Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger ... - in Grosspösna
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3. Die von Schnee o<strong>der</strong> auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken<br />
müssen so aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmt se<strong>in</strong>, daß e<strong>in</strong>e durchgehende Benutzbarkeit<br />
gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist e<strong>in</strong> Zugang zur Fahrbahn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Breite von m<strong>in</strong>destens 1 m zu räumen. In den Haltestellenbereichen des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs s<strong>in</strong>d im abgelagerten Schnee Durchgänge <strong>in</strong> angemessener<br />
Breite und Anzahl für den Fahrgastwechsel zu schaffen.<br />
4. Bei an Gehwegen angrenzenden Gebäuden s<strong>in</strong>d Schnee<strong>über</strong>hänge o<strong>der</strong> Eiszapfen<br />
an Dächern, Dachr<strong>in</strong>nen, Simsen o<strong>der</strong> ähnlichen Fassaden<strong>über</strong>ständen ebenfalls zu<br />
beseitigen.<br />
§ 7 - Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />
1. Bei Schnee- und Eisglätte haben <strong>die</strong> <strong>Straßenanlieger</strong> <strong>die</strong> Gehwege sowie <strong>die</strong><br />
Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu streuen, daß sie von den Fußgängern bei<br />
Beachtung <strong>der</strong> nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt<br />
werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf <strong>die</strong> nach § 5 Abs. 1 und 3 zu<br />
räumenden Flächen. Hydranten und Absperrschieber s<strong>in</strong>d eisfrei zu halten.<br />
2. Zum Streuen ist abgestumpftes Material wie Sand o<strong>der</strong> Splitt zu verwenden. Die<br />
Anwendung chemisch reagieren<strong>der</strong> Auftaumittel (Salze u. ä.) auch als Mischung mit<br />
Sand sowie <strong>die</strong> Benutzung von Asche o<strong>der</strong> Kohlenstaub s<strong>in</strong>d verboten.<br />
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten<br />
1. Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes <strong>über</strong> Ordnungwidrigkeiten handelt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a) Gehwege und Flächen im S<strong>in</strong>ne des § 4 nicht re<strong>in</strong>igt, räumt o<strong>der</strong> streut,<br />
b) Schnittger<strong>in</strong>ne, Straßene<strong>in</strong>läufe, Standorte für Abfallbehälter, Hydranten und<br />
Absperrschieber nicht von Schnee- o<strong>der</strong> Eisanhäufungen freihält bzw. abstumpft,<br />
c) Gehwege und Flächen im S<strong>in</strong>ne des § 4 bei Schnee- und Eisglätte mit chemisch<br />
reagierenden Auftaumitteln (Salze u.ä.), auch als Mischung mit Sand sowie<br />
Asche o<strong>der</strong> Kohlenstaub streut.<br />
2. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes <strong>über</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von m<strong>in</strong>destens fünf Deutschen Mark<br />
(2,56 EUR) und höchstens e<strong>in</strong>tausend Deutschen Mark (511,29 EUR) und bei<br />
fahrlässiger Zuwi<strong>der</strong>handlung mit höchstens fünfhun<strong>der</strong>t Deutschen Mark (255,65<br />
EUR) geahndet werden.<br />
§ 9 - Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />
Großpösna, den 21.10.96<br />
Köpp<strong>in</strong>g<br />
Bürgermeister<strong>in</strong>