Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger ... - in Grosspösna
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger ... - in Grosspösna
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§ 4 - Gegenstand <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungs-, Räum- und Streupflicht<br />
1. Gehwege im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> dem Fußgängerverkehr gewidmeten<br />
Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Hierzu gehören:<br />
a) Gehwege, <strong>die</strong> Bestandteil e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße s<strong>in</strong>d (neben e<strong>in</strong>er Fahrbahn<br />
verlaufende unselbständige Gehwege),<br />
b) Gehwege, <strong>die</strong> nicht Bestandteil e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße s<strong>in</strong>d (von e<strong>in</strong>er<br />
Fahrbahn unabhängige selbständige Gehwege),<br />
c) Gehwege, <strong>die</strong> nicht durch Hochborde von <strong>der</strong> Straße getrennt s<strong>in</strong>d,<br />
d) geme<strong>in</strong>same Rad- und Gehwege.<br />
2. S<strong>in</strong>d auf ke<strong>in</strong>er Straßenseite Gehwege vorhanden, gelten <strong>die</strong> seitlichen Flächen am<br />
Rande <strong>der</strong> Fahrbahn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von max. 1,50 m als Gehweg.<br />
3. Ist auf e<strong>in</strong>er Seite ke<strong>in</strong> Gehweg vorhanden, gilt für <strong>die</strong>se Seite <strong>die</strong> seitliche Fläche<br />
am Rande <strong>der</strong> Fahrbahn, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von max. 1,50 m, <strong>die</strong> Gehwegseite ist nach<br />
Abs. 1 geregelt.<br />
4. Bei Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen gelten <strong>die</strong> an <strong>der</strong>en Rand liegenden<br />
Flächen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von max. 1,50 m als Gehweg.<br />
§ 5 - Umfang <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht, Re<strong>in</strong>igungszeiten<br />
1. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfaßt <strong>die</strong> Beseitigung von Schmutz, Unrat sowie Unkraut und<br />
Laub. Gefahrenquellen s<strong>in</strong>d unverzüglich zu beseitigen. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />
bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung,<br />
ist jedoch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche durchzuführen.<br />
2. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht erstreckt sich auf den gesamten Gehweg e<strong>in</strong>schließlich<br />
Schnittger<strong>in</strong>ne. Sie besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Straßenteile befestigt s<strong>in</strong>d. Ausgenommen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> im Gehwegbereich angelegten<br />
Grün- und Kiesflächen.<br />
3. Tritt im Laufe des Tages e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Verschmutzung durch An- und Abfuhr von<br />
Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall und desgleichen durch Bauarbeiten, Unfälle o<strong>der</strong><br />
Tiere e<strong>in</strong>, so hat <strong>der</strong> <strong>Straßenanlieger</strong> bzw. <strong>der</strong> Verursacher <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung<br />
unverzüglich vorzunehmen.<br />
4. Der Staubentwicklung bei den Re<strong>in</strong>igungsarbeiten ist durch ausreichende<br />
Befeuchtung o<strong>der</strong> auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen, soweit dem nicht<br />
beson<strong>der</strong>e Umstände, wie Frostgefahr o<strong>der</strong> ausgerufener Wassernotstand<br />
entgegenstehen.<br />
5. Die zu re<strong>in</strong>igende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu<br />
beseitigen. Er darf we<strong>der</strong> dem Nachbarn zugeführt, noch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Schnittger<strong>in</strong>ne o<strong>der</strong><br />
<strong>in</strong> sonstige Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> offene Abzuggräben geschüttet werden.<br />
6. Die Pflicht zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Schnittger<strong>in</strong>ne entfällt bei Anliegern an Staatsstraßen.<br />
§ 6 - Umfang des Schneeräumens<br />
1. Die Gehwege s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>e solche Breite von Schnee o<strong>der</strong> auftauendem Eis zu<br />
räumen, daß <strong>die</strong> Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Die<br />
M<strong>in</strong>destbreite beträgt 1 m.<br />
2. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis s<strong>in</strong>d am Rand <strong>der</strong> Fahrbahn<br />
anzuhäufen. Schnittger<strong>in</strong>ne, Straßene<strong>in</strong>läufe, Standorte für Abfallbehälter,<br />
Hydranten und Absperrschieber s<strong>in</strong>d von Schneeanhäufungen freizuhalten bzw.<br />
abzustumpfen. Werkzeuge und Geräte, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Oberfläche beschädigt werden<br />
könnte, dürfen nicht benutzt werden.