehr ausführliche, fachlich fundierte Darstellung von Methoden, Kriterien, Bewertungsskalen und Bewertungsschritten.<br />

Übersichtlich durch gutes Layout und Tabellendarstellungen.<br />

Zusammenfassung sehr umfangreich.<br />

Positivbeispiel<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 369<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? <br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

k.A.<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit<br />

<br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen greifen inhaltlich über FFH und VSG hinaus.<br />

Wirkungsprognose erfolgt gegliedert nach Wirkfaktoren summarisch für LRT und Arten. Eine spezifische Betrachtung erfolgt nicht.<br />

Vorhaben wird bereits vor der Berücksichtigung von Summationswirkungen als zulässig deklariert.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Umfangreiche Pauschalierung ermöglichen die Zulässigkeit des Vorhabens. Eine gebietesspezifische Bewertung und Prüfung findet ebenso wenig<br />

statt, wie eine spezifische Auseinandersetzung mit den Erhaltungszielen bzw. den maßgeblichen Bestandteilen im Sinne von LRT und Arten.<br />

Kommentar:<br />

Gunther Matthäus 2011


Seite 370<br />

Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

Methodenerläuterungen sind in separatem <strong>Dokument</strong> dargelegt (vgl. Prüfprotokoll Nr. 4).<br />

Kommentar:<br />

Siehe auch die Anmerkungen zu lfd. Nr. 38, 40, 41.<br />

Positivbeispiel.<br />

2011 Gunther Matthäus


Richtlinienkonformität von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Seite 371<br />

Nr. Prüfkriterien<br />

Anforderungen<br />

erfüllt teilerfüllt unerfüllt<br />

D UNTERSUCHUNGSRAHMEN, -RAUM UND –UMFANG; DATENGRUNDLAGE<br />

D.1<br />

Wurde ein Untersuchungsrahmen fachbehördlich abgestimmt und ist dieser bei der Erstellung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?<br />

<br />

D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraums nachvollziehbar begründet? <br />

D.3<br />

Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Arten der Lebensräume nachvollziehbar<br />

begründet?<br />

<br />

D.4<br />

Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligen Lebensraumtypen zugeordnet und<br />

hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verbreitung in den Lebensräumen beschrieben?<br />

<br />

D.5<br />

Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagen nach Herkunft und Alter dokumentiert?<br />

<br />

D.6<br />

Sind fehlende oder unzureichende Daten sofern erforderlich durch zusätzliche Untersuchungen und<br />

Ermittlungen für richtlinienrelevante Arten ergänzt?<br />

n.z.<br />

D.7 Sind Art, Umfang, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungen und Ermittlungen dargestellt? n.z.<br />

D.8<br />

Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nach geeigneten Methoden, zur rechten<br />

Zeit, in ausreichendem Umfang und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um die<br />

<br />

Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zu können?<br />

D.9<br />

Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relevanz für das Ergebnis der FFH-VP eingeschätzt?<br />

n.z.<br />

D.10<br />

Sind ggf. relevante funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten ermittelt und berücksichtigt?<br />

<br />

E ERMITTLUNG UND BEWERTUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN<br />

E.1<br />

Sind die verwendete Methode und die Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.2<br />

Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten angemessen zu bewerten?<br />

<br />

E.3<br />

Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte zur Ableitung der Erheblichkeit nachvollziehbar<br />

dargestellt?<br />

<br />

E.4<br />

Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten gegenüber den Wirkfaktoren des<br />

Vorhabens beurteilt?<br />

<br />

E.5<br />

Ist jeder Flächenverlust oder Rückgang der Artenpopulation in dem Gebiet im Hinblick auf seine<br />

Auswirkungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und seine Auswirkungen auf Schlüsselhabitate<br />

<br />

und –arten quantifiziert und geprüft?<br />

E.6<br />

Sind voraussichtlichen Auswirkungen auf das Gebiet aufgrund der Beunruhigung und Störung<br />

usw. umfassend bewertet und erläutert?<br />

<br />

E.7<br />

Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nicht behebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre<br />

Relevanz für die Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt?<br />

<br />

E.8 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt? <br />

G KUMULATIVE WIRKUNGEN<br />

G.1<br />

Ist geprüft worden, ob andere Pläne/Projekte in Betracht kommen, die im Zusammenwirken mit dem<br />

Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen können?<br />

<br />

G.2<br />

Sind die zu berücksichtigenden Pläne/Projekte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden identifiziert?<br />

<br />

G.3<br />

Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der anderen Pläne/Projekte hinreichend konkret und differenziert<br />

dargestellt?<br />

<br />

G.4<br />

Sind Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen des jeweiligen Erhaltungszieles durch<br />

Kumulationseffekte und die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung mit <br />

ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziert?<br />

H FORMALE ANFORDERUNGEN AN DEN ERLÄUTERUNGSTEXT/GUTE FACHLICHE PRAXIS<br />

H.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbar und verständlich? <br />

H.2<br />

Schließt die Gesamtbeurteilung mit einem klaren Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ab (erheblich/nicht<br />

erheblich)?<br />

<br />

H.3 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor? <br />

Bewertungsergebnis<br />

Abkürzungen: k.A. – keine Angaben; n.z. – nicht zutreffend; n.r. – nicht relevant<br />

Bemerkungen zur Bewertung:<br />

Vermeidungsmaßnahmen werden bei Wirkungsprognose berücksichtigt.<br />

Besondere Merkmale:<br />

FFH-Gebiet liegt außerhalb anlage- und baubedingter Wirkungen.<br />

Methodenerläuterungen sind in separatem <strong>Dokument</strong> dargelegt (vgl. Prüfprotokoll Nr. 4).<br />

Kommentar:<br />

Siehe auch die Anmerkungen zu lfd. Nr. 38, 40, 41, 49.<br />

Gunther Matthäus 2011

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